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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: 10 TaBV 81/07
Rechtsgebiete: BetrVG, TVÜ-VKA


Vorschriften:

BetrVG § 99
TVÜ-VKA § 17 Abs. 2
1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeisgerichts (vgl. BAG v.09.03.1993, ZTR 1993,390; BAG v. 09.02.1993, AP nr 103 zu § 99 BetrVG 1972), dass eine bestehende Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung regelmäßig einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers selbst auf Vergütung entsprechend dieser Ordnung begründet und damit auch einen Anspruch auf Eingruppierung in diese Ordnung. Dabei handelt es sich nicht um einen konstitutiven, gestaltenden Akt, sondern um den gedanklichen Vorgang der Rechtsanwendeung, bei dem der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist.

2. Der Arbeitgeber kann die Schutzfunktion des Mitbestimmungsrechts gem § 99 BetrVG nicht dadurch unterlaufen, dass er die gebotene Eingruppierung überhaupt oder bei Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung durch den Betriebsrat die Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens unterlässt und den Arbeitnehmer damit darauf verweist, seine zutreffende Eingruppierung selbst geltend zu machen.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

10 TaBV 81/07

Verkündet am: 21.11.2007

In dem Beschlussverfahren

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der Anhörung vom 14.11.2007 durch den Vizepräsidenten Moeller sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Gerhard Hentsch und Gerhard Hadyk für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 16.03.2007 (Az.: 2 BV 41/06) aufgehoben.

II. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Küchenhilfen W.M. und D.R. in die Entgeltgruppe 1 TVöD wird ersetzt.

III. Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des zu 2) beteiligten Betriebsrats zur Eingruppierung zweier Arbeitnehmerinnen der Antragstellerin und Beteiligten zu 1).

Die Antragstellerin beschäftigt ca. 1.300 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Antragstellerin bestehende 15köpfige Betriebsrat.

Die Antragstellerin betreibt u.a. im Bezirksklinikum R. eine Küche zur Patienten- und Mitarbeiterversorgung, in der u.a. die Arbeitnehmerinnen W. M. und D. R. als Küchenhilfen beschäftigt sind. Diesen obliegen folgende Tätigkeiten:

- 6,87 % Waschen und Zerkleinern von Gemüse unter Zuhilfenahme der Rohkostschneidemaschine (Einweisungszeit: 2 Stunden) und der Salatwaschmaschine (Einweisungszeit: 0,5 Stunden),

- 4,33 % Portionieren und Zerkleinern von Fleisch und Wurst unter Zuhilfenahme der Würfelschneidemaschine (Einweisungszeit: 1,5 Stunden) und des Portioniergeräts (Einweisungszeit: 0,5 Stunden) sowie Portionieren für das Früh- und Abendessen, für die Lunchpakete und Brotzeiten unter Zuhilfenahme der Wurstaufschnittmaschine (Einweisungszeit: 0,5 Stunden),

- 5,58 % Mitarbeit bei Essenproduktion, unter Anleitung und nach Anweisung des Kochs,

- 20,98 % Portionieren der Mahlzeiten nach dem pro Station/Bereich festgelegten Verteilungsplan und Bestückung der Essenswägen,

- 4,74 % Mitarbeit bei der Essens- und Getränkeausgabe in der Cafeteria,

- 3,04 % Kassentätigkeit,

- 31,28 % Spülen des benützten Geschirrs, der Behälter, des Bestecks, Entladen der Essenswägen nach der Rückkehr von den Stationen unter Zuhilfenahme einer Spülmaschine (Einweisungszeit: 2 Stunden),

- 23,17 % Reinigung der Küche und Küchengeräte unter Zuhilfenahme eines Wassersaugers und einer Einscheibenbürstemaschine (Einweisungszeit jeweils: 0,25 Stunden).

Auf die Mitarbeiter der Antragstellerin finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung. Die Vergütung richtete sich bisher nach der Vergütungsordnung des BAT bzw. des Lohngruppenverzeichnisses des BMT-G. Speziell die Eingruppierung der Küchenhilfen richtete sich bisher nach dem Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G.

Mit dem TVöD ist das bisherige Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes neu strukturiert worden. Die Vergütung erfolgt nunmehr nach 15 Entgeltgruppen. Die Überleitung vom bisherigen in das neue Tarifrecht regelt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (TVÜ-VKA). In diesem befindet sich u.a. folgende Bestimmung:

§ 17 Eingruppierung

(1) Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT, §§ 22, 23 BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen einschließlich der Vergütungsordnung sowie die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G und des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) über den 30. September hinaus fort.

. . .

An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.

(2) Abweichend von Absatz 1)

- gelten Vergütungsordnungen und Lohngruppenverzeichnisse nicht für ab dem 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte Beschäftigte,

. . .

In der Anlage 3 zum TVÜ-VKA ist die vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge (VKA) geregelt. Die Vergütungsgruppen von I a bis X und Lohngruppen von 9 bis 1 sind den Entgeltgruppen 15 bis 2 gegenüberstellt. Dagegen heißt es zu Entgeltgruppe 1:

Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel

- Essens- und Getränkeausgeber/innen

- Garderobenpersonal

- Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich

- Reiniger/innen im Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks

- Wärter/innen von Bedürfnisanstalten

- Servierer/innen

- Hausarbeiter/innen

- Hausgehilfe/Hausgehilfin

- Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)

Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.

Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu Vergütungs-/Lohngruppen.

Mit Schreiben vom 10.07.2006 (Bl. 4 d. A.) beantragte der Arbeitgeber bei dem Beteiligten zu 2) die Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung der Mitarbeiterinnen M. und R. als teilzeitbeschäftigte Küchenhilfen im Bezirksklinikum R. für die Dauer von einem Jahr sowie die Eingruppierung nach Entgeltgruppe 1 gem. § 17 TVÜ-VKA.

Mit Schreiben vom 28.07.2006 (Bl. 5 bis 6 d. a.) stimmte der Beteiligte zu 2) einer Einstellung zu, widersprach jedoch der vorgesehenen Eingruppierung unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG weil die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse nach wie vor auf neu eingestellte Beschäftigte anzuwenden seien und es keine einfachsten Tätigkeiten in der Zentralküche des Bezirksklinikums Regensburg gebe.

Der Arbeitgeber hat vorgetragen, nach § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA sei für die beabsichtigte Eingruppierung allein die Entgeltgruppe 1 maßgeblich. Die von den Küchenhilfen auszuübenden Tätigkeiten entsprächen den in der Entgeltgruppe 1 aufgezählten Tätigkeiten. Aus den Arbeitsvorgängen ergebe sich, dass es sich dabei weit überwiegend um einfachste Tätigkeiten handle. Soweit Maschinen dabei zu bedienen seien, beschränke sich dies auf das Ein- und Ausschalten. Dies ergebe sich auch aus den äußerst geringen Einweisungszeiten der zu bedienenden Maschinen.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der einzustellenden Küchenhilfen W. M. und D. R. in die Entgeltgruppe 1 gem. § 99 Abs. 4 BetrVG wird ersetzt.

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, nach dem bisher maßgeblichen Lohngruppenverzeichnis zum Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G habe die Tätigkeit der Küchenhilfen der Lohngruppe 2 entsprochen. Die Entgeltgruppe 1 des TVÜ-VKA treffe schon deshalb nicht zu, weil sie nur Tätigkeiten der früheren Lohngruppe 1 umfasse. Zudem seien in der Entgeltgruppe 1 nur Einzeltätigkeiten aus dem Bereich der Hauswirtschaft genannt, so dass die gesamte Tätigkeit einer Küchenhilfe nicht erfasst werde. Dabei handele es sich um keine einfachsten Tätigkeiten.

Das Arbeitsgericht hat nach Einholung von Tarifauskünften und Vernehmung eines Zeugen den Antrag des Arbeitgebers zurückgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Beteiligten sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf die Gründe des Beschlusses vom 16.03.2007 Bezug genommen.

Gegen den dem Arbeitgeber am 18.06.2007 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 18.07.2007 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Beschwerde einlegen lassen und sein Rechtsmittel durch einen am 12.09.2007 innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er trägt vor, die Tätigkeiten der beiden Mitarbeiterinnen als Küchenhilfen erfüllten das Tätigkeitsmerkmal einer einfachsten Tätigkeit. Die Entgeltgruppe 1 enthalte keinen Ausschließlichkeitskatalog sondern nur die Aufzählung von Beispielstätigkeiten. Diese seien prägend für die Auslegung des allgemeinen Begriffs der einfachsten Tätigkeit. Weder die Ausübung mehrerer genannter Einzeltätigkeiten noch die Ausübung von Tätigkeiten, die im Beispielskatalog nicht genannt sind, könnten dazu führen, dass nicht mehr von einer einfachsten Tätigkeit auszugehen sei. Eine Mischtätigkeit liege weder vor noch könne eine derartige dazu führen, dass diese nicht mehr von der Entgeltgruppe 1 erfasst werde.

Der Arbeitgeber beantragt:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 16.03.2007 (Az.: 2 BV 41/06) wird abgeändert und die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der einzustellenden Küchenhilfen W. M. und D. R. in die Entgeltgruppe 1 wird gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt.

Der Beteiligten zu 2) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, die von den beiden Küchenhilfen zu erbringende Tätigkeit sei keine einfachste Tätigkeit im Sinn der Entgeltgruppe 1 des TVÜ-VKA. Eine bestimmte Mischung mehrerer Tätigkeiten werde davon nicht erfasst, egal welche Zeitanteile auf die Einzeltätigkeiten entfielen. Der Begriff "einfachst" stehe einer Anwendung auf Mischtätigkeiten jedenfalls dann entgegen, wenn sich dadurch ein höheres Anforderungsniveau ergebe. Nur wenn eine Einzeltätigkeit aus dem Bereich Hauswirtschaft vollständig dem Gesamtbild der Tätigkeit prägenden Aufgabe entspräche, könne dies der Entgeltgruppe 1 TVÜ-VKA entsprechen. Selbst bei isolierter Betrachtung könnten aber nicht mehr als die Hälfte der Teiltätigkeiten der Mitarbeiterinnen als einfachste Tätigkeiten anzusehen sein.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze des Arbeitgebers vom 12.09.2007 (Bl. 146 bis 159 d. A.), des Betriebsrats vom 15.10.2007 (Bl. 200 bis 207 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 14.11.2007 (Bl. 207 bis 208 d. A.) Bezug genommen.

II.

A. Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 16.03.2007 ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begrründet worden und daher zulässig (§§ 89 Abs. 1 und 2, 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

B. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist auch begründet.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen M. und R. zu Unrecht abgewiesen. Denn die von diesen auszuübenden Tätigkeiten als Küchenhilfe erfüllen die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 1 der Anlage 3 zum TVÜ-VKA.

1. Der Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers ist zulässig.

a) Analog § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auch im Verfahren nach § 99 BetrVG ein bestimmter Sachantrag erforderlich, weil einerseits wegen des im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltenden Dispositionsgrundsatzes das Gericht an den Parteiantrag gebunden ist (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 308 ZPO analog). Andererseits sind für den Umfang der materiellen Rechtskraft klare und eindeutige Verhältnisse zu schaffen. Es ist daher notwendig, die personelle Einzelmaßnahme genau zu bezeichnen, zu der die Zustimmungsersetzung begehrt wird. Es genügt nicht, wenn lediglich der Gesetzeswortlaut wiederholt und abstrakt beantragt wird, die Zustimmung zur Einstellung oder Versetzung, Eingruppierung oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers zu ersetzen. Deshalb war auch im Antrag der jeweilige Arbeitnehmer namentlich zu benennen und diejenige Vergütungsgruppe konkret anzugeben, in die der Arbeitnehmer überführt werden soll (vgl. Boemke ZfA 1992, 475, 478).

b) Die Antragsbefugnis des Arbeitgebers folgt aus § 99 Abs. 4 BetrVG. Danach kann der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers bei dem Arbeitsgericht beantragen, wenn der Betriebsrat diese verweigert. Dies ist durch den Widerspruch des Betriebsrats vom 28.07.2006 geschehen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nach § 99 BetrVG verpflichtet, das in § 99 BetrVG vorgesehene Verfahren auch durchzuführen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 09.03.1993 = ZTR 1993, 390; BAG vom 09.02.1993 = AP Nr. 103 zu § 99 BetrVG 1972), dass eine bestehende Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung regelmäßig einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers selbst auf Vergütung entsprechend dieser Ordnung begründet und damit auch einen Anspruch auf Eingruppierung in diese Ordnung. Die Eingruppierung ist dabei keine nach außen wirkende konstitutive Maßnahme, sondern ein gedanklicher Vorgang, ein Akt der Rechtsanwendung. Der Arbeitnehmer ist eingruppiert, er wird nicht eingruppiert. Es geht also um die Kundgabe des bei der Rechtsanwendung gefundenen Ergebnisses, welchen Tätigkeitsmerkmalen die vom Arbeitnehmer zu verrichtende Tätigkeit entspricht und aus welcher Vergütungsgruppe er dementsprechend zu vergüten ist. Bei diesem dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer obliegenden Vorgang ist der Betriebsrat nach Maßgabe des § 99 BetrVG zu beteiligen. Da die Eingruppierung kein Gestaltungs-, sondern ein Beurteilungsakt ist, ist auch das Mitbestimmungsrecht hier nicht als Mitgestaltungs- sondern als Mitbeurteilungsrecht zu verstehen. Die Beteiligung des Betriebsrats an diesem Akt der Rechtsanwendung soll sicherstellen, dass die angesichts der allgemeinen und weit gehaltenen Fassung der Tätigkeitsmerkmale oft schwierige Prüfung, welcher Vergütungsgruppe die Tätigkeit des Arbeitnehmers entspricht, möglichst zutreffend erfolgt. Es dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen, damit aber auch der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen. Die vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber gemeinsam vorgenommene Eingruppierung gibt dem betroffenen Arbeitnehmer darüber hinaus eine größere Gewähr für die Richtigkeit, auch wenn sie für den Arbeitnehmer selbst nicht verbindlich ist. Der Arbeitgeber hat dementsprechend die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einzuholen und bei Weigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren zu betreiben, will er seine Eingruppierung aufrechterhalten. Er kann die Schutzfunktion des Mitbestimmungsrechts nicht dadurch unterlaufen, dass er die gebotene Eingruppierung überhaupt oder bei Weigerung der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Eingruppierung die Durchführung des Ersetzungsverfahrens unterlässt und den Arbeitnehmer damit darauf verweist, seine zutreffende Eingruppierung selbst geltend zu machen. Der Arbeitgeber ist daher gezwungen, das Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten (vgl. ErfK/Kania 7. Aufl. § 99 BetrVG Rn. 41).

c) In dem vorliegenden Verfahren sind nur der Arbeitgeber sowie der Betriebsrat zu beteiligen. Der von einer personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 1 BetrVG betroffene Mitarbeiter ist dagegen kein Beteiligter gem. § 83 Abs. 3 ArbGG (vgl. BAG vom 14.12.2004 - 1 ABR 54/03). Dies gilt auch für die von einer Ein- oder Umgruppierung betroffenen Arbeitnehmer. Sie haben keine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition, die durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren berührt sein könnte. Sie können vielmehr erforderlichenfalls die Richtigkeit der Eingruppierung in einem Urteilsverfahren überprüfen lassen (vgl. BAG vom 26.10.2004 - 1 ABR 37/03; BAG vom 23.09.2003 - AP Nr. 28 zu § 99 BetrVG 1972 "Eingruppierung").

2. Der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der einzustellenden Küchenhilfen W. M. und D. R. in die Entgeltgruppe 1 der Anlage 3 zum TVÜ-VKA ist auch begründet.

a) Zwar hat der Betriebsrat seine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung gem. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG form- und fristgerecht verweigert. Dies haben beide Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer ausdrücklich für unstreitig erklärt. Auf die im Widerspruchschreiben genannten Gründe, auf die es allein ankommt (vgl. BAG vom 18.09.2002 - AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972 "Versetzung"; BAG vom 11.06.2002 - AP Nr. 118 zu § 99 BetrVG 1972), lässt sich jedoch ein Widerspruch nicht stützen.

b) Denn entgegen der Auffassung des Betriebsrats handelt es sich bei denen von den Mitarbeiterinnen M. und R. auszuübenden Tätigkeiten um einfachste Tätigkeiten, die der Entgeltgruppe 1 der Anlage 3 zu TVÜ-VKA entsprechen und daher gem. § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA der Eingruppierung zugrunde zu legen sind.

aa) Unter Anwendung der Regelungen des TVöD ist für die Beurteilung der Eingruppierung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die überwiegend auszuübende Tätigkeit nach wie vor maßgeblich (vgl. Hock/Klapproth ZTR 2006, 118). Die den Arbeitnehmerinnen M. und R. obliegenden Tätigkeiten stellen jedenfalls weit überwiegend einfachste Tätigkeiten der Entgeltgruppe 1 der Anlage 3 des TVÜ-VKA dar. Teils folgt dies daraus, dass die Tätigkeiten mit Beispielstätigkeiten übereinstimmen und jedenfalls handelte es sich bei diesen Tätigkeiten um einfachste Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 1.

bb) Die tariflichen Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale können sich auch daraus ergeben, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers eine oder mehrere der der Tarifgruppe zugehörigen Beispieltätigkeiten erfüllt (vgl. BAG vom 05.03.1997 - AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT "Sozialarbeiter"; BAG vom 21.07.1993 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Luftfahrt"; BAG vom 25.09.1991 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Großhandel"). Denn durch Tätigkeitsbeispiele legen die Tarifvertragsparteien nämlich grundsätzlich verbindlich fest, dass diese Tätigkeiten den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Beschäftigungsoder Vergütungsgruppe entsprechen. Sie bringen mit Tätigkeitsbeispielen erkennbar ihre Auffassung zum Ausdruck, dass die dort angeführten Tätigkeiten vorangestellte allgemeine Tätigkeitsmerkmale erfüllen (vgl. BAG vom 21.06.2000 - AP Nr. 7 zu § 20 BMT-G II; BAG vom 15.03.2000 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Entsorgungswirtschaft"; BAG vom 24.04.1996 - AP Nr. 1 zu 1 TVG "Tarifverträge: Waldarbeiter"). Dies entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im Allgemeinen gerecht werden wollen (vgl. BAG vom 08.02.1994 - AP Nr. 134 zu § 1 TVG "Auslegung").

cc) Das gleiche gilt, wenn die Tarifvertragsparteien zur Erläuterung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale wie hier auf einzelne Beispieltätigkeiten verweisen. Auch hier ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien für diese Tätigkeiten annehmen, dass sie die allgemeinen Merkmale erfüllen. Es gilt der Grundsatz, dass bei Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsbeispiels auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale als erfüllt anzusehen sind. Auf die allgemeinen Merkmale muss wieder dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird (vgl. BAG vom 25.09.1991 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Großhandel"; BAG vom 24.09.1997 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Reichsbund"). Dies gilt für die in der Entgeltgruppe 1 der Anlage 3 zum TVÜ-VKA angeführten Beispielstätigkeiten in gleicher Weise. Sie stellen typische Beispiele dar, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien den abstrakt definierten Oberbegriff ergänzen sollen (vgl. Hock/Klapproth ZTR 2006, 118).

dd) Jedenfalls das Waschen und Zerkleinern von Gemüse, das Portionieren und Zerkleinern von Fleisch und Wurst, die Mitarbeit bei der Essensproduktion unter Anleitung eines Kochs, die Mitarbeit bei der Essens- und Getränkeausgabe in der Cafeteria, das Spülen des benützten Geschirrs, der Behälter, des Bestecks, Entladen der Essenwägen und die Reinigung der Küche und der Küchengeräte stellen daher schon nach den Beispielstätigkeiten Essens- und Getränkeausgeber und Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich einfachste Tätigkeiten dar, denen auch die Küchenreinigungsarbeiten zuzuordnen sind, so dass allenfalls das Portionieren von Mahlzeiten und die Kassentätigkeit einen höheren Aufwand erfordern, der nicht mehr der Entgeltgruppe 1 der Anlage 3 zum TVÜ-VAK zuzuordnen wäre (vgl. LAG Baden-Württemberg ZTR 2007, 620). Der Anteil nicht einfachster Tätigkeiten kann daher allenfalls ein Viertel bis höchstens ein Drittel der Tätigkeiten der Küchenhilfen umfassen, und daher für die Eingruppierung nicht maßgeblich sein. Unerheblich ist dabei auch, dass sich die Tätigkeiten der Arbeitnehmerinnen nicht in einer aufgeführten Beispielstätigkeit erschöpfen. Stellen die Beispielstätigkeiten nach der Auffassung der Tarifvertragsparteien alle einfachste Tätigkeiten dar, kann auch eine Summe verschiedener Beispielstätigkeiten nicht dazu führen, dass die Tätigkeit insgesamt anspruchsvoller wird.

C. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers war daher der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen M. und R. in die Entgeltgruppe 1 der Anlage 3 zum TVÜ-VKA zu ersetzen.

Das Verfahren ist kostenfrei (§ 12 Abs. 5 ArbGG).

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein gesetzlich vorgesehener Anlass. Aus diesem Grund findet gegen diesen Beschluss daher die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Bundesarbeitsgericht sie zulässt. Insoweit wird der Betriebsrat auf § 92 a ArbGG hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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