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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 1006/06
Rechtsgebiete: SGB X, ArbGG, BUrlG


Vorschriften:

SGB X § 115
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 b
BurlG § 7 Abs. 4
1. Ein Arbeitgeber hat den Urlaubsabgeltungsanspruch nur zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses jedenfalls für die Dauer seines Urlaubsanspruchs seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können (BAG, Urteil vom 20.04.1989, Az.: 8 AZR 621/87).

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllbarkeit des Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruchs trägt der Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 20.01.1998, Az.: 9 AZR 812/96).

3. Mit der Vorlage einer Bescheinigung der AOK, in der diese dem Arbeitnehmer für einen Zeitraum von drei Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch für die sich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anschießende Zeit der Arbeitslosigkeit bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt, hat der Arbeitnehmer nicht schlüssig dargelegt, dass der Urlaubsanspruch in diesem Zeitraum erfüllbar gewesen wäre.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 1006/06

Verkündet am: 27. Februar 2007

In dem Rechtsstreit

hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus sowie die ehrenamtlichen Richter Scheele und Brandhuber für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 1. Juni 3006, Az.: 9 Ca 3392/05, wird dieses dahingehend abgeändert, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von 927,94 € brutto.

Der am 00. Dezember 1958 geborene Kläger war seit dem 15. März 2004 bei dem Beklagten als Bodenlegerhelfer zu einem Stundenlohn von 9,50 € brutto entsprechend einem Bruttomonatslohn von circa 1900 € beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch außerordentliche Arbeitnehmerkündigung vom 5. Oktober 2005.

Mit Datum vom 5. Oktober 2005 stellte der den Kläger behandelnde Arzt dem Kläger folgendes "ärztliches Attest zur Vorlage beim Arbeitsamt" aus:

"Herrn C., geb. am: 00.00.1958; wohnhaft in:

Der Patient kann folgende Tätigkeiten aus seiner Arbeitsplatzbeschreibung nicht mehr verrichten:

Keine Tätigkeiten die mit bisherigen Arbeitsplatz in Verbindung stehen dürfen mehr verrichtet werden.

Es bestehen folgende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit:

1. erhebliche Rückenbeschwerden bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule

2. massive depressive Reaktion bei Mobbingsituation am Arbeitsplatz

3. deutliche allergische Reaktion der Haut sowie des Bronchialsystems in Form von Hyperreagibilität

Ich habe ihm daher im Rahmen der ärztlichen Betreuung ernsthaft angeraten seine Beschäftigung aufzugeben. Die Beratung erfolgte am 04. Oktober 2005. Die Arbeitsaufgabe sollte aus medizinischer Sicht schnellstmöglich erfolgen.

Dr. R."

Mit Vermerk vom 13.2.2006 hielt der behandelnde Arzt folgendes fest:

"Der Patient war aufgrund einer akuten Erkrankung in der Zeit vom 09. September 2005 bis einschließlich 03. Oktober 2005 krankgeschrieben. Herr C. war am 04. Oktober 2005 nochmals in meiner Praxis vorstellig."

Mit Schreiben vom 29.3.2006 teilte die AOK Bayern dem Kläger folgendes mit: "Bescheinigung der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit

für C.

geboren am 00.00.58

wohnhaft in 93053 Regensburg

Versicherungsnummer

wir bestätigen Ihnen in der Zeit von 09.09.05 bis 29.03.06 folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten:

 vom bis LFZG Diagnose(n)
09.09.05 03.10.05 03.10.05 F329 Depressive Episode, nicht näher bezeichnet

Mit freundlichen Grüßen

Ihre

AOK Bayern - Die Gesundheitskasse"

Im Jahr 2005 wurde dem Kläger vom Beklagten für die Zeit vom 8. August bis 19. August Urlaub gewährt.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Regensburg am 5.10.2005 eingegangenen Klage vom 4.10.2005 hat der Kläger zunächst die gerichtliche Verurteilung des Beklagten zur Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung vom 9.9.2005 begehrt. Mit der beim Arbeitsgericht am 10. Januar 2006 eingegangenen Klageerweiterung vom 5.1.2006 hat der Kläger darüber hinaus die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 927,94 € brutto begehrt.

Zur Begründung seines Urlaubsabgeltungsanspruchs hat der Kläger vorgetragen, er habe laut Arbeitsvertrag vom 19.2.2004 einen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen. Hiervon habe er im Jahr 2005 lediglich 11 Urlaubstage in Anspruch genommen. Somit bestehe ein Rest von 13 Urlaubstagen, der noch abzugelten sei. Für diese 13 Urlaubstage stehe ihm ein Urlaubsabgeltungsbetrag in Höhe von 927,94 € brutto zu. Ausgehend von einem durchschnittlichen Monatsgehalt der letzten drei Monate in Höhe von 1856 € brutto ergebe sich eine durchschnittliche Vergütung pro Werktag in Höhe von 71,38 € brutto. Für die restlichen 13 Urlaubstage stehe ihm somit eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 71,38 € mal 13 gleich 927,94 € brutto zu.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die mit Schreiben vom 9.9.2005 ausgesprochene Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 997,94 € brutto zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Bezüglich des Urlaubsabgeltungsanspruchs hat der Beklagte in erster Instanz erwidert , der Urlaubsanspruch in Natur verfalle grundsätzlich, wenn für den restlichen Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzüglich des Übertragungszeitraums die sachlichen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vorlägen, was hier der Fall sei. Wegen des Surrogatcharakters der Urlaubsabgeltung verfalle daher auch die geltend gemachte Urlaubsabgeltung.

Mit Endurteil vom 1.6.2006, das dem Beklagten am 7.8.2006 zugestellt worden ist, hat das Arbeitsgericht Regensburg den Beklagten zur Zahlung von 937,94 € brutto verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht bezüglich des der Klage stattgebenden Teils des Urteils ausgeführt, Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe, wenn bestehender Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden könne. Der Kläger habe den Urlaubsanspruch in der Güteverhandlung am 17.11.2005 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei er auch nicht arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen, wie sich aus dem Schreiben des behandelnden Arztes vom 13.2.2006 ergebe. Zwar habe der behandelnde Arzt dringend geraten, das Arbeitsverhältnis wegen Leistungseinschränkungen zu beenden. Dies sei aber nicht gleichzusetzen mit dem Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit.

Gegen die Klageabweisung wendet sich der Beklagte mit seiner beim Landesarbeitsgericht München am 5.9.2006 eingegangenen Berufung vom 4.9.2006.

Unter Vertiefung und teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags macht der Beklagte geltend, der Abgeltungsanspruch setze die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums voraus. Der Abgeltungsanspruch sei im vorliegenden Fall nicht erfüllbar gewesen, weil auch der Urlaubsanspruch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis nicht habe erfüllt werden können. Der Fall der Krankschreibung durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei grundsätzlich nur ein Beispielsfall für die fehlende Erfüllbarkeit des Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruchs. Für einen Abgeltungsanspruch sei weiterhin Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer während des Bestehens des Urlaubsanspruchs arbeitsbereit und arbeitsfähig gewesen sei. Wie die fristlose Kündigung des Klägers vom 5.10.2005 sowie das bei den Akten befindliche Attest bewiesen, sei der Kläger weder arbeitsbereit noch arbeitsfähig gewesen. Im Übrigen sei der Kläger auch nicht aktiv legitimiert, weil seine möglichen Ansprüche auf Urlaubsabgeltung gemäß der §§ 115 SGB X in Verbindung mit 143 Absatz 3 SGB III auf das Arbeitsamt übergegangen seien.

Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 1.6.2006 wird in Ziffer 1. abgeändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits inklusive der den Parteien erwachsenen Rechtsanwaltskosten und sonstigen notwendigen Auslagen trägt der Kläger.

Der Kläger beantragt,

Seite 6 von 9 die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, es sei unrichtig, wenn der Beklagte behaupte, der Kläger sei bis zum Ende des Übertragungszeitraums weder arbeitsbereit noch arbeitsfähig gewesen. Der Beklagte stütze seine Behauptungen auf das Attest vom 5.10.2005. Den von dem Beklagten behaupteten Schluss lasse das Attest vom 5.10.2005 jedoch nicht zu. Dieses sei eine Momentaufnahme des Gesundheitszustandes des Klägers zum Zeitpunkt Anfang Oktober 2005. Das Attest treffe keinerlei Aussage hinsichtlich der künftigen Arbeitsfähigkeit. Tatsächlich sei er auch nicht über diesen Zeitpunkt hinaus arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Aus dem Attest der AOK ergebe sich eindeutig, dass ab seinem Ausscheiden bei dem Beklagten keine Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mehr gegeben seien. Daraus folge, dass sowohl von einer Arbeitsbereitschaft als auch einer Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Aktivlegitimation sei gegeben, da ein Anspruchsübergang nicht gegeben sei. Vorsorglich trage er vor, dass der übergegangene Teil des Urlaubsabgeltungsanspruchs ihm, dem Kläger, von der Agentur für Arbeit Regensburg zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen worden sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze (Bl. 81 ff.; 101 ff.) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG ferner in der richtigen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1,2,5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO).

II.

Die Berufung ist begründet.

Die Klage ist - soweit mit der Berufung angegriffen - unbegründet, so dass das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg insoweit abzuändern ist.

Der Kläger hat nämlich nach Auffassung der Berufungskammer in Abweichung von der Beurteilung des Arbeitsgerichts keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 927,24 € brutto gemäß § 7 Absatz 4 BurlG, da der im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offene Urlaubsanspruch des Klägers bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG) bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt von dem Beklagten nicht hätte erfüllt werden können.

1. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 5. Dezember 1995, Az.: 9 AZR 871/94, AP Nr. 70 zu § 7 BUrlG Abgeltung) als Ersatz für die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht entsteht.

a) Der Abgeltungsanspruch entsteht nicht als Abfindungsanspruch, für den es als einfachen Geldanspruch auf die urlaubsrechtlichen Merkmale wie Bestand und Erfüllbarkeit nicht ankäme. Abgesehen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Abgeltungsanspruch daher als Ersatz für den Urlaubsanspruch an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch. Er setzt somit voraus, dass der Urlaubsanspruch noch erfüllt werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestünde (BAG, Urt. vom 20.1.1998, Az. 9 AZR 812/96, NZA 98, 816). Der Urlaubsabgeltungsanspruch kann aber nur erfüllt werden, wenn der Arbeitnehmer bei Fortdauer seines Arbeitsverhältnisses jedenfalls für die Dauer seines Urlaubs seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können (BAG, a.a.O., m.w.N.).

b) Dabei bestimmt sich die Fähigkeit, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, nicht zwingend nach dem zuletzt eingenommenen Arbeitsplatz. Vielmehr ist der Urlaubsabgeltungsanspruch schon dann zu erfüllen, wenn der Kläger bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können. Hierzu gehört auch jede andere Arbeit, welche die Beklagte nach dem Arbeitsvertrag als vertragsgemäß hätte annehmen müssen (BAG, a.a.O. m.w.N.).

c) Dafür, dass der Arbeitnehmer in der Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums wenigstens für die Dauer des abzugeltenden Urlaubsanspruchs in der Lage war, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast (BAG a.a.O.).

2. Der Kläger ist der ihm insoweit obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen, so dass der Abgeltungsanspruch mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31. März 2005 verfallen ist (§ 7 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BUrlG).

a) Aus dem zu den Prozessakten gegebenen Attest des den Kläger behandelnden Arztes vom 5.10.2005 ergibt sich, dass der Kläger seine vertraglich geschuldete Leistung spätestens seit dem 5. Oktober 2005 nicht oder nicht mehr erbringen konnte. Das Attest enthält die klare Aussage, dass keine Tätigkeiten, die mit dem bisherigen Arbeitsplatz in Verbindung stünden, mehr verrichtet werden dürften. Begründet wird dies mit erheblichen Rückenbeschwerden bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen und der Brust- und Lendenwirbelsäule, einer " massiven depressiven Reaktion bei Mobbingsituation am Arbeitsplatz" sowie einer deutlichen allergischen Reaktion der Haut sowie des Bronchialsystems in Form von Hyperreagibilität.

b) Der Kläger hat auch keinerlei Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus denen sich ergibt, dass sich hinsichtlich des beurteilten Befundes nach dem 5.10.2005 eine Veränderung in der Weise ergeben hätte, dass der Kläger später dann zu irgendeinem Zeitpunkt wieder in der Lage gewesen ist, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Er hat auch nicht vorgetragen, dass er eine andere Arbeit hätte verrichten können, die von der Beklagten als vertragsgemäß hätte angenommen werden müssen.

c) Soweit sich der Kläger auf die Bescheinigung der AOK vom 29.3.2006 beruft, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Tatsache, dass der Kläger während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse vorgelegt hat, lässt keinen Schluss darauf zu, dass er in diesem Zeitraum in der Lage gewesen wäre, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der streitgegenständlichen Fragen hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, besteht für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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