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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: 10 Sa 265/02
Rechtsgebiete: Tarifvertrag zur Regelung der Jahresarbeitszeit der Arbeitnehmer der DB AG (JazTV)
Vorschriften:
Tarifvertrag zur Regelung der Jahresarbeitszeit der Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) |
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 11.12.02
In dem Rechtsstreit
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.12.02 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Moeller sowie die ehrenamtlichen Richter v. Zezschwitz und Greil für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24.1.2002 [Az.: 25 Ca 8731/01) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Parteien besteht Streit, über die Gutschrift von Zeitzuschlägen, die der Kläger wegen Überschreitung seiner Jahresarbeitszeit von der Beklagten für das Jahr 2000 verlangt.
Der Kläger ist seit 13.9.1993 bei der Beklagten als Kundenbetreuer im Nahverkehr beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifzugehörigkeit die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG Anwendung.
Dazu gehört auch der ab 1.1.1998 für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebliche Tarifvertrag zur Regelung der Jahresarbeitszeit der Arbeitnehmer der DB AG (im folgenden: JazTV), der u.a. folgende Bestimmungen enthält:
S 2 Jahresarbeitszeit
(1) Die tarifvertragliche regelmäßige Jahresarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers beträgt ausschließlich der Pausen 1934 Stunden im Kalenderjahr; dies entspricht einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 3 8,0 Stunden in einem Abrechnungszeitraum von 52,2 Wochen/Jahr. ...
...
§ 2 A
Individuelle Jahresarbeitszeit
(1) Wünscht der Arbeitnehmer eine Verringerung seiner individuellen vertraglichen Jahresarbeitszeit gegenüber der tarifvertraglichen regelmäßigen Jahresarbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1, so ist dem Rechnung zu tragen, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen:
...
(3) Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer auf Anordnung über die mit ihm vereinbarte individuelle Jahresarbeitszeit hinaus bis maximal zur tarifvertraglichen Jahresarbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 leistet, werden ohne Zuschläge bzw. Zulagen in das Freizeitkonto übertragen. ...
§ 3
Überzeitarbeit
(1) Überzeitarbeit ist die Arbeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über die jeweils geltende regelmäßige tarifvertragliche Jahresarbeitszeit (§ 2) - mindestens jedoch über mehr als 1934 Stunden/Jahreszeitraum - hinaus geleistet wird.
(2) Wünscht der Arbeitnehmer statt der Überzeitzulage (§17 ZTV) eine Zeitgutschrift, werden für jede Stunde Überzeitarbeit am Ende des Jahresabrechnungszeitraums 15 Minuten im Freizeitkonto verbucht. ...
...
§ 4 Zeitkonten
(1) Für den Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto geführt, das der Feststellung der tarifvertraglich anzurechnenden Arbeitszeit für die angeordnete und geleistete Arbeit und der arbeitszeit-rechtlichen Grundlagen für das Entgelt dient; dazu werden die jeweils zu erbringende Jahresarbeitszeit (§§ 2 und 7 Abs. 2) und die geleistete bzw. anzurechnende Arbeitszeit fortlaufend saldiert.
...
(4) Eine durch Überzeitarbeit veranlasste Überschreitung des Jahresarbeitssolls wird am Ende des Jahresabrechnungszeitraums vom Arbeitszeitkonto in das Freizeitkonto des Arbeitnehmers übertragen.
(5) Ein Zeitguthaben auf dem Freizeitkonto begründet einen Anspruch auf Gewährung von Freizeit oder in begründeten Ausnahmefällen wahlweise auf Auszahlung des entsprechenden, zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden individuellen Gegenwertes (§ 7 Abs. 5 MTV).
...
(7) Freizeitausgleich ist jeweils mit dem tarifvertraglichen Arbeitszeitwert der Arbeit zu verrechnen, die der Arbeitnehmer während der Dauer der Freistellung jeweils planmäßig zu leisten gehabt hätte. ...
...
§ 5 Freistellung von der Arbeitspflicht
(1) Ein Urlaubstag (einschließlich Zusatzurlaub) wird dem Arbeitszeitkonto mit 1/261 der jeweiligen Jahresarbeitszeit-Sollstunden verrechnet.
Ebenso findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der zum 1.7.1995 in Kraft getretene Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen/den Arbeitnehmer der DE AG Anwendung, in dem u.a. folgendes bestimmt ist:
§ 17 Überzeitzulage
Der Arbeitnehmer der Entgeltgruppen E 1 bis E 11 erhält für Überzeitarbeit eine Überzeitzulage in Höhe von 5,50 DM je Stunde.
Das Arbeitsentgelt für den Kläger bestimmt sich ab 1.11.2000 nach dem Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns, in dem es u.a. wie folgt heißt:
§ 2 Entgeltgrundlagen
(1) Der Arbeitnehmer erhält ein Monatstabellenentgelt, das nach Entgeltgruppen (Anlage 2) bemessen wird. Der Betrag ergibt sich aus der Tabelle nach Anlage 3. ...
...
Protokollnotiz:
Die in den Anlage 3 und 3 a vereinbarten Monatstabellenentgelte basieren auf einer Jahresarbeitszeit von 1984 Stunden. ...
Im Jahr 1999 leistete der Kläger insgesamt 293,43 Stunden
Überzeit, die ihm auf seinem Freizeitkonto gutgeschrieben wurden. Für diese Zeiten wurden dem Kläger auch die entsprechenden Zulagen oder Zeitgutschriften gewährt.
Für die Zeit vom 3.4. bis 7.4.2000 wurden auf Antrag des Klägers 33 Stunden und für die Zeit vom 2.5. bis 5.5.2000 30,24 Stunden von seinem Freizeitkonto abgebucht und dem Kläger auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
Für die Zeit vom 1.1.2000 bis 31.12.2000 wurde dem Kläger insgesamt eine Arbeitszeit von 2028,5 Stunden verrechnet (Bl. 53 d.A.). Davon wurden dem Kläger 3 9,55 Stunden auf seinem Freizeitkonto gutgeschrieben.
Den Antrag des Klägers, für diese Zeit ihm eine entsprechende Zeitgutschrift zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.2.2001 (Bl. 55 d.A.) ab.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei verpflichtet, ihm auch für die auf dem Freizeitkonto gutgeschriebenen 39,55 Stunden entsprechende Zeitgutschriften zu gewähren. Dies folge daraus, dass die während des Jahres von seinem Freizeitkonto auf das Arbeitszeitkonto gebuchten Stunden als Arbeitszeit zu werten seien und daher Arbeitszeit des Klägers darstellten. Die über 1984 Stunden hinausgehenden Stunden seien daher dementsprechend mit Überzeitzulagen auf das Freizeitkonto umzubuchen. Für die im Jahr 2000 demnach erbrachten 39,55 Stunden Überzeit sei von der Beklagten daher ein Zeitzuschlag von 10 Stunden zu erbringen.
Der Kläger hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf dessen Freizeitkonto einen Arbeitszeitzuschlag gem. §§ 4 Abs. 5, 3 Abs. 2 JazTV in Höhe von 10 Stunden gutzuschreiben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, eine Zeitgutschrift könne dem Kläger nur für tatsächlich geleistete Überzeitarbeit gewährt werden. Denn nur eine durch Überzeitarbeit veranlasste Überschreitung des Arbeitszeitsolls werde am Jahresende vom Arbeitszeitkonto auf das Freizeitkonto des Arbeitnehmers übertragen. Der Kläger habe aber im Jahr 2000 gerade keine Überzeitarbeit geleistet.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 24.1.2002 die Klage abgewiesen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien erster Instanz sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger am 8.3.2002 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 8.4.2002 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und sein Rechtsmittel mit einem am 7.5,2002 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger trägt vor, ihm stehe eine Zeitgutschrift auch für die Arbeitszeit zu, die die Jahresarbeitszeit von 1984 Stunden überschreite, auch wenn diese Arbeitszeit aus dem Freizeitkonto umgebucht wurde. Auch dabei handle es sich um anrechenbare Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag.
Der Kläger beantragt zuletzt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts München vom 24.1.2002, (Az.: 25 Ca 8731/01) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf dessen bei der Beklagten geführten Freizeitkonto einen Arbeitszeitzuschlag gem. der §§ 4 Abs. 5, 3 Abs. 2 JazTV in Höhe von insgesamt 10 Stunden gutzuschreiben,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dem Kläger könne eine Zeitgutschrift nur für Überarbeitszeit zustehen. Dazu zähle aus dem Freizeitkonto übertragene Arbeitszeit nicht. Für diese Zeiten habe der Kläger bereits Zeitgutschriften bei Buchung auf dem Freizeitkonto erhalten. Wäre diese Zeit dann erneut Überarbeitszeit, könnte der Kläger diese Gutschrift doppelt fordern,
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 7,5.2 002 (Bl. 171 - 174 d.A.) und 1.7. 2002 (Bl. 180 - 183 d.Ä.) die Schriftsätze der Beklagten vom 10.6,2002 (Bl. 177 - 179 d.A.) und 29,11,2002 (Bl. 206 - 208 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 2.12.2002 (Bl. 227 - 228 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig. Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 24.1.2002 gem. § 64 Abs. 3 a ArbGG die Berufung ausdrücklich zugelassen. Daran ist das Landesarbeitsgericht gem. § 64 Abs. 4 ArbGG gebunden.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Zeitgutschrift von 10 Stunden verneint. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der Entscheidung des Arbeitsgerichts und sieht daher von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Zur Ergänzung und im Hinblick auf das Vorbringen der Berufung sind lediglich folgende Ausführungen veranlasst:
1. Die Klage ist nach Maßgabe des zuletzt gestellten Feststellungsantrags zulässig. Die Parteien streiten über ein Rechtsverhältnis gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Denn auch die Erfüllung einzelner Leistungspflichten kann Gegenstand einer Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO sein (vgl. BAG vom 2.2.1994 - AP Nr. 4 zu g 273 BGB; BAG vom 23.6.1992 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB "Arbeitszeit"; BAG vom 29.1.1992 - AP Nr. 18 zu § 2 BeschFG 1985). Zwischen den Parteien ist der Umfang des Anspruchs des Klägers auf bezahlte Freistellung im Streit. Für die Klärung dieser Frage besteht das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. BAG vom 30.4.2002 - 9 AZR 656/98). Dies ist gerade auch dann der Fall, wenn zwischen den Parteien der Umfang eines Anspruchs auf Freizeitausgleich umstritten ist (vgl. BAG vom 11.11.1997 - AP Nr. 25 zu § 611 BGB "Mehrarbeitsvergütung").
2. Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht für die Übertragung von 39,55 Stunden auf sein Freizeitkonto keine Gutschrift von 10 Stunden für das Kalenderjahr 2000 zu,
a) Gem. § 3 Abs. 2 JazTV steht dem Arbeitnehmer eine Zeitgutschrift nur für jede Stunde Überzeitarbeit zu. Dabei bringen die Tarifvertragsparteien im § 3 Abs. 1 JazTV deutlich zum Ausdruck, was unter Überzeitarbeit zu verstehen ist. Diese ist danach diejenige Arbeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über die jeweils geltende regelmäßige tarifvertragliche Jahresarbeitszeit hinaus geleistet wird. Demnach verlangt § 3 Abs. 1 JazTV für Überzeitarbeit nicht nur die Anordnung von Arbeit sondern auch die Leistung dieser Arbeit.
b) Der Kläger hat aber im Jahr 2000 nicht tatsächlich über 1984 Stunden Arbeitszeit geleistet. Vielmehr ist die Überschreitung dieser Jahresarbeitszeit um 39,55 Stunden nur dadurch bewirkt worden, dass der Kläger in diesem Jahr insgesamt 68,24 Stunden von seinem Freizeitkonto dem Arbeitszeitkonto hat gutschreiben lassen. Diese Übertragung stellt keine Leistung von Überzeitarbeit dar.
aa) Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Üblichkeit im Arbeitsleben ist davon auszugehen, dass eine vergütungspflichtige Arbeitszeit nur bei tatsächlicher Erbringung eigener Arbeitsleistung vorliegt oder zumindest das Entstehen einer zusätzlichen Belastung in dieser Zeit voraussetzt (vgl. BAG vom 23.7.1996 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 "Ordnung des Betriebes"). Ebenso ist nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 93/104/EG des Rates der Europäischen Union über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23.11.1993 (ABl. EG Nr. I 307/18) Arbeitszeit jede Zeitspanne, während derer ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Ausgaben wahrnimmt (vgl. dazu BAG vom 11.10.2000 - AP Nr. 20 zu § 611 BGB "Arbeitszeit"). Bei einer bloßen Übertragung einer Zeitgutschrift ist keine dieser Voraussetzungen einer Arbeitszeit erfüllt. Von diesem Verständnis einer Arbeitszeit gehen aber auch die Tarifvertragsparteien aus, wenn in § 4 Abs. 7 des JazTV bestimmen, dass Freizeitausgleich nicht durch Arbeitszeit ausgeglichen wird sondern mit dem tarifvertraglichen Arbeitszeitwert verrechnet wird.
bb) Erst recht ergibt sich dies, wenn im § 3 Abs. 1 JazTV nicht nur auf angeordnete Arbeit verwiesen sondern zusätzlich Überarbeitszeit nur bei geleisteter Arbeit vorliegt. Sieht ein Tarifvertrag zusätzliche Leistungen wie hier Zulagen oder Zeitgutschriften für geleistete Arbeiten vor, setzt dies auch die tatsächliche Leistung dieser Arbeiten voraus (vgl. BAG vom 7.2.1996 - AP Nr. 9 zu § 33 a BAT; BAG vom 27.4.2000 - AP Nr. 1 zu § 14 BMT-G II). Denn nur bei tatsächlicher Leistung dieser Arbeiten können auch die Belastungen auftreten, die diese Zulagen gerade honorieren wollen. Dies wird gerade auch im vorliegenden Fall deutlich. Überstundenzuschläge, sei es in Form von Zulagen oder Zeitgutschriften, stellen gerade einen Ausgleich für Belastungen dar, die der Arbeitnehmer durch eine über die vertragliche Verpflichtung hinaufreichende Arbeitsleistung eines Vollzeitarbeitnehmers erleidet. Derartige Belastungen können aber für einen Arbeitnehmer nicht entstehen, dessen Arbeitszeit die vertragliche Verpflichtung eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers nur deshalb überschreitet, weil ihm Zeitgutschriften gutgeschrieben werden. Dass auch dies hier dem Verständnis der Tarifvertragsparteien entspricht, zeigt § 2 A Abs. 3 JazTV. Danach stehen Teilzeitmitarbeitern keine Zulagen oder Zuschläge zu, selbst wenn sie Arbeit über ihre individuell vereinbarte Jahresarbeitszeit hinaus leisten. Damit fehlt es für ein Anspruch des Klägers auf Zeitgutschrift auch daran, dass jedenfalls keine über die regelmäßige vertragliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit tatsächlich geleistet wurde.
cc) Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Tarifvertragsparteien derartige Arbeiten ausdrücklich einer geleisteten Arbeitszeit gleichgestellt hätten. So sind die Tarifvertragsparteien in § 5 JazTV z.B. mit Urlaubs- und Krankheitszeiten und Arbeitsausfall an Feiertagen verfahren. In den hier genannten Fällen der Freistellung von der Arbeitspflicht haben die Tarifvertragsparteien die ausgefallene Arbeitsleistung ausdrücklich der geleisteten Arbeitszeit gleichgestellt. Dies gilt aber nicht für die Übertragung von Arbeitszeit aus dem Freizeitkonto. Dieser Fall ist nicht nur im § 5 JazTV nicht genannt sondern gerade im § 4 Abs. 7 JazTV gesondert geregelt.
III.
Nach alledem steht dem Kläger unter keinem rechtlichem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zeitgutschrift für die Überschreitung der Jahresarbeit 2000 um 39,55 Stunden zu. Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Kammer hat die Revision gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für den Kläger zugelassen.
Ende der Entscheidung
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