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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 752/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 317 Abs. 1 | |
BGB § 319 Abs. 1 | |
BGB § 611 Abs. 1 |
2. Haben die Parteien für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers während des Geschäftsjahres keine Vereinbarung über die Berechnung der Tantieme getroffen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber bei der Berechnung nur die Werte zugrunde legt, die der Zeit der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers entsprechen, statt das gesamte Geschäftsjahr zu quoteln.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 26.01.2005
In dem Rechtsstreit
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.1.05 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Moeller sowie die ehrenamtlichen Richter Adolf Riepl und Walter Meyer für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg -Kammer Landshut- vom 6.4.2004 (Az.: 7 Ca 1066/02 L) wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Bezahlung eines Betrages von EUR 15.519,87, den der Kläger aus einer mit der Beklagten getroffenen Tantiemeregelung herleitet.
Der 1947 geborenen Kläger war seit 1.7.1992 bei der beschäftigt. Ihm war Einzelprokura erteilt.
Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war ein zwischen ihnen am 8.11.1991 geschlossener schriftlicher Dienstvertrag (Bl. 13 bis 18 d. A.), in dem es u. a. wie folgt heißt:
§ 3
1) Die Bezüge des für seine Dienste setzen sich aus einem Festgehalt und einer gewinnabhängigen Tantieme zusammen.
...
3) erhält ab 1.1.1993 eine Tantieme, die nach beiliegendem Schema errechnet wird.
Sollten sich die Grundlagen dieser Tantiemevereinbarung innerhalb der nächsten vier Jahre grundlegend ändern, so können beide Vertragspartner verlangen, dass über diesen Punkt des Dienstvertrages eine neue Vereinbarung getroffen wird, erstmals für das Wirtschaftsjahr 1997.
Die Feststellung der Tantiemeerfolgt durch den Abschlussprüfer für beide Vertragspartner verbindlich.
Ist die Bemessungsgrundlage negativ, so wird diese mit positiven Bemessungsgrundlagen der Folgejahre Verrechnet. Wurde die Bemessungsgrundlage der Tantieme-Berechnung durch eine steuerliche Betriebsprüfung geändert, so erfolgt eine Neuberechnung der Jahrestantieme durch den Abschlussprüfer....
Dem Dienstvertrag war insoweit ein Formblatt (Bl. 19 d. A.) über den Berechnungsvorgang der Tantieme beigefügt.
Der Kläger schied durch einen Aufhebungsvertrag vom 22./29.6.2000 (Bl. 22 bis 24 d. A.) zum 30.6.2000 u. a. gegen Zahlung einer Abfindung von DM 200.000,-- aus. Dabei enthält der Aufhebungsvertrag folgende Regelung:
II. Aufhebungsvereinbarung
Die Parteien sind sich einig, dass der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zum 30.06.2000 einvernehmlich ausscheidet.
...
Die ihm zustehenden Gehälter, einschließlich Juni 2000 werden dem Arbeitnehmer ausgezahlt, sowie die Resttantieme für das Jahr 1999 sowie die anteilige Tantieme für das 1. Halbjahr 2000.
...
In der Folge teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich als Tantiemeanspruch für das Jahr 1999 insgesamt ein Betrag ein DM 81.999,-- (Bl. 59 d. A.) und für das Jahr 2000 (Bl. 57 bis 58 d. A.) eine Tantieme von 0 ergebe.
Der Kläger hat vorgetragen, die Ermittlung der Tantieme für das Jahr 2000 sei falsch. Bei einem feststehenden Umsatz von DM 17.187.630,-- und einem Warreneinsatz von DM 9.158.772,--, von dem DM 782.729,-- und DM 39.090,-- abzuziehen seien, verbleibe ein Rohertrag von DM 8.850.677,--. Bei Abzug von DM 6.244.180,-- und DM 2.062.516,-- verbleibe für die Tantiemeberechnung ein Betrag von DM 543.981,--, so dass sich zu Gunsten des Klägers eine Tantieme von EUR 15.519,87 errechne. Dies ergebe sich daraus, dass die Warenbewertung durch die Beklagte in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft erfolgt sei. Zudem hätte die Berechnung nicht mit dem Umsatz bis 30.6.2000 sondern mit 6/12 des Jahresumsatzes erfolgen müssen.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Tantieme für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2000 i. H. v. EUR 15.519,87 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ihre Tantiemeberechnung sei zutreffend. Sie sei so auch durch das Finanzamt akzeptiert worden. Dabei sei die Warenbewertung korrekt erfolgt. Dies habe auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einem Schreiben vom 11.4.2003 (Bl. 132 d. A.) im Einzelnen bestätigt. Danach weise die gem. § 3 Abs. 3 des Dienstvertrages für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2000 ermittelte Bemessungsgrundlage einen negativen Betrag aus.
Das Arbeitsgericht hat durch ein Schlussurteil vom 20.4.2004 die Klage abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Erstgerichts Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger am 3.6.2004 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am Montag, den 5.7.2004 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und sein Rechtsmittel durch einen am 3.8.2004 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Er trägt vor, die Tantiemeberechnung der Beklagten sei unrichtig. Das Testat der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei im Nachhinein für ein passendes Ergebnis hingerechnet worden. Bei einem Vergleich mit den Vorjahren seien sowohl die Umsatzzahlen wie die allgemeinen Kosten nicht erklärbar. Der Geschäftsführeraufwand sei falsch angesetzt und widersprüchlich. Wertabschläge seien unverhältnismäßig hoch. Auch die Allgemeinkostenermittlung könne nicht zutreffend sein. Kosten für leitendes Verkaufpersonal lägen ohne vernünftigen Grund über dem Planwert. Diesen Mängeln und Fehlern der Tantiemeberechnung müsse gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten nachgegangen werden. Verfehlt sei schließlich, wenn die Tantiemeberechnung nach einer Stichtagsregelung erfolgt. Vielmehr sei von einer Zwölftelungsregelung auszugehen.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg - Kammer Landshut - vom 20. April 2004 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Tantieme für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2000 i. H. v. EUR 15.519,87 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1.4.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Tantiemeberechnung sei exakt nach den Regelungen der Parteien im Arbeitsvertrag erfolgt. Sie sei von der Wirtschaftsprüferin der Beklagten, der Süddeutschen Treuhand AG, genau so festgestellt worden und damit nach dem Vertrag der Parteien für beide verbindlich. Die Einwendungen des Klägers seien unzutreffend. Alle Werte und Zahlen seien von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft korrekt ermittelt worden. Auch die Berechnung der Tantieme zum 30.6.2000 sei nicht zu beanstanden. Dies entspreche auch der Vereinbarung der Parteien. So habe gerade der Kläger selbst in seinen vorprozessualen Schreiben vom 29.6.2000 (Bl. 239 bis 240 d. A.) und 3.8.2000 (Bl. 241 - 242 d. A.) die Abrechnung strikt bezogen auf den 30.6. gefordert und sogar eine Klage angedroht.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 3.8.2004 (Bl. 201 bis 207 d. A.), der Beklagten vom 2.9.2004 (Bl. 219 bis 228 d. A.) und 3.9.2004 (Bl. 253 bis 254 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19.1.2005 (Bl. 256 bis 257 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.
II.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass dem Kläger nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien für das Jahr 2000 auch kein anteiliger Anspruch auf eine Tantieme zusteht. Das Berufungsgericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts und sieht insoweit von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf den Sachvortrag im Berufungsverfahren sind lediglich folgende Ausführungen veranlasst:
1. Unstreitig haben die Parteien im § 3 des zwischen ihnen geschlossenen Dienstvertrages vereinbart, dass dem Kläger neben einem Festgehalt eine gewinnabhängige Tantieme zusteht. Mit dem Kläger geht die Kammer davon aus, dass dies auch für das Jahr 2000 gilt, obwohl der Kläger zum 30.6.2000 bei der Beklagten ausgeschieden ist. Unabhängig von einer Regelung im Aufhebungsvertrag folgt dies schon daraus, dass der Kläger bis 30.6.2000 seine Arbeitskraft der Beklagten zur Verfügung gestellt und damit für diese Zeit auch an der Erwirtschaftung eines Gewinns mitgewirkt hat. Dafür ist dem Kläger nach dem Dienstvertrag die Tantieme als Gegenleistung versprochen worden.
2. Die Parteien haben aber im Dienstvertrag nicht nur den Anspruch selbst sondern auch dessen Berechnung im Einzelnen geregelt. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Verweis im § 3 Abs. 3 des Dienstvertrages auf das als Anlage beigefügte Berechnungsblatt (Bl. 19 d. A.). Dass sich die Beklagte zumindest formal daran gehalten hat, ist ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig. Darin erschöpft sich aber nicht die Regelung der Parteien im Arbeitsvertrag. Vielmehr haben die Parteien dort weiter ausdrücklich vereinbart, dass die Feststellung der Tantieme durch den Abschlussprüfer für beide Vertragspartner verbindlich erfolgt. Auch dies ist hier geschehen. Denn aus dem Schreiben der vom 11.3.2003 (Bl. 132 d. A.) folgt, dass die zur Feststellung der Tantieme für den Kläger hier ermittelte Bemessungsgrundlage einen negativen Betrag ausweist. Zwar bestreitet der Kläger die Richtigkeit der hier von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugrunde gelegten Zahlen. Das ist jedoch unerheblich. Denn nach der Vereinbarung der Parteien im Arbeitsvertrag soll gerade ein derartiger Streit durch eine verbindliche Festlegung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgeschlossen sein. Daher steht fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine Tantieme zusteht.
3. Denn mit der Vereinbarung der verbindlichen Festlegung der Tantieme durch den Abschlussprüfer haben die Parteien einen Schiedsgutachtervertrag geschlossen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl. § 317 Rz. 4). Die Parteien haben vereinbart, dass gerade der Abschlussprüfer aufgrund seiner besonderen Sachkunde und Kenntnis der betrieblichen und wirtschaftlichen Grundlagen den Vertragsinhalt zwischen den Parteien verbindlich feststellen soll. Dies ist ein auch im Arbeitsrecht nicht nur zulässiges sondern häufig gerade sachgerechtes Verfahren, um sowohl eine aufwendige Feststellung von Tatsachen wie schwierige Fragen einer Beurteilung einer dafür besonders kompetenten Person oder Institution zu überlassen und gleichzeitig für die Parteien verbindlich zu regeln (vgl. BAG vom 22.1.1997 - AP Nr. 146 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Metallindustrie"). Aufgabe des Wirtschaftsprüfers als Schiedsgutachter ist es hier, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berechnung einer Tantieme nach den Vereinbarungen der Parteien verbindlich festzustellen. Die Feststellung der im Berechnungsblatt auszufüllenden Positionen und damit die Festlegung der dementsprechenden Zahlen ist dem Wirtschaftsprüfer überlassen. Die hier einzutragenden Werte legt der Schiedsgutachter verbindlich fest.
a) Gegen eine derartige Regelung bestehen keine Bedenken. Vereinbaren die Parteien eine zusätzliche Leistung, bleibt es ihnen auch überlassen, das Verfahren zu regeln, wie die Voraussetzungen dafür ermittelt werden. Ein Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über diese Frage soll durch die vertragliche Vereinbarung gerade ausgeschlossen werden. Die Feststellungs- und Bewertungskompetenz für die der Tantieme zugrunde liegenden Berechnung hat der Wirtschaftsprüfer. Dies hat allerdings zur Folge, dass sich die Nachprüfungskompetenz der Gerichte allein darauf beschränkt, ob die Festlegung durch den Wirtschaftsprüfer offenbar unrichtig oder willkürlich oder grob unbillig im Sinne vom § 319 BGB ist (vgl. BAG vom 22.1.1997 - a. a. O.; BVerwG DöD 1980, 250; LAG Nürnberg vom 25.10.2000 - 3 Sa 50/00; LAG Hamm vom 20.8.1997 - 14 Sa 2118/96).
b) Dies ist nicht der Fall. Dafür, dass die Feststellungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft grob unbillig oder offenbar unrichtig sind, ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Palandt/Heinrichs a. a. O. § 319 Rz. 7). Dies ist aber selbst bei Unterstellung der Richtigkeit des Sachvortrags des Klägers nicht der Fall. Soweit der Kläger Feststellungen des Wirtschaftsprüfers damit in Zweifel ziehen will, als er eine Abweichung zu Zahlen aus anderen Zeiträumen darlegt, belegt dies nicht einmal eine Unrichtigkeit der Feststellungen des Wirtschaftsprüfers. Derartige Zweifel sollen nach der Vereinbarung der Parteien gerade dem Streit der Parteien entzogen sein. Der Nachweis einer Unrichtigkeit der Feststellungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergibt sich nach dem Sachvortrag des Klägers für keinen einzigen Bewertungsfaktor. Der Kläger setzt seine Zahlen anstelle derjenigen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weil sie ihm plausibler erscheinen als diejenigen, die die Beklagte zugrunde legt. Dies ist nicht der Nachweis einer Unrichtigkeit, geschweige den der einer offenbaren Unrichtigkeit (vgl. Palandt/Heinrichs a. a. O. § 319 Rz. 4).
4. Ein Anspruch des Klägers auf Bezahlung einer Tantieme ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte für die Berechnung auf das erste Halbjahr 2000 abgestellt hat statt - wie der Kläger meint - die Zahlen für das gesamte Jahr 2000 heranzuziehen wären und der Anspruch des Klägers danach mit 6/12 zu quoteln wäre. Dass die Beklagte bei der Berechnung nur auf das erste Halbjahr 2000 abgestellt hat, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden.
a) Der Dienstvertrag der Parteien enthält für die Berechnung der Tantieme im Fall des Ausscheidens des Mitarbeiters während des Geschäftsjahres keine ausdrückliche Regelung. Allerdings deutet die Regelung in Ziffer II) des Aufhebungsvertrages der Parteien vom 22./29.6.2000 eher darauf hin, da die von der Beklagten gewählte Verfahrensweise zwischen den Parteien auch gewollt war. Sollte nämlich danach eine Zwölftelung bezogen auf das gesamte Geschäftsjahr 2000 stattfinden, hätte es genügt, zu regeln, dass dem Kläger die anteilige Tantieme für das Jahr 2000 zustehen soll. Wird hier aber ausdrücklich auf das erste Halbjahr 2000 abgestellt, spricht dies gerade dafür, dass dann auch nur dessen Zeitraum für die Berechnung maßgeblich sein soll. Zu Recht weist die Beklagten in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Kläger selbst von dieser Berechnungsweise ausging, dass seine Ausführungen in dem Schreiben vom 29.6.2000 und 3.8.2000 sonst nicht verständlich wären.
b) Unabhängig von einer daher gerade dementsprechenden Vereinbarung ist es aber auch nach Sinn und Zweck der Vereinbarung einer Tantieme durchaus sachgerecht, wenn die Beklagte für deren Berechnung nur auf die Zeit bis zum Ausscheiden des Klägers zum 30.6.2000 abgestellt hat.
aa) Die Tantieme gehört zu den Vergütungsbestandteilen, die in das Austauschverhältnis "Arbeit gegen Lohn" einbezogen sind. Sie ist Arbeitsentgelt im Sinne von § 611 Satz 1 BGB und keine Gratifikation, die ohne Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu zahlen ist (vgl. BAG vom 8.9.1998 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB "Tantieme"). Eine Tantieme wird als Gewinnbeteiligung regelmäßig einzelnen Arbeitnehmern, insbesondere leitenden Angestellten, zugesagt, um sie zu motivieren, sich für das Unternehmen nachhaltig einzusetzen. Sie ist eine Erfolgsvergütung, mit der die besondere Leistung des Arbeitnehmers für das Geschäftsergebnis, also den wirtschaftlichen Ertrag des Arbeitgebers honoriert wird und die als zusätzliches Entgelt zu den sonstigen Bezügen hinzu tritt.
bb) Danach erscheint es schon nach dem Zweck der Tantieme ohne weiteres angebracht, sie nur auf die Zeit zu beziehen, in der der Arbeitnehmer auch gearbeitet hat und danach seinen Beitrag zum wirtschaftlichen Ertrag des Arbeitgebers erbracht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es im Bereich der "arbeitsleistungsbezogenen" Sonderzahlungen seit langem anerkannt, Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt und auch kein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht, bei der Berechnung der Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen (vgl. BAG vom 21.3.2001 - AP Nr. 1 zu § 4 b Entgeltfortzahlungsgesetz; BAG vom 19.4.1995 - AP Nr. 173 zu § 611 BGB "Gratifikation"; BAG vom 16.3.1994 - AP Nr. 162 zu § 611 BGB "Gratifikation"). Ist die Tantieme in das Austauschverhältnis "Arbeit gegen Lohn" einbezogen, besteht auch hier kein Grund den Arbeitnehmer zu Zeiten, zu denen er keine Arbeitsleistung erbracht hat, trotzdem am Gewinn zu beteiligen (vgl. BAG vom 8.9.1998 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB "Tantieme").
III.
Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen nach § 72 a ArbGG der Kläger hingewiesen wird, zulassen sollte.
Ende der Entscheidung
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