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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 08.02.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 751/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BAT, BGB, TVÜ-VKA


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2
BAT § 22
BGB § 133
TVÜ-VKA § 4
Einer Musiklehrerin an einer städtischen Einrichtung, der das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultur bescheinigt, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung im Ausland nach den Eingruppierungsrichtlinien für staatliche Schulen in die Vergütungsgruppe II b BAT einzugruppieren wäre, steht damit kein Anspruch auf Bezahlung der Vergütungsgruppe II BAT-VKA zu, nachdem es die Vergütungsgruppe II b in den Vergütungstabellen für den Bereich VKA nicht gibt.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 751/07

Verkündet am: 08.02.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2008 durch den Vizepräsidenten Moeller sowie die ehrenamtlichen Richter Augustin Zehentmair und Petra Pohl für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.07.2007 (Az.: 25 Ca 11907/06) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht Streit über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die 1962 geborene Klägerin ist seit 1997 bei der Beklagten als Lehrkraft für Musikerziehung an der Fachakademie für Sozialpädagogik als auch an der städtischen Berufsfachschule für Kinderpflege beschäftigt.

Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses waren dabei für die Zeit vom 29.09.1997 bis 14.09.1998 (Bl. 10 bis 11 d. A.), 15.09.1998 bis 13.09.1999 (Bl.12 bis 13 d. A.), 14.09.1999 bis 11.09.2000 (Bl. 14 d. A.) und 12.09.2000 bis 10.09.2001 (Bl.64 d. A.) jeweils befristete Arbeitsverträge. Ab 11.09.2001 wurde sie durch ein Schreiben der Beklagten vom 14.09.2001 (Bl. 9 d. A.) in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem entsprechendem Arbeitsvertrag vom 14.09.2001 (Bl. 65 d. A.) übernommen. In den Arbeitsverträgen der Parteien war jeweils bestimmt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT sowie nach den sonstigen einschlägigen Tarifverträgen/Richtlinien und den für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst jeweils geltenden Bestimmungen regelt und dass künftige Änderungen des BAT oder ein an seine Stelle tretender Tarifvertrag sowie die sonstigen tarifvertraglichen Vereinbarungen vom Tage des Inkrafttretens gelten sollen. In den Verträgen bis 11.09.2000 war jeweils eine "Einreihung" der Klägerin in Vergütungsgruppe II BAT vereinbart. Erstmals ab 12.09.2000 und im Arbeitsvertrag vom 14.09.2001 wurde die Klägerin in Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert.

Der Beschäftigung der Klägerin bei der Beklagten lagen jeweils schulaufsichtliche Genehmigungen gem. Art. 27 BayEUG zugrunde, in denen zunächst eine beabsichtigte Verwendung im höheren Dienst unter Angabe der Vergütungsgruppe II BAT, ab 27.09.2002 im gehobenen Dienst unter Angabe der Vergütungsgruppe III BAT angegeben waren. In den entsprechenden Bescheiden der Regierung von Oberbayern waren unter der Rubrik "Bezuschussung gem. BaySchFG" jeweils die diesen Angaben entsprechenden Kästchen angekreuzt (Bl. 20 bis 22 d. A.).

Die Klägerin verfügt über ein Lehrbefähigungszeugnis (Bl. 51 bis 53 d. A.) der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in S., Sonderabteilung vom 26.06.1984, nachdem sie die Lehrbefähigung für elementare Musik- und Bewegungserziehung erworben hat. Weiter ist die Klägerin im Besitz eines Zeugnisses über die Staatliche Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer der Hochschule für Musik D., Abteilung D., vom 07.05.1992 (Bl. 54 bis 56 d. A.), nachdem sie eine Lehrbefähigung für Klavier erworben hat und berechtigt ist, sich "Staatlich geprüfter Musikschullehrer und selbständiger Musiklehrer" zu nennen.

Aufgrund einer Ausnahmegenehmigung des kommunalen Arbeitgeberverbandes legt die Beklagte seit 1980 die für den staatlichen Schuldienst festgelegten Eingruppierungsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung (KMS vom 28.09.1994, Nr. VII/14 - 11 c 13-13/129213) der Vergütung ihrer Lehrer zugrunde.

Mit Schreiben vom 20.10.2000 bat die Klägerin darum, sie wie bisher in Vergütungsgruppe II BAT einzugruppieren. Mit Schreiben vom 19.09.2001 (Bl. 24 d. A.) ließ die Beklagte der Klägerin mitteilen, dass die Einwertung ihrer Stelle ab 11.09.2001 entsprechend Ziffer I Buchst. B Nr. 11 der von der Beklagten angewandten staatlichen Eingruppierungsrichtlinien in Vergütungsgruppe III BAT erfolge. In dem Schreiben heißt es weiter:

Wie mit Ihnen besprochen, kann eine Einwertung in Vergütungsgruppe II BAT erfolgen, wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ihre abgeschlossenen Ausbildungen als Lehrbefähigung für den höheren Dienst anerkennt.

...

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus teilte daraufhin mit Schreiben vom 28.11.2001 (Bl. 25 d. A.) der Beklagten mit, dass die Klägerin aufgrund ihres Abschlusses in S. in die Vergütungsgruppe II b BAT einzugruppieren sei.

Aufgrund dieses Schreibens teilte die Beklagte der Klägerin am 07.12.2001 (Bl. 67 d. A.) mit:

...

Da die Vergütungstabellen des BAT für den kommunalen Bereich allerdings keine Vergütungsgruppe II b BAT vorsehen, erfolgt die Eingruppierung in der vergleichbaren Vergütungsgruppe III BAT. Die von Ihnen gewünschte Einwertung in Vergütungsgruppe II BAT ist aufgrund dessen ausgeschlossen.

...

Nachdem sich die Klägerin am 07.08.2002 (Bl. 28 bis 29 d. A.) nochmals an die Beklagte und am 25.10.2002 noch mal an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus wandte, teilte Letzteres der Klägerin am 20.11.2002 (Bl. 58 d. A.) folgendes mit:

Wie bereits überprüft und festgestellt, wären Sie an einer staatlichen Fachakademie für Sozialpädagogik aufgrund Ihrer Ausbildung und Tätigkeit als Musiklehrerin nach Abschnitt I B Nr. 11 der Eingruppierungsrichtlinien - berufliche Schulen in die Vergütungsgruppe II b BAT einzugruppieren. Diese Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II b BAT entspricht einer Zuordnung zum höheren Dienst und der Schulträger kann auch eine entsprechende Bezuschussung beantragen und erhalten.

...

Aufgrund des Abschlusses des TVöD sowie des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) wurde die Klägerin von der Beklagten in die Entgeltgruppe 11 übergeleitet.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei ab 01.10.2005 in die Entgeltgruppe 13 des TVöD i.V.m. dem TVÜ-VKA einzugruppieren. Dies folge daraus, dass ihr ab 01.12.2001 Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe II BAT zustehe. Dass dies der Fall sei, ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte ihr eine Bezahlung gemäß Vergütungsgruppe II BAT zugesagt habe, wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus die abgeschlossene Ausbildung der Klägerin als Lehrbefähigung für den höheren Dienst anerkenne. Eine derartige Feststellung habe das Ministerium getroffen, wenn es bestätigt habe, dass die Klägerin aufgrund ihrer Qualifikation dem höheren Dienst zugehöre. Dass die Vergütungstabellen für den kommunalen Bereich keine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe II b vorsehen, könne dabei der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Die Klägerin habe ein Hochschulstudium abgeschlossen und eine pädagogische Ausbildung absolviert, so dass sie über eine Lehrbefähigung im höheren Dienst verfüge.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 01.10.2005 Vergütung auf der Basis der Entgeltgruppe 13 TVöD in Verbindung mit dem TVÜ-VKA zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin ab 01.12.2001 Vergütung nach Vergütungsgruppe II BAT zu bezahlen und die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Differenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe III BAT und der von ihr begehrten II BAT seit diesem Zeitpunkt nachzuzahlen und die Nachzahlungsbeträge mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Klägerin verfüge aufgrund ihrer Ausbildung nicht über die pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis, so dass Teil B der staatlichen Eingruppierungsrichtlinien anzuwenden sei. Damit kämen für die Klägerin als Musikerzieherin allein die Fallgruppen 11 bis 14 des Teils B der staatlichen Eingruppierungsrichtlinien in Betracht. Dies habe das Staatsministerium für Unterricht und Kultus in den Schreiben vom 28.11.2001 und 20.11.2002 gerade bestätigt. Auch wenn dies im staatlichen Bereich zu einer Eingruppierung gemäß Vergütungsgruppe II b BAT führen würde, entspreche dies im kommunalen Bereich der Vergütungsgruppe III BAT. Denn in der Vergütungstabelle für den kommunalen Bereich gebe es keine Vergütungsgruppen II a und II b. Vielmehr sei die Vergütungsgruppe II b BAT-TdL in der Vergütungsgruppe III BAT-VKA integriert. Die von der Klägerin begehrte Vergütung gemäß Vergütungsgruppe II BAT übersteige dagegen sogar diejenige nach Vergütungsgruppe II a BAT-TdL. Dies entspreche weder den staatlichen Eingruppierungsrichtlinien noch der Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 19.09.2001. Der Klägerin sei durch das Ministerium gerade nicht die Lehrbefähigung für den höheren Dienst attestiert worden. Soweit im Schreiben vom 20.11.2002 die Zuordnung zum höheren Dienst erwähnt sei, beziehe sich das nur auf die Möglichkeit der Bezuschussung gemäß dem BaySchFG. Diese Bezuschussung umfasse für den höheren Dienst alle Lehrkräfte in den Vergütungsgruppen IV a bis I b BAT. Ist die Klägerin danach korrekt in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert, sei die Klägerin auch zutreffend zum 01.10.2005 gemäß TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 11 TVöD übergeleitet worden. Auch im staatlichen Bereich wäre die Klägerin bei einer Vergütung gemäß Vergütungsgruppe II b BAT in die Entgeltgruppe 11 TV-L überzuleiten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 31.07.2007 zugestellte Urteil hat diese mit einem 20.08.2007 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und ihr Rechtsmittel durch einen am 30.10.2007 innerhalb bis dahin verlängerter Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin trägt vor, ihre Ausbildung entspreche einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung. Diese Ausbildung und die Tätigkeit der Klägerin als Musiklehrerin rechtfertigten die Zuordnung zum höheren Dienst. Demgemäß habe die Beklagte die Klägerin nach Vergütungsgruppe II BAT-VKA zu bezahlen. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 19.09.2001. Denn das Kultusministerium habe die Ausbildung der Klägerin in seinen Schreiben vom 20.11.2002 und 28.11.2001 als Lehrbefähigung für den höheren Dienst ausdrücklich anerkannt. Die Vergütungsgruppe II b BAT werde auch durch die schulaufsichtliche Genehmigung dem höheren Dienst zugewiesen. Die Klägerin erfülle auch die pädagogischen Voraussetzungen für eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe II BAT. Zwar sei die Voraussetzung für eine Übernahme ins Beamtenverhältnis nicht gegeben. Ein Referendariat sei aber in keinem Fall Voraussetzung für eine Tätigkeit an beruflichen Schulen. Daher sei die Beklagte verpflichtet, eine Einreihung in die Vergütungsgruppe II BAT für die Klägerin vorzunehmen. Dies entspreche nunmehr der Entgeltgruppe 13 TVöD.

Die Klägerin beantragt,

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.07.2007 (Az.: 25 Ca 11907/06) wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 01.10.2005 Vergütung auf der Basis der Entgeltgruppe 13 TVöD i.V.m. dem TVÜ-VKA zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin ab 01.12.2001 Vergütung nach Vergütungsgruppe II BAT zu bezahlen und die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Differenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe III BAT und der von ihr begehrten Vergütungsgruppe II BAT seit diesem Zeitpunkt nachzuzahlen und die Nachzahlungsbeträge mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Klägerin verfüge gerade nicht über ein wissenschaftliches Hochschulstudium und führe auch nicht eine dementsprechende Tätigkeit aus. Das in S. sei bereits keine wissenschaftliche Hochschule. Die Klägerin besitze auch nicht die Lehrbefähigung für den höheren Dienst. Denn dies setze die erfolgreiche Ablegung der ersten und zweiten Lehramtsprüfung voraus. Etwas anderes ergebe sich auch weder auch dem Schreiben der Beklagten vom 19.09.2001 noch den Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 28.11.2001 und 20.11.2002. Die Zuordnung der Vergütungsgruppe II b BAT zum höheren Dienst betreffe allein die Bezuschussung. Der Klägerin fehlten die pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis. Damit komme eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II BAT nicht in Betracht. Auch sei die Überleitung in die Entgeltgruppe 11 TVöD damit zutreffend.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 30.10.2007 (Bl. 126 bis 135 d. A.) und 23.01.2008 (Bl. 170 bis 173 d. A.), der Beklagten vom 19.12.2007 (Bl. 147 bis 150 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 30.01.2008 (Bl. 181 bis 182 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht weder für die Zeit ab 01.12.2001 ein Anspruch auf Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe II BAT-VKA noch ab 01.10.2005 ein Anspruch auf Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 13 TVöD aufgrund des TVÜ-VKA zu. Vielmehr ist die Klägerin in der Vergangenheit wie auch nach dem 01.10.2005 für ihre Tätigkeit von der Beklagten richtig vergütet worden. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen. Für das Klagebegehren fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Denn der Klägerin ist die von ihr geltend gemachte Vergütung weder zugesagt worden noch folgt dies aus den der Vergütung zugrundezulegenden vertraglichen Vereinbarungen und Richtlinien.

1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Feststellungsklage der Klägerin zulässig ist (§ 256 Abs. 1 ZPO).

a) Denn die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, ob ihre Tätigkeit der von ihr geltend gemachten Vergütungsgruppe entspricht und ihr deshalb die dieser Vergütungsgruppe entsprechende Vergütung zusteht. Insoweit handelt es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. BAG vom 16.04.1997 - AP Nr. 225 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG AP Nr. 4 zu § 12 AVR Caritasverband). Der Feststellungsantrag ist dabei auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (vgl. BAG vom 10.12.1997- AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG vom 15.11.1995 - AP Nr. 8 zu § 11 BAT-O; BAG vom 01.03.1995- AP Nr. 2 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt"). Dies ergibt sich daraus, dass die im Verhältnis zur Hauptschuld akzessorische Zinsforderung auch in prozessualer Beziehung das rechtliche Schicksal der Hauptforderung teilen soll (vgl. BAG vom 27.07.1994 - AP Nr. 72 zu § 611 BGB "Abhängigkeit").

b) Zulässig ist die Klage auch, soweit sich der Antrag gemäß Ziffer 3 der Berufung hinsichtlich der Vergütung gemäß Vergütungsgruppe II BAT auf einen unstreitig bereits abgelaufenen Zeitraum bezieht, für den die Klägerin nicht gehindert wäre, eine entsprechende Leistungsklage zu erheben, was regelmäßig einer Feststellungsklage entgegensteht (vgl. BAG vom 07.12.2005 - AP Nr. 4 zu § 12 TzBfG; BAG vom 18.11.2003 - AP Nr. 162 zu § 112 BetrVG 1972). Handelt es sich um eine Ein-gruppierungsfeststellungsklage, steht deren Zulässigkeit nicht entgegen, dass sich diese auf einen vergangenen Zeitraum erstreckt (vgl. BAG vom 24.11.1993 - AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; BAG vom 20.10.1993 - AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits beendet wäre (vgl. BAG vom 12.02.1997 - AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT-O). Im Übrigen richtet sich die Klage gegen einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Wird ein solcher verklagt, ist zu erwarten, dass dieser sich einer Feststellung seiner rechtlichen Verpflichtung entsprechend verhalten wird (vgl. BAG vom 29.09.2004 - AP Nr. 67 zu § 242 BGB "Betriebliche Übung"; BAG vom 09.09.2003 - AP Nr. 2 zu § 4 ATG; BAG vom 27.06.2002 - AP Nr. 18 zu § 29 BAT).

2. Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht weder ab 01.12.2001 eine Bezahlung nach Vergütungsgruppe II BAT-VKA zu noch ist ihre Tätigkeit nach dem TVÜ-VKA ab 01.10.2005 der Entgeltgruppe 13 des TVöD zuzuordnen.

a) Der Klägerin steht für die Zeit ab 01.12.2001 keine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe II BAT zu. Dafür fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

aa) Vorliegend spricht bereits viel dafür, dass einem Vergütungsanspruch der Klägerin nach der Vergütungsgruppe II BAT § 1 des letzten zwischen den Parteien geschlossenen und daher allein für ihre Rechtsbeziehung maßgeblichen Arbeitsvertrages (vgl. BAG vom 11.06.2002 - 1 AZR 390/01; LAG Hessen LAG Report 2005, 239; LAG Niedersachsen NZA-RR 2004, 468) vom 14.09.2001 (Bl. 65 d. A.) entgegensteht. Denn in § 1 dieses Vertrages ist zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe III BAT "eingereiht" sei. Damit wäre davon auszugehen, dass die Parteien die Vergütung der Klägerin bereits vertraglich festgelegt haben, so dass auch die Klägerin daran gebunden wäre. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass in § 2 des Arbeitsvertrages auch eine allgemeine Verweisung auf die Regelungen des BAT sowie der sonstigen einschlägigen Tarifverträge und Richtlinien und den für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst jeweils geltenden Bestimmungen enthalten ist und in einem derartigen Fall in der Regel der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag keine eigenständige von den sonstigen tariflichen Bestimmungen unabhängige Bedeutung zukommen soll. Vielmehr werde durch die Angabe der Vergütungsgruppe dann nur wiedergegeben, welche der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht (vgl. BAG vom 18.11.2004 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT "Lehrer"; BAG vom 06.09.2001 - AP Nr. 92 zu §§ 22, 23 BAT "Lehrer"). Es erscheint jedoch fraglich, ob diese Grundsätze auch hier anzuwenden sind. Denn diese Grundsätze gelten nur dann, wenn hinsichtlich der Eingruppierung ein Regelwerk mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen existiert, das auf das Rechtsverhältnis der Parteien Anwendung findet und lückenlos die Eingruppierung des Arbeitnehmers ermitteln lässt (vgl. BAG vom 16.05.2002 - AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT-O). Gerade dies erscheint aber hier zweifelhaft, weil hinsichtlich des Vergütungsanspruchs der Klägerin die Vergütungsordnung des BAT gerade keine Anwendung findet und jedenfalls nach dem Sachvortrag der Klägerin eine Regelung in den von der Beklagten herangezogenen Regelwerk für die von der Klägerin hier beanspruchte Vergütungsgruppe II b BAT fehlt.

bb) Ob demnach bereits die vertragliche Vereinbarung der Parteien dem Anspruch der Klägerin auf höhere Vergütung entgegensteht, kann aber dahinstehen. Denn die von der Klägerin beanspruchte höhere Vergütung lässt sich auch nicht aus einer anderen Rechtsgrundlage herleiten.

(1) Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nicht nach der Vergütungsordnung des BAT. § 22 BAT ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien trotz der arbeitsvertraglichen Verweisung auf den BAT nicht anzuwenden. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Tätigkeit des Angestellten überhaupt von der Vergütungsordnung zum BAT erfasst ist; die Anlage 1 a ist Tatbestandsmerkmal des § 22 BAT (vgl. BAG vom 05.07.2006 - AP Nr. 103 zu 22, 23 BAT "Lehrer"; BAG vom 18.05.1994 - AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT "Lehrer"). Dieses Tatbestandsmerkmal ist nicht erfüllt. Nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des BAT findet die Vergütungsordnung (Anlage 1 a) keine Anwendung auf Angestellte, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der Vorbemerkung. Hierzu gehören Angestellte, die im Rahmen eines Schulbetriebs oder einer entsprechenden Einrichtung Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die als Teil der Lehrerschaft der Schule oder der Einrichtung anzusehen sind (vgl. BAG vom 21.10.1992 - AP Nr. 26 zu § 23 a BAT). Die Arbeit der Klägerin ist auf Vermittlung von Wissen und praktische Handhabung des Erlernten ausgerichtet. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

(2) Nach dem beiderseitigen Sachvortrag maßgeblich für die Eingruppierung der Klägerin sind daher die staatlichen Eingruppierungsrichtlinien der an den staatlichen beruflichen Schulen im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte gemäß KMS vom 28.09.1994. Die Anwendung dieser Eingruppierungsrichtlinien kommt dann in Betracht, wenn sie von den Arbeitsvertragsparteien zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sind (vgl. BAG vom 18.10.2000 - ZTR 2001, 226), wie es hier durch den Verweis in § 2 des Arbeitsvertrages vom 14.09.2001 geschehen ist. Zudem müssen derartige Richtlinien nicht ausdrücklich vereinbart werden (vgl. BAG vom 08.08.2002 - AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT-O) sondern können auch konkludent zum Inhalt ihres Arbeitsvertrages vereinbart werden (vgl. BAG vom 12.12.2002 - AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT "Lehrer").

(a) Auszugehen ist damit von folgenden Bestimmungen:

Eingruppierung der an den staatlichen beruflichen Schulen im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte

...

I. <Staatliche Berufliche Schulen>

Für die Eingruppierung der an den staatlichen beruflichen Schulen im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in die Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT sind ab 1. Oktober 1994 die anliegenden Eingruppierungsrichtlinien maßgebend.

1. Abschnitt A der Richtlinien regelt die Eingruppierung der hauptberuflichen Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind.

...

2. Abschnitt B der Richtlinien regelt die Eingruppierung der hauptberuflichen Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und/oder pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind.

...

Richtlinien über die Eingruppierung der an den staatlichen beruflichen Schulen in Bayern im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in die Vergütungsgruppen des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages (BAT) (Eingruppierungsrichtlinien - berufliche Schulen) - Stand 1 Oktober 1994 -

Gruppe der Lehrer

I.

A.

Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen

...

B.

Sonstige Lehrkräfte (Lehrkräfte, bei denen die Pädagogischen und/oder die fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind)

...

11. Musikerzieher,

- die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium die Diplommusiklehrerprüfung, die Diplommusikerprüfung oder nach den früher geltenden Prüfungs- und Studienordnungen die Künstlerische Staatsprüfung an einer Hochschule für Musik in Bayern abgelegt haben,

- die nach einem mindestens achtsemestrigen

Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt bzw. in Baden-Württemberg den Diplomgrad "Diplom-Musiklehrer" erworben haben,

- die nach einem mindestens sechssemestrigen

Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. die Teilprüfung Musik in der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben mit entsprechender Tätigkeit II b

12. Musikerzieher,

...

mit entsprechender Tätigkeit IV b

...

13. Musikerzieher,

ohne Ausbildung nach Fallgruppe 11 oder Fallgruppe 12,

...

mit entsprechender Tätigkeit V b

...

(b) Nach diesen Bestimmungen kann die Klägerin keine Vergütung gemäß der von ihr beanspruchten Vergütungsgruppe II BAT zustehen. Denn sie ist Musikerzieherin gemäß B Nr. 11 der Richtlinien, so dass sie allenfalls eine Vergütung in Höhe Vergütungsgruppe II b BAT nicht aber Vergütung gemäß Vergütungsgruppe II BAT verlangen kann.

(aa) Erlasse eines öffentlichen Arbeitgebers sind nach den Regeln des Verwaltungsrechts auszulegen. Ihre Vereinbarung richtet sich zwar nach den Regeln des BGB. Ihr Inhalt, der sich als behördeninterne Anweisung darstellt, gehört jedoch dem öffentlichen Recht an. Diesen Rechtscharakter verlieren Erlasse auch dann nicht, wenn sie kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Anwendung finden. Danach ist - entsprechend dem Grundsatz des §§ 133 BGB - der wirkliche Wille des Hoheitsträgers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks einer Willenserklärung zu haften, wobei aber nur derjenige Willensinhalt berücksichtigt werden kann, der im Erlass oder mit ihm im Zusammenhang stehenden Schriftstücken seinen Niederschlag gefunden hat. Denn der Adressat, also der ihn anwendende Behördenbedienstete, muss ihn aus sich heraus verstehen. Hierbei ist insbesondere die systematische und teleologische Interpretation von Bedeutung. Auch ist der Gesamtzusammenhang der Regelungen ein wichtiges Auslegungskriterium (vgl. BAG vom 05.07.2006 - AP Nr. 103 zu §§ 22, 23 BAT "Lehrer"; BAG vom 05.03.1997 - AP Nr. 58 zu §§ 22, 23 BAT "Lehrer").

(bb) Danach ist die Klägerin gemäß B 11 der Richtlinien einzugruppieren. Denn die Klägerin erfüllt unstreitig nicht die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Damit kann eine Anwendung des Teils A der Richtlinien nach ihrer ausdrücklichen Regelung nicht in Betracht kommen. Die Zuordnung von Lehrkräften mit einer entsprechenden Befähigung und ohne eine solche zu verschiedenen Vergütungsgruppen ist nicht zu beanstanden (vgl. BAG vom 30.09.1998 - AP Nr. 159 zu § 242 BGB "Gleichbehandlung"; BAG vom 05.07.2006 - a.a.O.). Auch den Tarifvertragsparteien ist gestattet, nach rein formellen Ausbildungsunterschieden hinsichtlich der tariflichen Tätigkeitsmerkmale zu unterscheiden (vgl. BAG vom 17.05.2000 - AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT-O; BAG vom 24.11.1999 - AP Nr. 11 zu § 51 TVAL). In Ziffer 11 des Teils B der Richtlinien ist die Tätigkeit der Klägerin ausdrücklich genannt und damit der entsprechenden Vergütungsgruppe durch die Richtlinie abschließend zugeordnet worden (vgl. BAG vom 06.09.1989 - ZTR 1990, 26). Damit kann der Klägerin allenfalls eine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe II b BAT - TdL zustehen. Dem entspricht gerade nicht die Vergütungsgruppe II BAT-VKA.

cc) Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütungsgruppe II BAT ergibt sich auch weder aus den Schreiben der Beklagten vom 19.09.2001 noch den Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 28.11.2001 und 20.11.2002. Dies hat schon das Arbeitsgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung ausgeführt. Dem folgt die erkennende Kammer und nimmt auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Urteilsgründen Seite 8 bis Seite 10 ausdrücklich Bezug (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Aus den Stellungnahmen des Kultusministeriums ergibt sich gerade nicht, dass der Klägerin eine höhere Vergütung als eine entsprechende Bezahlung nach der Vergütungsgruppe II b BAT zustehen kann. Dass die Beklagte darüber hinausgehend die Klägerin übertariflich vergüten wollte, ist weder dem Schreiben vom 19.09.2001 zu entnehmen noch mit dem im öffentlichen Dienst bestehenden Grundsatz vereinbar, dass der Arbeitgeber nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer auch tariflich zusteht (vgl. BAG vom 18.11.2004 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT "Lehrer"; BAG vom 05.09.2002 - AP Nr. 93 zu §§ 23, 23 BAT "Lehrer").

b) Steht der Klägerin keine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe II BAT zu, kann sie auch ab 01.10.2005 keine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 13 TVöD verlangen. Vielmehr ergibt sich aus § 4 TVÜ-VKA in Verbindung mit der Anlage 1, dass sie von der Beklagten in die Entgeltgruppe 11 TVöD zutreffend übergeleitet wurde.

III.

Die Berufung der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kammer hat für die Klägerin die Revision gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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