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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: 11 TaBV 58/08
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 87
Einzelfallentscheidung zum Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei einseitigen Änderungen einer - nicht mitbestimmten - Urlaubsplanung für das laufende Urlaubsjahr
Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS

11 TaBV 58/08

Verkündet am: 14.01.2009

In dem Beschlussverfahren

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus und die ehrenamtlichen Richter Schöwe und Klessinger

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 6. Mai 2008, Az.: 5 BV 8/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebrats (Beteiligter zu 1.) bei Abänderungen einer bestehenden Urlaubsplanung durch die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.).

I.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.) hat einen Klinikbetrieb mit circa 200 Beschäftigten, Der Beteiligte zu 1.) ist der bei der der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat.

Wie bereits früher auch wurde für das Jahr 2007 von der Arbeitgeberin eine Urlaubsplanung durchgeführt. Diese vollzog sich auf der Basis einer an die Abteilungsleiter gerichteten Information der Arbeitgeberin vom 21.12.2005, in der u.a. folgendes ausgeführt ist:

"...

1. Jahresurlaubsplanung:

- Jede Abteilung erstellt einen Urlaubsplan; dieser muss bis spätestens 31. Januar des Urlaubsjahres vom Abteilungsleiter erstellt sein.

- Der Urlaubsplan ist der Klinikleitung bis 15. Februar zu Kenntnis zu bringen.

- Zu verplanen ist der komplette Jahresurlaub bis auf 8 Tage, diese könne kurzfristig genommen werden, wobei bei der Genehmigung die betrieblichen Belange überwiegen. Der Abteilungsleiter hat die betrieblichen Belange und die Wünsche der Arbeitnehmer ausgewogen zu berücksichtigen.

- Die Verteilung des Urlaubs soll möglichst ausgewogen über die Monate erfolgen; wenn vom Arbeitnehmer gewünscht, soll mindestens ein Urlaubsblock von 3 Wochen gewährt werden; Anspruch auf längeren zusammenhängenden Urlaubs besteht nicht.

- Grundsätzlich sollen nur soviel Mitarbeiter gleichzeitig für Urlaub geplant werden, dass der ordentliche / reibungslose Betriebsablauf gewährleistet ist.

- Reisebuchungen im zeitlichen Vorfeld der Urlaubsplanung sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Abteilungsleiter und mit den Mitarbeitern der Abteilung statthaft.

2. Urlaubsschein:

- Rechtzeitig - mindestens 5 Tage vor Urlaubsantritt - hat der Mitarbeiter den Urlaubsschein auszufüllen und über den Abteilungsleiter dem Ressortleiter zur Genehmigung vorzulegen. Erst nach Unterzeichnung des Urlaubsscheines ist es dem Mitarbeiter gestattet, den Urlaub anzutreten.

..."

Im Laufe des Jahres 2007 wurden von der Arbeitgeberin in insgesamt 8 Fällen jeweils im Einvernehmen mit den betroffenen Arbeitnehmern Änderungen an den zunächst in den Plan eingetragenen Urlaubsterminen vorgenommen. Bei diesen Änderungen wurde der Betriebsrat ebenso wenig beteiligt wie bei der Erstellung der Jahresurlaubsplanung selbst. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Änderungen:

- Der Urlaub der Mitarbeiterin L. für den Zeitraum vom 10. bis 16.12.2007 wurde gestrichen. In der 50. KW waren im Servicebereich, in dem die Mitarbeiterin L. beschäftigt ist, vier Mitarbeiterinnen erkrankt. Zur Aufrechterhaltung des Services wurden tagsüber sechs bis sieben Mitarbeiter und abends fünf Mitarbeiter benötigt.

- Der Urlaub der Mitarbeiterin P. vom 15.03. bis 25.03.2007 wurde verlegt. In diesem Zeitraum waren im Servicebereich kurzfristig zwei Mitarbeiter erkrankt. Zwei weitere Mitarbeiter waren im Urlaub. Zur Aufrechterhaltung des Services wurden tagsüber sechs bis sieben Mitarbeiter und abends fünf Mitarbeiter benötigt.

- Im Zeitraum vom 11. bis 24.06.2007 wurde der Urlaub der Mitarbeiterin P. verschoben. In diesem Zeitraum waren zwei bis drei Mitarbeiter im Urlaub, ein Mitarbeiter war zeitweilig arbeitsunfähig erkrankt. In diesem Zeitraum wurden tagsüber sechs bis sieben Mitarbeiter und abends fünf Mitarbeiter benötigt.

- Der Urlaub der Mitarbeiterin K. für den Zeitraum vom 10. bis 22.12.2007 wurde um sechs Tage gekürzt. In diesem Zeitraum waren zwei Mitarbeiter erkrankt. Ein Mitarbeiter war im Urlaub. Im Servicebereich wurden tagsüber sechs Mitarbeiter und abends fünf Mitarbeiter benötigt.

- Der Urlaub der Mitarbeiterin K. vom Zeitraum vom 14. bis 28.05.2007 wurde um sechs Tage gekürzt. Während dieser Zeit waren drei Mitarbeiter im Servicebereich in Urlaub und zwei weitere Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt.

- Der Urlaub der Mitarbeiterin P. für den Zeitraum vom 27.08. bis 02.09.2007 wurde verlegt auf den Zeitraum 08. bis 14.10.2007. In diesem Zeitraum waren zwei Mitarbeiter kurzfristig erkrankt, eine Mitarbeiterin befand sich in Mutterschutz, zwei Mitarbeiterinnen waren im Urlaub. Zur Aufrechterhaltung des Services wurden tagsüber sechs bis sieben Mitarbeiter und fünf Mitarbeiter abends benötigt.

- Der Urlaub der Mitarbeiterin B. vom 08. bis 14.10.2007 wurde verlegt. Die Mitarbeiterin B. hatte zum gleichen Zeitraum wie die Mitarbeiterin P., d.h. vom 27.08. bis 02.09.2007 Urlaub beantragt. Die Mitarbeiterin B. behielt den Urlaub, während Frau P. aus den oben genannten Gründen den Urlaub verlegen musste auf den Zeitraum vom 08. bis 14.10.2007, für den die Mitarbeiterin B. ihrerseits den Urlaub verlegte.

- Der Urlaub der Mitarbeiterin K. für den Zeitraum vom 02. bis 13.05.2007 wurde um sechs Tage gekürzt. Während des Zeitraums waren zwei Mitarbeiter erkrankt, ein Mitarbeiter hatte Urlaub. In diesem Zeitraum wurden tagsüber sechs bis sieben Mitarbeiter und fünf Mitarbeiter abends im Servicebereich benötigt.

Mit seinem beim Arbeitsgericht Rosenheim am 28. Januar 2008 eingegangenen Antrag im Beschlussverfahren vom selben Tag hat der Betriebsrat die gerichtliche Feststellung begehrt, dass Änderungen der Urlaubstermine des Urlaubsplans mitbestimmungspflichtig seien, ferner hat er die Verpflichtung der Arbeitgeberin begehrt, es zu unterlassen, solche Änderungen ohne Beteiligung des Betriebsrats vorzunehmen.

Zur Begründung hat er vorgetragen, dass, nachdem der Urlaubsplan detailliert aufgestellt worden sei und dieser die einzelne Urlaubszeiten der einzelnen Arbeitnehmerinnen exakt dargelegt habe, auch Abänderungen des Urlaubsplan der Mitbestimmung des Betriebsrats bedurft hätten. Die dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Urlaubsänderungen sowie das Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter werde bestritten. Unabhängig vom Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse sei aber jede Änderung des aufgestellten detaillierten Urlaubsplans mitbestimmungspflichtig, da es sich um generelle Änderungen des Urlaubsplans handele. Neben den bereits aufgeführten Änderungen des Urlaubsplans sei auch der Urlaub des Mitarbeiters S. vom 19. bis 21. Februar 2007 um einen Tag gekürzt worden. Des Weiteren sei dieser Mitarbeiter auch während des Urlaubs im Zeitraum vom 12. Mai bis 3. Juni 2007 zurückgeholt und zu Diensten eingesetzt worden. Auch die Mitarbeiterin Frau M. sei während ihres Urlaubs vom 4. bis 17. Juni 2007 aus dem Urlaub zurückgeholt und zu Diensten eingesetzt worden.

Der Betriebsrat hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass Änderungen der im Urlaubsplan zeitlich fixierten und von der Geschäftsleitung genehmigten Urlaubstermine der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG unterliegt.

2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben es zu unterlassen, ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Beteiligten zu 1) nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG im Urlaubsplan fixierte Urlaubstermine zu verändern oder solche Urlaubstermine zu streichen.

3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag zu 2) wird der Beteiligten zu 2) - bezogen auf jede Veränderung - ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft für den Geschäftsführer der gesetzlichen Vertreterin der Beteiligten zu 2), angedroht.

Ersatzweise, für den Fall der Unzulässigkeit von Antrag 1):

Es wird festgestellt, dass Änderungen der im Urlaubsplan zeitlich fixierten und von der Geschäftsleitung genehmigten Urlaubstermine bezüglich der Mitarbeiter L., P., K., B., K., P., K., S. und M. der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 5. BetrVG unterlegen haben.

Die Arbeitgeberin hat die Zurückweisung des Antrags beantragt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei zu unbestimmt und insoweit als unzulässig, da die Fassung des Antrags auch zulässige mitbestimmungsfreie Änderungen des Urlaubsplans mit erfasse. Darüber hinaus seien auch Abänderungen des Urlaubsplans oder Beteiligung des Betriebsrates zulässig, zumindest soweit dringende betriebliche Gründe für die Abänderung vorgelegen hätten und die jeweiligen betroffenen Arbeitnehmer hiermit einverstanden seien. Eine generelle Abänderung des Urlaubsplans habe nicht vorgelegen, sondern sei jeweils Folge eines vorübergehenden unabsehbaren Bedarfes gewesen. In diesen Fällen bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht, da die Festlegung des Urlaubs des einzelnen Arbeitnehmers nur dann der Mitbestimmung unterliege, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Einigkeit erzielt werden könne. Bezüglich des Mitarbeiters S. sei eine Abänderung nicht erfolgt. Bezüglich der Mitarbeiterin M. sei der Sachvortrag der Beteiligten zu 1. zu unsubstantiiert.

Das Arbeitsgericht Rosenheim hat durch Beschluss vom 6. Mai 2008, der dem Betriebsrat am 19. Mai 2008 zugestellt worden ist, den Antrag zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Hauptantrag sei unzulässig, weil er den Bestimmtheitserfordernissen nicht genüge bzw. auf eine Erstellung eines Rechtsgutachtens hinausliefe. Dieser Antrag hätte beinhaltet, dass das Gericht jegliche denkbaren Fälle der Abänderung des Urlaubs miteinbezogen hätte, ohne dass ein konkreter in der Vergangenheit dem zu Grunde liegende Sachverhalt stattgefunden hätte. Selbst wenn man die Zulässigkeit des Hauptantrags bejahe, sei dieser Antrag deshalb abzuweisen gewesen, weil er auch Fallkonstellationen umfasse, die nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterlegen wären. Jedenfalls in reinen Notsituationen, in denen schon aufgrund der Eilbedürftigkeit und zeitlichen Komponente eine Mitbestimmung des Betriebsrats nicht eingeholt werden könne, liege kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vor. Bezüglich des Hilfsantrags hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Kammer sei der Auffassung, dass bei der Änderung eines detaillierten Urlaubsplans aus dringenden betrieblichen Gründen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht bestehe. Bereits bei der Aufstellung des Urlaubsplans unterliege die Fixierung einzelner Termine keinem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht. Wenn aber bereits bei der Festlegung einzelner Urlaubstermine bereits kein Mitbestimmungsrecht bestehe, so könne auch bei der Abänderung des Urlaubsplans kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bestehen. Jedenfalls gelte dies, wenn der Arbeitnehmer sein Einverständnis erteilt habe. Darüber hinaus bestehe lediglich dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn die Abänderung des Urlaubsplanes zu einer generellen Veränderung führe. Das sei aber nicht ersichtlich. Der Betriebsrat habe zwar die dringenden betrieblichen Erfordernisse und auch das Einverständnis der Mitarbeiter bestritten. Dies sei jedoch nicht substantiiert erfolgt.

Gegen den Beschluss vom 6. Mai 2008 hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 10. Juni 2008, der beim Landesarbeitsgericht München am selben Tag eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung seiner Beschwerde trägt er bezüglich des Hauptantrags vor, das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, der Hauptantrag sei unzulässig, weil er dem Bestimmtheitserfordernis nicht genüge und auf ein Rechtsgutachten hinauslaufe. Das Gericht verkenne, worum es uns gehe. Aus Sicht des Betriebsrats solle festgestellt werden, dass Änderungen im Urlaubsplan, der von der Geschäftsleitung einmal genehmigt sei, generell der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift unterlägen. Soweit das Gericht zu der Auffassung gelange, dass das Mitbestimmungsrecht nicht so weit reiche, handele es sich nicht um eine Frage der Bestimmtheit und Zulässigkeit des Antrags, sondern um eine solche der Begründetheit. Bezüglich des Hilfsantrags trägt der Betriebsrat vor, inhaltlich sei das Mitbestimmungsrecht nicht auf die Aufstellung des Urlaubsplans beschränkt, sondern erfasse auch nachträgliche Änderungen im Urlaubsplan. Bei Änderung des Urlaubsplans richte sich die Reichweite des Mitbestimmungsrechts nach dem Detaillierungsgrad des jeweils konkret zu Grunde liegenden vorher aufgestellten Urlaubsplans. Weise der Urlaubsplan bereits aus, welchen Mitarbeitern die Urlaubstermine zugeordnet seien, so würden diese individuellen Urlaubszeiten Gegenstand des Urlaubsplans und unterlägen bei Veränderungen der Mitbestimmung des Betriebsrats. Dies folge bereits daraus, dass in diesen Fällen auch eine inhaltliche Veränderung des Urlaubsplans erfolge. Auf die Zustimmung des Arbeitnehmers könne es hierbei nicht ankommen. Hieran ändere sich auch nichts, wenn für die Abänderung dringende betriebliche Gründe vorlägen. Die Frage der kollektivrechtlichen Mitbestimmung orientiere sich grundsätzlich nicht an betrieblichen Notwendigkeiten. Dies bestätige nicht zuletzt auch die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Mitbestimmung im Bereich der sozialen Angelegenheiten auch in Eil- und Notfällen zu wahren sei. Das Arbeitsgericht übersehe auch, dass es sich bei den streitgegenständlichen Veränderungen des Urlaubsplans um "generelle Veränderungen" des Urlaubsplans handele, die unstreitig von der Mitbestimmung umfasst seien.

Der Betriebsrat beantragt:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 06.05.2008, Az. 5 BV 8/08 wird abgeändert.

2. Es wird beantragt nach dem Schlussantrag im Anhörungstermin zu entscheiden.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, durch Betriebsvereinbarung vom 28. Mai 2008 sei zwischen den Betriebspartnern mittlerweile eine Regelung für die Urlaubsplanung getroffen worden, so dass das erforderliche Feststellungsinteresse und die für den Unterlassungsantrag erforderliche Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Im übrigen seien Anträge nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits dann unzulässig, wenn bei derart weit gefassten Anträgen nur ein Sachverhalt denkbar sei, der nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliege, weil diesbezüglich das Feststellungsinteresse fehle. Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass der vom Betriebsrat eingereichte globale Antrag bereits deshalb unzulässig sei, weil Notfälle denkbar seien, bei denen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht bestehe. Darüber hinaus seien weitere Fälle denkbar, wie beispielsweise bei der Aufnahme von leitenden Angestellten in den Urlaubsplan. Der Betriebsrat ziehe aus der Tatsache, dass die Aufstellung eines detaillierten Urlaubsplans nicht mitbestimmungspflichtig sei, den falschen Schluss dass eine Änderung desselben dann jedoch mitbestimmungspflichtig sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass das Gebot der Wunschberücksichtigung eine immanente Schranke für die Mitbestimmung des Betriebsrats darstelle. Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass es nur dann um mitbestimmungspflichtige Änderungen eines Urlaubsplans gehe, wenn der Urlaubsplan als solcher geändert werden, nicht jedoch wenn im Einzelfall aufgrund bestimmter dringender betrieblicher Erfordernisse der Urlaub einzelner Arbeitnehmer abgeändert werde.

Hinsichtlich des weiteren Ergebnisses der Anhörung wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgerecht hat zutreffend die Anträge zurückgewiesen. Zum Beschwerdevorbringen wird ergänzend bemerkt:

1. Nach Auffassung der Beschwerdekammer sind die beiden Hauptanträge zulässig, insbesondere sind sie hinreichend bestimmt.

Beide Anträge umfassen nämliche sämtliche Terminänderungen von im Urlaubsplan fixierten und von der Arbeitgeberin genehmigten Urlaubsterminen. Ob der Antrag in dieser globalen Form mitbestimmungspflichtige und mitbestimmungsfreie Vorgänge undifferenziert erfasst, berührt - wie der Betriebsrat zutreffend eingewandt hat - nicht seine Zulässigkeit, sondern seine Begründetheit (vgl. BAG, Beschl. vom 6. 12.1994, Az.: 1 ABR 30/94, NZA 95,488).

2. Die Hauptanträge sind jedoch zurückzuweisen, weil sie jedenfalls unbegründet sind.

Die Anträge erstrecken sich nämlich auch auf Fälle, für die ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht besteht.

a) Mit diesen Anträgen soll die gerichtliche Feststellung durchgesetzt werden, dass jegliche Änderungen der im Urlaubsplan zeitlich fixierten und von der Geschäftsleitung genehmigten Termine der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG unterliegen, ferner soll die Arbeitgeberin gerichtlich verpflichtet werden es zu unterlassen, entsprechendes zu tun, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Wie sich aus der Begründung des gestellten Antrags ergibt, versteht der Betriebsrat unter "Urlaubsplan" nicht nur eine unter Beteiligung des Betriebsrats zustande gekommene Urlaubsplanung, sondern auch das zu den Prozessakten gegebene vom Betriebsrat als Urlaubsplan bezeichnete Dokument.

b) Die vom Betriebsrat reklamierte Beteiligungspflicht ist nicht gegeben, weil es jedenfalls an einem wirksamen Urlaubsplan fehlt, der durch die vom Betriebsrat beanstandeten Terminänderungen abgeändert worden sein könnte.

aa) Unstreitig handelt es sich bei der von der Arbeitgeberin vorgenommenen Urlaubsplanung in Form der zu den Prozessakten gegebenen Liste nicht um einen unter Beteiligung des Betriebsrats zustande gekommenen Urlaubsplan. In diesem Zusammenhang kann dahin gestellt bleiben, ob und inwieweit es sich bei dem vorgelegten Dokument bereits um mehr als eine Urlaubsliste, also einen Urlaubsplan im Sinne des Gesetzes handelt. Hieran bestehen Zweifel nachdem die Arbeitgeberin vorgetragen hat, dass im Einzelfall jeder Arbeitnehmer mindestens fünf Tage vor Urlaubsantritt einen Urlaubsschein ausfüllen und über den Abteilungsleiter dem Ressortleiter zur Genehmigung vorlegen muss, um eine endgültige Festlegung des Urlaubszeitraums zu bewirken.

bb) Als Urlaubsplan ist die vom Betriebsrat als Urlaubsplan bezeichnete Liste jedenfalls nicht wirksam zustande gekommen. Hat nämlich der Arbeitgeber einseitig, d.h. ohne Mitbestimmung des Betriebsrats einen Urlaubsplan aufgestellt, so ist diese Maßnahme unwirksam. Mangels eines wirksamen Urlaubsplans hat dementsprechend die Festsetzung des Urlaubs für die einzelnen Arbeitnehmer mitbestimmungsfrei einseitig durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung des § 7 BUrlG zu erfolgen, solange über die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern Einverständnis erzielt wird (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 5, 3. Alt. BetrVG; GK-Wiese, 8. Aufl., § 87 Rz. 478). Dass es an einem solchen Einverständnis in den vom Betriebsrat vorgetragenen Fällen gefehlt hat, fehlt es an jedem Anhaltspunkt.

Auch nachträgliche Änderungen bezüglich der in einem nicht mitbestimmten Urlaubsplan eingetragenen Termine bzw. bei die nachträgliche Änderung bereits genehmigter Urlaubszeiten unterliegen nicht der Mitbestimmungspflicht, wenn und soweit es an einem mitbestimmten Urlaubsplan fehlt. Dementsprechend konnte weder das Feststellungsbegehren noch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch Erfolg haben.

3. Aus den genannten Gründen ist auch der Hilfsantrag unbegründet. Mangels eines mitbestimmten Urlaubsplans unterlagen die vom Betriebsrat beanstandeten Terminänderungen bezüglich der in der vorgelegten Liste aufgeführten Urlaubszeiten nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass Zweifel daran bestehen, dass die Änderungen in den genannten Einzelfällen, eine mitbestimmungspflichtige Änderung eines Urlaubsplans beinhalten. Hierauf kommt es nach Auffassung der Beschwerdekammer jedoch nicht an, da kein wirksamer Urlaubsplan vorlag, der hätte geändert werden können.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 12 Abs. 5 ArbGG.

IV.

Da dem Verfahren über die Klärung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, besteht für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 92 Abs. 1 Satz 1; 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen diesen Beschluss ist deshalb die Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gem. §§ 92 a i.V.m. 72 a ArbGG hingewiesen wird, zugelassen hat.

Ende der Entscheidung

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