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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 1182/04
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT Anlage 1 a
1. Die Eingruppierung eines Angestellten, der keine wissenschaftliche Hochschulbildung hat, in Vergütungsgruppe I b der Anlage 1 a zum BAT setzt - unter anderem - voraus, dass die arbeitsvertraglich geschuldete, auszuübende Tätigkeit gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen, also ein wissenschaftliches Niveau, zwingend erfordert.

2. Hierfür ist nicht maßgebend, ob der Angestellte aufgrund seiner Fähigkeiten und Erfahrungen in der Lage ist, auf seinem Aufgabengebiet wissenschaftlich zu arbeiten, und dass er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses und der ihm zugewiesenen Aufgaben rein tatsächlich Ausarbeitungen mit wissenschaftlichem Niveau erstellt. Vielmehr muss das wissenschaftliche Niveau Bestandteil der ihm übertragenen Tätigkeiten sein, also ihm vom Arbeitgeber abverlangt werden. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber ohne Verstoß gegen den Arbeitsvertrag die Anforderungen an die übertragenen Tätigkeiten so festlegt, dass für deren Erledigung wissenschaftliches Arbeiten nicht erforderlich ist.

3. Übertrifft der Angestellte diese Anforderungen, vermag dies nicht eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe I a BAT zu begründen.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 1182/04

Verkündet am: 14. Juli 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter U. Raila und R. Eichert für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 03.08.2004 - 21 Ca 9402/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit 01.09.1985 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger wird nach Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1e der allgemeinen Vergütungsordnung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA - Anlage 1a zum BAT) vergütet. Er begehrt Vergütung nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1a BAT. Er hat die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen abgelegt.

Nachdem im Sommer 1999 das Kulturreferat ... umorganisiert wurde, übernahm der Kläger die Position eines Leiters des Fachgebiets 8 (Interkulturelle Kunst, Immigrantenkultur). Seine Arbeitsaufgaben sind in einer Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.03.2001 festgehalten.

Mit der genannten Organisationsstrukturänderung wurden die bisherigen Fachbereichsleitungen aufgelöst. Die neuen Fachgebiete wurden nach einem Schreiben des damaligen Kulturreferenten vom 07.11.2000 hinsichtlich ihrer Größe als auch ihrer Funktion zwischen den früheren Fachbereichen und den früheren Sachgebieten angesiedelt. Es wurden 3 fachübergreifende Fachkommissionen geschaffen, die jedoch gegenüber den Fachgebieten nicht weisungsbefugt waren. Ab 01.07.2001 wurden mit einem Wechsel der Referatsleitung auch die Fachkommissionen Schritt für Schritt aufgelöst und stattdessen die zentrale Projektkoordination bei der Referatsleitung deutlich aufgewertet.

Der Kläger nahm im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses unter anderem folgende Aufgaben war:

- Mitwirkung an der europaweiten Studie "Culture and Neighbourhood" von Dr. Z.

- Erstellung eines Argumentationsleitfadens für das Diskussionspodium "Fremde Heimat ..."

- Vortrag und Teilnahme am Podium des ITI (Internationales Theater Institut) Kongress "Das Eigene und das Fremde", ...

- Mitarbeit an der Studie des Planungsreferats "Lebenssituation der ausländischen Bürgerinnen und Bürger in ..."

- Vortrag bei der Deutsch-Niederländischen Konferenz "Probleme der Integration von Ausländern" in Delft, Niederlande,

- Vorbereitung und Teilnahme an der Konferenz des Kulturreferats "Zur Zukunft der Volkskultur", ...

- Teilnahme der interdisziplinären Fachtagung "Baustelle Identität" in ...

- Kontakt zum Institut für interkulturelle Kommunikation (Professor Moosmüller) an der ... Universität ...

- Dienstreise nach New York zum Ellis Island Immigration Museum, Recherchen zur Vorbereitung der Ausstellung "Die Geschichte der Gastarbeiter in ..."

- Beratung der von Herrn Bundesminister Schily berufenen "Zuwanderungskommission" unter Leitung von Herrn Alt-Oberbürgermeister Dr. V.

- Teilnahme an der bayernweiten Fachtagung des Deutschen Kulturrats "Grenzenlos. Kultur/Kulturpolitik im internationalen Kontext", Berlin

- Beratung der Bundeszentrale für Politische Bildung in Vorbereitung ihres Italien-Projekts in ...

Er erstelle unter anderem für den Oberbürgermeister ... im September 1993 eine Materialsammlung für die Podiumsdiskussion "Fremde Heimat München". Ferner erarbeitete er einen Entwurf für ein kommunales Konzept zur Fachgebietsarbeit seines Fachgebiets und ein Papier mit dem Titel "Huntingtons These vom Zusammenstoß der Kulturen". Schließlich wurde er vom Oberbürgermeister ... im Jahr 2001 als Vertreter in die Zuwanderungskommission des Altoberbürgermeisters V. entsandt.

Mit Schreiben vom 30.11.1999 beantragte der Kläger rückwirkend ab 01.06.1999 die Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b BAT. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 17.10.2001 ab.

Der Kläger ist der Auffassung, er erfülle seit 01.06.1999 die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a BAT. Er bediene sich zur Erledigung seiner Aufgaben zwangsläufig wissenschaftlicher Methoden und bearbeite die anstehenden Themen systematisch unter Verwendung von oder in Auseinandersetzung mit theoretischen Ansätzen, empirischen Befunden und Arbeitsmethoden. Auch unter dem Grundsatz des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes habe er Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT.

Demgegenüber meint die Beklagte, der Kläger sei in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e BAT richtig eingruppiert, weil für seine Tätigkeit kein wissenschaftliches Hochschulstudium erforderlich sei. Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich der Kläger zur Begründung seines Begehrens nicht berufen.

Das Arbeitsgericht München hat Endurteil vom 03.08.2004, auf das hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge verwiesen wird, die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a BAT nicht erfülle. Der Vortrag des Klägers hierzu sei nicht ausreichend, denn er habe zwar im Einzelnen dargelegt, welche Tätigkeiten er ausübe, aber nicht, dass diese eine wissenschaftliche Hochschulbildung erforderten. Auch unter Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sei eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a BAT nicht geboten.

Der Kläger hat gegen das ihm am 01.10.2004 zugestellte Endurteil vom 03.08.2004 am 02.11.2004 (Schriftsatzeingang) Berufung eingelegt und diese mit einem am 29.11.2004 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er trägt vor, aus seinem erstinstanzlichen Vortrag ergebe sich - im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichts - die Qualität und das wissenschaftliche Niveau seiner Tätigkeit, z.B. in Bezug auf die Bearbeitung von Grundsatzfragen und auf selbständige Planungskonzeptionen. Er müsse sich wissenschaftlicher Methoden insoweit bedienen, als er bei der Bearbeitung von Themen der Minderheitenkulturen, Bevölkerungsentwicklung, Einwanderungsbewegungen und der damit verbundenen Informationsbeschaffung, Literaturauswertung und Informationsvermittlung auf dem Niveau gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen wie Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung arbeiten müsse. Dies gelte insbesondere für die in der Berufungsbegründung aufgelisteten Themenbereiche und -aufgaben und zeige sich beispielhaft anhand der im zweiten Rechtszug vorgelegten Ausarbeitungen. Auch der Vortrag der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes werde weiterhin aufrechterhalten. Da es Fachgebietsleiter in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a BAT gebe und der Kläger aufgrund seiner wissenschaftlichen Arbeitsweise durchaus vergleichbar sei, widerspreche seine Nichteingruppierung in die begehrte Vergütungsgruppe in jedem Fall dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Kläger beantragt deshalb:

I. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 03.08.2004, Az.: 21 Ca 9402/03, wird aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.06.1999 nach Vergütungsgruppe I b BAT zu vergüten und dass sie die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen Vergütungsgruppe II BAT und Vergütungsgruppe I b BAT ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz des BGB zu verzinsen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie meint, der Kläger berücksichtigt nicht, dass nicht er oder sonstige Fachvorgesetzte das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes des Klägers bestimmten, sondern allein die dafür zuständige Stelle bei der Beklagten. Weder aus dem Anforderungsprofil im Beurteilungsbogen für die Zeit bis Dezember 1998 noch aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.03.2001 ergäben sich Festlegungen der Beklagten, dass der Stelleninhaber zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung verfügen müsse. Im Gegenteil: Die Leitung des Kulturreferats habe eine wissenschaftliche Hochschulbildung als nicht wünschenswert bezeichnet. Der Entwurf des Klägers für ein kommunales Konzept zu seiner Fachgebietsarbeit entspreche sowohl der alten als auch der neuen Aufgabenstellung. Wenn sich der Kläger auf wissenschaftliche Durchdringung, wissenschaftliche Informationsbeschaffung und ständige wissenschaftliche Beobachtung berufe, sei damit nicht bewiesen, dass eine solche wissenschaftliche Durchdringung zum verbindlichen Aufgabenkreis des Klägers gehöre. Die Anforderung der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" im Sinne von Vergütungsgruppe I b BAT sei im Übrigen nicht dargelegt.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 29.11.2004, der Beklagten vom 31.01.2005 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 01.04.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass er die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a BAT erfülle.

Es ist nicht zu erkennen, dass das vom Kläger zu bearbeitende Aufgabengebiet einen akademischen Zuschnitt in dem Sinne hat, dass er sich zur ihrer ordnungsgemäßen Erledigung wissenschaftlicher Methoden, insbesondere der wissenschaftlichen Analyse bedienen müsste. Dies folgt weder aus der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung noch aus der - ganz hervorragenden - Beurteilung oder der Auflistung von Einzelaufgaben in der Berufungsbegründung und der Darstellung und Beschreibung von Ausarbeitungen im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses (Anlagen K9 bis K12).

Zum einen ist das wiederholte Vorbringen des Klägers nicht ausreichend, seine Tätigkeit oder auch einzelne Aufgaben erforderten schlechthin Fähigkeiten, wie sie ein ausgebildeter Akademiker haben müsse, sie erforderten eine ähnlich gründliche Beherrschung, wie sie durch ein Hochschulstudium vermittelt werde, sie könnten ohne wissenschaftlichen Ansatz nicht erfüllt werden oder sie stünden auf dem Niveau gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen wie dies bei Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung der Fall sei. Alle diese Formulierungen sind Leerformeln, aus denen sich die Qualität konkreter Anforderungen an die Arbeitsaufgabe des Klägers nicht ergibt.

Mit Recht hat das Erstgericht auch darauf hingewiesen, dass die Darstellung der dem Kläger obliegenden Aufgaben, wie sie aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.03.2001 und der Beurteilung vom 06.07.1999 hervorgehen, für die Frage der Wertigkeit der Tätigkeit bzw. der Qualität der Anforderungen nicht aussagekräftig ist. Es mag durchaus zutreffen, dass der Kläger systematisch die anstehenden Themen unter Verwendung oder in Auseinandersetzung mit bestimmten theoretischen Ansätzen bearbeitet, dass er mit empirischen Befunden umgeht und dass er sich bestimmter - auch analytischer - Arbeitsmethoden bedient. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass er die betreffenden Themengebiete wissenschaftlich analysieren und daraus wissenschaftliche, also grundlegende Erkenntnisse gewinnen muss, die über anwendungsorientierte Anforderungen und praxisrelevante Ergebnisse, wenn auch unter Umständen von erheblicher Schwierigkeit und Bedeutung, hinausgehen.

So ist nicht deutlich geworden, inwiefern der Kläger für seine Teilnahme an Fachgebietsleiterrunden in Kulturreferat, die Mitgliedschaft bzw. Teilnahme oder Zusammenarbeit mit Kommissionen und Gremien wie der Stadtratskommission zur Integrationsförderung, dem Arbeitskreis Muslime, der Stelle für interkulturelle Zusammenarbeit und dem Ausländerbeirat wissenschaftlichen Analysen benötigt oder wissenschaftliche Ergebnisse erarbeiten muss. Auch in Bezug auf die in der Berufungsbegründung aufgelisteten Einzeltätigkeiten ist nicht ersichtlich, inwiefern insoweit die wissenschaftliche Kompetenz des Klägers gefragt war. Angesichts der meisten Themenstellungen liegt die Annahme näher, dass der Kläger insoweit seine reiche, langjährige und umfassende Erfahrung im Bereich der Minderheitenkulturen einbringen sollte. Es liegt auf der Hand, dass eine wesentliche Anforderung der Tätigkeit des Klägers die umfassende und tief greifende Kenntnis der interkulturellen "Szene" ist. Diese Anforderung ist aber gerade keine wissenschaftliche, sondern berufspraktische und anwendungsorientierte. Insoweit mag die Tätigkeit des Klägers nicht nur besonders schwierig, sondern auch von besonderer Bedeutung sein. Für die Erfüllung der Anforderungen der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a BAT ist dies freilich ohne Belang.

Entsprechendes gilt für die vom Kläger im zweiten Rechtszug vorgelegten Ausarbeitungen. So stellen die Materialien für die Podiumsdiskussion "Ausländer in Deutschland" sowie die Ausarbeitung "Interkulturelle Kunst und Immigrantenkultur in ..." zwar äußerst verdienstvolle, kenntnisreiche, anregende und kompetente Arbeiten dar, die reiche Kenntnisse von historischen Entwicklungen sowie kulturtheoretischen Ansätzen auf dem Gebiet der Immigrantenkultur erkennen lassen. Diese Papiere dienen jedoch letzten Endes nicht der wissenschaftlichen Verarbeitung dieser Ansätze, sondern der Prüfung und Darstellung ihrer Umsetzbarkeit in der praktischen Kulturpolitik.

Demgegenüber enthält die Auseinandersetzung des Klägers mit "Huntingtons These vom Zusammenstoß der Kulturen" durchaus wissenschaftliche Ansätze. Insoweit gilt aber, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger aus Anlass oder im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben Ausarbeitungen erstellt hat, die wissenschaftlichen Anforderungen genügen, sondern ob die Erstellung solcher Aufgaben zu den ihm übertragenen, also von ihm arbeitsvertraglich zu erledigenden Aufgaben gehören. Wenn der Kläger mit einzelnen Ausarbeitungen das ihm abverlangte Niveau übertroffen und die Qualität wissenschaftlicher Tätigkeit erreicht hat, bedeutet dies nicht, dass die ihm übertragene Tätigkeit als solche ebenfalls akademischen Zuschnitt aufweist. Insoweit kommt es nicht vorrangig auf die Fähigkeiten des Klägers an - gewissermaßen das Potential, das in ihm steckt -, sondern auf das Anforderungsprofil des ihm arbeitsvertraglich zugewiesenen Aufgabenkreises, wie er von der Beklagten in Ausfüllung des Arbeitsvertrags in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.03.2001 festgelegt ist. In diesem Zusammenhang hat auch das Schreiben des damaligen Kulturreferenten vom 07.11.2000 seine Bedeutung, in dem die Leitung des Fachgebiets des Klägers - arbeitsvertragsgerecht - dem Qualifikationstypus zugewiesen wird, bei dem eine wissenschaftliche Qualifikation weder vorausgesetzt noch wünschenswert sei. Damit ist das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes des Klägers in arbeitsvertragsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgelegt. Mit diesem Anforderungsprofil muss sich der Kläger abfinden, auch wenn er, was das Gericht nicht bezweifelt, in der Lage wäre, einen Aufgabenbereich zu übernehmen, der wissenschaftlichen Anforderungen standhält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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