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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 453/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 157 | |
BGB § 315 |
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 12. Dezember 2007
In dem Rechtsstreit
hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. November durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus sowie die ehrenamtlichen Richter Löchel und Hopper für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 7. März 2007, Az. 10 Ca 5194/04, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines variablen Vergütungsanteils für das Jahr 2003 in Höhe von 18.042,89 €.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.09.2002 als Angestellter im Außendienst tätig. Das Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt fort, wobei der Kläger seit Dezember 2003 arbeitsunfähig erkrankt ist und derzeit EU-Rente bezieht. Die Beklagte vertreibt Befestigungssysteme. Der Kläger war vor seiner Tätigkeit bei der Beklagten beim Hauptkonkurrenten der Beklagten, der Firma F., beschäftigt.
Laut Ziffer 2.1.1. des am 30.08.2002 geschlossenen Arbeitsvertrags erhält der Kläger ein jährliches Fixgehalt einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld in Höhe von 44.085,50 €. Ziffer 2.1.2. des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
"Der Mitarbeiter erhält zusätzlich zu der Grundvergütung eine variable Vergütung (brutto) (Grundvergütung und variable Vergütung gemeinsam "Gesamtvergütung") in Höhe von maximal 40 % der Grundvergütung. Die Bemessung der variablen Vergütung richtet sich nach der Erfüllung kollektiven und individuellen, jährlich festgelegten Zielen der Position. Die Jahresziele setzen sich zusammen aus einem ergebnisabhängigen Teil und einem nach qualitativen Vorgaben orientierten Teil."
Für die Monate September bis Dezember 2002 gilt folgende abweichende Regelung: "30 % werden garantiert vergütet 5 % zusätzlich, wenn der Umsatz 9 - 12 2002 den Vorjahresswert 9 - 12 2001 erreicht hat 1 % zusätzlich pro Steigerungsprozentsatz über Vorjahr Insgesamt jedoch maximal 40 %
Im Jahr 2002 erzielte der Kläger in seinem Gebiet einen Umsatz in Höhe von 299.130,09 €. Im Jahr 2003 erzielte der Kläger einen Umsatz in Höhe von 334.000,-- €.
Im Jahr 2002 erhielt der Kläger die volle Prämie. Für das Jahr 2003 wurde dem Kläger ebenso wie sämtlichen anderen Außendienstmitarbeitern keinerlei variable Vergütung ausbezahlt.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Augsburg am 12.11.2004 eingegangenen Klage vom selben Tag hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 18.042,89 € begehrt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, eine Umsatzvorgabe von 450.000 € durch die Beklagte sei entgegen der Behauptung weder bei der Außendiensttagung in A. im Januar 2003 noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Nach dem somit für das Kalenderjahr 2003 keine von der zuvor für das Kalenderjahr 2002 getroffenen Regelung abweichende Vereinbarung erfolgt sei, müsse er, der Kläger, die volle Prämie erhalten, weil er seinen Umsatz gegenüber dem Vorjahr gesteigert habe. Im Übrigen entspreche die von der Beklagten gemachte Umsatzvorgabe nicht billigem Ermessen. Sie sei nämlich durch den Kläger nicht erreichbar gewesen. Grund hierfür sei insbesondere gewesen, dass es bei der Beklagten immer wieder zu Lieferschwierigkeiten gekommen sei. Dadurch seien verschiedene Kunden von der Beklagten abgesprungen bzw. Neukunden seien dadurch von einem Wechsel zur Beklagten abgehalten worden. Außerdem sei es immer wieder zu Stornierungen gekommen. Eine Erschwerung sei aber auch darin gelegen, dass zeitweise keine Kataloge bzw. Preislisten zur Verfügung gestanden hätten. Ausgehend von einem Vorjahresumsatz von knapp 300.000 € hätten nach Auffassung des Klägers eine Umsatzvorgabe von 315.000 € billigem Ermessen entsprochen. Das von ihm bei seiner Bewerbung vorgelegte Umsatzpotenzial in seinem Gebiet von 925.000 € sei in diesem Zusammenhang nicht relevant und nur unter absolut günstigen Umständen zu erreichen gewesen.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.042,9 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, dem Kläger sei von ihr für das Jahr 2003 eine Umsatzvorgabe von 450.000 € übermittelt worden. Anlässlich einer Außendienstmitarbeitertagung im Januar 2003 seien von einem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn S., die gesamte Planzahlen für Deutschland präsentiert und die Aufteilung durch die Außendienstler thematisiert worden. Eine individuelle Umsatzaufteilung sei den Außendienstmitarbeitern mit E-Mail vom 7. Mai 2003 übermittelt worden. Die Zielvorgabe sei auch von Herrn S. mit dem Kläger besprochen worden. Sie entspreche billigem Ermessen und sei vom Kläger auch erreichbar gewesen. Der Kläger sei nämlich bei dem Konkurrenten F. beschäftigt gewesen und damit ein absoluter Dübel-Spezialist. Er selbst habe bei der Einstellung ein konkreten Händlern zugeordnetes zusätzliches Umsatzpotenzial von mindestens 925.000 € genannt. Die Lieferschwierigkeiten habe es zwar zeitweise gegeben. Diese seien aber darauf zurückzuführen, dass die Beklagte sich keine allzu großen Lagerbestände leisten könne und Betriebe im Ausland habe, was mit zwangsläufig längeren Lieferzeiten verbunden sei. Dies habe dem Kläger bekannt sein müssen. Auch die Kataloge seien allenfalls nur ganz kurze Zeit nicht vorhanden gewesen.
Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vortrags wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen
Das Arbeitsgericht Augsburg hat der Klage mit Endurteil vom 7. März 2007, das dem Kläger am 20. April 2007 zugestellt wurde, in Höhe eines Teilbetrags von 9.472,51 € brutto stattgegeben und - wie sich aus der Überschrift ("Endurteil"), den Entscheidungsgründen sowie der Kostenentscheidung ergibt - die Klage im übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Zahlung der vollen variablen Vergütung nach § 162 BGB analog bestehe nicht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht gegeben. § 162 BGB setze voraus, dass der Arbeitgeber die Zielvorgabe in einer Treu und Glauben widersprechenden Art und Weise unterlassen habe. Hiervon könne nicht gesprochen werden, weil sich der Kläger während des gesamten Jahres 2003 offensichtlich in keiner Weise um die Zielvorgabe bemüht habe. Da die von der Beklagten gemachte Zielvorgabe nicht billigem Ermessen entspreche, sei sie in entsprechender Anwendung des § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB durch das Gericht zu ersetzen. Aus Sicht des Arbeitsgerichts ist eine Zielvorgabe angemessen, bei der eine variable Vergütung von 10% garantiert ist und die darüber hinaus 1% für jeden Steigerungsprozentpunkt gegenüber dem Vorjahr in Aussicht stellt. Bei Anwendung dieser Formel errechne sich eine variable Vergütung von 21% der Grundvergütung, die im Jahr 2003 45.107,22 € brutto betragen habe. Bei einer Zielvorgabe - so das Arbeitsgericht weiter - handele es sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers, das dieser nach billigem Ermessen auszuüben habe. Sei eine solche Zielvorgabe nicht erfolgt oder entspreche sie nicht billigem Ermessen, könne sie nach § 315 Absatz 3 Satz Ziffer 2 BGB durch Urteil ersetzt werden. Die behauptete, jedoch strittige Umsatzvorgabe in Höhe von 450.000 € entspreche in keinem Fall billigem Ermessen. Bei der Bestimmung der Leistungen nach billigem Ermessen seien die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen. Laut Arbeitsvertrag habe es sich um eine variable Vergütung handeln sollen, wobei diese Vergütung maximal 40% der Grundvergütung habe betragen sollen. Daraus ergebe sich, dass eine nach dem Zielerreichungsgrad gestufte variable Vergütungsregelung gewollt gewesen sei.
Das Gericht habe bei seiner Zielvorgabe folgende Faktoren zusätzlich berücksichtigt: es handele sich nicht um eine Zielvereinbarung, sondern um eine einseitige Zielvorgabe des Arbeitgebers. Bei unterbliebener Auszahlung des variablen Vergütungsanteils, liege der verbleibende Vergütungsanteil nicht auf einem sittenwidrigen Niveau. Der Kläger habe schließlich bei seiner Einstellung ein Gesamtumsatzpotenzial von 925.000 € angegeben. Aus der Vorjahresregelung ergebe sich, dass die Parteien davon ausgegangen seien, dass der Kläger die Umsatzziele nicht von heute auf morgen erreichen könne. Der Festsetzung müsse ein abgestuftes System zugrundeliegen. Dabei orientiere sich die Kammer an der Vorjahresregelung, wobei pro Steigerungsprozentsatz gegenüber dem Vorjahr 1% des Gesamtfestgehaltes angemessen erscheine. Die Lieferschwierigkeiten könnten nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden, da diese strukturbedingt seien. Auf diese könnten sich die Außendienstmitarbeiter bei ihren Besuchen einstellen.
Gegen die teilweise Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seiner am 21. Mai 2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Klage vom 18. Mai 2005.
Unter Vertiefung und teilweise Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags macht der Kläger geltend, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe gemäß § 611 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Ziffer 2.1.2 des Dienstvertrags vom 30. August 2002 in Verbindung mit § 162 Absatz 1 BGB analog zu. Dies entspreche darüber hinaus auch billigem Ermessen im Sinne von § 315 Absatz 3 BGB. Unstreitig habe die Beklagte die geschuldete Qualitätsvorgabe grundlos unterlassen. Unterlasse der Arbeitgeber pflichtwidrig die Zielvorgabe und vereitele hierdurch die Zielerreichung durch den Arbeitnehmer, sei in entsprechender Anwendung des § 162 Absatz 1 BGB der Bedingungseintritt, mithin die Zielerreichung zu fingieren mit der Folge, dass dem Arbeitgeber dann der Erfüllungsanspruch auf die vertraglich geregelte variable Vergütung in voller Höhe zustehe. Das Arbeitsgericht übersehe bei Anwendung des § 162 Absatz 1 BGB, dass für ein treuwidriges Verhalten kein Verschulden erforderlich sei, sondern ein Verstoß bereits dann vorliege, wenn wie hier eine Handlung trotz Rechtspflicht zum Handeln grundlos unterlassen werde. Er, die Kläger, sei auch nicht verpflichtet, sich um eine Zielvorgabe zu bemühen oder eine solche anzumahnen. Die Beklagte habe ihm im Übrigen bereits im November 2002 signalisiert, dass er sich um die variable Vergütung keine Sorgen machen müsse. Er habe daher davon ausgehen können, dass die Beklagte die variable Vergütung in voller Höhe zumindest dann auszahle, wenn er den Vorjahresumsatz im Vergleichszeitraum entsprechend steigere. Hilfsweise stütze er seinen Anspruch auch auf § 611 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Ziffer 2. 1. 2 des Arbeitsvertrags in Verbindung mit § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB. Das Arbeitsgericht gehe zutreffend davon aus, dass eine Regelung, wonach ihm die variable Vergütung nur und ausschließlich bei vollem Erreichen eines vorgegebenen Ziels zustehen solle, von den Parteien weder gewollt gewesen sei noch billigem Ermessen entspreche, weiterhin dass nach dem Willen der Parteien jede Umsatzsteigerung habe honoriert werden sollen und dass zudem zu Gunsten des Kläger zu berücksichtigen sei, dass die variable Vergütung auch dazu dienen sollte, geleistete Mehrarbeitstunden mit abzugelten. Nach seiner Auffassung entspreche es vorliegend ausschließlich billigem Ermessen, bei Unterlassen der Umsatz- und Qualitätsvorgabe auf die vertragliche Regelung für das Vorjahr 2002 zurückzugreifen, da sich diese Regelung offenbar bewährt hatte, sie von beiden Seiten als angemessen angesehen worden sei und die fachlichen Qualitäten des Klägers unbestritten seien. Die in diesem Zusammenhang vom Arbeitsgericht angestellten Überlegungen seien unzutreffend.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 07.03.2007, Az.: 10 Ca 5194/04, wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 8.570,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2004 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, zutreffend sei, dass nach den arbeitsvertraglichen Regelungen die variable Vergütung aus einem ergebnisabhängigen Teil und einem nach qualitativen Vorgaben orientierten Teil zusammengesetzt sein sollten. Tatsächlich habe die Beklagte dem Kläger eine Umsatzvorgabe übermittelt in Höhe von 450.000 €. Das Unterlassen der Qualitätsvorgabe gehe zu Gunsten des Klägers. Hierüber sei ihm die Möglichkeit gegeben, eine variable Vergütung zu erzielen allein bei Erreichen der übermittelten Umsatzvorgabe. Die Vorgabe entspreche auch billigem Ermessen, da der Kläger weit über dieser Vorgabe liegende Umsatzpotenziale genannt habe. Selbst bei Annahme einer vollends unterlassenen Zielvorgabe komme es nicht zwingend zu einer entsprechenden Anwendung des § 162 Absatz 1 BGB. Die Problematik unterbliebener Zielvorgaben sei noch nicht geklärt. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf die Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 BGB und die hierauf gestützte Fiktion einer hundertprozentigen Zielerreichung verfolge, so sei diese Lösung dogmatisch nicht nachzuvollziehen. Sie führe zu einer ausgesprochenen einseitige Bevorzugung des Klägers. Es sei auch zu fragen, welche Bedingung im Fall einer unterbliebenen Zielvorgabe als eingetreten gelten könne. Über § 162 Absatz 1 BGB könne lediglich die unterbliebene Vereinbarung und Vorgabe bestimmter Ziele, nicht jedoch auch deren Erreichung fingiert werden. Eine fehlende Zielvorgabe habe auf die Leistung eines Mitarbeiters allenfalls mittelbaren Einfluss, da möglicherweise keine zusätzliche Motivation geschaffen werde. Auf eine unmittelbare Wirkung, eine Vereitelung der Zielerreichung durch den Arbeitgeber, könne jedoch nicht geschlossen werden. Dies setze voraus, dass der Arbeitnehmer - wären die Ziele rechtzeitig vorgegeben worden - diese Ziele in jedem Fall erreicht hätte. Einem hundertprozentigen Anspruch stehe zudem entgegen, dass die Streitparteien im Arbeitsvertrag geregelt hätten, dass die zusätzliche variable Vergütung maximal 40% erreichen könne. Es entspreche auch nicht ausschließlich billigem Ermessen, bei Unterlassen der Zielvorgabe auf die vertragliche Regelung für das Vorjahr 2002 zurückzugreifen. Hierbei handele es sich um eine Sonderregelung.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze (Bl. 183 ff, 192 ff) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG ferner in der richtigen Form und Frist eingelegt und begründet worden gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1,2,5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Die Klage ist in Höhe des mit der Berufung weiter verfolgten Anspruchsteils unbegründet, weil eine Anspruchsgrundlage nicht schlüssig dargelegt ist.
Das Arbeitsgericht hat mit dem rechtskräftigen der Klage stattgebenden Teil einen Anspruch auf variable Vergütung in Höhe von 52,5 % der Grundvergütung als begründet angesehen.
Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die einen darüber hinausgehenden Anspruch begründen könnten.
1. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 611 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Ziffer 2.1.2 des Dienstvertrags vom 30. August 2002 in Verbindung mit § 162 Absatz 1 BGB analog, weil selbst bei Unterstellung des Eintritts der von der Beklagten verhinderten Bedingung, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht ersichtlich ist.
Nach § 162 Abs. 1 BGB gilt eine Bedingung als eingetreten, wenn ihr Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird.
Nach Ziffer 2.1.2 des Dienstvertrags vom 30. August 2002 ist Bedingung für einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des variablen Vergütungsanteils, dass für das Bezugsjahr von der Beklagten kollektive und individuelle Ziele der Position - jeweils nochmals gegliedert nach quantitativen und qualitativen Ergebnissen - festgelegt werden sowie dass ein Rechenvorgang bestimmt wird, mit Hilfe dessen aus einem Vergleich von Zielvorgabe und Istergebnis der zu zahlende Prozentsatz der Grundvergütung ermittelt werden kann.
Geht man davon aus, dass dieses geschehen wäre, so führt dies nicht zu einem über die zugesprochenen 52 % der Grundvergütung hinausgehenden Anspruch, da nicht hinreichend vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, dass die entsprechenden Vorgaben der Beklagten von einem Niveau gewesen wären, demgegenüber der vom Kläger tatsächlich erreichte Umsatz (334.000,-- €) sowie sonstige qualitative Bezugsgrößen seiner Arbeit eine mehr als 52 %ige Zielerreichung ergeben hätten.
2. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 611 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Ziffer 2. 1. 2 des Arbeitsvertrags in Verbindung mit § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB, da die vertragliche Regelung für den vorliegenden Fall keine Regelung enthält und es dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Bestimmungsprinzip heranzuziehenden "billigem Ermessen" entspricht, dass die variable Vergütung des Klägers für das Jahr 2003 auf 50 % der Grundvergütung - und nicht mehr - festgesetzt wird.
a) Zunächst ist festzuhalten, dass ein Anspruch des Klägers nicht unmittelbar aus § 611 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Ziffer 2. 1. 2 des Arbeitsvertrags in Verbindung mit § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB hergeleitet werden kann, weil die Parteien vertraglich kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers vorbehalten haben, sondern lediglich das Recht, die Berechnungsgrößen festzulegen, auf Grund derer das Leistungsentgelt des Klägers unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Leistung am Ende eines jeden Jahres zu errechnen ist.
b) Bezüglich der hier vorliegenden Fallgestaltung enthält der Arbeitsvertrag eine Lücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB zu schließen ist, weil die Beklagte von ihrem Recht, die Berechnungsgrößen in der im Vertrag beschriebenen Weise festzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat.
aa) Gemäß § 157 BGB sind Verträge nämlich so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Ergibt sich bei Auslegung eines Vertrags, dass - wie hier - eine planwidrige Lücke vorliegt, so ist die vertragliche Regelung entsprechend dem hypothetischen Parteiwillen zu ergänzen. Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen. Die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung (Palandt-Heinrichs, 62. Aufl., § 157 BGB, Rz. 7).
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Parteien für den Fall des Fehlens einer Zielfestsetzung jedenfalls vereinbart hätten, dass eine Leistungsbestimmung durch die Beklagte nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB bei einer Obergrenze von 40 % des Grundgehalts zu erfolgen hätte. Die vertragliche Vereinbarung lässt nämlich den Willen der Parteien erkennen, dass dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, einen Zusatzverdienst von bis zu 40 % der Grundvergütung zu erhalten, dass dieser Zusatzverdienst jedoch nicht vertraglich festgeschrieben, sondern einer an den Interessen beider Vertragsparteien orientierten Disposition des Arbeitgebers vorbehalten sein sollte.
c) Gemäß § 315 Abs. 1 BGB ist die Bestimmung einer vertraglichen Leistung nach billigem Ermessen zu treffen, sofern die Parteien - was hier auf Grund ergänzender Vertragsauslegung gilt - vereinbart haben, dass die Leistung - lediglich - durch eine Partei zu bestimmen ist. Soweit dies der Fall ist, ist die dann getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen.
aa) Im vorliegenden Fall haben die Parteien ein kompliziertes Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten bezüglich des variablen Vergütungsanteils vereinbart. Die Beklagte hat das vertraglich vorgesehene Verfahren nicht eingehalten, sondern lediglich die - bestrittene - Behauptung aufgestellt, der Kläger sei bereits Anfang des Jahres über eine rein quantitative Umsatzvorgabe von 450.000,-- € informiert worden und in Konsequenz dieser Auffassung die variable Vergütung mit Null Euro bewertet.
bb) Diese Bestimmung der Leistung entspricht nicht der Billigkeit, weil die Beklagte dem Kläger keine Möglichkeit gegeben hat, seinen Arbeitseinsatz orientiert an qualitativen und quantitativen Vorgaben einzubringen. Nachdem weder von der Beklagten entsprechend den vertraglichen Regelungen festgelegte noch beiderseits anerkannte Kriterien für eine Bewertung des Arbeitseinsatzes des Klägers im Jahre 2003 existieren, hat die Bestimmung der Höhe der variablen Vergütung des Klägers durch Urteil zu erfolgen.
cc) Das Landesarbeitsgericht folgt dabei im Ergebnis der Bewertung des Arbeitsgerichts dahin gehend, dass für eine Bestimmung der variablen Vergütung auf einen deutlich über 50 % der erreichbaren Vergütung hinausgehenden Betrag als Ergebnis einer Bewertung nach "billigem Ermessen" im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB kein Anlass ersichtlich ist. Das gilt auch dann wenn man den vom Arbeitsgericht als irrelevant eingestuften Aspekt der Lieferschwierigkeiten zugunsten des Klägers einbezieht. Bei einer Gesamtbetrachtung der vom Arbeitsgericht zutreffend erörterten Gesichtspunkte (einseitige Zielvorgabe durch die Beklagte; bei unterbliebener Auszahlung der variablen Vergütung kein sittenwidriges Niveau der verbleibenden Vergütung; Angabe des Gesamtumsatzpotenzials bei Einstellung durch den Kläger in Höhe von 925.000 €), entspricht aus Sicht des Berufungsgerichts die Festsetzung der variablen Vergütung mit 50 % der Grundvergütung billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, so dass dem Kläger von den erstinstanzlich geltend gemachten 18.042,89 € brutto nur ein Teilbetrag von 9.021,45 € brutto zusteht. Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Leistungsbestimmung müsse sich an der Regelung für das Jahr 2002 orientieren, kann dies den Anspruch nicht begründen, weil diese Regelung ersichtlich den Einarbeitungszeitraum betrifft, während dessen ein Bonussystem nur bedingt einsetzbar ist. Die dieser Regelung zu Grunde liegenden Gedanken können daher einer Bestimmung der variablen Vergütung für das Jahr 2003 nicht zu Grunde gelegt werden.
dd) Eine Abänderung des Ersturteils bezüglich des über 9.021,45 € hinaus gehenden Teilbetrags von (9.472,51 ./. 9.021,45 =) 451,07 € kommt im Hinblick auf § 528 Satz 2 ZPO nicht in Betracht, weil nach dieser Vorschrift das Urteil des ersten Rechtszuges nur insoweit abgeändert werden darf, als eine Abänderung beantragt ist (Verbot der "reformatio in peius").
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
IV.
Da dem Rechtsstreit über die Klärung der streitgegenständlichen Fragen hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, besteht für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG hingewiesen wird, zulassen sollte.
Ende der Entscheidung
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