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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 1115/04
Rechtsgebiete: BGB, TzBfG, MTV für die Ang. der Bayer. Metall- und Elektroindustrie
Vorschriften:
BGB § 611 Abs. 1 | |
BGB § 615 Satz 1 | |
BGB § 625 | |
TzBfG § 15 Abs. 3 | |
MTV für die Ang. der Bayer. Metall- und Elektroindustrie § 3 |
2. § 3 MTV für die Angestellten der Bayer. Metall- und Elektroindustrie enthält keine Kündigungsregelung einer befristeten Arbeitszeitregelung im Sinne von § 15 Abs. 3 TzBfG
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 13.04.2005
In dem Rechtsstreit
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.3.05 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Moeller sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Hans-Georg Rottenegger und Erwin Fischer für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 7.7.2004 (Az.: 31 Ca 18530/03) abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.022,34 brutto nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz aus EUR 697,69 seit 1.7.2003, aus EUR 1.465,34 seit dem 1.8.2003, aus EUR 2.298,08 seit 1.9.2003, jeweils bis 30.9.2003 und aus EUR 3.022,34 seit 1.10.2003 zu bezahlen.
II. Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander Aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Bezahlung eines Betrages von EUR 3.022,34 brutto, den die Klägerin wegen einer Verkürzung der Arbeitszeit durch die Beklagte in der Zeit von Juni 2003 bis September 2003 verlangt.
Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Geschäftsbereich als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Angestellten der Bayerischen Metallindustrie Anwendung.
Mit Schreiben vom 20.9.2000 (Bl. 5 d. A.) teilt die Beklagte der Klägerin folgendes mit:
Gemäß § 3 des Manteltarifvertrages für Angestellte der bayerischen Metallindustrie wird mit Ihnen ab 01.10.2000 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40,0 Stunden vereinbart.
Ihr monatliches Einkommen erhöht sich entsprechend und setzt sich wie folgt zusammen:
Tarifgehalt 7/04 Gruppenjahr bei 35,0 EUR 3,736,01
. . .
Gesamt brutto EUR 4.414,01
Hochgerechnet auf 40,0 Std. EUR 5.044,60
Diese Arbeitszeitregelung ist zunächst befristet bis 30.09.2001. Sie verlängert sich automatisch um je ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien spätestens 1 Monat vor Ablauf dieser Vereinbarung schriftlich widerspricht.
Ferner endet diese Vereinbarung, wenn Sie auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Nach Beendigung gilt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von z. Zt. 35 Stunden. Das Arbeitsentgelt wird entsprechend angepasst.
In einem von der Klägerin mit "einverstanden" abgezeichneten Schreiben vom 1.8.2002 (Bl. 6 d. A.) teilte die Beklagte mit, dass ihr 40-Stunden-Vertrag bis 30.9.2003 verlängert werde.
Mit einem weiteren Schreiben vom 21.2.2002 (richtig: 2003 - Bl. 7 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Arbeitszeitvereinbarung bis 30.9.2003 befristet sei, die Beklagte aber diese Regelung nicht über den 31.5.2003 fortführen wolle, so dass ab 1.6.2003 wieder die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von z. Zt. 35 Stunden gelte und das Arbeitsentgelt entsprechend angepasst werde.
Mit Schreiben vom 3.3.2003 persönlich und mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.3.2003 widersprach die Klägerin der Veränderung ihrer Arbeitszeit.
Ab 1.8.2003 ist bei der Beklagten durch eine Betriebsvereinbarung am Standort die tarifliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden auf 32, 5 Stunden gekürzt worden. Gegen eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit von 40 Stunden auf 37,5 Stunden ab 1.8.2003 aufgrund der Anwendung der Betriebsvereinbarung wendet sich die Klägerin nicht.
Durch die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 35 Stunden in den Monaten Juni und Juli 2003 und der Verringerung von 37,5 auf 32,5 Stunden in den Monaten August und September 2003 hat die Klägerin in diesem Zeitraum an Gehalt und tariflichen Urlaubsentgelt insgesamt EUR 3.022,34 brutto weniger erhalten.
Die Klägerin hat vorgetragen, aufgrund der Vereinbarung der Befristung der Arbeitszeit bis 30.9.2003 sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, ab Juni 2003 die Arbeitszeit zu reduzieren.
Die Klägerin hat - neben einem in der Berufungsinstanz nicht mehr verfolgten Feststellungsantrag - beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.022,34 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 697,69 seit 1.7.2003 aus EUR 1.465,34 seit 1.8.2003, aus EUR 2.298,08 seit 1.9.2003 und EUR 3.022,34 seit 1.10.2003 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei zu einer Verringerung der Arbeitszeit berechtigt gewesen. Dies folge aus § 3 des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie, auf den auch in der Verlängerungsvereinbarung vom 1.8.2002 ausdrücklich Bezug genommen worden sei.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 7.7.2004 die Klage abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am 16.9.2004 zugestellte Urteil hat diese mit einem 12.10.2004 eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und ihr Rechtsmittel mit einem am 10.11.2004 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin trägt vor, sie habe trotz des Schreibens der Beklagten vom 21.2.2002 (2003) im Juni und Juli 2003 tatsächlich 40 Stunden wöchentlich und im August und September 2003 tatsächlich 37,5 Stunden wöchentlich gearbeitet. Dies ergebe sich aus ihren Arbeitszeitnachweisen (Bl. 106 bis 110 d. A.). Die Verkürzung der Arbeitszeit ab 1.6.2003 sei auch unzulässig gewesen. Zum einen seien die Unterzeichner des Schreibens vom 21.2.2002 (2003) dazu gar nicht bevollmächtigt gewesen. Zum anderen sei aufgrund der Befristung nur eine einvernehmliche Reglung mit der Klägerin möglich gewesen. Dies ergebe sich auch aus den eigenen Richtlinien der Beklagten zu 40-Stunden-Verträgen (Bl. 63 bis 65 d. A.).
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 7.7.2004 (Az.: 31 Ca 18530/03) wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.022,34 brutto nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 697,67 seit dem 1.7.2003, aus EUR 1.465,34 seit dem 1.8.2003, aus EUR 2.298,08 seit dem 1.9.2003, jeweils bis 30.9.2003, und aus EUR 3.022,34 seit dem 1.10.2003 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Klägerin habe ab Juni 2003 nicht gemäß der zuvor vereinbarten Arbeitszeit weitergearbeitet. Die Reduzierung der Arbeitszeit entspreche den vertraglichen und tariflichen Vereinbarungen. Die Unterzeichner des Schreibens vom 21.2.1002 (2003) seien dazu bevollmächtigt gewesen.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 10.11.2004 (Bl. 57 bis 62 d. A.) und 21.3.2005 (Bl. 99 bis 105 d. A.), der Beklagten vom 10.12.2004 (Bl. 72 bis 74 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.3.2005 (Bl. 126 bis 127 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.
II.
Die Berufung der Klägerin ist im zuletzt begehrten Umfang auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. der §§ 615 Satz 1, 611 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. EUR 3.022,34 brutto zu. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Arbeitszeit der Klägerin in der Zeit ab 1.6.2003 um jeweils 5 Stunden wöchentlich zu reduzieren.
1. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann offen bleiben, ob die Klage schon deshalb begründet ist, weil die Klägerin nach ihrem Sachvortrag auch nach dem 1.6.2003 tatsächlich ihre bisherige Arbeitszeit beibehalten und damit ihre Arbeitsleistung wie bisher erbracht hat. Ist dieser Sachvortrag, den die Klägerin immerhin unter Vorlage der Arbeitszeitnachweise der Beklagten (Bl. 106 bis 110 d. A.) belegt, zutreffend und hat die Beklagte davon Kenntnis gehabt, was angesichts des Umfangs der erbrachten Arbeitsleistung nur schwer in Abrede zu stellen wäre, wäre die Klage schon deshalb begründet, weil dann selbst bei Wirksamkeit der Änderung der Arbeitszeit ab 1.6.2003 das Arbeitsverhältnis tatsächlich dennoch zu den alten Bedingungen fortgesetzt und damit auf unbestimmte Zeit verlängert worden wäre (§ 625 BGB), so dass in diesem Fall auch der bisherige Vergütungsanspruch der Klägerin für die Zeit ab 1.6.2003 gem. § 611 Abs. 1 BGB zwischen den Parteien weiter bestanden hätte (vgl. BAG vom 24.10.2001 - AP Nr. 9 zu § 57c HRG; LAG Düsseldorf NZA-RR 2003, 175).
2. Dies kann aber dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn die Klägerin dem Schreiben der Beklagten vom 21.2.2002 (2003) in vollem Umfang Folge geleistet hätte, steht der Klägerin auch in diesem Fall der bisherige Vergütungsanspruch gem. § 615 Satz 1 BGB zu. Denn ein Anspruch aus Annahmeverzug wird auch begründet, wenn der Arbeitgeber tatsächlich weniger als die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer zuweist (vgl. BAG vom 7.11.2002 - AP Nr. 100 zu § 615 BGB). Zur Begründung des Annahmeverzugs wäre in einem solchen Fall nicht einmal ein gesondertes Arbeitsangebot des Arbeitnehmers erforderlich (vgl. BAG vom 21.11.2000 - AP Nr. 35 zu § 242 BGB "Auskunftspflicht"). Ein Annahmeverzug tritt insbesondere dann automatisch ein, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit einseitig verändert und dazu nicht berechtigt ist (vgl. BAG vom 18.9.2002 - AP Nr. 99 zu § 615 BGB).
3. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Arbeitszeit der Klägerin vor Ablauf der vereinbarten Befristung zum 30.9.2003 einseitig zu reduzieren.
a) Ohne dass die Rechtsgrundlage dafür erkennbar ist, sind zwar nach dem beiderseitigen Sachvortrag der Parteien auf ihr Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für die Angestellten der Bayerischen Metallindustrie anzuwenden.
aa) Demgemäß ist für die Arbeitszeit der Parteien die Regelung des § 3 des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bayerischen Metallindustrie zugrunde zu legen, die im Jahr 2003 folgenden Inhalt hatte:
§ 3
Regelmäßige Arbeitszeit
1. (I) Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden.
(II) Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten entspricht grundsätzlich der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit gem. Abs. (I).
(III) Für einzelnen Arbeitnehmer kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden. Dies bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers.
. . .
Die vereinbarte verlängerte Arbeitszeit kann auf Wunsch des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten geändert werden, es sei denn, sie wird einvernehmlich früh- her geändert.
bb) Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass sich nach dem Wortlaut der Vorschrift die Möglichkeit ergibt, von der sie durch ihr Schreiben vom 21.2.2002 (2003) Gebrauch gemacht hat und damit die normale tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden ab 1.6.2003 zwischen den Parteien wieder Geltung erlangt hätte.
cc) Zutreffend weist die Beklagte weiter darauf hin, dass dies auch durch den Eingangssatz ihres Schreiben vom 20.9.2000 sowie der Bestätigung der unveränderten Bedingungen im Schreiben vom 1.8.2002 nochmals bekräftigt wird.
b) Die Beklagte übersieht jedoch, dass der Vereinbarung der Parteien zur Verlängerung der Arbeitszeit im Schreiben vom 20.9.2000 ein entscheidender Zusatz hinzugefügt wurde. Denn danach wurde zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart, dass diese Arbeitszeitregelung zunächst bis 30.9.2001 befristet war und sich automatisch um je ein weiteres Jahr verlängerte, sofern nicht eine der Vertragsparteien spätestens einen Monat vor Ablauf dieser Vereinbarung schriftlich widersprach. Gerade diese Vereinbarung haben die Parteien im Schreiben vom 1.8.2002 nochmals bis 30.9.2003 verlängert.
aa) Damit haben die Parteien die Verlängerung der Arbeitszeit auf 40 Stunden bis 30.9.2003 ausdrücklich befristet. Die Befristung einer einzelnen Arbeitsbedingung ist nicht anders zu behandeln wie die Befristung des Arbeitsverhältnisses selbst (vgl. BAG vom 23.1.2002 - AP Nr. 12 zu § 1 BeschFG 1996). Demgemäß hat auch die Befristung einer einzelnen Arbeitsvertragsbedingung zur Folge, dass eine Kündigung der Bedingung vor Ablauf der Befristung ausgeschlossen ist. Die Parteien bringen mit der Befristungsabrede gerade zum Ausdruck, dass während der vereinbarten Zeit diese Bedingung auf jeden Fall gelten soll. Dies entspricht schon der bisherigen Rechtslage zu § 620 BGB (vgl. BAG vom 25.2.1998 - AP Nr. 195 zu § 620 BGB "Befristeter Arbeitsvertrag"; BAG vom 19.6.1980 - AP Nr. 55 zu § 620 BGB "Befristeter Arbeitsvertrag"). Der Gesetzgeber hat dies nunmehr in das Gesetz übernommen (§ 15 Abs. 3 TzBfG).
bb) Richtig ist allerdings, dass dies dann nicht gilt, wenn einzelvertraglich oder in einem anwendbaren Tarifvertrag eine andere Regelung vereinbart ist. Eine derartige Ausnahmeregelung besteht hier aber nicht.
(1) Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien selbst enthalten keine Regelung zur vorzeitigen Kündigung der Arbeitszeitvereinbarung. Dass das ursprüngliche Schreibend er Beklagten vom 20.9.2000 im letzten Absatz für den Fall der Versetzung der Klägerin noch eine auflösende Bedingung enthält, würde eher noch dagegen sprechen.
(2) Auch aus § 3 des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bayerischen Metallindustrie lässt sich die Ausnahme einer Kündigung der Arbeitszeitvereinbarung im Falle einer befristeten Regelung nicht herleiten. Denn diese Kündigungsregelung gilt allgemein für eine unbefristete Vereinbarung zur Arbeitszeit. Dass hier gerade geregelt worden ist, dass eine Kündigung auch für den Fall einer Befristungsvereinbarung zulässig sein soll, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Eine Kündigungsvereinbarung auch für den Fall der Befristung muss aber eindeutig sein und erkennen lassen, dass die Kündigung gerade die Ausnahme von der regelmäßigen Unkündbarkeit darstellt (vgl. APS-Backhaus 2. Auflage § 15 TzBfG Rn. 22; KR-Lipke 7. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 21a). Eine tarifliche Regelung genügt daher diesen Anforderungen nur, wenn sie ausdrücklich die ordentliche Kündigung gerade und für den Fall der Befristung vorsieht (vgl. Arnold/Gräfl TzBfG 2005 § 15 Rn. 49). Dem wird § 3 des Manteltarifvertrags für die Angestellten der Bayerischen Metallindustrie nicht gerecht.
4. Nach alledem war die Beklagte nicht berechtigt, die Arbeitszeit der Klägerin ab 1.6.2003 bis 30.9.2003 zu verringern. Der Klägerin steht daher für die Zeit für Juni und Juli 2003 ihre Vergütung unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und für die Zeit August und September 2003 unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden zu, so dass ihr die Beklagte den unbestrittenen Differenzbetrag von EUR 3.022,34 brutto schuldet. In dieser Höhe hatte die Klage nebst den geltend gemachten Zinsen (§§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) Erfolg.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen nach § 72 a ArbGG die Beklagte hingewiesen wird, zulassen sollte.
Ende der Entscheidung
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