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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 398/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 613 a |
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 24. Oktober 2007
In dem Rechtsstreit
hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus sowie die ehrenamtlichen Richter Aicham-Bomhard und Peter Gebhardt für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 27. Februar 2007, Az.:19 a Ca 10383/05, dahin gehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu unveränderten Bedingungen seit 1.11.2004 bis zum Ablauf des 28.2.2007 fortbestanden hat.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen auf der Grundlage eines Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Betriebsübergangs weiterhin ein Arbeitsverhältnis besteht.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1. September 1961 beschäftigt. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 20.12.2001 (Blatt 11 ff. d.A.) schlossen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung ab, wonach das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1.3.2002 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wurde und mit Ablauf des 28.2.2007 enden sollte, ohne dass es einer Kündigung bedurfte. Dabei sollte sich der Kläger nach dem so genannten Blockmodell mit Wirkung vom 1. September 2004 bei einem monatlichen Gesamtnettoentgelt in Höhe von 2.441,85 € in der Freistellungsphase befinden.
Mit Wirkung vom 1.11.2004 wurde der Bereich, in dem der Kläger beschäftigt war, im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die Firma A. ... GmbH, der der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit den Streit verkündet hat, übertragen.
Mit Schreiben vom 22.10.2004 (Bl. 16 ff. d.A.) hatten die Beklagte und die Streitverkündete den Kläger über den anstehenden Betriebsübergang informiert.
Am 20.5.2005 hat die Streitverkündete Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts K., Az.: 71 IN 285/05 vom 27.5.2005 wurde Herr Rechtsanwalt Dr. R. als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Zwischenzeitlich wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.6.2005 gegenüber der Beklagten und der Streitverkündeten dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Streitverkündete widersprochen.
Mit seiner beim Arbeitsgericht in München am 13.7.2005 eingegangenen Klage vom selben Tag hat der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten zu unveränderten Bedingungen seit 1. November 2004 fortbesteht.
Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er auch im Juli 2005 noch dem Betriebsübergang habe widersprechen können, da die einmonatige Frist, innerhalb derer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Absatz 6 Satz 1 BGB widersprochen werden könne, mangels ordnungsgemäßer Information über die Folgen des Betriebsübergangs nicht in Lauf gesetzt worden sei. Insbesondere sei er im Hinblick auf die haftungsrechtliche Stellung des Veräußerers und Erwerbers im Rahmen eines Betriebsübergangs nicht hinreichend informiert worden. Weiterhin hat er gerügt, dass er über die wirtschaftlichen Auswirkungen angesichts der Insolvenzeröffnung der Streitverkündeten im Rahmen des Betriebsübergangs nicht ausreichende Informationen gehabt habe. Auch seien die Informationen der Beklagten zu den Folgen des Widerspruchs im Hinblick auf Einkommensverluste bei der Ausübung des Widerspruchs unrichtig.
Der Kläger hat erstinstanzlich - soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens - beantragt:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis aufgrund Widerspruch des Klägers gemäß § 613 a Absatz 6 BGB mit der Beklagten zu unveränderten Bedingungen seit 1.11.2004, hilfsweise 23.6.2005 fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat in erster Instanz erwidert, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang ordnungsgemäß informiert worden sei und insoweit die Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts abgelaufen sei. In jedem Fall sei das Widerspruchsrecht des Klägers verwirkt. Der Kläger sei auch über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs ausreichend informiert worden.
Das Arbeitsgericht München hat der Klage - soweit Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens - durch Teilurteil vom 27. Februar 2007 stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe zulässigerweise dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die streitverkündete A. ... GmbH im Rahmen eines Betriebsübergangs widersprochen mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werde die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gemäß § 613 a Absatz 6 BGB auch bei einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung nicht ausgelöst. Eine Unterrichtung nach § 613 a Absatz 5 BGB müsse unter anderem eine korrekte Darstellung der rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für den Arbeitnehmer enthalten. Dies beinhalte einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers und grundsätzlich auch auf die kündigungsrechtliche Situation, soweit Kündigungen im Raum stünden. Das Informationsschreiben sei bereits deswegen nicht ordnungsgemäß, weil nicht in hinreichender Weise über die haftungsrechtlichen Grundsätze zwischen Erwerber und Übernehmer informiert werde. Die Information über die Gesamtschuldnerschaft zwischen Übernehmer und Veräußerer sei aber eine unverzichtbare Information im Rahmen eines Informationsschreibens. Nur wenn sich der Arbeitnehmer darüber im Klaren sei, wie die Haftung zwischen dem alten Arbeitgeber und dem Übernehmer geregelt sei, habe er auch eine hinreichende Basis, um eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Der Arbeitnehmer könne nicht lediglich darauf verwiesen werden, einen Gesetzestext zur Hilfe zu nehmen. Das Informationsschreiben sei weiterhin in Ziffer 7. unrichtig. Dem Kläger werde hier für den Fall der Ausübung des Widerspruchs suggeriert, dass er mit Einkommensverlusten zu rechnen habe.
Tatsächlich könne jedoch nicht automatisch für den Fall der Ausübung eines Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang unterstellt werden, dass damit Einkommensverluste entstünden. Wenn die Beklagte den Kläger insoweit habe warnen wollen, habe sie detailliert auflisten müssen, unter welchen Voraussetzungen solche behaupteten Einkommensverluste eintreten würden. Nachdem die Information unzureichend gewesen sei und damit die Frist für den Widerspruch nicht zu laufen begonnen habe, habe der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Juni 2005 noch wirksam widersprechen können. Eine Verwirkung des Widerspruchs sei mangels eines Zeit- und insbesondere eines ausreichenden Umstandsmoments nicht ersichtlich.
Gegen das Teilurteil vom 27. Februar 2007, das der Beklagten am 10.4.2007 zugestellt worden ist, wendet sich diese mit ihrer am 3.5.2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung vom 2.5.2007.
Unter Vertiefung und teilweise Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht die Beklagte geltend, das Arbeitsgericht verkenne, dass ein zusätzlicher Hinweis auf die Haftungsregelung in § 613 a Absatz 2 BGB in dem Informationsschreiben der Beklagten nicht erforderlich gewesen sei. Der Austausch des Vertragspartners des Dauerschuldverhältnisses und die Tatsache der Beendigung der Haftung der Beklagten für Ansprüche aus diesem Beschäftigungsverhältnis seien in dem Informationsschreiben deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Gegenüber dem Ende einer Haftung der Beklagten wegen des Austausches der Vertragspartnerschaft sei die zusätzliche gesamtschuldnerische Haftung für die Dauer eines Jahres eine für den Arbeitnehmer gegenüber der "Normalsituation" günstigere gesetzliche Regelung. Für einen Arbeitnehmer, der sich entschieden habe, den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu akzeptieren und nicht zu widersprechen, könne ein Unterlassen des Hinweises auf die gesamtschuldnerische Nachhaftung gemäß Absatz 2 des § 613 a BGB keine Bedeutung haben. Der nicht widersprechende Arbeitnehmer könne sich mindestens unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht auf eine eventuelle Notwendigkeit der zusätzlichen Vermittlung der weitergehend günstigeren Information über die ergänzende gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten berufen, wenn er schon ausgehend von einer ihm dargestellten weniger günstigen Situation der Übergang seines Arbeitsverhältnisses akzeptiert habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat und den örtlichen Betriebsräten eine Überleitungsvereinbarung getroffen habe und den Inhalt des Informationsschreibens zuvor mit der gewerkschaftlich und anwaltlich beratenen Verhandlungskommission des Gesamtbetriebsrats sowie der örtlichen Betriebsräte inhaltlich erörtert und abgestimmt habe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die behauptete Fehlinformation sich nicht auf das übergegangene Arbeitsverhältnis auswirken könne.
Zum Inhalt der Information in Ziffer 7. des Informationsschreibens vom 22.10.04 trägt die Beklagte vor, dass sich der Kläger in Kenntnis von Ziffer 7 des Informationsschreibens für die dargestellte weniger günstige Situation entschieden habe, den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu akzeptieren. Es liege auch keine Fehlinformation vor. In Ziffer 7 des Schreibens werde dem Kläger mitgeteilt, dass der Kläger sich im Fall eines Widerspruchs für seine Entgeltansprüche gegen die Beklagte diejenigen Einkünfte werde anrechnen lassen müssen, welche er bei der Betriebsübernehmerin hätte erzielen können. Das sei eine richtige Auskunft.
Die Beklagte trägt weiter vor, das behauptete Recht des Klägers, dem Betriebsübergang zu widersprechen, sei jedenfalls verwirkt. Für das Zeitmoment sei hinsichtlich des Beginns an die Bekanntgabe des Informationsschreibens (22.10.2004) anzuknüpfen. Hinsichtlich der Dauer sei von einem Zeitraum von acht Monaten auszugehen. Für das Umstandsmoment sei ausreichend, dass der Kläger die Betriebsübernehmerin im Rahmen der Abwicklung seines Arbeitsverhältnisses und auch nach dessen Beendigung bei der Abwicklung der Altersteilzeitvereinbarung als seinen Arbeitgeber akzeptiert habe.
Die Beklagte beantragt,
das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 27.2.2007, Az.: 19 a Ca 10383/05, abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten zu unveränderten Bedingungen seit 1.11.2004 fortbesteht.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte habe es unterlassen, die Adresse der Übernehmerin in das Informationsschreiben aufzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Haftungsverhältnisse im Informationsschreiben darzulegen. Die Haftungsverteilung zwischen dem alten Arbeitgeber und dem Übernehmer sei für den Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung, um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können. Wenn die Beklagte argumentiere, ein zusätzlicher Hinweis auf die Haftungsregelung sei nicht erforderlich gewesen, weil sich der Arbeitnehmer für die dargestellte weniger günstige Situation entschieden habe, so würden hier Vermutungen angestellt. Auf die Motivation des Arbeitnehmers zum Widerspruch komme es aber nicht an, sondern allein auf die objektive Aufklärung über die Folgen des Widerspruchs. Bei der Beurteilung der objektiven Vollständigkeit eines Informationsschreibens spielten subjektive Motive des betroffenen Arbeitnehmers keine Rolle. Es spiele auch keine Rolle, ob bei der Erstellung des Informationsschreibens die Arbeitnehmervertreter mitgewirkt hätten. Es komme ausschließlich auf den Textinhalt an, nicht auf mitwirkende Akteure. Der Text des Schreibens sei in diesem Fall eindeutig falsch. Ein Arbeitnehmer könne im Fall eines Betriebsübergangs frei entscheiden, ob er dem Betriebsübergang widersprechen wolle oder nicht. Zu Ziffer 7 des Informationsschreibens führt der Kläger aus, es könne durchaus sein, dass der Verkäufer des Betriebs nach einem wirksamen Widerspruch anschließend die Möglichkeit habe, das Arbeitsverhältnis wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes zu beenden. Eine Möglichkeit, während der Kündigungsfrist, das Gehalt ohne weiteres zu reduzieren, habe der Arbeitgeber des veräußerten Betriebs aber nicht, auch nicht über § 615 BGB.
Zur Frage der Verwirkung trägt der Kläger vor, die Widerspruchsfrist habe erst nach Kenntnis von der Insolvenz der Erwerberin zu laufen begonnen. Vorher habe er, der Kläger, keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit des Informationsschreibens zu zweifeln. Er habe dann auch innerhalb kürzester Zeit nach Bekanntwerden dieses Ereignisses reagiert.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze (Bl. 206 ff; 232 ff d.A) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 c ArbGG ferner in der richtigen Form und Frist eingelegt und begründet worden gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1,2,5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO.
II.
Die Berufung ist im Wesentlichen unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit durch Teilurteil entschieden - zu Recht stattgegeben. Lediglich bezüglich der nunmehr unstreitig eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist das Teilurteil abzuändern.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten bestand trotz des Betriebsübergangs auf die streitverkündete A. ... GmbH im Hinblick auf den Widerspruch des Klägers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 28.2.2007 fort. Die Beklagte und die Streitverkündete haben den Kläger mit ihrem Schreiben vom 22.Oktober 2004 nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet, so dass der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses noch rechtzeitig widersprochen hat.
Ein Arbeitnehmer kann gemäß § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebsübernehmer widersprechen. Dieser Widerspruch ist nur wirksam, wenn er innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB erfolgt. Der mit Schreiben vom 24. Juni 2005 erklärte Widerspruch des Klägers war nicht verspätet, denn die Beklagte und die Streitverkündete haben ihn mit dem Schreiben vom 22. Oktober 2004 nicht ordnungsgemäß unterrichtet und die einmonatige Widerspruchsfrist damit nicht in Gang gesetzt (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB). Das Recht des Klägers zur Ausübung seines Widerspruchsrechts ist auch nicht verwirkt.
§ 613a Abs. 5 BGB bestimmt, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten hat.
a) Eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die Widerspruchsfrist in Gang. Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung wird diese Frist ausgelöst. Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats "nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5" widersprechen kann, als auch aus dem Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht (BAG, Urt. vom 14.12.2006, Az.: 8 AZR 763/05, NZA 2007, 682 m.w.N.).
b) Die Beklagte hat nicht ausreichend über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für die Arbeitnehmer informiert (§ 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB).
In inhaltlicher Hinsicht ist es auf Grund des Zwecks der Unterrichtung notwendig, dass der Betriebsübernehmer grundsätzlich mit Firmenbezeichnung und Anschrift genannt wird, so dass er identifizierbar ist. Dies ist im vorliegenden Fall unterblieben. Zu den rechtlichen Folgen gehören darüber hinaus die sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang als solchen ergebenden Rechtsfolgen. Dies beinhaltet einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers und die anteilige Haftung nach § 613a Abs. 2 BGB (BAG, a.a.O.). Die Hinweise über die rechtlichen Folgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler beinhalten. Es genügt grundsätzlich nicht, dass die Belehrung über die rechtlichen Folgen "im Kern richtig" und lediglich eine "ausreichende" Unterrichtung erfolgt (BAG, a.a.O.; Urt. vom 13. Juli 2006, Az. 8 AZR 305/05, DB 2006, 2406)).
Die im vorliegenden Fall erfolgte Information des Klägers war nicht fristauslösend, weil die Hinweise, die Übertragung führe "zu einem automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse", das Arbeitsverhältnis werde "mit dem 1. November 2004 auf A. ... GmbH übergehen" und die A. GmbH trete "mit dem Übergang des Geschäftsbereichs Cl .... in die bestehenden unveränderten Arbeitsverhältnisse ein", keine hinreichend präzisen Informationen über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs beinhalten. Hätten die Beklagte und die Streitverkündete dem Kläger die begrenzte Nachhaftung der Beklagten gemäß § 613 a Abs. 2 BGB dargelegt bzw. erläutert, wäre ihm deutlich geworden, dass ein endgültiger Schuldnerwechsel eintritt und der bisherige Arbeitgeber nur noch begrenzt haftet. Dies ist jedoch unterblieben.
c) Es besteht auch kein Anlass, entgegen den klaren Aussagen in den zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts den Hinweis auf die haftungsrechtlichen Folgen, insbesondere auch auf die gesamtschuldnerische Haftung nicht zu den zwingenden Informationen des § 613 a Abs. 5 BGB zu zählen, weil es sich dabei - wie die Beklagte argumentiert - um eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung handelt, die diesen - nach einem entsprechenden Hinweis - wohl nicht dazu veranlassen könnte, deshalb dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Wie das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf in der vom Kläger vorgelegten Entscheidung vom 15.11.2006, Az.: 7 (18) Sa 313/06, überzeugend dargelegt hat, steht einer Begrenzung des Unterrichtungsinhalts nach § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB auf lediglich objektiv nachteilige Auswirkungen der Wortlaut und Zweck der Norm entgegen. § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB spricht von "Folgen" und nicht von "Nachteilen" des Übergangs für die Arbeitnehmer. Danach hat der Arbeitgeber bereits nach dem Wortlaut der Norm über alle Folgen des Betriebsübergangs zu unterrichten, ohne dass ihm das Recht einer Bewertung der Folgen als günstig oder ungünstig zusteht. Es ist daher unerheblich, ob die Haftungsfrage bei der Entscheidung des Arbeitnehmers für oder gegen den Betriebsübergang im Einzelfall eine Rolle spielt. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass eine Kausalität zwischen fehlerhafter Unterrichtung und Erklärung des Widerspruchs festgestellt werden kann (LAG Düsseldorf, a.a.O.).
Der Kläger hat sein Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt.
Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat. Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Das Erfordernis des Vertrauensschutzes muss auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG, Urt. vom 14.12.06, a.a.O.; Urt. vom 15.2.2007, Az.: 8 AZR 431/06, NZA 2007,793). Dabei müssen besondere Verhaltensweisen des Berechtigten wie auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG, Urt. vom 15.2.2007, a.a.O. m.w.N.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt. Es kann dahin gestellt bleiben, ob mit dem Ablauf von 8 Monaten das Zeitmoment erfüllt ist. Es fehlt jedenfalls am Umstandsmoment. Der Kläger hat mit Ausnahme der Tatsache der Weiterarbeit bei der Streitverkündeten ab dem 1. November 2004 keine Umstände gesetzt, die ein Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerspruchsrechts rechtfertigen könnten.
3.
Der rechtswirksam und fristgerecht erklärte Widerspruch führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien ununterbrochen über den 1. November 2004 hinaus fortbestanden hat, denn der Widerspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. vom 14.12.06, a.a.O., m.w.N.).
Zwar wirkt - wie das Bundesarbeitsgericht, a.a.O., ausgeführt hat - die Ausübung von Gestaltungsrechten regelmäßig nur für die Zukunft, weil eine Rückwirkung den Grundsätzen rechtlicher Klarheit in dem zurückliegenden Zeitraum widersprechen und eine Rückabwicklung bereits lange vollzogener Rechtsverhältnisse zu Schwierigkeiten führen kann. Andererseits ist eine Rückabwicklung nach der Ausübung von Gestaltungsrechten dem Bürgerlichen Recht nicht fremd (vgl. § 142 BGB). Das Bürgerliche Recht und das Arbeitsrecht stellen hier ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung. Entscheidend ist jedoch, ob - wie hier - die Rückwirkung zum Schutze des Ausübungsbefugten geboten ist.
Das Widerspruchsrecht soll verhindern, dass dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitgeber aufgezwungen wird, und zwar auch nicht nur vorübergehend durch eine verspätete Unterrichtung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantiert die mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch den Willen des Einzelnen, den Arbeitsplatz beizubehalten oder aufzugeben. Regelungen zum Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Arbeitgeber betreffen den Schutzbereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Arbeitsplatzfreiheit. Die Informationsverpflichtung dient gerade dazu, dem Arbeitnehmer Kenntnis über die Grundlagen für die Ausübung dieser Wahlmöglichkeit zu verschaffen. Haben der Veräußerer und der Erwerber dieser Verpflichtung nicht ausreichend und ordnungsgemäß Genüge getan, ist der Arbeitnehmer schutzwürdig (BAG, a.a.O.).
IV.
Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich mit Ablauf des 28.2.2007 geendet hat, ist der Tenor des Teilurteils entsprechend abzuändern.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Wegen der Geringfügigkeit des Obsiegens der Beklagten, werden dieser die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt auferlegt.
IV.
Gegen dieses Urteil kann die Beklagte Revision einlegen.
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.
Ende der Entscheidung
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