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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 08.05.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 720/06
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 77 Abs. 6
Einzelfallentscheidung zur Frage der Nachwirkung einer teilmitbestimmten Regelung der betrieblichen Altersversorgung.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 720/06

Verkündet am: 8. Mai 2007

In dem Rechtsstreit

hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus sowie die ehrenamtlichen Richter Klein und Traub und für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 10. Mai 2006, Az. 22 Ca 19938/05 wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 4/10 und der Kläger 6/10.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Bestehen einer unverfallbaren Anwartschaft des Klägers auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der Beklagten - begrenzt auf den Entstehenszeitraum 1.7.94 bis 31.7.2005 - aus Regelungen der betrieblichen Altersversorgung, die bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten bestanden haben.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der am 00.00.1955 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in dem Zeitraum vom 02.10.1978 bis 31.07.2005 beschäftigt. Er erhielt von seiner damaligen Arbeitgeberin, der F. D. AG, eine Zusage zu einer betrieblichen Alterversorgung gemäß Satzung und Richtlinien des Unterstützungsvereins der Fa. F. D. P. u. M. ... e. V. vom 27.04.1962 (Bl. 9/21 d. A.), die jedenfalls nach den damals geltenden gesetzlichen Regelungen am 25.09.1991 bereits unverfallbar waren.

Die F. D. AG fusionierte im Jahr 1993 mit der M. AG zur D. M. AG. Am 01.07.1994 wurde nach Ablehnung eines von der D. M. AG beantragten Vergleichsverfahrens das Anschlusskonkursverfahren über deren Vermögen eröffnet.

Am 30.07.1994 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die neu gegründete D. M. GmbH über. Aus dieser entstand im Jahr 1997 die D. M. G. GmbH.

Im Jahr 1978 wurden die Richtlinien der Unterstützungskasse "Unterstützungsverein der Fa. F. D. P. u. M. ... e. V." über eine Betriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat vom 26.09.1978 geändert (vgl. Anlagenkonvolut unter 3). Die Nr. 9 und 10. der Betriebsvereinbarung lauten:

Änderungen der Richtlinien, welche das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats berühren, bedürfen dessen Zustimmung durch eine ergänzende Betriebsvereinbarung.

Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung behält diese ihre Gültigkeit.

Mit Schreiben vom 25.09.1991 (vgl. Anlagenkonvolut unter 4) kündigte die D. AG die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1978 nebst einem Nachtrag (vgl. Anlagenkonvolut unter 2) zum 31.12.1991 und widerrief die zugesagten Leistungen für alle zukunftsbedingten Zuwächse nach dem 31.12.1991 dem Grunde und der Höhe nach, damit auch alle noch nicht verfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, und schloss das Versorgungswerk mit sofortiger Wirkung für alle neu eintretenden Mitarbeiter.

Der letzte Absatz des Schreibens lautet:

Wir schlagen vor, dass über eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung eine neue Betriebsvereinbarung geschlossen wird, die der veränderten Situation entspricht. Gleichzeitig sollen notwendige Anpassungen der Versorgungsregelungen an Veränderungen aufgrund gesetzlicher Maßnahmen und höchstrichterlicher Rechtsprechung vereinbart werden.

Der Gesamtbetriebsrat hat mit Schreiben vom 11.12.1991 (vgl. Anlagenkonvolut unter 5) der Kündigung und dem Widerruf widersprochen und mit weiterem Schreiben vom 13.07.1992 (vgl. Anlagenkonvolut unter 6) mitgeteilt, dass er von einer Weitergeltung der Betriebsvereinbarung vom 26.09.1978 nebst Anhang ausgehe. Er kündigte an, dieses Schreiben durch Aushang am Schwarzen Brett bekannt zu geben, da in der Belegschaft eine Verunsicherung über den augenblicklichen Sachstand entstanden sei.

In der Folgezeit kam es nicht zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung zwischen der F. D. AG und ihren Rechtsnachfolgerinnen auf der einen Seite und dem Gesamtbetriebsrat auf der anderen Seite. Auch die Entscheidung einer Einigungsstelle über die Beseitigung der Nachwirkung der Betriebsvereinbarung vom 26.09.1978 und den Teilwiderruf der Versorgungsregelung wurde nicht angestrebt.

Mit seiner beim Arbeitsgericht München am 23.12.2005 eingegangenen Klage vom selben Tag hat der Kläger - unter Berücksichtigung späterer Klageänderung - die gerichtliche Feststellung begehrt, dass seine unverfallbare Anwartschaft dynamisch bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31.7.2005 fortbestanden habe und durch den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 25.9.1991 erklärten Widerruf der Versorgungsregelungen nicht auf den Stand am 31. Dezember 1991 begrenzt geblieben sei.

Zur Begründung hat er vorgetragen, ihm seien die Kündigung und der Teilwiderruf der Versorgungsregelungen nicht zugegangen. Er könne sich auch nicht an einen Aushang des Gesamtbetriebsrats um den 13.7.1992 erinnern. Nach seiner Auffassung bestünden seine Betriebsrentenansprüche ungekürzt, weil die Betriebsvereinbarung vom 26.9.1978 nachwirke und der Arbeitgeber seinerzeit bestehende Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats missachtet habe.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

festzustellen, dass die unverfallbare Anwartschaft des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der Satzung und Richtlinien für die Gewährung laufender Unterstützungen des Unterstützungsvereins der Friedrich Deckel Aktiengesellschaft in München e. V. und der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 26.09.1978 sowie dem Nachtrag zur Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.06.1981 dynamisch bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis am 31.07.2005 fortbestand und durch den Widerruf der genannten Versorgungsregelung vom 25.09.1991 nicht auf den Stand am 31.12.1991 begrenzt bleibt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, ein unverfallbares Anwartschaftsrecht auf betriebliche Altersversorgung stehe dem Kläger nicht zu, denn ihre Rechtsvorgängerin habe mit Schreiben vom 25.9.1991 die Betriebsvereinbarung vom 26. September 1978 wirksam gekündigt und die Versorgungsregelungen ebenso wirksam teilweise widerrufen. Ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats sei nicht zu beachten gewesen, weil die Rechtsvorgängerin die Betriebsrenten auf die unverfallbaren Ansprüche bis zum 31.12.1991 reduziert und damit keinen Regelungsspielraum für die Aufstellung eines geänderten Leistungsplans mehr gehabt habe. Die Betriebsvereinbarung vom 26.9.1978 beinhalte keine eigenen Regelungen über eine betriebliche Altersversorgung, so dass aus ihr keine Ansprüche individualrechtlicher Natur erwachsen könnten. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger von der Kündigung und der Widerruf Kenntnis erlangt habe.

Hinsichtlich des weiteren das Sach- und Rechtsvortrags in erster Instanz wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze (Bl. 2 ff, 35 ff, 81 ff, 109 ff, 121 ff d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 10.5.2006, das der Beklagten am 1.6.2006 zugestellt worden ist, der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der früheren Arbeitgeberin des Klägers die Feststellung der dynamischen Entwicklung seiner Betriebsrentenanwartschaft bis zu seinem Ausscheiden verlangen. Anspruchsgrundlage sei die dem Kläger ursprünglich von der F.D. AG erteilte Betriebsrentenzusage im Rahmen einer Unterstützungskasse unter Berücksichtigung der Insolvenz ihrer Rechtsnachfolgerin, der D. M. AG, und des Eintretens des Pensionssicherungsvereins. Soweit nicht der Pensionssicherungsverein eingetreten sei, seien die Anwartschaftsrechte auf Einräumung einer betrieblichen Altersversorgung aufgrund mehrer Betriebsinhaberwechsel gemäß § 613 a BGB Pflichten der Rechtsnachfolgerin der in der F.D. AG geworden.

Der Änderungsvorbehalt in der Betriebsvereinbarung gestatte nicht den von der Arbeitgeberin vorgenommenen tief greifenden Einschnitt in das Versorgungssystem ohne Zustimmung des Betriebsrats. Ein solcher Wille könne dem Änderungsvorbehalt nicht entnommen werden. Die Vertragspartner hätten erkennbar an einer betrieblichen Altersversorgung festhalten wollen. Sonst hätten sie nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht vereinbart, dass die Betriebsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen weiter gelten solle. Dementsprechend habe die Arbeitgeberin dem Gesamtbetriebsrat im Zusammenhang mit den Widerruf Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Anpassung der Regelungen angeboten. Auch wenn man die Nachwirkungsklausel anders interpretiere, bleibe die Maßnahme der Reduzierung der Versorgungszusage mitbestimmungspflichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei der Arbeitgeber auch bei einer Reduzierung der Versorgungsregelungen auf die unverfallbaren Anwartschaftsrechte nicht gehindert, andere Verteilungsgrundsätze einzuführen und einen anderen Leistungsplan aufzustellen. Die Arbeitgeberin habe ihren Reduzierungs-Spielraum auch nicht vollständig ausgenützt.

Der Widerruf der Betriebsrentenzusage sei - so das Arbeitsgericht - nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung als den Kläger belastende Maßnahme dem Kläger gegenüber unwirksam. Entscheidend für das Arbeitsgericht sei, dass die Betriebspartner die Nachwirkung der kompletten Betriebsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung vereinbart hätten. Aufgrund dessen sei die Arbeitgeberin wegen fortbestehender vertraglicher Bindung gehindert gewesen, einseitig die Richtlinien der Unterstützungskasse zu ändern. Sie habe zunächst die Einigungsstelle anrufen müssen, was nicht passiert sei. Im Übrigen sei auch die erforderliche betriebsübliche Bekanntmachung offenbar nicht erfolgt.

Der Widerruf sei aber auch deswegen unwirksam, weil die Satzungen und Richtlinien des Unterstützungs-Vereins für die Satzungsänderung und Richtlinienänderungen die Bekanntmachung gegenüber den Mitgliedern durch Aushang oder Rundschreiben vorschreibe.

Gegen die Klageabweisung wendet sich die Beklagte mit ihrer beim Landesarbeitsgericht München am 14. Juni 2006 eingegangenen Berufung vom 13.6.2006.

Unter Vertiefung und teilweise Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht die Beklagte geltend, bei der D. AG habe es eine Altersversorgung über eine Unterstützungskasse gegeben. Diese sei von der D. AG wirksam widerrufen worden. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats habe nicht bestanden. Hierzu habe es eines verteilungsfähigen Volumens bedurft. Dieses habe jedoch nicht bestanden. Die Versorgung sei auf den unverzichtbaren - zwingenden - Mindeststandard eingefroren worden. Die vom Kläger behauptete Nachwirkung der Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1978 gebe es nicht. Sie sei aber auch irrelevant, weil die Betriebsvereinbarung ausdrücklich regele, dass nur solche Änderungen des Leistungsgefüges einer Betriebsvereinbarung bedürften, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterlägen. Daraus folge im Umkehrschluss, dass diese Betriebsvereinbarung ohnehin keine Anwendung finde, soweit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe. Die Änderung sei auch ausreichend bekannt gemacht worden. Schließlich habe die D. AG auch hinreichende Gründe für die Änderung gehabt. Die Schließung der Unterstützungskasse sei demnach wirksam gewesen. Die Folge sei, dass die Anwartschaften zum Schließungsstichtag aufrechterhalten geblieben seien. In dieser Höhe könne der Kläger auch Zahlungen vom Pensionssicherungsverein erwarten. Für die Zeit ab 1. Januar 1992 gebe es jedoch keine Versorgungsregelungen mit künftigen Steigerungsbeträgen. Daraus folge, dass der Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte oder deren Rechtsvorgängerin habe.

Die Beklagte beantragt in zweiter Instanz,

das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 10.5.2006, Az.: 22 Ca 19938/05, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, das Widerrufsschreiben vom 25 September 1991 sei eine Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 25 September 1978 mit Nachtrag vom 23.6.1981. In dieser Betriebsvereinbarung sei aber eine Nachwirkung vereinbart, so dass die ursprüngliche Versorgungszusage nach wie vor nachwirke. Demnach seien bei Widerruf der Unterstützungskasseversorgung die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht gewahrt worden. Mit der Nachwirkungsvereinbarung seien gerade auch Tatbestände erfasst, die gegebenenfalls einer Mitbestimmung des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrates nicht unterliegen würden. Andernfalls mache die Vereinbarung einer Nachwirkung keinen Sinn, da sie für mitbestimmungspflichtige Tatbestände bereits gesetzlich geregelt sei.

Hinsichtlich der im Juni 1981 vereinbarten Übergangsregelungen sei im Falle der Kündigung der Versorgungszusage eine andere Regelung denkbar und damit ein Verteilungsspielraum für die Betriebsparteien gegeben gewesen. Im Übrigen habe die Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Kündigung ausdrücklich vorgeschlagen, über eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung eine neue Betriebsvereinbarung abzuschließen. Gleichzeitig hätten nach dem Willen der Beklagten notwendige Anpassungen der Versorgungsregelungen an Veränderungen aufgrund gesetzlicher Maßnahmen und höchstrichterlicher Rechtsprechung vereinbart werden sollen.

Der Widerruf - so der Kläger weiter - habe ihm, dem Kläger, persönlich mitgeteilt werden müssen, was nicht geschehen sei. Die Arbeitgeberin habe auch keine ausreichenden Gründe für den Widerruf gehabt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze (Bl. 181 ff, 233 ff sowie 251 ff d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger hat in der Verhandlung am 4.4.2007 die Klage teilweise zurückgenommen und seinen Klageantrag einschränkend sowie präzisierend wie folgt gestellt:

Es wird festgestellt, dass der Kläger eine unverfallbare Anwartschaft gegenüber der Beklagten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der Satzung und Richtlinien für die Gewährung laufender Unterstützung des Unterstützungsvereins der F.D.-Aktiengesellschaft ...e. V. und der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 26.09.1978 sowie dem Nachtrag zur Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.06.1981 hat, jedoch begrenzt auf die Zeit ab 01.07.1994 bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis am 31.07.2005.

Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG ferner in der richtigen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1,2,5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Feststellungsbegehren ist in dem nach teilweiser Klagerücknahme verbliebenen Umfang begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten eine bezogen auf den Entstehenszeitraum 1.7.1994 bis einschließlich 31.7.2005 begrenzte Betriebsrentenanwartschaft erworben, wie sie sich aus der Satzung und den Richtlinien des Unterstützungsvereins der Fa. F.D. P. u. M. e.V. vom 27.4.62 sowie der hierzu vom Gesamtbetriebsrat der F.D. AG mit der damaligen Arbeitgeberin am 26.9.78 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nebst Nachtrag vom 23.6.1981 ergibt.

1. Der Kläger hatte gegenüber der F. D. AG eine Versorgungsanwartschaft erworben. Unstreitig hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die F. D.l AG, nämlich dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, deren Leistungen sich aus der Satzung und den Richtlinien des Unterstützungsvereins der Fa. F. D. P. u. M. e.V. und den hierzu abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen vom 26.9.1978 sowie 23.6.1981 ergeben. Diese Anwartschaft war jedenfalls im September 1991 für den Kläger unverfallbar.

2. Diese Versorgungsanwartschaft des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht teilweise - nämlich bezüglich der Zuwächse aufgrund von Betriebszugehörigkeitszeiten und Lohn- und Gehaltsveränderungen nach dem 31.12.1991 -erloschen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat zwar die dem Kläger erteilte Zusage widerrufen sowie die diese Zusage konkretisierenden Betriebsvereinbarungen vom 26.9.78 sowie 23.6.1981 gekündigt mit der Maßgabe, dass "alle Zuwächse aufgrund von Betriebszugehörigkeitszeiten und Lohn- und Gehaltsveränderungen nach dem 31.12.1991" wegfallen. Der Widerruf der Zusage sowie die Kündigung der genannten Betriebsvereinbarungen sind aber unwirksam, weil die Beklagte das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht beachtet hat.

a) Die frühere Arbeitgeberin des Klägers hat den Mitarbeitern ihres Unternehmens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse und damit über eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zugesagt. Bei der Ausgestaltung dieser Sozialeinrichtung hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Zur Ausgestaltung gehört die Aufstellung von Grundsätzen, nach denen die vom Trägerunternehmen zur Verfügung gestellten Mittel an die begünstigten Arbeitnehmer verteilt werden. Diesem Mitbestimmungsrecht haben die Betriebspartner durch die Betriebsvereinbarungen vom 26.9.78 sowie 23.6.1981 auch Rechnung getragen.

Diese Betriebsvereinbarungen sind Rechtsgrundlage für die dem Kläger zustehende Betriebsrentenanwartschaft, da ihnen der Wille der Betriebspartner zu entnehmen ist, hierdurch individualrechtliche Versorgungsansprüche festzuschreiben.

Aus Sicht der Berufungskammer ist der hier in Rede stehenden Gesamtbetriebsvereinbarung der Regelungswille zu entnehmen, an die Stelle der sich bis dahin nur aus der satzungsmäßigen Mitgliedschaft im Unterstützungsverein ergebenden Anwartschaft eine Betriebsvereinbarung als Anspruchsnorm zu setzen. Zwar enthält die Betriebsvereinbarung im Betreff den Passus "Änderung der Satzung und Richtlinien", was dafür sprechen könnte, dass hier lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat getroffen werden sollte, die die in die Unterstützungskasse entsandten Personen binden und zugleich den übereinstimmenden Willen der Betriebspartner zum Ausdruck bringen sollte. Dem steht jedoch entgegen, dass die Betriebspartner unter Ziffer 10 ausdrücklich eine Nachwirkung dieser Betriebsvereinbarung in der Weise vereinbart haben, dass diese bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung ihre Gültigkeit behalte. Dies kann aus Sicht der Kammer nur den Sinn haben, dass das Regelungsziel dieser Betriebsvereinbarung weiter ging, als nur die im Jahre 1978 erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zu einer Richtlinienänderung des Unterstützungsvereins zu regeln. Dieser weiter gehende Zweck liegt darin, den betroffenen Arbeitnehmern gleichzeitig mit den in dieser Betriebsvereinbarung enthaltenen Restriktionen Rechtssicherheit bezüglich der in Zukunft geltenden Versorgungsregelungen zu geben.

Dem steht nicht entgegen, dass unter Ziffer 9. der Betriebsvereinbarung vom 26.9.1978 bestimmt ist, dass "Änderungen der Richtlinien, welche das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats berühren, dessen Zustimmung durch eine ergänzende Betriebsvereinbarung" bedürfen. Damit ist lediglich - entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung - klargestellt, dass mitbestimmte Richtlinien über eine betriebliche Altersversorgung unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Umfang durch den Arbeitgeber mitbestimmungsfrei geändert bzw. aufgehoben werden können.

Der Arbeitgeber kann nämlich die Mittel für eine Unterstützungskasse mitbestimmungsfrei einschränken. Er ist berechtigt, die Kasse ganz oder teilweise zu schließen, ohne hierzu die Zustimmung des Betriebsrats einholen zu müssen. Dies folgt daraus, dass der Arbeitgeber mit einem betrieblichen Versorgungswerk freiwillige Leistungen erbringt, die der Betriebsrat weder dem Grunde noch der Höhe nach erzwingen kann (BAG, Urt. v. 10.3.92, 3 AZR 221/91, NZA 92, 949 m.w.N.).

Dem vom Berufungsgericht vertretenen Ergebnis, dass der Betriebsvereinbarung vom 26.9.78 die Qualität einer Anspruchsnorm zukommt, steht auch nicht entgegen, dass das Bundesarbeitsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall einer Gesamtbetriebsvereinbarung die individualrechtliche Relevanz abgesprochen hat (BAG, Urteil vom 27.8.1996, 3 ABR 38/95), n.v., zitiert nach JURIS). Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung die dort zu beurteilende Gesamtbetriebsvereinbarung dahingehend ausgelegt, dass es nur darum gegangen sei, die Neuregelungen festzulegen, die in den Versorgungsrichtlinien der Unterstützungskasse umgesetzt werden und die einzelvertraglichen Ansprüche modifizieren sollten. Das Bundesarbeitsgericht hat dies damit begründet, dass in der Gesamtbetriebsvereinbarung zwar von einer beabsichtigten Neuordnung des betrieblichen Versorgungswerkes gesprochen werde, zugleich aber die Richtlinien in ihrer bisherigen Fassung in Bezug genommen würden. Ferner komme das Regelungsziel, nämlich keine neue Anspruchsgrundlage zu schaffen, sondern die betriebsverfassungsrechtliche Voraussetzungen für eine Änderung der einzelvertraglichen Ansprüche zu erfüllen, darin zum Ausdruck, dass die Betriebspartner in der Gesamtbetriebsvereinbarung festgelegt hätten, dass Änderungen und Neufassung der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Richtlinien nach dem Gesellschaftsvertrag dem Beirat der Unterstützungskasse oblägen und der Inhalt der vorliegenden Betriebsvereinbarungen dabei bindend sei. Der entscheidende Unterschied zwischen dem hier entschiedenen Fall und der vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Auseinandersetzung liegt darin, dass im vorliegenden Fall die Betriebspartner durch die Vereinbarung einer Nachwirkung deutlich gemacht haben, dass ihre Vereinbarung über das Ziel der Schaffung eines mitbestimmten Zustands bezüglich einer punktuellen Richtlinienänderung hinaus ging.

b) Die durch die Betriebsvereinbarung vom 26.9.78 geschaffenen Rechtspositionen, insbesondere die hieraus sich ergebenden Anwartschaften der Arbeitnehmer konnten von der Beklagten nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats beseitigt werden.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die frühere Arbeitgeberin habe mit ihrer Kündigung der Betriebsvereinbarung und dem damit verbundenen Teilwiderruf der Versorgungszusage von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Unterstützungskasse teilweise zu schließen, ohne hierzu die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats einholen zu müssen.

Dem steht jedoch die Nachwirkung der Betriebsvereinbarung vom 28. September 1978 gemäß § 77 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz entgegen. Nach dieser Vorschrift gelten nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

aa) Nach § 77 Abs. 6 BetrVG wirken nur Betriebsvereinbarungen über Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung nach. Hierzu gehören Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung nicht. Sie sind nämlich nur teilmitbestimmt. Der Arbeitgeber kann allein darüber entscheiden, ob, in welchem Umfang und für welchen Arbeitnehmerkreis er finanzielle Mittel zur betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stellt. Nur soweit es um die Verteilung dieser Mittel geht, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann deshalb nicht erzwingen, dass betriebliche Versorgungsregelungen fortgelten. Damit scheidet auch eine Nachwirkung solcher Bestimmungen bis zu einer Neuregelung aus. Die Rechtslage ist hier nicht anders als bei der Kündigung von Betriebsvereinbarungen über sonstige freiwillige soziale Leistungen.

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt dieser Ausschluss der Nachwirkung nicht nur für Kündigungen, mit denen der Arbeitgeber alle Versorgungsansprüche beseitigen will. Auch dann, wenn der Arbeitgeber - wie hier - nur bestimmte Besitzstände der Arbeitnehmer entfallen lassen will, und innerhalb des auf diese Weise mitbestimmungsfrei verringerten Dotierungsrahmens kein Raum für eine Neuverteilung bleibt, wirkt die gekündigte Betriebsvereinbarung nicht nach.

cc) Eine Nachwirkung der gekündigten Betriebsvereinbarungen über den 31.12.1991 hinaus ergibt sich im vorliegenden Fall jedoch daraus, dass die Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 25.9.1991 mit dem Teilwiderruf ihrer Versorgungsversprechen den Vorschlag verbunden hat, über "eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung eine neue Betriebsvereinbarung" zu schließen, die der veränderten Situation entspreche und "notwendige Anpassungen der Versorgungsregelungen an Veränderungen aufgrund gesetzlicher Maßnahmen und höchstrichterlicher Rechtsprechung" enthalte.

Diese Erklärung der früheren Arbeitgeberin macht aus Sicht der Kammer deutlich, dass diese mit ihrer Kündigung die Absicht verfolgt hat, an die Stelle der bisherigen Versorgungsregelung ein anderes mitbestimmungspflichtiges Versorgungswerk zu setzen. Es handelt sich hier nicht nur um die Andeutung einer "Gesprächsbereitschaft" sondern um die Inaussichtstellung einer "Weiterführung" der betrieblichen Altersversorgung, womit nur die bisherige betriebliche Altersversorgung gemeint sein kann. Damit sind nach der Absicht der früheren Arbeitgeberin von der Kündigung und dem Teilwiderruf nicht nur die - nicht mitbestimmungspflichtige - Dotierung der betrieblichen Altersversorgung, sondern auch die - mitbestimmungspflichtigen - Verteilungsgrundsätze betroffen.

dd) Da nur die gesamte Betriebsvereinbarung nachwirken kann, führt die Anwendung von § 77 Abs. 6 BetrVG bei teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen zwar zur Nachwirkung auch des mitbestimmungsfreien Teils. Das bedeutet, wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26.10.1993 (1 AZR 46/93, AP Nr. 6 zu § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung) betont hat, eine gewisse überschießende Wirkung. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, bei teilmitbestimmungspflichtigen Betriebsvereinbarungen gebe es selbst dann keine Nachwirkung, wenn mit der Kündigung der Betriebsvereinbarung nur eine Verringerung des Volumens und eine Änderung des Verteilungsplans beabsichtigt ist, denn auch in diesen Fällen ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bei dem Spruch über eine die Nachwirkung ablösende Betriebsvereinbarung hat allerdings die Einigungsstelle das vom Arbeitgeber für die freiwillige Leistung zur Verfügung gestellte Volumen als mitbestimmungsfreie Vorgabe seiner Verteilungsentscheidung zugrunde zu legen (vgl. BAG a.a.O.)

Nachdem die Beklagte mit der Kündigung beabsichtigt hat, nicht nur die Versorgungsansprüche einzufrieren, sondern darüber hinaus auch neue Verteilungsgrundsätze zu schaffen, wirkt vorliegend die Betriebsvereinbarung vom 26.9.1978 gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach.

Die sich aus dieser Betriebsvereinbarung ergebenden Ansprüche bzw. Anwartschaften konnten damit von der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht einseitig widerrufen werden.

III.

Trotz teilweiser Klagerücknahme bedurfte es keiner - teilweisen - Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Dies ergibt sich aus § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wonach, wenn die Klage - teilweise - zurückgenommen wird, der Rechtsstreit insoweit als nicht anhängig geworden anzusehen ist. Ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird bezüglich des zurückgenommenen Streitgegenstands wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 269, 92, 97 ZPO. Im Hinblick auf die insgesamt der Berechnung der Anwartschaft zu Grunde zu legenden 320 vollen Monaten (2. Okt. 1978 bis einschließlich 31. Juli 2005) wurde die Klage bezüglich eines Entstehenszeitraums von 188 Monaten (2. Okt. 78 bis 30. Juni 1994) zurückgenommen, so dass die Kostenlast in Höhe von 6/10 dem Kläger aufzuerlegen war.

V.

Gegen dieses Urteil kann Beklagte Revision einlegen.

Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.

Ende der Entscheidung

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