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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 784/08
Rechtsgebiete: TzBfG
Vorschriften:
TzBfG § 8 |
Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL
Verkündet am: 22.01.2009
In dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Waitz und die ehrenamtlichen Richter von Neumann-Cosel und Kuska
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 8.5.2008 - 13 Ca 17734/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin.
Die am 26.10.1960 geborene Klägerin wurde zum 1.4.1986 als vollbeschäftigte Angestellte bei der Beklagten eingestellt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 17.3.1986 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der Anlage zu Art. 22 der Satzung der Beklagten in der jeweils gültigen Fassung. Soweit darin nichts Anderes bestimmt ist, gelten für das Arbeitsverhältnis der BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge sowie die sonstigen für die Angestellten des Freistaates Bayern maßgeblichen Bestimmungen entsprechend.
Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Nach § 113 BNotO gehört zu ihren Aufgaben u.a. die Beschäftigung von fachkundigen Mitarbeitern, die den Notaren im Tätigkeitsbereich der Beklagten als Sachbearbeiter zur Dienstleistung zugewiesen werden.
Die Notare bilden die bei ihnen beschäftigten Fachangestellten zunächst selbst aus. Nach dem Bestehen der Notarfachangestelltenprüfung können die Angestellten an einem Auswahlverfahren der Beklagten teilnehmen. Wer dieses Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen hat, kann in das Verzeichnis der Inspektoranwärter eingetragen werden. Die Inspektoranwärter haben dann während einer dreijährigen Vorbereitungszeit Lehrgänge zu besuchen und schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. Die Inspektoranwärter, die nach dem Ende der Zusatzausbildung die Prüfung bestanden haben, werden in aller Regel von der Beklagten übernommen. An den Prüfungsterminen nehmen jeweils ungefähr 20 Kandidaten teil. Von den Inspektoren mit bestandener Prüfung werden höchstens ein bis zwei pro Termin nicht übernommen, und zwar diejenigen mit den schlechtesten Noten.
Im Tätigkeitsbereich der Beklagten, der sich auf den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken erstreckt, gibt es insgesamt über 550 Notarstellen, verteilt auf über 240 Orte. Die Beklagte beschäftigt etwa 700 Mitarbeiter, die den Notarstellen zur Dienstleistung zugewiesen werden. Nach Richtlinien des Verwaltungsrats der Beklagten über die Festsetzung von Regelstellen (Bl. 92 ff d.A.) erhalten jede Notarstelle mindestens eine Regelstelle, Doppelämter mindestens zwei Regelstellen, also Stellen für den Notaren zugewiesene Fachkräfte. Bei Einzelämtern ist die Zahl der Regelstellen auf zwei begrenzt, bei Doppelämtern auf vier. In den Richtlinien ist die Beschäftigungsmöglichkeit von Teilzeitkräften wie folgt geregelt:
Einzelämter mit einer Regelstelle und Doppelämter mit zwei oder drei Regelstellen können über die nach Ziffer 2a) und b) festgesetzte Anzahl der Regelstellen hinaus eine Fachkraft der Notarkasse, die aus familiären oder gesundheitlichen Gründen in Teilzeit arbeitet oder Altersteilzeit im Teilzeitmodell absolviert, mit der halben tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit gegen Zahlung des halben Besoldungsbeitrages beschäftigen nach folgenden Maßgaben:
a) bei Einzelämtern:
Notarstellen mit einem Geschäftsanfall von über 1.250 bereinigten Urkundsnummern;
b) bei Doppelämtern:
Doppelämter mit einem Geschäftsanfall von über 2.500 bzw. 3.500 bereinigten Urkundsnummern.
Die Zahlen der bereinigten Urkundsnummern bei a) und b) beziehen sich auf den Durchschnitt pro Jahr, der aus den letzten fünf bzw. drei Jahren ermittelt ist, je nachdem, wonach sich die höhere Durchschnittszahl ergibt.
An ihrem Sitz beschäftigt die Beklagte etwa 55 Verwaltungsangestellte, davon etwa zehn Teilzeitkräfte, ohne dass bei diesen notwendigerweise familiäre Gründe für eine Teilzeit vorliegen müssen.
Die Klägerin befand sich vom 8.5.1987 bis 14.11.1998 nach der Geburt ihrer beiden Kinder in Mutterschutz bzw. Elternzeit und Sonderurlaub wegen Kindererziehung. Danach wurde ihr eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15 b Abs. 1 a BAT bewilligt. Mit mehreren Änderungsverträgen wurde der Umfang der Teilzeittätigkeit mehrmals geändert und der Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung verlängert. Im letzten Änderungsvertrag vom November 2005 (Bl. 12 d.A.) ist auch geregelt, dass die Klägerin ab 1.2.2008 wieder voll beschäftigt wird, sofern ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit über diesen Zeitpunkt hinaus nicht erneut ermäßigt wird. Zum 1.12.2007 wurde die Klägerin, die davor den Notaren E. und Dr. W. in M. zugeteilt war, dem Notar E. in München zugewiesen. Im Notariat E. sind eine weitere Beschäftigte der Beklagten in Teilzeit und eigene Angestellte des Notars tätig.
Mit Schreiben vom 4.9.2007 beantragte die Klägerin über den 31.1.2008 hinaus Teilzeit und zwar unbefristet wie bisher mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 23,43 Stunden (Bl. 16 d.A.). Am 30. Oktober 2007 lehnte die Beklagte dies ab (Bl. 17 d.A.). Der Notar E. bestätigte der Klägerin, in seinem Notariat würden betriebliche Gründe einer Teilzeitbeschäftigung über den 31.1.2008 hinaus nicht entgegenstehen (Bl. 19 d.A.). Mit der am 24.12.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin eine Zustimmung der Beklagten zu einer unbefristeten Teilzeitarbeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 23,43 Stunden.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, nach § 8 TzBfG habe sie einen Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit. Betriebliche Gründe, die eine Zurückweisung des Antrags rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die Beklagte habe ihre Teilzeitbeschäftigung ohne Einstellung einer Ersatzkraft überbrücken und organisieren können. Sie wolle lediglich organisatorische Probleme in Verbindung mit Teilzeit verhindern. Bei einer weiteren Teilzeitbeschäftigung sei auch künftig eine Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs nicht zu erwarten. Ihre ganztägige Anwesenheit im Notariat sei nicht erforderlich. Die besondere Ausbildung der Kassenangestellten sei nicht Teil eines Organisationskonzepts und stehe einer Teilzeitbeschäftigung nicht entgegen.
Dagegen hat die Beklagte vorgetragen, eine Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin würden betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen. Ihr Organisationskonzept sehe vor, nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (§ 11 TV-L) Teilzeit zu gewähren. Dies sei notwendig, weil es auf dem freien Arbeitsmarkt keine Ersatzkräfte gebe und die Gewinnung von Nachwuchskräften langfristig geplant werden müsse. Nur Vollzeitarbeitsverhältnisse der Kassenbeschäftigten würden die personelle Kontinuität in der Notarstelle auch bei einem Wechsel des Amtsinhabers gewährleisten. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Kassenbeschäftigten in kleinen Einheiten eingesetzt würden. Die meisten Notare hätten weniger als 15 Arbeitnehmer. Bei Verringerung der Arbeitszeit eines Kassenbeschäftigten könne die Regelstelle nur dann voll besetzt werden, wenn sich ein anderer Kassenbeschäftigter finde, der seine Arbeitszeit entsprechend reduziere und sich an den passenden Ort versetzen lasse. Dies sei in der Praxis nahezu unmöglich. Auf die Zustimmung des Beschäftigungsnotars zu einer Teilzeitbeschäftigung im Einzelfall könne es nicht ankommen, da die Personalplanung in der Hand der Beklagten liege.
Mit Endurteil vom 8.5.2008 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, bei der Klägerin wie bis zum 31.1.2008 einer unbefristeten Teilzeitarbeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 23,43 Stunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von 4,69 Stunden, zuzustimmen.
Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dem Verlangen der Klägerin würden keine betrieblichen Gründe i.S.v. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG entgegenstehen. Die Prüfung solcher Gründe erfolge nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in drei Stufen. Der Beschluss der Beklagten, außer in den tarifvertraglich vorgesehenen Fällen keine Teilzeitarbeit zuzulassen, stelle kein Organisationskonzept dar. Die von der Beklagten vorgebrachten Gründe würden lediglich die grundsätzlich bei jedem Arbeitgeber anfallenden verwaltungsorganisatorischen Probleme bei Teilzeitverlangen qualifizierter Mitarbeiter beschreiben. Würde man die Entscheidung, aufgrund der organisatorischen Probleme grundsätzlich keine Teilzeit ermöglichen, als betriebliches Organisationskonzept an anerkennen, liefe der Teilzeitanspruch praktisch leer. Das Argument, die Beschäftigten der Beklagten müssten grundsätzlich ganztägig erreichbar sein, sei nicht nachvollziehbar. Jeder Notar müsse sein Notariat selbst so organisieren, dass ausreichend ansprechbares Personal vorhanden sei. Das Fehlen eines freien Arbeitsmarktes treffe nicht nur die Beklagte, sondern sei ein Problem spezialisierter Berufe. Die Beklagte habe es in der Hand, die Anzahl der Inspektorenanwärter zu steuern und für einen möglichen höheren Bedarf infolge zu erwartender vermehrter Teilzeitwünsche auszubilden. Selbst wenn man annehme, dem Verlangen der Klägerin stehe eine Organisationskonzept entgegen, werde dieses durch das Verlangen der Klägerin nicht wesentlich beeinträchtigt und ergebe die Prüfung auf der dritten Stufe das Fehlen eines Versagungsgrundes. Es sei zu beachten, dass die Klägerin bereits seit Jahren ohne Probleme in Teilzeit beschäftigt sei und das Notariat sich seit langem auf die Arbeitszeit der Klägerin eingestellt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien und der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses den Beklagtenvertretern am 14.7.2008 zugestellte Endurteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 13.8.2008, die am 13.10.2008 begründet worden ist, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war.
Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines dem Wunsch der Klägerin entgegenstehenden Organisationskonzeptes verneint. Das Organisationskonzept beruhe auf den Besonderheiten des Regelstellen- und Zuweisungssystems der Beklagten und lasse sich anhand ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 113 BNotO rational begründen. Die Zuweisung von Kassenbeschäftigten an die Notare stelle sicher, dass der Notar im Interesse der Rechtspflege bei Beginn seiner Notarstätigkeit und bei einem Wechsel der Notarstelle auf qualifiziertes Personal zurückgreifen kann und sich dieses nicht erst selbst herausbilden muss. Die Notare würden oftmals nur fünf Jahre an einem Amtssitz verweilen. Das Regelstellen- und Zuweisungssystem setze grundsätzlich eine Vollzeittätigkeit voraus. Für Inspektoren gebe es keinen freien Arbeitsmarkt. Dagegen könnten andere spezialisierte Berufsgruppen selbstverständlich auf dem freien Arbeitsmarkt rekrutiert werden. Die Beklagte könne nur Inspektorenanwärter nach bestandener Prüfung einstellen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müsse die zugewiesene Stelle mit einem weiteren Kassenbeschäftigten in Teilzeit aufgefüllt werden. In der Praxis sei dies in den meisten Fällen unmöglich. Inspektoren könnten nämlich nicht ohne Weiteres zwischen den einzelnen Notarstellen versetzt werden. Diese lägen teilweise weit auseinander und bei Versetzungen müssten sowohl die Interessen der Notare als auch der Kassenbeschäftigten berücksichtigt werden. Gegen die Umsetzung des Organisationskonzeptes und das Ziel der ganztätigen Erreichbarkeit spreche nicht, dass es Kassenbeschäftigte in Teilzeit nach § 11 TV-L gebe. Durch Ausnahmen werde die Ernsthaftigkeit des Konzepts nicht in Frage gestellt. Im Übrigen sei die Teilzeitbeschäftigung nach § 11 TV-L nicht mit dem Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG gleichzusetzen. Eine Teilzeit nach dem TV-L könne nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Die Teilzeittätigkeit nach dem TV-L ende mit dem 18. Lebensjahr des jüngsten Kindes und werde nur mit einem Umfang von mindestens 50 % genehmigt. Dagegen seien Teilzeitverlangen nach dem TzBfG kaum zu kalkulieren.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei nicht auf die einzelne Notarstelle abzustellen. Arbeitgeber sei allein die Beklagte. Der Notar sei verpflichtet, die ihm zugewiesenen Kassenmitarbeiter zu beschäftigen. Entscheidend sei, dass die Klägerin nach ihrem Arbeitsvertrag bei Bedarf einer anderen Notarstelle zugewiesen werden könne.
Eine Ausbildung für einen möglichen höheren Bedarf infolge zu erwartender Teilzeitwünsche sei nicht möglich. Es sei Bestandteil des Organisationskonzeptes, den Inspektoranwärtern bei Bestehen der Prüfung die Zuweisung an eine Regelstelle praktisch zu garantieren. Bei einer vermehrten Ausbildung bestehe die Gefahr, dass einem großen Teil der Inspektoren keine Regelstelle zugewiesen werden könne. Sie kämen dann trotz dreijähriger zeitintensiver Zusatzausbildung nicht in den Genuss der Vorteile als Kassenbeschäftigter. Die Beklagte könne aus wirtschaftlichen Gründen auch nicht über Bedarf hinaus Kassenbeschäftigte einstellen.
Bei der Prüfung in der dritten Stufe, ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe hinreichend erheblich ist, sei auf das Organisationskonzept und nicht auf die Notarstelle abzustellen. Im Hinblick auf einen möglichen Amtswechsel sei zu gewährleisten, dass der Amtsnachfolger einen speziell ausgebildeten Sachbearbeiter hat.
Die Beklagte stellte folgende Anträge:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 8.5.2008 - 13 Ca 17734/07 - wird abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Arbeitsgerichts für zutreffend. Das sog. Zuweisungssystem mache eine Teilzeittätigkeit nicht erforderlich. Die Beklagte genehmige in vielen Fällen Teilzeitarbeit. Die Klägerin und der sie beschäftigende Notar seien im Rahmen des Organisationskonzeptes als Einheit zu sehen. Bei ihrer jahrelangen Teilzeitbeschäftigung sei eine ganztägige Erreichbarkeit nicht erforderlich gewesen. Die von der Beklagten geschilderten Probleme seien mit Problemen anderer Arbeitgeber vergleichbar. Jeder Arbeitgeber müsse Mitarbeiter ausbilden und könne nicht sicher sein, dass sie keinen Teilzeitwunsch haben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass ein möglicher Amtsnachfolger bei einer Teilzeitbeschäftigung nicht mehr über qualifiziertes Personal verfüge.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 13.10.2008 und 15.12.2008 sowie der Klägerin vom 13.11.2008 Bezug genommen, außerdem auf die Sitzungsniederschrift vom 8.1.2009.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Begehren der Klägerin keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG).
Das Arbeitsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Prüfung entgegenstehender Gründe zutreffend wiedergegeben (z.B. Urteil vom 16.10.2007 - 9 AZR 239/07 - NZA 2008, 289). Diese Prüfung ergibt in der ersten Stufe, dass das von der Beklagten beschriebene Konzept aus mehreren Bestandteilen besteht. Zunächst stützt sich die Beklagte auf ihr Regelstellen- und Zuweisungssystem. Weiter weist sie auf die Ausbildung der Inspektorenanwärter und die regelmäßige Übernahme nach bestandener Prüfung hin. Schließlich sieht die Beklagte als Bestandteil ihres Konzepts die ganztägige Erreichbarkeit der Fachkräfte und die Entscheidung, externen Mitarbeitern nur beim Vorliegen der tarifvertraglichen Voraussetzungen Teilzeit zu bewilligen.
Die Ablehnung des Teilzeitwunschs der Klägerin kann die Beklagte jedenfalls nicht alleine mit der zuletzt genannten unternehmerischen Entscheidung begründen. Der gesetzliche Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung würde weitgehend leerlaufen, wenn der Arbeitgeber seine Ablehnung allein mit seiner unternehmerischen Vorstellung von der "richtigen" Arbeitszeitverteilung begründen könnte (BAG vom 15.8.2006 - 9 AZR 30/06 - NZA 2007, 259).
Ob die anderen oben genannten Umstände Bestandteil eines Organisationskonzeptes sind, das der von der Beklagten als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zu Grunde liegt, wie dies die Beklagte annimmt, kann letztlich offenbleiben. Die weitere Prüfung ergibt nämlich, dass der Arbeitszeitwunsch der Klägerin zum Teil mit den angeführten Umständen, die für die Arbeitszeitbedingungen von Bedeutung sein sollen, zur Deckung gebracht werden können (2. Stufe) und zum Teil die vorgebrachten Gründe nicht so erheblich sind, dass die Erfüllung des Arbeitszeitwunsches der Klägerin zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherung des Betriebes oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebes führen würde (3. Stufe). Im Einzelnen gilt Folgendes.
Das Begehren der Klägerin steht nicht im Widerspruch zum Regelstellen- und Zuweisungssystem der Beklagten. Danach richtet sich die Zahl der an die Notarstellen zugewiesenen Regelstellen nach dem Geschäftsanfall. Ziffer 3 der Richtlinien der Beklagten regelt zwar die Zuweisung von Fachkräften in Teilzeit nur mit erheblichen Einschränkungen. Die Zuweisung von Teilzeitkräften erfolgt nur über die vollen Regelstellen hinaus, nur aus familiären oder gesundheitlichen Gründen und nur mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit. Auf diese Einschränkungen allein kann sich die Beklagte jedoch deshalb nicht stützen, weil sie lediglich ihre Vorstellungen von der richtigen Arbeitszeit wiedergeben. Wie ausgeführt kann die Ablehnung eines Teilzeitwunschs nicht allein mit solchen Vorstellungen begründet werden. Die Abhängigkeit der Zahl der zugewiesenen Stellen vom Geschäftsanfall lässt sich ohne Weiteres mit einer Teilzeitbeschäftigung in Einklang bringen. Dies gilt auch dann, wenn die Zahl der teilzeitbeschäftigten Fachkräfte wegen der Zulässigkeit von Anträgen nach § 8 TzBfG ansteigt, wie die Beklagte dies annimmt. Die Zuweisung von Teilzeitstellen ermöglicht es, sich näher an der Zahl der Urkundsnummern zu orientieren als dies ohne die Zuteilung von Teilzeitstellen der Fall ist. Die in Ziffer 2 der Richtlinien geregelten Zahlenwerte können dazu führen, dass eine Notarstelle nur deshalb eine volle Fachkraft mehr als eine andere hat, weil sie etwa über 100 bereinigte Urkundsnummern mehr verfügt. Würden mehr Teilzeitstellen zugewiesen, so könnte in diesem Fall dem Notariat mit der höheren Zahl von Urkundsnummern eine zusätzliche Teilzeitstelle statt einer weiteren vollen Stelle zugewiesen werden.
Die Beklagte argumentiert weiter, durch das Zuweisungssystem sei sicher gestellt, dass der Notar bei Beginn seiner Notarstätigkeit und bei einem Wechsel der Notarstelle auf qualifiziertes Personal zugreifen kann. Auch insoweit wird das Zuweisungssystem jedoch nicht durch eine höhere Anzahl von Teilzeitbeschäftigten beeinträchtigt. Beispielsweise ist nicht nachvollziehbar, warum ein Notar nicht über qualifiziertes Fachpersonal der Beklagten verfügen soll, wenn eine Notarstelle mit 1.400 bereinigten Urkundsnummern über eine Fachkraft in Vollzeit und eine Teilzeit verfügt. Aufgrund der in den Arbeitsverträgen geregelten Zuweisungsmöglichkeit kann die Beklagte die Zuteilungen so vornehmen, dass ein Notar nicht ausschließlich Teilzeitkräfte hat.
Aus ähnlichen Gründen stellt es keine wesentliche Beeinträchtigung betrieblicher Belange dar, wenn etwas weniger Fachkräfte nicht ganztags verfügbar sind. Die ganztägige Erreichbarkeit der Fachkräfte ist kein zwingender Bestandteil des Konzepts der Beklagten, denn schon derzeit werden teilzeitbeschäftigte Fachkräfte aus den in § 11 TV-L genannten Gründen beschäftigt. Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, welche Probleme entstehen, wenn eine Fachkraft nicht ganztags erreichbar ist. Wie ausgeführt kann sie die Mitarbeiter so zuteilen, dass Notarstellen in der Regel nicht ausschließlich Teilzeitbeschäftigte haben. Im Übrigen haben auch die eigenen Mitarbeiter der Notare eine fundierte Fachausbildung. Es ist nicht ersichtlich, warum die Erledigung der besonders anspruchsvollen Aufgaben unbedingt eine Ganztagstätigkeit erfordern soll.
Die Beklagte weist allerdings zu Recht auf Probleme hin, die sich insbesondere in ländlichen Bereichen mit weit auseinander liegenden Notarsstellen ergeben könne, wenn ein zugewiesener Mitarbeiter Teilzeit beantragt. Dann kann sich in der Tat die Notwendigkeit ergeben, einen Stellenrest anderweitig zu besetzen, was angesichts der geringen Zahl ausgebildeter Fachkräfte schwierig sein kann. Solche denkbaren organisatorischen Probleme sind allerdings nicht so gewichtig, dass deshalb generell Teilzeitanträge nach § 8 TzBfG abgelehnt werden dürften. In der dritten Stufe ist zwar insbesondere zu prüfen, ob durch den Wunsch des Mitarbeiters das betriebliche Organisationskonzept beeinträchtigt wird (BAG vom 18.2.2003 - 9 AZR 164/02 - NZA 2003, 1392). Die Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass betriebliche Belange nicht ohne Weiteres mit den Belangen des konkreten Beschäftigungsnotars gleichgesetzt werden dürfen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass lediglich ein bestimmtes Organisationskonzept zu berücksichtigen wäre. Die Argumentation der Beklagten, sie sei Arbeitgeber und deshalb sei bezüglich der betrieblichen Belange nicht auf die einzelnen Notarstellen abzustellen, berücksichtigt den Zweck der gesetzlichen Regelung zu wenig. Gründe, die einem Teilzeitwunsch entgegenstehen, entstehen typischerweise in der arbeitstechnischen Einheit, in der der Arbeitnehmer tätig ist. Dies ist regelmäßig der Betrieb. Wenn allerdings die Mitarbeiter dauerhaft außerhalb ihres Betriebes tätig sind und dabei häufig lange Zeit einer Notarstelle zugewiesen werden, können vor allem am Arbeitsort der Arbeitsablauf oder die Sicherheit beeinträchtigt werden (§ 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG). Ohne eine Berücksichtigung der im konkreten Fall maßgeblichen Belange kann in der dritten Stufe das Gewicht entgegenstehender betrieblicher Belange nicht gemessen werden. Daraus ergibt sich für die von der Beklagten beschriebenen Probleme, dass die Beklagte nach der Äußerung eines Teilzeitwunschs auch prüfen muss, ob durch Versetzungen etc. der Arbeitskräftebedarf gedeckt werden kann. Wenn die Prüfung ergibt, dass dies nur bei Versetzungen möglich ist, die für die Mitarbeiter unzumutbar sind, kommt eine Ablehnung des Teilzeitwunschs im konkreten Einzelfall in Betracht. Dagegen würde es den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung weitgehend leerlaufen lassen, wenn man bereits theoretisch bestehende organisatorische Probleme, die im konkreten Fall gar keine Rolle spielen, als Versagungsgrund ausreichen lassen würde.
Das System der Ausbildung, Prüfung und Übernahme nach bestandener Prüfung wird durch die Möglichkeit, Teilzeit nach § 8 TzBfG in Anspruch zu nehmen, nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Beklagten ist zuzugeben, dass Teilzeitanträge nach § 8 TzBfG etwas schwerer zu kalkulieren sind als solche nach § 11 TV-L. Allerdings lässt sich auch ohne Teilzeit nach § 8 TzBfG der Personalbedarf der Beklagten nicht exakt prognostizieren. Beispielweise weiß die Beklagte nicht, wie viele Mitarbeiter Anträge nach § 11 TV-L stellen, inwieweit Elternzeit in Anspruch genommen wird oder ob Mitarbeiter beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausscheiden. Einer geringfügig größeren Unsicherheit kann die Beklagte ohne grundsätzliche Änderung ihres Konzepts dadurch Rechnung tragen, dass sie etwas mehr Inspektoranwärter ausbildet. Erhöht sich der Personalbedarf wegen vermehrter Teilzeitanträge, kann sie auf eine größere Anzahl geprüfter Fachkräfte zurückgreifen. Sollte sich jedoch herausstellen, dass über den Bedarf hinaus ausgebildet wurde, kann die Beklagte - wie bisher auch schon - von der Übernahme einzelner geprüfter Fachkräfte nach bestandener Prüfung absehen. Dadurch wird das bisherige Ziel, möglichst viele Inspektoren nach bestandener Prüfung zu übernehmen, nicht in Frage gestellt. Für die betroffene Person wird es zwar unbefriedigend sein, nicht übernommen zu werden, allerdings kann sie die zusätzlichen Qualifikationen auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einem Notar einsetzen.
II.
Nach § 97 Abs. 1 ZPO trägt die Beklagte die Kosten ihrer erfolglosen Berufung.
III.
Dieses Urteil ist für die Klägerin unanfechtbar, denn sie ist nicht beschwert. Die Zulassung der Revision für die Beklagte beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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