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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 1098/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613 a Abs. 5
Anforderung an die Unterrichtung über einen Betriebsübergang.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 Sa 1098/04

Verkündet am: 12.Mai 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Waitz sowie die ehrenamtlichen Richter Werner Högele und Gerd Gerecke für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 17.8.2004 - 2 Ca 525/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision für die Klägerin wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen über den 31.1.2004 hinaus fortbestand.

Die am 6.9.1947 geborene Klägerin war seit 1.9.1967 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Beschließerin mit einem Monatsverdienst von € 2.100,-- brutto. Die Beklagte betrieb eine Rehabilitationsklinik mit ca. 40 Beschäftigten. Im Gebäude neben der Fachklinik befand sich ein Pflegestift, das von der Firma X. mbH betrieben wurde. Der Geschäftsführer der Beklagten war zugleich Geschäftsführer dieser Gesellschaft. In einem Beschlussverfahren stellte das Arbeitsgericht Rosenheim mit Beschluss vom 30.9.2003 fest, dass die Fachklinik und das Pflegestift einen gemeinsamen Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG darstellen. Dieser Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 9.1.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Betrieb der Fachklinik ab 1.2.2004 an die X. GmbH verpachtet werde. Das Informationsschreiben hat folgenden Wortlaut:

Informationsschreiben § 613 a Abs. 5 BGB

Sehr geehrte Frau X.,

aus wirtschaftlichen Gründen haben wir uns nach reiflicher Überlegung entschlossen, den Betrieb der Fachklinik für Rehabilitation X. GmbH & Co. KG zum 31.1.2004 einzustellen und ab 1.2.2004 an die X. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer X. zu verpachten. Der Betriebsübergang findet am 31.1.2004 statt.

Die X. GmbH hat sich verpflichtet, alle vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen. Dazu gehört auch das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis. Die X. GmbH, Rosenheim tritt in die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten ein. Ihre arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten gelten daher unverändert fort. Für die Dauer von 1 Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs können die Arbeitsbedingungen nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden. Evtl. bislang geltende Betriebsvereinbarungen finden dagegen weiter Anwendung. Die X. GmbH, Rosenheim haftet ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs unbeschränkt für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Wir hingegen haften weiter für solche Verpflichtungen, die vor dem Betriebsübergang entstanden und fällig geworden sind. Kündigungen wegen des Betriebsübergangs sind unzulässig. Kündigungen aus anderen Gründen bleiben dagegen unberührt.

Sie können dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb von 1 Monat nach Zugang dieses Schreibens schriftlich widersprechen. Bitte teilen Sie uns in diesem Falle die für Ihren Widerspruch maßgeblichen Gründe mit. Äußern Sie sich innerhalb der Frist nicht, sehen wird das als Zustimmung zum Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die X. GmbH, Rosenheim an.

Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass wir im Falle eines Widerspruchs gezwungen wären, Ihnen nach Maßgabe des Kündigungsschutzgesetzes betriebsbedingt zu kündigen. Wir bitten Sie, dies bei Ihren Überlegungen zu berücksichtigen.

Zum 1.2.2004 übernahm die X. GmbH die Rehabilitationsklinik aufgrund eines Unternehmenspachtvertrages vom 5.1.2004. Am 18.2.2004 kündigte die X. den Pachtvertrag außerordentlich.

Am 19.2.2004 stellte die X. GmbH Insolvenzantrag, am 26.2.2004 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter ernannt. Am 1.5.2004 wurde über das Vermögen der X. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 24.5.2004 einigten sich der Insolvenzverwalter und die Beklagte auf eine Aufhebung des Pachtvertrages zum 29.2.2004.

Mit Schreiben vom 3. März 2004 ließ die Klägerin der Beklagten sowie der X. über ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass sie dem angeblichen Betriebsübergang widerspreche.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie unverändert Arbeitnehmerin der Beklagten sei. Das Informationsschreiben vom 9.1.2004 entspreche nicht den Erfordernissen des § 613 a Abs. 5 BGB. Deshalb sei die Widerspruchsfrist am 3.3.2004 noch nicht abgelaufen gewesen. Außerdem sei das Arbeitsverhältnis nach der außerordentlichen Kündigung des Unternehmenspachtvertrages an die Beklagte zurückgefallen.

Mit Endurteil vom 17.8.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem Antrag auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis sei am 1.2.2004 auf die X. GmbH übergegangen. Die Beklagte habe die gemäß § 613 a Abs. 5 BGB erforderlichen Informationen im Schreiben vom 9.1.2004 ausreichend erteilt. Deshalb habe die Klägerin dem Betriebsübergang am 3.3.2004 nicht mehr widersprechen können. Das Arbeitsverhältnis sei auch nach der außerordentlichen Kündigung des Pachtvertrages nicht wieder auf die Beklagte zurückgefallen, denn diese habe die Klinik tatsächlich nicht weiter betrieben.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Endurteil Bezug genommen.

Gegen dieses den Klägervertretern am 24.9.2004 zugestellte Endurteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 7.10.2004, die am 23.11.2004 begründet worden ist.

Sie meint - wie in erster Instanz - die Informationen der Beklagten würden nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Unterrichtung der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang entsprechen. Nur bei einer vollständigen und zutreffenden Unterrichtung werde die Monatsfrist für die Ausübung des Widerspruchsrechts in Gang gesetzt. Der bloße Hinweis auf den zugrunde liegenden Pachtvertrag stelle keine ausreichende Information über den Grund für den Betriebsübergang dar. Außerdem sei sie nicht darüber informiert worden, dass das Pflegestift nicht mit übergehen sollte. Das Pflegestift und die Fachklinik hätten einen gemeinsamen Betrieb gebildet. Sie habe nicht nur für die Fachklinik gearbeitet, sondern auch für das Pflegestift. Es habe immer eine einheitliche Leitung gegeben. In der Praxis habe es keine Trennung gegeben. Das Klinikpersonal habe im Pflegestift mithelfen müssen. Außerdem habe eine Unterrichtung darüber gefehlt, dass das erste Obergeschoss (BäderabteilungŽ) und das dritte Obergeschoss (Bettenstation) nicht mit verpachtet worden seien. Gleiches gelte für den Therapiebereich. Sie sei weiter nicht vollständig über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs informiert worden. Beispielsweise fehle der Hinweis über die Beendigung des gemeinsamen Betriebs. Die rechtlichen Folgen gem. § 613 a Abs. 1 BGB würden in dem Informationsschreiben nicht richtig wiedergegeben. Außerdem sei in einem Rundschreiben angeordnet worden, dass der Urlaub sowie die Überstunden durch Zahlungen abzugelten seien. Dies widerspreche § 613 a BGB.

Schließlich hätte sie über die drohende Insolvenz und die damit verbundene Stilllegung der Klinik wenigstens rechtzeitig vor dem Übergang, zumindest aber innerhalb der Widerspruchsfrist informiert werden müssen. Es bestehe der Verdacht, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Informationsschreibens schon von der drohenden Insolvenz der X. gewusst habe.

Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft einen Betriebsübergang zurück auf die Beklagte verneint. Mit Schreiben vom 20.2.2004 habe die X. der Beklagten mitgeteilt, dass der Geschäftsbetrieb am 19.2.2004 wieder auf sie übergegangen sei und sie die Betreuung der Patienten wieder übernehmen müsse. Dies decke sich mit einem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 27.2.2004. Tatsächlich seien über den 19.2.2004 hinaus Patienten behandelt worden. Zumindest bis zum 26.2.2004 habe eine Belegung bestanden.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim, Aktenzeichen 2 Ca 525/04 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für zutreffend. Die Unterrichtung über den Betriebsübergang sei ausreichend gewesen. Sie habe der Klägerin eine Entscheidungsgrundlage für die Ausübung ihres Widerspruchsrechts verschafft. Als Grund für den Betriebsübergang sei die Entscheidung zur Verpachtung aus wirtschaftlichen Gründen genannt worden. Auch die Folgen des Betriebsübergangs seien gem. § 613 a Abs. 5 Ziff. 3 BGB im Kern richtig wiedergegeben worden. Der Klägerin sei klar gewesen, dass nur der Betrieb der Fachklinik übergehe, nicht dagegen das Pflegestift. Die Bereiche der Fachklinik und des Pflegestifts seien klar voneinander getrennt gewesen. Nur die Mitarbeiter der Fachklinik hätten das Informationsschreiben erhalten. Der Betriebsrat sei nur von den Mitarbeitern der Fachklinik gewählt worden. Auf verschiedenen Mitarbeiterversammlungen seien die Mitarbeiter darauf hingewiesen worden, dass es zwei Firmen gebe und nur die Fachklinik übergehen solle. Die Insolvenz der X. sei für sie sehr überraschend gekommen. Vor Abschluss des Pachtvertrages sei eine positive Bonitätsprüfung durchgeführt worden. Nach der fristlosen Kündigung des Pachtvertrages habe sie weder Behandlung noch Betreuung der Patienten übernommen. Am 23.2.2004 habe die X. mit der Verlegung der Patienten in andere Kliniken begonnen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 23.11.2004, der Beklagten vom 24.1.2005 sowie die Sitzungsniederschrift vom 28.4.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien ab dem 1.2.2004 kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.

1. Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass die X. GmbH zum 1.2.2004 die Rehabilitationsklinik der Beklagten aufgrund eines Pachtvertrages übernommen hat. Für die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 613 a BGB ist es unerheblich, ob diese Klinik ein eigenständiger Betrieb ist (so der Sachvortrag der Beklagten) oder zusammen mit dem Pflegestift einen gemeinsamen Betrieb darstellt (so die Auffassung der Klägerin). Auch ein Betriebsteil kann nämlich Gegenstand eines Betriebsübergangs sein.

2. Dem Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die X. GmbH steht der Widerspruch der Klägerin vom 3.3.2004 nicht entgegen. Dieser Widerspruch erfolgte nämlich nicht innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über den Betriebsübergang (§ 613 a Abs. 6 BGB). Die Monatsfrist für den Widerspruch begann mit den Informationen der Beklagten im Schreiben vom 9.1.2004. Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Klägerin mit diesem Schreiben ausreichend über den Betriebsübergang unterrichtet wurde.

a) Da die Frist des § 613 a Abs. 6 BGB für die Ausübung des Widerspruchsrechts die Unterrichtung nach Abs. 5 voraussetzt, beginnt diese Widerspruchsfrist nur dann, wenn der Arbeitnehmer ordnungsgemäß i.S.d. Abs. 5 über den Betriebsübergang unterrichtet wurde. Die Unterrichtung soll dem Arbeitnehmer eine Entscheidungsgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruchsrechts geben. Auf der Grundlage der Informationen soll der Arbeitnehmer die Folgen des Betriebsübergangs für sich abschätzen können.

b) Mit der Information, der Betrieb der Fachklinik für Rehabilitation werde an die X. GmbH verpachtet, hat die Beklagte die Klägerin ordnungsgemäß über den Grund für den Betriebsübergang informiert (§ 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB).

Die Unterrichtungspflicht bezieht sich auf die rechtsgeschäftlichen Grundlagen für den Betriebsübergang (Hauck, Sonderbeilage, NZA 1/04 Seite 46; ErfK Preiß, Rn 85 zu § 613 a BGB). Die Klägerin wurde darüber hinaus schlagwortartig darüber informiert, dass die Entscheidung zur Verpachtung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei.

Entgegen der Auffassung der Klägerin musste sie nicht näher über das Motiv für die Verpachtung bzw. über die Beweggründe für Verpächter und Pächter informiert werden. Beweggründe können sehr subjektiv bestimmt sein und deshalb für die Ausübung des Widerspruchsrechts häufig keine wesentliche Entscheidungsgrundlage darstellen. Die Folgen des Betriebsübergangs ergeben sich aus der unternehmerischen Entscheidung, nicht aber daraus, warum diese Entscheidung getroffen wurde.

Der ordnungsgemäßen Unterrichtung steht weiter nicht entgegen, dass die Klägerin nicht über einen Teilbetriebsübergang und die Nichtverpachtung des ersten und dritten Obergeschosses informiert wurde. Die Parteien haben unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber, ob die Rehabilitationsklinik ein eigenständiger Betrieb war oder zusammen mit dem Pflegestift einen gemeinsamen Betrieb darstellte. Auf diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen musste die Beklagte in ihrem Informationsschreiben nicht eingehen. Die Mitteilung, der Betrieb der Fachklinik für Rehabilitation X. GmbH & Co. KG werde an die X. GmbH verpachtet, machte hinreichend deutlich, dass das Pflegestift nicht übergehen sollte. Für die Klägerin war erkennbar, dass das Pflegestift nicht Bestandteil der im Informationsschreiben genannten Fachklinik ist. Außerdem hat die Beklagte unbestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO) vorgetragen, dass die Mitarbeiter auf Mitarbeiterversammlungen darauf hingewiesen wurden, dass es zwei Firmen gebe und nur die Fachklinik übergehen solle. Nehme man eine Unterrichtungspflicht der Beklagten über das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes an, so hätte die Beklagte ihre Rechtsauffassung aufgeben müssen. Dies konnte nicht von ihr verlangt werden. Die Unterrichtungspflicht ist subjektiv determiniert. Außerdem bringt das Schreiben vom 9.1.2004 deutlich zum Ausdruck, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin von der Verpachtung betroffen ist. Die Nichtverpachtung von zwei leer stehenden Obergeschossen ist für die Ausübung des Widerspruchsrechts ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, ob der Therapiebereich mit der Mitarbeiterin X. mit verpachtet wurde.

c) Die Klägerin wurde auch über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs ordnungsgemäß und ausreichend unterrichtet (§ 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB).

Die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs sind in den Absätzen 1 bis 4 des § 613 a BGB geregelt. Im zweiten Absatz des Informationsschreibens werden diese Folgen zwar nicht in jeder Beziehung korrekt und vollständig, insgesamt aber ausreichend wiedergegeben. Das Informationsschreiben enthält die Mitteilung, dass die X. GmbH in die sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ergebenen Rechte und Pflichten eintrete. Damit wird über die Regelung des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB unterrichtet. Diese Unterrichtung wird nicht dadurch unzutreffend, dass es zuvor heißt, die X. habe sich verpflichtet, alle vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen. Zum einen kann ein Erwerber und Pächter deklaratorisch Verpflichtungen übernehmen, die kraft Gesetzes ohnehin gelten. Zum anderen bezieht sich die Informationspflicht auf die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs, nicht aber darauf, woraus sich diese Folgen ergeben. Es ist nicht ersichtlich, warum es für die Entscheidung der Klägerin eine Rolle gespielt haben soll, ob sich der Übergang des Arbeitsverhältnisses aus dem Gesetz oder aus der Vereinbarung zwischen Verpächter und Pächter ergab.

Die Information, für die Dauer von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs könnten die Arbeitsbedingungen nicht zum Nachteil des Klägerin geändert werden, gibt zwar die Regelungen des § 613 a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB nicht ganz exakt wieder. Im Hinblick darauf, dass arbeitsvertragliche Arbeitsbedingungen natürlich jederzeit einvernehmlich geändert werden können, konnte der Satz im Informationsschreiben allerdings so verstanden werden, wie es im Gesetz geregelt ist. Dagegen konnte aufgrund des Schreibens entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Eindruck entstehen, die Arbeitsbedingungen hätten nur ein Jahr nach dem Betriebsübergang Bestand. Vielmehr wird lediglich die Möglichkeit einer Änderung nach einem Jahr angesprochen, wie dies auch zutreffend ist.

Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die Unterrichtung über die Haftung des Verpächters und des Pächters die gesetzliche Regelung nicht genau wiedergibt. Diese Ungenauigkeit führt nach Ansicht der Kammer nicht dazu, dass die Widerspruchsfrist nicht begann. Es ist sehr, schwer die gesetzlichen Regelungen über die Folgen des Betriebsübergangs so darzustellen, dass sie ein juristischer Laie versteht. Ein Abschreiben des Gesetzes wird für viele Arbeitnehmer nur wenig hilfreich sein, weil der Aufbau und die Sprache des Gesetzes recht kompliziert sind. Der Versuch, die gesetzliche Regelung einfach und leicht verständlich darzustellen, birgt das Risiko von Ungenauigkeiten und Fehlern in sich. Andererseits wird die genaue Kenntnis der rechtlichen Folgen nur ganz selten entscheidend dafür sein, ob der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widerspricht oder nicht. Wenn es Arbeitnehmern auf Einzelheiten ankommt, so können sie sich ergänzend informieren bzw. rechtlich beraten lassen. Deshalb liegt eine ordnungsgemäße Unterrichtung schon vor, wenn die rechtlichen Folgen im Wesentlichen richtig wiedergegeben werden, was hier der Fall ist.

Dies gilt auch für die Information in einem weiteren Rundschreiben der Beklagten. Darin wird mitgeteilt, Resturlaubs- und Überstundenansprüche seien aufgrund des Betriebsübergangs abzugelten. Dies ist nicht mit § 613 a BGB vereinbar. Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass die Widerspruchsfrist nicht begann. Es ist nämlich weder erkennbar, dass durch das weitere Schreiben der Unterrichtungsanspruch nach § 613 a Abs. 5 BGB erfüllt werden sollte, noch dass das Schreiben die Entscheidung der Klägerin beeinflusst haben kann.

Die Klägerin wurde weiter ordnungsgemäß über den Erwerber/Pächter unterrichtet. Die genaue Anschrift, Tätigkeit sowie das zuständige Registergericht gehören nicht zu den Folgen, über die unterrichtet werden muss. Wenn dies wesentliche Entscheidungsgrundlagen für Arbeitnehmer sein sollten, können sie nachfragen bzw. sich anderweitig kundig machen.

Auch ein Hinweis über die Beendigung des gemeinsamen Betriebs war nicht erforderlich. Zum einen war die Beklagte im Hinblick auf die subjektive Determination der Unterrichtung nicht zu Informationen verpflichtet, die eine Aufgabe ihrer Rechtsauffassung bedeutet hätten. Zum anderen ist jedenfalls im Hinblick auf das Übergangsmandat des Betriebsrats nicht ersichtlich, inwieweit die von der Klägerin angenommene Beendigung des gemeinsamen Betriebs Folgen haben konnte, die für ihre Entscheidung bedeutsam sein konnten.

d) Dem Beginn der Widerspruchsfrist steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin nicht über die drohende Insolvenz der X. GmbH und die damit in Verbindung stehende Stilllegung des Betriebes unterrichtet wurde.

Es kann dahinstehen, ob solche Mitteilungen zu den Folgen des Betriebsübergangs (§ 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB) oder zu den hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen (Nr. 4) gehören. Eine Unterrichtungspflicht der Beklagten scheidet deshalb aus, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte zur Zeit ihres Informationsschreibens am 9.1.2004 die drohende Insolvenz der X. GmbH und die bevorstehende Stilllegung der Klinik kannte. Hierzu trägt die Klägerin ebenso wenig konkrete Tatsachen vor, wie dazu, dass die Beklagte solche Kenntnisse noch während der Widerspruchsfrist erlangte. Im Kammertermin äußerte die Klägerin den Verdacht, dass die Beklagte schon zur Zeit des Informationsschreibens von der drohenden Insolvenz wusste, brachte hierzu aber keinen konkreten Sachvortrag. Offensichtlich hat auch ein gegen den Geschäftsführer der Beklagten durchgeführtes Ermittlungsverfahren diesen Verdacht nicht erhärtet, denn dieses Ermittlungsverfahren wurde unstreitig eingestellt.

Der unklare Sachvortrag geht nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Klägerin. Sie beruft sich auf eine Unterrichtungspflicht der Beklagten und muss damit auch die Tatsachen vortragen, aus denen sich eine solche Unterrichtungspflicht ergeben soll. Dazu gehört auch die Kenntnis von der drohenden Insolvenz bzw. der Stilllegung des Betriebes zur Zeit der Unterrichtung bzw. während des Laufs der Widerspruchsfrist.

3. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht später aufgrund eines erneuten Betriebsübergangs auf die Beklagte zurückgefallen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht einen Betriebsübergang von der X. GmbH zurück auf die Beklagte verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Darstellung der Klägerin in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. So kommt es für die Frage des Betriebsübergangs nicht auf den Inhalt von Schreiben der X. bzw. des Insolvenzverwalters an, sondern darauf, ob die Beklagte tatsächlich die Klinik wieder betrieben hat. Dies kann auch dann nicht angenommen werden, wenn über den 19.2.2004 hinaus Patienten behandelt wurden und die Klinik bis zum 26.2.2004 belegt war. Die Klägerin trägt nämlich nicht vor, dass die Behandlung der Patienten durch die Beklagte erfolgt sei. Zu der Darstellung der Beklagten, die X. habe die Patienten in andere Kliniken verlegt, nimmt sie nicht Stellung.

II.

Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

III.

Dieses Urteil ist für die Beklagte unanfechtbar, denn sie ist nicht beschwert.

Die Zulassung der Revision für die Klägerin beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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