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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 93/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 305 ff.
BGB § 611 Abs. 1
1. Die Geltendmachung einer Überstundenforderung setzt die Darlegung einer vertraglich vereinbarten monatlichen, wöchentlichen oder täglichen Arbeitszeit voraus.

2. Pauschalierungsabreden zur Abgeltung einer Überstundenbezahlung durch das Gehalt mit einem Oberarzt an einer Privatklinik sind zulässig.

3. Bei Bezugnahme in einem Formulararbeitsvertrag eines tarifgebundenen Arbeitgebers auf den einschlägigen Tarifvertrag findet keine Transparenzkontrolle der in Bezug genommenen tariflichen Ausschlussfrist statt.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 93/07

Verkündet am: 01.08.2007

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2007 durch den Vizepräsidenten Moeller sowie die ehrenamtlichen Richter Hermann-Josef Jakobs und Klaus Wiesner für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07.12.2006 (Az.:28 Ca 18980/05) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Bezahlung eines Betrages von EUR 3.223,95 brutto, den der Kläger als Vergütung für abgeleistete Überstunden geltend macht.

Der 1947 geborene Kläger ist seit 01.01.1983 als Oberarzt für Chirurgie beschäftigt. Er nahm zuletzt die Stellung eines leitenden Oberarztes und ärztlichen Vertreter des Chefarztes ein.

Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein zwischen ihnen am 28.12.1983 geschlossener Anstellungsvertrag (Bl. 8 bis 15 d. A.) in dem es u. a. wie folgt heißt:

§ 4 Stellung

(1) Herr Dr. H. ist dem Chefarzt Dr. M. Sch. sen. unterstellt und ist ihm gegenüber weisungsgebunden.

(2) Herrn Dr. H. ist der gesamte nachgeordnete ärztliche Dienst, der medizinischtechnische Dienst, der Pflegedienst sowie der ärztliche Schreibdienst in ärztlicher Hinsicht mit unterstellt.

§ 5 Aufgaben und Pflichten

(1) Herr Dr. H. hat die stationären und ambulanten Untersuchungen, Behandlungen und Begutachtungen aller Patienten mit sicherzustellen. Hierzu obliegt ihm die Organisation und Kontrolle des ärztlichen und medizinischtechnischen Dienstes nach Maßgabe des Chefarztes.

. . .

§ 10 Vergütung

. . .

(3) Mit der in Absatz 1 genannten Vergütung sind die Ansprüche aus der regelmäßigen Arbeitszeit sowie der Mehrarbeit (Überstunden, Nachtarbeit, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit, ebenso eventuell in Sonderfällen zu leistende Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft) abgegolten.

(4) Die in Ziffer 1 genannte Vergütung gilt ab Vertragsbeginn bis zur ersten Änderung des Vergütungstarifvertrages für Arbeitnehmer der Privatkrankenanstalten in Bayern im Jahr 1984.

. . .

. . .

§ 19 Tarifvertrag

Für die in diesem Anstellungsvertrag nicht angesprochenen Regelungen gelten die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten und der Vergütungstarifvertrag für Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten in Bayern in der jeweils gültigen und nachwirkenden Fassung.

. . .

§ 22 Änderungen, Ergänzungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

. . .

Der Kläger hat vorgetragen, seine Arbeitszeit beginne um 7.00 Uhr. Seit 2004 habe der Kläger aufgrund Anordnung der Beklagten in erheblicher Anzahl Überstunden leisten müssen, für die ihm eine gesonderte Vergütung zustehe. So habe er am 19.01.2004 an einem Qualitätsmanagement - Audit teilnehmen müssen, bei dem er zwischen 16.30 Uhr und 17.45 Uhr über die reguläre Arbeitszeit hinaus habe arbeiten müssen, so dass 1,25 Überstunden angefallen seien. Am 20.01.2004 habe der Kläger aufgrund des zugeteilten Operationsprogramms in der Zeit von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr eine Überstunde leisten müssen. Am 02.02.2004 habe der Kläger eine ambulante Operation in der Zeit von 16.30 Uhr bis 18.45 Uhr vornehmen müssen, für die 2,25 Überstunden angefallen seien. Nach dem zugeteilten Operationsprogramm habe er am 10.02.2004 von 16.30 Uhr bis 18.15 Uhr, am 11.02.2004 von 16.30 Uhr bis 17.15 Uhr und am 12.02.2004 von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr operieren müssen, so dass für diese Tage 1,75 Stunden bzw. eine Überstunde angefallen seien. Am 14.02.2004 habe der Kläger wiederum von 12.30 Uhr bis 16.30 Uhr auf Weisung der Beklagten eine Notoperation durchführen müssen und somit vier Überstunden geleistet. Am 23.02.2004 habe der Kläger wegen eines akuten Abdomens von 20.00 Uhr bis 21.00 Uhr eine Überstunde erbracht. Am 31.03.2004 und 01.04.2004 habe der Kläger jeweils in der Zeit von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr an Qualitätsmanagementsitzungen teilnehmen müssen, für die jeweils eine Überstunde angefallen seien. Am 12.04.2004 von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr, am 25.05.2004 von 17.15 Uhr bis 18.00 Uhr und am 15.06.2004 von 16.30 Uhr bis 19.00 Uhr habe der Kläger jeweils Notfälle behandeln bzw. Notoperationen durchführen müssen, für die eine, 0,75 bzw. 2,5 Überstunden angefallen seien. Am 15.04.2004 habe der Kläger wegen einer Klinikpraxiskooperation von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr zwei Überstunden leisten müssen. Am 06.07.2004 sei wegen einer Auswertung von DRGs (Fallpauschalen) auf Anweisung der Beklagten in der Zeit von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr eine weitere Überstunde geleistet worden. Das Gleiche sei am 28.07.2004 und am 28.10.2004 jeweils von 16.15 Uhr bis 17.30 Uhr mit je 1,25 Stunden der Fall gewesen. Wegen Behandlung von Notfällen habe der Kläger am 21.07.2004 von 16.45 Uhr bis 17.30 Uhr 0,75 Stunden, am 29.10.2004 von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr eine Stunde und am 16.12.2004 von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr erneut eine Stunde zusätzlich leisten müssen. Auch im Jahr 2005 habe der Kläger Überstunden leisten müssen, wie sich aus folgender Aufstellung (Bl. 35 d. A.) ergebe:

 TagPatient/OPvon-bisStd.
25.06.2005Sch., M./Bridenileus10.00-18.008
27.05.2005Whipple OP von Prof. Ö. als Ass.16.30-17.301
28.06.2005H., H./Tibiapseudarthr.li.16.30-17.301
02.07.2005Sch., M./Re-OP14.00-17.003
07.07.2005T., D./LH Resvision rechts16.30-18.302
11.07.2005G., M./OSG # links16.30-18.302
04.08.2005R., C.,ASK Knie li.16.30-17.301
30.10.2005F., K./ Panarit.DII re.13.00-16.003
31.10.2005G., S./ Tibiapseudarthr.re.16.30-18.301
09.11.2005S., M./ASK Knie re.16.30-18.301
14.11.2005G., G./subtotale Kolektomie16.30-19.302
15.11.2005D., H./BII bei Perf.16.30-18.301
14.12.2005B., Ch./ Sigmaperf.Res.16.30-20.304

Damit seien im Jahr 2005 30 Überstunden angefallen. Dies habe sich im Jahr 2006 wie folgt fortgesetzt (Bl. 53 bzw. Bl. 99 d. A.):

 TagPatient/OPvon-bisStd.
16.05.2006S. U./Hämorrhoiden-OP16.30-18.001,5
23.05.2006K. Ch./ Mooreprothese li.16.30-18.002
24.05.2006N., Ch. Sigmaresektion bei Ileus16.30-18.001,5
29.05.2006OP Organisationsbesprechung16.30-18.001,5
19.06.2006S., E./ Sigmaresektion16.30-18.302
10.06.2006V., Ch./ Appendektomie09.00-12.003
 W., H./ Ösophagus Ca, Probelaparotomie16.30-18.302
01.07.2006B., A./ Achillessehnennaht re.10.00-14.004
16.08.2006St., K., OP am Knie TEP rechts16.30-17.301
30.08.2006P., S., unklares Abdomen, akut, Abklärung16.30-18.001,5
26.09.2006P.-T., B., akute Appendicitis, Ektomie16.30-18.001,5
26.09.2006St., B., Appendektomie18.00-20.302,5
27.09.2006B., C., OP Sigmeresektion, divertikel16.30-17.301

Demnach seien hier nochmals 25 Überstunden angefallen. Wie sich aus der Gehaltsabrechnung für Mai 2004 (Bl. 16 d. A.) ergebe, sei bei einem Gehalt von EUR 6.703,00 brutto ein Stundenlohn von EUR 38,61 anzusetzen, so dass sich eine Forderung von EUR 3.223,95 ergebe. Diesem Anspruch des Klägers stehe § 10 Abs. 3 des Arbeitsvertrages nicht entgegen, da diese Klausel unwirksam sei. Auch sei der Anspruch nicht verfallen, weil Ausschlussfristen nicht anzuwenden seien. Der Kläger sei nicht tarifgebunden. Der Arbeitsvertrag der Parteien selbst enthalte dazu keine Regelung. Bei der Verweisung auf den Tarifvertrag handle es sich um eine überraschende Klausel. Auch sei der Tarifvertrag nicht gültig, weil dem den Tarifvertrag abschließenden Verband die Mächtigkeit dazu fehlte.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.223,95 brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweils maßgeblichen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von EUR 1.139,00 brutto seit Klagezustellung sowie einem weiteren Teilbetrag von EUR 1.158,30 brutto seit Zustellung des Schriftsatzes vom 18.05.2006 sowie EUR 675,68 brutto seit Zustellung des Schriftsatzes vom 08.08.2006 sowie weiteren EUR 289,58 brutto seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15.11.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Bezahlung von Überstunden zu. Der Kläger habe derartige Stunden nicht geleistet. Die vom Kläger angegebenen Arbeitszeiten träfen nicht zu. Die Beklagte habe zudem keine Überstunden angeordnet. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien sei im Übrigen etwaige Mehrarbeit durch die Vergütung mit einer zusätzlichen monatlichen außertariflichen Zulage abgegolten. Auch habe der Kläger jährlich vier zusätzliche freie Tage unter Anrechnung auf eventuell anfallende Mehrarbeit ebenso sechs so genannte AZV-Tage gewährt erhalten. Die vom ihm geltend gemachten Arbeiten hätte der Kläger alle während seiner Arbeitszeit erledigen können, da der Kläger einen Freilauf von 5 % bis 10 % seiner Arbeitszeit gehabt habe. Schließlich finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag sowie der Entgelttarifvertrag für Mitarbeiter in den privaten Krankenanstalten in Bayern Anwendung. Nach den dort enthaltenen Ausschlussfristen seien etwaige Ansprüche des Klägers verfallen. Zudem seien danach Überstunden - wenn überhaupt - in Freizeit abzugelten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 27.12.2006 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 26.01.2007 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und sein Rechtsmittel durch einen am 13.03.2007 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger trägt vor, er habe seine Ansprüche mit Schreiben vom 02.09.2005 (Bl. 161 bis 162 d. A.) geltend gemacht. Der Tarifvertrag sei unwirksam weil der Bundesverband der Privatkrankenanstalten nicht tariffähig sei. Die Ausschlussfrist des Tarifvertrags erfasse auch keine Überstundenforderungen. Der Entgelttarifvertrag enthalte gar keine Ausschlussfrist und finde auf Chefärzte und Oberärzte keine Anwendung. Schließlich handle es sich bei der Ausschlussfrist auch um eine überraschende Klausel. Die Ableistung von Überstunden habe der Kläger auch substantiiert dargelegt. Eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden sei einem Verwaltungsdirektor als medizinischen Laien nicht möglich. Durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten und des OP-Teams habe die Beklagte diese jedenfalls geduldet.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts München vom 07.12.2006 (Az.: 28 Ca 18980/05) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 3.223,95 brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweils maßgeblichen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von EUR 1.139,00 brutto seit Klagezustellung sowie einem weiteren Teilbetrag i.H.v. von EUR 1.158,30 brutto seit Zustellung des Schriftsatzes vom 08.05.2006 sowie weiteren EUR 675,68 brutto seit Zustellung des Schriftsatzes vom 08.08.2006 sowie weiteren EUR 289,58 brutto seit Zustellung des Schriftsatzes vom 08.08.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags vor, dass einer Forderung des Klägers bereits § 10 Abs. 3 des Arbeitsvertrages entgegenstehe. Zudem könne ein Anspruch auch aufgrund der Bezugnahme des Tarifvertrags für die privaten Krankenanstalten nicht bestehen. Dieser Tarifvertrag sei auch wirksam. Der Kläger habe keinerlei Überstunden geleistet. Derartige seien auch nie angeordnet worden. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass die Beklagte Überstunden auch nicht dulde.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 10.03.2007 (Bl. 146 bis 160 d. A.), der Beklagten vom 16.05.2007 (Bl. 219 bis 223 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 25.07.2007 (Bl. 232 bis 233 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Vergütungsanspruch für die von ihm behaupteten geleisteten Stunden zu wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat. Denn für einen derartigen Anspruch fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage. Zudem steht dem Anspruch § 10 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien entgegen und sind etwaige Vergütungsansprüche des Klägers nach der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden tariflichen Ausschlussfrist weitgehend verfallen.

1. Besondere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche für die Bezahlung der vom Kläger geltend gemachten Zeiten bestehen nicht. Solche behauptet der Kläger selbst nicht. Im Gegenteil stellt er die Geltung tariflicher Bestimmungen sogar vehement in Abrede. Ansprüche auf Bezahlung von Überstunden kann er daher daraus nicht herleiten.

2. Aber auch nach dem Arbeitsvertrag steht dem Kläger kein Anspruch auf Bezahlung der von ihm behaupteten Zeiten zu. Gem. § 611 Abs. 1 BGB hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für die von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Dienste. Die nach dem Vertrag geschuldete Tätigkeit hat der Kläger erbracht. Dafür hat er aber auch unstreitig die vertraglich vereinbarte Vergütung erhalten.

Den vertraglichen Gehaltsanspruch des Klägers hat die Beklagte erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

3. Für die vom Kläger geltend gemachten Arbeitszeiten steht ihm auch keine Vergütung gem. § 612 Abs. 1 BGB zu.

a) Zwar kann gem. § 612 Abs. 1 BGB einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Vergütung für Arbeitsleistungen auch dann zustehen, wenn es an einer ausdrücklichen Vergütungsvereinbarung fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist diese Vorschrift auch dann anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer über den Rahmen des Arbeitsvertrages hinaus mehr oder höherwertige Dienste geleistet hat, für die eine Vergütungsregelung fehlt (vgl. BAG vom 12.03.1997 - AP Nr. 1 zu § 2 UrhG; BAG vom 03.09.1997 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB "Dienstreise"). Voraussetzung ist jedoch jeweils, dass der Arbeitnehmer zu derartigen überobligatorischen Arbeiten von dem Arbeitgeber herangezogen wird. Erbringt dagegen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Leistungen ohne dessen Willen, sind diese nicht zu vergüten (vgl. BAG vom 28.09.1983 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB "Beschäftigungspflicht"). Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber von derartigen Leistungen Kenntnis hat (vgl. LAG Hamm MDR 2000, 220). Voraussetzung ist immer, dass es um überobligatorische Arbeiten geht, die der Arbeitnehmer nicht nach dem Arbeitsvertrag ohnehin schuldet und die nicht durch die vereinbarte Vergütung abgegolten sind.

b) Die Darlegungs- und Beweislast für überobligatorische Arbeitsleistungen beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen wie den für die Vergütung von Überstunden entwickelten Grundsätzen (vgl. BAG vom 28.01.2004 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB "Bereitschaftsdienst"). Der Arbeitnehmer, der eine Vergütung für derartige Mehrleistungen fordert, muss daher nicht nur darlegen, an welchen Tagen er zu welchen Tageszeiten welche Leistungen tatsächlich erbracht hat, sondern auch dass die Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit jedenfalls notwendig war (vgl. BAG vom 03.11.2004 - BAG Report 2005, 95; BAG vom 17.04.2002 - AP Nr. 40 zu § 611 BGB "Mehrarbeitsvergütung"). Nur eine derartige Substantiierung ermöglicht es dem Arbeitgeber, den Anspruch des Arbeitnehmers im Einzelnen nachzuprüfen und zur Forderung auf Bezahlung der einzelnen geltend gemachten Überstunden Stellung zu nehmen (vgl. BAG vom 12.04.2000 - AP Nr. 72 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Einzelhandel"; BAG vom 25.11.1993 - AP Nr. 3 zu § 14 KSchG 1969).

c) Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Die Klage ist bereits deshalb unschlüssig, weil sich dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen lässt, in welchem Umfang tatsächlich Überstunden geleistet wurden, selbst wenn die vom Kläger behaupteten Zeiten zutreffen. Nach den Aufstellungen des Klägers auf Seite 2 bis 6 der Klage (Bl. 2 bis 6 d. A.), Seite 8 des Schriftsatzes vom 18.05.2006 (Bl. 35 d. A.) und Seite 2 der Schriftsätze vom 08.08.2006 (Bl. 53 d. A.) und 15.11.2006 (Bl. 102 d. A.) macht der Kläger Überstunden unter Zugrundelegung einer täglichen Arbeitszeit geltend. Damit geht der Kläger bereits von einer unzutreffenden geschuldeten Arbeitszeit aus, die er seiner Berechnung zugrunde legt. Die Aufstellung seiner behaupteten Überstunden ist bereits deshalb nicht geeignet einen Vergütungsanspruch zu begründen (vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 31.05.2005 - NZA-RR 2005, 458). Denn die Parteien haben im Arbeitsvertrag überhaupt keine feste Arbeitszeit vereinbart. Der im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Tarifvertrag - dessen Geltung der Kläger ohnehin in Abrede stellt - geht von einer - wie üblich - durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit aus. Fehlt es an einer konkreten Vereinbarung wäre vom Kläger schon einmal darzulegen, von welcher dennoch vertraglich zugrunde zu legenden Wochenarbeitszeit auszugehen ist und warum die von ihm angegebenen Stunden wöchentlich diese Normalarbeitszeit übersteigen (vgl. BAG vom 15.07.1999 - AP Nr. 2 zu § 27 MTL II). Das gilt erst recht, als sich die Arbeits- und Arbeitszeitorganisation eines Krankenhauses ohnehin an den vom Bundesgerichtshof hervorgehobenen Stellenwert des Wohles und der Sicherheit der Patienten zu richten hat (vgl. BGH Z 88, 248; Schliemann ZTR 2003, 61), was es ausschließt, eine täglich an festen Uhrzeiten orientierte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Überstunden könnte der Kläger daher nur geltend machen, wenn er für jede Woche die in dieser Woche über die Normalarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehende Arbeitszeit dargelegt hätte (vgl. BAG vom 03.11.2004 - ArbRB 2005, 71; LAG Hamm vom 10.08.2004 - LAG Report 2005, 2; LAG Schleswig-Holstein - a.a.O.). Dies schließt eine tägliche Überstundenleistung - wie sie der Kläger geltend macht - aus. Fehlt es an einer vereinbarten Regelarbeitszeit können keine Überstunden anfallen (vgl. Hümmerich/Rech NZA 1999, 1132). Ob nicht ohnehin in diesem Fall für den Anfall von Überstunden auf die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit gem. § 3 ArbZG abzustellen wäre (vgl. LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2005, 458), kann dabei dahinstehen.

d) Fehlt es damit bereits an der Darlegung einer über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Tätigkeit, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch sonst unter Berücksichtigung tatsächlich eingehaltener Pausen, Art und Erforderlichkeit der Erbringung der Arbeitsleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit für jede einzelne Stunde konkret angegeben sind (vgl. dazu: BAG vom 03.11.2004 - a.a.O.; LAG Hamm LAG Report 2005, 2; LAG Baden-Württemberg DB 1993, 1479). Denn diese Anforderungen gelten auch für die Tätigkeit eines Arztes in einer Klinik (vgl. LAG Köln ZTR 2000, 128).

4. Ein Anspruch des Klägers auf Bezahlung von Überstunden ist auch durch § 10 Abs. 3 des Arbeitsvertrages ausgeschlossen. Denn darin haben die Parteien einvernehmlich festgelegt, dass mit der Vergütung gerade auch Ansprüche aus Mehrarbeit (Überstunden, Nachtarbeit, Samstags- Sonn- und Feiertagsarbeit) abgegolten sind.

a) Derartige Pauschalierungsabreden sind in Arbeitsverträgen nicht nur weiterhin üblich (vgl. Laws AuA 2006, 52) sondern nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht zu beanstanden, solange sich hinsichtlich des Anfalls derartiger Leistungen und der gewährten Vergütung kein auffallendes Missverhältnis ergibt (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 1 AZO; BAG AP Nr. 11 zu § 611 BGB "Dienstordnungsangestellte"; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2003, 243). Handelte es sich bei dem Arbeitnehmer um einen leitenden Angestellten, waren Überstunden durch die Vergütung bereits ohne ausdrückliche Regelung abgegolten (vgl. Seel DB 2005, 1330; Gaul/Bonanni ArbRB 2002, 307).

b) Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Schulrechtsmodernisierungsgesetztes nichts geändert. Insbesondere unter Berücksichtigung von § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB sowie § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB kann eine derartige Regelung weder als überraschend gem. § 305 c Abs. 1 BGB (vgl. LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2005, 351) noch nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein (vgl. BAG vom 31.08.2005 - AP Nr. 8 zu § 6 ArbZG; Kleinebrink ArbRB 2006, 21 m.w.N.). Die Bezahlung etwaiger Überstunden ist damit bereits durch die dem Kläger geleistete Vergütung abgegolten.

5. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch schließlich im Ergebnis angenommen, dass Forderungen des Klägers auf Bezahlung von Überstunden für die Jahre 2004 und 2005 nach der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind.

a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfällt dem Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten. Sowohl der ab 01.07.2000 geltende Manteltarifvertrag Nr. 2 in § 17 als auch der ab 01.11.2005 in Kraft getretene Manteltarifvertrag Nr. 3 in § 24 beinhalten eine tarifliche Ausschlussfrist, nach der Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Anspruchs (§ 17 BMTV Nr. 2) bzw. drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs (§ 24 BMTV Nr. 3) schriftlich geltend zu machen sind.

b) Diese tariflichen Regelungen finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Denn im Arbeitsvertrag der Parteien ist vereinbart, dass die jeweiligen Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrags in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmungen des in Bezug genommenen Tarifvertrags wie bei einer Tarifbindung uneingeschränkt Geltung haben (vgl. BAG AP Nr. 11 zu Art. 44 Truppenvertrag; BAG AP Nr. 90 zu § 611 BGB "Befristeter Arbeitsvertrag"; BAG AP Nr. 81 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Denn eine pauschale Verweisung des Arbeitsvertrages auf die tariflichen Vorschriften hat nur den Sinn, dass der Arbeitsvertrag widerspiegeln soll, was sonst tariflich gilt. Der Tarifvertrag gilt daher in gleicher Weise, wie er auch für tarifgebundene Arbeitnehmer gelten würde (vgl. BAG AP Nr. 27 zu § 23 a BAT). Ein zusätzlicher gesonderter Hinweis des Arbeitgebers auf den Tarifvertrag oder die darin enthaltene Ausschlussfrist ist dabei nicht erforderlich (vgl. BAG vom 27.01.2004 - 1 AZR 148/03; BAG vom 05.11.2003 - ZTR 2004, 89; BAG vom 17.04.2002 - AP Nr. 6 zu § 2 Nachweisgesetz). Der Arbeitnehmer ist gehalten, sich selbst rechtzeitig und umfassend über den Inhalt der auf sein Arbeitsverhältnis anzuwendenden Gesetze und Kollektivverträge zu informieren (vgl. LAG Rheinland-Pfalz ZTR 2003, 88).

c) Diese tariflichen Regelungen sind entgegen der Auffassung des Klägers auch wirksam. Dabei kommt es auf die vom Kläger vertiefte Auffassung, der Bundesverband der Privatkrankenanstalten sei gar nicht "tarifmächtig" überhaupt nicht an. Der Kläger übersieht, dass gem. § 2 Abs. 1 TVG Tarifvertragspartei auch der einzelne Arbeitgeber sein kann. Deshalb spielt die Frage einer "Tarifmächtigkeit" für die tarifschließende Partei auf Arbeitgeberseite keine Rolle. Ein wirksamer Tarifvertrag läge selbst dann vor, wenn der Verband den Tarifvertrag nur für ein Mitglied geschlossen hätte oder gar als Vertreter nur eines einzigen Arbeitgebers gehandelt hätte.

d) Für die Geltendmachung der Bezahlung von Überstunden aus den Jahren 2004 und 2005 hat der Kläger die Dreimonatsfrist versäumt. Überstunden aus dem Jahr 2004 sind erstmals mit der Klage vom 08.12.2005, Überstunden für das Jahr 2005 erstmals mit Schriftsatz vom 18.05.2006 in der erforderlichen Schriftform geltend gemacht worden. Soweit der Kläger auf ein Schreiben vom 02.09.2005 verweist, enthält dieses keine Geltendmachung eines Anspruchs auf Bezahlung von Überstunden (vgl. dazu: BAG vom 16.04.2003 - 7 AZR 423/01; BAG vom 05.04.1995 - AP Nr. 130 zu § 4 TVG "Ausschlussfristen"). Dass ein Anspruch auf Bezahlung von Überstunden einen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag im Sinne der tariflichen Vorschriften darstellt, kann ebenfalls nicht zweifelhaft sein (vgl. BAG vom 10.10.2002 - 8 AZR 8/02; BAG vom 16.09.1997 - AP Nr. 54 zu § 72 a ArbGG "Grundsatz").

e) Die Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist durch die Bezugnahme in § 19 des Arbeitsvertrages der Parteien widerspricht auch nicht den Bestimmungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes.

aa) Vielmehr können Ausschlussfristen nach wie vor sogar in Formulararbeitsverträgen selbst ohne Bezug zu einem Tarifvertrag vereinbart werden (vgl. BAG vom 25.05.2005 - NZA 2005, 1111; LAG Niedersachsen LAG Report 2005, 193; Jacobs/Naber RdA 2006, 184). Sie unterliegen seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes lediglich einer Transparenzkontrolle.

bb) Nicht einmal dies ist der Fall, wenn in einem Formulararbeitsvertrag eines tarifgebundenen Arbeitgebers der einschlägige Tarifvertrag in Bezug genommen wird. Dann findet eine Transparenzkontrolle der Tarifbestimmungen nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann nicht statt, wenn der Arbeitnehmer nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist (vgl. BAG vom 28.06.2007 - MDR 2007, 1202; Reinecke BB 2005, 378). Dies folgt daraus, dass nach dem Wortlaut des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB die §§ 305 bis 310 BGB keine Anwendung auf Tarifverträge finden. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB enthält seinem Wortlaut nach keine Einschränkung dahin, dass dies nur für Tarifverträge gelten soll, die Kraft Tarifbindung unmittelbar und zwingend gelten (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Zudem führt eine Verweisung im Arbeitsvertrag nicht zu einer Abweichung von Rechtsvorschriften i.S.v. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sondern zu deren Anwendbarkeit. Eine Inhaltskontrolle findet aber nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften statt (vgl. BAG - a.a.O.). Jedenfalls i.H.v. EUR 2.258,69 brutto sind die Ansprüche des Klägers auf Bezahlung von Überstunden auch verfallen.

III.

Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen nach § 72 a ArbGG der Kläger hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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