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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 538/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 87 Abs. 1
ZPO § 238 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 330
ZPO § 522 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs.6
Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags des Berufungsklägers im Wege des Erlasses eines Teilversäumnisurteil gegen den säumigen Berufungskläger; gleichzeitig Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Schlussurteil
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL

3 Sa 538/05

Verkündet am: 12. Januar 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Rottenegger und Trinkwitz für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Berufung und der Frist für die Begründung wird aufgrund der Säumnis des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 12.01.2006 zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 27.01.2005 - 15a Ca 13101/03 - wird als unzulässig verworfen.

3. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie über damit zusammenhängende Annahmeverzugsansprüche.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 27.01.2005 - 15a Ca 13101/03 -, auf das hinsichtlich des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21.04.2005, beim Berufungsgericht eingegangen am selben Tage, Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das ihm am 22.03.2005 zugestellte Endurteil vom 27.01.2005 beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 03.05.2005 am 24.05.2005 (Faxeingang) Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Ferner hat er mit diesem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Mit Schriftsatz vom 30.12.2005 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat niedergelegt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht München, zu dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß Empfangsbekenntnis vom 22.08.2005 geladen war, ist für den Kläger niemand erschienen.

Der Kläger stellt den Antrag, im Wege des Erlasses eines Versäumnisurteils das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers wegen der Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist zurückzuweisen, sowie die Berufung des Klägers als zulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den gesamten Inhalt der Berufungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist im Wege des Erlasses eines (echten) Versäumnisurteils zurückzuweisen. Die Berufung selbst ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Da für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht kein postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter erschienen ist und die Kündigung des Vollmachtsvertrages nach § 87 Abs. 1 ZPO dem Gegner und dem Gericht gegenüber (vgl. Zöller/Vollkommer, § 87 ZPO Rdn. 3) erst durch Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalt rechtlich wirksam wird, war der Kläger im genannten Termin säumig im Sinne von § 330 ZPO.

Deswegen war auf Antrag der Beklagten das Wiedereinsetzungsgesuch durch echtes, nicht mit dem Einspruch anfechtbares Versäumnisurteil (vgl. § 238 Abs. 2 Satz 2 ZPO) zurückzuweisen (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, § 238 ZPO Rdn. 4).

2. Da aufgrund der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs feststeht, dass die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG eingelegt ist, war sie nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 7, 59 ArbGG i.V.m. §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Revision wird weder hinsichtlich der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs (vgl. § 238 Abs. 2 Satz 2 ZPO) noch hinsichtlich der Verwerfung der Berufung als unzulässig zugelassen.

Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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