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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 1001/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 611 Abs. 1
BGB § 613 a Abs. 2
BGB § 613 a Abs. 4
BGB § 613 a Abs. 5
1. Hat ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Information erteilt, die den Merkmalen des § 613 a Abs. 5 BGB entspricht, hat der Arbeitnehmer keinen erneuten Anspruch auf Auskunft auch wenn die erteilte Information unrichtig oder unvollständig ist.

2. Entscheidet ein Arbeitgeber nach der vereinbarten Rechtsgrundlage für eine leistungsbezogene Bonuszahlung über deren Höhe erst nach Beendigung des Bezugszeitraums, kann sich ein vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt nur auf Bonuszahlungen für künftige Bezugszeiträume beziehen.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 1001/06

Verkündet am: 14.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Moeller sowie die ehrenamtlichen Richter Longinus Eckinger und Franz Wimmer für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19.07.2006 (Az.: 5 Ca 11230/05) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 889,31 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.06.2005 zu bezahlen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger

17/20 und die Beklagte 3/20.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer Auskunftspflicht anlässlich eines Betriebsübergangs genügt hat sowie über die Bezahlung eines Bonusanspruchs für das Jahr 2004.

Der Kläger war langjähriger Mitarbeiter der Beklagten und bezog zuletzt eine monatliche Vergütung i.H.v. ca. EUR 5.600,00 brutto.

Die Beklagte beschloss mit Wirkung zum 01.11.2004 den Geschäftsbereich ,in dem der Kläger tätig war, auszugliedern und mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern im Wege eines Betriebsübergangs auf die GmbH zu übertragen.

Im Vorfeld dieser Maßnahme fanden bei der Beklagten mehrere Betriebsversammlungen statt, die eine Information der Mitarbeiter einschließlich der wirtschaftlichen Situation der GmbH zum Inhalt hatten. Über eine Rede auf einer Betriebsversammlung vom 19.08.2004 in L. existiert die Abschrift eines Tonbandmitschnitts (Bl. 8 bis 9 d. A.).

Mit Schreiben vom 22.10.2004 (Bl. 10 bis 13 d. A.) informierte die Beklagte die Mitarbeiter schriftlich über die geplante Übertragung zum 01.11.2004 unter Hinweis auf § 613 a Abs. 5 BGB.

In einer Überleitungsvereinbarung vom 24.09.2004 wurden zwischen den Geschäftsleitungen der GmbH und der Beklagten auf der einen Seite und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten und den örtlichen Betriebsräten auf der anderen Seite wesentliche Eckdaten des Betriebsübergangs geregelt.

Am 20.05.2005 wurde über das Vermögen der GmbH vorläufig, am 01.08.2005 endgültig das Insolvenzverfahren eröffnet.

Im Betrieb der Beklagten besteht eine Gesamtbetriebsvereinbarung zu den Rahmenbedingungen eines Bonus-Planes für die außertariflichen Angestellten vom 05.01.2004 (Bl. 270 bis 274 d. A.). Darin ist u.a. folgendes bestimmt:

1. Geltungsbereich

1.1. Die vorliegende Betriebsvereinbarung gilt für alle außertariflich eingestuften Mitarbeiter der AG, sofern sie nicht der Gruppe der Leitenden Angestellten zugeordnet sind.

Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters im Eintrittsjahr mindestens 6 Monate, bei Austritt insgesamt mind. 6 Monate bestanden hat.

1.2. . . .

2. Grundsätzliches

2.1. Die Mitarbeiter nehmen am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens durch Erhalt eines Bonus teil.

Grundlage und Rahmen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bildet die konzernweit geltende jeweilige Bonus-Richtlinie, z.Z. Bonusrichtlinie 2003.

2.2. Der Bonus ist eine freiwillige, variable Vergütungskomponente, die zusätzlich zum vertraglichen Arbeitsentgelt für das vergangene Geschäftsjahr (z.Z. Kalenderjahr) gezahlt wird.

Auch bei wiederholter Gewährung einer Bonuszahlung besteht keine Verpflichtung des Unternehmens für die Zukunft zur Zahlung einer Bonuszahlung.

2.3. Über die Gewährung einer Bonuszahlung und deren inhaltliche Bedingungen z.B. die Definition und Festlegung der Unternehmenszielerreichungs- und Bonusauszahlungsgrade . . . entscheidet der Vorstand im Grunde und der Höhe nach für das jeweilige Geschäftsjahr neu.

...

4. Auszahlung des Bonus

4.1. Die Auszahlung des Bonus erfolgt im April, spätestens Mai, in dem auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres nach Vorliegen des finanziellen Ergebnisses des Unternehmens.

4.2. Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres endet, erhalten den Bonus zeitnah zum Austrittstermin ausgezahlt (Ausnahmen s. Protokollnotiz). Sofern keine abweichende Regelungen getroffen werden, wird ein Unternehmenszielerreichungsgrad von 100 % zu Grunde gelegt.

...

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei ihrer Auskunftsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Die Angaben im Informationsschreiben wie die im Vorfeld gemachten Angaben auf der Betriebsversammlung seien in wesentlichen Teilen unrichtig. Die wirtschaftliche Situation der GmbH sei falsch dargestellt worden. So hätten der GmbH zum 01.11.2004 nur Barmittel i.H.v. EUR 19,5 Mio. statt behaupteter EUR 70 Mio. zur Verfügung gestanden. Eine Kreditlinie von 50 Mio. EUR sei der Gesellschaft tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden. Die Mitarbeiter seien über die wahre Lage der GmbH getäuscht worden. Die vorhandenen Barmittel hätten nicht einmal ausgereicht, die Löhne und Gehälter für November und Dezember abzudecken. Auch Patente und Lizenzen seien nicht auf die GmbH sondern auf die Holding übertragen worden. Damit stehe fest, dass die Beklagte die Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß informiert habe, so dass der Kläger nach wie vor einem Betriebsübergang widersprechen könne. Dazu sei aber erforderlich, dass die Beklagte eine richtige Auskunft erteile, zu der sie am 20.07.2005 aufgefordert worden sei.

Zudem stehe dem Kläger ein Anspruch auf Bonuszahlung gegen die Beklagte zu. Mit Schreiben vom 26.07.2004 sei dem Kläger seitens der Beklagten die Zusammensetzung seines Einkommens mitgeteilt worden. Danach habe die Beklagte beschlossen, den Zielbonus für 2004 bei 100 % Zielerreichung auf 9 % des individuellen Funktionseinkommens festzulegen. Der Bonus sei in den Vorjahren immer im Mai ausbezahlt worden. Nach dem Überleitungsvertrag sei dieser auch den übergegangenen Mitarbeitern zu zahlen. Zu 10/12 hafte für 2004 auch die Beklagte. Für den Rest müsse die Beklagte aufgrund fehlerhafter Informationen einstehen.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger im Hinblick auf den zum 01.11.2004 erfolgten Betriebsübergang von der Beklagten auf die GmbH ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen über den Zeitpunkt des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und für diese in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie über die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die zu erwartenden Zukunftsaussichten der GmbH, insbesondere im Hinblick auf deren finanzielle Ausstattung und Liquidität.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den für das Jahr 2004 vereinbarten Zielbonus gemäß Bonusregelung vom 26.07.2005 abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszubezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 22.10.2004 ihre Auskunftsverpflichtung erfüllt. Ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nicht. Auch ein Anspruch auf Bonuszahlung stehe dem Kläger nicht zu. Der Kläger habe einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber nicht aber gegen die Beklagte. Dafür gebe es auch keine Rechtsgrundlage, da der Anspruch nicht vor Betriebsübergang entstanden sei. Die Bonuszahlung sei immer freiwillig erfolgt und sei immer erst nach dem abgelaufenen Geschäftsjahr vom Vorstand beschlossen worden. Der Vorstand habe auch für 2004 erst eine Entscheidung nach dem 01.03.2005 treffen können. Etwas anderes ergebe sich weder aus dem Überleitungsvertrag noch aus dem Informationsschreiben vom Oktober 2004. Zudem könnte sich für den Kläger allenfalls ein anteiliger Anspruch ergeben. Der für dessen Berechnung maßgebliche Zielerreichungsgrad habe ganz deutlich unter 100 % gelegen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 08.08.2006 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 04.09.2006 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und sein Rechtsmittel durch einen am 06.11.2006 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger trägt vor, er habe Anspruch auf eine inhaltlich zutreffende und vollständige Information hinsichtlich des Betriebsübergangs auf die GmbH. Dem genüge das Schreiben der Beklagten vom 22.10.2004 nicht. Ein Anspruch auf Bonuszahlung ergebe sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.01.2004. Dieser Anspruch entstehe pro rata temporis und stehe dem Kläger daher anteilig gegen die Beklagte zu. Nach der Berechnung der Beklagten betrage dieser anteilig EUR 889,31.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 19.07.2006 (Az.: 5 Ca 11230/05) wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger im Hinblick auf den zum 01.11.2004 erfolgten Betriebsübergang von der Beklagten auf die GmbH ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen über den Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die für diese in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie über die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die zu erwartenden Zukunftsaussichten der GmbH, insbesondere im Hinblick auf deren Finanzielle Ausstattung und Liquidität.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 889,31 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2005 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, ein Auskunftsanspruch bestehe nicht. Ein Bonusanspruch, der nach den zugrundezulegenden Zahlen für das Jahr 2004 im Falle des Klägers anteilig allenfalls EUR 889,31 betragen würde, bestehe jedenfalls nicht gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch könne auch bei Jahreszahlung gerade nicht pro rata temporis stehen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 06.11.2006 (Bl. 264 bis 269 d. A.), der Beklagten vom 27.12.2006 (Bl. 304 bis 314 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 07.03.2007 (Bl. 315 bis 317 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.

II.

Die Berufung des Klägers ist auch teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf eine anteilige Bonuszahlung für das Jahr 2004 i.H.v. EUR 889,31 brutto zu. Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihm geltend gemachten Auskunft durch die Beklagte.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte für das Jahr 2004 ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen Bonus zu.

a) Ein derartiger Anspruch des Klägers folgt aus Ziffer 4.1. i.V.m. Ziffer 2.2. der Gesamtbetriebsvereinbarung zu den Rahmenbedingungen eines Bonusplanes vom 05.01.2004.

aa) In Ziffer 2.1. der Gesamtbetriebsvereinbarung haben die Betriebsparteien festgelegt, dass die Mitarbeiter am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens durch Erhalt eines Bonusses teilnehmen. Damit haben die Betriebsparteien eine leistungsbezogene Sonderzahlung vereinbart, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch erwirbt, wenn er die als Gegenleistung nach § 611 Abs. 1 BGB geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat. Die Bestandteile des Bonus werden in den entsprechenden Abrechnungsmonaten wie die Restvergütung verdient, jedoch erst am vereinbarten Fälligkeitstermin ausbezahlt (vgl. BAG vom 10.05.1995 - AP Nr. 174 zu § 611 BGB "Gratifikation").

bb) Knüpft eine Zahlung des Arbeitgebers an personenbezogene Erfolge, Leistungssteigerungen qualitativer oder quantitativer Art oder Mehrleistungen und damit an ein besonderes Verhalten des Arbeitnehmers an, hat eine derartige Leistung Vergütungscharakter und belohnt die erbrachte Arbeitsleitung im Beschäftigungsjahr. Sie hängt ausschließlich von der im Bonusjahr tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ab und steht daher in einem synallagmatischen Verhältnis (vgl. Swoboda/Kinner BB 2003, 418). Nach den in der Gesamtbetriebsvereinbarung festgelegten Voraussetzungen, die für den Rechtscharakter der Leistung maßgeblich sind, ist sie daher Arbeitsentgelt (vgl. BAG vom 22.10.2003 - 10 AZR 152/03 = AP Nr. 21 zu § 1 TVG "Rückwirkung").

b) Der in Ziffer 2.2. der Gesamtbetriebsvereinbarung enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt steht diesem Anspruch nicht entgegen.

aa) Handelt es sich bei der Bonuszahlung um eine arbeitsleistungsbezogene Sonderleistung, erscheint schon fraglich, ob diese überhaupt unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt zugesagt werden kann (vgl. Swoboda/Kinner a.a.O. Seite 421 m.w.N.), da dadurch unüberbrückbare Wertungswidersprüche zum Grundsatz der Vertragtreue entstehen. Selbst wenn dies doch möglich ist, lässt die Bezeichnung als "freiwillige" Leistung noch nicht den Schluss zu, dass diese bis zu ihrer tatsächlichen Bezahlung unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Arbeitgebers steht, ob sie wirklich bezahlt wird. Diese Bezeichnung bringt für die Arbeitnehmer nicht unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich der Arbeitgeber eine grundsätzlich freie Lösung von der gegebenen Zusage vorbehält, sondern kann auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber "freiwillig" zur Erbringung der Leistung verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein. Es kommt darauf an, wie der Empfänger eine Erklärung wie diese verstehen muss (§§ 133, 157 BGB). Daher muss es der Arbeitgeber in seiner Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer unmissverständlich machen, wenn er sich den Widerruf einer zugesagten Bonusleistung vorbehalten, also eine vertragliche Bindung verhindern will (vgl. BAG vom 23.10.2002 - 10 AZR 48/02 = AP Nr. 243 zu § 611 BGB "Gratifikation"; LAG Köln NZA-RR 1998, 529; Stück DB 2006, 782).

bb) Wenn daher Ziffer 2.1. der Gesamtbetriebsvereinbarung den Bonus als freiwillige Vergütungskomponente zusätzlich zum vertraglichen Arbeitsentgelt für das vergangene Geschäftsjahr bestimmt und 2.2. der Gesamtvertriebsvereinbarung regelt, dass auch bei wiederholter Gewährung einer Bonuszahlung keine Verpflichtung für die Zukunft zur Zahlung des Bonus besteht, kann dies nur die Bedeutung haben, dass sich ein Vorbehalt der Freiwilligkeit nicht auf die bereits durch die Arbeitsleistung erarbeitenden Bonus sondern erst einen zukünftigen Bonus bezieht. Damit stand es der Beklagten frei, eine Einstellung der Bonuszahlung für zukünftige Geschäftsjahre zu erklären. An der Verpflichtung einer Bonuszahlung für das Geschäftsjahr 2004 ändert das aber nichts. Insoweit folgt die Kammer der den Parteien bekannten Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 25.09.2006 (10 Sa 728/06).

c) Diese Leistung steht dem Kläger für das Jahr 2004 anteilig für den Zeitraum bis zum Betriebsübergang auf die GmbH anteilig zu.

aa) Dies gilt auch, wenn der Anspruch erst nach Betriebsübergang auf die GmbH fällig geworden ist (§ 613 a Abs. 2 Satz 2 BGB). Da - wie aufgezeigt - die Bonuszahlung als arbeitsleistungsbezogene Sondervergütung Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist, stellt es eine unzulässige Kündigungserschwerung und damit einen Verstoß gegen § 622 Abs. 6 BGB dar, wenn die Bezahlung an die Bedingung anknüpfte, dass das Arbeitsverhältnis zum Jahresende oder sogar im Folgejahr noch bestehen muss (vgl. Hidalgo/Rid BB 2005, 2686, 2690 m.w.N.). Scheidet der Arbeitnehmer während der Bezugsperiode aus, muss ihm daher der Zielbonus anteilig gezahlt werden (vgl. LAG Hamm AuR 2005, 240, Behrens/Rinsdorf NZA 2006, 830; Hergenröder AR-Blattei 1855 Zielvereinbarung Rn. 56; Hidalgo/Rid a.a.O.).

bb) Dass von einem anteiligen Anspruch des Arbeitnehmers auch die Betriebsparteien ausgehen, zeigen im Übrigen die Bestimmungen in Ziffer 1.1. 2. Absatz und Ziffer 4.2. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.01.2004, in denen zum einen gerade ein Anspruch auch für während eines Kalenderjahres ausscheidende Arbeitnehmer geregelt ist und für den Anspruch lediglich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses um mehr als 6 Monate im Austrittsjahr gefordert wird. Nachdem sich der Kläger der Berechnung des Anspruchs der Höhe nach der Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 27.12.2006 angeschlossen hat, steht dem Kläger ein Anspruch auf Bezahlung von EUR 889,31 brutto zu. Insoweit war die Berufung nebst der geltend gemachten Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.06.2005 begründet (§§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB).

2. Soweit die Berufung darüber hinausging, ist sie jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung der von ihm geltend gemachten Auskunft zu. Dafür fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

a) Zwar ist gem. § 613 a Abs. 5 BGB im Fall eines Betriebsübergangs der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber verpflichtet, die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer von der Übertragung in Textform zu unterrichten und dabei die Angaben auf den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu erstrecken. Dem ist die Beklagte aber mit ihrem Schreiben vom 22.10.2004 nachgekommen. Zu den in § 613 a Abs. 5 BGB genannten einzelnen Punkten finden sich unter den Ziffern 1) bis 7) des Schreibens vom 22.10.2004 jeweils konkrete Angaben. Dies genügt offensichtlich den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB, ohne dass es darauf ankommt, ob den Gerichten nicht ohnehin nur ein formelles Prüfungsrecht zusteht (vgl. ErfK/Preis 7. Aufl. § 613 a BGB Rn. 89 m.w.N.) und es fraglich erscheint, ob Angaben zur wirtschaftlichen Solvenz des Erwerbers überhaupt zur Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gehören (vgl. Grobys BB 2003, 726).

b) Selbst wenn mit dem Kläger davon auszugehen wäre, die Information der Beklagten vom 22.10.2004 sei unvollständig oder unrichtig und genügte nicht den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB, würde sich kein weiterer Auskunftsanspruch gegen die Beklagte ergeben. Auch wenn es sich bei der Unterrichtungspflicht nach § 613 a Abs. 5 BGB um eine echte Rechtspflicht des Arbeitgebers handelt, besteht die Sanktion deren Verletzung nur darin, dass zum einen die Widerrufsfrist des § 613 a Abs. 4 BGB nicht zu laufen beginnt und sich zudem für den Kläger Schadensersatzansprüche ergeben können (vgl. ErfK/Preis a.a.O. § 613 a BGB Rn. 90 m.w.N.). Dieses Ergebnis folgt zudem schon daraus, dass bei jedem Abrechnungs- oder Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber dieser den Anspruch erfüllt, wenn er überhaupt eine Auskunft oder Abrechnung erteilt, die den Mindestanforderungen einer Abrechnung oder Auskunft entspricht und nicht bereits auf den ersten Blick unbrauchbar erscheint. Hält sie der Arbeitnehmer dagegen für unrichtig weil er eine andere Rechtsauffassung vertritt, schuldet der Arbeitgeber keine Darstellung der von ihm gerade für verfehlt gehaltenen Auskunft oder Abrechnung. Vielmehr ist der Anspruch damit erfüllt und der Arbeitnehmer gehalten, die seiner Auffassung nach sich aus einer richtigen Berechnung oder Auskunft ergebenden Ansprüche dann gesondert geltend zu machen (vgl. BAG vom 09.11.1999 - 9 AZR 771/98 = AP Nr. 47 zu § 11 BUrlG; LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 2002, 293). Zu Recht hat daher das Arbeitsgericht ein Auskunftsanspruch des Klägers verneint, so dass die Berufung des Klägers insoweit zurückzuweisen ist.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen nach § 72 a ArbGG die Parteien hingewiesen werden, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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