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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 645/07
Rechtsgebiete: BGB, HGB
Vorschriften:
BGB § 242 | |
BGB § 280 Abs. 1 | |
HGB § 60 | |
HGB § 61 |
Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes TEIL - URTEIL
Verkündet am: 03.12.2008
In dem Rechtsstreit
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2008 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Moeller und die ehrenamtlichen Richter Ell und Widmann
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 14.05.2007 (Az.: 3 Ca 725/04) abgeändert:
Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung / PSA (Personal-Service-Agentur) der Kläger in der Zeit vom 01.06.2003 bis 29.02.2004 geschlossen hat sowie die schriftlichen Unterlagen hierüber vorzulegen.
2. Soweit die Beklagte beantragt hat, den Kläger zu verurteilen € 40.301,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Bezahlung von Lohn- und Urlaubsabgeltung sowie über Auskunftsansprüche und die Bezahlung von Schadensersatz, die die Beklagte im Wege der Widerklage geltend macht.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur die von der Beklagten im Wege der Widerklage verfolgten Ansprüche, nachdem über die Lohnzahlungsansprüche des Klägers sowie über den Anspruch auf Abgeltung von Resturlaub durch Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21.06.2006 (Az.: 10 Sa 344/06) rechtskräftig zu Gunsten des Klägers entschieden wurde.
Die Beklagte betreibt Arbeitnehmerüberlassung.
Der Kläger war seit 24.09.2001 bei der Beklagten als Leiter deren Niederlassung in München gegen eine monatliche Bruttovergütung von EUR 6.121,00 beschäftigt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses war ein zwischen den Parteien am 12.09.2001 geschlossener Anstellungsvertrag.
Der Kläger selbst kündigte sein Arbeitsverhältnis am 29.01.2004 zum 29.02.2004. Für den Monat Januar 2004 rechnete die Beklagte die monatliche Vergütung mit EUR 6.121,00 brutto ab (Bl. 4 d. A.). Eine Zahlung an den Kläger erfolgte nicht.
Für die Zeit vom 16.02.2004 bis 27.02.2004 legte der Kläger der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Bl. 30 bis 32 d. A.) vor, nach der der Kläger in diesem Zeitraum dienstunfähig gewesen sei. In der Abrechnung für Februar 2004 (Bl. 33 d. A.) wurden dem Kläger Beträge über EUR 2.430,10 und EUR 487,62 brutto in Abzug gebracht. In dieser Abrechnung wurde zudem ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung mit EUR 2.925,72 brutto abgerechnet. Eine Zahlung für den Monat Februar 2004 durch die Beklagte ist aber ebenfalls nicht erfolgt.
Seit 03.02.2004 ist der Kläger Mitgesellschafter der Firma A. GmbH, die am 09.03.2004 im Handelsregister eingetragen wurde. Diese Firma betreibt ebenfalls gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung.
Nachdem über die ursprünglichen Zahlungsanträge des Klägers über 2x EUR 6.121,00 brutto (Gehalt Januar und Februar 2004) und EUR 2.925,72 brutto (Urlaubsabgeltung) rechtskräftig entschieden ist, trägt die Beklagte vor, der Kläger habe sich vertragsuntreu verhalten. So habe der Kläger bereits vom 16.02. bis 27.02.2004 für seine neue Firma gearbeitet und dabei am 18.02.2004 Montagearbeiten durchgeführt. Er habe bereits während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten in erheblichem Umfang Geschäfte für eigene Interessen wahrgenommen. Er sei bereits während dieser Zeit an eine Vielzahl von Mitarbeitern der Beklagten herangetreten, um diese abzuwerben. Seit 03.02.2004 sei er Mitgesellschafter der Firma A. GmbH, deren Geschäftszweck ebenfalls in gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung liege. Auch die Ehefrau des Klägers habe in einem Telefongespräch mitgeteilt, dass sich der Kläger "vor ca. einem Jahr" selbständig gemacht habe. Die von der Beklagten eingeschalteten Detektive hätten am 18.02.2004 festgestellt, dass in den Geschäftsräumen der Firma A. GmbH Briefkasten und Klingel beschriftet waren. Auch habe der Kläger dabei erklärt, dass er bereits neue und Superkunden habe. Er könne auch sofort Kräfte zur Verfügung stellen. Einen weiteren Termin habe er mit den Detektiven für den 24.02.2004 vereinbart. Bereits unter dem 22.01.2004 habe er ein Angebot auf dem Briefpapier der Firma Al. GmbH für einen potentiellen Kunden unterbreitet (Bl. 445 bis 447 d. A.). Damit habe der Kläger Auskunft über Geschäfte auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung in der Zeit von Juni 2003 bis 26.02.2004 zu erteilen. Außerdem habe der Kläger der Beklagten die entstandenen Detektivkosten zu ersetzen. Denn gegen den Kläger habe ein konkreter Verdacht einer Wettbewerbstätigkeit bestanden. Der Kläger habe einen klaren Abkehrwillen gezeigt und dabei geäußert, dass er in der Branche bleiben wolle. Im Januar 2004 habe der Kläger einen Kunden besucht, für den er nicht zuständig gewesen sei. Auch habe der Kläger bereits Anfang Januar Privatsachen aus seinem Büro entfernt. Die Überwachung durch die Detektive habe auch eine Konkurrenztätigkeit nachgewiesen. Zudem sei festgestellt worden, dass der Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit diverse - auch körperliche - Tätigkeiten durchgeführt habe. Die angefallenen Detektivkosten seien mit EUR 40.301,00 auch üblich und angemessen.
Die Beklagte hat zuletzt beantragt:
1. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung/PSA (Personal-Service-Agentur) der Kläger in der Zeit vom 01.06.2003 bis 29.02.2004 geschlossen hat, sowie die schriftlichen Unterlagen hierüber vorzulegen.
2. Der Kläger wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Klägers an Eides statt zu versichern.
3. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wenn die Beklagte nicht selbst ihr Eintrittsrecht erklärt.
4. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte € 40.301,00 nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, er habe sich während des Vertragsverhältnisses nicht vertragswidrig verhalten. Er habe vor dem 29.02.2004 keine Geschäfte für die A. GmbH geführt. Diese sei erst zum 09.03.2004 im Handelsregister eingetragen worden. Deren Mietvertrag sei zum 01.03.2004 abgeschlossen worden. Detektivkosten schulde der Kläger nicht.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 14.05.2007 die Widerklage abgewiesen. Wegen des vollständigen erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 20.06.2007 zugestellte Urteil hat diese mit einem am 16.07.2007 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und ihr Rechtsmittel durch einen am 16.08.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte trägt vor, es stehe fest, dass der Kläger noch während des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten Konkurrenztätigkeiten ausgeübt habe. Die Einschaltung der Detektive durch die Beklagte sei angesichts der Verdachtsmomente gerechtfertigt gewesen. Schon der erste Ermittlungsauftrag vom 14.01.2004 bis 23.01.2004 habe aufgrund der Äußerungen der Ehefrau des Klägers und aufgrund eines Telefongesprächs der Klägers mit den sich als potentielle Kunden ausgebenden Detektiven zu erheblichen Verdachtsmomenten geführt, die es gerechtfertigt hätten, die Observationsphase fortzusetzen, aus der sich dann der Besuch des Klägers bei der Firma A. am 26.01.2004 und bei der Firma K. am 27.01.2004 ergeben hätten. Nachdem sich der Kläger dann arbeitsunfähig gemeldet hatte, habe die Beklagte die Observation fortgesetzt und dabei festgestellt, dass der Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit mehrere Kunden besucht habe, so dass erneut die Observation fortgesetzt worden sei, bei der dann der Kontakt zur Scheinfirma der Detektive zustande gekommen sei. Die Einschaltung der Detektive sei daher gerechtfertigt gewesen. Die dafür erforderlichen Kosten habe der Kläger zu erstatten.
Die Beklagte beantragt:
1. Das End- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 14.05.2007 (Az.: 3 Ca 725/04) wird aufgehoben.
2. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung/PSA (Personal-Service-Agentur) der Kläger in der Zeit vom 01.06.2003 bis 29.02.2004 geschlossen hat, sowie die schriftlichen Unterlagen hierüber vorzulegen.
3. Der Kläger wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Klägers an Eides statt zu versichern.
4. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wenn die Beklagte nicht selbst ihr Eintrittsrecht erklärt.
5. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte € 40.301,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, weil sich der Kläger nicht vertragsuntreu verhalten habe. Der Kläger betreibe erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten eine Wettbewerbstätigkeit. Zuvor habe er eine solche Tätigkeit allenfalls vorbereitet. Detektivkosten könne die Beklagte nicht verlangen. Gegenüber dem Kläger habe nie ein konkreter Verdacht bestanden. Der Kläger sei auch in keiner Weise überführt worden. Zudem seien die Kosten der Höhe nach nicht annähernd gerechtfertigt.
Die Kammer hat mit Teil-Urteil vom 19.12.2007 auf die Berufung der Beklagten das End-Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 15.05.2007 (Az.: 3 Ca 725/04) teilweise abgeändert und den Kläger verurteilt, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung/PSA (Personal-Service-Agentur) der Kläger in der Zeit vom 01.06.2003 bis 29.02.2004 geschlossen hat sowie die schriftlichen Unterlagen hierüber vorzulegen und soweit die Beklagte beantragt hat, den Kläger zu verurteilen, € 40.301,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 29.07.2008 (Az.: 10 AZB 63/08) das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Nach Zurückverweisung trägt die Beklagte vor, dass bei der erstmaligen Beauftragung der Detektei durchaus konkrete Anhaltspunkte für eine Wettbewerbstätigkeit des Klägers vorgelegen hätten. Unabhängig davon habe die Beklagte mehrere Teilaufträge jeweils abhängig von den Ergebnissen der gefundenen weiteren Anhaltspunkte der Ermittlungen erteilt. So habe nach dem ersten Ermittlungsauftrag bereits festgestanden, dass der Kläger auf potentielle Kunden positiv reagiert habe, so dass jedenfalls die Aufträge für die Observierungsphasen zwei bis vier gerechtfertigt seien, weil hier konkrete Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Eine Ersatzpflicht des Klägers sei damit spätestens ab 26.01.2004 gegeben.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 16.08.2007 (Bl. 493 bis 506 d. A.) und 24.11.2008 (Bl. 584 bis 587 d. A.), des Klägers vom 22.10.2007 (Bl. 517 bis 521 d. A.) sowie die Sitzungsniederschriften vom 19.12.2007 (Bl. 538 bis 540 d. A.) und 28.11.2008 (Bl. 588 bis 589 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Wie die Kammer bereits im Teil-Urteil vom 19.12.2007 festgestellt hat, ist die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.
II.
Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
Den von der Beklagten im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) verfolgten Antrag hält die Kammer hinsichtlich des Auskunftsanspruchs für begründet, so dass darüber durch Teil-Urteil zu entscheiden war (§ 301 Abs. 1 ZPO). Dagegen war die Berufung zurückzuweisen, soweit sie die Bezahlung von Detektivkosten betrifft. Insoweit hat das Arbeitsgericht die Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen. Dies hat die Kammer bereits im Urteil vom 19.12.2007 im Einzelnen ausgeführt und begründet. Dem stimmt die Kammer auch in ihrer jetzigen Besetzung in vollem Umfang sowohl hinsichtlich des Ergebnisses wie der Begründung zu.
1. Der Kläger hat der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung/PSA (Personal-Service-Agentur) der Kläger in der Zeit vom 01.06.2003 bis 29.02.2004 geschlossen hat sowie die schriftlichen Unterlagen hierüber vorzulegen.
a) Gem. § 60 Abs. 1 HGB darf der Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Verletzt der Handlungsgehilfe diese ihm obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal gem. § 61 Abs. 1 HGB Schadensersatz fordern; er kann stattdessen verlangen, dass der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete. § 60 HGB konkretisiert dabei einen allgemeinen Rechtsgedanken, der seine Grundlage in der Treuepflicht des Arbeitnehmers hat und auch in § 241 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommt, wonach das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch anerkannt, dass das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses nicht nur Arbeitgeber schützt, die ein Handelsgewerbe betreiben, sondern dass dieses Verbot auch für den Bereich der freien Berufe gilt (vgl. BAG AP Nr. 4 zu § 61 HGB; LAG Baden-Württemberg LAG-Report 2004, 336).
b) Ein Arbeitnehmer ist zur Auskunft über etwaige Wettbewerbsverletzungen verpflichtet, wenn er zur Einhaltung eines Wettbewerbsverbots verpflichtet ist und der frühere Arbeitgeber darlegt und beweist, dass sein Arbeitnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit unerlaubt Konkurrenz gemacht hat. Erforderlich ist die Darlegung eines begründeten Anlasses oder einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine unerlaubte Wettbewerbstätigkeit (vgl. BAG vom 15.06.1993 - AP Nr. 40 zu § 611 BGB "Konkurrenzklausel"; BAG vom 22.04.1967 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB "Auskunftspflicht"; LAG Nürnberg NZA-RR 1997, 188).
c) Vom Bestehen eines begründeten Anlasses für eine Konkurrenztätigkeit des Klägers ist hier auszugehen. Zwar folgt dies noch nicht daraus, dass der Kläger Mitarbeiter der Beklagten abgeworben hätte, was die Beweisaufnahme erster Instanz nicht ergeben hat und es selbst nach dem Sachvortrag der Beklagten noch keine Ausübung einer Konkurrenztätigkeit darstellen würde, wenn die Abwerbung von Mitarbeitern nur die Vorkehrung für eine künftige selbständige Tätigkeit ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz DB 1992, 789). Auch stellt es noch keine hohe Wahrscheinlichkeit für die Ausübung einer Wettbewerbstätigkeit dar, wenn der Kläger mit der A. GmbH bereits während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ein neues Unternehmen gegründet und für dieses Unternehmen bereits eine Adresse eingerichtet hat (vgl. LAG Köln BB 2005, 2644). Ein begründeter Anlass für die Vermutung einer Wettbewerbstätigkeit liegt jedoch darin, dass der Kläger unstreitig unter dem Namen der A. GmbH am 22.01.2004 einer Firma "K. C." ein Angebot (Bl. 445 bis 447 d. A.) unterbreitet hat. Ein Angebot von Leistungen oder Diensten aufgrund Werk- oder Dienstvertrag ist keine Vorbereitungshandlung mehr sondern schon das Betreiben eines Handelsgewerbes (vgl. Küttner/Reinecke Personalbuch 2007, 459 Wettbewerb Rz. 4). Daher hat die Beklagte Anspruch auf Auskunft über alle Geschäfte, die der Kläger in der Zeit vom 01.06.2003 bis 29.02.2004 geschlossen hat.
2. Für die erkennende Kammer bleibt es allerdings auch dabei, dass das Arbeitsgericht die Widerklage zu Recht abgewiesen hat weil der Kläger der Beklagten Detektivkosten i.H.v. € 40.301,00 nicht zu erstatten hat. Ein solcher Anspruch der Beklagten folgt weder aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung (§ 180 Abs. 1 BGB) noch aus einer unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzten, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Insofern handelt es sich um keine Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadensstiftenden Ereignissen als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Nach § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Abwehr drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben. Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen haben würde. Es liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber, der von Unkorrektheiten seines Arbeitnehmers erfährt, diesen von einer in der Ermittlungstätigkeit erfahrenen Person überwachen und überführen lässt (vgl. BAG vom 17.09.1998 - AP Nr. 113 zu § 611 BGB "Haftung des Arbeitnehmers"; LAG RheinlandPfalz NZA 2000, 260).
b) Die Kosten eines eingeschalteten Detektivbüros sind danach allerdings nur dann erstattungsfähig, wenn zur Zeit der Entstehung der Aufwendungen bereits ein konkreter Verdacht bestand. Lagen lediglich Vermutungen oder vage Anhaltspunkte für eine Konkurrenztätigkeit des Klägers vor, genügt dies nicht. Will der Arbeitgeber eine Detektivkostenerstattung aus einer Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers herleiten, muss er konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass der Arbeitnehmer eine Wettbewerbstätigkeit bereits tatsächlich ausübt und dadurch seine wettbewerblichen Interessen gefährdet sind (vgl. LAG Hamm MDR 2000, 1255). Derartige Umstände müssen daher bereits bei Beauftragung der Detektei vorgelegen haben (vgl. BAG vom 17.09.1998 - a.a.O.; KG JurBüro 2004, 32).
c) Derartige konkrete Anhaltspunkte bestanden für die Beklagte bei Beauftragung der Detektei am 14.01.2004 nach ihrem eigenen Sachvortrag nicht. Weder ein vom Kläger - völlig legitim - geäußerter Abkehrwille noch das Abhängen eines Bildes in seinem bisherigen Büro und erst recht nicht der Besuch des Klägers bei einer anderen Firma, dessen Zweck die Beklagte nur vermutet, können die Annahme begründen, der Kläger wollte bereits während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten eine Wettbewerbstätigkeit beginnen. Derart vage und unbestimmte Vorgänge rechtfertigen nicht die Einschaltung eines Detektivbüros, so dass der Kläger diese Kosten nicht zu tragen hat (vgl. LAG Düsseldorf JurBüro 2004, 34).
d) Auch dies hat die Kammer in der Entscheidung vom 19.12.2007 bereits ausdrücklich ausgeführt. Dabei verbleibt es auch nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht. Entgegen dem ergänzenden Sachvortrag der Beklagten muss für die Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten auch auf die erste Beauftragung der Detektei abgestellt werden, wie die Kammer im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.1998 (AP Nr. 113 zu § 611 BGB "Haftung des Arbeitnehmers") betont hat. Die Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten hängt nicht davon ab, ob sich ihr Einsatz im Nachhinein als nützlich erwies, sondern wird dadurch bestimmt, ob sie in vorausschauender Betrachtung zweckgerichtet waren (vgl. OLG Koblenz JurBüro 2007, 149). Aus dem Blickwinkel einer verständigen und wirtschaftlich denkenden Partei muss die Heranziehung eines Detektivs ex ante sachdienlich sein (vgl. BGH VersR 2006, 1236). Dies verbietet gleichzeitig eine Aufteilung der Kosten in mehrere Teilaufträge. Denn sonst wären die Kosten der Beauftragung eines Detektivs immer erstattungsfähig, wenn sich nur im Nachhinein zeigt, dass daraus tatsächlich Erkenntnisse gewonnen wurden, wenn man nur den Auftrag in möglichst kleine einzelne Einheiten aufgeteilt hätte. Handelt es sich wie hier um einen einheitlichen Lebensvorgang der Vermutung einer Wettbewerbstätigkeit des Klägers muss es vielmehr auch hier bei dem Grundsatz der Erstattungsfähigkeit Kosten auslösender Maßnahmen verbleiben, dass es für deren Beurteilung allein darauf ankommt, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Person zu Beginn der Kosten auslösenden Maßnahmen diese für sachdienlich halten darf (vgl. BAG vom 20.08.2007 - NZA 2008, 71). Daran fehlt es hier.
III.
Die Kostenentscheidung war der Endentscheidung vorzubehalten.
Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen nach § 72 a ArbGG beide Parteien hingewiesen werden, zulassen sollte.
Ende der Entscheidung
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