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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 19.01.2008
Aktenzeichen: 11 Ta 356/07
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a
ArbGG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

11 Ta 356/07

In Sachen

hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 19. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 9. Oktober 2007, Az.: 20 Ca 9419/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Vorabverfahren darüber, ob für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Verwertung von Aktienoptionsrechten gegenüber der Beklagten der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig ist.

Der am 0. April 0000 geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober 1971 bei der Fa. M. ...GmbH (...) beschäftigt. Seit 1. April 2002 befindet er sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis, dessen Arbeitsphase mit Ablauf des 30. September 2005 geendet hat und dessen Freistellungsphase für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2008 geplant ist.

Die Arbeitgeberin des Klägers gehörte als Tochterunternehmen bis 31. März 2004 zum Konzernverbund der Beklagten. Während der Zeit der Zugehörigkeit der Arbeitgeberin des Klägers zum Konzernverbund der Beklagten erhielt der Kläger von dieser Aktienoptionen, bezüglich derer im vorliegenden Rechtsstreits streitig ist, ob und in welchem Umfang der Kläger diese verwerten kann.

Die Beklagte hat die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt und zur Begründung ausgeführt, für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Aktienoptionsplan oder einem Aktienkaufvertrag seien zwar die Arbeitsgerichte wegen des Entgeltcharakters zuständig. Die vorliegende Klage richte sich aber ausschließlich gegen die Beklagte, welche zu keinem Zeitpunkt Arbeitgeberin des Klägers gewesen sei. Auch die einstige Konzernverbundenheit führe nicht dazu, dass die Beklagte einem "Arbeitgeber" gleichzustellen wäre.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 hat das Arbeitsgericht München durch Beschluss festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist. Ferner hat es den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht eröffnet, da die Beklagte weder Arbeitgeberin des Klägers noch Rechtsnachfolgerin der Arbeitgeberin im Sinn des § 3 ArbGG sei. Der Begriff der Rechtsnachfolge im Sinne von § 3 ArbGG sei nach allgemeiner Meinung weit auszulegen. § 3 ArbGG wolle verhindern, dass über Inhalt und Umfang arbeitsrechtlicher Pflichten verschiedene Gerichtsbarkeiten entscheiden müssten. Nach dem Zweck des § 3 ArbGG genüge es, dass ein Dritter dem Arbeitnehmer die Erfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche zusätzlich schulde. Allen dieser weiten Auslegung des Begriffs Rechtsnachfolger zu Grunde liegenden Fällen sei gemeinsam, dass gegen den "Rechtsnachfolger" ein Anspruch geltend gemacht werde, der entweder ursprünglich gegen den Arbeitgeber selbst bestanden habe, durch den Arbeitgeber geschaffen worden sei oder der neben dem Anspruch gegen den Arbeitgeber bestehe.

Ein solcher Fall liege nicht vor. Die hier gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche hätten zu keiner Zeit gegen die ... geltendgemacht werden können. Sie stünden zwar in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Dies ändere aber nichts daran, dass nur die Beklagte in der Lage sei, die hier geltendgemachten Ansprüche zu erfüllen. Es handele sich um Ansprüche, die allein gegen die Beklagte bestehen könnten und - so sie bestünden - unmittelbar im Verhältnis Kläger - Beklagte entstanden seien. Das sei auch bei weiter Auslegung kein Fall der Rechtsnachfolge.

Gegen den dem Kläger am 15. Oktober 2007 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat dieser mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2007, der beim Landesarbeitsgericht am selben Tag eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung führt er aus, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) i.V.m. § 3 ArbGG, jedenfalls aber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) i.V.m. § 3 ArbGG eröffnet sei. Die Beklagte sei nämlich "Rechtsnachfolger" des Arbeitgebers des Klägers im Sinne von § 3 ArbGG. Die Beklagte habe dem Kläger die Aktienoptionen auf Grund seines Arbeitsverhältnisses mit der seinerzeit konzernangehörigen Arbeitgeberin des Klägers gewährt. Der Aktenoptionsplan der Beklagten verdeutliche, dass die Beklagte dem Kläger die Aktienoptionen als "Arbeitsgeld" gewährt habe. Sie seien damit "Bestandteil der Vergütung" des Klägers. Aktienoptionen seien zwar von einem Unternehmen gewährt worden, das nicht Vertragsarbeitgeber des Klägers gewesen sei. Die Gewährung sei jedoch auf Veranlassung der ... erfolgt, die damit die Arbeitsleistung des Klägers habe vergüten wollen. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass die Beklagte dem Kläger die streitgegenständlichen Aktienoptionen als Teil seiner Gesamtvergütung, mithin als zusätzliches Entgelt für seine Arbeitsleistung bei der ..., gewährt habe. Die ... habe einen bestimmten Einfluss darauf gehabt, ob und in welcher Höhe dem Kläger dieses zusätzliche Arbeitsentgelt gewährt werde. Der geltend gemachte Anspruch auf Einlösung der Aktienoptionen sei damit arbeitsrechtlicher Natur. In Bezug auf die Befriedigung dieses Anspruchs sei die Beklagte als "Rechtsnachfolger" im Sinne von § 3 ArbGG in die Pflichtenstellung der ... als Arbeitgeber eingerückt. Die Beklagte habe sich insbesondere verpflichtet, den aus den Aktienoptionen bestehenden Teil der Gesamtvergütung des Klägers zu leisten. Bei der Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts handele sich um eine Pflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis. Indem die Beklagte dem Kläger auf Veranlassung der ... die Aktienoptionen als Arbeitsentgelt und "Teil der Gesamtvergütung" gewährt habe, sei die Beklagte, soweit es die Gewährung dieses Arbeitsentgelts betreffe, in die durch das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der ... gegründete Rechts- und Pflichtenzuständigkeit eingerückt. Die Beklagte sei insoweit "Rechtsnachfolger" der ....

Der Kläger trägt weiter vor, die Beklagte sei auch dann Rechtsnachfolger der ..., wenn man mit dem Arbeitsgericht unzutreffend darauf abstelle, ob der Kläger neben der Beklagten auch die ... auf Einlösung der streitgegenständlichen Aktienoptionen in Anspruch nehmen könne. Das Arbeitsgericht habe nämlich die Zusagen verkannt, welche die ... dem Kläger anlässlich des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages gemacht habe. Tatsächlich habe die ... eine eigenständige Pflicht gerichtet auf Einlösung dieser Aktienoptionen begründet. Ob die damaligen Zusagen der ... tatsächlich ausreichend seien, eine Einstandspflicht der ... zu begründen, sei eine Frage der Begründetheit und spiele für die Rechtswegszuständigkeit keine Rolle.

Die Richtigkeit dieser Überlegungen werde durch den Sinn und Zweck von § 3 ArbGG bestätigt. Dieser bestehe darin, zu verhindern, dass über Inhalt und Umfang arbeitsrechtliche Pflichten verschiedene Gerichtsbarkeiten entscheiden müssten. Hätte er, der Kläger, seine Klage auf Einlösung der Aktienoptionen aufgrund der damaligen Zusage der ... gegen seinen früheren Arbeitgeber und nicht gegen die Beklagte gerichtet, wäre zur Entscheidung dieses Rechtsstreits der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten unzweifelhaft eröffnet. Dementsprechend müsse der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch dann eröffnet sein, wenn - wie vorliegend der Fall - der Kläger das Bestehen desselben Anspruchs gegen einen Dritten - die Beklagte - und gegen seinen Arbeitgeber behaupte und seine Klage gegen den Dritten richte.

Mit Beschluss vom 5. November 2007 hat das Arbeitsgericht München der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht München zur zuständigen Entscheidung vorgelegt.

Die Beklagte hat sich gegenüber der sofortigen Beschwerde dahin gehend geäußert, sie sei nicht Rechtsnachfolger der Arbeitgeberin des Klägers. Der Anspruch des Klägers gegen seine Arbeitgeberin stelle sich als Verschaffungs- bzw. Einwirkungsanspruch im Verhältnis zur Beklagten dar. Komme diesem Anspruch die Arbeitgeberin nicht nach, "wandele" sich diese gegebenenfalls in einen wertgleichen Schadensersatzanspruch gegen die Arbeitgeberin des Klägers. In diese Ansprüche sei die Beklagte aber nicht eingetreten. Mit der Stock Optionszusage sei die Beklagte eine Stillhalteverpflichtung gegenüber dem Kläger im Rahmen eines schwebenden Geschäftes eingegangen. Diese sei an Voraussetzungen geknüpft, die ausschließlich gegenüber der Beklagten einzuhalten gewesen seien. Dies habe der Kläger nicht beachtet. Ein Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis vermöge dies aber nicht zu begründen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, weil statthaft (§ 17 a Abs. 4 S.3 GVG; § 78 ArbGG; § 567 ZPO), form- (§ 569 Abs.2 ZPO) und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) eingelegt, jedoch unbegründet.

1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht für den vorliegenden Rechtsstreit den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben, da ein die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründender Tatbestand nicht vorliegt.

a) Die Zuständigkeit folgt nicht schon aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Zwar macht der Kläger Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend. Nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 a ArbGG muss das Arbeitsverhältnis aber zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand und besteht mit der Firma .... Mit ihr hat der Kläger einen Arbeitsvertrag, der nach seiner Behauptung Ansprüche aus dem Stock Option Plan der Beklagten vorsieht. Diese Gesellschaft und nicht die Beklagte ist seine Arbeitgeberin.

b) Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen folgt auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG i.V.m. § 3 ArbGG.

aa) Nach dieser Vorschrift besteht die in den §§ 2 und 2 a ArbGG begründete Zuständigkeit auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes anstelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

Der Begriff der Rechtsnachfolge im Sinne von § 3 ArbGG ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum weit auszulegen (BAG, Beschl. vom 29.3.2000, 5 AZB 69/99, n.v. zit. nach JURIS, m.w.N.). § 3 ArbGG gilt deshalb nicht nur bei einer Forderungsabtretung oder einer Schuldübernahme, sondern auch bei einem Schuldbeitritt, bei einer Pfändung oder Verpfändung von Ansprüchen, bei der Verfolgung von Ansprüchen aus Verträgen zu Gunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zu Gunsten. Für die erweiterte Zuständigkeit spielt es keine Rolle, ob der Schuldner einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung wechselt oder ein Dritter als Schuldner derselben Verpflichtung neben den Arbeitgeber tritt. § 3 ArbGG will verhindern, dass über Inhalt und Umfang arbeitsrechtlicher Pflichten verschiedene Gerichtsbarkeiten entscheiden müssen. Durch eine übereinstimmende Zuständigkeit und eine einheitliche Verfahrensordnung sollen übereinstimmende Ergebnisse gewährleistet werden. Nach diesem Zweck des § 3 ArbGG genügt es, dass ein Dritter dem Arbeitnehmer die Erfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche zusätzlich schuldet (BAG, a.a.O. m.w.N.).

bb) Diese Voraussetzungen sind hier - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht gegeben. Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage keinen arbeitsrechtlichen Anspruch geltend, in den die Beklagte als Rechtsnachfolger im weitesten Sinne eingerückt wäre. Vielmehr macht er Rechte aus einer unmittelbaren nicht aus einer arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen der Beklagten und dem Kläger folgenden Rechtsbeziehung geltend. Die Rechte und Pflichten der Beklagten - wie sie vom Kläger vorgetragen sind - leiten sich nicht aus den Rechten und Pflichten der Arbeitgeberin des Klägers ab, sondern sind eigenständig von der Beklagten begründet. Es ist zwar richtig, dass das Motiv der Beklagten darin bestanden hat, nicht nur ihren eigenen Arbeitnehmern, sondern auch den Arbeitnehmern ihrer Tochterunternehmen eine Verdienstchance einzuräumen. Damit ist der behauptete Anspruch des Klägers jedoch nicht aus der Arbeitgeberstellung der Firma ... abgeleitet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte in dem vorgelegten "Stock Option Plan" (Bl. 50 d.A.) als "heute bei global agierenden Unternehmen" üblichen "Bestandteil der Managementvergütung" bezeichnet hat. Mit dieser Bewertung hat die Beklagte die Einräumung von Aktienoptionen an die Mitarbeiter ihrer Tochterunternehmen nicht aus der arbeitsrechtlichen Beziehung der Anspruchsinhaber gegenüber den Tochterunternehmen abgeleitet, sondern lediglich eine Bewertung abgegeben, welcher Charakter aus ihrer Sicht der gewährten Vergünstigung im Verhältnis der Arbeitnehmer zu den Tochterunternehmen zukommt.

Es besteht auch entgegen der Auffassung des Klägers keine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen über arbeitsrechtliche Sachverhalte. Wenn der Kläger seine Arbeitgeberin verklagt, wird lediglich über seinen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis - ggf. auf Schadensersatz oder Verschaffung von Aktienoptionsrechten - entschieden, während die vorliegende Klage keine arbeitsrechtlichen Aspekte beinhaltet. Ihre Begründetheit bestimmt sich unabhängig davon, ob und inwieweit dem Kläger aus dem Stock Option Plan 2003 gegenüber der Firma ... arbeitsrechtliche Ansprüche zu stehen.

c) Nachdem nach dem Sachvortrag des Klägers ein "Einrücken" der Beklagten in die Rechtsstellung der Arbeitgeberin nicht ersichtlich ist, kann auch nicht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zuständigkeitsprüfung bei "doppeltrelevanten Tatsachen" eine Rechtsnachfolge unterstellt werden (vgl. BAGE83,40, 48 ff.).

Danach reicht die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus, wenn die vor dem Arbeitsgericht in einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit erhobene Klage nur dann Erfolg haben kann, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist. Ist der Kläger kein Arbeitnehmer, so ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Eine Verweisung des Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg wäre in diesem Fall sinnlos.

Hier liegt kein entsprechender Fall vor. Zuständigkeits- und anspruchsbegründende Tatsachen fallen nicht zusammen. Die Klage kann nämlich auch dann Erfolg haben, wenn die Beklagte nicht Rechtsnachfolgerin im Sinne von § 3 ArbGG ist. Eine Verweisung des Rechtsstreits wäre daher keineswegs sinnlos. Die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, es liege eine Rechtsnachfolge im Sinne von § 3 ArbGG vor, genügt mithin im vorliegenden Fall nicht, um die Zuständigkeit zu begründen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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