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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 29.06.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 275/06
Rechtsgebiete: BetrVG, AktG, BGB


Vorschriften:

BetrVG § 1 Abs. 2
BetrVG § 1 Abs. 2 Ziff. 1
BetrVG § 2 Abs. 2
BetrVG § 77
BetrVG § 77 Abs. 1
BetrVG § 77 Abs. 2
BetrVG § 77 Abs. 3
BetrVG § 77 Abs. 4
BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1
BetrVG §§ 111 ff.
AktG §§ 15 ff.
BGB § 140
BGB § 179
BGB § 179 Abs. 1
BGB § 427
Einzelfallentscheidung zum Bestehen eines Sozialplanabfindungsanspruchs.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 275/06

Verkündet am: 29. Juni 2007

In dem Rechtsstreit

hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus sowie die ehrenamtlichen Richter Löhr und Hertle für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 27. Januar 2006, Az. 10028/05 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 63.512,43 €.

Die am 00. Juni 1900 geborene Klägerin war seit 01.08.200 bei der "d. GmbH" als stellvertretende Leiterin Landesdienst B. zu einer monatlichen Bruttovergütung von 4.150,-- € beschäftigt. Die d. GmbH, die bis 1998 im Eigentum eines Unternehmers stand und im Jahr 1992 mit der ehemaligen Nachrichtenagentur der DDR - ADN - fusionierte, wurde im Dezember 1998 an die P.-Gruppe veräußert, die damals zum Medienkonzern von L. K. gehörte.

Im Zuge der Verschmelzung der P. AG und der S. GmbH zur P.M. AG im November 2000, die zu mehreren Umzügen von Betrieben und Betriebsteilen führte, wurde unter dem 07.12.2000 eine "Betriebsvereinbarung zwischen der P. M. AG und deren Tochterunternehmen und dem Betriebsräten der P. M. AG und deren Tochterunternehmen anlässlich der Durchführung der Betriebsänderungen" abgeschlossen. Rubrum, Präambel und § 1 Nr. 1.1 und 1.2 dieser Betriebsvereinbarung lauten:

"Sozialplan

der

P.M. AG, ..., und deren Tochtergesellschaften, sämtlich vertreten durch den Vorstand der P. M. AG

- nachstehend Unternehmen genannt -

und

den Betriebsräten der P. M. AG und deren Tochtergesellschaften, vertreten durch die Betriebsratsvorsitzenden

- nachstehend Betriebsräte genannt -

Präambel

Die Betriebsparteien erkennen die Gründung der Senderfamilie durch die Verschmelzung der P. AG mit der S. GmbH zur P. M. AG als einen strategisch und wirtschaftlich sinnvollen Schritt zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem komplexen und hochkompetitiven Medienmarkt an. Die P. M. AG will sich noch stärker als bisher als moderner, attraktiver Arbeitgeber am Arbeitsmarkt positionieren.

Vor dem Hintergrund schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen den nachfolgenden Sozialplan, der evt. Wirtschaftliche Nachteile betroffener Arbeitnehmer/innen im Rahmen der Restrukturierungen oder durchzuführender Umzüge ausgleicht.

§ 1 Geltungsbereich

1.1. Der Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmer/innen des Unternehmens, die während der Laufzeit dieses Sozialplans in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen und deren Arbeitsplatz im Rahmen einer betriebsändernden Maßnahme nach §§ 111 ff. BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz)

- an einen anderen Standort verlagert wird oder

- deren Arbeitsplatz unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt wegfällt.

Das Gleiche gilt für die Arbeitnehmer/innen, die im Rahmen einer betriebsändernden Maßnahme nach §§ 111 ff. BetrVG andere wirtschaftliche Nachteile durch die Verschmelzung des Unternehmens erleiden.

1.2 Der Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer/innen der S.S.F. GmbH, die im Rahmen einer betriebsändernden Maßnahme nach §§ 111 ff. BetrVG zur D.S.(..) oder deren Tochtergesellschaften wechseln, wird im § 16 geregelt."

Nach § 2 der Betriebsvereinbarung sollte diese am 07.09.2000 in Kraft treten und bis 31.12.2005 laufen.

§ 6 der Betriebsvereinbarung enthält eine Abfindungsregelung für Arbeitnehmer/innen, die in den in § 1 und § 2 des Sozialplans genannten sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich fallen und ihr Arbeitsverhältnis - unter anderem - durch Ausspruch einer betriebsbedingten Beendigungskündigung, einer arbeitgeberseitig veranlassten Eigenkündigung oder eines arbeitgeberseitig veranlassten Aufhebungsvertrags zur Vermeidung einer betriebsbedingten (Änderungs-)Kündigung verlieren.

In § 17 Ziffer 17.9 der Betriebsvereinbarung ist bestimmt, dass unter dem Begriff "Unternehmen" im Sinne dieses Sozialplanes der Konzern P. M. (P.M. AG samt Tochterunternehmen) zu verstehen ist.

Die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 ist für die Arbeitgeberseite von den Vorstandsmitgliedern der Beklagten U. R. sowie L. L. unterzeichnet. Auf der Betriebsratsseite ist die Betriebsvereinbarung von den Vertretern der jeweiligen Betriebsräte unterzeichnet.

Die Gesellschaftsanteile der d. GmbH wurden gemäß notariellem Kaufvertrag vom 08.09.2003 mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.06.2003 an die S. B.v im Rahmen eines sog. Management Buy-outs verkauft.

§ 11 des Kaufvertrags lautet:

"§ 11 Freistellung P7S1 Betriebsvereinbarung

Die Käuferin wird P. oder, auf Verlangen der P., die mit P. im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend "P. Gruppe" genannt) von der Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer der d. und d./vwd aus der P. Betriebsvereinbarung freistellen, sofern und soweit die Ansprüche nicht vor dem Stichtag entstanden sind oder die Betriebsenderungen nach §§ 111 BetrVG nicht vor dem Stichtag stattfanden."

Über das Vermögen der d. GmbH wurde am 01.11.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter schloss mit dem Betriebsrat am 01.11.2004 einen Interessenausgleich und Sozialplan ab. Dessen § 2 lautet:

"§ 2 Frühere Vereinbarungen

Es wird vorsorglich vereinbart, dass frühere Vereinbarungen, die dieser Vereinbarung entgegenstehen, außer Kraft treten. Unberührt hiervon bleibt die Betriebsvereinbarung zwischen der P.M. AG und dem Betriebsrat der d. GmbH vom 07.12.2000."

Am 05.11..2004 schloss die Klägerin mit dem Insolvenzverwalter einerseits und der P.T. GmbH andererseits einen sog. dreiseitigen Vertrag, demzufolge des Arbeitsverhältnis der Klägerin einvernehmlich zum 05.11.2004 aus betriebsbedingten Gründen enden und die Klägerin mit Wirkung vom 06.11.2004 in ein bis 30.04.2005 befristetes Arbeitsverhältnis eintreten sollte. § 1 Ziffer 1.3 des dreiseitigen Vertrages enthält folgende Bestimmung:

1.3 Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem bis zum Ablauf des 05.11.2004 bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber und anlässlich dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt. Diese Erledigung gilt ausdrücklich nicht für Lohn- und Gehaltsansprüche bis zum Ablauf des 05.11.2002, ggf. bestehende Ansprüche aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften sowie die Ansprüche auf ein Arbeitszeugnis und die Arbeitspapiere sowie Ansprüche des Arbeitgebers wegen ausgereichter Arbeitgeber-Darlehen oder Überlassung firmeneigener Gegenstände.

Laut Pressemeldungen vom 08.11.2004 übernahm die A. AG die d. GmbH im Rahmen einer sog. übertragenden Sanierung.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht München am 19.5.2005 eingegangenen Klage vom 18.5.2005 hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 63.512,43 € begehrt.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 63.512,43 €. Die Beklagte schulde diese Sozialplanabfindung als Vertragspartner der Betriebsvereinbarung vom 7.12.2000 gemäß den Regelungen des Sozialplans, weil sie, die Klägerin, ihren Arbeitsplatz im Rahmen einer betriebsändernden Maßnahme während der Laufzeit der Betriebsvereinbarung verloren habe.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 63.512,43 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie erstinstanzlich ausgeführt, die Klägerin sei nie Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen. Die Beklagte sei aus dem Sozialplan nur ihren eigenen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet gewesen. Im Übrigen habe sie die Betriebsvereinbarung nur in Vertretung ihrer Tochterunternehmen mit deren Betriebsräten abgeschlossen. Soweit die Klägerin noch Ansprüche aus dem Sozialplan vom 7.12.2000 herleiten wolle, müsse sie dies gegenüber ihrer insolventen früheren Arbeitgeberin geltend machen. Außerdem sei ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Sozialplanabfindung nach Ziffer 9.3 des Arbeitsvertrages verfallen.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrags wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 27.1.2006 die Klage abgewiesen, weil die Beklagte aus der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 lediglich ihren eigenen Arbeitnehmern gegenüber, nicht jedoch den Arbeitnehmern der Tochterunternehmen gegenüber verpflichtet sei. Mit der genannten Betriebsvereinbarung hätten rechtlich gesehen insgesamt vier Arbeitgeberinnen mit den in ihren Betrieben bestehenden Betriebsräten eine inhaltsgleiche Betriebsvereinbarung geschlossen, wobei die Beklagte zugleich in Vertretung ihrer Tochterunternehmen gehandelt habe. Vertragspartner einer Betriebsvereinbarung seien gemäß § 77 Abs. 1 und 2 BetrVG Betriebsrat und Arbeitgeber, soweit sie einander im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn gegenüber stünden. Dementsprechend gelte die vom Betriebsrat der d. GmbH abgeschlossene Betriebsratsvereinbarung räumlich nur für diejenige Organisationseinheit, für die der Betriebsrat gewählt sei. Rechtswirkungen entfalte die Betriebsvereinbarung also nur für die nach Betriebsverfassungsrecht füreinander zuständigen Betriebspartner. Die Klägerin als ehemaliger Arbeitnehmer eines Tochterunternehmens der Beklagten könne daher aus der genannten Betriebsvereinbarung keine Rechte gegenüber der Beklagten herleiten. Die Passivlegitimation der Beklagten scheide auch deshalb aus, weil der Sozialplan gemäß § 1 für Arbeitnehmer/innen des Unternehmens gelten solle, die während der Laufzeit in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis "mit dem Unternehmen" stehen. Die Klägerin habe jedoch nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden. Die Bestimmung in § 17 Ziffer 17.9 der Betriebsvereinbarung, wonach unter dem Begriff "Unternehmen" im Sinne des Sozialplans der Konzern P. M. AG zu verstehen sei, mache lediglich deutlich, welche Arbeitgeberinnen zu den Verpflichteten dieser Betriebsvereinbarung gehörten, treffe jedoch keine Aussage darüber, wer Schuldner der versprochenen Sozialplanleistungen sei.

Aus Absatz 2 der Präambel ergebe sich auch, dass die Beklagte nicht über ihre Verpflichtungen gegenüber ihren eigenen Arbeitnehmern hinaus eine originäre vertragliche Bindung gegenüber den Betriebsräten ihrer Tochterunternehmen habe eingehen wollen. Selbst wenn ein entsprechender Wille bestanden hätte, wäre eine solche Vereinbarung unwirksam gewesen mangels Rechtsfähigkeit des Betriebsrats im allgemeinen zivilrechtlichen Sinn. Dieser könne nicht in eigenen Namen mit Dritten Geschäfte abschließen; nur gegenüber dem eigenen Arbeitgeber könnten Ansprüche entstehen. Eine Haftung der Beklagten nach § 179 Abs. 1 BGB scheide schon deshalb aus, weil der Anspruch auf Erfüllung oder Schadenersatz dem "anderen Teil", hier also dem Betriebsrat der d. GmbH, und nicht der Klägerin selbst zustehe. Darüber hinaus seien keine hinreichenden Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte gegenüber den Arbeitnehmern ihrer Tochterunternehmen eine Art Garantieerklärung oder Bürgschaft für die sich aus dem Sozialplan ergebenden Zahlungsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgebern habe übernehmen wollen.

Die Klägerin hat gegen das ihm am 9.2.2006 zugestellte Endurteil vom 27.1.2006 mit einem am 1.3.2006 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 27.2.2006 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit einem am 10.5.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie trägt vor, es lägen keine vier Betriebsvereinbarungen vor. Vielmehr habe die Beklagte nicht für die d. GmbH, sondern in eigenem Namen die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 abgeschlossen. Dabei habe die Beklagte nicht in Vertretung der Tochtergesellschaft gehandelt, weil eine Vertretungsmacht nicht bestanden habe und eine nachträgliche Genehmigung nicht erteilt worden sei. Also seien am Abschluss der Betriebsvereinbarung nur die Beklagte auf der einen Seite und die Betriebsratsgremien der Beklagten und der Tochtergesellschaften auf der anderen Seite beteiligt gewesen. Die Klägerin meint, das Erstgericht habe den Begriff des Unternehmens gemäß § 17 Ziffer 17.9 des ProSiebenSat.1-Sozialplans ignoriert.

Die Klägerin hält daran fest, dass hier ein Gemeinschaftsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrVG vorliege und die Beklagte infolgedessen gemäß § 427 BGB als Arbeitgeberin dieses Gemeinschaftsbetriebes hafte. Zweifel dahin, welcher der beteiligten Arbeitgeber in einem Gemeinschaftsbetrieb aus einem Sozialplan hafte, bestünden im vorliegenden Falle nicht. Im Übrigen entspreche der Abschluss von Betriebsvereinbarungen, an denen nur die Beklagte und die Betriebsräte der Tochtergesellschaften beteiligt seien, der ständigen Praxis der Beklagten. Dies sei auch übereinstimmender Wille der Beklagten und der beteiligten Betriebsräte beim Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 gewesen.

Die Klägerin meint, jedenfalls bestehe eine Haftung der Beklagten in entsprechender Anwendung von § 179 BGB und aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.). Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen, wonach sich aus den Handlungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des P. Sozialplans, den Verlautbarungen der Vertreter der Beklagten hierbei gegenüber den Verhandlungspartnern und in der Betriebsöffentlichkeit sowie der Rolle der Beklagten in der Arbeitsgruppe "O." eine Rechtsscheinhaftung ergebe.

Die Klägerin ist schließlich der Auffassung, sie habe auch einen individualrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Abfindung aus dem Sozialplan gegenüber der Beklagten. Selbst wenn man - zu Unrecht - unterstelle, dem Betriebsrat habe die Rechtsfähigkeit gefehlt, sei ein nichtiger Sozialplan gemäß § 140 BGB in eine einzelvertragliche Gesamtzusage umzudeuten. Denn die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geforderten Voraussetzungen - Umstände, die die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich auf jeden Fall verpflichten wollen, den Arbeitnehmern die in der unwirksamen Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistungen zukommen zu lassen -, lägen hier vor.

Die Klägerin beantragt in zweiter Instanz,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts München vom 27.1.2006, Az.: 27 Ca 10028/05 zu verurteilen, an die Klägerin 63.512,43 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 enthalte keine Vereinbarung der Beklagten mit dem Betriebsrat der d. GmbH, sondern Betriebsvereinbarungen der Konzernunternehmen mit den jeweiligen Betriebsräten, die aus Praktikabilitätsgesichtspunkten in einer Urkunde zusammengefasst worden seien. Hierbei habe der Vorstandsvorsitzende der Beklagten U. R. in Vertretungsbefugnis für die Tochtergesellschaften gehandelt. Ein Gemeinschaftsbetrieb scheide aus, weil es an einem einheitlichen Leitungsapparat in sozialen und personellen Angelegenheiten fehle und auch an einer Identität der Geschäftsführung. Alle personellen und sozialen Entscheidungen für die d. GmbH seien von deren Geschäftsführung selbst und eigenverantwortlich getroffen worden. Die finanziellen Schwierigkeiten der d. GmbH im Zeitpunkt des Sozialplanabschlusses ließen nicht auf eine fehlende Vertretungsmacht des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten für die Tochtergesellschaft schließen.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialplanabfindung im Falle der Klägerin nicht gegeben seien, weil dessen Arbeitgeberin aus dem Konzern ausgegliedert worden sei und der Sozialplan nur Betriebsänderungen erfassen wolle, die im Zusammenhang mit der Fusion stünden.

Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gemäß § 427 BGB scheidet nach ihrer Auffassung zum einen deshalb aus, weil ein gemeinschaftlicher Betrieb nicht vorliege, und zum anderen, weil ein Schuldbeitritt der Beklagten zur zwischen dem Betriebsrat der d. GmbH und diese Gesellschaft geschlossenen Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 an der beschränkten Rechtsfähigkeit des Betriebsrats scheitere. Die Beklagte hält den Vortrag der Klägerin hierzu für widersprüchlich, weil eine Gesamtschuld zwei Schuldner voraussetze, laut eigenem Vortrag der Klägerin aber ein wirksamer Sozialplanabschluss zwischen der d. GmbH und deren Betriebsrat nicht vorliege.

Die Beklagte hält weiter daran fest, dass § 179 BGB auf Betriebsvereinbarungen nicht anwendbar sei und die dort geregelten Ansprüche nur der anderen Vertragspartei - hier dem Betriebsrat - zustünden. Auch sei die Beklagte nicht Handelnde im Sinne von § 179 BGB.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze die Klägerin vom 10.5.2006 sowie 15.6.2006 sowie der Beklagten vom 12.6.2006 sowie 21.9.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht die geltend gemachte Forderung weder auf kollektivrechtlicher noch auf individualrechtlicher Grundlage zu.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Sozialplanabfindung gemäß Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 auf kollektivrechtlicher Grundlage. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und im Wesentlichen zutreffend begründet. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Berufungsverfahren haben mehrere Kammern des Landesarbeitsgerichts München in Parallelverfahren klageabweisende Urteile des Arbeitsgerichts München bestätigt und sich ausführlich mit der Argumentation der Klagepartei auseinandergesetzt (z.B. Urteile in den Verfahren 2 Sa 408/06, 3 Sa 59/06, 9 Sa 3/06, 10 Sa 64/06). Die erkennende Kammer hält die Argumentation der anderen Kammern für zutreffend, wobei die folgenden Ausführungen sich inhaltlich und in der Formulierung an die bezeichneten Urteile anlehnen.

1. Die Klägerin kann keine Abfindung gemäß § 6 der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 verlangen.

Kollektivvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere Betriebsvereinbarungen im Sinne von § 77 Abs. 1 BetrVG, können mit Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer eines Betriebes nur zwischen dem für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrat und dem Inhaber dieses Betriebes als Arbeitgeber geschlossen werden. Denn nur in diesen Grenzen besteht die kollektivrechtliche Regelungs- und Rechtsetzungsmacht der Betriebsparteien. Der Betriebsrat kann nur für die Organisationseinheit, für die er gewählt ist, und für deren Arbeitnehmer Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden treffen; der Arbeitgeber tritt dem Betriebsrat in seiner Eigenschaft als Inhaber und betriebsverfassungsrechtlicher Entscheidungsträger für diesen Betrieb gegenüber. Deshalb hatte die Beklagte gemäß §§ 2 Abs. 2, 77 Abs. 1 BetrVG lediglich die Kompetenz, mit ihrem eigenen Betriebsrat Kollektivvereinbarungen und somit auch die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 zu schließen.

Eine Betriebsvereinbarung mit persönlichem Geltungsbereich für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen des P.-Konzerns wäre nur als Konzernbetriebsvereinbarung möglich gewesen. Eine solche scheidet jedoch mangels Existenz eines Konzernbetriebrats zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 aus. Dem trägt auch § 18 Ziffer 18.3 der Betriebsvereinbarung Rechnung.

Nach allem konnte sich die Beklagte nicht im Wege des Abschlusses der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 gegenüber dem Betriebsrat der d. GmbH verpflichten, deren Arbeitnehmern Sozialplanleistungen, insbesondere Abfindungen, zu gewähren.

2. Ebenso wenig kommt ein Anspruch auf die geltend gemachte Abfindung aufgrund einer zwischen der Beklagten und deren eigenem Betriebsrat getroffenen Kollektivvereinbarung in Gestalt der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 in Betracht.

Denn auch dadurch würden kollektivrechtliche Ansprüche - mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG - für Arbeitnehmer anderer Betriebe und eines anderen Arbeitgebers begründet. Auch dem Betriebsrat der Beklagten und dieser selbst fehlt hierzu die kollektivrechtliche Regelungsmacht. Das Arbeitsgericht und die Beklagte haben zutreffend auf die beschränkte Rechtsfähigkeit des Betriebsrats hingewiesen.

3. Dagegen könnte sich ein Sozialplansabfindungsanspruch gemäß § 6 der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 daraus ergeben, dass diese Betriebsvereinbarung rechtlich gesehen ein Bündel von Betriebsvereinbarungen mit identischem Wortlaut enthält, geschlossen jeweils zwischen der Beklagten sowie den beteiligten Tochterunternehmen einerseits und jedem einzelnen Betriebsratsgremium des betreffenden Unternehmens andererseits. Ein solches "Sozialplanbündel" hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen.

Allerdings scheidet ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund der zwischen seiner damaligen Arbeitgeberin - der d. GmbH - und deren Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 von vornherein aus, weil sich die Ansprüche aus dieser Betriebsvereinbarung aus den oben (zu 1. und 2.) genannten Gründen nur gegen die eigene Arbeitgeberin der Klägerin richten können. Die Beklagte ist insoweit nicht passivlegitimiert.

4. Auch eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gemäß § 427 BGB als Mitinhaberin eines gemeinschaftlichen Betriebes scheidet aus.

Denn es fehlt hier an einem gemeinschaftlichen Betrieb, dem die Klägerin angehört haben könnte.

Zum einen ist schon unklar geblieben, auf welche organisatorischen Einheiten bzw. Betriebe oder Betriebsteile sich dieser gemeinschaftliche Betrieb erstreckt hätte und welche Unternehmen auf Arbeitgeberseite Träger dieser gemeinschaftlichen Betriebes sein sollten. Zum anderen ist aufgrund des Vortrags der Klägerin nicht erkennbar, dass sich zumindest die Beklagte und die d. GmbH zur gemeinsamen Führung eines Betriebes rechtlich verbunden haben in der Weise, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leistung ausgeübt werden sollte (vgl. BAG vom 11.02.2004, Az. 7 ABR 27/03).

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Geschäftsleitung der d. GmbH in der Ausübung ihrer arbeitgeberseitigen Rechte gegenüber ihren Mitarbeitern von den Weisungen der Beklagten abhängig war, lässt dieser allgemeine Vortrag nur erkennen, dass die Beklagte von ihrem konzernrechtlichen Weisungsrecht tatsächlich Gebrauch machte. Eine solche unternehmerische Zusammenarbeit zweier Konzernunternehmen reicht jedoch nicht für die Annahme aus, dass die wesentlichen materiellen und immateriellen Betriebsmittel gemeinsam genutzt und die Arbeitsabläufe in beiden Unternehmen personell, technisch und organisatorisch miteinander verknüpft sind (vgl. BAG vom 18.01.1990 - 2 AZR 355/89).

Im Übrigen konnten die Betriebsräte, die die Betriebsvereinbarung geschlossen haben, selbst dann nur diejenigen Unternehmen verpflichten, bei denen sie jeweils eingerichtet waren, wenn tatsächlich ein Gemeinschaftsbetrieb vorgelegen hätte. Bei der d. GmbH war ein Betriebsrat gewählt worden. Dagegen gab es keinen Betriebsrat für einen Gemeinschaftsbetrieb. Wird eine Betriebsratswahl - wie hier - nicht angefochten, so bleibt er nicht nur mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt, sondern er ist für die Einheit zuständig, für die er gewählt wurde (BAG, Beschl. vom 27.6.1995, Az.: 1 ABR 62/94, NZA 96,164).würde der Betriebsrat wegen Verkennung des Begriffs in der Ausübung seines Amtes beschränkt, so widerspräche dies der in § 19 Betriebsverfassungsgesetz enthaltenen Wertung, nach der ein Rechtsverstoß, der die Wahlanfechtung begründet, unbeachtlich wird, wenn eine Anfechtung unterbleibt. Soweit sich die Klägerin auf die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG beruft, gilt nach dem bisher Ausgeführten, dass die Voraussetzungen für diese Vermutungswirkung nicht dargetan sind.

5. Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin auch nicht zur Zahlung der Abfindung in entsprechender Anwendung des § 179 Abs. 1 BGB verpflichtet.

Eine Haftung der Beklagten auf Zahlung der Abfindung ergibt sich jedoch auch dann nicht aus § 179 Abs. 1 BGB, wenn man den Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe keine Vertretungsmacht zum Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 mit Wirkung für und gegen die d. GmbH gehabt, als zutreffend unterstellt. Die Rechtswirkungen einer Betriebsvereinbarung sind in § 77 BetrVG abschließend geregelt. Dies schließt eine unmittelbare Haftung eines dritten Unternehmens als vollmachtloser Vertreter auf Erfüllung oder Schadenersatz in Bezug auf eine - gerade nicht zustande gekommene - Betriebsvereinbarung aus. Gegen eine Anwendung des § 179 BGB auf eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber spricht darüber hinaus der normative Charakter von Betriebsvereinbarungen. Der Sozialplan begründete Ansprüche der Arbeitnehmer nicht deshalb, weil er einen Vertrag zu Gunsten Dritter wäre, sondern aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 77 Absatz 4 Betriebsverfassungsgesetz.

6. Dies gilt entsprechend für die von der Klägerin hilfsweise angenommene Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) und aus Rechtsscheinsgrundsätzen, soweit es sich um eine kollektivrechtlich begründete Haftung handeln soll.

Im übrigen ist ein Verschulden der Beklagten gegenüber dem Betriebsrat der d. GmbH oder auch deren Arbeitnehmern gegenüber im Zuge der Verhandlungen und bei Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 auch nicht erkennbar. Weder die alleinige Verhandlungsführung durch die Beklagte auf Arbeitgeberseite in Bezug auf die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 noch die Installation der Arbeitsgruppe "O." und deren Besetzung auf Arbeitgeberseite ausschließlich mit Vertretern der Beklagten oder etwaige Verlautbarungen von Vertretern der Beklagten in Betriebsversammlungen von Tochtergesellschaften begründen die Annahme, sie selbst - und nicht die jeweilige Tochtergesellschaft - solle alleinige Schuldnerin der Sozialplanleistungen sein. Dass die Beklagte über die möglichen und zulässigen betriebsverfassungsrechtlichen Gestaltungsformen hinaus und entgegen der sodann gewählten Gestaltung eines Bündels gleichlautender Betriebsvereinbarungen den Eindruck zu erwecken suchte, die Arbeitnehmer auch der Tochtergesellschaften könnten sich allein an sie selbst als Muttergesellschaft wenden, um ihre Sozialplanansprüche durchzusetzen, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte mag auf der Arbeitgeberseite für alle beteiligten Unternehmen den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 in den Einzelheiten bestimmt haben. Dies ist in einem straff geführten Konzern nichts Ungewöhnliches. Daraus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse im Sinne der Übernahme einer entsprechenden unmittelbaren Zahlungs- oder Einstandspflicht ziehen, zumal dann, wenn eine solche im Widerspruch zu den betriebsverfassungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten steht.

Das gleiche gilt in Bezug auf die vom Kläger angenommene Rechtsscheinhaftung, soweit sie kollektivrechtlich begründet sein soll. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich allenfalls, dass die Beklagte durchgehend deutlich gemacht hat, sie werde dafür sorgen, dass die in der abzuschließenden und sodann abgeschlossenen Betriebsvereinbarung geregelten (Sozialplan-)Ansprüche bedient werden können. Nichts anderes ergibt sich letztlich aus der Patronatserklärung vom 31.12.2000. Damit ist jedoch lediglich gesagt, dass die Beklagte ihre Tochterunternehmen ggf. so finanziell ausstatten werde, dass die Sozialplanabfindungen bezahlt werden könnten. Nicht gesagt ist damit, dass die Beklagte selbst den Arbeitnehmern auf Zahlung dieser Ansprüche haften wolle.

7. Für eine Durchgriffshaftung der Beklagten gegenüber den Arbeitnehmern der d. GmbH auf Zahlung der Sozialplanabfindungen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

II.

Auch auf individualrechtlicher Grundlage ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Beklagte über die Begründung von Ansprüchen ihrer Arbeitnehmer auf kollektivrechtlicher Grundlage hinaus jedem einzelnen Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften einzelvertragliche Ansprüche gegen sie geben wollte. Für einen solchen einzelvertraglichen Verpflichtungswillen fehlen konkrete Anhaltspunkte.

Auch § 11 des Unternehmenskaufvertrages mit der S.-GmbH lässt keine Rückschlüsse auf einen Verpflichtungswillen der Beklagten zu. Diese Freistellungsklausel sagt nicht, dass Sozialplanansprüche bestehen, sondern dient vorsorglich der Absicherung der Käuferin. Hätten die Kaufvertragsparteien das Bestehen von Abfindungsansprüchen angenommen oder solche Ansprüche begründen wollen, so hätten sie nicht lediglich eine Freistellung der Käuferin von Verpflichtungen vereinbart, sondern Ansprüche der Arbeitnehmer geregelt.

Ein unmittelbarer individualvertraglicher Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer eventuellen Umdeutung der Betriebsvereinbarung vom 7.12.2000 in eine Gesamtzusage gegenüber den Arbeitnehmern der d. GmbH und der sonstigen Tochtergesellschaften. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, eine nach § 77 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz unwirksame Betriebsvereinbarung entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) bedeuten, wenn besondere Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall zur Gewährung der dort vorgesehenen Leistung verpflichten wollen (vgl. BAG AP Nr. 18 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt). Eine solche Gesamtzusage könnte aber wiederum nur zu Ansprüchen der Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber führen, d.h. im vorliegenden Fall zu einem Anspruch der Klägerin gegen die Firma ddp Nachrichtenagentur GmbH und nicht zu einem Anspruch gegenüber der Beklagten.

III.

Im übrigen ist die Kammer der Auffassung, dass das Ausscheiden der Klägerin auch nicht von § 1 Ziff. 1.1 des Sozialplans erfasst ist.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Abfindungszahlung nach dieser Betriebsvereinbarung sind nämlich nicht gegeben.

Nach dem Inhalt der Betriebsvereinbarung soll die Arbeitgeberseite nur zur Zahlung von Abfindungen verpflichtet sein, wenn ein Arbeitnehmer aus ihren eigenen Diensten oder aus denjenigen eines Unternehmens, das im Zeitpunkt des Ausscheidens (noch) zum P.-Konzern gehört, ausscheiden würde.

Das ist im Falle der d. GmbH seit 08.09.2003 nicht mehr der Fall.

Dafür, dass die Betriebsvereinbarung allen Arbeitnehmern zu Ansprüchen verhelfen sollte, die einem Unternehmen zugehören, das im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 konzernzugehörig war, es aber im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglicherweise nicht mehr sein würde, fehlt jeder Anhaltspunkt.

Hierfür spricht auch nicht der von der Klägerin herangezogene Wortlaut des § 1 Ziffer 1.1 der Betriebsvereinbarung ("und deren Arbeitsplatz im Rahmen einer betriebsändernden Maßnahme nach §§ 111 ff. BetrVG ... wegfällt"), da die von der Klägerin befürwortete extensive Auslegung der Betriebsvereinbarung vom Zweck der Regelung, wie er vor allem in der Präambel zum Ausdruck kommt, nicht mehr gedeckt ist. Die Betriebsvereinbarung will nämlich Leistungen zum Ausgleich lediglich derjenigen Nachteile gewähren, die im Zuge der Verschmelzung der P. AG mit der S. GmbH zur P. M. AG entstehen.

Mit dem Ausscheiden eines Tochterunternehmens, hier der d. GmbH, aus dem P. -Konzern ist die Ratio der Gewährung von Leistungen aus der genannten Betriebsvereinbarung entfallen (vgl. LAG München, Urteil vom 29. Juni 2006, Az.: 3 Sa 14/06).

IV.

Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

V.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG) zugelassen. Auf die nachfolgenden Hinweise wird verwiesen.

Ende der Entscheidung

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