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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 30.07.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 106/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 623
1. Es steht - bei Beachtung der Diskriminierungsverbote sowie von einzelvertraglichen bzw. kollektivrechtlichen Regelungen - in der freien nicht überprüfbaren Entscheidung des Arbeitgebers, ob er sich im Einzelfall dafür entscheidet, einen abwanderungswilligen Arbeitnehmer in seiner Belegschaft zu behalten und damit das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten oder seinem Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag anzubieten.

2. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB gilt grundsätzlich auf für einen auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags gerichteten Vorvertrag.


11 Sa 106/08

Verkündet am: 30.07.2008

In dem Rechtsstreit

erlässt die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus und die ehrenamtlichen Richter Herr Preibisch und Herr Forster im Namen des Volkes folgendes Urteil:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau vom 28. November 2007, Az.: 1 Ca 779/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger eine Sozialplan-Abfindung Zug um Zug gegen Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu zahlen.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der am ... geborene Kläger ist seit März 1978 als Außendienstmitarbeiter bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in H., beschäftigt. Er hat nach seinen Angaben zuletzt 5.000,00 € brutto (Grundgehalt zuzüglich Bestandsprovision ohne sonstige Provisionen) verdient.

Im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Neustrukturierung der Vertriebsorganisationen schlossen der Vorstand der Beklagten und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat im Jahr 2006 eine "Interimsbetriebsvereinbarung" (Bl. 82/83 d.A.), die folgende Bestimmungen enthält:

1. Die Parteien haben sich auf das als Anlage 1 beigefügte Vertragskonvolut (Rahmenbetriebsvereinbarung "Strategie HMS und DANV" nebst Anlagen) verständigt. Sobald die zuständigen Gremien auf beiden Seiten diesen Vereinbarungen zugestimmt haben, werden die Parteien diese unverzüglich, spätestens aber bis zum 30.11.2006, unterzeichnen und damit in Kraft setzen.

2. Die E.-AG und der Konzernbetriebsrat der E.-AG schließen parallel eine Umsetzungsvereinbarung im Vorgriff auf den Interessenausgleich zum E.-Standortkonzept ab. Um den Mitarbeitern/-innen der H.M.-AG die Möglichkeit zu eröffnen, auf die in diesem Zusammenhang freiwerdenden Arbeitsplätze zu wechseln, kann die H.M.-AG auch schon vor dem in Kraft treten des Vertragskonvoluts (Anlage 1):

- in der Region betroffene Mitarbeiter/-innen ansprechen

- die Niederlassung HMZ in Düsseldorf gründen

- in Abhängigkeit von den dadurch kurzfristig entstehenden Personalwanderungen, die notwendigen Arbeitsumorganisationen auf den betroffenen Niederlassungen, Geschäftsstellen und Bereichsverwaltungen bereits vorrangig durchführen.

Führen diese Maßnahmen dazu, dass auf den Geschäftsstellen keine Innendienstmitarbeiter mehr vorhanden sind, kann die Gesellschaft diese Geschäftsstellen schließen, sofern Sie gemäß Anlage 1 zur Schließung vorgesehen sind.

3. Die Geltung der E.-Schutzvereinbarung vom 19.12.1997 einschließlich der damit in Bezug genommenen Sozialpläne vom 30.11.1984 (Innendienst) sowie vom 10.04.1990 (Außendienst) wird vorerst über den 31.12.2007 hinaus für ein weiteres Jahr bis 31.12.2008 verlängert. Diese Verlängerung wird nur wirksam, wenn die Rahmenbetriebsvereinbarung "Strategie HMS und DANV" gemäß der in Ziffer 1 genannten Anlage 1 in Kraft tritt.

4. Sobald auf Konzernebene eine Verlängerung der jeweiligen Sozialpläne/Schutzvereinbarungen endgültig verabschiedet wurde, tritt diese Interimsvereinbarung, ohne dass es einer Kündigung bedarf, außer Kraft. Wurde die Rahmenbetriebsvereinbarung "Strategie HMS und DANV" nebst Anlagen bereits in Kraft gesetzt, bleiben diese Vereinbarungen bestehen.

Mit der Abkürzung HMS ist die Stammorganisation der Beklagten gemeint, mit der Abkürzung DANV die D.A. und N.-Versicherung.

Die zwischen dem Vorstand der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat geschlossene "Rahmenbetriebsvereinbarung" (Anlage 1 zur Interimsbetriebsvereinbarung = Bl. 84/86 d.A.) ist mit ihren Anlagen (Bl. 87/118 d.A.) in Kraft gesetzt worden. Sie enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

1. Neustrukturierung der Vertriebsorganisationen HMS und DANV

Zur Umstrukturierung und vertrieblichen Neuausrichtung der Vertriebe HMS und DANV schließen die Betriebsparteien die als Anlage 1 beigefügte Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich.

Ergänzend hierzu wird durch die als Anlage 2 beigefügte Betriebsvereinbarung einvernehmlich die Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich zur Neustrukturierung der Geschäftsstellen- und Niederlassungsstruktur der Stammorganisation sowie zur Neuordnung der Bereichsverwaltungen vom 16.4.2002 abgeändert.

2. Personelle Einzelmaßnahmen

Auf die im Rahmen der Umstrukturierung stattfindenden Einzelmaßnahmen finden die Sozialpläne für den Außen- und Innendienst der H.-M.-AG Anwendung. Die Parteien sind sich darüber einig, dass auf die Einzelmaßnahmen, insbesondere in der jeweiligen Sozialplankommission, die Betriebsvereinbarung gemäß Anlage 3 Anwendung findet.

Zur Durchführung von Vorruhestandsmaßnahmen wird für die vom Projekt "Strategie HMS und DANV" betroffenen Mitarbeiter(-innen) der als Anlage 4 beigefügte Nachtrag zur Betriebsvereinbarung "Betrieblicher Vorruhestand" zeitlich befristet abgeschlossen. Altersteilzeitvereinbarungen sind gemäß den geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen für die vom Projekt "Strategie HMS und DANV" betroffenen Mitarbeiter(-innen) möglich (siehe Anlage 5).

Zusätzlich zu den in den Sozialplänen geregelten Instrumenten zur Milderung der Folgen aus der Betriebsänderung gelten für die vom Projekt "Strategie HMS und DANV" betroffenen Mitarbeiter(-innen) zur Beschleunigung der personellen Einzelmaßnahmen die in den Betriebsvereinbarungen "Mobilitätspaket" (Anlage 6) und "Sofortaktion" (Anlage 7) dargestellten Regelungen.

.....

5. Bestandteil der Rahmenbetriebsvereinbarung

Die Anlagen mit den Vereinbarungen

1. Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich zur Neuordnung der Vertriebsorganisationen HMS und DANV

2. Nachtrag Nr. 4 zur Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich zur Neuordnung der Geschäftsstellen- und Niederlassungsstruktur der Stammorganisation sowie zur Neuordnung der Bereichsverwaltung vom 16.4.2002

3. Betriebsvereinbarung zur Anwendbarkeit Sozialpläne

4. Nachtrag zur Betriebsvereinbarung zum "Betrieblichen Vorruhestand" vom 15.6.1998/18.6.1998

5. Vereinbarung über die Anwendung des tariflichen Altersteilzeitabkommens

6. Betriebsvereinbarung über sozialpolitische Maßnahmen "Mobilitätspaket"

7. Betriebsvereinbarung über sozialpolitische Maßnahmen "Sofortaktion"

8. Betriebsvereinbarung über Neuzusammensetzung örtlicher Betriebsräte

sind Bestandteil dieser Rahmenbetriebsvereinbarung und können nicht gesondert gekündigt werden, sofern dort nichts anderes geregelt ist. Die in den Anlagen 1-8 aufgenommenen Abbildungen sind ebenfalls Bestandteil der jeweiligen Vereinbarung.

Die Anlage 7 zu dieser "Rahmenbetriebsvereinbarung" (Bl. 113/114 d.A.) enthält eine "Betriebsvereinbarung zur Vereinbarung sozialpolitischer Maßnahmen", mit der im Rahmen der Umsetzung des Projektes Strategie HMS und DANV folgende "Sofortaktion" vereinbart worden ist:

1. Zielsetzung

Durch die zeitlich befristete (nach derzeitigen Planungen Zeitraum 1.12.2006 - 31.3.2007) "Sofortaktion" soll Planungssicherheit sowohl für die betroffenen Mitarbeiter/-innen als auch die Gesellschaft geschaffen werden, indem Mitarbeitern/-innen, die bereit sind, die HM gegen Zahlung einer Abfindung zu verlassen oder in ein Vertragsverhältnis als selbständiger Vermittler zu wechseln, durch die Zahlung einer zusätzlichen Entscheidungsprämie neben der Abfindung gem. Sozialplan ein Anreiz für eine schnelle Entscheidung und Annahme des Angebotes geboten wird.

Ferner soll Mitarbeitern/-innen, die sich in "rentennahen" Jahrgängen befinden und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, im Rahmen der Sofortaktion die Versetzung in den Vorruhestand angeboten werden.

Mitarbeitern/-innen, die zu einem Wechsel an einen anderen Standort (HM oder E.Konzern) bereit sind, soll im Rahmen der Sofortaktion ein Wechsel zu den Konditionen des zwischen HM und GBR vereinbarten "Mobilitätspaketes" angeboten werden.

Im Rahmen der Sofortaktion können einvernehmlich bereits Standorte zeitnah geschlossen werden, wenn die jeweiligen personellen Betroffenheiten gelöst sind.

Die Vereinbarung gilt für den Innen- und Außendienst.

2. Höhe der "Entscheidungsprämie" in Ergänzung zu der Abfindung gem. Sozialplan

Die Abfindung gem. Sozialplan erhöht sich im Rahmen der "Sofortaktion" wie folgt:

- um 50 % bei einer Entscheidung und Annahme des Angebotes innerhalb von zwei Monaten (nach derzeitigem Planungsstand Beginn der Sofortaktion 1.12.2006, Annahme des Angebotes somit bis zum 31.1.2007 erforderlich).

- um 30 % bei einer Entscheidung und Annahme des Angebotes innerhalb von vier Monaten (nach derzeitigem Planungsstand Beginn der Sofortaktion 1.12.2006, Annahme des Angebotes somit bis zum 31.3.2007 erforderlich).

Bei einem sofortigen Ausscheiden gegen Zahlung einer Abfindung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist erhält der / die Mitarbeiter(in) zusätzlich die Bezüge (ohne Reisekosten und sonstigen Aufwandsersatz), die bis zum Kündigungstermin zu zahlen gewesen wären.

3. Abwicklung der Sofortaktion / Entscheidungsvorbehalt der Gesellschaft

Die im Rahmen der "Sofortaktion" umzusetzenden Vorgänge werden im Regelfall auf dem Schriftwege abgewickelt. Die SPK wird über jeden einzelnen Vorgang kurzfristig in Kenntnis gesetzt. Hiervon unberührt hat jeder Mitarbeiter/-in das Recht auf ein Einzelgespräch in der Sozialplankommission, bzw. kann im Einzelfall auf Wunsch einer Seite die Sozialplankommission eingeschaltet werden.

Der GBR wird die Umsetzung der Sofortaktion aktiv unterstützen.

Bei der Entscheidungsfindung über die Anwendung der vorstehenden Maßnahmen wird die Gesellschaft im Sinne des in den Sozialplänen beschriebenen Grundkonsenses mit dem GBR die Interessenlage der Betroffenen in den Vordergrund stellen, behält sich allerdings eine endgültige Zustimmung im jeweiligen Einzelfall vor.

In einem an alle Innendienst- und Außendienst-Angestellten der HMS und DANV gerichteten Schreiben des Vorstands und des Gesamtbetriebsrats der Beklagten vom 01.12.2006 (Bl. 8/9 d.A.), welches auch der Kläger erhalten hat, ist Folgendes ausgeführt:

Projekt "Strategie HMS und DANV"

Sofortaktion: Besondere Fristen für erhöhte Abfindungszahlungen

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

wie Sie bereits früheren Ankündigungen entnehmen konnten, wird die H.-M.-AG (HM) die Vertriebsorganisationen HMS und DANV neu organisieren. In diesem Zusammenhang werden das S-Geschäft der jetzigen HMS und die DANV zusammengefasst. Innerhalb der HMS wird es bundesweit künftig eine Niederlassung für das Zielgruppengeschäft (HMS-Z) und 15 Regionaldirektionen geben. Das B-Geschäft der heutigen HMS wird innerhalb der HMS den Agenturvertrieb mit insgesamt 4 Niederlassungen und 40 Regionaldirektionen im gesamten Bundesgebiet bilden.

Um eine sozialverträgliche Umsetzung der neuen Struktur sicherzustellen, haben sich der Vorstand und der Gesamtbetriebsrat auf ein umfangreiches Maßnahmenpaket geeinigt. Das Projekt "Strategie HMS / DANV" wurde ferner unter den Schutz der bestehenden Sozialpläne gestellt, deren Inhalte speziell für diese Maßnahme zum Teil erweitert worden sind.

Fragebogen zu Sofortaktion und SPK-Gesprächsbedarf

Um Ihre Vorstellung im Zusammenhang mit dem Projekt "Strategie HMS / DANV" kennen zu lernen und der Sozialplan-Kommission (SPK) die Durchführung der personellen Einzelmaßnahmen zu erleichtern, haben wir den beigefügten Fragebogen entwickelt, mit dem Sie Ihre Interessen im Vorwege darstellen und Ihren Bedarf für ein Gespräch mit der SPK anmelden können.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf die Durchführung einer Sofortaktion aufmerksam machen, die zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat vereinbart wurde.

Hiermit sollen diejenigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angesprochen werden, die daran interessiert sind, bereits im Vorwege der Umsetzung der personellen Einzelmaßnahmen durch die SPK

- gegen Zahlung einer Abfindung zuzüglich einer "Entscheidungsprämie" aus dem Angestelltenverhältnis der HM auszuscheiden. Bei der Entscheidung zur Annahme eines Abfindungsangebotes bis zum 15.02.2007 wird der übliche Abfindungsbetrag um 50 %, bei einer Entscheidung bis zum 13.04.2007 um 30 % erhöht.

- den betrieblichen Vorruhestand in Anspruch zu nehmen, sofern die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

- die tarifliche Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, sofern die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

- an einen anderen Standort innerhalb der HM oder des E.-Konzerns zu wechseln, wofür zwischen der HM und dem Gesamtbetriebsrat ein "Mobilitätspaket" vereinbart wurde.

Detaillierte Informationen zu der "Sofortaktion" stehen Ihnen im HM-Net unter Button Personal /Außendienst / Info für Vermittler/innen / V5. Sofortaktion HMS und DANV zur Verfügung. Sofern Sie Interesse daran haben, von einer dieser Möglichkeiten Gebrauch zu machen, bitten wir Sie, dies im beigefügten Fragebogen anzugeben. Damit Sie sich im Vorwege bereits über steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Auswirkungen informieren können, haben wir diesem Schreiben ein entsprechendes Merkblatt beigefügt.

Ihren ausgefüllten Fragebogen senden Sie bitte bis spätestens 15. Dezember 2006 an die Sozialplan-Kommission, Hauptverwaltung, z.Hd. Herrn B., Abt. HAS (für Innendienst) oder z.Hd. Frau R., Abt. HVB (für Außendienst).

Über die genauen Termine der SPK-Veranstaltungen werden wir Sie rechtzeitig informieren. Bei Fragen stehen Ihnen Ihre zuständige Führungskraft, Ihr örtlicher Betriebsrat sowie die Mitglieder der Sozialplankommission jederzeit zur Verfügung.

Der dem Schreiben vom 01.12.2006 beigefügte Fragebogen (Bl. 10/11 d.A.) wurde vom Kläger wie folgt ausgefüllt:

...

Der Kläger sandte diesen Fragebogen zurück, in dem er - wie oben ersichtlich - unter anderem angekreuzt hatte, dass er an einer Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gemäß Sozialplan interessiert sei (vgl. Nr. 7 des Fragebogens), dass er auf jeden Fall ein Gespräch mit der Sozialplan-Kommission führen möchte (vgl. Nr. 8 des Fragebogens) und dass er daran interessiert sei, bereits im Vorwege der Umsetzung der personellen Einzelmaßnahmen durch die Sozialplankommission im Rahmen der "Sofortaktion" gegen Zahlung einer erhöhten Abfindung ("Entscheidungsprämie") aus dem Angestelltenverhältnis der HM auszuscheiden oder den betrieblichen Vorruhestand in Anspruch zu nehmen, sofern die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, oder die tarifliche Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, sofern die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Per Telefax vom 21.12.2006 (Bl. 13 d.A.) teilte Frau K. M. von der Beklagten dem Kläger mit: "... die Abfindung gemäß Sozialplan beträgt bei Ihnen per 30.06.2007 € 224.333,04. Hier würden ggf. 50% oder 30 % zugerechnet werden."

In einem Schreiben der Beklagten vom 15.01.2007 an den Kläger (Bl. 14 d.A.) ist Folgendes ausgeführt:

PNR: ...

Fragebogen zum Sozialplan für die Veränderungsmaßnahmen bei der HMS und DANV - "Sofortaktion"

Sehr geehrter Herr D.,,

vielen Dank für die Zusendung des ausgefüllten Fragebogens. Hierzu möchten wir Sie darüber informieren, dass wir Ihr Interesse an einem Gespräch mit der Sozialplankommission und der im Rahmen der "Sofortaktion" angebotenen Regelung:

- gegen Zahlung einer erhöhten Abfindung ("Entscheidungsprämie") aus dem Angestelltenverhältnis der HM auszuscheiden

- den betrieblichen Vorruhestand in Anspruch zu nehmen, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind

- die tarifliche Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind

zur Kenntnis genommen haben.

Nach Prüfung Ihres Anliegens, müssen wir Ihnen jedoch leider mitteilen, dass die Gesellschaft Ihr Gesuch ablehnt. Ihre zuständige Führungskraft steht Ihnen selbstverständlich ebenfalls als Ihr Ansprechpartner für etwaige Fragen hinsichtlich der strategischen Neuausrichtung von HMS und DANV zur Verfügung.

Bezüglich der anstehenden Gespräche mit der Sozialplankommission werden wir Sie selbstverständlich berücksichtigen und noch gesondert einladen.

Mit E-Mail vom 13.2.2007 schilderte das Mitglied des örtlichen Betriebsrats Frau E.-C. H. gegenüber der Beklagten die Situation aus Sicht des Klägers und brachte bei dieser Gelegenheit zum Ausdruck, der Kläger habe die "ganze Aktion über das Abfindungsangebot und die geführten Telefonate" als feste Zusage des Unternehmens verstanden, die anzunehmen er sich entschieden und bezüglich derer er bereits Dispositionen getroffen habe.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Passau am 20. Juni 2007 eingegangenen Klage vom 19. Juni 2007 hat der Kläger - unter Berücksichtigung späterer Klageerweiterung - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 371.499,56 € brutto Zug um Zug gegen Abschluss eines Aufhebungsvertrags sowie die gerichtliche Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte bezüglich der Abgabe der auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags gerichteten Willenserklärung im Annahmeverzug befinde.

Zur Begründung hat er vorgetragen, das Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 habe er völlig unvermutet erhalten. Nachdem er seinerzeit den Fragebogen zurück gesandt habe, habe sich sein Vorgesetzter, Herr S., der bei der Beklagten auch Prokura besitze, mit ihm in Verbindung gesetzt und habe wissen wollen, ob er nunmehr verbindlich das Angebot annehme. Er, der Kläger, habe sich noch etwas Bedenkzeit erbeten. Im Dezember 2006 habe kurz vor Weihnachten eine Jahresabschlussveranstaltung stattgefunden, bei der Herr S. das Angebot der Beklagten noch einmal offiziell und verbindlich vor einem großen Personenkreis wiederholt habe. Das Angebot der Beklagten sei dabei mittels einer Projektion an die Wand geworfen worden. Im Anschluss daran habe Herr S. nochmals beim Kläger angerufen und habe dessen Entscheidung nunmehr wissen wollen. Der Kläger habe Rücksprache mit seiner Frau gehalten, habe dann Herrn S. zurückgerufen und habe ihm mitgeteilt, dass er sich für die Abfindungszahlung entscheiden wolle, allerdings noch genau wissen wolle, wie hoch diese eigentlich sei. Nach kurzer Zeit habe Herr S. dann wieder angerufen und mitgeteilt, dass die Gesamtabfindung 336.499,56 € betrage. Diese setze sich aus einer Sozialplanabfindung in Höhe von 224.333,04 € und der Erhöhung um 50% zusammen. Daraufhin habe sich der Kläger mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages einverstanden erklärt, das heißt er habe das Angebot angenommen, was von Herrn S. auch begrüßt worden sei. Über das Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 sei er, der Kläger, dann völlig entsetzt gewesen und habe sich an den Betriebsrat gewandt, dessen Mitglied er auch sei. Frau E.-M. H. vom örtlichen Betriebsrat habe mit E-Mail vom 13. Februar 2007 nochmals den Willen des Kläger zum Ausdruck gebracht, das Angebot der Beklagten anzunehmen, wobei sie auch darauf hingewiesen habe, dass die Vereinbarung hier schon zu Stande gekommen sei. Diese E-Mail sei der Beklagten noch vor Ablauf der Annahmefrist (15. Februar 2007) zugegangen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung dergestalt zu Stande gekommen, dass er, der Kläger, Zug um Zug gegen Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 30. Juni 2007 eine Abfindungszahlung von 336.499,56 € erhalte. Es handele sich um eine Individualvereinbarung, von der der Beklagten kein Rücktrittsrecht zustehe.

Darüber hinaus hat der Kläger geltendgemacht, ihm stünden als Teil der Abfindung noch weitere 7 Bruttomonatsgehälter zu, so dass sich die Abfindung von 336.499,56 € um 35.000 € auf 371.499,56 € erhöhe. In der Betriebsvereinbarung zur Vereinbarung sozialpolitischer Maßnahmen - Sofortaktion - heiße es unter Ziffer 2 am Ende dass bei einem sofortigen Ausscheiden gegen Zahlung einer Abfindung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist der Mitarbeiter zusätzlich die Bezüge (ohne Reisekosten und sonstigen Aufwendungsersatz) erhalte, die bis zum Kündigungstermin zu zahlen gewesen wären. Die Kündigungsfrist des Klägers betrage sieben Monate. Er, der Kläger, sei mit einem Ausscheiden zum 30. Juni 2007 einverstanden gewesen, also mit einem Ausscheiden ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 371.499,56 € Zug um Zug gegen Abschluss eines Aufhebungsvertrages des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2007 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Abgabe der Willenserklärung auf Abschluss eines entsprechenden Aufhebungsverges wie in Ziff. 1 bezeichnet in Verzug befindet.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu. Mit ihm sei weder eine entsprechende Individualvereinbarung getroffen worden noch habe die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt ihm gegenüber ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages abgegeben. Bei dem Schreiben vom 1. Dezember 2006 handele es sich lediglich um ein Mitarbeiterinformationsschreiben, auf das lediglich die Rechtsfigur der "invitatio ad offerendum" anwendbar sei und das lediglich zum Ziel gehabt habe, in einer ersten Evaluierung die Wünsche der Mitarbeiter zwecks Entwicklung sozialverträglicher Lösungsansätze zur Umsetzung der im Rahmen des Projektes HMS/DANV geplanten Maßnahmen zu eruieren. Die Beklagte bestreitet, dass Herr S. erklärt habe, er wolle wissen, ob der Kläger nunmehr verbindlich das Angebot annehme, ferner dass Herr S. das Angebot der Beklagten noch einmal offiziell unverbindlich wiederholt habe. Im Übrigen sei Herr S. auch nicht berechtigt gewesen, für die Beklagte verbindliche Angebote abzugeben. Rechtserheblich sei allein das Schreiben der Beklagten vom 14. Januar 2007, in dem dem Kläger im Anschluss an seine informatorisch per Fragebogen mitgeteilte grundsätzliche Bereitschaft zum Ausscheiden gegen Abfindung mitgeteilt worden sei, dass die Beklagte hieran nicht interessiert sei.

Das Arbeitsgericht Passau hat die Klage mit Endurteil vom 28. November 2007, das dem Kläger am 10. Januar 2008 zugestellt wurde, in vollem Umfang abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Abfindungsanspruch setze voraus, dass der Kläger einen Anspruch auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung habe. Der Kläger behaupte, ein solcher ergebe sich aus einer Individualvereinbarung. Selbst wenn es eine solche gegeben habe, sei diese als Vorvertrag formbedürftig gemäß § 623 BGB, ohne dass diese Form eingehalten sei. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB diene auch dem Schutz vor Übereilung, weshalb sich das Formerfordernis auch auf einen Vorvertrag beziehe, welcher einen Aufhebungsvertrag vorbereiten solle. Selbst wenn man unterstelle, die Individualvereinbarung unterliege keiner Schriftform, habe der Klageantrag keinen Erfolg. Das Schreiben vom 1.12.2006 enthalte kein Angebot im Sinn von § 145 BGB, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum). Der Vortrag, Herr S. habe bei der Jahresabschlussversammlung das Angebot nochmals offiziell und verbindlich wiederholt, sei kein Tatsachenvortrag, sondern eine Wertung. Außerdem habe der Kläger nicht von der Verbindlichkeit eines entsprechenden Angebots ausgehen können, weil Herr S. nur Gesamtprokura gehabt habe. Außerdem sehe die Betriebsvereinbarung zur Vereinbarung sozialpolitischer Maßnahmen vor, dass die Vorgänge im Regelfall schriftlich abgewickelt würden.

Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seiner am 6. Februar 2008 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung vom 4. Februar 2008, die er mit Schriftsatz vom 10. April 2008, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet hat.

Unter Vertiefung und teilweise Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags macht der Kläger geltend, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Schriftformerfordernis des § 623 BGB den formlosen Abschluss eines hierauf gerichteten Vorvertrags hindere. Es sei auch nicht richtig, dass das Schreiben vom 1.12.2006 lediglich eine invitatio ad offerendum enthalte. Von Entscheidungsvorbehalten sei nicht die Rede gewesen. Die Gesamtprokura habe auch nicht daran gehindert, dass Herr S. verbindliche Erklärungen abgeben habe. Er sei nämlich Bote gewesen und habe als solcher Erklärungen abgegeben und entgegengenommen.

Jedenfalls ergebe sich sein Anspruch auch aus den Sozialplänen.

Unabhängig davon begründe auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch des Klägers auf die geltendgemachte Leistung. Die Beklagte habe nämlich anderen Mitarbeitern das gewährt, was sie dem Kläger verweigere. Sie habe nämlich mit etlichen weiteren von dem Schreiben vom 7. Dezember 2006 betroffenen Mitarbeitern Aufhebungsverträge entsprechend der vereinbarten "Sofortaktion" geschlossen. Nach der Rechtsprechung sei der Gleichbehandlungsgrundsatz auf alle Arten von Maßnahmen und Entscheidungen des Arbeitgebers zu erstrecken. Er verbiete die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe sowie eine sachfremde Gruppenbildung. Ein sachfremder Zweck sei auf jeden Fall gegeben, wenn der Arbeitgeber - wie hier geschehen - von seiner Sofortaktion nur diejenigen Mitarbeiter umfasst sehen wolle, welche nur kurzzeitig beschäftigt seien bzw. ein niedrigeres Gehalt hätten.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Passau, Az: 1 Ca 779/07 vom 28.11.2007 verurteilt, an den Kläger € 371.499,56 Zug um Zug gegen Abschluss eines Aufhebungsvertrages des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2007 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

II. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Passau, AZ: 1 C 779/07 vom 28.11.2007 wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Abgabe der Willenserklärung auf Abschluss eines entsprechenden Aufhebungsvertrags, wie in Ziffer I. bezeichnet, in Verzug befindet.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, sofern man das Schriftformerfordernis beim Vorvertrag nicht gelten lasse - wie das vom Kläger befürwortet werde -, werde der Gesetzeszweck konterkariert. Das Schreiben von Frau H. wahre die Schriftform nicht, weil es sich um eine E-Mail gehandelt habe. Es sei auch nicht erkennbar, inwiefern sich der Anspruch aus dem Sozialplan vom 10.4.90 ergeben solle. Im übrigen weise das Schreiben vom 1.12.2006 ausdrücklich auf die fehlende Rechtsverbindlichkeit hin.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, weil die Beklagte am Ausscheiden des Klägers wegen seiner beruflichen Kompetenz kein Interesse gehabt habe. Soweit der Kläger Rechtsfolgen aus Erklärungen von Herrn S. herleite, bleibe für die Beklagte nicht nachvollziehbar, welche rechtsgeschäftliche Erklärung Herr S. überbracht haben solle.

Der Kläger erwidert, die Beklagte müsse im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Verstoß gegen das Benachteiligungsverbotes darlegen, wie groß der begünstigte Personenkreis sei, wie er sich zusammensetze, wie er abgegrenzt sei und warum er nicht dazu gehöre. Die Beklagte habe bisher lediglich dargelegt, dass der wirtschaftliche Erfolg des Mitarbeiters maßgeblich sei. Es müsse jedoch ein billigenswerter Grund vorliegen. Hier sollten offenbar die weniger leistungsfähigen Mitarbeiter belohnt werden. Derartige Erwägungen seien unbillig und benachteiligten die leistungsstärkeren Mitarbeiter. Auch die von der Beklagten behaupteten wirtschaftlichen Erwägungen machten keinen Sinn. Wenn er seine künftigen Bestandsprovisionen sowie die künftigen Abschlussprovisionen betrachte, werde sein Verbleiben der Beklagten ein Vielfaches der Abfindung kosten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze (Bl. 310 ff.; 335 ff. sowie 353 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und der vorgeschriebenen Frist eingelegt und begründet worden (§§ 11 Abs. 2 ArbGG, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1,2,5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO).

II.

Die Berufung ist in vollem Umfang unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht nicht. Die Beklagte befindet sich auch nicht bezüglich eines behaupteten Anspruchs auf Abgabe einer auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags gerichteten Willenserklärung in Verzug.

Das Berufungsgericht schließt sich der sorgfältigen und überzeugenden Begründung des Erstgerichts in vollem Umfang an und sieht von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Absatz 2 ArbGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich folgendes auszuführen:

1. Abfindungsanspruch

a) Das Arbeitsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die vom Beklagten behauptete Individualvereinbarung den geltend gemachten Anspruch schon deshalb nicht begründen kann, weil es am Formerfordernis der Schriftform des § 623 BGB fehlt und diese - ihr Zustandekommen unterstellt - gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig ist. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt und argumentativ erläutert, dass die für den Auflösungsvertrag geltende Schriftform auch für den Vorvertrag Geltung haben muss, weil das Schriftformerfordernis des § 623 BGB auch den Zweck hat, die Vertragsparteien vor einer übereilten Rechtsbindung zu warnen (EK-Müller-Glöge, 8. Aufl., § 623 BGB, Rz. 1).

b) Der behauptete Anspruch auf Zahlung einer Abfindung Zug um Zug gegen Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung ergibt sich auch nicht aus einer kollektivrechtlichen Rechtsgrundlage, insbesondere nicht aus dem Sozialplan vom 10.4.1990 ("HM-L."). Dieser sieht lediglich vor (Ziff. 8.1), dass entweder die sog. Sozialplankommission auf Antrag des Außendienst-Angestellten die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beschließt oder dass es "im allseitigen Einvernehmen" zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt (Ziff. 8.2) mit der Rechtsfolge, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält. Beide alternativen Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Soweit sich der Kläger auf den für den Innendienst geltenden Sozialplan vom 30.11.1984 beruft, kann dies den Anspruch nicht begründen, weil der Kläger nicht zum Innendienst gehört.

c) Auch der behauptete Verstoß gegen das von der Rechtsprechung entwickelte Benachteiligungsverbot bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz führt nicht zu der geltend gemachten Rechtsfolge einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Abfindung Zug um Zug gegen Abschluss eines Auflösungsvertrags.

aa) So bestehen bereits Bedenken gegen die klägerische Bewertung, dass der im Schreiben vom 17. Januar 2007 zum Ausdruck gebrachte Wunsch der Beklagten, den Kläger in dem langjährig bestehenden Arbeitsverhältnis zu behalten, statt ihm einen Aufhebungsvertrag anzubieten, eine Benachteiligung darstellt. bb) Ungeachtet dessen findet der Gleichbehandlungsgrundsatz auf die vorliegende Fallsituation - nachdem der Verstoß gegen spezialgesetzlich geregelte Diskriminierungsverbote weder gerügt noch ersichtlich ist - keine Anwendung.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass ein Arbeitsvertrag als Gegenstück zum Aufhebungsvertrag nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit begründet wird (vgl. § 105 GewO). Nach dem Prinzip der Abschlussfreiheit ist der Arbeitgeber frei in der Entscheidung, ob und mit wem er ein Vertragsverhältnis eingeht und ihn damit in den Kreis seiner Mitarbeiter aufnimmt. Dabei ist er nicht an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, sondern hat nur die spezialgesetzlichen Diskriminierungsverbote zu beachten. Für eine Nichteinstellung schuldet er keine Rechtfertigung (EK-Preis, 8. Aufl., § 611 BGB, Rz. 11 m.w.N.).

Das heißt mit anderen Worten, dass es bei Beachtung der Diskriminierungsverbote in der freien, nicht überprüfbaren Entscheidung des Arbeitgebers liegt, mit welchen Bewerbern der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abschließt und sie auf diese Weise in seine Belegschaft übernimmt.

In gleicher Weise steht es - bei Beachtung der Diskriminierungsverbote sowie von einzelvertraglichen bzw. kollektivrechtlichen Regelungen - in seiner freien nicht überprüfbaren Entscheidung, ob er sich im Einzelfall dafür entscheidet, einen abwanderungswilligen Arbeitnehmer in seiner Belegschaft zu behalten und damit das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten oder seinem Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag anzubieten. Es obliegt - in den einzelvertraglich, kollektivrechtlich sowie gesetzlich gezogenen Grenzen - seiner unternehmerischen Disposition zu entscheiden, mit welchen Mitarbeitern er seine unternehmerischen Ziele verwirklichen will.

Ein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz besteht daher nicht.

2. Feststellungsantrag

Der auf Feststellung gerichtete Klageantrag ist - wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat - unbegründet, weil die Beklagte nicht zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags verpflichtet ist und daher sich auch nicht mit der Abgabe einer hierauf gerichteten Willenserklärung in Verzug befindet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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