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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 13.07.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 1350/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 123 |
2. Macht eine Außendienstmitarbeiter in den von ihm abzugebenden Tagesberichten wissentlich falsche Angaben über den tatsächlichen Ablauf seiner arbeitsvertraglichen Aufgabenerfüllung im Berichtszeitraum, so kann der Arbeitgeber wegen des nachhaltig beschädigten Vertrauens eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Betracht ziehen mit der Folge, dass eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung ausgeschlossen ist.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 13. Juli 2007
In dem Rechtsstreit
hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus sowie die ehrenamtlichen Richter Stiglocher und Golda für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau vom 2.8.2006, Az.: 3 Ca 72/06, wird dieses abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag rechtswirksam beendet worden ist.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der am 00.00.1900 geborene Kläger war seit 08.07.1996 beim Beklagten als Außendienstmitarbeiter in der Abteilung Gastronomie gegen eine monatliche durchschnittliche Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 3.400,00 Euro beschäftigt. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte der Besuch von Kunden des Beklagten mit einem ihm hierzu zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeug, welches ihm vereinbarungsgemäß auch zur privaten und als Sachbezug versteuerten Nutzung überlassen worden war. Über seine Tätigkeit hatte er Tagesberichte zu erstellen, in denen u.a. die jeweils aufgesuchten Kunden, die dabei kontaktierten Gesprächspartner, Gegenstand bzw. Ergebnis des Kundenbesuchs sowie der tägliche km-Endstand des Firmenfahrzeugs aufzuführen waren (vgl. z.B. Bl. 86 ff. d.A.).
Seit Ende Oktober 2005 bis etwa Mitte Februar 2006 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 02.11.2005 (Bl. 94 d.A.) erteilte der Beklagte ihm eine Abmahnung, in der unter Androhung "arbeitsrechtlicher Konsequenzen, bis hin zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses" bei weiterem Fehlverhalten gerügt wurde, dass der Kläger in der Vergangenheit wiederholt seiner Verpflichtung, die Tagesberichte seinem Vorgesetzten, dem Verkaufsleiter K., generell am Vormittag des folgenden Arbeitstages per Fax zu übersenden, nicht nachgekommen sei, er von Herrn K. per E-Mail zur Übersendung der fehlenden Tagesberichte am 30.09.2005 und 11.10.2005 aufgefordert worden sei und den Tagesbericht für den 25.10.2005 trotz schriftlicher Anforderung bisher nicht vorgelegt habe.
Am 09.01.2006 fand zwischen dem vom Beklagten bevollmächtigten Herrn G., dem Verkaufsleiter K. und dem Kläger eine Unterredung statt, in deren Verlauf dem Kläger vorgehalten wurde, dass er vielfältig Tagesberichte und Kilometerangaben gefälscht habe. Anschließend wurde ein schriftlicher Aufhebungsvertrag (Bl. 5/6 d.A.) geschlossen, in dem u.a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.01.2006 vereinbart wurde. Unstreitig wurde dem Kläger für den Fall der Ablehnung dieses Vertrages eine fristlose Kündigung angedroht.
Mit Schreiben vom 10.01.2006 (Bl. 3 d.A.) erklärte der Kläger die Anfechtung des Aufhebungsvertrages; wegen der diesbezüglichen Begründung wird auf den Inhalt des genannten Schreibens Bezug genommen.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Passau am 13.1.2006 eingereichten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch den Aufhebungsvertrag vom 9.1.2006 aufgelöst worden sei. Zur Begründung hat er hierzu vorgetragen, zum Abschluss des Aufhebungsvertrages durch widerrechtliche Drohung seitens der Beklagten veranlasst worden zu sein. Er sei vor Unterzeichnung des Vertrags massiv unter Druck gesetzt und ihm sei außer einer fristlosen Kündigung eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit angedroht worden. Eine von ihm erbetene Bedenkzeit hätten die Vertreter des Beklagten abgelehnt. Sie hätten ihm auch keine ernsthafte Möglichkeit gegeben, den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zu erklären bzw. richtig zustellen.
Tatsächlich habe er keine Tagesberichte gefälscht. Soweit er gelegentlich vergessen habe, in einzelnen Tagesberichten die gefahrenen Kilometer einzutragen und er dies am Folgetage - geschätzt - nachgeholt habe, sei dies in Zusammenarbeit mit der Buchhaltung korrigiert worden. Soweit die von ihm getätigten Aufzeichnungen über die zurückgelegten Kilometer nicht mit den Entfernungen zu den jeweils besuchten Gaststätten übereinstimmten, sei dies damit zu erklären, dass er vielfach Gaststätten zusammen mit Vertretern von Brauereien besucht habe und dabei häufig gemeinsam mit diesen nur mit einem Auto - auch des jeweiligen Brauereivertreters - weitergefahren sei, so dass die diesbezüglichen Fahrtstrecke nicht in den Tagesberichten aufgetaucht seien. Zudem könne dem Arbeitgeber bei etwaigen inkorrekten Angaben über dienstlich gefahrene Kilometer wegen der ihm, dem Kläger, eingeräumten uneingeschränkten privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs auch kein Schaden entstanden sein.
Der Kläger hat weiter vorgetragen, der Vorwurf, dass er entgegen seinen Angaben in den Tagesberichten Kundenbesuchen tatsächlich nicht durchgeführt habe, sei unzutreffend.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsverhältnis nicht durch den Auflösungsvertrag vom 9.1.2006 aufgelöst ist, sondern unverändert weiter fortbesteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er vorgetragen, der Kläger sei keineswegs in rechtswidriger Weise zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages veranlasst worden. Vielmehr sei er bei der Unterredung am 9.1.2006 mit zutreffenden Sachverhalten konfrontiert worden, die auch eine fristlose Kündigung und darüber hinaus auch ein strafrechtliches Vorgehen gerechtfertigt hätten. Bei dem Gespräch habe er selbst vollumfänglich eingeräumt, dass er vielseitig Tagesberichte und Kilometerangaben gefälscht habe. Dies sei bei der kurz zuvor vorgenommenen betriebsinternen Prüfung festgestellt worden.
So habe der Kläger im Tagesbericht für den 19.10.2005 (Bl. 84 d.A.) angegeben, dass er das "SŽLokal" in T. aufgesucht und ein Kundengespräch mit einer Frau K: geführt habe.
Tatsächlich habe ein derartiges Gespräch aber weder mit dieser noch mit dem Hausbesitzer Herrn S. stattgefunden; vielmehr habe sich dieser am 23.11.2005 bei der Firma des Beklagten beschwert, dass ein gewünschter und vereinbarter Besuch des zuständigen Außendienstmitarbeiters trotz der für Ende November vorgesehen Eröffnung des Lokals nicht erfolgt sei. Der Kläger selbst habe etwa 3 Wochen nach dem 19.10.2005 seinen Kollegen S. gebeten, die von ihm versäumten Kontaktaufnahme und Verhandlungen mit Frau K. vorzunehmen. Ferner sei auf dem Tagesbericht für den 29.09.2005 (Bl. 87 d.A.) ein von dem Kläger der Firma per E-Mail am 30.09.2005 mitgeteilter Besuch des Weinkontors W. nicht aufgeführt worden. Zudem habe der Kläger im Tagesbericht vom 21.10.2005 (Bl. 89 d.A.) ein wichtiges Treffen mit zwei Mitarbeitern der E. Brauerei nicht angegeben. In den Tagesberichten vom 28. und 29.09.2005 (Bl. 90, 92 d.A.) sei außerdem - was auch aus einer Werkstattrechnung vom 29.09.2005 (Bl. 91 d.A.) ersichtlich sei - offenkundig ein falscher Kilometer-Stand angegeben worden.
Der Kläger habe daher die Tagesberichte nicht nur unkorrekt geführt, sondern durch die dortigen unzutreffenden Angaben auch Urkundenfälschungen begangen. Er sei durch ausdrückliche Anweisung wie alle Mitarbeiter der Abteilung Gastronomie verpflichtet gewesen, die jeweiligen Tagesberichte im Lauf des Vormittags des folgenden Arbeitstages dem zuständigen Verkaufsleiter K. zuzuleiten, sei dem aber immer wieder nicht nachgekommen, sondern habe ständig daran erinnert werden müssen. Häufig habe er Tagesberichte erst mit mehrtätiger Verspätung bzw. - für die Zeiträume vom 13.09.2005 bis 19.09.2005 und vom 21.09.2005 bis 22.09.2005 -überhaupt nicht erstellt und vorgelegt, so dass schließlich die Abmahnung vom 02.11.2005 habe erteilt werden müssen.
Der Kläger hat hierauf erwidert, es sei zwar richtig, dass er am 19.10.2005 nicht mit Frau K. gesprochen habe, nachdem diese und Herr S. trotz einer entsprechenden vorherigen Terminsvereinbarung bei seinem Besuch nicht anwesend gewesen seien. Stattdessen habe er aber die angegebene Besprechung mit dem dann von ihm aufgesuchten Unterpächter des Lokals E. geführt. Den im Tagesbericht vom 29.09.2005 nicht aufgeführten Besuch des Weinkontors W. habe er tatsächlich zusammen mit dem Vertreter der Fa. G. durchgeführt, welcher diesen auch in seinem Tagesbericht vermerkt habe. Bei dem im Tagesbericht vom 21.10.2005 nicht aufgeführten Treffen mit den Mitarbeitern der Erdinger B. habe es sich nicht um ein wichtiges Treffen, sondern um ein auf seine Einladung hin eingenommenes gemeinsames Mittagessen gehandelt, zu dem im Übrigen sowohl der Beklagte als auch Herr G. dazu gestoßen seien.
Erstinstanzlich wurde Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugen G., S., W., L. und W., wegen deren schriftlicher Beantwortung der Beweisfragen des Beweisbeschlusses vom 13.06.2006 (Bl. 74/75 d.A.) auf deren jeweilige Schreiben (Bl. 82, 95 - 99 d.A.) Bezug genommen wird.
Das Arbeitsgericht Passau hat der Klage durch Endurteil vom 2.8.2006 stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Auflösungsvertrag sei rechtsunwirksam, weil der Kläger durch widerrechtliche Drohung der Beklagten zur Zustimmung bestimmt worden sei. Unstreitig sei dem Kläger für den Fall, dass er die Vereinbarung nicht unterzeichnen werde, eine fristlose Kündigung in Aussicht gestellt worden.
Eine solche Drohung sei widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung habe ziehen dürfen. Hierzu sei zwar nicht erforderlich, dass die Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich als rechtsbeständig erwiesen hätte. Der Arbeitgeber dürfe allerdings eine fristlose Entlassung nicht in Aussicht stellen, wenn er unter verständiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalls aus objektiver Sicht davon ausgehen müsse, die angedrohte Kündigung werde im Fall ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten.
Es stehe zwar fest, dass der Kläger in den Tagesberichten eine Reihe von unzutreffenden Angaben gemacht habe (Tagesberichte vom 29.9. und 21.10.2005 sowie vom 19.10.2005). Durch die falschen bzw. fehlerhaften Angaben habe der Kläger weder einen unmittelbaren und ungerechtfertigten Vermögensvorteil erlangt noch der Beklagten einen gerade dadurch entstandenen Schaden verursacht. Das Dienstfahrzeug sei ihm auch zur privaten Nutzung überlassen. Die private Nutzung sei versteuert worden. Strafbare Handlungen seien nicht ersichtlich. Es sei zwar richtig, dass der Beklagte ein berechtigtes Interesse an laufend und zutreffend erstellten Tagesberichten seiner Außendienstmitarbeiter habe. Die Verletzung derartiger Berichtspflichten rechtfertige grundsätzlich jedoch noch keine fristlose Kündigung.
An der Beurteilung ändere sich auch nichts durch die Abmahnung vom 2.11. 2005, nachdem nach dieser Abmahnung weitere Pflichtverletzungen nicht stattgefunden hätten. Der Kläger sei im Zeitraum bis zum Abschluss des Auflösungsvertrags arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Soweit dem Kläger die falsche Angabe eines tatsächlich nicht durchgeführten Kundenbesuchs am 19.10. 2005 vorgeworfen werde, bestünden Zweifel an der Einhaltung der zweiwöchigen Erklärungsfrist für die außerordentliche Kündigung, da der Beklagte bereits am 23.11. 2005 über den nicht erfolgten Kundenbesuch unterrichtet worden sei. Bei den dem Kläger zur Last gelegten Pflichtverletzungen handele es sich insgesamt um Leistungsmängel, die ihm als wiederholte, möglicherweise auch laufende schlampige Arbeitsweise vorgeworfen werden könnten. Die dem Kläger angekündigte fristlose Kündigung sei in einem solchen Fall jedoch unangemessen. Die Drohung hiermit sei widerrechtlich.
Gegen das dem Beklagten am 4.12.2006 zugestellte Endurteil vom 2.8.2006 wendet sich dieser mit seiner Berufung vom 12.12.2006, die beim Landesarbeitsgericht München am 22.12.2006 eingegangen ist.
Unter Vertiefung und teilweise Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags macht der Beklagte geltend, die erstinstanzliche Bewertung sei beschönigend und werde der Sache in keiner Weise gerecht. Der Kläger habe in vollem Bewusstsein falsche Tagesberichte gefertigt. In diesem Zusammenhang kämen durchaus auch strafrechtliche Tatbestände in Betracht. Der Kläger habe durch seine falsche Eintragungen über den tatsächlichen diesbezüglichen Sachverhalt getäuscht und hierdurch auf Seiten des Arbeitgebers einen Irrtum hervorgerufen. Die Tagesberichte hätten für den Arbeitgeber grundsätzlich eine große Bedeutung. Der zuständige Verkaufsleiter könne auf dieser Grundlage die ordnungsgemäße Tätigkeit des Beschäftigten umfassend prüfen und koordinieren. Auch wenn möglicherweise auf Seiten des Beklagten im konkreten Einzelfall kein Vermögensschaden entstanden sei, so sei es zumindest objektiv und abstrakt zu einer möglichen Vermögensgefährdung gekommen. Die Reaktion auf Seiten des Beklagten sei absolut verständlich und nachvollziehbar. Die Rechtswidrigkeit einer Kündigungsandrohung dürfe nur dann angenommen werden, wenn ein massives Missverhältnis zwischen dieser Ankündigung und dem zu Grunde liegenden Sachverhalt bestünde, was aber im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen sei. Die Kündigung sei weder rechtswidrig noch sittenwidrig und daher letztlich auch im konkreten Einzelfall durchaus angemessen.
Der Beklagte beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Passau vom 2.8.2006 Az.: 3 Ca 72/06 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger und Bohrungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, das Urteil des Arbeitsgerichts Passau sei richtig. Das Arbeitsgericht Passau habe zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Anfechtungsgrund wegen widerrechtlicher Drohung anerkannt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze (Bl. 122 ff, 152 ff) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 c ArbGG ferner in der richtigen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1,2,5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO).
II.
Die Berufung ist begründet.
Das Arbeitsverhältnis ist durch den streitgegenständlichen Aufhebungsvertrag wirksam beendet worden, weil aus Sicht der Berufungskammer ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 BGB nicht gegeben ist.
Das Arbeitsgericht hat die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in diesem Zusammenhang zu beachtenden Grundsätze zutreffend wiedergegeben. Es hat den Sachverhalt auch sorgfältig und spezifiziert gewürdigt.
Das Berufungsgericht kommt allerdings bezüglich der Wertung des Vorfalls Besuch des "S'Lokals" in T. (Tagesbericht vom 19.10.2005) zu einer abweichenden Beurteilung, die dazu führt, dass aus Sicht des Berufungsgerichts das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien in einer Weise gestört ist, dass der Beklagte bei verständiger Würdigung des Geschehenen eine außerordentliche Kündigung in Betracht ziehen durfte.
Der Vermerk des Klägers im Tagesbericht vom 19.10.2005 "Fr. K. Sortiment Preise besprochen" stimmt mit der Realität nicht überein, die unstreitig sich in der Weise gestaltete, dass der Kläger nicht mit Frau K. gesprochen hatte, sondern diese nicht angetroffen und dem Automatenaufsteller E. eine Preisliste hinterlassen hatte. Die Besprechung eines Sortiments und von Preisen mit der Inhaberin eines Lokals einerseits und die Hinterlassung einer Getränkepreisliste an einen Automatenaufsteller, der mit der Lokalinhaberin lediglich Kontakte hatte, andererseits sind zwei unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben gravierend unterschiedliche Geschehensabläufe. Der Kläger hat hier den Beklagten über den Verlauf seiner Aufgabenerfüllung massiv getäuscht. Der bezeichnete Vermerk kann auch nicht mit der vom Kläger ins Feld geführten zeitlichen Distanz von bis zu einer Woche zwischen dem Berichtstag (19.10.2005) und der Niederschrift des Vermerks im Tagesbericht erklärt werden. Für eine irrtümliche Angabe hat der Kläger keinerlei Anhaltspunkte geben können.
Die unzutreffende Angabe im Tagesbericht hat auch erhebliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Bei einem außerhalb des Betriebsgeländes tätigen Außendienstmitarbeiter stehen dem Arbeitgeber die üblichen Mittel eines Arbeitgebers zur Kontrolle der Aufgabenerfüllung in nur eingeschränktem Umfang zur Verfügung. Da der Mitarbeiter sich nicht in Reichweite des Arbeitgebers befindet, hat der Arbeitgeber regelmäßig weder die Möglichkeit, die Tätigkeit selbst aus eigener Anschauung zu überprüfen, noch kann er feststellen, ob und wann der Arbeitnehmer sich während der geschuldeten Zeit mit Arbeitsaufgaben beschäftigt. Auch fehlt es an der üblichen sozialen Kontrolle, wie sie bei Arbeitnehmern, die am Betriebssitz arbeiten, gegeben ist.
Vor diesem Hintergrund haben Tagesberichte für den Arbeitgeber bei Außendienstmitarbeitern eine entscheidende Bedeutung für Kontrolle und Disposition der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung. Wenn ein Arbeitnehmer das Instrument des Tagesberichts - wie hier - durch mit Irrtum nicht erklärbarer Falscheintragung entwertet, ist das für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis erschüttert. Es ist in einer Weise erschüttert, dass der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung zumindest in Erwägung ziehen konnte.
Eine außerordentliche Kündigung war im Zeitpunkt des Aufhebungsvertrags auch nicht wegen Verstreichens der Ausschlussfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, nachdem der kündigungsberechtigte Prokurist des Beklagten erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 29. Dezember 2005 vom beanstandeten Sachverhalt in seiner ausschlaggebenden Tragweite Kenntnis erhalten hat. Erst zu diesem Zeitpunkt hat er nämlich den Tagesbericht vom 19. Oktober 2005 überprüft und auf Übereinstimmung mit der ihm von Herrn E. gegebenen Information untersucht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
IV.
Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen.
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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