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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: 11 Sa 381/08
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG


Vorschriften:

BGB § 179
BGB § 280
BGB § 613 a
BetrVG § 111
BetrVG § 113
Die Entscheidung befasst sich mit dem behaupteten Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers gegen den Betriebsveräußerer wegen unzureichender Unterrichtung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang. Als Schadensersatz hat er die gerichtliche Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses beim Betriebsveräußerer eingeklagt. Der Kläger hatte allerdings auch nach Kenntniserlangung der fehlerhaften Unterrichtung von der Möglichkeit, Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses einzulegen, keinen Gebrauch gemacht. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der behauptete Schaden - Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den inzwischen insolventen Erwerber - nicht kausal auf die fehlerhafte Information, sondern auf den Verzicht zur Einlegung des Widerspruchs zurückzuführen ist.
Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL

11 Sa 381/08

Verkündet am: 11.02.2009

n dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus und die ehrenamtlichen Richter Scheele und Jung

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12. Dezember 2007, Az.: 31 Ca 2418/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses, hilfsweise über einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger war seit 1. September 2000 bei der Beklagten mit einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt € 0,-- beschäftigt.

Die Beklagte schloss am 17. August 2005 anlässlich der beabsichtigten Veräußerung des Bereichs C. (M. D.) an die B. M. GmbH & Co. OHG (im Folgenden: B. M.) mit dem bei der Beklagten gebildeten Gesamtbetriebsrat eine "Betriebsvereinbarung zur Überleitung der Beschäftigungsbedingungen der von der S. AG, C. zur B. M. GmbH & Co. OHG übergehenden Mitarbeiter (Tarifkreis)" (Bl. 60 d. A.) samt Protokollnotiz (Bl. 58 d. A.). Unter Ziffer 4. der Protokollnotiz "Nachteilsausgleich bei betriebsbedingter Kündigung" war Folgendes geregelt:

"Aus heutiger Sicht sind keine betriebsbedingten Kündigungen vorgesehen.

Sollte es jedoch vor dem 31.09.2008 zu betriebsbedingten Kündigungen / Aufhebungsverträgen zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung bei B. M. kommen, erhalten Mitarbeiter, die aus B. M. ausscheiden, ohne gleichzeitig in den Ruhestand zu gehen, von B. M. eine Abfindung auf Basis des Bruttomonatseinkommens im Übertrittszeitpunkt nach der am jeweiligen Standort derzeit (Stand 16.08.2005) bestehenden / letztgültigen S.-Sozialplanregelung.

Es gilt folgende Regelung, sofern nichts Abweichendes zwischen B. M. und dem (Gesamt-)Betriebsrat vereinbart wird:

- Bei einem Ausscheiden nach bis zu 1 Jahr ab Übergang 100 %

- Bei einem Ausscheiden nach bis zu 2 Jahren ab Übergang 80 %

- Bei einem Ausscheiden nach bis zu 3 Jahren ab Übergang 60 %

der Abfindungssumme gemäß der am jeweiligen Standort geltenden S.-Regelung.

Voraussetzung ist, dass unmittelbar nach dem betriebsbedingten Ausscheiden aus B. M. keine Tätigkeit bei einem verbundenen Unternehmen der B. M. oder der S. AG aufgenommen wird.

Wird innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden eine Beschäftigung bei B. M., der S. AG oder bei einem verbundenen Unternehmen aufgenommen, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung für den zu 3 Jahren fehlenden Zeitraum in Höhe von 1/36 der Abfindungssumme je Monat."

Mit Schreiben vom 29. August 2005 (Bl. 50 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger wie auch den anderen Mitarbeitern der Sparte C. mit, dass der Bereich C. zum 1. Oktober 2005 auf die B. M. übergehe.

Mit Datum vom 9. August 2006 unterzeichneten der Kläger sowie die B. M. einen Auflösungsvertrag, demzufolge das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31. Oktober 2006 gegen Zahlung einer Abfindung von 42.500,-- € sein Ende finden sollte. Der Kläger hat dem Betriebsübergang auf B. M. nicht widersprochen.

B. M. beantragte am 28. September 2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche zum 1. Januar 2007 erfolgte. Die vereinbarte Abfindung ist im Hinblick auf die Insolvenz bisher nicht zur Auszahlung gelangt.

Mit seiner beim Arbeitsgericht am 16. Februar 2007 eingegangenen Klage vom selben Tag hat der Kläger - unter Berücksichtigung späterer Klageänderung - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 42.500,-- €, hilfsweise die Zahlung einer angemessenen Abfindung begehrt.

Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Abfindung gegen die Beklagte. Dabei könne sich die Haftung der Beklagten u. a. aus dem Gesichtspunkt der Haftung als Vertreter mit bzw. ohne Vertretungsmacht, aus Garantieerklärung oder aus der Betriebsvereinbarung vom 17. August 2005 ergeben. Schließlich könne sie sich auch daraus ergeben, dass die Beklagte ihre Informationspflicht gemäß § 613 a BGB nicht erfüllt habe. In jedem Falle habe er einen Anspruch auf Abfindung gemäß § 113 BetrVG, da die Beklagte über die eigentlich durchgeführte Maßnahme keinen Interessenausgleich versucht habe.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 42.500,-- € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 31. Oktober 2006 zu zahlen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag auf Zahlung einer Abfindung sei schon nicht schlüssig. Ein Anspruch aus der Protokollnotiz zur Überleitungs-Vereinbarung sei nicht denkbar, da die Protokollnotiz als Gesamtbetriebsvereinbarung auf die B. M. übergegangen sei. Weitere Anspruchsgrundlagen seien nicht erkennbar. Zudem könne der Beklagten kein Fehlverhalten vorgeworfen werden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrags erster Instanz wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 12. Dezember 2007, das dem Kläger am 25. März 2008 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Bezahlung von 42.500,-- € Schadensersatz sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar. Dabei sei zunächst davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß § 613 a BGB auf die B. M. übergegangen sei. Damit könne sich ein Anspruch gegen die Beklagte nur aus deren Handlungen vor dem Betriebsübergang oder anlässlich des Betriebsübergangs ergeben. Eine Anspruchsgrundlage ergebe sich nicht aus der zwischen der Beklagten und deren Gesamtbetriebsrat am 7. August 2005 geschlossenen Überleitungsvereinbarung nebst Protokollnotiz. Diese Vereinbarung sei als Vertrag zulasten Dritter unwirksam und im Übrigen durch die zwischen B. M. und deren Betriebsrat abgeschlossenen Sozialpläne ersetzt. Schließlich sei die B. M. der Verpflichtung auch nachgekommen und habe mit dem Kläger die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Eine Haftung der Beklagten für den Fall, dass B. M. die vereinbarte Abfindung letztlich nicht bezahle, sei nicht erkennbar. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte dem Kläger anlässlich des Betriebsübergangs nicht ausreichende oder gar falsche Informationen gegeben habe. Es sei zunächst fraglich, ob sich aus der Verletzung der Verpflichtungen zur Information gemäß § 613 a BGB überhaupt ein Schadensersatzanspruch ergeben könne. In jedem Fall scheide ein Schadensersatzanspruch schon deshalb aus, weil der Kläger das schadensauslösende Ereignis selber gesetzt habe. Er habe nämlich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang unstreitig nicht widersprochen. Unterstellt, er hätte widersprochen, verböte sich im Fall der dortigen Weiterbeschäftigung ein Abfindungsanspruch wegen Ausscheidens von selbst. Im Fall des dortigen Ausscheidens hätte der Kläger nach den Regelungen bei der Beklagten und seinem Verkaufsgeschick eine Abfindung erhalten oder auch nicht. Dies hätte - so das Arbeitsgericht - mit dem Betriebsübergang an sich nichts zu tun. Im Fall eines wirksamen Widerspruchs wäre es nach dessen Auffassung zu keinem Schadensereignis gekommen. Im Fall eines unwirksamen Widerspruchs wäre ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ebenfalls ausgeschlossen gewesen, weil sie in diesem Fall einerseits keinen Pflichtverstoß begangen hätte und andererseits sich der Kläger die Unwirksamkeit des Widerspruchs selber zuzuschreiben hätte. Wenn er aber im Fall des Widerspruchs keinen Anspruch auf Schadensersatz habe, so könne er diesen erst recht nicht haben, wenn er den Widerspruch ausdrücklich nicht erklärt habe. Würde man ihm in diesem Fall einen Schadensersatzanspruch zusprechen, sei er besser gestellt als ein Mitarbeiter, der den Widerspruch erklärt und damit alle Unwägbarkeiten, die sich aus dem Widerspruch ergeben, auf sich genommen hätte.

Der Hilfsantrag sei unbegründet, weil ein Interessenausgleich nicht nur versucht, sondern auch abgeschlossen worden sei. Der Interessenausgleich gemäß § 111 BetrVG beschreibe die vom Arbeitgeber geplante Maßnahme. Die geplante und durchgeführte Maßnahme sei der Betriebsübergang des Bereichs C. auf die B. M. Diese Maßnahme sei unstreitig durchgeführt worden.

Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seiner am 21. April 2008 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung vom selben Tag, die er mit Schriftsatz vom 25. Juni 2008, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet hat.

Unter Vertiefung und teilweise Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags macht der Kläger geltend, das Arbeitsgericht verkenne den rechtlichen Charakter einer Betriebsvereinbarung im Betriebsübergang völlig. In einer solchen Situation sei nämlich jegliche Betriebsvereinbarung im Betrieb des Veräußerers ein Vertrag zulasten eines Dritten, nämlich des Erwerbers. Im Übrigen könne die Protokollnotiz zur Überleitungsvereinbarung als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, nämlich für die betroffenen Arbeitnehmer gewertet werden. Die Beklagte habe als vertragsschließende Partei den Eindruck erweckt, als würden die übergehenden Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen oder Aufhebungsverträgen in jedem Fall einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten. Aus diesem Vertrauenstatbestand, den sie geschaffen habe, hafte sie nunmehr. Hierfür nehme der Kläger sie in Anspruch. Er trägt weiter vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die B. M. ihrer Abfindungsverpflichtung aus der Protokollnotiz nachgekommen sei. Das Arbeitsgericht habe auch übersehen, dass aus einer Verletzung der Vorschrift des § 613 a BGB Schadensersatzansprüche folgen könnten. Es habe sich auch nicht mit der Argumentation des Klägers, die Beklagte habe als Vertreterin ohne Vertretungsmacht für die B. M. gehandelt und hafte deshalb hierfür, auseinandergesetzt. Auch habe es den Hilfsantrag zu Unrecht abgewiesen und sei davon ausgegangen, dass der zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Beklagten geschlossene Interessenausgleich die Maßnahme zutreffend beschreibe. Wenn die Beklagte gewusst habe bzw. habe wissen müssen, dass zumindest mittelfristig eine Fortführung des Geschäftsbetriebs des Geschäftsbereichs C. wegen der konkreten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unmöglich gewesen sei, dann sei der eigentliche Maßnahmezweck nicht der Übergang eines Geschäftsbereichs mit mehreren Betrieben gewesen, sondern die Entsorgung der dort beschäftigten Mitarbeiter.

Der Kläger beantragt zuletzt:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12. Dezember 2007, Az. 31 Ca 2418/07, wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien vom 1. September 2000 fortbesteht.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 42.500,-- € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 31. Oktober 2006 zu zahlen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, der Kläger könne seine Ansprüche nicht auf die Protokollnotiz vom 7. August 2005 stützen. Soweit er nunmehr ausführe, es sei dies ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, so sei dies schon deshalb fehlerhaft, weil sie, die Beklagte, in der Protokollnotiz weder ausdrücklich noch konkludent eine Einstandspflicht für die Leistungen der Abfindungen erklärt habe. Es handle sich bei der Protokollnotiz um eine Betriebsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat, die nach § 613 a BGB auf den Betriebserwerber B. M. übergegangen sei. Nach der Argumentation des Klägers könne ein Betriebsveräußerer stets auf der Grundlage der übergegangenen Betriebsvereinbarungen in Anspruch genommen werden. Im Übrigen werde bestritten, dass die Beklagte gewusst habe oder habe wissen müssen, dass B. M. mehr als ein Jahr nach dem Betriebsübergang Insolvenz anmelden würde. Selbst wenn man mit dem Kläger die Ansicht vertrete, dass das Informationsschreiben nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 613 a Abs. 5 BGB gewesen sei, fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Zugang des Informationsschreibens und dem Verlust des Arbeitsplatzes des Klägers, weil er dem Betriebsübergang nicht nur nicht widersprochen habe, sondern auch, weil die Insolvenz von B. M. die Ursache für den Verlust des Arbeitsplatzes gewesen sei. Diese sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Der Umstand, dass der Kläger selbst nach Kenntnisnahme der Insolvenz des Betriebserwerbers B. und der Tatsache, dass eine Vielzahl anderer ehemaliger B.-Mitarbeiter dem Betriebsübergang widersprochen hätten, spreche dagegen, dass er bei ordnungsgemäßer Unterrichtung dem Betriebsübergang innerhalb der Monatsfrist widersprochen hätte. Selbst wenn er einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten hätte, könne er auf diesem Wege nicht - wie er im Laufe des Berufungsverfahrens durch entsprechende Klageänderung geltend macht - einen Arbeitsplatz bei der Beklagten durchsetzen. Das Rechtsinstitut des Widerspruchs und die Systematik des § 613 a BGB würden konterkariert, würde man dem Arbeitnehmer im Wege des Schadensersatzes einen Anspruch auf Beschäftigung bei dem Betriebsveräußerer einräumen. Würde man dem Arbeitnehmer neben dem Widerspruchsrecht einen auf Beschäftigung bei dem Betriebsveräußerer gerichteten Schadensersatzanspruch einräumen, könne eine Situation entstehen, in der der Arbeitnehmer in zwei Arbeitsverhältnissen stehe, sowohl mit dem Betriebserwerber, weil er dem Betriebsübergang nicht widersprochen habe, wie auch mit dem Übernehmer, weil er wegen Fehlinformation einen Anspruch auf Beschäftigung im Wege des Schadensersatzes habe. Dies sei nachteilig für den Arbeitnehmer, weil beide Arbeitgeber einen Anspruch auf Arbeitsleistung auf der Grundlage identischer Arbeitsbedingungen geltend machen könnten.

Der Kläger erwidert, entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine unmittelbare und alleinige Kausalität zwischen Falschinformation und Verlust des Arbeitsplatzes nicht erforderlich. Wenn er aus Anlass des Übergangs des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2005 korrekt informiert worden wäre, so hätte er bereits damals widersprochen. Hätte er widersprochen, dann bestünde sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bis heute fort. Nachdem mit der Insolvenz die Fehlerhaftigkeit der Information offenbar geworden sei, habe er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht nachträglich widersprochen, da er eine hinreichende rechtliche Grundlage nicht gesehen habe. Eine solche habe sich erst später abgezeichnet. Der Kläger widerspricht der Auffassung der Beklagten, wonach ein Schadensersatzanspruch in Gestalt eines Anspruchs auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen der Gesetzessystematik des § 613 a BGB ausgeschlossen sei. Das gleichzeitige Bestehen von mehreren Arbeitsverhältnissen sei nicht ungewöhnlich und ergebe sich auch nach einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess, wenn der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 c) ArbGG - Hauptantrag - sowie nach § 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG - Hilfsanträge - und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und der vorgeschriebenen Frist eingelegt und begründet worden (§§ 11 Abs. 2 ArbGG, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO).

II.

Die Berufung ist unbegründet.

1. Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses - Hauptantrag -

Der im Wege der Klageerweiterung und Klageänderung in das Berufungsverfahren eingeführte Antrag des Klägers auf gerichtliche Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist unbegründet.

Selbst wenn man einen Schadensersatzanspruch des Klägers auf der Grundlage von § 280 BGB i.V.m. § 613 a BGB wegen fehlerhafter Information im Grundsatz bejaht, kann sich hieraus die Rechtsfolge eines Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses im Fall unzureichender Information nach § 613 a Abs. 5 BGB nicht ergeben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei der Unterrichtungspflicht nach § 613 a Abs. 5 BGB um eine echte Rechtspflicht, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann (BAG, Urt. vom 24. Juli 2008, Az.: 8 AZR 109/07, m.w.N.). Bei der Verletzung der Unterrichtungspflicht wird ein Verschulden gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Macht der Arbeitnehmer geltend, nicht oder nicht vollständig über den Betriebsübergang unterrichtet worden zu sein, ist er so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er richtig und vollständig informiert worden wäre. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer vortragen und beweisen muss, dass ihm infolge der unterbliebenen Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Unterrichtung müsste der Arbeitnehmer gem. § 613 a Abs. 6 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses rechtzeitig widersprochen haben und der geltend gemachte Schaden dürfte nicht eingetreten sein. Hierfür hat der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Bei Verletzungen von Aufklärungspflichten kann zwar eine Vermutung bestehen, dass sich der Geschädigte aufklärungsgerecht verhalten hätte (BGH 5. Juli 1973 - VII ZR 12/73 - BGHZ 61, 118). Das setzt jedoch voraus, dass nur eine Handlungsmöglichkeit besteht (BAG, a.a.O.).

Es kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahingestellt bleiben, ob die Beklagte ihre Aufklärungspflicht nach § 613 a Abs. 5 BGB verletzt hat. Der Kläger hat nämlich nicht schlüssig vorgetragen, dass ihm infolge einer fehlerhaften Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Er beruft sich letztlich nicht darauf, dass ihm infolge der fehlerhaften Unterrichtung das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten überhaupt verloren gegangen ist. Vielmehr sieht er seinen Schaden darin, dass ihm infolge einer fehlerhaften Unterrichtung und des dadurch unterbliebenen Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses als Arbeitgeberin nunmehr statt der solventen Beklagten die insolvente B. M. gegenübersteht. Dieser Schaden ist allerdings nicht durch die falsche Information seitens der Beklagten entstanden. Denn dem Arbeitnehmer bleibt bei einer falschen oder fehlerhaften Unterrichtung im Sinne des § 613 a Abs. 5 BGB die Widerspruchsmöglichkeit dadurch erhalten, dass die Widerspruchsfrist erst mit Kenntnis von der Falschinformation zu laufen beginnt. Der Kläger hätte also durch Ausübung des Widerspruchs genau den Erfolg herbeiführen können (Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten), dessen Ausbleiben er jetzt zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs heranzieht. Wenn der Kläger das Verhalten der Beklagten als Ursache für seinen Schaden benennt, er jedoch durch Ausübung seines noch bestehenden Widerspruchsrechts gerade diesen Schaden in dem von ihm gewünschten Sinne hätte vermeiden können, fehlt es an der Kausalität zwischen der Falschinformation und der Nichtausübung des Widerspruchsrechtes und deshalb auch an einer Kausalität zwischen dieser unzulänglichen Information und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens (vgl. BAG, a.a.O.).

Eine solche Rechtsfolge - Fortbestand des Arbeitsverhältnis zum Betriebsveräußerer auch ohne noch möglichen Widerspruch - wäre im Übrigen auch nicht vom Schutzzweck des § 613 a BGB gedeckt, da § 613 a BGB den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beim Veräußerer des Betriebs ausdrücklich an die Voraussetzung knüpft, dass der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses an den Erwerber widerspricht. Einen solchen Widerspruch kann er bei ausreichender Information bis zu einem Monat nach dem Betriebsübergang, ansonsten auch später bis zur zeitlichen Grenze der Verwirkung ausüben.

Hiervon hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Die Schutzwirkung des § 613 a BGB würde über die gesetzliche Intention hinaus überdehnt, wenn im Wege des Schadensersatzes die Wirkung eintreten könnte, die die Gesetzesvorschrift bei unterbliebener oder fehlerhafter Information vom Ausspruch eines Widerspruchs durch den Arbeitnehmer abhängig macht.

2. Hilfsantrag: Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 42.500,-- €

Der auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 42.500,-- € gerichtete Klageantrag ist - wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat - unbegründet.

a) Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Beklagte hafte auf Grund der Überleitungsvereinbarung unmittelbar als Vertreter mit Vertretungsmacht. Gehe man mit der Beklagten davon aus, dass sie und die B. M. verschmelzen würden, so habe die Überleitungsvereinbarung die B. M. wirksam verpflichtet.

Selbst wenn man diese Argumentation als zutreffend unterstellt, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht, woraus sich hier die Haftung der Beklagten für die versprochene Leistung ergeben soll.

b) Der Kläger hat weiterhin erstinstanzlich argumentiert, da die Beklagte in ihrer Information von einem Verkauf des Geschäftsgebiets an die B. M. ausgehe, habe sie als Vertreterin der B. M. gehandelt. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch die B. M. werde bestritten. Die Beklagte hafte nach den Grundsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 BGB in Höhe der entgangenen Abfindung.

Hierzu ist festzuhalten, dass § 179 Abs. 1 BGB nicht geeignet ist, Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern zu begründen, wenn beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung auf Seiten des Arbeitgebers ein vollmachtloser Vertreter gehandelt hat. Anspruchsberechtigt nach § 179 Abs. 1 BGB ist ggf. "der andere Teil" des Vertrages. Das sind beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung allenfalls der Betriebsrat und nicht die Arbeitnehmer. Diese sind Normadressaten (vgl. BAG, Urteil vom 11. Dezember 2007, Az.: 1 AZR 824/06).

c) Der Kläger hat weiterhin geltend gemacht, die Beklagte hafte aus dem Rechtsgrund einer Garantieerklärung. Sie habe in Ziffer 4. der Protokollnotiz, die wiederum Teil des Interessenausgleichs und Sozialplans sei, eine Garantieerklärung für die formulierte Verbindlichkeit abgegeben. Diese werde für die Klagepartei angenommen.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann Ziffer 4. der Protokollnotiz eine Garantieerklärung nicht entnommen werden. Umstände, die darauf hindeuten, die Beklagte habe sich selbst verpflichten wollen, die vorgesehenen Leistungen zu erfüllen, falls dies von Seiten des namentlich genannten Betriebsübernehmers nicht geschehe, sind nicht ersichtlich. Aus dem gleichen Grund scheidet auch eine unmittelbare Haftung der Beklagten aus der Überleitungsvereinbarung sowie der Protokollnotiz hierzu aus. Diese sollte erkennbar nur den Betriebsübernehmer verpflichten, wobei dahingestellt bleiben kann, ob zwischen den Betriebspartnern dies wirksam vereinbart werden konnte (vgl. LAG München, Urt. vom 26. Juni 2008, Az. 4 Sa 3/08).

3. Hilfsantrag: Nachteilsausgleich

Auch der Hilfsantrag auf Zahlung eines angemessenen Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 3 BetrVG ist nicht begründet.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre, dass sich der Betriebsübergang von der Beklagten auf die B. M. als eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG dargestellt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall.

Ein Betriebsübergang als solcher ist nach ständiger Rechtsprechung keine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG (BAG, Beschluss vom 25.01.2000, Az.: 1 ABR 1/99 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 137 m.w.N.).

Ein Betriebsübergang kann allerdings dann eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG sein, wenn er sich nicht allein in dem Wechsel des Betriebsinhabers erschöpft, sondern wenn gleichzeitig Maßnahmen ergriffen werden, welche einen oder mehrere der Tatbestände des § 111 BetrVG erfüllen.

Der Kläger hat hierzu ausgeführt, die eigentliche Maßnahme sei die Betriebsschließung gewesen. Die mittelfristige Fortsetzung des Betriebs sei objektiv unmöglich gewesen und die Beklagte habe dies vor Betriebsübergang gewusst, weil sie die wirtschaftlichen Kennziffern des Bereichs C. gekannt habe. Letztlich hat der Kläger damit aber nicht ausgeführt, welche Maßnahmen i.S.d. § 111 BetrVG gleichzeitig mit dem Betriebsübergang ergriffen worden seien. Der Geschäftsbetrieb der B. M. wurde immerhin ein Jahr lang fortgeführt. Die Beklagte hatte nach dem 30. September 2005 auch hierauf keinen Einfluss mehr. Alleine, dass der Bereich C. defizitär gearbeitet hat, kann nicht die Annahme einer Betriebsschließung zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs begründen. Dass die Betriebsveräußerung eine von der Beklagten von Anfang an als - wie es der Kläger ausdrückt - "Entsorgungsmaßnahme" von Mitarbeitern intendiert worden sei, dafür hat er hinreichende Anhaltspunkte nicht vorgetragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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