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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: 2 TaBV 5/04
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 25 Abs. 1
BetrVG § 40 Abs. 1
1. Ein Betriebsratsmitglied, das sich in Elternzeit ohne Arbeitsleistung befindet, ist nicht zeitweilig an der Ausübung des Betriebsratsamts gehindert (§ 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG), sondern kann sich dafür entscheiden, weiter Betriebsratstätigkeiten zu verrichten und an Betriebsratssitzungen teilzunehmen.

2. Einem solchen Betriebsratsmitglied sind die Kosten für Fahrten zu Betriebsratssitzungen zu erstatten.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

2 TaBV 5/04

Verkündet am: 22. Juli 2004

In dem Beschlussverfahren

hat die zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 22.07.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Waitz sowie die ehrenamtlichen Richter Georg Kocks und Günter Milder beschlossen:

Tenor: 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18.11.03 - 8 BV 8/03 N - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert:

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, an die Antragstellerin 173,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.10.2003 zu bezahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde für die Arbeitgeberin wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin der Antragstellerin, die Betriebsratsmitglied ist, Fahrtkosten zu Betriebsratssitzungen zu erstatten hat.

Die Antragstellerin ist seit Oktober 2002 Mitglied des im Betrieb in . errichteten- Betriebsrats. Während ihrer Elternzeit zog sie von nach- und nahm zwischen dem 09.01. und 28.07.2003 an sieben Betriebsratssitzungen teil.

Sie ist der Auffassung, die Arbeitgeberin habe die durch die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen entstandenen Fahrtkosten in Höhe von jeweils 55,80 Euro für eine Hin- und Rückfahrt zu erstatten. Dagegen ist die Arbeitgeberin der Auffassung, die Fahrtkosten seien nicht durch die Betriebsratstätigkeit entstanden. Ohne die EIternzeit hätte die Antragstellerin die Kosten selbst tragen müssen.

Mit Beschluss vom 18.11.2003 hat das Arbeitsgericht Augsburg den Antrag auf Verpflichtung der Arbeitgeberin, an die Antragstellerin 390,60 Euro zzgl. Zinsen zu bezahlen, zurückgewiesen. Nicht alle persönlichen Aufwendungen eines Betriebsratsmitglieds, die irgendwie im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat entstanden sind, seien zu erstatten, insbesondere nicht Aufwendungen der persönlichen Lebensführung. Grundsätzlich sei es Sache des Arbeitnehmers, sich auf seine Kosten in der Betriebsstätte zur Arbeitsleistung einzufinden. Die Entscheidungen der Antragstellerin, Elternzeit ohne Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen und das Betriebsratsamt weiter auszuüben, seien persönliche Entscheidungen der Antragstellerin. Die hierdurch entstandenen Kosten habe die Arbeitgeberin nicht zu tragen. Es verstieße auch gegen das Begünstigungsverbot, wenn der Arbeitgeber im ruhenden Beschäftigungsverhältnis Fahrtkosten erstatten müsste, die Mitarbeiter/innen ohne Inanspruchnahme der Elternzeit selbst tragen müssten.

Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 23.12.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 22.01.2004, die am 19.03.2004 begründet wurde, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist bis 23.03.2004 verlängert worden war.

Die Antragstellerin meint, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die streitgegenständlichen Fahrtkosten nicht ihrer Privatsphäre zuzurechnen. Nur Kosten, die das Betriebsratsmitglied auch ohne die Erledigung von Betriebsratstätigkeiten hätte aufwenden müssen, seien nicht zu erstatten. Die von ihr geltend gemachten Fahrtkosten wären jedoch ohne Betriebsratstätigkeit nicht angefallen, da während der Elternzeit keine Verpflichtung bestehe, sich im Betrieb zur Arbeit einzufinden.

Die Auffassung des Arbeitsgerichts führe faktisch zu einer Behinderung der Betriebsratstätigkeit, denn dann müsste sie ihre Aufwendungen selbst tragen, ohne einen Vergütungsanspruch zu haben.

Die Antragstellerin stellt folgende Anträge:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg, Kammer Neu-Ulm, vom 18.11.2003 wird aufgehoben.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin 390,60 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit AntragsteIlung zu bezahlen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für zutreffend. Ohne das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen der Elternzeit hätte die Antragstellerin die geltend gemachten Kosten unstreitig selbst tragen müssen. Die von ihr geforderte Kostenübernahme würde sie gegenüber einem vergleichbaren Betriebsratsmitglied in Voll- oder Teilzeitarbeit bevorzugen, denn diese Betriebsratsmitglieder müssten den Weg zur Arbeit selbst zahlen. Vorsorglich bestreitet sie die Höhe der geltend gemachten Kosten und trägt vor, die Fahrtkosten für die Strecke - Hin- und Rückfahrt hätten in der zweiten Klasse je 24,80 Euro betragen.

Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 18.03.2004 sowie der Arbeitgeberin vom 22.04. und 05.07.2004 Bezug genommen. Die Beteiligten haben gebeten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

II.

Die Beschwerde ist teilweise begründet, denn die Arbeitgeberin trägt gem. § 40 Abs. 1 BetrVG Fahrtkosten der Antragstellerin zu Betriebsratssitzungen. Diese betragen für die streitgegenständlichen sieben Fahrten .allerdings nur 173,60 Euro.

1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Die Kosten des Betriebsrats im Sinne dieser Vorschrift können auch Aufwendungen eines Betriebsratsmitglieds umfassen, wenn und soweit sie durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstanden sind. Hierzu zählen Fahrtkosten, die das Betriebsratsmitglied zur Durchführung konkreter Betriebsratstätigkeiten aufgewendet hat. Für Kosten aus Anlass von Fahrten zwischen dem Betrieb und der Wohnung des Betriebsratsmitglieds gilt dies allerdings nur insoweit, als das Betriebsratsmitglied nicht hätte in den Betrieb fahren müssen, wenn nicht die konkrete Betriebsratstätigkeit von ihm zu erledigen gewesen wäre. Fahrtkosten, die das Betriebsratsmitglied auch ohne Rücksicht auf die Erledigung konkreter Betriebsratstätigkeiten hätte aufwenden müssen, um seiner Pflicht zu genügen, sich im Betrieb zur Arbeit bereitzustellen, sind keine Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstanden sind (BAG v. 28.08.1991 - 7 ABR 46/90 - NZA 92, 72).

a) Der Erstattungsfähigkeit der streitgegenständlichen Fahrtkosten steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich zur Zeit der Fahrten in Elternzeit befand. Ein Betriebsratsmitglied, das sich in Elternzeit ohne Arbeitsleistung befindet, ist nicht zeitweilig an der Ausübung des Betriebsratsamts gehindert (§ 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG) sondern kann sich dafür entscheiden, weiter Betriebstätigkeiten zu verrichten und an Betriebsratssitzungen teilzunehmen (LAG München v. 27.02.1998 - 8 TaBV 98/97 - zitiert nach Juris für den Fall des Erziehungsurlaubs; ArbG Giessen v. 26.02.1986 - 3 Ca 687/85 - NZA86, 614 für die Zeiten des Mutterschutzes; Fitting, BetrVG, Rn. 17 zu § 25; Däubler, BetrVG, Rn. 17 zu § 25; ErfK/Dörner, Rn. 45 zu § 15 BErzGG; anderer Ansicht LAG Rheinland-Pfalz v. 09.04.2001 - 7 Sa 54/01 - zitiert nach Juris für den Fall des Erholungsurlaubs; Richardi-Thüsing, BetrVG, Rn. 8 zu § 25; Fabricius- Wiese, GK zum BetrVG, Rn. 17 zu § 25).

Durch das in § 25 BetrVG geregelte endgültige oder vorübergehende Nachrücken von Ersatzmitgliedern soll die Kontinuität der Arbeit des Betriebsrats gewährleistet werden. Es ist allerdings nicht geregelt, wann ein Hinderungsgrund vorliegt. Die Elternzeit führt zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses (BAG v. 22.06.1988 - 5 AZR 526/87 - NZA89, 13 für den Erziehungsurlaub). Die Ausübung des Betriebsratsamtes ist jedoch unabhängig davon, ob Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorübergehend von den Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses entbunden sind. Vielmehr hat das Ruhen des Arbeitsverhältnisses keine Einschränkungen der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerrechte zur Folge und ein Arbeitnehmer, der sich in Elternzeit befindet, darf an einer Betriebsversammlung teilnehmen (BAG v. 31.05.1989 - 7 AZR 574/88 - NZA90, 449). Schon aus der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nach § 38 BetrVG ergibt sich, dass ein Betriebsratsmitglied keine Arbeitsleistung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erbringen muss. Folglich hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass ein erkranktes Betriebsratsmitglied nicht zwangsläufig an der Wahrnehmung seiner Betriebsratsaufgaben gehindert ist (BAG v.15.11.1984 - 2 AZR 341/83 - NZA85, 367).

Die Kammer sieht, dass ein Betriebsratsmitglied, das während der Elternzeit völlig von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt ist, typischerweise weniger Kontakte zu den Kollegen hat, deren Interessen es zu vertreten hat. Zwingend ist dies allerdings nicht. Auch organisatorische Probleme bei der Ladung zu Betriebsratssitzungen sind kein überzeugendes Argument gegen die Ausübung des Betriebsratsamteswährend der Elternzeit. Der Betriebsratsvorsitzende muss nur rechtzeitig wissen, ob das Betriebsratsmitglied in Elternzeit an der Betriebsratssitzung teilnehmen wird, und weiß dann, ob ein Ersatzmitglied zu laden ist. Ähnliche und durchaus zu bewältigende Probleme treten auf, wenn Betriebsratsmitglieder im Urlaub oder krank sind.

b) Der Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kosten von der Antragstellerin zu tragen gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis nicht wegen der Elternzeit geruht hätte. Die Arbeitgeberin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin bei einer Kostenübernahme anders behandelt würde als andere Betriebsratsmitglieder. Dies stellt aber deshalb keine Bevorzugung der Antragstellerin dar, weil Betriebsratsmitglieder, die ihre Betriebsratsaufgaben während ihrer Arbeitszeit wahrnehmen, einen Anspruch auf Freistellung ohne Minderung des Arbeitsentgelts haben (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Eine Fahrtkostenerstattung würde diese Betriebsratsmitglieder gegenüber anderen Arbeitnehmern bevorzugen, weil jeder Arbeitnehmer zur Durchführung seiner Berufstätigkeit auf eigene Kosten in den Betrieb fahren muss. Die Antragstellerin lässt sich dagegen mit anderen Betriebsratsmitgliedern und Arbeitnehmern ohne Elternzeit nicht vergleichen. Ohne ihre Teilnahme an den Betriebsratssitzungen wäre sie nicht in den Betrieb gefahren und es wären ihr keine Kosten entstanden.

c) Deshalb verstößt eine Kostenerstattung für die Antragstellerin nicht gegen den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Betriebsratstätigkeit und gegen das gesetzliche Begünstigungsverbot (§§ 37 Abs. 1, 78 S. 2 BetrVG). Die Kostenerstattung ist kein Entgelt für die Betriebsratstätigkeit, sondern stellt lediglich sicher, dass die Betriebsratstätigkeit nicht zu finanziellen Belastungen führt, die es ohne diese Tätigkeit nicht gäbe. Ohne die Kostenerstattung würde die Antragstellerin wegen ihrer Betriebsratstätigkeit benachteiligt, denn sie müsste Aufwendungen, die nur durch die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben entstanden sind, selbst tragen. Nach jedem Tag einer Betriebsratssitzung wäre ihr Geldbeutel leerer, während andere Betriebsratsmitglieder durch die Bezahlung der Betriebsratstätigkeit nach der Sitzung finanziell besser dastehen.

Aus diesen Gründen ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem, der dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28.08.1991 (a. a. 0.) zu Grunde lag. Im Gegensatz zur Antragstellerin erhielt der Arbeitnehmer, über den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, eine Vergütung für seine Betriebsratstätigkeit. Außerdem begründet das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung damit, dass ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied sich im Betrieb des Arbeitgebers zur Leistung von Betriebsratsarbeit bereithalten muss. Bei der Antragstellerin ist dies nicht der Fall. Ohne die Betriebsratssitzung hätte sie nicht in den Betrieb fahren müssen.

d) Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass zu den durch die Tätigkeit des Betriebsrats verursachten Kosten im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG nicht alle persönlichen Aufwendungen des Betriebsratsmitglieds gehören, die nur irgendwie im Zusammenhang mit seiner Betriebsratsmitgliedschaft entstanden sind, insbesondere nicht solche seiner persönlichen Lebensführung. Die Beschwerdekammer ist allerdings nicht der Auffassung, dass Fahrtkosten zu Betriebsratssitzungen Kosten der persönlichen Lebensführung sind. Bei den Entscheidungen, Elternzeit ohne Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen und während der Elternzeit das Betriebsratsamt auszuüben, handelt es sich zwar um persönliche Entscheidungen. Damit werden Fahrtkosten zu Betriebsratssitzungen aber nicht zu Kosten der persönlichen Lebensführung. Nicht jede persönliche Entscheidung schließt die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus. Wenn man so weit ginge, könnte man auch z. B. in der Kandidatur zum Betriebsrat eine persönliche Entscheidung und aus der Ausübung des Amtes entstehende Aufwendungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sehen. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten sind nur durch die Teilnahme an Betriebsratssitzungen entstanden und gehören damit nicht zu ihrer persönlichen Lebensführung.

e) Aus der Regelung des § 37 Abs. 3 BetrVG lässt sich kein anderes Ergebnis ableiten. § 37 BetrVG regelt die ehrenamtliche Tätigkeit von Betriebsratsmitgliedern und will sicherstellen, dass Betriebsratsmitglieder durch ihre Betriebsratsarbeit nicht mehr Vergütung erhalten, als sie ohne diese Tätigkeit erhalten würden. Vorliegend geht es nicht um die Vergütung der Betriebsratstätigkeit, sondern um die Erstattung von Kosten, die - wie ausgeführt - nicht aus persönlichen Gründen entstanden sind, sondern weil die Antragstellerin an Betriebsratssitzungen teilnahm,

2. Für Fahrten an sieben Tagen sind insgesamt Kosten in Höhe von 173,60 Euro entstanden. Dies sind die durch die Nutzung der Deutschen Bahn, 2. Klasse entstandenen Kosten von jeweils 24,80 Euro für Hin- und Rückfahrt. Zu den diesbezüglichen Angaben der Arbeitgeberin hat die Antragstellerin nicht mehr Stellung genommen und nicht näher begründet, warum die Kosten 55,80 Euro je Tag betragen haben sollen.

III.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde für die Arbeitgeberin beruht auf §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, denn insbesondere die Frage, ob Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht, zeitweilig an der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben gehindert sind, hat grundsätzliche Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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