Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 20.05.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 1319/04
Rechtsgebiete: MTV Schiene, TzBfG, SGB IX


Vorschriften:

MTV Schiene § 21 Abs. 1
TzBfG § 17
TzBfG § 21
TzBfG § 8
SGB IX § 81 Abs. 5 S. 3
1. § 21 Abs.1 MTV Schiene enthält im ersten Unterabsatz, 5. Spiegelstrich, eine auflösende Bedingung auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis mit Zustellung eines Bescheids über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung endet.

2.Dieser Beendigungstatbestand verstößt weder gegen die Wertungen des TzBfG noch gegen § 81 Abs.5 S.3 SBG IX oder gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers gem. Art.12 Abs.1 Satz 2 GG.

3. Wird vom Arbeitnehmer geltend gemacht, eine auflösende Bedingung liege überhaupt nicht vor, der vom Arbeitgeber herangezogene Beendigungstatbestand sei also nicht gegeben, muss die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21,17 Satz 1 TzBfG nicht eingehalten werden. Soll dagegen die Rechtsunwirksamkeit einer tatsächlich vorliegenden auflösenden Bedingung geltend gemacht werden, muss innerhalb der genannten Dreiwochenfrist Klage erhoben werden.

4. Die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt im Falle einer auflösenden Bedingung frühestens mit dem Zugang der Unterrichtung durch den Arbeitgeber nach § 15 Abs.2 TzBfG.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 1319/04

Verkündet am: 20. Mai 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter R. Stumpf und B. Setz für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 08.09.2004 - 6a Ca 3203/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten aufgrund der Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geendet hat, ferner um einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Verringerung der Wochenarbeitszeit und um Entgeltansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Der Kläger war seit 01.04.1968 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin ununterbrochen als Signalschlosser im Bereich Leit- und Sicherungstechnik beschäftigt, bis Dezember 2000 bei der D. in Kempten. Seit 18.12.2000 war er infolge Krankheit arbeitsunfähig und stellte bei der Bahnversicherungsanstalt am 27.12.2000 Antrag auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Nach Zurückweisung des Antrags und Abweisung des entsprechenden Widerspruchs kam es vor dem Sozialgericht Augsburg am 11.11.2002 zu einem Vergleich dahingehend, dass sich die Bahnversicherungsanstalt bereit erklärte, den Versicherungsfall der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit am 20.12.2000 anzuerkennen und ab 01.01.2001 eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit dem Grunde nach zu gewähren. Ein entsprechender Rentenbescheid wurde am 05.12.2002 mit Wirkung ab 01.01.2001 erlassen. Die monatlichen Rentenbezüge des Klägers betragen 457,70 €. Der Kläger teilte der Beklagte mit Schreiben vom 10.03.2003 mit, er biete seine Arbeitskraft an, ein Umfang der Tätigkeit von 5 Stunden täglich werde gesundheitlich möglich sein und es werde um Kontaktaufnahme bis zum 20.03.2003 zur Erörterung einer entsprechenden Teilzeit-Einsatzmöglichkeit gebeten. Die Beklagte wies im Antragsschreiben vom 20.03.2003 darauf hin, das Arbeitsverhältnis ende nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer von Schienenverkehrs- und Schieneninfrastrukturunternehmen (MTV Schiene) bei Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit der Zustellung des Rentenbescheides. Gleichwohl erteilte die Beklagte dem Kläger noch Entgeltabrechnungen für Mai 2003 und Juli 2003, die allerdings nicht in einem Auszahlungsbetrag resultierten. Mit Schreiben vom 05.08.2003 teilte die D. Personalsysteme und -abrechnung Konzernbuchhaltung Essen - AFP Ost 5 - im Auftrag - DB Netz - NSBl 1 Augsburg dem Kläger mit, durch sein Ausscheiden zum 29.06.2003 sei im Abrechnungsmonat August 2003 eine Entgeltüberzahlung in Höhe von 1.782,28 € entstanden; die Rückforderung werde geltend gemacht.

Der genannte MTV Schiene enthält in § 21 Bestimmungen über das Ende des Arbeitsverhältnisses. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K9 (Bl. 40 d.A.) verwiesen. Dieser Tarifvertrag hat den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der D. (MTV Arb) abgelöst, in dessen § 6 entsprechende Bestimmungen über das Ende des Arbeitsverhältnisses enthalten sind. Beide Parteien sind tarifgebunden.

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei, weil die Auslegung des § 21 MTV Schiene ergebe, dass das Arbeitsverhältnis im Falle der Gewährung einer befristeten oder unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht ende, vielmehr der betreffende Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit habe. Dies folge aus dem Ablauf der Formulierungen bzw. dem systematischen Zusammenhang der einzelnen Textabsätze des § 21 Abs. 1 MTV Schiene, die gleichrangig seien, aus der historischen Auslegung der streitigen Norm des Tarifvertrages, aus dem Sinn und Zweck der Regelung und einem wertenden Vergleich mit arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Teilzeit- und Befristungsrechts sowie des Schwerbehindertenschutzrechts. Auch nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtfertige das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für sich genommen keine auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses, weil ansonsten die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung des Arbeitnehmers unbeachtet bliebe, an einem von ihm gewählten Arbeitsplatz festzuhalten, dessen Anforderungen er trotz eines gesundheitlich eingeschränkten Leistungsvermögens genüge. Die maßgebliche Regelung über die Reduzierung der Arbeitszeit in der genannten Tarifvorschrift im Falle der Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gehe somit als Spezialregelung der allgemeinen tarifvertraglichen Beendigungsregelung vor. Alles andere wäre ein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Der Kläger bringt vor, er könne weiterhin Tätigkeiten in der Werkstatt, als Zugbegleitung oder in der Wartung der Fahrkartenautomaten ausüben.

Die Beklagte hält dem entgegen, § 21 Abs. 1 MTV Schiene sei dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller oder auch teilweiser Erwerbsminderung mit Zustellung des Rentenbescheids ende. Auch habe der Kläger die Klagefrist von 3 Wochen nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG nicht beachtet. Die Klagefrist beginne spätestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Schließlich könne der Kläger nicht in anderen Bereichen der Beklagten eingesetzt werden. Die Beklagte beschäftige keine Zugbegleiter und warte keine Fahrkartenautomaten. Auch sei nicht erkennbar, in welcher Werkstatt der Kläger glaube arbeiten zu können.

Das Arbeitsgericht Augsburg hat mit Endurteil vom 08.09.2004, auf das hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien im einzelnen, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge und der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage abgewiesen, weil § 21 Abs. 1 MTV Schiene dahin auszulegen sei, dass bei Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis ende. Eine Reduzierung der Arbeitszeit wegen teilweiser Erwerbsminderung könne ausschließlich bei einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung verlangt werden. Dies ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang bzw. der Systematik des Aufbaus des § 21 Abs. 1 MTV Schiene und auch aus Sinn und Zweck der einschlägigen Regelung. Durch die Rentenbewilligung sei der Kläger ausreichend wirtschaftlich abgesichert. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung des § 21 Abs. 1 MTV Schiene entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Außerdem habe der Kläger die Dreiwochenfrist gemäß §§ 21, 17 TzBfG nicht gewahrt. Ein Anspruch auf Verringerung der Wochenarbeitszeit des Klägers bestehe nicht, weil es hierfür keine Anspruchsgrundlage gebe. § 21 Abs. 1 Satz 5 MTV Schiene komme nicht in Betracht, da ungeschriebene Voraussetzung der Erhalt einer befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei. Der Kläger habe dagegen eine unbefristete Rente erhalten. § 8 TzBfG scheide aus, weil Voraussetzung für eine Verringerung der Arbeitszeit nach dieser Vorschrift ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis sei. Mangels Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses der Parteien bestünden auch keine Zahlungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Der Kläger hat gegen das ihm 25.11.2004 zugestellte Endurteil vom 08.09.2004 am 26.11.2004 (Schriftsatzeingang) Berufung eingelegt und diese am 25.01.2005 (Faxeingang) begründet.

Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen zur Auslegung des Tarifvertrages, wonach sämtliche Auslegungskriterien dazu führten, dass § 21 Abs. 1 Satz 5 MTV Schiene dem Arbeitnehmer bei Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit, egal ob befristet oder unbefristet, das Recht auf Verminderung seiner Arbeitszeit entsprechend seiner sozialrechtlich geminderten Arbeitsfähigkeit vermittle, soweit betriebliche Belange nicht entgegen stehen; das Arbeitsverhältnis des Klägers sei damit durch die Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit nicht beendet worden. Weil die streitige Tarifnorm zu dem Ergebnis komme, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Norm nicht beendet werde, greife die dreiwöchige Klagefrist des TzBfG nicht ein. Die nach wie vor bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten habe die Beklagte pauschal unter Verweis auf eine nichtbestehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt, ohne entgegenstehende betriebliche Belange überhaupt zu prüfen. Nachdem der Kläger im begehrten Umfang bei der Beklagten auf seinem ursprünglichen oder einem anderen vorgetragenen Arbeitsplatz beschäftigt werden könne, sei die Beklagte auch insoweit zur Beschäftigung im reduzierten Umfang zu verpflichten und wegen Annahmeverzugs zu verurteilen. Anspruchsgrundlage hierfür sei neben der genannten Tarifnorm auch § 81 Abs. 5 SGB IX.

Der Kläger stellt deshalb folgende Anträge:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 08.09.2004, Gesch.-Z.: 6a Ca 3203/03 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit des Klägers auf 25 Stunden zuzustimmen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger brutto 26.724,54 € abzüglich 19.729,66 € Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 144,74 € seit dem 01.04.2003, aus weiteren 249,48 € jeweils seit dem 01.05.2003, 01.06.2003, 01.07.2003, 01.08.2003, 01.09.2003, 01.10.2003, 01.11.2003, sowie aus weiteren 464,50 € jeweils seit dem 01.12.2003 und 01.01.2004, sowie aus weiteren 445,69 € seit dem 01.02.2004, 01.03.2004, 01.04.2004, 01.05.2004, 01.06.2004 und 01.07.2004 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bringt zur Begründung vor, die Klage und damit die Berufung könnten schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klagefrist von 3 Wochen nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG nicht eingehalten sei. Gemäß § 21 MTV Schiene stehe das Arbeitsverhältnis unter der auflösenden Bedingung der Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung mit Zustellung des Rentenbescheids. Maßgebend sei hier der rechtskräftige Rentenbescheid vom 05.12.2002. Die Beklagte habe dem Kläger mit Schreiben vom 20.03.2002 mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund von § 21 MTV Schiene beendet sei. Erst am 07.07.2003 habe der Kläger Klage erhoben. Die Beklagte bekräftigt ihre Auslegung von § 21 Abs. 1 MTV Schiene, wonach das Arbeitsverhältnis auch bei Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ende. Die Tarifregelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, weil der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Ausübung seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis - Stellung eines Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung - selbst herbeigeführt habe. Der diesen Antrag stellende Arbeitnehmer habe damit eindeutig zuerkennen gegeben, dass er sich selbst dauerhaft außerstande sehe, seine vertragsgemäße Leistung zu erbringen. Bei der befristeten Erwerbsunfähigkeit gehe die tarifliche Regelung demgegenüber davon aus, dass die Erwerbstätigkeit nicht zwingend dauerhaft ist. Im Gegensatz zur befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente liege bei der Gewährung einer unbefristeten Rente eine verlässliche Absicherung vor, wie sie hier auch ausreichend gegeben sei. Nach Auffassung der Beklagten verstößt die tarifvertragliche Regelung weder gegen Schwerbehindertenrecht noch gegen vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Grundsätze. Die Ansprüche auf Verringerung der Wochenarbeitszeit und auf Entgeltzahlung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges scheiterten am Fehlen eines Arbeitsverhältnisses im fraglichen Zeitraum.

Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 25.01.2005, der Beklagten vom 24.02.2005 und auf die Sitzungsniederschrift vom 28.04.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis gemäß § 21 Abs. 1 MTV Schiene aufgrund der Gewährung der Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beendet wurde. Die Beendigungswirkung ist mit Zustellung des Rentenbescheids vom 05.12.2002 eingetreten. Zwar scheitert der allgemeine Feststellungsantrag, soweit mit ihm geltend gemacht ist, dass eine das Arbeitsverhältnis auflösende Bedingung überhaupt nicht vorliege, weil § 21 Abs. 1 MTV Schiene eine solche Bedingung nicht enthalte, nicht an der fehlenden Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG. Denn diese Frist gilt nur, wenn ein Arbeitnehmer geltend machen will, dass die Befristung oder auflösende Bedingung seines Arbeitsvertrages - z.B. wie hier durch eine tarifvertragliche Norm - rechtsunwirksam ist. Sie gilt dagegen nicht, wenn die Parteien über die vorgelagerte Frage streiten, ob überhaupt ein Befristungs- oder Bedingungstatbestand vorliegt (BAG vom 23.06.2004 - 7 AZR 440/03). Da jedoch § 21 Abs. 1 MTV Schiene einen Beendigungstatbestand enthält, demzufolge das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung endet, musste der Kläger die Rechtsunwirksamkeit dieser auflösenden Bedingung gemäß §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist geltend machen. Da dies nicht geschehen ist, wird nach §§ 21 Satz 1, 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG unwiderleglich vermutet, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien rechtswirksam auflösend bedingt war. Da die Bedingung eingetreten ist, hat das Arbeitsverhältnis sein Ende gefunden.

Aus diesem Grund scheiden sowohl der geltend gemacht Anspruch auf Verringerung der Wochenarbeitszeit als auch die Entgeltansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges aus.

Im Einzelnen gilt:

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Zustellung des Rentenbescheids vom 05.12.2002 geendet.

a) § 21 Abs. 1 MTV Schiene enthält, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, eine auflösende Bedingung dahin, dass das Arbeitsverhältnis mit Zustellung des Bescheids über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung endet.

Der Wortlaut des ersten Unterabsatzes - 5. Spiegelstrich - der genannten Tarifnorm ist eindeutig. Danach stellt die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung einen von fünf Beendigungsbeständen dar. Anknüpfungspunkt dafür, ob dieser Beendigungstatbestand vorliegt, ist nicht die Differenzierung zwischen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, sondern zwischen befristeter oder unbefristeter Rente.

Zweifel daran, ob dieser Wortlaut dem wirklichen Willen der Tarifsvertrags­parteien entspricht, können sich aus dem 4. Unterabsatz des § 21 Abs. 1 MTV Schiene ergeben, wonach der Arbeitnehmer verlangen kann, das seine individuelle vertragliche Arbeitszeit bei Erhalt einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung reduziert wird. Denn an dieser Stelle wird lediglich auf die Gewährung einer "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung" abgestellt, nicht dagegen auf die Gewährung einer lediglich befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit. Daraus könnte geschlossen werden, dass im Unterabsatz 4 beide Fälle der Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit angesprochen sind - sowohl der Fall einer befristeten als auch derjenige einer unbefristeten Rentengewährung. Dieser Auffassung ist der Kläger, unter anderem mit dem Hinweis auf den systematischen Aufbau bzw. dem Ablauf der Formulierungen in § 21 Abs. 1 MTV Schiene und mit der Schlussfolgerung, Unterabsatz 4 stelle gegenüber Unterabsatz 1 die speziellere Regelung dar.

Gleichwohl folgt das Berufungsgericht der vom Arbeitsgericht vorgenommen Auslegung.

Zum einen ergibt sich bei der vom Kläger vorgenommenen Auslegung für den unbefangenen Betrachter ein unauflösbarer Widerspruch, was den Textsinn betrifft. Ein Verlangen nach Reduzierung der Arbeitszeit ist sinnlos, wenn bei Vorliegen derselben Voraussetzung - Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - das Arbeitsverhältnis beendet ist. Es läge somit in Bezug auf die Rechtsfolgen eine paradoxe Regelung vor. Nähme man mit dem Kläger an, dass - zur Vermeidung dieser Widersprüchlichkeit - Unterabsatz 4 gegen Unterabsatz 1 die speziellere Regelung darstellt, liefe der im letztgenannten Unterabsatz geregelte Beendigungstatbestand der Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zumindest dann leer, wenn der betreffende Arbeitnehmer eine Reduzierung seiner Arbeitszeit verlangt. Für das Vorliegen eines solchen Wahlrechts spricht jedoch nichts. Zumindest hätte dieses Wahlrecht im Wortlaut der Regelung irgendeinen Anklang finden müssen.

Die hier vertretende Auffassung wird entgegen der Auffassung des Klägers von der Systematik der Tarifregelung des § 21 Abs. 1 MTV Schiene nicht entkräftet, sondern im Gegenteil nachhaltig gestützt. Denn in Unterabsatz 2 des § 21 Abs. 1 MTV Schiene wird - entsprechend dem im Unterabsatz 1, 5. Spiegelstrich enthaltenen Differenzierungsgesichtspunkt "unbefristete/befristete Rente" bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis dann nicht endet, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträger eine befristete Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gewährt wird. Die Regelung des Unterabsatzes 2 ergänzt und bestätigt somit die Regelung des Unterabsatzes 1, 5. Spiegelstrich. Beide Regelungen sind Komplementär-Regelungen. Während in Unterabsatz 1 bei Gewährung einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung - gleich ob teilweise oder voll - bestimmt ist, dass das Arbeitsverhältnis endet, ist in Unterabsatz 2 normiert, dass bei Gewährung einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung - gleich ob teilweise oder voll - das Arbeitsverhältnis nicht endet. Hieraus ergibt sich, soll das Zusammenspiel dieser Regelungen nicht sinnlos sein, in zwangloser Weise, dass Unterabsatz 4 eine weitere Konkretisierung der Rechtsfolgen bei Gewährung einer befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung enthält, ebenso wie in Unterabsatz 3 eine weitere Konkretisierung der Rechtsfolgen der Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung enthalten ist. Beide Unterabsätze - Unterabsatz 3 und Unterabsatz 4 - beziehen sich demnach bei unbefangener Betrachtung auf den "Ausgangsfall" des Unterabsatzes 2, knüpfen also in folgerichtiger Weise an den unmittelbar vorhergehenden Unterabsatz an. Dagegen wäre es, wie darstellt, weder inhaltlich verständlich noch vom Ablauf her folgerichtig, wenn Unterabsatz 4 (Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit) als Spezialregelung gegenüber Unterabsatz 1 angesehen würde. Vielmehr spricht unter systematischen Gesichtspunkten alles dafür, dass die Unterabsätze 3 bis 5 des § 21 Abs. 1 MTV Schiene ergänzende Regelungen im Rahmen der in Unterabsätzen 1 und 2 normierten grundsätzlichen Rechtsfolgen - und nicht etwa diese grundsätzlichen Rechtsfolgen teilweise wieder aufhebende Regelungen - enthalten.

Entgegen der Auffassung des Klägers spricht auch die Entstehungsgeschichte für die hier vertretende Auslegung. Mit Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass auch nach der tarifvertraglichen Vorgänger-Regelung - § 6 Abs. 1 des MTV vom 27.12.1993 - das Arbeitsverhältnis mit Gewährung einer (unbefristeten) Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit Zustellung des Rentenbescheids endete. Ergänzend hierzu bestimmte die Vorgänger-Regelung, dass das Arbeitsverhältnis nicht ende, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gewährt wird. Somit enthält § 6 Abs. 1, 5. Spiegelstrich der Vorgänger-Regelung eine Differenzierung sowohl hinsichtlich des Ansatzpunktes als auch der Rechtsfolge, die derjenigen in § 21 Abs. 1 Unterabsätze 1 und 2 MTV Schiene entspricht. Dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei Schaffung des MTV Schiene von dieser grundlegenden Differenzierung der Vorgänger-Regelung abgehen wollten, fehlen Anhaltspunkte.

Auch Sinn und Zweck des § 21 Abs. 1 MTV Schiene sprechen nicht für die vom Kläger für richtig gehaltene Auslegung.

Die Tarifnorm bezweckt ersichtlich dann, wenn mit der Rückkehr an den Arbeitsplatz bzw. der Wiederaufnahme der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit gerechnet werden kann, eben weil lediglich eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit gewährt wird, eine Überbrückungsregelung, die im Falle der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, und sei es zu geänderten Bedingungen, also mit reduzierter Arbeitszeit, ermöglicht. Ist dagegen mit einer Rückkehr in die frühere vertragliche Tätigkeit nicht mehr zu rechnen, weil eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit gewährt wird, löst die Tarifregelung den Konflikt zwischen den Interessen des Arbeitnehmers einerseits und des Arbeitgebers andererseits dahin, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Es kann nicht angenommen werden, dass die Parteien eine solche Konfliktlösung nicht bezweckt haben, weil sie gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers, verstieße. Denn ein derartiger Verstoß liegt nicht vor. Wie das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 09.08.2000 - 7 AZR 214/99) ausgeführt hat, dient eine solche Tarifvorschrift einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes besteht, andererseits aber dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen und für den ein zumutbarer leistungsgerechter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Folgt daraus auch, dass das Interesse des Arbeitgebers, sich von einem Arbeitnehmer allein deswegen zu trennen, weil er einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbstätigkeit in Anspruch nimmt, nicht schützenswert ist, so gilt dies jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer den Anforderungen des von ihm gewählten Arbeitsplatzes trotz seines gesundheitlich eingeschränkten Leistungsvermögens genügt, wenn dieses also für eine vertragsgemäße Beschäftigung, ggfls. auf einem anderen freien Arbeitsplatz, ausreicht (BAG, a.a.O.; ferner: BAG vom 28.06.1995 - 7 AZR 555/94). Das Bundesarbeitgericht stellt somit darauf ab, ob der betreffende Arbeitnehmer gesundheitsbedingt noch in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen (vgl. auch BAG vom 06.12.2000 - 7 AZR 302/99; BAG vom 14.10.2003 - 9 AZR 100/03, zu II. 4. a) der Gründe). Eben dies ist typischerweise im Falle des Bezugs einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - und auch beim Kläger - nicht der Fall.

Gerade auch der Kläger hat mit seinen Bemühungen um Erlangung einer Erwerbsunfähigkeitsrente dokumentiert, dass er sich nicht mehr in der Lage sieht, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen den Anforderungen seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit als Signalschlosser genügt, ist nicht ersichtlich. Dies folgt vor allem auch nicht aus dem - im Berufungsverfahren wiederholten - Vortrag, er könne Tätigkeiten in der Werkstatt der Beklagten, als Zugbegleitung oder in der Wartung der Fahrkartenautomaten ohne weiteres ausüben. Demnach ist gerade nicht ersichtlich, dass der Kläger trotz Erwerbsminderung seine Arbeitsleistung noch erbringen kann. Weil aber § 21 Abs. 1 MTV Schiene eben nicht nur dem Schutz des Arbeitnehmers, sondern auch dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers dient, über einen Arbeitsplatz disponieren zu können, den der betreffende Arbeitnehmer auf Dauer nicht mehr einnehmen kann, ist der Zweck der Tarifregelung bei der hier vorgenommenen Auslegung in einem Fall wie dem vorliegenden auch unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht verfehlt.

Entsprechendes gilt in Bezug auf das Argument, diese Auslegung verstoße gegen die den Regelungen des § 8 TzBfG und des § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX zugrunde liegenden Wertungen, weil der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitzeit nach diesen Vorschriften konterkariert würde, wenn ein neben oder nach dem Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit gestellter Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung dazu führte, dass das Arbeitsverhältnis nicht etwa mit reduzierter Arbeitszeit fortgesetzt, sondern im Falle der Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beendet würde.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es der Arbeitnehmer, der sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sieht, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit im bisherigen Umfang zu verrichten, in der Hand hat zu versuchen, das Arbeitsverhältnis mit reduzierter Arbeitszeit fortzusetzen, oder aber deshalb, weil er - unabhängig vom bestehenden Arbeitsverhältnis - befürchtet, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort obwaltenden üblichen Bedingungen auf Dauer nicht mehr erwerbstätig sein zu können, die grundlegende Sicherung durch eine (unbefristete) Rente wegen Erwerbsminderung zu erlangen. Im erstgenannten Fall ist der Arbeitnehmer, wenn auch mit einer geringeren Vergütung, in seiner Existenz gesichert, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, im zweiten Fall erhält er, auch wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer tarifvertraglichen Vorschrift bei Gewährung einer unbefristeten Rente wegen lediglich teilweiser Erwerbsminderung endet, jedenfalls eine existenzielle Sicherung durch die Rentengewährung. Das Berufungsgericht folgt insoweit dem Erstgericht darin, dass eine monatliche Rente von 454,70 €, wie der Vergleich mit der Sozialhilfe oder dem Arbeitslosengeld II zeigt, eine ausreichende Existenzsicherung darstellt.

b) Steht somit fest, dass nach § 21 Abs. 1 MTV Schiene das Arbeitsverhältnis durch die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auflösend bedingt ist, bleibt festzuhalten, dass diese Bedingung vorliegend eingetreten ist. Dem Kläger wird unstreitig aufgrund Rentenbescheids vom 05.12.2002 mit Wirkung vom 01.01.2001 eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt.

Da nach dem Inhalt des Schreibens des damaligen anwaltlichen Vertreters und jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 10.03.2003 davon auszugehen ist, dass im Zeitpunkt der Abfassung dieses Schreibens der Rentenbescheid vom 05.12.2002 dem Kläger bereits zugegangen war, bestand das Arbeitsverhältnis jedenfalls an diesem Tage nicht mehr..

c) War aber das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auflösend bedingt und diese Bedingung eingetreten, oblag es dem Kläger, gemäß §§ 21, 17 Abs. 1 TzBfG innerhalb von 3 Wochen Klage auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden bzw. das die Befristung rechtsunwirksam ist. Dabei beginnt diese Frist im Falle einer auflösenden Bedingung nach herrschender Meinung (vgl. z.B. Aschheid/Preis/Schmidt/Backhaus, § 17 TzBfG, Rdn. 21; Annuß/Thüsing, TzBfG, § 17 Rdn. 5; KR/Lipke/Baader, 7. Aufl., § 17 TzBfG, Rdn. 19 ff.), der das Berufungsgericht folgt, frühestens mit dem Zugang der schriftlichen Unterrichtung durch den Arbeitgeber nach § 15 Abs. 2 TzBfG.

Nach diesen Maßstäben ist die gegen die Rechtswirksamkeit der auflösenden Bedingung gerichtete Klage bei weitem verfristet, selbst wenn man den Klageschriftsatz vom 07.07.2003, mit dem die Verringerung der Wochenarbeitszeit des Klägers auf künftig 25 Stunden geltend gemacht worden ist, als Klage im Sinne von §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG geltend ließe. Denn ausweislich Anlage K5 ist die entsprechende Mitteilung der Beklagten vom 20.03.2003 dem damaligen anwaltlichen Vertreter und jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am selben Tage per Fax zugegangen.

Im Übrigen gälte nach dem oben (zu a) Ausgeführten, dass die auflösende Bedingung zulässig ist.

2. Der Antrag auf Verurteilung der Beklagten, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit des Klägers auf 25 Stunden zuzustimmen, scheitert daran, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mehr besteht.

3. Aus demselben Grund ist dem Antrag auf Zahlung von Arbeitsentgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmenverzugs für die Zeit ab 15.03.2003 der Erfolg zu versagen. Wie oben (zu 1. b) ausgeführt wurde, war das Arbeitsverhältnis spätestens am 10.03.2003 beendet.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG) zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück