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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 27.07.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 125/06
Rechtsgebiete: TVG


Vorschriften:

TVG § 1
Eine von den Tarifvertragsparteien vereinbarte monatliche Pauschalzahlung in bestimmter Höhe ("Einmalzahlung") für die gesamte Laufzeit des (Gehalts-) Tarifvertrags, die nicht aus bestimmtem Anlass erfolgt oder keinem besonderen Zweck dient, sondern ein Teil der vom Arbeitgeber geschuldeten Gegenleistung (Entgeltleistung) für die vom Arbeitnehmer in der regelmäßigen Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung ist, kann auf das übertarifliche Gehalt angerechnet werden ( im Anschluss an BAG, Urt. v. 1.3.06, Az 5 AZR 540/05).
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 125/06

Verkündet am: 27. Juli 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Wego und Schönauer für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 12.01.2006 - 5 Ca 3541/05 N - geändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine monatliche Zahlung in Höhe von jeweils 40,00 € nach dem Gehaltstarifvertrag vom 21.04.2005 für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Steine- und Erdenindustrie in Bayern, die von der Beklagten seit 01.07.2005 auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte übertarifliche Zulage angerechnet wird.

Der Kläger ist seit 01.11.1989 aufgrund Arbeitsvertrages vom 24.10.1989 und Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2003 als Meister beschäftigt. Sein Entgelt setzt sich gemäß schriftlicher Mitteilung der Beklagten vom 01.03.2005 seit 01.01.2005 aus einem Gehalt der (tariflichen) Gehaltsgruppe M3 in Höhe von 3.450,00 € sowie einem übertariflichem Anteil in Höhe von 191,00 € zusammen und beträgt mithin 3.641,00 €. Der genannte übertarifliche Anteil ist in § 2 Ziffer 1b als "freiwillige übertarifliche Zulage" bezeichnet, die zum Tarifgehalt hinzukommt. Nach § 2 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages sind freiwillige übertarifliche Zulagen keine Leistungszulagen und können auf Tariferhöhungen angerechnet werden.

Der Kläger unterfällt aufgrund Überleitungstarifvertrages vom 05.07.2001, geschlossen zwischen der Beklagten und der Industriegewerkschaft Bau, Agrar und Umwelt, Landesverband Bayern dem Gehaltstarifvertrag vom 21.04.2005 für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Steine- und Erdenindustrie in Bayern. Dort ist in Ziffer 1 unter der Überschrift "Tarifgehälter" bestimmt, dass sich diese aus den Gehaltstabellen ergeben und übertarifliche Gehälter auf die neuen Tarifgehälter voll angerechnet werden können. Allerdings wurden im Zusammenhang mit dem genannten Gehaltstarifvertrag keine neuen Gehaltstabellen erstellt. Vielmehr bestimmten die Tarifvertragsparteien in Ziffer 3 des Gehaltstarifvertrages vom 21.04.2005, dass der Vorgänger-Tarifvertrag mit Wirkung vom 01.06.2005 außer Kraft trete mit Ausnahme der weiterhin gültigen Gehaltstabellen. In Ziffer 2 des Tarifvertrages ist geregelt, dass für die Laufzeit dieses Tarifvertrages die Arbeitnehmer eine Zahlung in Höhe von € 40,00 brutto pro Monat erhalten und für Teilzeitbeschäftigte der Betrag sich im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit errechnet. Die Beklagte zahlt den monatlichen Betrag in Höhe von 40,00 € nicht aus, sondern rechnet ihn auf den übertariflichen Anteil des monatlichen Entgelt des Klägers an.

Der Kläger hält diese Verrechnung für unzulässig, weil der Tariflohn gleich geblieben sei. Der Betrag von 40,00 € sei eine nicht verrechenbare monatliche Einmalzahlung. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, der genannte Betrag stelle eine einheitliche Tariflohnerhöhung dar, wobei unerheblich sei, ob es sich um eine prozentuale oder eine fixe Erhöhung handele. Die Verrechnung sei aufgrund der Anrechnungsklausel des Arbeitsvertrages zulässig.

Das Arbeitsgericht Regensburg hat mit Endurteil vom 12.01.2006, auf das hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, der Klage auf Zahlung von jeweils von 40,00 € brutto nebst Zinsen für die Monate Juni bis einschließlich Oktober 2005 vollumfänglich stattgegeben, weil sich die Tarifvertragsparteien gerade nicht auf eine Erhöhung der Tarifgehälter verständigt hätten. Der Wortlaut sei diesbezüglich eindeutig; die Tabellen der Gehälter blieben ausdrücklich in Kraft. Die Anrechenbarkeit sei ausgeschlossen, weil die Anrechnung von Erhöhungen in Ziffer 1 des Gehaltstarifvertrages vom 21.04.2005 ausdrücklich geregelt sei, in Ziffer 2, in der die monatliche Einmalzahlung festgehalten sei, jedoch nicht. Dass es sich bei dem Einmalbetrag nicht um eine Tariferhöhung handele, folge auch daraus, dass Arbeitnehmer in Urlaub, Elternzeit, während der Beschäftigungsverbote der Mutterschutzfristen oder Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig krank sind, nach Ablauf der Entgeltfortzahlungszeiträume die monatliche Zahlung erhielten.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.01.2006 zugestellte Endurteil vom 12.01.2006 mit einem am 15.01.2006 beim Berufungsgericht eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 07.03.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie trägt vor, der Betrag in Höhe von 40,00 € stelle eine pauschalierte Gehaltserhöhung dar. Dies ergebe sich aus der Überschrift "Gehaltstarifvertrag". Alle getroffenen Vereinbarungen bezögen sich einzig und allein auf das tarifliche Entgelt. Ziffer 1 enthalte eine Anrechnungsbestimmung, die sich auf die "neuen Tarifgehälter" beziehe. Wäre der Betrag von 40,00 € keine Gehaltserhöhung, lägen auch keine anrechnungsfähigen neuen Tarifgehälter vor. Zweck der Beibehaltung des Gehaltsniveaus sowie der stattdessen geschaffene fixen Erhöhung von 40,00 € sei es gewesen, den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Vor allem auch die Regelung bzgl. der Teilzeitbeschäftigten zeige, dass es sich um eine Gehaltserhöhung handele. Das Fehlen einer prozentualen Erhöhung sei somit ebenso irrelevant wie das Fehlen einer eigenen Überschrift in Ziffer 2 des Gehaltstarifvertrages. Die Einordnung der Vereinbarung der monatlichen Festbeträge als Tarifentgelterhöhung folge auch aus der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Die Beklagte beantragt deshalb,

unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Regensburg die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält daran fest, dass die 40-€-Zahlungen keine Tariferhöhungen darstellten, weil sie nur für die Laufzeit des Tarifvertrages erfolgen sollten und außerhalb der Gehaltstabellen vereinbart seien, ferner, weil sie unabhängig von der Arbeitsleistung zu bezahlen seien. Auch gehe die Einmalzahlung nicht in andere tariflichen Leistungen wie Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung ein. Die Gehaltstabelle gelte auch nach Ende der Laufzeit. Somit sei der Betrag von monatlich 40,00 € eine vom Tariflohn unabhängige Zulage, die nicht verrechenbar sei.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 01.03.2006, 07.06.2006 und 11.07.2006, des Klägers vom 27.04.2006 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27.07.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von jeweils 40,00 € brutto für die streitgegenständlichen Monate, weil die Beklagte die Festbeträge von monatlich 40,00 € brutto zu Recht auf die übertarifliche Zulage angerechnet hat.

Rechtsgrundlage für diese Anrechnungsmöglichkeit ist § 2 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages, wonach freiwillige übertarifliche Zulagen keine reinen Leistungszulagen sind, sondern auf Tariferhöhungen angerechnet werden können. Allein der Arbeitsvertrag ermöglicht die von der Beklagten hier vorgenommene Anrechnung. Deshalb ist für die Frage, ob eine anrechnungsfähige "Tariferhöhung" vorliegt, auch maßgeblich auf den Arbeitsvertrag abzustellen. Der Gehaltstarifvertrag vom 21.04.2005 verbietet diese Anrechnung allerdings nicht, was nur durch Aufnahme einer sog. Besitzstandsklausel möglich gewesen wäre, wonach aus Anlass der Tarifänderung eine Kürzung von arbeitsvertraglichen Leistungen nicht zulässig ist, nicht jedoch im Wege einer sog. Effektivklausel (vgl. z.B. BAG vom 05.09.1985, Az. 6 ARZ 216/81). Vielmehr gestattet Ziffer 1 Abs. 2 des Gehaltstarifvertrags die volle Anrechnung ausdrücklich.

Die Berufungskammer vermag dem Erstgericht nicht darin zu folgen, dass hier keine "Tariferhöhung" im Sinne des Arbeitsvertrages der Parteien vorliege. Vielmehr stellt der monatliche Betrag von 40,00 €, dessen Bezeichnung als "Einmalzahlung" eine Fehlbezeichnung darstellt (vgl. BAG vom 01.03.2006, Az. 5 AZR 540/05) eine Tarifentgelterhöhung dar, d.h. eine Erhöhung der vom Arbeitgeber geschuldeten, synallagmatischen Hauptleistung als Gegenleistung für die vom (vollzeitbeschäftigten) Arbeitnehmer in der regelmäßigen Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung. Dagegen ist der Festbetrag in Höhe von 40,00 € keine funktionsgebundene Zulage bzw. keine Leistung, die aus einem bestimmten Anlass zusätzlich zu dem für die Erbringung der Arbeitsleistung in der Regel Arbeitszeit gezahlten Entgelt hinzutritt.

Dies folgt zum einen daraus, dass § 2 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages bezüglich der Anrechenbarkeit nicht von dem "Tarifgehalt" spricht, sondern von "Tariferhöhungen". Die Anrechenbarkeit ist also nicht auf diejenigen Entgeltteile beschränkt, die im Arbeitsvertrag oder auch in einem anwendbaren Tarifvertrag ausdrücklich als "Gehalt" bezeichnet werden. Die Anrechnungsklausel knüpft nicht lediglich und ausschließlich an der schlichten Formalbezeichnung an. Er differenziert auch nicht zwischen "(Tarif-)Grundgehalt" und sonstigen Gehaltsbestandteilen. Damit ist der Sache nach in § 2 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages jedenfalls auf das Tarifentgelt insgesamt Bezug genommen, also - entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch - auf die Vergütung für die Regelarbeitsleistung. Dafür, dass abweichend hiervon etwas anderes gemeint sein könnte, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.01.2003 (1 AZR 125/02) bei einer arbeitsvertraglichen Anrechnungsklausel, derzufolge der übertarifliche Bestandteil der Entlohnung auf den "Tariflohn" angerechnet werden kann, sogar die Anrechnung auf eine tarifliche Leistungszulage und eine tarifliche Vorarbeiterzulage für zulässig gehalten. Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem die Anrechnung auf einen Entgeltbestandteil erfolgt ist, der - außer der Abgeltung der Normalarbeitsleistung - keinen besonderen Zweck erfüllt.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Wortlaut des Tarifvertrages für sich genommen gerade nicht eindeutig. Sonst wäre der Tarifvertrag nicht auslegungsbedürftig. Die an den vom Erstgericht zutreffend wiedergegebenen, vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen orientierte Auslegung der Tarifregelung ergibt jedoch, dass der Monatsbetrag von 40,00 € eine Tarifentgelterhöhung darstellt. Zudem wäre es widersinnig, wenn diese monatliche Zahlung kein Bestandteil des Entgelts wäre. Denn dann wäre die Regelung in einem "Gehaltstarifvertrag" unverständlich.

Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifregelung ergibt sich nichts anderes. An keiner Stelle des Gehaltstarifvertrages wird ersichtlich, dass der vom Kläger so genannte Einmalbetrag nicht Bestandteil des Monatsentgelts im Sinne des arbeitsvertraglichen Synallagma darstellt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Tarifgehälter nach Ziffer 1 Abs. 1 des Gehaltstarifvertrages aus den - gleich gebliebenen - Gehaltstabellen ergeben. Würde man jedoch mit dem Kläger und dem Erstgericht den Begriff des Tarifgehalts auf das (bisherige) Tabellengehalt beschränken, wäre die Verwendung des Begriffs der "neuen Tarifgehälter" in Ziffer 1 Abs. 2 des Gehaltstarifvertrages widersinnig.

Vor allem aber ergibt sich aus dem Zweck der 40,00-€-Zahlung, dass es sich um eine Tarifentgelterhöhung handelt. Die Tarifparteien haben - aus welchen Gründen auch immer - auf eine prozentuale Erhöhung des Tarifentgelts verzichtet und mit der monatlichen Zahlung in Höhe von 40,00 € die ausbleibende Erhöhung der Tabellengehälter kompensiert. Dies folgt vor allem daraus, dass die Monatszahlung für die gesamte Laufzeit des Gehaltstarifvertrages gelten sollte und somit eine in die Zukunft wirkende, auf Dauer angelegte Erhöhung der im Gegenzug zur Arbeitsleistung gezahlten Vergütung darstellt. Dies schließt die Einordnung als vom Tarifentgelt unabhängige Zulage (wofür?) aus. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 01.03.2006 (5 AZR 540/05) sogar eine lediglich in zwei Raten auszuzahlende "Einmalzahlung" als Tarifentgelterhöhung angesehen. Dies gilt erst recht für die hier vorliegende Dauerleistung. An dieser Einordnung ändert auch der Umstand nichts, dass die Zahlung lediglich für die Laufzeit des Tarifvertrages erfolgen sollte und damit - wohl - die Nachwirkung ausgeschlossen ist.

Nach allem bewirkt die Monatszahlung von 40,00 € nichts anderes als eine Steigerung des monatlichen Tarifentgelts, nur in anderer als der üblichen Form. Dies wird bestätigt durch die in Ziffer 2 Abs. 1 Satz 2 des Gehaltstarifvertrages getroffene Regelung für Teilzeitbeschäftigte.

Warum dem Kläger zufolge die monatliche Zahlung von 40,00 € auch dann erfolgen soll, wenn kein Entgeltanspruch besteht, vermochte die Berufungskammer nicht nachzuvollziehen. Diese Auslegung findet im Gehaltstarifvertrag keine Stütze.

Ebenso wenig ergiebig sind die vom Erstgericht eingeholten Tarifauskünfte der Tarifvertragsparteien, die nichts anderes als Bestätigungen der jeweiligen Rechtsauffassung darstellen und hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen dieser Rechtsauffassungen nicht aussagekräftig sind.

Zu Recht hat somit die Beklagte die übertarifliche Zulage auf den tarifvertraglichen Erhöhungsbetrag von monatlich 40,00 € angerechnet. Denn dieser monatliche Erhöhungsbetrag ist ungeachtet der tariflichen Konstruktion und letztlich auch der im Tarifvertrag gewählten Begrifflichkeiten eine Tariferhöhung im Sinne der arbeitsvertraglichen Anrechnungsklausel (vgl. außer der bereits erwähnten Entscheidung des BAG vom 01.03.2005 die Urteile vom 25.06.2002, Az. 3 AZR 167/01; vom 21.01.2003, Az. 1 AZR 125/02 und vom 14.08.2001, Az. 1 AZR 744/00).

Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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