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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 1000/05
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB, BaySchFG


Vorschriften:

BetrAVG § 1
BGB § 133
BGB § 157
BaySchFG Art. 33
Ist in einem Arbeitsvertrag mit einer Lehrkraft im kirchlichen Schuldienst bestimmt, dass sich der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer bei einer Zusatzversorgungskasse anzumelden und sowohl deren Beiträge wie die Arbeitnehmerbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu übernehmen, wodurch eine Versorgung nach Art. 33 Abs. 1 HS 2 BaySchFG gewährleistet sei, heißt dies nicht, dass der Arbeitnehmer ein Ruhegehalt wie ein entsprechender Beamter verlangen kann.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 1000/05

Verkündet am: 05.04.2005

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Moeller sowie die ehrenamtlichen Richter Karl-Heinz Wildmoser und Manfred Cibis für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.05.2005 (Az.: 14 Ca 13029/04) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten über die der Klägerin zustehende betriebliche Altersversorgung.

Die 1941 geborene Klägerin war seit 01.09.1989 an der katholischen Realschule in als Lehrkraft für Deutsch, Geschichte und Erziehungskunde beschäftigt.

Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst ein mit dem als Träger der Schule am 18.09.1989 geschlossener Dienstvertrag (Bl. 84 bis 88 d. A.) zugrunde, in dem es u. a. wie folgt heißt:

§ 2

Frau Sch tritt als hauptberufliche teilbeschäftigte Lehrkraft für die Fächer Deutsch, Geschichte, Erziehungskunde in den Dienst der Mädchenrealschule.

Das Dienstverhältnis besteht seit 16.09.1980.

Dieser Dienstvertrag gilt ab 01.09.1989.

Das Dienstverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit.

. . .

§ 5

Das Dienstverhältnis regelt sich grundsätzlich nach dem Bundesangestelltentarif (Bund/Länder) in seiner jeweiligen Fassung, soweit im Folgenden nicht besondere Regelungen getroffen sind.

. . .

§ 11

Frau Sch wird als hauptamtliche Lehrkraft zur Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bei der Bayer. Versicherungskammer angemeldet.

Beitragsaufbringung und Leistungen regeln sich nach der jeweiligen Satzung der Kasse. Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) und Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge für Angestelltenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß Art. 4 Abs. 2 des Privatschulleistungsgesetzes.

. . .

Im Jahr 1992 ging die Trägerschaft der Schule auf die Beklagte über. Anlässlich des Wechsels der Trägerschaft schlossen die Parteien am 30.06.1992 erneut einen Dienstvertrag (Bl. 89 bis 93 d. A.), der in § 2 als Beginn des Dienstverhältnisses den 01.09.1992 bestimmt und in § 5 wieder eine Verweisung auf den BAT enthält. § 6 regelte wie bereits der vorherige Vertrag, dass sich die Dienstbezüge nach den Sätzen der bayerischen Beamtenbesoldung in ihrer jeweils gültigen Fassung richten und die Stelle nach Besoldungsgruppe A 13 bewertet sei. § 11 des Vertrages vom 30.06.1992 lautet wie folgt:

§ 11

Frau Sch wird als hauptberufliche Lehrkraft zur Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) angemeldet. Beitragsaufbringung und Leistungen regeln sich nach der jeweiligen Satzung der Kasse.

Mit Wirkung vom 01.09.1992 übernimmt die die Arbeitnehmerbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden und die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur Renten-, Arbeitslosenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung gem. Art. 33, Abs. 1, HS 2 des BaySchFG.

. . .

Mit Schreiben vom 02.06.2003 (Bl. 13 d. A.) informierte die Beklagte die Klägerin über tarifvertragliche Änderungen der Altersversorgung im Bereich des öffentlichen Dienstes zum 01.01.2001 unter Hinweis auf den Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes vom 01. März 2002.

Zum 31.12.2003 ist die Klägerin aus dem Schuldienst ausgeschieden.

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei eine Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen zugesagt worden. Dies bedeute, dass ihr eine Betriebsrente zustehe, die in Höhe des fiktiv zu errechnenden Ruhegeldes nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen zum Zeitpunkt des Leistungsfalles zu errechnen sei. Die Klägerin solle insoweit einem Beamten gleichgestellt werden, wie dies auch hinsichtlich Besoldung, Beihilfe und Arbeitszeit erfolgt sei. Für die Klägerin seien Dienst- und dem gleichzusetzende Zeiten vom 04.11.1968 bis 31.12.2003 zugrunde zulegen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei von einem Ruhegehaltssatz von 69 % auszugehen, so dass sich auf Basis eines Grundgehalts von EUR 3.920,58 und eines Familienzuschlags von EUR 105,28 ein fiktives Ruhegeld von EUR 2.777,84 monatlich ergebe. Die Klägerin beziehe ab 01.01.2004 durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente i.H.v. EUR 1.443,60 sowie Leistungen aus der Zusatzversorgungskasse von monatlich EUR 357,32, so dass die Beklagte noch monatlich EUR 976,92 schulde. Von Januar bis November 2004 ergebe sich daher ein Betrag von EUR 10.746,12.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 10.746,12 nebst 5 % Punkten Zins über den Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.12.2004 an die Klägerin monatlich EUR 976,92 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Klägerin stehe keine Betriebsrente in Höhe eines Ruhegehalts eines Beamten zu. Dies ergebe sich weder aus dem Dienstvertrag vom 18.09.1989 noch dem Dienstvertrag vom 30.06.1992, in denen jeweils geregelt sei, dass durch die Einbeziehung in die Zusatzversorgung bayerischer Gemeinden und der Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge für Angestelltenversicherung und Zusatzversorgung eine Versorgungsleistung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bzw. Art. 33 Abs. 1 HS 2 BaySchFG gewährleistet sei. Diese Formulierung habe lediglich erläuternden Charakter und besage, dass der Schulträger mit der Zusicherung der genannten Leistungen die Zuschussvoraussetzungen des Art. 40 BaySchFG erfülle. Dies sei in einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 07.01.2004 (Bl. 109 bis 111 d. A.) im Einzelnen erläutert worden. Der Klägerin stehe daher keine Betriebsrente nach den von ihr zugrunde gelegten Grundsätzen zu, zumal sie auch erst seit 1989 im kirchlichen Dienst beschäftigt sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 13.05.2005 die Klage abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 25.08.2005 zugestellte Urteil hat diese mit einem Montag, den 26.09.2005 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und mit einem am 25.10.2005 eingegangenen Schriftsatz ihr Rechtsmittel begründet.

Sie trägt vor, ein Betriebsrentenanspruch in Höhe eines fiktiven Beamtenruhegehalts stehe ihr schon nach dem Wortlaut des Dienstvertrags zu. Denn dieser enthalte eine dynamische Verweisung auf das Beamtenrecht und damit auch auf das Beamtenversorgungsrecht. Es sei auch beabsichtigt gewesen, angestellte Lehrkräfte im kirchlichen Schuldienst den Beamten gleichzustellen. Der Regelung im Arbeitsvertrag komme auch nicht nur eine bloße zuschussrechtliche Bedeutung zu.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 13.05.2005 (Az.: 14 Ca 1329/04) wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 10.746,12 nebst 5 % Punkten Zins über den Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.12.2004 an die Klägerin EUR 976,92 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, bis 1972 seien Lehrkräfte der Bayerischen Diözesen bei der zusätzlichen Altersversorgung der Bayerischen Diözesen angemeldet worden. Diesen seien kraft Satzung Altersbezüge zugesichert worden, die denen beamteter Lehrkräfte gleichgestellt waren. Ab 1972 habe aber die Altersversorgung der Bayerischen keine Mitglieder mehr aufgenommen. Dafür sei die rechtliche Möglichkeit eröffnet wurden, dass Träger kirchlicher Schulen Beschäftigte bei der Zusatzversorgung bayerischer Gemeinden anmelden können. Seit 1972 sei daher allen neu eingestellten Lehrkräften von den kirchlichen Schulträgern Versorgungszusagen nur noch bezüglich der Anmeldung bei der Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden unter Übernahme der Beiträge zur Zusatzversorgung sowie der Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung erteilt worden. Darauf habe die Bayerische Versorgungskammer auch alle Versicherten immer wieder hingewiesen (Bl. 237 d. A.). Die Formulierung im Arbeitsvertrag habe allein zuschussrechtliche Bedeutung und sei durch ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus von Dezember 1987 (Bl. 238 bis 247 d. A.) ausdrücklich vorgegeben worden. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass durch die Übernahme der Beiträge zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und zur Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden alle finanziellen Verpflichtungen erfüllt seien. Die Beklagte wäre gar nicht in der Lage gewesen, darüber hinaus gehende Leistungen an ihre schulischen Mitarbeiter zu erbringen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 25.10.2005 (Bl. 177 bis 181 d. A.), der Beklagten vom 27.12.2005 (Bl. 226 bis 236 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29.03.2006 (Bl. 270 bis 271 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.

II.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn für das Klagebegehren fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der Klägerin steht bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente in Höhe eines fiktiven Beamtenruhegehalts zu. Daher kann offen bleiben, ob die Klägerin ihren Anspruch der Höhe nach richtig berechnet hat. Aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien lässt sich kein Anspruch der Klägerin auf eine mit einem Beamtenruhegehalt vergleichbare Altersversorgung herleiten.

1. Ob sich die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien im Dienstvertrag vom 18.08.1989 sowie dem Dienstvertrag vom 30.06.1992 überhaupt unterscheiden, kann dahinstehen. Denn für die vertraglichen Beziehungen der Parteien ist allein der Vertrag vom 30.06.1992 entscheidend. Schließen die Parteien in einem Arbeitsverhältnis mehrere Arbeitsverträge, ist nur der letzte Vertrag für ihre Rechtsbeziehungen maßgeblich. Im Zweifel ist die alte vertragliche Regelung damit aufgehoben (vgl. BAG vom 31.01.1996 - 2 AZR 68/95 = NZA 1996, 819) und wirkt nicht fort. Durch den Abschluss des neuen Vertrages stellen die Parteien ihre Rechtsbeziehungen auf eine neue Rechtsgrundlage und bringen damit zum Ausdruck, dass nur noch diese zwischen ihnen verbindlich sein soll (vgl. LAG Niedersachsen NZA-RR 2004, 468).

2. § 11 des Dienstvertrages vom 30.06.1992 gewährt der Klägerin keine Versorgung entsprechend einem Beamtenruhegehalt.

a) Gem. § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (vgl. BAG vom 26.09.2002 - AP Nr. 10 zu § 10 BBiG). Ein übereinstimmende Wille der Vertragspartner ist auch dann maßgebend, wenn er in der Vertragsurkunde keinen oder nur unzulänglichen Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG vom 20.11.2001 - AP Nr. 12 zu § 3 BetrAVG). Trotz des Verbots der Buchstabeninterpretation ist zwar zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Dabei dürfen freilich nicht einzelne Wörter isoliert heraus gegriffen werden. Zu berücksichtigen sind die dem Erklärungsempfänger bekannten Begleitumstände sowie insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die beiderseitige Interessenlage (vgl. BAG vom 20.02.2002 - AP Nr. 18 zu § 620 BGB "Altersgrenze"). Im Zweifel ist das Vernünftige gewollt (vgl. MünchKomm - BGB/Mayer-Maly/Busche 4. Aufl. § 133 Rn. 56). Für einen Formulararbeitsvertrag gelten diese Grundsätze in gleicher Weise (vgl. BAG vom 06.11.2002 - 5 AZR 330/01 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB "Lohnanspruch").

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf ein entsprechendes Beamtenruhegehalt.

aa) Der Wortlaut von § 11 des Dienstvertrages vom 30.06.1992 erscheint eindeutig. Denn danach übernimmt die Beklagte zwar dreierlei Verpflichtungen, sagt aber nirgendwo zu, der Klägerin eine beamtengleiche Versorgung zu verschaffen. Zunächst verpflichtet sich die Beklagte die Klägerin bei der Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden anzumelden und übernimmt dafür die Arbeitnehmerbeiträge. Zusätzlich verpflichtet sich die Beklagte, die Arbeitnehmerbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu übernehmen. Damit sind aber die Verpflichtungen der Beklagten erschöpfend aufgezählt. Denn eine noch darüber hinausgehende Verpflichtung ist in § 11 gerade nicht enthalten. Soweit dort bestimmt ist, dass mit Einbeziehung in die Zusatzversorgung und die Übernahme der Beiträge durch die Beklagte der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgungszusage gem. Art. 33 Abs. 1 HS 2 des BaySchFG gewährleistet, kommt dem schon nach dem Wortlaut der Regelung keine Verpflichtung der Beklagten zu. Vielmehr bringen die Parteien damit zum Ausdruck, dass ihrer Auffassung nach durch die Erfüllung der vorher beschriebenen Verpflichtungen der Beklagten der gesetzlichen Regelung im § 33 Abs. 2 HS 2 BaySchFG Genüge getan ist (durch . . . ist gewährleistet).

bb) Die Klägerin übersieht zudem, dass die Aufzählung der Verpflichtungen der Beklagten hinsichtlich Anmeldung und Übernahme der Beiträge überflüssig und sinnlos wäre, wenn sich die Beklagte ohnehin verpflichtet hätte, eine beamtengleiche Versorgung zu schulden. Denn dazu hätte genügt, dass sich die Beklagte zu einer Altersversorgung wie für einen vergleichbaren Beamten verpflichtet (vgl. z.B. BAG vom 22.02.2000 - 3 AZR 39/99 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG "Beamtenversorgung"; BAG vom 09.11.1999 - 3 AZR 558/98 = AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG "Beamtenversorgung"). Es wäre dann allein Sache der Beklagten gewesen, wie sie eine solche Versorgung sicherstellt, ohne dass es auf eine Anmeldung bei der Zusatzversorgung oder die Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge angekommen wäre. Haben die Parteien dagegen die Verpflichtungen der Beklagten in § 11 des Dienstvertrages im Einzelnen aufgezählt, soll dem gerade regelmäßig auch eine vertragliche Bedeutung zukommen (vgl. BGH BB 2005, 1295).

cc) Die Regelung, dass die Verpflichtung der Beklagten in der Anmeldung der Klägerin bei der Zusatzversorgungskasse und der Übernahme der Beiträge zur Zusatzversorgungskasse sowie der Arbeitnehmerbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht und damit ihrer Verpflichtung Genüge getan ist, ist auch nicht unklar. Denn dies wäre nur dann der Fall, wenn nach Ausschöpfung der Auslegungsmöglichkeiten noch Unklarheiten verblieben (vgl. BAG vom 19.12.2000 - 3 AZR 174/00 = AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG "Wartezeit"; BAG vom 08.09.1998 - 9 AZR 255/97 = AP Nr. 10 zu § 611 BGB "Nettolohn"). Ist der Wortlaut der Regelung bereits klar, folgt auch aus deren Sinn nichts anderes. Die Beklagte hat durch das Schreiben des bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 02.12.1987 (Bl. 238 bis 247 d. A.) nachgewiesen, dass die Formulierung dem Schulträger praktisch vorgegeben war, um Zuschüsse nach dem BaySchFG erhalten zu können. Für eine weitergehende Verpflichtung bestand daher für die Beklagte kein Anlass. Für eine Zusage einer beamtengleichen Versorgung bestand auch aus der Sicht der Klägerin kein Anhaltspunkt. Auch wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 30.06.1992 die Beklagte Personal gesucht haben sollte, konnte die Klägerin deshalb noch nicht annehmen, die Beklagte wolle die Klägerin besser stellen als angestellte Lehrer im Staatsdienst.

III.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kammer hat die Revision für die Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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