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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 1000/07
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 9
Ein einklagbarer Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit ist nicht nur dann ausgeschlossen, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen, sondern auch dann, wenn sich besser geeignete Konkurrenten um den freien Arbeitsplatz bewerben. Die Feststellung, dass der Anspruchsteller geeignet ist, begründet keinen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung, wenn die Mitbewerber besser geeignet sind.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 1000/07

Verkündet am: 7. Mai 2008

In dem Rechtsstreit

hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus sowie die ehrenamtlichen Richter Tolle und Sonnleitner für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 21.8.2007, Az.: 4 Ca 498/06 Tr, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der teilzeitbeschäftigten Klägerin gegen die Beklagte auf Annahme ihres Angebots auf Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit auf eine Vollzeitbeschäftigung.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist seit 16. Mai 2002 als Arbeitnehmerin bei der Niederlassung BRIEF R. in deren Abteilung 33, Auslieferung, im Zustelldienst beschäftigt. Nach ihrem Vortrag hatte die Klägerin in den Jahren von 1976 bis 1978 eine Berufsausbildung als Postjungbotin bei der Deutschen Bundespost abgeschlossen. Anschließend war sie 2 Jahre als Zustellerin tätig und ist im Jahr 1980 auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis zur Anstellung ausgeschieden.

Vollzeitig beschäftigte Arbeitnehmer der Beklagten haben eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden. Die Arbeitszeit der Klägerin wurde in der Vergangenheit mehrfach jeweils befristet erhöht.

Im Anbietungsverfahren Nr. 09/2006 hat die Beklagte zwei freie Arbeitsposten im Zustelldienst beim Zustellstützpunkt T. mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden für eine Tätigkeit in der Briefzustellung bzw. der Verbundzustellung ausgeschrieben (vgl. B. 24 d.A.). Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 17.05.2006 auf diese Arbeitsposten und beantragte gleichzeitig die Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 38,5 Stunden gemäß § 9 TzBfG (vgl. Bl. 25 d.A.).

Neben der Klägerin bewarben sich für den ausgeschriebenen Arbeitsposten "Briefzustellung" der Beamte S. sowie die Arbeitnehmer S., L. K. und L. sowie für den Arbeitsposten "Verbundzustellung" auch die Arbeitnehmer B., O., K. und R. (vgl. Bl. 68 d.A.).

Der Arbeitnehmer S. hat vom 01.09.1985 bis 21.07.1987 eine Berufsausbildung zur Dienstleistungsfachkraft absolviert, welche die Berufsausbildung im Bereich des Postbetriebsdienstes, insbesondere des Postzustelldienstes, darstellt. Er steht seit 22.07.1987 in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten, wobei er zunächst im Innendienst eingesetzt war und seit 10.08.1992 ausschließlich im Zustelldienst tätig ist (vgl. Bl. 70 d.A.).

In der jährlichen Leistungsbeurteilung erhielt der Arbeitnehmer S. für das Jahr 2005 10 Punkte, die Klägerin 8 Punkte. In der Leistungsbeurteilung für das Jahr 2006 erhielt der Arbeitnehmer S. 9 Punkte und die Klägerin 8 Punkte (vgl. B. 71 d.A.).

Der Arbeitnehmer B. wurde am 01.01.1991 von der Beklagten als Arbeitnehmer eingestellt und ist seitdem als Zusteller im Fracht- und Briefbereich beschäftigt. Er hat am 03.05.1994 die sog. Postbetriebliche Prüfung bestanden (vgl. Bl. 72 d.A.). In der Leistungsbeurteilung für das Jahr 2005 erhielt er 9 Punkte und für das Jahr 2006 8 Punkte (vgl. B. 73 d.A.).

Im Zusammenhang mit einem von der Klägerin angestrengten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Unterlassung der Übertragung der ausgeschriebenen Arbeitsposten an andere Mitarbeiter schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich von 20.07.2006, wonach die Beklagte die beiden ausgeschriebenen Arbeitsposten bisher noch nicht formal im Sinne der anzuwendenden Gesamtbetriebsvereinbarung endgültig vergeben hat, sondern bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens lediglich vorübergehend besetzt hat (vgl. Bl. 69/84 d.A.).

Diese Regelung wurde durch außergerichtlichen Vergleich vom 18./22. Dezember 2006 bis 31. März 2007 verlängert (vgl. Bl. 186 d.A.).

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Rosenheim am 6. Juli 2006 eingegangenen Klage vom selben Tag hat die Klägerin unter Berücksichtigung späterer Änderung des Klageantrags die Verurteilung der Beklagten begehrt, das Angebot der Klägerin vom 17. Mai 2006 auf Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden anzunehmen.

Zur Begründung hat sie erstinstanzlich vorgetragen, nach § 9 TzBfG sei ihr Arbeitszeitverlängerungswunsch bei der Besetzung der freien Arbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen. Sie sei gleich geeignet im Sinne des § 9 TzBfG, wobei ausschließlich auf arbeitsplatzbezogene Merkmalen abzustellen sein. Sie müsse auf dem zu besetzenden Arbeitsposten die gleichen Arbeitsanforderungen erfüllen wie im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung, so dass sie schon deshalb gleich geeignet sei. Wegen des Vorliegens von freien Arbeitsplätzen würden auch keine dringenden betrieblichen Gründe ihrem Verlängerungswunsch entgegenstellen.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin vom 17. Mai 2006 auf Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden anzunehmen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung vorgetragen, für die ausgeschriebenen Arbeitsposten beim Zustellstützpunkt Traunreut seien die Arbeitnehmer S. und B. unter Berücksichtigung aller objektiv messbaren Kriterien besser geeignet als die Klägerin. Die Entscheidung, keinen der ausgeschriebenen Arbeitsposten an die Klägerin zu übergeben, bewege sich deshalb hinsichtlich des Kriteriums der "gleichen Eignung" im Sinne des § 9 TzBfG im Rahmen des eingeräumten Berurteilungsspielraums (vgl. Bl. 75/134 d.A.). Zudem würden der bevorzugten Berücksichtigung der teilzeitbeschäftigten Klägerin dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, weil ein zusätzlicher, über den personalwirtschaftlich gesetzten Personalbedarf hinausgehender Personalbedarf nicht bestehe (vgl. Bl. 76/79/138 d.A.).

Das Arbeitsgericht Rosenheim hat die Klage mit Endurteil vom 21. August 2007, das der Klägerin am 16.10.2007 zugestellt wurde, in vollem Umfang abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, nach § 9 des Teilzeitbefristungsgesetzes sei der Arbeitgeber verpflichtet, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der Vollzeit arbeiten wolle, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes zu bevorzugen, sofern er mit den Konkurrenten "gleich geeignet" sei. Für die Feststellung der Eignung für den zu besetzenden Arbeitsplatz habe der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum. Zwar richte sich die Eignung grundsätzlich nach dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle. Die einer Eignungsbeurteilung inhärente Prognose beinhalte aber zwangsläufig auch eine Beurteilung der bisherigen Berufserfahrung, der Bewährung und des Leistungsniveaus/potenzials. Die Beklagte sei aus objektiv nachvollziehbaren Gründen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin im Verhältnis zu ihren Konkurrenten für die ausgeschriebenen Arbeitsposten nicht gleich geeignet sei. Beide Mitbewerber hätten eine einschlägige Berufsausbildung und verfügten über eine vierzehnjährige bzw. über eine fünfzehnjährige durchgehende Berufserfahrung als Zusteller. Zudem habe der Arbeitnehmer S. für die Jahre 2005 und 2006 bessere Leistungsbeurteilungen. Der Arbeitnehmer B. habe im Jahre 2005 eine bessere Leistungsbeurteilung gehabt. Die Klägerin habe dagegen zum Zeitpunkt der Bewerbung nur eine etwa vierjährige durchgehende Berufserfahrung gehabt.

Gegen die Klageabweisung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 9. November 2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung vom selben Tag.

Unter Vertiefung und teilweise Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht die Klägerin geltend, das Arbeitsgericht verkenne ebenso wie das LAG München in seiner Entscheidung vom 13. Juli 2006, dass § 9 Teilzeitbefristungsgesetz allein auf eine "gleiche Eignung" abstelle und keinen Beurteilungsspielraum dahingehend lasse, den aus Sicht des Arbeitgebers am besten geeigneten Bewerber auszuwählen. Ein Arbeitnehmer, der einen Antrag gemäß § 9 Teilzeitbefristungsgesetz stelle, solle zwar nicht einen Arbeitsplatz besetzen können, für den er nicht geeignet sei. Die gleiche Eignung sei aber bereits dann erreicht, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz in mindestens in gleich guter Weise im Hinblick auf Arbeitsqualität und Arbeitsmenge ausfüllen könne wie die Mitbewerber. So könne es auch nicht auf eine der Eignungsbeurteilung "inhärente Prognose" ankommen, die allein auf subjektive Kriterien wie Berufserfahrung und Berufsausbildung abstelle, wie dies vom Erstgericht vorgenommen worden sei. Es sei also zunächst auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Arbeitsplatzes abzustellen, die nach Berufsgruppe sehr unterschiedlich ausfallen könnten. Das Arbeitsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, inwieweit es bei dem hierzu besetzenden Arbeitsplatz überhaupt auf Berufserfahrungen und Berufsausbildung ankomme. Nach Auffassung der Klägerin komme es hierauf vorliegend nicht an. Die Beklagte stelle nämlich kurzfristig bei Bedarf befristet auch ungelernte Kräfte ein, die als Zusteller genauso eingesetzt würden wie die angelernten Kräfte oder die Kräfte mit absolvierter Ausbildung. Somit würden ungelernte Kräfte nach wenigen Wochen Einarbeitungszeit genauso eingesetzt wie angelernte oder ausgebildete Kräfte und seien dann auch schon "gleich geeignet". Insoweit sei nicht erkennbar, warum die Mitbewerber mit Ausbildung den Anforderungen des konkret zu besetzenden Arbeitsplatzes konkret gerechter würden als die Klägerin und deshalb besser geeignet sein könnten. Die Ausbildungen könnten den Mitbewerbern zwar ein größeres Verständnis und gegebenenfalls auch ein gewisses Hintergrundwissen verschafft haben. Diese hätten aber dadurch keine Kenntnisse, bezogen auf den konkret zu besetzenden Arbeitsplatz als Postzusteller, über die die Klägerin nicht auch verfüge und die sie sich schließlich sowohl bei ihrer Ausbildung als Postjungbotin vor allem aber durch ihre Berufserfahrung angeeignet habe. Auch die Länge der Berufserfahrung spiele letztlich keine ausschlaggebende Rolle. Das gleiche gelte für die Leistungsbeurteilung, da nicht erkennbar sei, inwieweit die beurteilten Fähigkeiten und Kenntnisse die Anforderungen an den konkret zu besetzenden Arbeitsplatz beträfen. Sie, die Klägerin, sei mindestens gleich geeignet wie ihre Mitbewerber, auch wenn die Mitbewerber über bessere Beurteilungen verfügten, nachdem die Note 7 die Feststellung beinhalte: "Erfüllt die Anforderungen voll und ganz".

Die Klägerin beantragt,

das Endurteil vom 21. August 2007, Az. 4 Ca 498/06 Tr, wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, das Angebot der Klägerin vom 17. Mai 2006 auf Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden anzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, bei der Feststellung der Eignung für den zu besetzenden Arbeitsplatz habe der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum. Diese Eignungsbeurteilung beinhalte zwangsläufig eine Beurteilung der bisherigen Berufserfahrung, der Bewährung und des Leistungsniveaus und -Potenzials. Die Leistungsbeurteilung habe die Beklagte ordnungsgemäß durchgeführt: Danach weise die Klägerin keine gleiche Eignung wie ihre Mitbewerber auf. Sie sei deswegen bei der Besetzung des freien Arbeitsplatzes nicht bevorzugt zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze (Bl. 178 ff, 202 ff) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und der vorgeschriebenen Frist eingelegt und begründet worden (§§ 11 Abs. 2 ArbGG, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1,2,5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO).

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Annahme ihres Angebots auf Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit besteht nicht.

Das Berufungsgericht schließt sich der Begründung des Erstgerichts in vollem Umfang an und sieht von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Absatz 2 ArbGG).

Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich folgendes auszuführen:

Nach § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer stünden dem entgegen.

Die Klägerin erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für ihr Arbeitszeitverlängerungsverlangen nicht, weil sie - wie das Arbeitsgericht überzeugend begründet hat - gegenüber ihren Mitbewerbern nicht die "gleiche Eignung" aufweist, diese vielmehr besser geeignet sind.

Hierzu ist festzuhalten, dass dem Arbeitgeber für die Feststellung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. EK-Preis, 7. Aufl., § 9 TzBfG, Rz. 7). Dieser ist von der Beklagten nicht überschritten worden.

Die Klägerin stellt in der Sache nicht in Abrede, dass die Mitbewerber auf Grund ihrer Ausbildung über eine höhere Kompetenz verfügen. Sie argumentiert lediglich dahin gehend, dass diese Kompetenz auf den zu vergebenden Posten eigentlich nicht gebraucht würde, nachdem man auf diesen Stellen vielfach auch ungelernte Kräfte nach kurzer Einarbeitung einsetze. Letztlich interpretiert sie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 TzBfG in der Weise, als ob es statt "...gleicher Eignung..." lediglich hieße "... Eignung ...", dass also das Wort "gleicher" ersatzlos zu streichen sei.

Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 8.5.2007, Az.: 9 AZR 874/06, NZA 2007,1349, ausdrücklich festgehalten, dass § 9 TzBfG einen "einklagbaren Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung" nur dann habe, wenn sich "keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben".

Dass die Arbeitnehmer S. und B. auf Grund ihrer postspezifischen Ausbildungen, ihrer längeren zusammenhängenden Beschäftigungszeit sowie ihrer teilweise besseren Leistungsbeurteilungen von der Beklagten im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums als besser geeignet eingestuft werden konnten, hat das Arbeitsgericht zutreffend begründet. Das Berufungsgericht schließt sich dieser Bewertung an. Dafür dass die Klägerin "gleich geeignet" sei wie ihre Konkurrenten, konnte sie auch im Berufungsverfahren nicht nachvollziehbar machen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der streitgegenständlichen Fragen hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, besteht für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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