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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 20.10.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 727/05
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 47 |
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 20. Oktober 2006
In dem Rechtsstreit
hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Karpa und Metko für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 14.6.2005, Az.: 30 Ca 13235/04, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Aussonderung eines Versicherungsvertrages aus der Insolvenzmasse des vom Beklagten verwalteten Insolvenzvermögens gemäß § 47 Insolvenzordnung.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der am 18. Oktober 1950 geborene Kläger ist aufgrund seines Arbeitsvertrages seit dem 6.1.1992 durchgängig als Kraftfahrer bei der inzwischen insolvent gewordenen Firma J. GmbH M. beschäftigt. Mit Beschluss vom 31.10.2003 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma J. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Mit Schreiben vom 30.10.2003 hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.1.2004 gekündigt. Seit 3. November 2003 arbeitet der Kläger wie auch seine übrigen Arbeitskollegen der Schuldnerin für die Firma K. GmbH M.. Er fährt wie bisher seinen Lkw und erhält von der Firma K. GmbH M. seinen bisherigen Lohn. Einen neuen Arbeitsvertrag hat er nicht erhalten.
Noch während der Beschäftigungszeit bei der Schuldnerin, nämlich am 19.12.1994, erhielt der Kläger von der Schuldnerin die Mitteilung über die Zusage einer Rentenversorgung, welche der Arbeitgeber ab 1. Dezember 94 für den Kläger bei einer Monats-Prämie von 150 DM bei der H. Versicherungs AG unter der Vertragsnummer ... abgeschlossen hatte.
Der Versicherungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
"Besondere Vereinbarungen
Unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt
Der versicherte Arbeitnehmer ist für die im Erlebensfall fälligen Versicherungsleistungen und für die durch das Ableben entstehenden Versicherungsansprüche bezugsberechtigt, und zwar unwiderruflich mit dem Vorbehalt, dass der Arbeitnehmer nicht vor Eintritt der Unverfallbarkeit (gemäß § 1 Absatz 1 BetrAVG) ausscheidet und dass der Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung der versicherten Personen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag abtreten oder beleihen kann, wobei der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Abtretung oder Beleihung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers oder bei Eintritt des Versicherungsfalles rückgängig zu machen. Die Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts ist ausgeschlossen.
Für den Todesfall ist widerruflich unterbezugsberechtigt:
gesetzliche Erben. "
Mit seiner beim Landgericht München I am 2.4.2004 eingegangenen Klage vom 30.3.2004 hat der Kläger in erster Instanz die Verurteilung des Beklagten zur Aussonderung seines Versicherungsanspruchs aus der Direktversicherung aus dem Vermögen der Insolvenzmasse, hilfsweise zur Auskehrung des vereinnahmten Rückkaufswerts an den Kläger begehrt.
Zur Begründung hat er in erster Instanz vorgetragen, dass der Abschluss des Versicherungsvertrages Ergebnis von Gehaltsverhandlungen gewesen sei, bei denen vereinbart gewesen sei, anstatt einer Gehaltserhöhungen eine solche Versicherung abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis sei erst durch die Kündigung des Beklagten zum 31.1.2004 beendet worden. Das Vorliegen eines Betriebsüberganges werde mit Nichtwissen bestritten.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, durch Entschluss den Versicherungsanspruch des Klägers bei der Direktversicherung bei der H., Versicherungsnummer ... auszusondern und dem Kläger den Versicherungsschein der Direktversicherung bei der H. Versicherungsnummer ... mit Rechtskraft des Urteils herauszugeben, hilfsweise, den vereinnahmten Rückkaufswerts von der Direktversicherung bei der H. Versicherungsnummer ... mit Rechtskraft des Urteils an den Kläger auszukehren.
Der Beklagte hat beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er vorgetragen, das Arbeitsverhältnis sei mit dem 3.11.2003 auf die Firma K. GmbH übertragen worden. Weder zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ihm seien die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz eingetreten gewesen.
Mit Endurteil vom 14. Juni 2005, das dem Kläger am 22.06.2005 zugestellt wurde, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger sei ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden. Dieses habe im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirtschaftlich dem widerruflichen Bezugsrecht näher gestanden, da der Betriebsrentenanspruch des Klägers zu diesem Zeitpunkt noch nicht unverfallbar gewesen sei. In dem Fall, in dem ein lediglich unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen eingeräumt werde, gehöre dies auch dann zur Insolvenzmasse, wenn es auf der Grundlage einer so genannten Gehaltsumwandlung eingeräumt worden sei.
Dieser Beurteilung stehe auch nicht entgegen, dass nach der Behauptung des Klägers das Arbeitsverhältnis erst zum 31.1.2004 beendet worden sei. Das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten sei nämlich nach § 613 a BGB auf die Firma K. GmbH übergegangen. Der Kläger sei nahtlos beschäftigt gewesen, fahre nach wie vor "seinen" Lkw und zwar zu unveränderten Arbeitsbedingungen. Sämtliche Mitarbeiter seien von der Firma K. GmbH übernommen worden. Damit seien die Voraussetzungen des § 613 a BGB gegeben. Dies habe dazu geführt, dass das Arbeitsverhältnis auf die Firma K. GmbH übergegangen sei und somit kein Arbeitsverhältnis mehr mit dem Beklagten bestehe. Das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten sei daher beendet worden, bevor die Unverfallbarkeit eingetreten sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner beim Landesarbeitsgericht München am 12.7.2005 eingegangenen Berufung vom 7.7.2005.
Unter Vertiefung und teilweise Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags macht der Kläger geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 Insolvenzordnung zu bejahen. Die Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts mit Vorbehalt sei die geeignete Form, einen Arbeitnehmer zur Betriebstreue anzuhalten. Er, der Kläger, sei bis zu Unverfallbarkeit betriebstreu gewesen, so dass die Zwecksetzung des Vorbehalts erfüllt sei.
Der Kläger trägt weiter vor, dass es nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.7.1990 entscheidend darauf ankomme, ob bei Insolvenzeröffnung die Forderung zum Vermögen des Gemeinschuldners gehöre. Dies sei beim unwiderruflichen Bezugsrecht des Klägers, bei dem sich der Vorbehalt bis zum 30.10.2003 nicht erfüllt habe, nicht der Fall. Er, der Kläger, könne daher die Aussonderung dieser Forderung aus der Insolvenzmasse verlangen. Im Übrigen könne ein Arbeitsverhältnis nicht nach § 613 a BGB "übergehen" und gleichzeitig "enden".
Der Kläger beantragt in zweiter Instanz zu erkennen:
1. Abändernd den Beklagten zu verurteilen, durch Entschluss den Versicherungsanspruch des Klägers bei der Direktversicherung bei der H., Versicherungsnummer ... auszusondern und dem Kläger den Versicherungsschein der Direktversicherung bei der H., Versicherungsnummer ...) mit Rechtskraft des Urteils herauszugeben,
hilfsweise den vereinnahmten Rückkaufswerts von der Direktversicherung bei der H. Versicherungsnummer ... mit Rechtskraft des Urteils an den Kläger auszukehren und
2. die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 14.7.2005 (Az.: 30 Ca 13235/04) zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, der Kläger habe lediglich ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht bekommen. Zum Zeitpunkt der Eröffnung Insolvenzverfahrens seien die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft in der Person des Klägers noch nicht erfüllt gewesen. Die Regelung des § 1b Abs. 5 BetrAVG (n.F.) greife hier nicht ein, weil es sich im vorliegenden Fall um einen so genannten Altfall (Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2001) handele. Auf einen solchen Altfall finde die neue Regelung gemäß § 30 Betriebsrentengesetz keine Anwendung. Der Beklagte bestreitet, dass das Arbeitsverhältnis mit ihm, bzw. der Schuldnerin bis zum 31.1.2004 bestanden habe. Mit dem Übergang des Betriebs auf die Firma K. GmbH habe das Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt geendet. Ein Übergang des Versicherungsverhältnisses auf den Übernehmer sei nicht erfolgt, nachdem ein Identitätswechsel vorliege und der Übernehmer daher nicht automatisch in bestehende Altverträge eintrete.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze vom 2.9.2005 (Blatt 198 ff.), vom 4.10.2005 (Blatt 117 ff.) sowie vom 13.9.2006 (Bl. 130) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG, ferner in der richtigen Form und Frist eingelegt und begründet worden gemäß § 64 Abs.6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1,2,5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Arbeitsgericht München hat die Klage im Haupt- und Hilfsantrag zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen.
Zum Berufungsvorbringen wird ergänzend bemerkt:
Der Kläger hat kein Aussonderungsrecht gemäß § 47 Insolvenzordnung, weil der Anspruch auf Leistungen aus dem Lebensversicherungsvertrag dem beklagten Insolvenzverwalter und nicht dem Kläger zusteht.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das Insolvenzverfahren das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört, umfasst. Gehört eine Forderung nicht zum Vermögen des Schuldners, sondern steht sie einem Dritten, z.B. einem Arbeitnehmer, zu, so kann dieser Aussonderung dieser Forderung aus der Insolvenzmasse verlangen.
Über die Zugehörigkeit einer Forderung auf Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag zum Vermögen des Arbeitgebers (Schuldners) oder zum Vermögen des Arbeitnehmers entscheidet die versicherungsrechtliche Ausgestaltung dieses Anspruchs.
Der Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer abgeschlossen. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. Er kann einem Dritten ein Bezugsrecht an den Versicherungsleistungen einräumen. Aufgrund dieses Bezugsrechts erhält der Begünstigte, hier der klagende Arbeitnehmer, einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer auf die Versicherungsleistungen.
Dieses Bezugsrecht kann verschieden ausgestaltet werden. Nach § 166 Abs. 1 Satz 2 VVG hat der Versicherungsnehmer im Zweifel die Befugnis, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen. Bezugsberechtigungen dieser Art sind widerrufliche Bezugsrechte. Der Begünstigte erwirbt, soweit der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) nichts Abweichendes bestimmt hat, das Recht auf die Versicherungsleistungen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (§ 166 Abs. 2 VVG).
Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu gewähren. In diesem Fall hat der Kläger den Anspruch auf die Versicherungsleistungen sofort erworben. Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts und der Rechtserwerb fallen zusammen. Ist die Bezugsberechtigung nicht mehr abänderbar und erwirbt der Bezugsberechtigte sofort den Anspruch auf die Versicherungsleistungen, so unterliegt dieser Anspruch nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers (Arbeitgebers). Er gehört zum Vermögen des Begünstigten (vgl. BAG, Urt. vom 26. Juni 1990, Az.: 3 AZR 651/88 m.w.N.).
Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag bezeichnet die Bezugsberechtigung des Klägers als "unwiderruflich", allerdings "mit dem Vorbehalt, dass der Arbeitnehmer nicht vor Eintritt der Unverfallbarkeit" ausscheide und dass der Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung der versicherten Person die Rechte aus dem Versicherungsvertrag abtreten oder beleihen könne.
Bei einer solchen Vertragsgestaltung handelt sich um ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht. Die Einschränkungen des Bezugsrechts waren abschließend im Versicherungsvertrag geregelt. Danach konnte der Arbeitgeber bei einem Ausscheiden des Klägers vor Eintritt der Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch nehmen. Weiterhin konnte der Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung des Klägers die Rechte aus dem Versicherungsvertrag abtreten oder beleihen.
Über die insolvenzrechtliche Behandlung dieser Bezugsrechte besteht Streit. Nach h.M. fällt bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts der Anspruch auf die Versicherungsleistungen nicht in die Insolvenzmasse, sondern gehört zum Vermögen des begünstigten Dritten (vgl. BAG, a.a.O., m.w.N.). Dagegen wird ganz überwiegend der Anspruch auf die Versicherungsleistungen aufgrund eines widerruflichen Bezugsrechts nicht dem Vermögen des Begünstigten zugeordnet, sondern dem Vermögen des Versicherungsnehmers, der diese Versicherungsleistungen jederzeit für sich in Anspruch nehmen kann (BAG a.a.O.; Flitsch/Herbst, Lebensversicherungsverträge in der Insolvenz des Arbeitgebers, BB 2003, 317).
Umstritten ist die insolvenzrechtliche Behandlung des eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts. Das Bundesarbeitsgericht hat in der zitierten Entscheidung (a.a.O.) ebenso wie in der weiteren Entscheidung vom 26. Juni 1990 (Az.: 3 AZR 2/89, AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung) das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht als rechtlich und wirtschaftlich dem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht "näher" stehend eingestuft. In beiden Fällen war jedoch - anders als im vorliegenden Fall - die Versorgungsanwartschaft im Zeitpunkt der Insolvenz bereits unverfallbar gewesen, so dass das Bundesarbeitsgericht in beiden Fällen konstatierte, dass der bezugsberechtigte Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung "die gleiche Rechtsstellung wie ein uneingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigter erlangt" gehabt habe (BAG Urteile v. 26. Juni 1990, a.a.O.).
Hierin liegt aus Sicht der Berufungskammer - dem Arbeitsgericht folgend - die wesentliche Ursache für eine von den genannten Entscheidungen abweichende Bewertung des eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts: Der im Versicherungsvertrag - und auf diesen kommt es hier allein an - bezeichnete Vorbehalt bzw. die dort genannte Voraussetzung des Eintritts der Unwiderruflichkeit, nämlich der Eintritt der Unverfallbarkeit ist nicht eingetreten und konnte nicht mehr eintreten, weil der Kläger vor Eintritt der Unverfallbarkeit aus den Diensten der Schuldnerin bzw. des beklagten Insolvenzverwalters ausgeschieden ist.
Dem steht auch nicht der Hinweis des Klägers entgegen, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis erst zum 31.1.2004 gekündigt hat, die Unverfallbarkeit bereits am 5.1.2004 eingetreten wäre und dass das Arbeitsverhältnis am 3. November 2003 auf die übernehmende Firma K. GmbH gemäß § 613 a BGB übergegangen sei.
Mit dem Betriebsübergang ist der Kläger nämlich aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten "ausgeschieden" im Sinne der Bedingungen des Versicherungsvertrags.
Der Betriebsübergang nach § 613 a BGB ist im Hinblick auf den bisherigen Arbeitgeber als Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag zu werten. § 613 a BGB führt dazu, dass die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem bisherigen Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs beendet werden (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Auflage, § 118 Randziffer 74). Der Übernehmer des Betriebs wird neuer Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. In bestehende Verträge des Alt-Unternehmens tritt der Übernehmer nicht automatisch ein. Es steht ihm vielmehr frei, sich einzelvertraglich neu zu verpflichten. Die nicht abdingbare Vorschrift des § 613 a BGB stellt hierzu eine Ausnahme dar, die sich lediglich auf bestehende Arbeitsverhältnisse bezieht. Die bisherigen Versicherungsvertrags-Verhältnisse - und um ein solches geht es hier - verbleiben im Alt-Unternehmen.
Das Berufungsgericht teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, wonach unter "Ausscheiden" im Sinne der Bedingungen des Versicherungsvertrags nur eine vom Arbeitnehmer initiierte Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden werden könne. Für eine solche - einschränkende - Interpretation dieses Begriffs sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Vom Wortsinn her kann die mit diesem Begriff beschriebene Trennung von beiden Seiten ausgelöst werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
IV.
Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen.
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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