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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 1263/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 328 ff
Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer vom Betriebsveräußerer zugunsten einer Arbeitnehmerin mit dem Betriebserwerber geschlossenen Vereinbarung, die eine Beschäftigungsgarantie und einen bezifferten Anspruch auf eine Gehaltserhöhung zu Inhalt hat.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 1263/06

Verkündet am: 15. Mai 2007

In dem Rechtsstreit

hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus sowie die ehrenamtlichen Richter Herbst und Trautmann für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 21.11.2006, Az.: 9 Ca 1741/06 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über behauptete Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von monatlich 1022,58 EUR im Zeitraum 1. Mai 2005 bis einschließlich 30. September 2005 auf der Basis einer Vereinbarung zwischen dem im Jahr 2000 verstorbenen Herrn B. und der Beklagten, einer Vereinbarung, die u.a. die Klägerin als Begünstigte ausweist.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die am 00.00.1950 geborene Klägerin war die Lebensgefährtin des am 00.00.2005 verstorbenen Herrn B.. Herr B., der seinerzeit bereits schwer erkrankt war, verkaufte Ende des Jahres 1999 seine S., in der die Klägerin seit 1.7.1996 als Sekretärin beschäftigt war, an die Beklagte.

Am 14.12.1999 unterzeichneten Herr B. und der Geschäftsführer der Beklagten eine Vereinbarung im Hinblick auf die Veräußerung der Kanzlei. In dieser als Präambel bezeichneten Vereinbarung findet sich folgender Absatz:

"Für die Arbeitnehmerin Frau H. S. wird eine Beschäftigungsgarantie bis zum Rentenalter abgegeben. Frau S. erhält ab 1.1.2000 eine Gehaltserhöhung in Höhe von 2000,00 DM. Diese wird im Rahmen des Kaufpreises berücksichtigt."

Nach Verkauf der S. und dem Ableben von Herrn B. am 00.00.2000 arbeitete die Klägerin bei der Beklagten bis zu einer am 27.12.2004 ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung zum 30.4.2005. Im Verlauf des vor dem Arbeitsgericht Augsburg geführten Kündigungsrechtsstreits (Az.: 3 Ca 414/05) schlossen die Parteien mit Datum vom 11.2.2005 einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.4.2005 endete. Gleichzeitig war vereinbart, dass die Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes "eine einmalige Entschädigung in Höhe von 27.500 € gemäß §§ 3 Nr.9, 24, 34 EStG, §§ 9, 10 KSchG" erhalten werde.

Mit ihrer zunächst beim Landgericht Augsburg erhobenen, später an das Arbeitsgericht Augsburg verwiesenen Klage vom 1.12.2005 hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5112,90 € begehrt.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr stünden für die Zeit vom 1.5.2005 bis mindestens 30. September 2005 monatliche Zahlungen in Höhe von je 2000,00 DM entsprechend je 1022,58 € zu. Sie könne auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die vereinbarten 2000 DM bzw. umgerechnet 1022,58 € beanspruchen. Die Vereinbarung vom 14. Dezember 1999 sei nämlich nicht an das Arbeitsverhältnis gekoppelt, sondern begründe einen eigenständigen Anspruch. Die Zahlung von 2000 DM habe losgelöst vom Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen des Rentenalters von der Beklagten bezahlt werden sollen. Aus der Formulierung: "Diese wird im Rahmen des Kaufpreises berücksichtigt." ergebe sich, dass dies Zahlungen gewesen seien, die als Raten im Hinblick auf den Kanzleiverkauf an die Klägerin zu bezahlen gewesen wären. Sie, die Klägerin, habe daher mit der "Gehaltserhöhung" eine dauernde Last oder Rente von der Beklagten erhalten.

Im Übrigen ergebe sich dies auch daraus, dass in jeder Gehaltsabrechnung der Betrag von 2000 DM jeweils gesondert als steuer- und sozialversicherungspflichtige Zulage ausgewiesen sei. Auch bei der Berechnung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sei die Gehaltserhöhung nicht miteinbezogen worden. Dies mache jedoch nur dann Sinn, wenn man tatsächlich von einer Rate im Hinblick auf den Kanzleikaufpreis ausgehe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Vergleich vor dem Arbeitsgericht Augsburg lediglich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwas aussage, nicht jedoch über die getrennt zu behandelnde Zahlung von 2000 DM monatlich. Eine Einbeziehung dieser 2000 DM monatlich sei im Vergleich zwischen den Parteien gerade nicht gewünscht worden.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.112,90 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % Zinspunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 3.067,75 EUR seit dem 24.09.2005 sowie weiterhin Zins in Höhe von 8 % Zinspunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem weiteren Betrag in Höhe von 2.045,15 EUR seit 15.12.2005 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, in der angesprochenen Vereinbarung vom 14.12. 199 sei klar geregelt, dass der Klägerin eine Beschäftigungsgarantie bis zum Rentenalter sowie ein Anspruch auf eine Gehaltserhöhung zustehen solle. Die bei der Vereinbarung verwendeten Begriffe hätten damit unzweifelhaft Bezug zum damals bestehenden Arbeitsverhältnis. Hätten die Parteien - so die Beklagte - der Klägerin einen eigenen separaten Anspruch unabhängig vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses zuwenden wollen, so hätten sie der Klägerin eine Art Rente bzw. dauernde Last zuwenden müssen. Nachdem diese Begriffe nicht verwendet worden seien, sei es der Wille der Parteien gewesen, diese Zahlung an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu knüpfen.

Diese Sichtweise ergebe sich auch aus dem Vergleich vor dem Arbeitsrecht Augsburg, weil mit diesem Vergleich sowohl die Beschäftigungsgarantie als auch die Gehaltserhöhung erledigt worden seien. Dies ergebe sich zum einen aus dem Lauf der Verhandlung sowie auch aus der Höhe der vereinbarten Abfindung. Aus der Differenzierung zwischen Grundgehalt und Zulage in der Gehaltsabrechnung könne die Klägerin keine Argumente für sich herleiten. Nachdem die Zulage steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen sei, stelle sie unzweifelhaft einen Gehaltsbestandteil dar.

Mit Endurteil vom 21.11. 2006, das der Klägerin am 13.12.2006 zugestellt wurde, hat das Arbeitsgericht Augsburg die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Forderung, da die zugesagte Gehaltserhöhung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen sei. Entscheidend für den Rechtsstreit sei die Auslegung der Vereinbarung vom 14. Dezember 99. Die Klägerin könne aus dieser Vereinbarung keinen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Betrages von 1022,58 € unabhängig vom Bestehen des Arrbeitsverhältnisses herleiten.

Bereits der Wortlaut der Vereinbarung spreche dafür, dass die zugesagte Zahlung in Höhe von 2000 DM eine Gehaltserhöhung, also eine Gehaltszahlung habe sein sollen sein. Daraus ergebe sich, dass die Zahlung nach dem Willen der Vertragsschließenden von einer Arbeitsleistung habe abhängig sein sollen. Dafür spreche auch der Zusammenhang mit dem ersten Satz dieses Absatzes der Vereinbarung, wonach für die Arbeitnehmerin eine Beschäftigungsgarantie bis zum Rentenalter abgegeben werde. Der Passus "Diese wird im Rahmen des Kaufpreises berücksichtigt." widerspreche nicht dieser Auslegung. Es sei nämlich klar, dass sich der Kaufpreis mindern müsse, wenn die beklagte Partei der Arbeitnehmerin auf Wunsch des verstorbenen Lebensgefährten eine Gehaltserhöhung in nicht unerheblicher Höhe bezahlen solle.

Auch bei Einbeziehung der Begleitumstände der Erklärung sowie bei Betrachten des Regelungszweckes und der Interessenlage der Beteiligten ergebe sich keine andere Bewertung der getroffenen Vereinbarung. Regelungszweck sei für die Parteien gewesen, dass die Klägerin eine Absicherung arbeitsrechtlich bis zum Rentenalter erlangen solle. Diese Absicherung habe finanziell um die Gehaltszulage aufgewertet werden sollen. Hätten die Parteien eine Leistung unabhängig vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses vereinbaren wollen, hätten sie dies nach Auffassung des Arbeitsgerichts ohne weiteres in der Präambel zum Ausdruck bringen können. Dass die Parteien diese Lösung nicht gewählt hätten, obwohl sie rechtlich erfahren gewesen seien, zeige, dass hier nur eine Gehaltserhöhung bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses gewollt gewesen sei. Dass die Klägerin aus welchen Motiven immer ihr Arbeitsverhältnis letztlich gegen Zahlung einer Abfindung beendet habe, spiele daher für die Auslegung der Präambel keine Rolle. Es könne daher auch die Frage offen bleiben, ob bei Abschluss des Abfindungsvergleichs vor dem Arbeitsgericht Augsburg die Frage der Gehaltserhöhungen eine Rolle gespielt habe. Schließlich sei auch unbeachtlich, dass die Gehaltserhöhungen in der Abrechnung gesondert aufgeführt worden seien. Welche Auswirkungen dies rechtlich gesehen auf den Anspruch der Klägerin haben solle, sei für das Gericht nicht ersichtlich.

Gegen das klageabweisende Endurteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. November 2006, der beim Landesarbeitsgericht München am 4.12.2006 eingegangen ist, Berufung eingelegt und eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend begehrt, dass der Klage nach Maßgabe der in erster Instanz gestellten Anträge stattgegeben werde.

Unter Vertiefung und teilweise Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht die Klägerin geltend, das Gericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Zahlung von der geleisteten Arbeit abhängig sei. Das sei denknotwendig falsch. Die Lebenserfahrung lehre, dass die Vertragsparteien schon vorher über einen bestimmten Kaufpreis X gesprochen hätten. Es sei absurd zu glauben, dass die Parteien den Kaufpreis in Abhängigkeit von der zu leistenden Arbeitstätigkeit der Klägerin gestellt hätten. Das Arbeitsgericht habe die Gehaltserhöhung einerseits und die Beschäftigungsgarantie andererseits in einen untrennbaren Zusammenhang gestellt. Diese Auslegung lasse sich aber nicht in Einklang bringen mit dem dritten Satz, der davon spreche, dass die an die Klägerin zu bezahlenden Raten auf den Kaufpreis anzurechnen seien, nicht auf deren Gehalt. Man müsse in diesem Zusammenhang von folgender zeitlichen Reihenfolge ausgehen: Zuerst werde der Kaufpreis ausgehandelt, dann vereinbarten die Parteien, in welchen Raten und an wen diese Zahlungen zu leisten seien und erst dann flössen die Zahlungen. Der Kaufpreis werde dadurch nicht gemindert.

Zu den Auslegungsaspekten der Begleitumstände, des Regelungszwecks sowie der Interessenlage der Parteien trägt die Klägerin vor, der Regelungszweck gehe sicherlich zum einen dahin, dass die Parteien der Klägerin eine Absicherung bis zum Rentenalter hätten geben wollen. Es könne aber keine Rede davon sein, dass diese Absicherung finanziell habe mit der vereinbarten Gehaltserhöhung aufgewertet werden sollen. Denn das Gehalt habe sie, die Klägerin, für geleistete Arbeit erhalten. Die Absicherung habe vielmehr dahin gehen sollen, dass der Kaufpreis in Höhe der monatlichen Raten von 2000 DM und als Gehaltserhöhung bezeichnet der Klägerin habe zufließen sollte. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei es so gewesen, dass diese Leistungen unabhängig vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses hätten sein sollen. Das ergebe sich - was das erstinstanzliche Gericht in dieser Form nicht würdige - durch das Nachvertragsverhalten: In den Gehaltsabrechnungen tauche die Gehaltserhöhung nur gesondert auf. Die Gehaltserhöhung habe auch nie Eingang in die Berechnung des zu bezahlenden Urlaubs- und Weihnachtsgeldes gefunden. Zudem habe der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber der Klägerin bemerkt, dass diese für diese 2000 DM "nicht zu arbeiten brauche". Auch gegenüber dem benannten Zeuge P. habe der Geschäftsführer der Beklagten erklärt, die 2000 DM seien eine "Gehalts-Leistung ohne Gegenleistung". Im Rahmen von Gesprächen über eine Gehaltserhöhung habe der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin eine Aufstellung vorgelegt, in der die streitgegenständliche Gehaltserhöhung nicht aufgeführt gewesen sei. Eine Rente sei schon deswegen nicht vereinbart worden, weil bei einer solchen Konstruktion für die begünstigte Person nicht viel übrig geblieben wäre. Durch den Abfindungsvergleich sei zwar die Beschäftigungsgarantie beendet worden, nicht aber die Kaufpreiszahlungspflicht. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass die Bezahlung eines Kaufpreises, über den sich die Parteien einig geworden seien, durch ein vorzeitiges Ausscheiden der Klägerin bei der Beklagten habe vermindert werden sollen. Sinn und Zweck der Vereinbarung sei es gewesen, die Verhältnisse der Klägerin abzusichern. Diese Absicherung werde ad absurdum geführt, wenn durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Zahlung des Kaufpreises gleichzeitig in Wegfall gebracht werde.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, die streitgegenständliche Vereinbarung enthalte, soweit sie sich auf die Klägerin beziehe, klare Regelungen und einen eindeutigen Wortlaut. Die Wortwahl "Beschäftigungsgarantie", "Rentenalter" und "Gehaltserhöhung" sei eindeutig. Die Begriffe entstammten ausschließlich der arbeitsvertraglichen Sphäre. Die Klägerin habe ausschließlich Vorteile im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses erhalten sollen. Aufgrund dieser Eindeutigkeit in der Wortwahl und in der Vertragsstruktur sei kaum Raum für eine Auslegung.

Auch wenn man der Auffassung sei, dass die Regelungen zu Gunsten der Klägerin auslegungsbedürftig seien, ergebe sich nichts anderes. Die Klägerin sehe zu Unrecht in den Gehaltserhöhungen "nichts anderes als den in Raten zu bezahlenden Kaufpreis". Der diesbezügliche Satz begründe weder Ansprüche für den damaligen Verkäufer noch für die Klägerin, sondern allein für die Beklagte, nämlich einen Anspruch auf Berücksichtigung der Gehaltserhöhungen im Rahmen des Kaufpreises, wie auch immer dieser Anspruch im einzelnen ausgestaltet sein mochte. Die Klägerin sei aus der Notwendigkeit der Berücksichtigung weder berechtigt noch verpflichtet worden. Wäre etwas anderes gewollt gewesen, so die Beklagte, hätten die Parteien - beide Steuerberater - dies bei der Formulierung berücksichtigt und gegebenenfalls auch die Klägerin mitunterschreiben lassen. Unklar bleibe im Übrigen, inwieweit die gewählte Konstruktion gegenüber einer Rentenkonstruktion steuerlich günstiger sein solle.

Die Parteien des Vertrags hätten mit ihrer Regelung als "Gehaltserhöhung" seinerzeit in Kauf genommen, dass der der Klägerin in Form der Gehaltserhöhungen zugewandte Vorteil entfallen würde, wenn die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung aufgebe oder den Rentenbeginn nicht erleben werde.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze (Bl. 122 ff, 153 ff d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 17.4.2007 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG ferner in der richtigen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1,2,5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO).

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das Berufungsgericht schließt sich dem Endurteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis und in der Begründung an.

Das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend die Gesichtspunkte dargelegt, die bei der Auslegung vertraglicher Willenserklärungen von Bedeutung sind und ist zu dem von der Berufungskammer geteilten Ergebnis gelangt, dass für den geltend gemachten Anspruch eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben ist.

Zum Berufungsvorbringen der Klägerin wird folgendes bemerkt:

1. Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Wortlaut der Vereinbarung, die von der Klägerin als Anspruchsgrundlage herangezogen wird, keine Auslegung dahin gehend zulässt, dass der Klägerin eine monatliche Zahlung in Höhe von 1022,58 € bis zum Rentenalter zustehen soll. Vielmehr lässt der Text der Vereinbarung auf einen inneren Zusammenhang zwischen den zu leistenden als "Gehaltserhöhung" bezeichneten Zahlungen und dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses schließen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht vereinbart worden, dass die Zahlungen auf den Kaufpreis "anzurechnen" seien, sondern dass sie im Rahmen des Kaufpreises zu "berücksichtigen" seien. Demgegenüber ist von einer Anrechnung im vorausgehenden Absatz der Vereinbarung die Rede, wo es heißt: "Sollten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin A....... Abfindungszahlungen notwendig werden, so werden diese beim Kaufpreis angerechnet."

Die unterschiedliche Wortwahl weist darauf hin, dass die an die Klägerin zu leistenden Zahlungen nicht auf den Kaufpreis "angerechnet", sondern im Rahmen des Kaufpreises berücksichtigt werden sollten. Das Wort "berücksichtigen" bezeichnet einen Zusammenhang, der nicht rein rechnerischer Natur ist, sondern bei dem Bewertungsgesichtspunkte einfließen können. Auch der Passus "im Rahmen des Kaufpreises" lässt darauf schließen, dass hier nicht daran gedacht war, die aufaddierten Zahlungen bis zum Rentenalter durch einen schlichten Substraktionsrechenvorgang in Abzug zu bringen, wie das etwa bezüglich der Mandanten vorgesehen war, die einer Übernahme nicht zustimmten bzw. die innerhalb eines Kalenderjahres nach Kanzleiübernahme das Mandatsverhältnis beenden würden (Absatz 2 der Präambel), sondern dass hier an einen pauschalen Bewertungsvorgang gedacht war, der dann zur endgültigen Kaufpreisbestimmung führen sollte.

2. Das von der Klägerin angesprochene "Nachvertragsverhalten", lässt eine im Widerspruch zum Wortlaut stehende Auslegung nicht zu. Die Tatsache, dass die vereinbarte Gehaltserhöhung in den Abrechnungen getrennt ausgewiesen wurde, trug erkennbar dem Transparenzgedanken Rechnung, wonach von Seiten der Beklagten dokumentiert wurde, dass diese der in der Präambel vom 14.12.1999 eingegangenen Verpflichtung nachkam. Dass die Gehaltserhöhung beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld in die Berechnung nicht einbezogen wurde, zeigt erkennbar den Wunsch der Beklagten, nicht mehr zu leisten, als sie nach der getroffenen Vereinbarung verpflichtet war. Selbst wenn der Geschäftsführer gesprächsweise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die "Gehaltserhöhung" als Gehalts-Leistung ohne Gegenleistung ansah, sagt dies nur etwas über seine subjektive kaufmännische Einschätzung dieses Zahlungsvorgangs aus, lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Präambel eine vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses unabhängige Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin bis zum Erreichen des Rentenalters beinhaltet.

3. Auch die Auslegungsaspekte des Regelungszwecks und der Interessenlage der Parteien führen nicht zu einer von der Wortinterpretation abweichenden Auslegung. Es ist zwar richtig, dass der verstorbene Lebensgefährte der Klägerin dieser erkennbar eine wirtschaftliche Sicherung zukommen lassen wollte. Dieser Zweck ist jedoch bereits dadurch erfüllt, dass Herr B. für die Klägerin eine Beschäftigungsgarantie verbunden mit einer deutlichen Anhebung der Bezüge aushandelte. Die Sicherung besteht in der Sicherung des Arbeitsplatzes verbunden mit einer Einkommenserhöhung. Dass eine darüber hinausgehende Sicherung für den Fall erfolgen sollte, dass die Klägerin diesen Arbeitsplatz - aus welchen Gründen immer - aufgibt, dafür sind hinreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vertragsparteien eine Fortdauer der Zahlungsverpflichtung für den Fall vereinbaren wollten, dass der Klägerin wegen Schließung der Kanzlei außerordentlich betriebsbedingt gekündigt würde. Eine solche Zahlungsverpflichtung beansprucht jedoch die Klägerin für sich, wenn sie eine vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses losgelöste Zahlung fordert.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV.

Gegen dieses Urteil kann die Klägerin Revision einlegen.

Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.

Ende der Entscheidung

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