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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 29.06.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 1243/06
Rechtsgebiete: MTV Nr. 9, MRTV, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

MTV Nr. 9 § 8 Abs. 8
MTV Nr. 9 § 8 Nr. 8
MTV Nr. 9 § 8 Ziff. 8
MTV Nr. 9 § 8 Ziff. 9
MRTV § 8
MRTV § 8 Nr. 1
MRTV § 8 Ziff. 1
MRTV § 18
MRTV § 18 Satz 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 a
ZPO §§ 282 ff.
Einzelfallentscheidung zur Auslegung eines Tarifvertrags.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 1243/06

Verkündet am: 29. Juni 2007

In dem Rechtsstreit

hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus sowie die ehrenamtlichen Richter Spiegel und Endler für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19. Oktober 2006, Az. 25 Ca 4110/06, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Bezahlung des Entgelts für drei Freischichten im Gesamtbetrag von 307,24 €.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte ist ein Sicherheitsunternehmen mit dem Sitz in H., das mehrere auswärtige Niederlassungen betreibt, darunter eine in M.. Sie ist Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V..

Der Kläger ist seit dem 29.09.1999 als Werkschutzkraft bei der Beklagten in M. auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 28.09.1999 (Bl. 5 - 7 d.A.) beschäftigt.

Gemäß Ziffer 3 des Arbeitsvertrages richtet sich das Entgelt nach den am Beschäftigungsort geltenden Lohn- und Manteltarifverträgen für das Bewachungsgewerbe.

Bis Ende 2005 erhielt der Kläger grundsätzlich sog. Freischichten gemäß § 8 Ziffer 8 des Manteltarifvertrages Nr. 9 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Bayern vom 28.04.2003 (im folgenden als MTV bezeichnet). Dieser lautet wie folgt:

"§ 8 Arbeitszeit 1. ... .

8. Die Arbeitnehmer erhalten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Buchstabe a) oder b) erfüllt sind, eine bezahlte Freischicht bzw. einen bezahlten Arbeitstag. Die bezahlten Freischichten bzw. die bezahlten Arbeitstage werden wie Urlaubstage vergütet. (...)

Folgende Anspruchsvoraussetzungen müssen für die Gewährung von bezahlten Freischichten bzw. Arbeitstagen erfüllt sein: a) Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit sich nach den Lohngruppen 1 bis 6, 7a und 8 dieses Manteltarifvertrages richtet, erhalten: Für je 55 Schichten bzw. Arbeitstage 1 Tag. ..."

Mit Rundschreiben vom 25.10.2005 (Bl. 9 d.A.) teilte die Beklagte ihren Beschäftigen mit, dass mit Wirkung vom 01.09.2005 der bundeseinheitlich gültige Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Kraft getreten sei und deshalb seit dem 01.09.2005 keine Verpflichtung mehr bestehe, eine bezahlte Freischicht zu gewähren. Die Beklagte kündigte an, den Stichtag für den Wegfall auf den 31.12.2005 zu verschieben.

Der Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe der Bundesrepublik Deutschland vom 30.08.2005 (im folgenden MRTV) ist derzeit noch nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden. Der Antrag hierfür wurde am 01.09.2005 gestellt.

Dieser enthält in § 18 folgende Regelung

"§ 18 In-Kraft-Treten und Vertragsdauer

Der Mantelrahmentarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. September 2005 in Kraft. Er setzt die zwischen den Parteien geschlossenen Manteltarifverträge der Bundesländer in den Regelungsbereichen außer Kraft, die in diesem Tarifvertrag geregelt sind. Sofern in diesen Regelungsbereichten ausdrücklich auf länderspezifische Regelungen verwiesen wird, bleiben diese insoweit jedoch weiterhin in Kraft. Weiterhin bleiben in länderspezifischen Manteltarifverträgen alle Regelungsbereiche in Kraft, für die in diesem Tarifvertrag keinerlei Regelung getroffen wurde.

§ 8 MRTV enthält folgende Regelung § 8 Freizeit

1. Jeder Arbeitnehmer hat pro Woche einen Anspruch auf mindestens eine unbezahlte Freischicht. Im Rahmen von Schichtsystemen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die arbeitsfreie Zeit muss zusammenhängend mindestens 35 Stunden betragen. Die entsprechenden Wünsche des Arbeitnehmers sind mit dem Betrieb so rechtzeitig zu besprechen, dass eine Gefährdung der dienstplanmäßigen Einteilung nicht eintreten kann.

2. ..."

Mit "Protokollnotiz vom 1.8.2006 zu Manteltarifvertrag Nr. 10) und Lohntarifvertrag Nr. 28) für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern" haben die Tarifvertragsparteien unter 10. folgende Einigung festgehalten:

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass ein Anspruch auf bezahlte Freischichten aus § 8 Ziffer 8. und 9 MTV Nr. 9 in der Fassung vom 28.4.2003 seit dem 1.9.2005 nicht mehr besteht. Durch das Inkrafttreten des Lohntarifvertrages Nr. 28 sind die durch den Wegfall entstehenden Nachteile für die Beschäftigten abschließend abgegolten. Zur Wahrung des Rechtsfriedens vereinbaren die Parteien für bis zum 31.7.2006 ausgeschiedene Mitarbeiter, die ihre Forderungen aus § 8 Ziffer 8. und 9 MTV Nr. 9 in der Fassung vom 28.4.2003 geltend gemacht haben, die folgende Regelung zur gütlichen Beilegung. Die Mitarbeiter erhalten 2/3 der nach der ursprünglichen Regelung zu bezahlenden Freischichten für den Zeitraum vom 1.9. 2005 bis 31.7. 2006."

Der Kläger beantragte unter dem Datum des 24.12.2005 für den 08.01.2006 eine bezahlte Freischicht für 55 geleistete Schichten im Zeitraum 11.08.2005 bis 03.12.2005 (Bl. 63 d.A.), unter dem Datum des 30.03.2006 eine Freischicht für den 29.03.2005 für 55 geleistete Schichten im Zeitraum 06.12.2005 bis 30.03.2006 (Bl. 64 d.A.) und unter dem Datum des 15.07.2006 für den 17.07.2006 eine weitere Freischicht für 55 geleistete Schichten im Zeitraum 31.03.2006 bis 13.07.2006 (Bl. 65 d.A.).

Mit seiner beim Arbeitsgericht München erhobenen Klage hat der Kläger - soweit noch rechtshängig - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 307,42 € brutto begehrt und zur Begründung ausgeführt, der MRTV finde auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung, weil er, der Kläger nicht Gewerkschaftsmitglied sei und weil dieser Tarifvertrag auch nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden sei. Folglich gelte die länderspezifische Regelung für Freischichten weiterhin. Der MRTV schränke auch insoweit nicht die bayerische Regelung ein. § 8 MRTV treffe keine Regelung über die bezahlten Freischichten.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagte hat den Kläger restlichen Lohn von 307,24 Euro brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 100,96 Euro vom 01.02.06 bis 17.04.2006, nebst Zinsen in dieser Höhe aus 202,78 Euro vom 18.04.2006 bis 16.08.2006 und nebst Zinsen in dieser Höhe aus 307,24 Euro ab 17.08.2006 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger eine bezahlte Freischicht nach § 8 Ziffer 8 des Manteltarifvertrages Nr. 9 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Bayern zusteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, der MRTV finde auf das Arbeitsverhältnis aufgrund der Regelung in Nr. 3 Satz 1 Anwendung, der verstärkt werde durch Nummer 19 des Arbeitsvertrages. Die Vergütung oder Nichtvergütung einer Freischicht sei zweifelsfrei Teil des Entgelts. § 8 Absatz 8 MTV sei gemäß § 18 Satz 2 MRTV außer Kraft getreten. Das ergebe sich aus dem Wortlaut und der Benutzung des Wortes "Freischicht".

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 19. Oktober 2006, das der Beklagten am 2. November 2006 zugestellt worden ist, der Klage im Zahlungspunkt stattgegeben, im übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der MRTV finde auf das Arbeitsverhältnis weder auf Grund von Allgemeinverbindlichkeit noch kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit noch aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Dies könne jedoch dahin gestellt bleiben. Eine Auslegung beider Tarifverträge ergebe nämlich, dass der Regelungsbereich bezahlter Freischichten im MRTV nicht geregelt sei und dass somit der MRTV die Bestimmung des § 8 Ziffer 8 MTV nicht außer Kraft gesetzt habe. § 8 MTV regele die Arbeitszeit und in Ziffer 8 eine Zusatzleistung des Arbeitgebers, nämlich die Gewährung eines freien Tags, der wie Urlaub vergütet werde. Der MRTV treffe hierzu explizit keine Regelung. § 8 Ziffer 1 MRTV besage lediglich, dass jeder Arbeitnehmer eine Freischicht pro Woche haben solle. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelungen könne entnommen werden, dass die Tarifvertragsparteien damit eine abschließende Regelung bezüglich Freischichten getroffen hätten.

Gegen die Verurteilung zur Zahlung von 307,24 € brutto wendet sich die Beklagte mit ihrer beim Landesarbeitsgericht München am 27. November 2006 eingegangenen Berufung vom selben Tag.

Unter Vertiefung und teilweise Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht die Beklagte geltend, der MRTV sei arbeitsvertraglich zum Bestandteil der arbeitsrechtlichen Beziehungen geworden. Gemäß Nr. 3. Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags solle sich das Entgelt nach dem am Beschäftigungsort geltenden Lohn- und Manteltarifvertrag richten. Bei der Freischichtregelung handele es sich aber um eine Frage des Entgelts. Hinzukomme, dass die doppelte Bezugnahme auf die geltenden Lohn- und Manteltarifvertrag auf den Willen der Parteien hinweise, eine generelle Geltung der Lohn- und Manteltarifverträge vorzusehen. Der Hinweis auf Manteltarifverträge beim Entgelt, das normalerweise im Lohntarifvertrag zu suchen sei, und auf die Lohnverträge bei der Kündigung, die normalerweise im Manteltarifvertrag geregelt sei, zeige, dass über einen Einzelbezug hinaus auf die gesamte geltende Tarifordnung sowohl im Entgelt- als auch im Kündigungsbereich habe verwiesen werden sollen. Hierfür spreche auch die Freischichtenregelung in Nummer 9 des Arbeitsvertrags, in der die Formalien für die Anmeldung von Freischichten festgehalten seien. Da der Freischichtenbegriff in dieser Klausel nicht weiter erläutert werde, sei die Klausel nur in Verbindung mit dem die Freischichten regelnden Tarifvertrag verständlich. Nummer 9. setze somit die Bezugnahme auf diesen Tarifvertrag voraus, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen.

Es sei auch nicht richtig, dass § 8 Nr. 8 MTV Nr. 9 (Bayern) trotz der entgegenstehenden Regelung in §§ 8 Nr. 1, 18 MRTV weiterhin wirksam sei. Dagegen spreche schon die Protokollnotiz vom 1.8.2006, die deutlich zum Ausdruck bringe, dass die TV-Parteien davon ausgegangen seien, dass ein Anspruch auf bezahlte Freischicht seit dem 1.9.2005 nicht mehr bestehe.

Davon abgesehen sei § 8 Nr. 8 MTV durch die Regelungen des MRTV abbedungen. Diese Norm spreche eindeutig von Freischichten, wenn sie auch selbst nur unbezahlte Freischichten erwähne.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts München, Kammer 25, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt und ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, der MRTV sei nicht durch arbeitsvertragliche Einbeziehung Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden. Unter Ziffer 3. des Arbeitsvertrags werde ausdrücklich nicht auf Freischichten Bezug genommen. Die Überschrift in Ziffer 9 des Arbeitsvertrags zeige, dass die bezahlten Freischichten nicht dem Entgelt unterzuordnen seien, sondern dem Urlaub. Zu Recht gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass der MTV in den Individualarbeitsvertrag eingebaut sei. Im Arbeitsvertrag Ziffer 9. werde ausdrücklich die bezahlte Freischicht angesprochen. Diese sei auch von 1999 bis Ende 2005 praktiziert worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze (Bl. 108 ff., 130 ff. und 142 ff.) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 a ArbGG ferner in der richtigen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1,2,5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO).

II.

Die Berufung ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht den streitgegenständlichen Anspruch zu Recht bejaht hat.

Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 8 Ziff. 8 des mit Bekanntmachung vom 10. März 2004 (BAnz. 2004, S. 6680) für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrags Nr. 9 vom 28.4.2003 für die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern - gültig ab 1.6.2003 -. Dieser Tarifvertrag ist mit Wirkung vom 1.8.2006 außer Kraft getreten (§ 16 Ziffer 1. des Manteltarifvertrags Nr. 10 vom 1.8.2006 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern - gültig ab 1.6.2006 -). Die Allgemeinverbindlichkeit endete bereits mit Ablauf des 31. 1. 2006. Aufgrund seiner Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG, vgl. BAG, Urt. v. 25.10.2000, Az: 4 AZR 212/00, NZA 2001,1146) entfaltete der MTV jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum Rechtswirkungen für das Arbeitsverhältnis des - nicht tarifgebundenen - Klägers.

Dieser Tarifvertrag ist auch nicht mit Wirkung vom 1. September 2005 durch den MRTV bezüglich der Regelung von unbezahlten Freischichten außer Kraft gesetzt worden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der MRTV kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Gegenstand des Arbeitsverhältnisses geworden ist und ob der MRTV die Regelungen des länderspezifischen MTV ganz oder teilweise abändern oder beseitigen konnte. Denn die Regelung des § 18 MRTV lässt - wie das Arbeitsgericht überzeugend begründet hat - einen Willen der Tarifvertragsparteien, die Regelung bezahlter Freischichten im MTV ersatzlos zu streichen, nicht erkennen. Das Berufungsgericht folgt den schlüssigen Ausführungen des Arbeitsgerichts.

Zum Berufungsvorbringen wird bemerkt:

1. Der Einwand der Beklagten, die Klage sei wegen verspäteter Spezifizierung unzulässig ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar geworden. Die Änderung eines Antrags ist kein Angriffsmittel, das unter die §§ 282 ff. ZPO fällt. Es war auch ersichtlich kein Anlass für die Einräumung einer erneuten Schriftsatzfrist, weil in dem nunmehr spezifizierten Antrag lediglich unstreitige - der Beklagten bekannte - Fakten eingearbeitet wurden.

2. Das Arbeitsgericht hat sein Urteil im Wesentlichen auf die Feststellung gestützt, weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Regelungen könne entnommen werden, dass die die Tarifvertragsparteien mit dem MRTV eine abschließende Regelung bezüglich Freischichten getroffen hätten.

Auch in der Berufungsinstanz ist nicht nachvollziehbar geworden, dass mit dem MRTV die Frage der Gewährung bezahlter Freischichten abschließend geregelt worden ist. So ist in Satz 1 des § 8 Ziff. 1 MRTV davon die Rede, dass jeder "Arbeitnehmer pro Woche einen Anspruch auf mindestens eine unbezahlte Freischicht" hat (Hervorhebung durch das Gericht). § 8 MRTV regelt damit nur einen Mindeststandard an Freischichten. Ein Ausschluss weiterer Ansprüche kann nach Auffassung der Berufungskammer hierin nicht gesehen werden. Insbesondere kommt darin nicht zum Ausdruck, dass diese Regelung das Thema "Freischichten" abschließend regelt.

Diesem Ergebnis steht auch nicht die Protokollnotiz vom 1.8.2006 entgegen. Diese lässt zwar erkennen, dass die Tarifvertragsparteien - jedenfalls aus ihrer Sicht der Dinge am 1.8.2006 - den Willen hatten, durch die Regelungen des MRTV den durch den MTV begründeten Anspruch auf bezahlte Freischichten in Wegfall zu bringen. Dieser Wille ist jedoch nicht im Ansatz in der getroffenen Regelung zum Ausdruck gekommen, so dass er auch nach den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen für die Tarifauslegung keine Berücksichtigung finden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV.

Gegen dieses Urteil kann die Beklagte Revision einlegen.

Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.

Ende der Entscheidung

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