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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: 11 Sa 912/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 130
Die Entscheidung befasst sich mit den Voraussetzungen bzw. dem Zeitpunkt des Zugangs eines Kündigungsschreibens unter Anwesenden. Die Zugangsvoraussetzungen sind bereits dann erfüllt, wenn dem Kündigungsempfänger das Kündigungsschreiben nur zum Lesen übergeben wurde und er ausreichend Zeit hatte, sich das Schreiben durchzulesen. Nicht erforderlich ist, dass ihm das Schreiben zum dauerhaften Verbleib überlassen wurde (Anlehnung an BAG, Urt. vom 4.11.2004, Az.: 2 AZR 17/04, NZA 2005,513).
Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL

11 Sa 912/08

Verkündet am: 18.03.2009

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus und die ehrenamtlichen Richter Balasch und Müller

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 6. August 2008, Az.: 12 a Ca 384/08, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2007 hinaus sowie einen Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger war seit dem 01.06.2005 bei der Beklagten als K.-M. zu einer Vergütung von zuletzt EURO 2.200.- brutto monatlich beschäftigt.

Mit Schreiben vom 28.11.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2007, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob das Kündigungsschreiben dem Kläger zugegangen ist. Das Kündigungsschreiben lautet

"Kündigung

Sehr geehrter Herr R.,

hiermit kündigen wir den mit Ihnen abgeschlossenen Arbeitsvertrag fristgerecht zum 31. Dezember 2007.

Über den Kündigungsgrund wurden sie bereits mündlich von Herrn F. am 26.11.2007 informiert.

Bitte melden Sie sich umgehend bei der zuständigen Arbeitsagentur."

Am 24.12.2007 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, in der die Beklagte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2007 bescheinigte.

Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.12.2007, beim Arbeitsgericht München per Telefax eingegangen am 10.01.2008, Klage erhoben, mit der er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2007 hinaus sowie Weiterbeschäftigung geltend macht. Er trägt vor, keine schriftliche Kündigung erhalten zu haben.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2007 hinaus fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1. zu den im Arbeitsvertrag vom 31.05.2005 geregelten Arbeitsbedingungen, zu einem Bruttogehalt von EURO 2.200.- als Kfz-Mechaniker bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und zur Begründung vorgetragen, das von ihrem Geschäftsführer unterschriebene Kündigungsschreiben vom 28.11.2007 sei dem Kläger vom Werkstattleiter Herrn F. im Beisein der Angestellten S. B. am 30.11.2007 übergeben worden. Die Kündigung sei auch wirksam, weil das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, da die Beklagte - einschließlich des Klägers - nur sieben Arbeitnehmer beschäftige.

Der Kläger hat erwidert, der Werkstattleiter F. habe ihm das Kündigungsschreiben zwar gezeigt und er habe es gesehen und gelesen. Er habe aber einen anderen Text haben wollen, in dem der Kündigungsgrund habe aufgenommen werden sollen. Es fehle damit an einer Übergabe des Kündigungsschreibens, außerdem habe der Kläger den Empfangsvermerk auf dem Original der Kündigung nicht ausgefüllt.

Die Beklagte hat hierauf entgegnet, Herr F. habe dem Kläger die schriftliche Kündigung mit der Bitte um Gegenzeichnung vorgelegt. Das habe aber der Kläger nicht gemacht, weil er gewollt habe, dass im Kündigungsschreiben stehe, er werde gekündigt, weil er keine Überstunden machen wolle. Der Kläger habe sich dann umgedreht und sei gegangen.

Das Arbeitsgericht München hat die Klage mit Endurteil vom 6. August 2008, das dem Kläger am 8. September 2008 zugestellt wurde, in vollem Umfang abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, das Arbeitsverhältnis habe durch Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 28. November 2007 zum 31. Dezember 2007 geendet. Das Kündigungsschreiben vom 28.11. 2007 sei dem Kläger auch zugegangen, wobei dahingestellt bleiben könne, ob der Zugang am 28. oder 30. November 2007 erfolgt sei. Eine schriftliche Erklärung gehe einem Anwesenden zu, wenn sie ihm ausgehändigt werde. Dabei sei nicht erforderlich, dass das Schriftstück dem Empfänger zum dauerhaften Verbleib übergeben worden sei, wenn er nach der Übergabe ausreichend Gelegenheit gehabt habe, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Für den Zugang eines Schriftstücks unter Anwesenden sei damit ausreichend, wenn dem Adressaten das Schriftstück nur zum Durchlesen überlassen werde. Nach der eigenen Einlassung des Klägers sei ihm das Kündigungsschreiben überlassen worden, denn er habe es lesen können. Unerheblich sei, ob der Werkstattleiter das Kündigungsschreiben wieder an sich genommen habe und ob der Kläger der Bitte um eine Empfangsbestätigung nachgekommen sei oder nicht. Ebenso wenig könne eine Bereitschaft, die Begründung auszutauschen, etwas daran ändern, dass die Willenserklärung zugegangen sei. Die Kündigung sei rechtswirksam, weil der Kläger nicht innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage erhoben hat. Hinzu komme, dass der Kläger nicht hinreichend zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vorgetragen habe.

Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seiner am 30. September 2008 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung vom selben Tag, den er mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2008, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet hat.

Unter Vertiefung und teilweise Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags macht der Kläger geltend, zwischen den Parteien sei streitig, dass die Beklagte eine schriftliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen habe und dass ein solches Kündigungsschreiben dem Kläger zugegangen sei. Diesen Nachweis habe die Beklagte nicht geführt. Unstreitig befinde sich das Original des Kündigungsschreibens noch bei der Beklagten. Unstreitig seien das Originalkündigungsschreiben der Beklagten ihm zwar am 30. November 2007 gezeigt, nicht aber übergeben worden. Hinzukomme, dass er den vorgesehenen Empfangsvermerk nicht ausgefüllt habe. Die vom Zeugen F. bestätigte Bedingung der Kündigungserklärung, nämlich das Empfangsbekenntnis des Klägers, sei nicht eingetreten. Eine Kündigung sei nur dann wirksam erklärt, wenn sie dem Arbeitnehmer in der Form des § 623 BGB im Original zugehe. Eine gegenüber der abwesenden Arbeitsvertragspartei erklärte schriftliche Kündigung sei nach § 130 Absatz 1 Satz 1 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt sei und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft worden sei. Diese Grundsätze seien für das Wirksamwerden einer Willenserklärung unter Anwesenden entsprechend anwendbar wie sich schon aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Februar 1983, Az.: 7 AZR 134/81, ergebe. Abgegeben sei eine verkörperte Willenserklärung erst durch Übereignung an den anwesenden Empfänger. § 130 Absatz 1 BGB stelle den allgemeinen Grundsatz auf, dass der Erklärende nicht gebunden sein solle, solange er in der Lage sei, über das die Erklärung enthaltene Schriftstück selbst zu verfügen, wohl aber, sobald der Adressat die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt habe. Wenn in Anwendung dieses Grundsatzes der Absender berechtigt sei, das bereits einem Boten übergebende Schriftstück zurückzunehmen und so den Zugang des Kündigungsschreibens zu verhindern, so müsse auch unter Anwesenden der Erklärende berechtigt sein, die unterschriebene Kündigung zurückzuhalten und selbst die dem Anwesenden überreichte Urkunde zurückzuziehen, solange dieser sie nicht ergriffen oder sonst in seine Verfügungsgewalt gebracht hat. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung müsse das Kündigungsschreiben in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Anfängers gelangen und für ihn muss unter gewöhnlichen Umständen eine Kenntnisnahme zu erwarten sein. In Anwendung dieser Grundsätze sei festzuhalten, dass dem Kläger das Kündigungsschreiben gerade nicht zugegangen sei. Mit dem "auf den Tisch legen" habe er zwar Gelegenheit und Zeit gehabt, den Inhalt des Kündigungsschreibens durch Durchlesen zur Kenntnis zu nehmen, aber er hat die Verfügungsgewalt über das Schriftstück nicht dauerhaft erlangt. Die Einführung der Schriftform habe den Zweck gehabt, größtmögliche Rechtssicherheit herbeizuführen und darüber hinaus die Parteien vor Übereilung bei Beendigung ihrer Rechtsbeziehungen zu schützen. Dieser Normzweck werde nicht erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer wie hier ein Kündigungsschreiben zur Gegenzeichnung vorgelegt werde, dieser sie zwar lesen können, dann aber über den Inhalt einverständlich vereinbart werde, dass diese geändert und ergänzt und die Kündigung dann erst dem Arbeitnehmer ausgehändigt werde.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 06.08.2008 mit dem Geschäftszeichen 12a Ca 384/08 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2007 hinaus fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zu den im Arbeitsvertrag vom 31.05.2005 geregelten Arbeitsbedingungen zu einem Bruttogehalt von € 2.200,00 als KfZ-Mechaniker bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, sie habe unter Beweisantritt den Zeugen S. B. benannt, der bezeugen könne, dass dem Berufungskläger die Kündigung vom 28. November 2007 auch ausgehändigt worden sei und dieser auch Kenntnis davon genommen hatte. Ob der Empfänger der Kündigung mit dem Inhalt einverstanden sei oder nicht, sei für die Wirksamkeit einer Kündigung unbeachtlich. Die ausgesprochene Kündigung könne nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Die Beklagte habe den Kläger auch nicht zwingen können, dass Kündigungsschreiben zu behalten. Nachdem für die Wirksamkeit der Kündigung ein Kündigungsgrund nicht vorhanden sein müsse, sei die Aufnahme eines Kündigungsgrundes im Kündigungsschreiben für die Wirksamkeit der Kündigung auch unbeachtlich.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 c) ArbGG (Feststellungsantrag) bzw. nach § 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG (Weiterbeschäftigungsantrag) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und der vorgeschriebenen Frist eingelegt und begründet worden (§§ 11 Abs. 2 ArbGG, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1,2,5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO).

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 28.11.2007 wirksam zum Ablauf des 31.12.2007 beendet worden (§§ 4 Satz 1; 7 KSchG).

Das Berufungsgericht schließt sich der Begründung des Erstgerichts in vollem Umfang an und sieht von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Absatz 2 ArbGG).

Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich folgendes auszuführen:

Das Arbeitsgericht hat in Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 4.11.2004 (Az.: 2 AZR 17/04, NZA 2005,513) entwickelten Grundsätze zutreffend festgestellt, dass beim Zugang einer schriftlichen Willenserklärung unter Anwesenden - anders als beim Zugang unter Abwesenden - gerade nicht erforderlich ist, dass das Schriftstück zum dauerhaften Verbleib übergeben worden ist, sofern der Empfänger nach der Übergabe ausreichend Gelegenheit hatte, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Es ist weiterhin zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, so dass die mit Schreiben vom 28.11.2007 ausgesprochene Kündigung jedenfalls vor Ablauf des Monats November 2007 dem Kläger zugegangen ist (§ 130 BGB). Für eine analoge Anwendung der zum Zugang einer schriftlichen Willenserklärung unter Abwesenden entwickelten Grundsätze besteht nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Anlass. Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juli 1989 (Az.: 2 AZR 571/88) ergibt sich nichts anderes, weil diese einzig die Frage des Zugangs eines Kündigungsschreibens unter Abwesenden behandelt. Die vom Kläger weiterhin in Bezug genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Februar 1983, a.a.O., betrifft zwar den Fall des Zugangs einer schriftlichen Kündigungserklärung unter Anwesenden, auf die im vorliegenden Fall streiterhebliche Problematik kam es jedoch seinerzeit nicht an, weil der Zugang schon deswegen bejaht werden konnte, weil der Empfängerin des Kündigungsschreibens dieses bereits auf Dauer überlassen worden war.

Der Kläger leitet darüber hinaus aus § 130 Abs. 1 BGB den allgemeinen Grundsatz ab, dass der Erklärende nicht gebunden sein solle, solange er in der Lage sei, über das die Erklärung enthaltene Schriftstück selbst zu verfügen, wohl aber, sobald der Adressat die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt hat und untermauert hiermit seine Argumentation, auch bei einem Zugang unter Anwesenden sei die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die schriftliche Willenserklärung wesentliche Voraussetzung.

Die vom Kläger getroffene Schlussfolgerung erscheint nicht schlüssig. Die Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 2, dass bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Erklärende nicht gebunden sein soll, setzt eine Klärung des Zugangsbegriffs und des Zugangszeitpunkts voraus, ohne zu seiner Klärung beitragen zu können. Insoweit beruht die Schlussfolgerung des Klägers auf einem Zirkelschluss.

Der Kläger geht aus Sicht des Berufungsgerichts auch unzutreffend davon aus, dass das vorgesehene Empfangsbekenntnis Bedingung für den Zugang sein solle. Für einen solchen Bedeutungsgehalt sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Der Kläger hat insbesondere nicht nachvollziehbar machen können, welchen Anlass die Beklagten hätte haben sollen, die Kündigung nur unter der Bedingung auszusprechen, dass der Gekündigte den Empfang bestätigt.

Die Unbegründetheit des Weiterbeschäftigungsantrags ergibt sich aus der Unbegründetheit des Feststellungsantrags.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der streitgegenständlichen Fragen hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, besteht für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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