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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 31.01.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 900/04
Rechtsgebiete: BGB, BetrAVG, ArbGG
Vorschriften:
BGB § 242 | |
BGB § 613 a | |
BGB § 613 a Abs. 1 | |
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1 | |
BetrAVG § 1 b Abs. 1 | |
BetrAVG § 2 Abs. 6 | |
BetrAVG § 3 Abs. 1 | |
BetrAVG § 30 f Abs. 1 Nr. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 b) |
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 31. Januar 2005
In dem Rechtsstreit
hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2005 durch den Richter am Arbeitsgericht sowie die ehrenamtlichen Richter und
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29.04.2004 - Az.: 9 Ca 2415/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über das Bestehen einer Anwartschaft des Klägers auf Gewährung einer Betriebsrente.
Der am 01.01.1960 geborene Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 30.08./16.09.1991 (vgl. Anlage B1, Bl. 34 ff. d.A.) von der GmbH eingestellt, die kurz darauf von der GmbH (später: - Airbus GmbH) übernommen wurde. Zum 01.09.1995 wurde der Betriebsteil, in dem der Kläger beschäftigt war, von der GmbH (im Folgenden: GmbH) übernommen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten war.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch schriftlichen Aufhebungsvertrag vom 18.07.2002 zum 31.10.2002 beendet. Nach seiner Nr. 7 wurden sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, seiner Beendigung und für die Zeit nach Beendigung erledigt und abgegolten, soweit nicht anders vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen. Während der Verhandlungen über diesen Vertrag bestand Uneinigkeit, ob durch die Abgeltungsklausel auch etwaige Betriebsrentenansprüche des Klägers untergehen werden.
Die GmbH hatte dem Kläger mit Schreiben vom April 1992 (vgl. Anlage K 3; Bl. 7 d.A.) mitgeteilt, für ihn gelte die MBB/DA-Versorgungsordnung (vgl. Anlage K 4; Bl. 8 - 15 d.A.).
Mit Schreiben vom 16.12.1994, fälschlich datiert auf den 16.12.1995, wandte sich eine Gruppe leitender Mitarbeiter der GmbH, die Teile des Betriebes im Wege des sogenannten Management übernehmen wollten, an die Mitarbeiter. Sie teilten darin mit, dass wesentliche Voraussetzung für das Zustandekommen eines diverse Veränderungen der Arbeitsbedingungen wären. Unter "3. Betriebliche Altersversorgung" wurde ausgeführt, dass die bis zum Übergang erreichten Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung durch die -Gesellschaft übernommen würden. Diese Ansprüche seien (sofern unverfallbar) durch den Pensionssicherungsverein abgesichert. Eine Weiterführung des derzeitigen Altersversorgungssystems sei nicht vorgesehen. Ergänzend wird auf die Anlage B 10 (Bl. 114 d.A.) verwiesen.
Die GmbH und die GmbH teilten dem Kläger (wie anderen Mitarbeitern) mit einem gemeinsamen Schreiben vom 15.05.1995 (vgl. Anlage K 5, Bl. 16 d.A.) mit, die ADIS GmbH werde zum 01.01.1995 von der GmbH die Funktionen Fertigung Zerspanung, Fertigung Kunststoff und Fertigungsmittelbau sowie die diesen Funktionen angegliederten Bereiche des Werkes München übernehmen. Da der Kläger in einem der genannten Bereiche tätig sei, werde sein Arbeitsverhältnis gem. § 613 a BGB mit der...... GmbH fortgesetzt. Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung der .....GmbH würden - sofern sie gemäß Betriebsrentengesetz unverfallbar seien - in Höhe der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs erreichten Anwartschaft auf die ...GmbH übertragen. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses könne durch Widerspruch verhindert werden.
Mit einem weiterem Schreiben vom 15.05.1995 (vgl. Anlage B 2; Bl. 38 - 40 d.A.) warb die ...GmbH bei ihren künftigen Mitarbeitern um Unterzeichnung eines dem Schreiben als Muster beigefügten neuen Arbeitsvertrages. Zur Frage der betrieblichen Altersversorgung war im zweiten Absatz der zweiten Seite ausgeführt, dass die auf die ....GmbH übertragenen Mittel für die unverfallbaren Anwartschaften von der ihr mündelsicher angelegt würden. In der .... GmbH selbst werde es - wie bereits bekannt sei - künftig keine Altersversorgungsregelung mehr geben. Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch nicht unverfallbare Anwartschaften würden endgültig verfallen, wie beim Übergang in ein neues Anstellungsverhältnis mit einer beliebigen dritten Firma.
Unter dem 06.06.1995 erklärte der Kläger seine Bereitschaft, den vorgeschlagenen neuen Vertrag zu unterzeichnen (vgl. Anlage B 3; Bl. 41 d.A.). Gleichzeitig erteilte er sein Einverständnis mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die ...GmbH (vgl. Anlage B 4; Bl. 42 d.A.).
Unter dem 09.06.1995 (vgl. Anlage B 7; Bl. 50 - 52 d.A.) wandte sich die ...GmbH wiederum an die von der geplanten Übernahme betroffenen Mitarbeiter und schilderte die Bedingungen, unter denen die Fortsetzung der Tätigkeit realisiert werden könne. Dem Schreiben war wiederum ein Musterarbeitsvertrag beigefügt. Unter "2. Betriebliche Alterversorgung" wurde dargelegt, dass unverfallbare Ansprüche gem. Betriebsrentengesetz aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber DA auf die ...GmbH übertragen würden. Die gleichzeitig von der DA in entsprechender Höhe zur Verfügung gestellten Mittel für diese Anwartschaften würden von der ...GmbH mündelsicher angelegt. Die ... GmbH selbst werde, was bekannt sein dürfte, die Altersversorgung nicht fortführen, so dass sich die bisher vorhandenen Ansprüche durch die Tätigkeit bei der .... GmbH nicht weiter aufbauen würden. Das bedeute auch, dass Anwartschaften, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch nicht unverfallbar seien, dann verfallen würden.
Der Kläger unterzeichnete am 24.08.1995 das ihm zugesandte, seitens der ... GmbH bereits unterschriebene Vertragsangebot, das den zuvor übermittelten Musterverträgen inhaltlich entsprach.
Er lautet auszugsweise:
Präambel:
Dieser Anstellungsvertrag nebst Anlagen regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abschließend, soweit nicht im Vertrag auf andere Regelungsmöglichkeiten verwiesen wird.
Soweit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns des Vertragsverhältnisses bereits vertragliche Beziehungen bestehen, gelten diese mit dem Beginn dieses Vertrages als aufgehoben und beendet.
Ergänzend wird auf die Anlage B 5 (Bl. 43 - 48 d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 27.10.1995 teilte die ... . . . GmbH dem Kläger mit, dass er die Voraussetzungen für einen unverfallbaren Anspruch auf eine Betriebsrente nicht erfüllt habe, weil die Versorgungszusage noch keine 10 Jahre bestanden habe (vgl. Anlage B 8; Bl. 53 d.A.).
Der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von DM 8.983,-- brutto ausbezahlt, die als Nachteilsausgleich für die veränderten Arbeitsbedingungen zugesagt war; der Betrag entsprach 50 % der bei Verlust des Arbeitsplatzes fälligen Bruttoabfindung.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass der neue Arbeitgeber auch hinsichtlich der noch nicht unverfallbaren Rentenanwartschaften in die Rechte und Pflichten aus dem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis eintrete, so dass die anders lautenden Mitteilungen rechtlich unzutreffend gewesen seien. Seine Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages könne damit nicht als Verzicht auf seine Rentenanwartschaft angesehen werden.
Der Kläger hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte eine unverfallbare Anwartschaft auf die Betriebsrente nach der MBB/DA-Versorgungsordnung zusteht.
2. Die Beklagte hat dem Kläger Auskunft über seine Anwartschaft aus der Betriebsrente der MBB/DA-Versorgungsordnung zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, der Kläger sei anlässlich des Betriebsübergangs vor die Wahl gestellt worden, ob das Arbeitsverhältnis gem. § 613 a BGB zu den bisherigen Bedingungen auf den neuen Arbeitgeber übergehen solle oder ob die Arbeitsbedingungen in einem neuen Vertrag geregelt werden sollten, wobei für diesen Fall der Nachteilsausgleich angeboten wurde. Der Kläger habe sich für die letztere Variante entschieden und damit auf seine Rentenanwartschaft verzichtet, wie sich aus der Präambel des Arbeitsvertrages vom 31.07./24.08.1995 (Anlage B 5) ergebe. Sein Verhalten sei auch treuwidrig, weil er die Ausgleichszahlung entgegengenommen, vor den Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag im Jahre 2002 die Wirksamkeit der Aufhebung dieser Anwartschaft aber nie in Frage gestellt habe. Ebenfalls treuwidrig sei es, dass sich der Kläger trotz der Abgeltungsklausel in Nr. 7 des Aufhebungsvertrages vom 18.07.2002 auf das Bestehen einer Anwartschaft berufe, obwohl ihm die Beklagte deutlich gemacht habe, dass ein etwa bestehender derartiger Anspruch mit erfasst werden solle und er das Risiko der Aufhebung einer etwa noch bestehenden Anwartschaft zu tragen habe. § 3 Abs. 1 BetrAVG lasse einen Tatsachenvergleich im Übrigen auch zu.
Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 29.04.2004 den Klageanträgen entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger weder durch die Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages am 24.08.1995 noch durch den Aufhebungsvertrag vom 18.07.2002 auf seine Rentenansprüche verzichtet habe. Er habe nämlich aufgrund der Hinweise vom 15.05.1995 davon ausgehen müssen, dass seine damals noch nicht unverfallbare Rentenanwartschaft zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs ohnehin verfallen würde. Diese Mitteilung sei zwar mit Blick auf § 613 a Abs. 1 BGB unrichtig gewesen, jedoch sei verständlich, dass der Kläger dies nicht erkannt, sondern auf die Angaben seines Arbeitgebers vertraut habe. Die Annahme des neuen Arbeitsvertrags könne daher nicht als Verzicht ausgelegt werden. Der Kläger handle auch nicht treuwidrig; dies treffe eher für die Beklagte zu, die sich auf einen vom Kläger in Unkenntnis der Rechtslage erklärten Verzicht berufe. Auch im Aufhebungsvertrag vom 18.07.2002 habe der Kläger nicht auf seine Rentenansprüche verzichtet, da schon nach dem Vorbringen der Beklagten hierüber keine Einigkeit erzielt wurde. Im Übrigen habe die Zusage zu diesem Zeitpunkt länger als 10 Jahre bestanden und sei gem. § 1 b Abs. 1 i.V.m. § 30 f Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG unverfallbar gewesen. Nach § 2 Abs. 6 BetrAVG sei die Beklagte zur Auskunftserteilung verpflichtet. Ergänzend wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 78 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen diese am 08.07.2004 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 06.08.2004 eingegangenen und am 08.10.2004 innerhalb verlängerter Frist begründeten Berufung.
Die Beklagte hebt hervor, der Kläger sei mit Schreiben der ADIS GmbH vom 15.05.1995 (vgl. Anlage B 3) vor drei Alternativen gestellt worden, nämlich den Widerspruch gegen einen Übergang des Arbeitsverhältnisses, den Übergang zu unveränderten Konditionen ohne Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages oder den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen nach Maßgabe eines neuen Arbeitsvertrages, verbunden mit der Zahlung einer Abfindung. Das Schreiben habe auch die gewünschten Veränderungen der Arbeitsbedingungen dargestellt. Die Ausführungen der ... GmbH, auch zur Frage der betrieblichen Altersversorgung, hätten sich erkennbar nur auf den Fall bezogen, dass der Kläger den neuen Arbeitsvertrag akzeptiere. Das Schreiben der ... GmbH vom 09.06.1995 (vgl. Anlage B 7; Bl. 50 ff. d.A.) habe ein Angebot auf einvernehmliche Aufhebung der Betriebsrentenzusage enthalten, nicht nur eine einseitige Erklärung.
Die Beklagte behauptet, in den Monaten Januar bis August 1995 hätten mehrere Betriebsversammlungen stattgefunden, in denen allen betroffenen Mitarbeitern das MBO-Konzept erläutert und insbesondere mitgeteilt wurde, dass das Betriebsrentensystem in seiner bisherigen Form nicht fortgesetzt werden könne. Entsprechende Informationen seien auch durch Aushänge und im Rahmen persönlicher Gespräche erteilt worden, die die Mitglieder des MBO-Teams mit sämtlichen betroffenen Mitarbeitern geführt hätten, wobei nicht mehr gesagt werden könne, welche Person mit welchen Mitarbeitern gesprochen habe.
Den unterzeichneten Arbeitsverträgen hätte auch das Schreiben der ... GmbH vom 15.05.1995 (vgl. Anlage B 2, Bl. 38 d.A.) beigelegen, worauf in der Präambel der Verträge hingewiesen worden sei. Es sei mithin vielfach deutlich gemacht worden, dass das Versorgungswerk nicht weitergeführt werden könne.
Die Beklagte rügt ferner, dass der Kläger hinsichtlich eines Betriebsübergangs auf die ... GmbH nichts Substanzielles vorgetragen habe. Insbesondere habe er nicht näher dargelegt, dass es sich um einen Betriebsteil im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB gehandelt habe. Doch auch wenn ein Betriebsübergang anzunehmen sei, seien durch die Präambel des neuen Arbeitsvertrages sämtliche bisher bestehende vertragliche Beziehungen aufgehoben und beendet worden. Damit habe der Kläger erkennbar sein Einverständnis auch mit der Aufhebung der Betriebsrentenzusage erklärt. Es stelle weder eine Umgehung von § 613 a Abs. 1 BGB dar noch verstoße es gegen das Abfindungsverbot gem. § 3 Abs. 1 BetrAVG a.F., weil das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.08.1995 beendet worden sei. Im Übrigen verhalte sich der Kläger, der die Abfindung entgegengenommen habe, treuwidrig, wenn er sich jetzt auf die Unwirksamkeit dieser Aufhebung berufe, nachdem er sie sieben Jahre lang nicht moniert habe.
Die Beklagte beantragt:
I. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 29.04.2004, Az.: 9 Ca 2415/03, wird aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen und die Erwägungen des Arbeitsgerichts. Der Kläger bestreitet die Teilnahme an Betriebsversammlungen oder persönlichen Gesprächen, die seinen Verzicht auf die Altersversorgung zum Inhalt hatten. Er habe auch keine Aushänge dieser Art zur Kenntnis genommen. Zu keinem Zeitpunkt habe er sein Einverständnis erklärt, auf seine Altersversorgung zu verzichten. Den Ausführungen der Beklagten fehle es im Übrigen an Substanz.
Ergänzend wird hinsichtlich des Parteivorbringens zweiter Instanz auf die Berufungsbegründung vom 07.10.2004 (Bl. 104 ff. d.A.), die Berufungsbeantwortung vom 13.12.2004 (Bl. 138 ff. d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 18.01.2005 (Bl. 141 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
Die Berufung ist gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 11 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen zu Recht stattgegeben.
1.1 Aufgrund der Zusage der Deutsche .... GmbH vom April 1992 (Anlage K 3; Bl. 7 d.A.) hat der Kläger gegen diese eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nach Maßgabe der MBB-/DA-Versorgungsordnung erworben. Dies bezweifelt auch die Beklagte nicht.
1.2 Die Anwartschaft richtet sich gemäß § 613 a Abs. 1 BGB nunmehr gegen die Beklagte.
Sie rügt zu Unrecht, der Kläger habe zu den Voraussetzungen der Norm hinsichtlich des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf die ... GmbH unzureichend vorgetragen.
Der Kläger hat seiner Darlegungslast zu § 613 a Abs. 1 BGB vielmehr genügt, indem er die Rechtstatsache (vgl. dazu Zöller-Greger, 25. Auflage, 2005, § 138 ZPO, Rn. 2) des Teilbetriebsübergangs behauptete. Ohne konkretes Bestreiten der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der ADIS GmbH war es ihm nicht anzusinnen, weitere Einzelheiten darzustellen, nachdem die beteiligten Unternehmen ... . . GmbH und ... GmbH stets von einem Teilbetriebsübergang der Bereiche Fertigung Zerspanung, Fertigung Kunststoff und Fertigungsmittelbau sowie der angegliederten Bereiche aus gegangen waren (vgl. insbesondere Abs. 1 des gemeinsamen Schreibens vom 15.05.1995; Anlage K 5, Bl. 16 d.A.).
Ein solches Bestreiten der Beklagten ist aber nicht erfolgt. Vielmehr spricht sie im Schriftsatz vom 14.07.2003 von einer Übernahme des Betriebes (Seite 4 des Schriftsatzes; Bl. 28 d.A.), ohne das Vorliegen eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a BGB in Zweifel zu ziehen, und selbst in der Berufungsbegründung verbindet sie mit der Rüge mangelnder Substanz nicht das auch nur vorsorgliche Bestreiten der damals allseits geteilten Rechtsauffassung zu dieser Frage.
1.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Anwartschaft nicht erloschen.
1.3.1 Sie wurde nicht am 24.08.1995 mit der Annahme des Vertragsangebots zum Abschluss des "Anstellungsvertrages für gewerbliche Mitarbeiter" aufgehoben. Der Vertrag erfasst die - damals noch nicht unverfallbare - Anwartschaft des Klägers nicht, wie seine Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ergibt.
1.3.1.1 Eine konkret auf die Frage der betrieblichen Altersversorgung abstellende Klausel enthält der Anstellungsvertrag nicht. Entgegen der Annahme der Beklagten wurde die Anwartschaft nicht durch Abs. 2 der Präambel aufgehoben.
1.3.1.1.1 Für ihre Auslegung sind die Grundsätze heranzuziehen, die das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung zu sogenannten Ausgleichsquittungen aufgestellt hat. Denn Abs. 2 der Präambel sieht vor, dass bereits bestehende vertragliche Beziehungen als aufgehoben und beendet gelten sollen; es handelt sich mithin um eine allgemeine, einzelne Ansprüche nicht benennende Abgeltungsklausel, wie sie auch für Ausgleichsquittungen typisch ist.
Eine allgemeine Ausgleichsklausel dient dazu, die endgültige Abwicklung eines beendeten Arbeitsverhältnisses oder - wie hier - einer bestimmten Phase des Arbeitsverhältnisses zu erleichtern; sie soll damit regelmäßig alle in der Vergangenheit entstandenen Ansprüche erfassen, selbst solche, an welche die Parteien aktuell nicht gedacht haben. Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung gelten jedoch Sonderregeln, um der besonderen Bedeutung dieses Regelungsbereichs Rechnung zu tragen. Danach muss der Verzicht auf künftige Versorgungsansprüche eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden, allgemeine Ausgleichsformulierungen reichen nicht aus (vgl. BAG; Urteil v. 17.10.2000, Az.: 3 AZR 69/99 unter B. I. 3. der Entscheidungsgründe mit weiteren Nachw.).
1.3.1.1.2 Diesen Erfordernissen genügt Abs. 2 der Präambel nicht. Vielmehr fehlt hier jeglicher Hinweis auf eine Regelung von Anwartschaften oder Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung; es ist nur allgemein von "vertraglichen Beziehungen" die Rede.
1.3.1.1.3 Die Umstände des vorliegenden Falles geben keine Veranlassung, von der genannten Auslegungsregel abzuweichen. Die vor Unterzeichnung des Vertrages an den Kläger gerichteten Hinweise lassen keine Interpretation von Abs. 2 der Präambel dahingehend zu, dass der Kläger auch auf seine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung verzichten wollte. Denn hierfür wäre unerlässliche Voraussetzung, dass dem Kläger deutlich gemacht worden wäre, dass es zur Vernichtung seiner - noch verfallbaren - Anwartschaft einer Vereinbarung, also auch seines Einverständnisses bedurften Bereits hieran fehlt es aber. Keines der vorgelegten Schreiben enthält eine entsprechende Klarstellung; dem Vortrag mündlicher Hinweise fehlt es an Substanz.
1.3.1.1.3.1 Die übermittelten Schreiben mussten vom Kläger dahin verstanden werden, dass mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die ADIS GmbH seine noch nicht unverfallbare Anwartschaft untergehen würde, ohne dass es auf seine Zustimmung ankäme. So enthält bereits die Formulierung unter Nr. 3 des Rundschreibens vom 16.12.1994 (Anlage B 10; Bl. 114 d.A.), wonach eine Weiterführung des derzeitigen Altersversorgungssystems nicht vorgesehen sei, keinen Hinweis darauf, dass dies - angesichts von § 613 a Abs. 1 BGB - auch vom Willen der betroffenen Arbeitnehmer abhänge. Das gemeinsame Schreiben der ... GmbH und der ..... GmbH vom 15.05.1995 (Anlage K 5; Bl. 16 d.A.) geht ausdrücklich nur auf unverfallbare Anwartschaften ein. Sofern diesem Schreiben für Arbeitnehmer, deren Anwartschaft noch nicht unverfallbar war, überhaupt Informationswert zu Betriebsrentenfragen zukommt, dann in der Weise, dass verfallbare Anwartschaften mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses erlöschen.
Das Rundschreiben der ... GmbH vom selben Tage (Anlage B 2; Bl. 38 ff. d.A.) bringt ebenfalls nicht zum Ausdruck, dass verfallbare Anwartschaften nur einvernehmlich zu beseitigen sind. Es enthält im letzten Satz des zweiten Absatzes auf Seite 2 vielmehr die - mit Blick auf § 613 a Abs. 1 BGB - unzutreffende Mitteilung, dass nicht unverfallbare Anwartschaften wie beim Übergang in ein neues Anstellungsverhältnis mit einer beliebigen dritten Firma endgültig verfallen würden. Mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs wird für den nicht rechtskundigen Leser der Eindruck erweckt, der Untergang der Anwartschaft sei mit dem Betriebsübergang selbstverständlich verbunden; damit wird also gerade verschleiert, dass einem hierauf gerichteten Einverständnis des Arbeitnehmers entscheidende Bedeutung zukommt.
Dasselbe gilt für die Ausführungen der ... GmbH unter Nr. 2 des Schreibens vom 09.06.1995 (Anlage B 7; Bl. 50 ff. d.A.). Auch hieraus durfte der Kläger entnehmen, der Verfall seiner Anwartschaft erfolge ohne sein Zutun.
1.3.1.1.3.2 Auch die Behauptung der Beklagten, die Mitarbeiter seien in Betriebsversammlungen, persönlichen Gesprächen und durch Aushänge von der Absicht informiert worden, das bisherige Altersversorgungssystem nicht mehr weiterzuführen, verhelfen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Diesem Vorbringen mangelt es an Substanz. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die derart angeblich erteilten Informationen an Klarheit und rechtlicher Richtigkeit über den Inhalt der vorgelegten Schreiben hinausgegangen sind.
1.3.1.1.3.3 Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass eine Abfindung in Aussicht gestellt und später auch bezahlt wurde, keine andere Auslegung von § 2 der Präambel. Es ist nicht dargelegt, dass dem Kläger vor Augen geführt wurde, dass diese gerade die Gegenleistung für einen Verzicht auf Versorgungsanwartschaften darstelle. Vielmehr sprach die ... GmbH im Rundschreiben vom 15.05.1995 auf Seite 2 unter Buchstabe a) (Anlage B 2; Bl. 39 d.A.) allgemein von einem "Nachteilsausgleich für die veränderten Arbeitsbedingungen". Es ist nicht zu erkennen, dass bei anderer Gelegenheit eine ausdrücklich auf die betriebliche Altersversorgung abstellende Erklärung erfolgte.
1.3.1.2 Die Anwartschaft des Klägers ging trotz der Bezugnahme auf Anlagen in Abs. 1 der Präambel auch dann nicht mit Vertragsunterzeichnung am 24.08.1995 unter, wenn ihm - wie von der Beklagten behauptet - das Schreiben der ... GmbH vom 15.05.1995 (Anlage B 2; Bl. 38 ff. d.A.) beigefügt war. Wie ausgeführt, erwecken die Hinweise auf Seite 2, 2. Abs. dieses Schreibens gerade den Eindruck, es bedürfe für das Erlöschen der klägerischen Anwartschaft keiner vertraglichen Abrede. Dies schließt trotz der Bezugnahme in Abs. 1 der Präambel auf - angeblich - beigefügte Anlagen die Auslegung als eine den Vertragstext ergänzende Vereinbarung aus; die zu fordernde Eindeutigkeit fehlt.
1.3.2 Soweit die Beklagte dem Schreiben der ADIS GmbH vom 09.06.1995 (vgl. Anl. B 7; Bl. 50 ff. d.A.) ein Angebot auf einvernehmliche Aufhebung der Betriebsrentenzusage entnehmen will, ist ihr nicht zu folgen. Es enthält keine Willenserklärung der ... GmbH, sondern stellt lediglich eine invitatio ad offerendum hinsichtlich eines künftigen Arbeitsvertrages dar (§§ 133, 157 BGB).
1.3.3 Die Anwartschaft ist auch nicht nach Nr. 7 des Aufhebungsvertrages vom 18.07.2002 erloschen.
1.3.3.1 Es kann dahinstehen, ob die Klausel auch als Verzicht des Klägers verstanden werden kann (§§ 133, 157 BGB). Denn sollte dies der Fall sein, fehlt es einem solchen Verzicht gem. § 1 b Abs. 1 i.V.m. § 30 f S. 1 Nr. 1 BetrAVG an der Rechtswirksamkeit.
Denn der Kläger war bei Unterzeichnung 42 Jahre alt, die Zusage war mehr als 10 Jahre zuvor erfolgt.
1.3.3.2 Soweit die Beklagte auf die Zulässigkeit eines Tatsachenvergleichs hinweist, bleibt festzuhalten, dass die Klausel nicht die Klärung einer streitigen Sachlage zum Gegenstand hat. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt für eine derartige Auslegung (§§ 133, 157 BGB).
1.4 Dem Kläger kann auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegengehalten werden.
1.4.1 Wenn er sich auf das Fehlen einer wirksamen Aufhebung der Anwartschaft trotz Unterzeichnung des Anstellungsvertrages beruft, liegt ein unzulässiges venire contra factum proprium nicht vor.
Denn widersprüchliches Verhalten wird von der Rechtsordnung zugelassen, soweit nicht für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder sonst besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Daran fehlt es aber.
Derartiges käme nur in Betracht, wenn der Kläger einer ausdrücklichen Vereinbarung zuwider handeln würde, nach der beide Parteien lange Zeit in Kenntnis ihrer Rechtsunwirksamkeit gehandelt haben.
Dazu ist aber nichts dargelegt. Auch das Schreiben der ... .... GmbH vom 27.10.1995 (Anl. B 8; Bl. 53 d.A.) ist unbeachtlich, weil ihm nicht zu entnehmen ist, dass die Altersversorgung durch die getroffene Vereinbarung abbedungen sein solle. Soweit die Beklagte auf die Entgegennahme der Abfindung verweist, führt dies ebenfalls nicht weiter. Wenn - wie dargestellt - die Bedeutung der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages für den Verlust der Altersversorgung nicht deutlich gemacht wurde, fehlt beim Kläger die Grundlage dafür, die Abfindung - auch oder gar hauptsächlich - als Entschädigung für diesen Verzicht zu begreifen.
1.4.2 Auch soweit der Kläger sich darauf beruft, dass Nr. 7 des Aufhebungsvertrages seine Anwartschaft nicht beseitigen könne, ist ihm kein Verstoß gegen § 242 BGB vorzuwerfen. Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen der Parteien zur Frage, ob die Klausel etwaige Versorgungsanwartschaften zum Erlöschen bringe, konnte bei der Beklagten schutzwürdiges Vertrauen dahin, der Kläger werde sich nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung nicht mehr auf die Versorgungszusage berufen, nicht entstehen.
Dass solches Vertrauen auch nicht entstanden ist, macht die Beklagte durch ihren eigenen Vortrag deutlich, sie habe dem Kläger erklärt, dass er das Risiko einer Aufhebung einer etwa noch bestehenden Anwartschaft zu tragen habe.
Damit ist nämlich zwingend das Bestehen des spiegelbildlichen Risikos bei der Beklagten verbunden. Auch wenn sie dies als gering eingeschätzt haben mag, schließt diese Sichtweise schutzwürdiges Vertrauen doch aus.
2. Die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft über die Höhe der Anwartschaft des Klägers ergibt sich aus § 2 Abs. 6 BetrAVG.
Denn der Arbeitgeber schuldet dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer die Information über Voraussetzungen und Höhe seiner Anwartschaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Berufung war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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