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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: 11 Sa 650/08
Rechtsgebiete: AGG, RL 2000/78/EG


Vorschriften:

AGG § 10
RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1
Die Entscheidung befasst sich mit der Rechtswirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten der zivilen Luftfahrt. Die Rechtswirksamkeit wird bejaht.
Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL

11 Sa 650/08

Verkündet am: 18.02.2009

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus und die ehrenamtlichen Richter Kutschenreiter und Brandhuber

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 3. Juni 2008, Az.: 9 Ca 15892/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer tarifvertraglichen Altersgrenzenregelung geendet hat.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der am 10. Oktober 1947 geborene Kläger war zunächst ab 01.01.1990 bei der damaligen S. GmbH als Flugkapitän beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist später auf die Beklagte übergegangen. Das Bruttomonatsgehalt beträgt € 0,00. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die für das Cockpitpersonal der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung, u. a. der Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Cockpitpersonal in der Fassung vom 1. Januar 2005 (künftig: MTV Nr. 1 [vgl. Anlage B 1, Bl. 75 ff. d. A.]). § 19 MTV Nr. 1 enthält eine tarifvertragliche Altersgrenze, nach der das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet.

Mit seiner beim Arbeitsgericht München am 26. November 2007 im Original eingegangenen Klage vom 21. November 2007 hat der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2007 hinaus fortbesteht, ferner die Verurteilung der Beklagten zu seiner Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen.

Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht erklärt, dass er die Klageschrift mit der Anlage K 6 selbst bereits am 21. November 2007 an das Arbeitsgericht München per Fax übermittelt habe. Er verweist diesbezüglich auf den mit Schriftsatz vom 14. Mai 2008 als Anlage übermittelten Faxbericht (vgl. Bl. 265 d. A.). Ein solches Fax befindet sich nicht bei den Gerichtsakten. Jedoch ist ausweislich des Empfangsberichts des Arbeitsgerichts München zu der fraglichen Zeit ein Fax vom Anschluss des Klägervertreters bei Gericht eingegangen (vgl. Bl. 268 d. A.).

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, die tarifvertragliche Altersgrenzenregelung stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung dar, verstoße gegen das AGG und sei daher unwirksam. Ferner setze sich die Beklagte durch die Berufung auf die Altersgrenze in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten, wenn sie gleichzeitig im Wege des "lease in - lease out", also durch Leiharbeit, Piloten für sich fliegen lasse, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben. Gleiches gelte aufgrund der E-Mail des Flottenchefs der Beklagten vom 13. Februar 2008 (vgl. Anlage K 14, Bl. 227 d. A.), in der dieser ausgeschiedene Kollegen um eine Konkretisierung ihrer Bereitschaft bittet, auch nach der Vollendung des 60. Lebensjahres wieder zu fliegen. Ferner spreche gegen eine Wirksamkeit der Befristung, dass es der Vereinigung Co. beim Abschluss der Befristungsregelung gerade nicht um die Flugsicherheit, sondern um die Alterssicherung der Mitarbeiter gegangen sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht zum 31. Oktober 2007 beendet ist, sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Flugkapitän am Stützpunkt M. weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters liege nicht vor. In diesem Zusammenhang hat sie insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie auf bereits nach Inkrafttreten des AGG getroffene Urteile, z. B. des Hessischen Landesarbeitsgerichts, Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht München hat die Klage mit Endurteil vom 3. Juni 2008, das dem Kläger am 9. Juni 2008 zugestellt wurde, in vollem Umfang abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund tarifvertraglicher Befristung geendet. Diese Befristung sei auch wirksam. Sie werde darüber hinaus den Anforderungen des AGG gerecht. Das Bundesarbeitsgericht habe in früheren Entscheidungen festgestellt, dass sich entsprechende tarifvertragliche Altersgrenzen im rechtlich zulässigen Rahmen bewegten. An dieser Rechtsprechung habe das Bundesarbeitsgericht auch vor dem Hintergrund festgehalten, dass § 41 LuftBO auf Großraumflugzeuge keine Anwendung mehr finde. Der den Tarifvertragsparteien bei der Beurteilung des Sicherheitsrisikos zustehende Einschätzungsspielraum sei jedoch insbesondere deswegen nicht entfallen, weil der Einsatz von Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Fachkreisen nach wie vor als problematisch angesehen werde. Nach der bislang ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsse die Beklagte nicht nachweisen, dass mit dem Einsatz von Verkehrsflugzeugführern nach Vollendung des 60. Lebensjahres allgemein oder speziell vom Kläger eine signifikante Steigerung der Gefahren für den Luftverkehr ausgehe. Der Sachgrund bestehe nicht in einer medizinisch belegten Leistungsminderung, sondern angesichts unterschiedlicher hierzu vertretener Auffassungen in der Beurteilung des Sicherheitsrisikos durch die Tarifvertragsparteien. Diese Auffassung sei weder durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch durch das Inkrafttreten des AGG überholt. Das Bundesarbeitsgericht habe einen Verstoß gegen Art. 1 und 2 RL 2000/78/EG deshalb verneint, weil nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie Ungleichbehandlungen wegen Alters jedenfalls dann zugelassen seien, wenn sie objektiv und angemessen, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und die Mittel zum Erreichen des Ziels angemessen und erforderlich seien, was bei der Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten zu bejahen sei.

Im Hinblick auf die in § 10 AGG normierten Voraussetzungen, die sich insoweit inhaltlich an die genannte Richtlinie anschlössen, sei ein Verstoß gegen das AGG nicht ersichtlich. Ein legitimes Ziel liege vor. Die Altersgrenze sichere die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufstätigkeit und diene der Sicherheit des Luftverkehrs, dem Schutz von Leben und Gesundheit der Besatzungsmitglieder, Passagiere und Menschen der überflogenen Gebiete. Die Einschätzung eines erhöhten Gefährdungsrisikos beruhe auf der allgemeinen Lebenserfahrung. Sie beruhe ferner darauf, dass es nach übereinstimmender Ansicht der Parteien auch in der Wissenschaft keine einheitliche Auffassung zu einem erhöhten Gefährdungspotenzial beim Einsatz von Flugzeugführern nach Vollendung des 60. Lebensjahres gebe. Die Maßnahme sei auch angemessen und erforderlich. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip sei nicht dadurch verletzt, dass eine generalisierende Regelung getroffen werde. Aufgrund von Erfahrungswerten könnten generalisierende Regelungen erlassen werden. Die Äußerungen der Gewerkschaft, die Regelung sei aufgrund der bei der Beklagten vorhandenen guten Übergangs- und Altersversorgung geschlossen worden, ferner die Tatsache, dass die Vereinigung Co. mit anderen Fluggesellschaften Tarifverträge ohne eine entsprechende Altersgrenze abgeschlossen habe, tangierten nicht die Wirksamkeit der Regelung. Vielmehr machten sie deutlich, dass eine vom Arbeitgeber finanzierte Übergangs-Versorgung geeignet sei, die für den Arbeitnehmer mit der Altersgrenze von 60 Jahren verbundenen finanziellen Nachteile abzumildern und damit die Altersgrenze als "noch eher zumutbar" erscheinen zu lassen. Die Beklagte sei auch nicht gehindert, sich auf die Wirksamkeit der tariflichen Regelung zu berufen. Die Tatsache, dass sie im Wege der Leiharbeit Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres beschäftige, sei unbeachtlich, nachdem sie gerade nicht selbst Arbeitgeberin sei.

Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seiner am 9. Juli 2008 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung vom selben Tag, die er mit Schriftsatz vom 28. August 2008, der am 29. August 2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet hat.

Unter Vertiefung und teilweise Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags macht der Kläger geltend, im Gegensatz zu den Sachverhalten, die den vorausgegangenen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde gelegen hätten, sei die Situation jetzt dadurch gekennzeichnet, dass bei den Fluggesellschaften ein starkes Personalproblem bestehe. Das Arbeitsgericht berücksichtige auch nicht genug, dass die Gefährdungsproblematik für die Tarifvertragsparteien anscheinend nicht relevant gewesen sei. Die Gewerkschaft betone, dass Fliegen eine Frage der Alterssicherung sei. Die Beklagte setze, wenn auch über Drittfirmen, Piloten über 60 Jahren aktiv im Flugbetrieb ein. Die Altersbefristung werde den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen an eine Sachbefristung nicht gerecht, weil die Tarifvertragsparteien einen untauglichen Sachgrund für die Befristung herangezogen und überdies ihre Regelungsbefugnis in nicht verfassungsgemäßer Art und Weise überschritten hätten. Sie hätten bei sorgfältiger Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu dem Schluss kommen müssen, dass ihre Regelungsbefugnis dahingehend begrenzt sei, dass sie sich entweder dem Gesetzgeber anpassten oder eine Alternativlösung, einen Mittelweg, in den Tarifverträgen vorsehen müssten.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 3. Juni 2008, Az.: 9 Ca 15892/07, wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht zum 31. Oktober 2007 beendet ist, sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

3. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 2. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Flugkapitän am Stützpunkt M. weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, sie mache sich die Erwägungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts zu eigen. Die streitgegenständliche Altersgrenzenregelung sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 c) ArbGG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und der vorgeschriebenen Frist eingelegt und begründet worden (§§ 11 Abs. 2 ArbGG, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 ArbGG i. V. m. § 222 ZPO).

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31. Oktober 2007 geendet, weshalb auch ein Weiterbeschäftigungsanspruch ausgeschlossen ist.

Das Berufungsgericht schließt sich der Begründung des Erstgerichts in vollem Umfang an und sieht von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich Folgendes auszuführen:

Die vom Kläger angeführten Personalprobleme bei den europäischen Fluglinien bedingen keine veränderte Beurteilung bezüglich der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien. Auch die von ihm vermutete Motivationslage bei den Tarifvertragsparteien führt nicht zur Unwirksamkeit der angegriffenen tarifvertraglichen Regelung, ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Beklagte Leiharbeitnehmer einsetzt, die älter als 60 Jahre sind. All diese Aspekte führen aus Sicht der Berufungskammer nicht dazu, den von der Beklagten dargelegten und im Urteil des Arbeitsgerichts ausführlich gewürdigten Differenzierungsgrund als untauglich zu bewerten. Die Berufungskammer vermag insgesamt keine entscheidungserheblichen Veränderungen der Sach- wie auch der Gesetzeslage gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juli 2004, Az.: 7 AZR 589/03, zu sehen. Es ist zwar richtig, dass mit dem AGG ein weiterer Beurteilungsmaßstab in Kraft getreten ist. Die angegriffene Regelung wird jedoch - wie das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet hat - auch den Anforderungen des § 10 Ziff. 1 AGG sowie des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerecht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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