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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: 11 Ta 512/08
Rechtsgebiete: BBiG, ArbGG
Vorschriften:
BBiG § 1 | |
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1 | |
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 |
Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS
In dem Beschwerdeverfahren
hat das Landesarbeitsgericht München durch den Vorsitzenden der Kammer 11, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus, ohne mündliche Verhandlung am 12. Februar 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28.10.2008 - 35 Ca 8099/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der am 00.00.0000 geborene, mit einem GdB von 100 schwerbehinderte Kläger hat mit der ARGE Stadt München unter dem 00.00.0000 eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, aufgrund derer er sich zunächst einer Umschulung zum Rechtsanwaltsfachangestellten unterzogen hat.
In der Eingliederungsvereinbarung heißt es unter Ziff. 1. Leistungen und Pflichten der Vertragsparteien:
"Herrn K. wurde die Umschulung zum Rechtsanwaltsfachangestellten bewilligt. Herr K. verpflichtet sich im Rahmen der Teilnahme an der Umschulung seine volle Leistungsfähigkeit zu erbringen, Fehlzeiten zu vermeiden. Unentschuldigte Fehlzeiten können zum Abbruch der Maßnahme führen. Herr K. wurde darauf hingewiesen, ebenso auf die Erstattungspflicht 30% der Kosten bei Verschulden eines Abbruchs der Maßnahme durch ihn."
Darüber hinaus hat die ARGE die Möglichkeit, bei einem durch den Kläger verschuldeten Abbruch der Maßnahme oder durch die Kündigung der Maßnahme durch die Beklagte, sofern der Kläger die Kündigung verschuldet hat, die Möglichkeit, dem Kläger eine Sanktion zu verhängen, welche in der Absenkung des Arbeitslosengeldes II liegt.
Der Kläger hat aufgrund Anmeldung/Rechnung vom 25.08.2005 gegen eine von der ARGE Stadt München entrichtete Lehrgangsgebühr von 8.460,00 € an einem Lehrgang "Rechtsanwaltsfachangestellte/r Vollzeit" bzw. "Patentanwaltsfachangestellter mit alternativer Option zum Rechtsanwaltsfachangestellten" im Zeitraum vom 14.09.2005 bis zum 02.05.2007 bei der Beklagten teilgenommen.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist unter anderem geregelt:
"...Die D. ist verpflichtet, den Lehrgangsplatz für die Dauer des Lehrgangs zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass die TeilnehmerInnen auf der Grundlage der Lehrgangsrichtlinien (Lehrpläne, Schulordnung) unterrichtet werden. Während dieser Zeit stellt sie die notwendigen Lehrkräfte, Räumlichkeiten und Unterrichtsmittel zur Verfügung und sorgt für eine geordnete Abhaltung des Unterrichts. Der Einsatz und die Person der Lehrkraft, auch einen etwaigen Wechsel bestimmt D. Auf den Einsatz einer bestimmten Lehrkraft besteht kein Rechtsanspruch....
...Die TeilnehmerInnen sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen verpflichtet. Fehlzeiten sind in schriftlicher Form zu entschuldigen. Eine Erkrankung ist spätestens vom dritten Tag an (das Wochenende eingerechnet) durch ärztliches Attest zu belegen. Die (bei SGB-Förderung) vom Arbeitsamt anerkannten Entschuldigungsgründe für das Fernbleiben vom Unterricht sind am schwarzen Brett ersichtlich....
...Auf dem D.-gelände haben die TeilnehmerInnen auf Ruhe, Ordnung und Sauberkeit sorgfältig zu achten und den Anordnungen der D.-leitung Folge zu leisten. Die Verletzung dieser Anordnung kann geahndet werden durch eine Ermahnung, einen Verweis, die Androhung des Ausschlusses von D. und nach Abmahnung durch Ausschluss. Über diese Maßnahmen entscheidet nach Anhörung aller Beteiligten die Geschäftsleitung....
...Der/die Teilnehmerin verpflichtet sich, Lehrgangsunterlagen (Lernmittel einschließlich EDV-Programmen) nicht zu kopieren oder anderweitig zu verwenden. Die TeilnehmerInnen erkennen mit diesen Richtlinien an, dass sie D. über die Rechtswidrigkeit der Vervielfältigung der Urheberrechte hiermit belehrt und auf die rechtlichen Konsequenzen aufmerksam gemacht hat....
...Ein wichtiger Grund (für eine außerordentliche Kündigung, Anm. d. Verf.) für D. liegt vor, wenn der/die TeilnehmerIn seine/ihre Pflichten gegenüber D. nachhaltig verletzt (z.B. durch eine schwerwiegende Verletzung der Hausordnung, durch Gebührenrückstand von mehr als zwei Monaten usf.)...."
In der Zeit vom 28.08.2006 bis 23.03.2007 hat der Kläger ein "Pflichtpraktikum im Rahmen der Ausbildung zum/zur Patentanwaltsfachangestellten/r" auf der Grundlage eines Praktikumsvertrags mit der Firma D. absolviert. Den Praktikumsvertrag, der auf Geschäftsbögen der Beklagten verfasst ist, hat die Beklagte mit unterzeichnet.
Weiterhin nahm der Kläger an zusätzlichen Unterrichtseinheiten der Ausbildung zum Patentanwaltsfachangestellten teil. Der Antrag des Klägers auf Zulassung zur Prüfung zum Patentanwaltsfachangestellten wurde von der Patentanwaltskammer mit Schreiben vom 13.7.2006 (Bl. 124 ff d.A.) mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für eine Zulassung seien weder nach § 43 Abs. 1 BBiG noch nach § 43 Abs. 2 BBiG noch nach § 45 Abs. 2 BBiG gegeben. Mit Datum vom 2. Mai 2007 stellte die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang auf die Rechtsanwaltsfachangestelltenprüfung aus. Am 5. Februar 2008 nahm der Kläger erfolglos an der Abschlussprüfung zum Rechtsanwaltsfachangestellten teil. Hierüber erhielt er eine Bescheinigung von der Rechtsanwaltskammer München. Auf der Bescheinigung ist vermerkt, dass sie "als Nachweis gemäß § 21 Absatz 2 und 3 BBiG" gilt.
Mit seiner am 18. Juni 2007 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Klage vom 15. Juni 2007 hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erstellung eines Zeugnisses über den Vorbereitungslehrgang zum Patentanwaltsfachangestellten begehrt und zur Begründung vorgetragen, er habe am 25 August 2005 bei der Beklagten einen Vorbereitungslehrgang auf die Abschlussprüfung zum Patentanwaltsfachangestellten begonnen. Im Rahmen dieses Vorbereitungslehrganges habe er an verschiedenen Kursen der Beklagten teilgenommen. Über die Teilnahme an den einzelnen Fächern innerhalb dieses Kurses solle die Beklagte ein Zeugnis erteilen.
Die Beklagte wendet sich gegen den Anspruch des Klägers und rügt die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. Der Kläger sei nur zu einer schulischen Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten bei ihr gewesen und habe im Jahr 2006 einen Wechsel in eine Ausbildung zum Patentanwaltsfachangestellten gewünscht, was von der Patentanwaltskammer nicht genehmigt worden sei.
Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht München verwiesen. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht gegeben, weil es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis handele. Arbeitnehmer seien nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ArbGG Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung liege nur vor, wenn der Auszubildende aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen auch zur Arbeit verpflichtet sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, weil der Kläger im Verhältnis zur Beklagten in einem reinen "Schulverhältnis" gestanden sei, aber nicht verpflichtet gewesen sei, bei dieser schulischen Ausbildung selbst Dienste zu leisten. Daran ändere auch das Praktikum bei der Firma D. nichts, weil der Kläger zwar während seines Praktikums bei der Firma D. im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 ArbGG zu seiner Berufsausbildung beschäftigt gewesen sein könne, diese Dienstleistung aber nicht quasi der Beklagten als Dienstgeber zugerechnet werden könne. Das Umschulungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten sei ein rein schulisches gewesen. Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Bescheinigung der Rechtsanwaltskammer über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung. Die formularmäßige Bescheinigung bestätige nur, dass der Nachweis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes gelte. Sie habe mithin keine konstitutive Bedeutung, sondern setze für die Nachweisfunktion das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zur Berufsausbildung voraus, was vorliegend gerade nicht der Fall gewesen sei.
Gegen den ihm am 31. Oktober 2008 zugestellte Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. November 2008, der am selben Tag beim Arbeitsgericht München eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere auf die Beschlüsse vom 24.2.1999, Az: 5 AZB 10/98 sowie vom 24.9.2002, Az: 5 AZB 12/02. Die dort niedergelegten Grundsätze seien wegen vergleichbarer Fallgestaltung auch hier anwendbar.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.12.2008 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, zwischen den Parteien habe ein rein schulisches Verhältnis bestanden, bei dem der Kläger lediglich seine "Lernkraft", nicht aber seine Arbeitskraft habe zur Verfügung stellen müssen. Insoweit seien seine Verpflichtungen nicht über die eines Schülers an anderen Schulen hinausgegangen. Der Kläger sei im Übrigen auch keine arbeitnehmerähnliche Person, da bereits die wirtschaftliche Abhängigkeit zweifelhaft sei und die von ihm geleisteten Dienste ihrer sozialen Typik nach nicht mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar seien.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 48 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO) ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG), weil der Kläger weder Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG noch Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG war (a.A. LAG München, 7. Kammer, Beschl. vom 11.12.2008, Az.: 7 Ta 335/08).
1. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG - "die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten"
Die Zulässigkeit des Rechtswegs ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Nach diesen Vorschriften ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtswegs, dass der Kläger zu seiner Berufsausbildung beschäftigt ist bzw. war.
Der Begriff der "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" wird im Arbeitsgerichtsgesetz nicht näher definiert.
a) Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der vom Kläger durchlaufenen Bildungsmaßnahme um Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG handelt.
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, bestimmt § 1 BBiG. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist Berufsausbildung ein Teilbereich der Berufsbildung. Zu dieser zählen ferner berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung. Die Berufsausbildung hat nach § 1 Abs. 2 BBiG eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Berufsausbildung notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und dabei den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung zu ermöglichen. Die berufliche Fortbildung dient gemäß § 1 Abs. 2 BBiG dazu, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen. Die berufliche Umschulung soll gemäß § 1 Abs. 4 BBiG zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
Unter "Berufsausbildung" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG zu verstehen. Auch für Streitigkeiten aus einem Fortbildungs- oder einem Umschulungsverhältnis kann deshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eröffnet sein (BAG, Beschluss vom 24.2.1999, a.a.O. m.w.N.).
b) Der Kläger befand sich zwar mit der Beklagten in vertraglichen Beziehungen zum Zweck der Berufsausbildung, er war jedoch - wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat - nicht zur "Berufsausbildung beschäftigt".
aa) "Beschäftigte" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG können zwar grundsätzlich auch Auszubildende in berufsbildenden Schulen und sonstigen Berufsbildungseinrichtungen sein. Ausschlaggebend für die Stellung als Beschäftigter sind weder der jeweilige Lernort gemäß § 1 Abs. 5 BBiG noch die jeweilige Lehrmethode als solche. Entscheidend ist nicht, wo und wie die Ausbildung erfolgt, ob in Betrieb, Schule oder sonstiger Einrichtung, ob überwiegend praktisch, innerhalb eines laufenden Produktions- oder Dienstleistungsprozesses oder überwiegend theoretisch, systematisch geordnet und lehrplanmäßig außerhalb eines solchen Prozesses. Maßgeblich ist stattdessen - wie für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auch -, welche vertraglichen Rechte und Pflichten die Parteien des Ausbildungsvertrages für die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses begründet bzw. praktiziert haben. "Beschäftigung" liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn das Rechtsverhältnis keinerlei über einen bloßen Leistungsaustausch hinausgehenden Inhalt hat. Es fehlt dann jede Nähe zum regulären Arbeitsverhältnis. Besucht etwa der Auszubildende eine private Schule im Bereich der Wirtschaft oder eine sonstige Bildungseinrichtung, ist er aber dieser gegenüber weder zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme noch zum Ablegen einer (Zwischen-)Prüfung noch zur Einhaltung von mehr als bloßen Hausordnungsregeln, sondern allenfalls zur Zahlung von Entgelt verpflichtet, so kann von einer Leistung im Dienste der Ausbildungsstätte keine Rede sein. Es handelt sich umgekehrt um ein Dienstverhältnis mit dem Auszubildenden als Dienstherrn. Es schuldet dann nur der Ausbildende die Lehre und nicht auch der Auszubildende das Lernen (BAG a.a.O.).
Gehen dagegen die wechselseitigen Pflichten über die mit dem unmittelbaren Leistungsaustausch verbundenen hinaus, ist insbesondere der Auszubildende weitergehenden Pflichten und Weisungen unterworfen, so kann der für eine Beschäftigung notwendige Bezug zum Arbeitsverhältnis gegeben sein. Das ist etwa anzunehmen, wenn der privatrechtliche Ausbildungsvertrag eine Pflicht des Auszubildenden zum Schulbesuch festlegt, deren Nichteinhaltung kündigungsbewehrt ist, wenn er Ordnungs- und Verhaltensmaßregeln vorsieht, die über den Charakter einer reinen Hausordnung hinausgehen, wenn er die Teilnahme an Zwischenprüfungen vorschreibt oder er bestimmte Verpflichtungen für die Zeit nach dem Ende der Ausbildung vorsieht. Hier schuldet nicht nur der Ausbildende die Lehre, sondern auch - und sei es mittelbar - der Auszubildende das Lernen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Ferner ist es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG 1953 für ein "arbeitsrechtliches Ausbildungsverhältnis" charakteristisch, dass die Tätigkeit des Auszubildenden für den Ausbildenden einen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzt. Der kann darin zum Ausdruck kommen, dass der Ausbildende seinen Nachwuchs aus dem Kreis der von ihm Auszubildenden rekrutieren möchte (BAG, a.a.O.).
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Beschwerdegericht der Auffassung, dass es sich bei den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien um ein rein schulisches Verhältnis handelt. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sehen zwar eine Anwesenheitspflicht sowie die Pflicht vor, sich an die üblichen Regeln geordneten Zusammenlebens und Zusammenwirkens in einer Bildungsstätte zu halten und den diesbezüglichen Anordnungen der Beklagten Folge zu leisten. Bei Verstoß kann von Seiten der Beklagten mit einem gestuften System von Maßnahmen reagiert werden. All dies geht jedoch über die Verpflichtungen, die ein Schüler, der mit einer allgemeinbildenden Privatschule einen Schulvertrag schließt, nicht hinaus. Die Vertragsbestimmungen verlangen auch keine Teilnahme an Zwischenprüfungen.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit des Auszubildenden für den Ausbildenden einen eigenen Wert besitzt und sei es auch nur den, dass der Ausbildende seinen Nachwuchs aus dem Kreis der von ihm Auszubildenden rekrutieren möchte.
2. § 5 Abs: 1 Satz 2 ArbGG - arbeitnehmerähnliche Personen
Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Nach diesen Vorschriften ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtswegs, dass der Kläger eine Person ist, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist.
a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch für solche Mitarbeiter gegeben, die in einer privatrechtlichen Vertragsbeziehung mit ihrem Vertragspartner stehen und "die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind". Das Arbeitsgerichtsgesetz hat den Begriff dieser Personengruppe nicht selbst bestimmt, sondern als bekannt vorausgesetzt. Diese Gruppe unterscheidet sich von den Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, wobei vor allem die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im Wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Hinzukommen muss, dass der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig ist (BAG, Beschl. vom 21.5.1997, Az.: 5 AZB 30/96, NZA 1997,1013).
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG muss die arbeitnehmerähnliche Person "wirtschaftlich unselbständig" sein. Regelmäßig ergibt sich die wirtschaftliche Unselbständigkeit daraus, dass sie unmittelbar von ihrem Vertragspartner Vergütung bezieht und auf diese Weise unmittelbar von ihr abhängig ist. Das wird jedoch vom Gesetz nicht gefordert. Es reicht aus, dass die arbeitnehmerähnliche Person von Dritten Leistungen erhält und die Berufsbildungseinrichtung durch die Möglichkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses die Leistungsgewährung beeinflussen kann.
Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger erhält von der Beklagten keine Leistungen. Im Übrigen setzt der Eingliederungsvertrag des Klägers für Leistungseinschnitte durch die ARGE in jedem Fall die Feststellung eines Verschuldens des Klägers voraus. Das bedeutet, dass wie immer geartete Maßnahmen der Beklagten keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Leistungsbezug des Klägers haben. Vielmehr muss der Leistungsträger in jedem Fall ein Verschulden des Klägers bezüglich der ggf. von der Beklagten getroffenen Maßnahme dartun können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben (§§ 17 Abs. 4 Satz 2 GVG; 78 Satz 2; 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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