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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 09.06.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 740/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB §§ 305 ff.
BGB § 305 Abs. 1
BGB § 310 Abs. 4 Satz 2
Regelungsgehalt einer einzelvertraglichen Vereinbarung, mit der dem Arbeitnehmer eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt wird.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 740/05

Verkündet am: 9. Juni 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus sowie die ehrenamtlichen Richter Tscharke und Mayer für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers zu 1. sowie der Kläger zu 3. bis einschließlich 13. wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger zu 1. bis einschließlich 13. tragen je 1/13 der Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Inhalt der den Klägern von der Beklagten gemachten Versorgungszusage.

Der Auseinandersetzungen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte betreibt in freier Trägerschaft eine katholische Schule, an der die Kläger als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der C.-A. S..

Der Kläger zu 1. war aufgrund schriftlichen Dienstvertrages vom 27.05.1977 (Bl. 37 ff. d. A.) seit dem 15.09.1977 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C.-A. S., als Lehrkraft für die Fächer Biologie, Chemie beschäftigt.

In der Zusatzversicherung zum Dienstvertrag vom 21.03.1980 (Bl. 43 d.A.) ist u.a. Folgendes geregelt:

"...

Der Schulträger übernimmt ab 1. April 1980 für Herrn Z., ...,

die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte. Die aus dieser Beitragsübernahme entstehende Belastung an Lohn- und Kirchensteuer sowie Sozialversicherung trägt der Dienstnehmer.

Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) und Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur Angestelltenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß Art. 4 Abs. 2 des Privatschulleistungsgesetzes.

..."

Das Arbeitsverhältnis ist ausweislich Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 08.01.2001 (Bl. 45 d.A.) am 01.01.2001 auf die Beklagte übergegangen.

Der Kläger zu 3. war aufgrund schriftlichen Dienstvertrages ohne Datum (Bl. 84 ff. d.A.) seit dem 13.09.1983 zunächst befristet bis zum 31.08.1984 und aufgrund Nachtrags zum Dienstvertrag vom 13.07.1984 (Bl. 89 d.A.) unbefristet als Lehrkraft für die Fächer Mathematik und Physik bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C.-A. S., beschäftigt.

In der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag vom 05.11.1986 (Bl. 90 d.A.) ist u. a. Folgendes geregelt:

"...

Der Schulträger übernimmt ab 1. Januar 1987 für Studienrat i. K. O. die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte. Die aus dieser Beitragsübernahme entstehende Belastung an Lohn- und Kirchensteuer sowie Sozialversicherung trägt der Dienstnehmer.

Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) und Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur Angestelltenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß Art. 4 Abs. 2 des Privatschulleistungsgesetzes.

..."

Die Klägerin zu 4. war aufgrund schriftlichen Dienstvertrages vom 29.07.1992 (Bl. 93 ff. d. A.) seit dem 01.09.1992 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C.-A. S., als Lehrkraft für die Fächer Englisch und Geschichte zunächst teilzeitbeschäftigt und ausweislich der Ergänzung zum Dienstvertrag vom 31.08.1999 (Bl. 99 d.A.) seit dem Schuljahr 1999/2000 vollzeitbeschäftigt. In § 11 des Dienstvertrages ist u. a. Folgendes geregelt:

"Frau B. wird als hauptberufliche Lehrkraft zur Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) angemeldet. Beitragsaufbringung und Leistungen regeln sich nach der jeweiligen Satzung der Kasse.

Mit Wirkung vom 01.01.1993 übernimmt der Schulträger auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung.

Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden und die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung gemäß Art. 33 Abs. 1. Halbsatz 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes. ..."

Der Kläger zu 5. war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.07.1985 (Bl. 109 ff. d.A.) seit dem 31.08.1996 zunächst befristet bis zum 31.08.1986 und aufgrund Nachtrags zum Dienstvertrag vom 22.09.1986 (Bl. 114 d.A.) unbefristet als Lehrkraft für die Fächer Englisch und Französisch bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C.-A. S., beschäftigt.

In einer weiteren Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag ohne Datum (Bl. 115 d.A.) ist u. a. Folgendes geregelt:

"...

Der Schulträger übernimmt ab 1. Januar 1987 für

Herrn S, ...,

die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte. Die aus dieser Beitragsübernahme entstehende Belastung an Lohn- und Kirchensteuer sowie Sozialversicherung trägt der Dienstnehmer.

Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) und Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur Angestelltenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gem. Art. 4 Abs. 2 des Privatschulleistungsgesetzes.

..."

Das Arbeitsverhältnis ist ausweislich Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 08.01.2001 (Bl. 118 d.A.) am 01.01.2001 auf die Beklagte übergegangen.

Zwischen der Klägerin zu 6., beschäftigt seit dem 14.09.1987 als Lehrkraft bei der C.-A. S., der Rechtsvorgängerin der Beklagten, wurde am 07.12.1988 eine Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag (Bl. 132 d.A.) geschlossen, die u. a. Folgendes beinhaltet:

"...

Der Schulträger übernimmt ab 1. Januar 1989 für G. , ..., die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte. Die aus dieser Beitragsübernahme entstehende Belastung an Lohn- und Kirchensteuer sowie Sozialversicherung trägt der Dienstnehmer.

Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) und Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur Angestelltenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß Art. 33 des Schulfinanzierungsgesetzes.

..."

Das Arbeitsverhältnis ist ausweislich Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 08.01.2001 (Bl. 136 d.A.) am 01.01.2001 auf die Beklagte übergegangen.

Der Kläger zu 7. war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25.07.2000 (Bl. 139 d.A.) seit dem 01.09.2000 zunächst befristet bis zum 31.12.2000 und aufgrund Nachtrags zum Arbeitsvertrag vom 20.12.2000 (Bl. 143 d.A.) seit dem 01.01.2001 unbefristet als Lehrkraft für die Fächer Wirtschaftswissenschaften und Erdkunde bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C.-A. S., beschäftigt.

In einem weiteren Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 20.12.2000 (Bl. 144 d.A.) ist u. a. Folgendes geregelt:

"...

Mit Wirkung vom 01.01.2001 übernimmt der Schulträger die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch und durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) ab 01.01.2001 gewährleistet der Schulträger eine Versorgung gemäß Art. 40 Abs. 1, 2. Halbsatz BaySchFG.

..."

Das Arbeitsverhältnis ist ausweislich Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 08.01.2001 (Bl. 145 d.A.) am 01.01.2001 auf die Beklagte übergegangen.

Die Klägerin zu 8. war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.08.1982 (Bl. 162 ff. d.A.) seit dem 13.09.1982 als Lehrkraft für die Fächer Englisch und Geschichte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C.-A. S., beschäftigt.

In der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag ohne Datum (Bl. 167 d.A.) ist u. a. Folgendes geregelt:

"...

Der Schulträger übernimmt ab 1. Januar 1986 für Studienrätin i. K. L. die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte. Die aus dieser Beitragsübernahme entstehenden Belastungen an Lohn-und Kirchensteuer sowie Sozialversicherung trägt der Dienstnehmer.

Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) und Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur Angestelltenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß Art. 4 Abs. 2 des Privatschulleistungsgesetzes.

..."

Das Arbeitsverhältnis ist ausweislich Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 08.01.2001 (Bl. 171 d.A.) am 01.01.2001 auf die Beklagte übergegangen.

Die Klägerin zu 9. war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23.07.1990 (Bl. 181 ff. d.A.) seit dem 01.09.1990 zunächst befristet bis zum 31.08.1991 und aufgrund Ergänzung des Dienstvertrages vom 02.08.1991 (Bl. 187 d.A.) unbefristet als Lehrkraft bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C.-A. S., beschäftigt. In § 11 Des Dienstvertrages ist u. a. Folgendes geregelt:

"Frau G. wird als hauptamtliche Lehrkraft zur Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versorgungskammer) angemeldet. Beitragsaufbringung und Leistungen regeln sich nach der jeweiligen Satzung der Kasse.

Mit Wirkung vom 01.01.1991 übernimmt der Schulträger auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung.

Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden und die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung gemäß Art. 33 Abs. 1 Halbsatz 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes.

..."

Das Arbeitsverhältnis ist ausweislich Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 08.01.2001 (Bl. 190 d.A.) am 01.01.2001 auf die Beklagte übergegangen.

Der Kläger zu 10. war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.01.1986 (Bl. 203 ff. d.A.) befristet für die Zeit vom 17.02.1986 bis zum 16.05.1986 als nebenberufliche Lehrkraft bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C.-A. S., beschäftigt.

Der Kläger zu 10. war aufgrund schriftlichen Dienstvertrages vom 30.07.1986 (Bl. 208 ff. d.A.) erneut seit dem 14.09.1987 zunächst befristet bis zum 14.09.1987 und aufgrund Nachtrags zum Dienstvertrag vom 26.05.1987 (Bl. 113 d.A.) unbefristet als Lehrkraft für die Fächer Deutsch, Geschichte und Sozialkunde bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt.

In der Zusatzvereinbarung vom 11.12.1987 (Bl. 214 d.A.) ist u. a. Folgendes geregelt:

"... Der Schulträger übernimmt ab 1. Januar 1988 für Herrn D., ..., die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte. Die aus dieser Beitragsübernahme entstehende Belastung an Lohn- und Kirchensteuer sowie Sozialversicherung trägt der Dienstnehmer.

Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) und Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur Angestelltenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß Art. 4 Abs. 2 des Privatschulleistungsgesetzes..."

Das Arbeitsverhältnis ist ausweislich Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 08.01.2001 (Bl. 217 d.A.) am 01.01.2001 auf die Beklagte übergegangen.

Der Kläger zu 11. war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.07.2001 (Bl. 236 ff. d.A.) ab 10.09.2001 zunächst befristet bis zum 31.08.2002 und aufgrund Nachtrags zum Arbeitsvertrag vom 06.08.2002 (Bl. 239 d.A.) seit dem 01.09.2002 unbefristet als Lehrkraft für die Fächer Deutsch, Geschichte und Erdkunde bei der Beklagten beschäftigt.

In einem weiterem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 04.11.2002 (Bl. 241 d.A.) ist u. a. Folgendes geregelt:

"...

Mit Wirkung vom 01.01.2003 übernimmt der Schulträger auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung.

Mit Wirkung vom 10.09.2001 wurde die Lehrkraft zur Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden angemeldet.

Beitragsaufbringung und Leistungen regeln sich nach der jeweiligen Satzung der Kasse. Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden (Bayer. Versicherungskammer) und Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung und Zusatzversorgung gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung gemäß Art. 40 abs. 1 Halbsatz 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes.

..."

Der Kläger zu 12. war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14.12.1987 (Bl. 247 ff. d.A.) seit dem 01.12.1987 zunächst befristet bis zum 30.11.1988 und aufgrund Ergänzung zum Dienstvertrag vom 07.12.1983 (Bl. 251 d.A.) unbefristet als Lehrkraft für die Fächer Deutsch, Geschichte, Sozialkunde bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C.-A. S., beschäftigt.

In der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag vom 07.12.1988 (Bl. 252 d.A.) ist u.a. Folgendes geregelt:

"...

Der Schulträger übernimmt ab 1. Januar 1989 für W., ..., die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte. Die aus dieser Beitragsübernahme entstehende Belastung an Lohn- und Kirchensteuer sowie Sozialversicherung trägt der Dienstnehmer.

Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) und Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur Angestelltenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß Art. 33 des Schulfinanzierungsgesetzes.

..."

Das Arbeitsverhältnis ist ausweislich Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 08.01.2001 (Bl. 253 d.A.) am 01.01.2001 auf die Beklagte übergegangen.

Der Kläger zu 13. war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.05.1979 (Bl. 260 ff. d.A.) seit dem 17.09.1979 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C.-A. S., als Lehrkraft für das Fach Kunsterziehung beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis ist ausweislich Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 08.01.2001 (Bl. 267 d.A.) am 01.01.2001 auf die Beklagte übergegangen.

Ausweislich der Mitteilung der Bayerischen Versorgungskammer vom 31.01.2003 (Bl. 468 d.A.) ist der Kläger zu 13. unstreitig in der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes versichert.

Nachdem sich die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden im Jahr 1972 den kirchlichen Schulträgern für die bei ihnen angestellten Lehrkräfte und Beschäftigten geöffnet hatte, wurde die frühere Altersversorgung der bayerischen Diözesen (VbO) geschlossen.

Im Jahr 2002 ersetzte die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden ihr bis dahin bestehendes Gesamtversorgungsmodell durch ein sog. Punktmodell.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Regensburg am 21. Juli 2004 beim Arbeitsgericht Regensburg eingegangenen Klage vom selben Tag haben die Kläger die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Versorgungsfall zu gegebener Zeit die Kläger finanziell so zu stellen, als wären sie Staatsbeamte.

Zur Begründung haben sie vorgetragen, sie hätten sämtlich eine Versorgungszusage erhalten, die unter Heranziehung unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen - entweder des Privatschulenleistungsgesetzes oder des bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes - eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zusage. Es handele sich um eine betriebliche Altersversorgung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Aus dem Wortlaut der Versorgungszusage ergäbe sich eindeutig, dass die Kläger eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten und insoweit den Beamten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der dynamischen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht seien die jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes integraler Bestandteil des Betriebsrentenanspruchs.

Die Kläger haben weiter vorgetragen, auch Sinn und Zweck der Versorgungszusage führten zum gleichen Ergebnis. Aus Gründen der Chancengleichheit habe eine akzeptable Lösung für angestellte Lehrkräfte an den Gymnasien in freier Trägerschaft in Bayern im Vergleich zu den beim Start beamteten Lehrern geschaffen werden sollen. Es sei daher eine nahezu identische Gleichstellung der angestellten Lehrkräfte an den Gymnasien in freier Trägerschaft mit den beamteten Lehrkräften des Freistaates Bayern erfolgt. Aufgrund der gesetzlichen Regelung des Versorgungszuschusses nach dem bayerischen Schulfinanzierungsgesetz und der Refinanzierung der streitgegenständlichen Versorgungszusagen sei eine weiter gehende Zusage in Form einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ausdrücklich gewollt gewesen, da eine Zusage bezogen allein auf die Leistung der gesetzlichen Rente und der Zusatzversorgungskasse eine Übernahme von Versorgungszuschüssen gesetzlich gerade nicht ermöglicht hätte. Hätte - so die Kläger weiter - lediglich eine Versorgung in Höhe der gesetzlichen Rente zuzüglich der Leistungen der Zusatzversorgungskasse nach der jeweils gültigen Satzung zugesagt werden sollen, hätte die Bezugnahme auf den Bundesangestelltentarif (BAT) genügt.

Die Beklagte habe Ihnen jeweils eine so genannte Direktzusage erteilt und sich lediglich zu einer teilweisen Absicherung der Gesamtversorgungszusage der Dienste einer Zusatzversorgungskasse bedient, so dass die teilweise dramatischen Verschlechterungen der zugesagten Versorgung durch die Änderung des Satzungswerkes der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes in erster Linie die Interessenlage der Beklagten treffen würde. Bis zur Umstellung der Zusatzversorgung vom bisherigen System einer Gesamtversorgung auf das nunmehrige Punktemodell habe eine weit gehende Gleichstellung der Angestellten mit vergleichbaren beamteten Lehrkräften im Ruhestand bestanden.

Die Beklagte hat in erster Instanz erwidert, sie habe den Klägern mit den streitgegenständlichen Versorgungszusagen jeweils nur eine mittelbare Altersversorgungszusage erteilt. Der Wortlaut "durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden und Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur Angestelltenversicherung und zur Zusatzversorgungskasse gewährleiste der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" bezeichne Art und Umfang der von ihr übernommenen Leistungen. Mit der Formulierung "gewährleiste" habe sie keine Garantiezusage gegenüber den Klägern übernommen, sondern lediglich klar gestellt, dass die entsprechenden Regelungen des bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes bzw. des vormaligen Privatschulgesetzes erfüllt würden. Eine darüber hinausgehende Versorgungszusage im klägerischen Verständnis habe angesichts der Tragweite der Regelung eindeutig festschreiben müssen, dass der Schulträger seinen angestellten Lehrkräften eine der Höhe nach einem vergleichbaren beamteten Lehrer entsprechende Pension garantiere.

Aus Sinn und Zweck der Versorgungszusagen folge nichts anderes. Intention sei es gewesen, im Rahmen der Leistungsfähigkeit, d. h. der Finanzierbarkeit, die zwangsläufig bestehenden Unterschiede zwischen den angestellten Lehrkräften bei kirchlichen Schulträgern und den verbeamteten Lehrkräften an staatlichen Schulen wirtschaftlich möglichst auszugleichen. Zu berücksichtigen sei, dass die Finanzierung der kirchlichen Träger wesentlich auf den durch den Freistaat Bayern gewährten Zuschüssen basiere, derzeit 75 % des Aufwandes der Schulträger für die Altersversorgung.

In diesem Zusammenhang sei insbesondere von Bedeutung, dass die Erfüllung der Vorgaben des bayerischen Privatschulgesetzes bzw. Schulfinanzierungsgesetzes Voraussetzung für die Gewährung der staatlichen Zuschüsse sei. Das bayerische Kultusministerium habe seinerzeit den Schulträgern einen Formulierungsvorschlag in Form des verwendeten Hinweises auf die einschlägigen Bezuschussungsnormen an die Hand gegeben. Darin werde festgestellt, dass mit der mittelbaren Versorgungszusage die Voraussetzungen für eine Bezuschussung erfüllt werden. Die entsprechende Formulierung in den Anstellungsverträgen habe somit einzig und allein den Zweck gehabt sicherzustellen, dass die staatlichen Zuschüsse, derzeit in Art. 40 Abs. 1 des bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes geregelt, beansprucht werden könnten.

Aufgrund der rechtlich unterschiedlichen Konstruktionen - Anstellungsverhältnis einerseits, Beamtenverhältnis andererseits - sei allen Beteiligten stets klar gewesen, dass es eine hundertprozentige Angleichung bzw. Gleichstellung nicht geben könne. So gäbe es etwa bei der Bezahlung aufgrund der steuerrechtlichen Auswirkungen bei gleicher Bruttovergütung eine Netto-Differenz zwischen den verbeamteten und angestellten Lehrkräften, da die angestellten Lehrkräften die auf die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zu den Pensionskassen und zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entfallende Einkommensteuer selbst zu tragen hätten.

Art. 40 Abs. 1 Satz 1 bayerisches Schulfinanzierungsgesetz enthalte - so die Beklagte weiter - zudem im ersten und zweiten Halbsatz unterschiedliche Varianten von Versorgungszusagen. Während der erster Halbsatz eine eigene Versorgungszusage nach den für die Beamten des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften zu Grunde lege, stelle der zweite Halbsatz lediglich auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ab. Die Variante des ersten Halbsatzes beinhalte eine vollständige Gleichstellung mit verbeamteten Lehrern bezüglich der Altersversorgung. Der Halbsatz zwei stelle auf die "beamtenrechtlichen Grundsätzen" und damit auf die Wesensmerkmale der beamtenrechtlichen Versorgung ab. Danach habe der Beamte keine eigenen Beiträge zur Altersversorgung für eine gegenüber der BfA-Rente höhere Pension zu leisten. Diese Grundsätze seien auch beachtet worden, da die Arbeitnehmerbeiträge der Kläger sowohl zur gesetzlichen Versicherung als auch zur Zusatzversorgungskasse übernommen würden. Eine vertragsmäßige Gleichstellung der Altersbezüge mit denen eines vergleichbaren Beamten enthalte die zweite Variante des Artikels 40 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz im Unterschied zur ersten Variante aber gerade nicht.

Die Beklagte hat in erster Instanz weiterhin vorgetragen, die erfolgte Systemumstellung von der VbO auf die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden im Jahre 1972 sei gerade deshalb erfolgt, um die künftige Finanzierbarkeit der Versorgungszusagen sicherzustellen und damit aus Sicht der Schulträger Planungssicherheit zu erhalten. Im Übrigen sei es aufgrund der Umstellung in der Altersversorgung bereits 1972 zu finanziellen Unterschieden gekommen, die bislang aber nicht zu juristischen Auseinandersetzungen geführt hätten. Erst die nunmehr drohende Vergrößerung der Differenz bei den Altersbezügen zwischen verbeamteten Lehrkräften und angestellten Lehrkräften werde zum Anlass genommen, den Rechtsweg zu beschreiten.

Das Arbeitsgericht Regensburg hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die von den Klägern vorgelegten vertraglichen Zusatzregelungen seien Vertragsbestimmungen, die jeweils für eine Vielzahl von Fällen bestimmt seien und die daher nicht nach dem individuellen Empfängerhorizont, sondern vielmehr objektiv und einheitlich auszulegen seien. Eine solche Auslegung führe nicht zum von den Klägern befürworteten Ergebnis.

Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung führe zu keinem eindeutigen Ergebnis. Bei dieser sei von der typischen Interessenlage beider Seiten bei Abschluss der Vereinbarung auszugehen.

Das Interesse der Kläger sei darauf gerichtet gewesen, über die Teilnahme an der Zusatzversorgungskasse Versorgungsleistungen wie beamtete Lehrer zu erhalten. Dabei sei die rechtstechnische Umsetzung dieser Zielsetzung unerheblich gewesen.

Demgegenüber sei es nach dem Vortrag der Beklagten deren Ziel gewesen, einerseits den angestellten Lehrkräften nach Schließung der VbO im Jahre 1972 eine über die BfA-Rente hinausgehende Altersversorgung zu gewähren und anderseits Planungssicherheit bezüglich der damit verbundenen künftigen finanziellen Belastungen zu haben. Hierzu stünden die Kläger auf dem Standpunkt, die Beklagte habe den Klägern in einer Konkurrenzsituation mit den beamteten Lehrern des Freistaats Bayern vergleichbare Konditionen anbieten wollen.

Bei der Beurteilung der Interessenlage der Parteien sei schließlich noch zu berücksichtigen, dass die Ausformulierung der in den streitgegenständlichen Vertragsbestimmungen enthaltenen Versorgungszusagen auf Formulierungsvorschläge des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zurückgegangen und Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Versorgungsaufwendungen der Beklagten wie auch anderer Schulträger gewesen seien.

In einer Gesamtschau dieser Aspekte ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Auslegung der Versorgungszusagen nach Sinn und Zweck der Regelung ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis führe.

Entscheidend für die vorgelegte Streitfrage ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts, dass eine über die zugesagten Leistungen hinausgehende selbständige Garantieverpflichtung der Beklagten wegen der mit einer einer Beamtenpension gleichwertigen Versorgung verbundenen finanziellen Belastungen sowie angesichts der schwer abschätzbaren finanziellen Größenordnung nur bei einem eindeutigen Verpflichtungswillen der Beklagten angenommen werden könne. Hieran fehle es jedoch. Die Beklagte habe auf die Ausgestaltung der Zusatzversicherung nur bedingten Einfluss, so dass für sie kaum kalkulierbar sei, wie hoch etwaige Differenzen zu Versorgungsleistungen vergleichbarer beamteter Lehrkräfte seien. Die finanziellen Risiken seien für die Beklagte erheblich.

Hinzu komme, dass die Vergütungssituation angestellter und beamteter Lehrer im aktiven Dienst nicht gleichwertig sei. Wenn aber finanzielle Unterschiede zwischen den beiden Beschäftigtengruppen ohnedies unvermeidlich seien, könne nicht ohne weiteres im Wege der Auslegung davon ausgegangen werden, dass die Beklagte eine selbständige Garantieverpflichtung habe eingehen wollen.

Gegen die Klageabweisung wenden sich die Kläger zu 1) sowie zu 3) bis einschließlich 13) mit ihrer Berufung.

Unter Vertiefung und teilweise Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags machen die Kläger geltend, sie hätten darauf vertraut, dass sie den Staatsbeamten gleichgestellt würden. Dies sei im aktiven Verhältnis bis auf die Nettolücke bereits umgesetzt worden.

Für sie, die Kläger, sei wesentliche Bedingung für den Abschluss des Arbeitsvertrags gewesen, dass sie den Beamten gleichgestellt würden. Die Beklagte habe lediglich aus Gründen der Risikoverlagerung die Versorgung über die Zusatzversorgungskasse gewählt. Auf deren Verhalten hätten sie keinen Einfluss. Insgesamt folgern die Kläger, dass sie auf die Werthaltigkeit der Versorgungszusage hätten vertrauen dürfen.

Sofern der Arbeitgeber mit der gegebenen Zusage nur sein Risiko hätte begrenzen wollen, hätte er dies nach ihrer Auffassung deutlich zum Ausdruck bringen müssen.

Gegen das den Klägern am 14. Juni 2005 zugestellte Endurteil vom 2. Mai 2005 haben die Kläger mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005, der beim Landesarbeitsgericht München am selben Tag eingegangen ist, Berufung eingelegt.

Die Kläger - mit Ausnahme der Klägerin zu 2), die die Berufung zurückgenommen hat - beantragen:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg, Kammer Landshut, vom 02.05.05, Az.: 8 Ca 849/04 L, wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, der so zu berechnen ist, dass zum Zeitpunkt des Leistungsfalles nach den dann gültigen Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes ein fiktives Ruhegehalt zu berechnen ist. Die Berechnung erfolgt unter Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung der vom Kläger erreichten ruhegehaltsfähigen Zeit, des darauf beruhenden Ruhegeldsatzes sowie der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge einschließlich der Zulagen. Von diesem fiktiven Ruhegeld sind die Leistungen des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers und der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden abzuziehen. Soweit diese beiden Leistungen das fiktiv errechnete Ruhegeld des Betriebsrentenberechtigten nicht erreichen, ist der Differenzbetrag von der Beklagten als Betriebsrente zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, eine Garantiezusage für eine bestimmte Höhe der Altersversorgung lasse sich den Verträgen nicht entnehmen.

Anlass für den Beitritt zur Zusatzversorgungskasse sei gewesen, dass die frühere kircheneigene Versorgungskasse nicht mehr zu finanzieren gewesen sei und die Beklagte eine Begrenzung des Risikos habe erreichen wollen. Vorteil für die Lehrkräfte sei gewesen, dass nunmehr ausnahmslos alle einbezogen worden seien. Es sei klar gewesen, dass nur die Verpflichtung zur Übernahme der Arbeitnehmeranteile BfA, zur Anmeldung der Lehrkräfte zur ZVK sowie zur Übernahme der entsprechenden Beiträge habe übernommen werden sollen.

Die Zusagen seien regelmäßig erst nach Dienstantritt erfolgt, so dass die Lehrkräfte nicht wegen der Zusage in den Kirchendienst eingetreten seien. Auch die Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorschriften könne die Sichtweise der Kläger nicht stützen. Dort werde nämlich unterschieden zwischen der Zusage einer Beamtenversorgung und der Zusage einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Drei der Arbeitsverträge nähmen im Übrigen hinsichtlich des Umfangs der Leistungen ausdrücklich auf die Satzung der Kasse Bezug.

Im Ergebnis - so die Beklagte weiter - würde die Argumentation der Kläger eine Nettogleichstellung bedeuten, für die keine Anhaltspunkte vorlägen. Ein unmittelbarer Vergleich mit den beamteten Lehrern des Freistaats Bayern scheitere auch daran, dass viele Lehrer nicht die Staatsnote gehabt hätten, so dass sie gar nicht in den Staatsdienst hätten eintreten können. Den Lehrern seien auch die grundlegenden Unterschiede zwischen beamteten und angestellten Lehrern insbesondere auch die Nettolücke bekannt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Kläger sowie der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze (Bl. 527 ff., 546 ff., 578 ff.) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht befunden, dass für die begehrte gerichtliche Feststellung eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich und die Klage daher unbegründet ist.

Mit den Klägern ist arbeitsvertraglich eine Zusatzversorgung vereinbart worden, die sich aus der Versicherung bei der Bayerischen Versicherungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden - sowie der Übernahme der Beiträge und Umlagen zur Zusatzversorgungskasse sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Eine darüber hinaus gehende Gleichstellung mit einer Beamtenversorgung der Höhe nach und eine sich hieraus ergebende Ausfallverpflichtung der Beklagten ist den vorgelegten arbeitsvertraglichen Bestimmungen nicht zu entnehmen.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die - jeweils nur geringfügig variierenden - vertraglichen Regelungen, die von den Klägern vorgelegt wurden, in ihrem Inhalt nicht eindeutig sind und deshalb der Auslegung bedürfen. Für die Auslegung von Willenserklärungen enthält das Gesetz in den §§ 133, 157 BGB zwei grundlegende Normen. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Soweit es sich- wie hier - um vertragliche Willenserklärungen handelt, hat die Auslegung so zu erfolgen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dies erfordern (§ 157 BGB).

Nachdem es sich hier um Musterklauseln bzw. um Formularverträge handelt, die nicht individuell mit den Arbeitnehmern ausgehandelt wurden, sind diese vorformulierten Vertragsbedingungen grundsätzlich unabhängig von den individuellen Vorstellungen der Parteien und den Umständen des Einzelfalles nach objektiven Maßstäben einheitlich auszulegen (Preis, Grundfragen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, 1993, S. 151). Darüber hinaus ist auch bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen auf die Verständnismöglichkeit des Empfängers unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise Rücksicht zu nehmen. (Palandt-Heinrichs, 62. Auflage, § 133 Rz. 26).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufungskammer wie das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die von den Klägern behauptete Verpflichtung der Beklagten zur vollen Gleichstellung der Kläger im Versorgungsfall mit beamteten Lehrern im Kirchen- oder Staatsdienst den arbeitsvertraglichen Regelungen nicht entnehmen lässt.

1. Es ist zunächst richtig, dass der Begriff der Versorgung "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" der Klarheit entbehrt. Insbesondere ist es schwierig, seine begriffliche Tragweite einzugrenzen. Soviel ist jedoch auch dem durchschnittlichen Erklärungsempfänger klar: Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bedeutet nicht, dass eine mit einer Beamtenpension gleiche Pension geschuldet wird. Grundsätze sind Regeln, die der Berechnung der Pension zugrunde gelegt werden, die ferner die tatsächlichen Voraussetzungen, Ausschlussgründe, Anrechenbarkeiten u.ä. betreffen, wie sie im Beamtenversorgungsgesetz niedergelegt sind. "Grundsätze" betreffen jedoch nicht das im historischen Ablauf variable absolute Versorgungsniveau der Versorgungsempfänger.

Auch eine Berücksichtigung der Begleitumstände führt nicht zu einem von dieser Auslegung abweichenden Ergebnis

a) Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Kläger besser stellen wollte als angestellte Lehrer im Staatsdienst.

b) Auch die von den Klägern angesprochene seinerzeitige verbandspolitische Diskussion um eine Gleichstellung von angestellten und beamteten Lehrern vermag die von den Klägern befürwortete Auslegung ihrer Versorgungszusagen nicht zu stützen. Dass das Ziel der Interessenvertretung der Lehrer auf eine volle Gleichstellung der angestellten mit den beamteten Lehrern gerichtet war, ist nicht zu bezweifeln. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die gegebene Zusage die geforderte Gleichstellung umsetzen sollte.

c) Weiterhin geben die in den Formularbestimmungen enthaltenen Bezugnahmen auf gesetzliche Vorschriften keinen Hinweis auf einen auf eine Garantiezusage gerichteten Verpflichtungswillen der Beklagten. Es handelt sich dabei um Art. 4 des Privatschulleistungsgesetzes (PrivSchLG) - gültig vom 1.4.1960 bis 31. Dezember 1986 -, um Art. 33 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) - in der vom 1. Jan. 1987 bis 31.Dez. 1990 geltenden sowie in der vom 1. Jan. 1991 bis 31. Juli 1994 geltenden Fassung - sowie um Art. 40 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz - in der ab 1. August 2000 geltenden Fassung.

Art. 4 PrivSchLG unterscheidet deutlich zwischen einer auf eine beamtengleiche Pension gerichteten Versorgungszusage in Absatz 1 einerseits und der Gewährleistung einer Versorgung "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" in Absatz 2 andererseits.

Art. 33 Abs. 1 BaySchFG in der vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung unterscheidet zwischen einem "Rechtsanspruch auf lebenslängliche Altersversorgung .... nach den für Beamten des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften" einerseits und einer "Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" andererseits.

Gleiches gilt für Art. 40 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG in der seit 1. August 2000 geltenden Fassung, in dem Abs. 1 des früheren Art. 33 BaySchFG wortgleich übernommen ist.

2. Der behauptete Anspruch der Kläger lässt sich auch nicht aus einer Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ableiten.

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 BGB).

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es sich bei den Versorgungszusagen in den Arbeitsvertragsergänzungen der Kläger um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn von § 305 Abs. 1 BGB handelt, da sie jeweils eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung sind, die die Beklagte als Verwender dem Kläger bzw. der Klägerin bei Abschluss des ergänzenden Vertrags gestellt hat. Die Regelungen des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB gelten auch bei Arbeitsverträgen, wobei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB.

Selbst wenn man - wofür einiges spricht - in den streitgegenständlichen Fälle von einer unangemessenen Benachteiligung der Kläger und damit einer Unwirksamkeit der Vertragsklauseln betreffend die Versorgungszusage ausgeht, weil die jeweils verwendete Formulierung nicht hinreichend klar und verständlich ist, führt dies nicht zum behaupteten Anspruch.

Zur Schließung der durch die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Versorgungszusagen entstandenen Lücken bedarf es nämlich der ergänzenden Vertragsauslegung. Es ist zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre. (vgl. BAG, Urt. vom 12. Jan. 2005, Az.: 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465).

Eine am Willen und den Interessen der Parteien orientierte ergänzende Vertragsauslegung hat nach Auffassung der Berufungskammer das Ergebnis, dass den bei der Beklagten beschäftigten angestellten Lehrern bezüglich der Versorgung keine bessere Position eingeräumt werden sollte als den im Staatsdienst angestellten Lehrern, dass vielmehr die Beklagte den Klägern unter Wahrung beamtenrechtlicher Grundsätze den Klägern die von der Bayerischen Versicherungskammer angebotene Zusatzversorgung bei Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur BfA sowie zur ZVK zusichern wollte. Zu einer darüber hinausgehenden Verpflichtung der Beklagten wie etwa zu der von den Klägern behaupteten Gleichstellung in der Versorgung mit beamteten Lehrern führt auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht.

Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der Kläger zu 1) und 3) bis 13) auf § 97 ZPO. Bezüglich der Klägerin zu 2) beruht die Kostenentscheidung auf § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil können die Kläger zu 1) sowie zu 3) bis 13) Revision einlegen.

Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.

Ende der Entscheidung

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