Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 27.06.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 676/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 611
1. Es erscheint möglich, dass der Anspruch auf Zahlung einer Jahresvergütung (Weihnachtsgeld) an Versorgungsempfänger eines Unternehmens aufgrund einer betrieblichen Übung entsteht.

2. Eine solche betriebliche Übung hat den Inhalt, dass eine Zusage eines solchen "Rentner-Weihnachtsgeldes" nach Maßgabe der bisher an die Versorgungsempfänger erfolgten Zahlungen besteht.

3. Diese Zusage kraft betrieblicher Übung kann bereits während der aktiven Zeit eines Arbeitnehmers erworben werden (im Anschluss an BAG 29.04.2003 - 3 AZR 742/02).

4. Wenn der Arbeitgeber im Anschreiben an die Leistungsempfänger von Anfang an die Zahlung einer Jahresvergütung (eines Weihnachtsgeldes) an aktive Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger unter den Vorbehalt eines jährlichen Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsbeschlusses gestellt und ferner ausdrücklich erklärt hat, durch die Zahlung entstehe kein Präjudiz für kommende Jahre, schließt das die Entstehung einer betrieblichen Übung aus.

5. Die Kenntnis eines solchen Vorbehalts auf Seiten des einzelnen Arbeitnehmers ist keine Voraussetzung für den Ausschluss der Entstehung einer betrieblichen Übung. Es reicht insoweit aus, dass diese Einschränkung in die Bekanntmachungen aufgenommen wird, mit denen der Arbeitgeber die Gewährung der Leistung ankündigt.

6. Ebenso wenig, wie es für die Begründung einer betrieblichen Übung einer Kenntnis jedes einzelnen Arbeitnehmers von der Gewährung der Leistung an andere Arbeitnehmer bedarf, ist für den Ausschluss der Betriebsübung eine Kenntnis der diesen Ausschluss begründenden Umstände bei jedem einzelnen Arbeitnehmer erforderlich.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 676/07

Verkündet am: 27. Juni 2008

In dem Rechtsstreit

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Lothar Platzer und Adelheid Kammler für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 14.01.2005 - 6 Ca 12485/03 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit beantragt ist festzustellen, dass die Beklagte an den Kläger auch weiterhin ein jährliches Weihnachtsgeld in Höhe von 60 Prozent des monatsdurchschnittlichen Versorgungsbezugs bezahlen muss (Ziffer I.3 der Klageanträge).

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Weihnachtsgeld.

Der am 30.01.1941 geborene Kläger ist Betriebsrentner der Beklagten. Er war seit dem 01.08.1973 bei der Ba. AG beschäftigt. Diese gewährte seit den 50er Jahren auch den Betriebsrentnern Weihnachtsgeld, das als Weihnachtsgabe oder Jahresvergütung bezeichnet wurde, aufgrund von Beschlüssen des Aufsichtsrats, ab 1996 des Vorstandes. In den Beschlüssen ist in Bezug auf die Versorgungsempfänger auch von "Pensionisten" oder "Beihilfeempfängern" die Rede. Teilweise wurden die Betriebsrentner nicht mehr genannt, ihnen aber dennoch diese Leistungen gewährt. Das Rentnerweihnachtsgeld betrug zunächst 50 Prozent und später 60 Prozent der ungekürzten betrieblichen Gesamtversorgung.

Die Zahlung der Weihnachtsvergütung wurde jeweils durch Aushang am Schwarzen Brett bekanntgemacht. Die Aushänge bis zum Jahr 1975 nannten die Betriebsrentner und enthielten den Hinweis, dass durch die Gewährung der Jahresvergütung kein Präjudiz für kommende Jahre geschaffen werde. Dieser Hinweis war auch in allen späteren Bekanntmachungen enthalten. In den Bekanntmachungen der Jahre 1976 bis einschließlich 1978 wurden jedoch nur die aktiven Mitarbeiter genannt und die Versorgungs- oder Beihilfeempfänger nicht mehr besonders erwähnt. Die Bekanntmachungen für die Jahre 1979 bis 1988, 1990 und 1991 nannten wieder sowohl die aktiven Mitarbeiter als auch die Versorgungsempfänger. In den Jahren ab 1992 wurde das Rentnerweihnachtsgeld in den ausgehängten Bekanntmachungen nicht mehr angesprochen.

In Broschüren der Jahre 1979 und 1993 wurden unter anderem die Leistungen der Arbeitgeberin an die Versorgungsempfänger erläutert. Die genannten Broschüren enthalten jeweils einen Hinweis auf das Erfordernis der Genehmigung der Weihnachtsvergütung durch den Aufsichtsrat.

Im April 1996 trat die Ba. N. GmbH aufgrund eines Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers ein. Hierüber unterrichtete die Ba. AG als Betriebsveräußerin die betroffenen Arbeitnehmer mit Schreiben vom 11.04.1996 und teilte unter anderem mit, der neue Arbeitgeber übernehme auch solche Leistungen, die beim Ba. in betrieblichen Richtlinien geregelt seien, etwa Jahresvergütung und Beihilfen. Nach dem Betriebsübergang enthielten die Betriebsrentner ebenso wie die aktiven Arbeitnehmer die sog. Weihnachtsgaben. Die mit Zustimmung des Vorstandes erlassenen Bekanntmachungen der Ba. AG enthielten nach wie vor den Vorbehalt, dass die Zahlungen ohne Präjudiz für die kommenden Jahre erfolge, allerdings ohne Erwähnung der Betriebsrentner.

Der Kläger und die Ba. N. GmbH beendeten durch Aufhebungsvertrag vom 27.02./12.03.1998 das zwischen ihnen beendete Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.12.1998. In § 2 dieses Vertrages verpflichtete sich die Arbeitgeberin, einen Aufstockungsbetrag zum Arbeitslosengeld in Höhe der Differenz zwischen dieser Sozialleistung und 100 Prozent eines monatlichen Aktiv-Nettoeinkommens bis zu dem Zeitpunkt zu gewähren, zu dem der Kläger frühestmöglich ein vorgezogenes Altersruhegeld erhalten könne, ein Arbeitsverhältnis eingehe oder aus anderen Gründen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen könne. In § 7 des Vertrages ist geregelt, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens anteilige Jahresvergütung und während der Laufzeit des Vertrages abweichend von den Richtlinien für Jahresvergütung im Monat November Weihnachtsgeld in Höhe von DM 450,00, im Jahre des Übergangs und Ausscheidens aus dieser Regelung zeitanteilig, erhalte. Im Übrigen ist im Aufhebungsvertrag geregelt, dass während des Vertragszeitraums hinsichtlich der Gewährung von sozialen Leistungen die Regelungen wie für Versorgungsempfänger der Ba. AG gilt und der Kläger ab Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung soziale Leistungen entsprechend den für Versorgungsempfänger der Ba. AG jeweils geltenden Regelungen enthält.

In den Jahren 1999 und 2000 erhielt der Kläger nach den Unterlagen der Beklagten kein Weihnachtsgeld, auch nicht den in § 7 des Aufhebungsvertrages genannten Betrag von DM 450,00. Seit 01.02.2001 bezieht er Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von der Beklagten, die damals noch als Ba. N. GmbH firmierte, eine betriebliche Altersversorgung. Die Arbeitgeberin teilte ihm mit Schreiben vom 27.11.2001 mit, dass ihm für das Jahr 2001 eine Weihnachtsvergütung gewährt werde. Diese betrug DM 1.644,00. In diesem Schreiben wurde die Weihnachtsvergütung wiederum als eine freiwillige, widerrufliche soziale Leistung bezeichnet, durch die, wie schon bisher, kein Präjudiz für die Zukunft geschaffen werden solle.

Am 10.10.2002 schloss die E. E. AG mit dem Gesamtbetriebsrat eine "Betriebsvereinbarung zur Neuregelung bzw. Aufhebung von betrieblichen Regelungen für Versorgungsempfänger aus dem Bereich des ehemaligen Ba.-Konzerns (Einmalzahlung anlässlich des Weihnachtsfestes, Beihilfen in Krankheitsfällen, Sterbegeld/Beihilfen im Todesfall)" (BV Aufhebung Versorgungsempfänger). In § 2 Ziffer 1. a) dieser Betriebsvereinbarung ist geregelt, dass ab 01.01.2002 keine freiwilligen Einmalzahlungen anlässlich des Weihnachtsfestes für Versorgungsempfänger mehr gewährt werden. Etwaige betriebliche Regelungen zur Gewährung einer freiwilligen Einmalzahlung anlässlich des Weihnachtsfestes würden daher ab 01.01.2002 durch diese Betriebsvereinbarung für Versorgungsempfänger beendet. Eine Nachwirkung etwaiger betrieblicher Regelungen sei ausgeschlossen. Für den Wegfall der unter § 2 der Betriebsvereinbarung genannten Leistungen sieht § 3 der Betriebsvereinbarung eine einmalige Ausgleichzahlung an die Betriebsrentner in Höhe von Euro 1.100,00 brutto vor.

Mit der vorliegenden Feststellungsklage wendet sich der Kläger gegen den Wegfall des Rentnerweihnachtsgeldes. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde das geforderte Weihnachtsgeld aufgrund einer betrieblichen Übung. Ein ausreichender Widerrufsvorbehalt fehle. Der erworbene Besitzstand habe nicht durch Betriebsvereinbarung beseitigt werden können.

Der Kläger hat, soweit es für die vorliegende Berufung von Interesse ist, im ersten Rechtszug beantragt festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger auch weiterhin ein jährliches Weihnachtsgeld in Höhe von 60 Prozent des monatsdurchschnittlichen Versorgungsbezuges bezahlen müsse.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Weihnachtsgeld stehe dem Kläger nicht zu. Eine entsprechende betriebliche Übung habe nicht bestanden. Die Arbeitgeberin habe stets zum Ausdruck gebracht, es handele sich auch beim Rentnerweihnachtsgeld um eine freiwillige Leistung ohne Präjudiz für die Zukunft. Die Beklagte hat behauptet, im Jahr 1995 und durchgehend ab 1997 hätten sämtliche Anschreiben an die Betriebsrentner, mit denen die streitige Leistung angekündigt wurde, den ausdrücklichen Hinweis enthalten, die Leistung erfolge ohne Präjudiz für die Zukunft.

Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 14.01.2005 - 6 Ca 12485/03 -, auf das hinsichtlich des dort wiedergegebenen unstreitigen und streitigen Sachverhalts und der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts im Einzelnen verwiesen wird, dem Kläger das geforderte Weihnachtsgeld zugesprochen.

Gegen dieses ihr am 17.02.2005 zugestellte Teilurteil hat die Beklagte mit einem am 14.03.2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist begründet.

Das Landesarbeitsgericht München (erkennende Kammer) hat mit Urteil vom 27.10.2005 - 3 Sa 286/05 -, auf das hinsichtlich des Vortrages der Parteien in diesem Berufungsverfahren und in Bezug auf die Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen der Kammer verwiesen wird, entsprechend den Berufungsanträgen der Beklagten das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 14.01.2005 geändert und die Klage abgewiesen, soweit beantragt ist festzustellen, dass die Beklagte an den Kläger auch weiterhin ein jährliches Weihnachtsgeld in Höhe von 60 Prozent des monatsdurchschnittlichen Versorgungsbezuges bezahlen muss.

Es hat dies damit begründet, dass der geltend gemachte Anspruch durch § 7 Abs. 1 des Aufhebungsvertrages vom 27.02./12.03.1998 selbst dann ausgeschlossen wäre, wenn eine betriebliche Übung mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt entstanden wäre. Vor allem aber könne das Teilurteil vom 14.01.2005 deshalb keinen Bestand haben, weil die vom Kläger behauptete und vom Arbeitsgericht angenommene betriebliche Übung nicht bestehe. Sie sei weder während der aktiven Zeit des Klägers oder früher im Bereich der Ba. AG oder der jetzigen Beklagten entstanden. Zwar habe eine solche betriebliche Übung bereits während der aktiven Zeit des Klägers mit dem Inhalt entstehen können, dass im Versorgungsfall an die ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein Rentnerweihnachtsgeld erbracht werde mit der Folge, dass die verpflichtende Wirkung einer solchen betrieblichen Übung zu Gunsten derjenigen aktiven Arbeitnehmer eintrete, die unter ihrer Geltung im Betrieb gearbeitet haben. Gleichwohl sei eine solche betriebliche Übung nicht entstanden, weil die Arbeitnehmer der Ba. AG und der Beklagten ebenso wie die Ruheständler nicht darauf hätten vertrauen können, dass die Zahlung eines Rentnerweihnachtsgeldes nach ihrem Ausscheiden bei Eintritt des Versorgungsfalles fortgeführt werde. Dies folge daraus, dass die Arbeitgeberin von Anfang an die Zahlung der Weihnachtsvergütung mit Bekanntmachungen angekündigt habe, in denen klargestellt worden sei, dass durch die Gewährung der Jahresvergütung kein Präjudiz für kommende Jahre geschaffen werde. Es sei davon auszugehen, dass auch in den Jahren 1989, 1993 und 1994 entsprechende Aushänge erfolgt seien. Auch spiele es keine Rolle, dass in den Jahren 1976 bis 1978, 1992 sowie ab 1995 in den Bekanntmachungen ein Hinweis auf die Versorgungsempfänger fehle. Denn es wäre geradezu widersinnig annehmen zu wollen, dass die für aktive Arbeitnehmer genannten Leistungsvoraussetzungen für Pensionäre nicht gelten sollten, dass diese also besser gestellt werden sollten als die Belegschaftsangehörigen. Die lediglich auf das Jahr der Ankündigung bezogene Zusage eines Rentnerweihnachtsgeldes ergebe sich auch aus den vorgelegten Broschüren.

Auf die - zugelassene und eingelegte - Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12.12.2006 - 3 AZR 57/06 - das Urteil des Landesarbeitsgericht München vom 27.10.2005 - 3 Sa 286/05 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Es hat zur Begründung ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Rentnerweihnachtsgeld könne sich aus einer betrieblichen Übung ergeben. Eine sich daraus ergebende Verpflichtung der Beklagten sei im Aufhebungsvertrag aufrechterhalten und auch nicht später - insbesondere nicht durch § 2 Nr. 1 a BV Aufhebung Versorgungsempfänger - abgelöst worden. Ab Rentenbeginn stünden dem Kläger nach § 7 Satz 3 des Aufhebungsvertrages "soziale Leistungen entsprechend den für Versorgungsempfänger der Ba. AG geltenden Regelungen" zu. Der Begriff der sozialen Leistungen umfasse auch das Rentnerweihnachtsgeld. Die dynamische Verweisung in § 7 Satz 3 des Aufhebungsvertrages setze die durch den Betriebsübergang auf die Ba. N. GmbH ausgelöste Besitzstandswahrung voraus, die darin bestehe, dass die Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse auf die Ba. N. GmbH übergegangen seien, die gleichen sozialen Leistungen erhielten wie die ehemaligen Mitarbeiter der Ba. AG, deren Rechtsnachfolger die E. E. AG sei. Am 1. Januar 1993 habe die für die Klageforderung maßgebliche betriebliche Übung noch nicht bestanden, weil sich die in den Jahren 1969 bis 1991 - ausgenommen die Jahre 1976 bis 1978 - im Unternehmen ausgehängten Bekanntmachungen auch mit den an die Versorgungsempfänger zu zahlenden Weihnachtsgeldern befasst hätten und außerdem darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass durch die Gewährung der Jahresvergütung "kein Präjudiz für kommende Jahre geschaffen" werde. Dies sei ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindert habe. Weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in den Bekanntmachungen für das Jahr 1992 und ab dem Jahr 1995 ein Hinweis auf das Rentnerweihnachtsgeld fehle, habe aufgrund des seit dem Jahr 1995 zu verzeichnenden Verhaltens der Ba. AG und ihrer Rechtsnachfolgerin jedoch eine betriebliche Übung entstehen können.

Solange die Bekanntmachungen das Rentnerweihnachtsgeld erwähnt hätten, sei in ihnen ein ausreichender Freiwilligkeitsvorbehalt enthalten gewesen. Da nach der Behauptung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht die Zahlung des Rentnerweihnachtsgeldes nach 1994 aufgrund von Schreiben erfolgt sei, in die - abgesehen vom Jahr 1996 - der gleiche Vorbehalt aufgenommen wurde wie in die Bekanntmachungen für das Weihnachtsgeld der aktiven Arbeitnehmer, und es nicht ferngelegen habe, die für die Betriebsrentner bestimmten Vorbehalte wegen der begrenzten Informationswirkung der Aushänge in die an sie gerichteten Schreiben aufzunehmen, sei entscheidend, ob seit dem Jahr 1995 in die Anschreiben an die Betriebsrentner ein ausreichender Freiwilligkeitsvorbehalt aufgenommen wurde. Dies habe das Landesarbeitsgericht noch aufzuklären.

Die Beklagte trägt nach Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht vor, der Kläger habe schon aus seiner aktiven Zeit gewusst, dass die Gewährung einer Weihnachtsvergütung sowohl an die aktiven Mitarbeiter als auch an die Versorgungsempfänger vom Aufsichtsrat bzw. Vorstand jedes Jahr ohne Präjudiz erfolgt sei. Schon in der Vergangenheit sei zumindest teilweise in den Anschreiben an die Ruhegeldempfänger deutlich gemacht worden, dass die Zahlung des Rentnerweihnachtsgeldes jedes Jahr vom Aufsichtsrat neu beschlossen werde. So hätten die Ruhegeldempfänger im November 1993 ein Formularschreiben mit folgendem Inhalt erhalten:

"Ihre Weihnachtsvergütung beträgt in diesem Jahr (...). Bereits heute möchten wir Sie über zwei Beschlüsse zu Ihrer Altersversorgung informieren. Im Vorgriff auf das kommende Jahr wurde entschieden, dass (...) auch im Jahr 1994 eine Weihnachtsvergütung gewährt wird."

Im November 1995 und in den folgenden Jahren, also im Zeitraum 1996 bis einschließlich 2001, hätten alle Ruhegeldempfänger ein Formularschreiben erhalten, das inhalts-, überwiegend sogar wortgleich mit einem Schreiben vom November 1995 gewesen sei, das folgenden Text habe:

"Weihnachtsvergütung

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass der Aufsichtsrat auch in diesem Jahr auf Antrag des Vorstandes der Auszahlung einer Weihnachtsvergütung zugestimmt hat.

Diese beträgt für Sie

...

Die Weihnachtsvergütung ist eine freiwillige, widerrufliche soziale Leistung. Hierdurch soll, wie schon bisher, kein Präjudiz für die Zukunft geschaffen werden."

Für 1996 und 1997 lägen der Beklagten keine Kopien mehr vor. Die Beklagte trägt weiter vor, sie sei im Zuge der weiteren Recherchen auf die Aushänge der Jahre 1993 und 1994 gestoßen. In diesen seien die Ruhegeldempfänger nicht ausdrücklich erwähnt.

In den sog. Weihnachtsschreiben, das sämtliche Ruhegeldempfänger im November erhalten hätten, seien in den Jahren 1992 und 1994 keine Vorbehalte oder Hinweise dahin enthalten gewesen, dass das Weihnachtsgeld vom Aufsichtsrat nur für das jeweilige Jahr beschlossen worden sei und ohne Präjudiz gezahlt werde. Im November 1993 jedoch und im Formularschreiben des Jahres 1995 sowie in den Schreiben der Jahre 1998 bis 2001 seien solche Vorbehalte gemacht worden. Diese Anschreiben seien an die Ruhegeldempfänger versandt worden.

Der Kläger hat nach Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht mit Nichtwissen bestritten, dass die Ruhegeldempfänger ab 1995 jährlich ein Formularschreiben mit Freiwilligkeitsvorbehalt erhalten hätten. Es sei davon auszugehen, dass lediglich die Ruhegeldempfänger der Ba. AG solche Schreiben erhalten hätten, nicht aber die Betriebsrentner der Beklagten. Somit sei nachgewiesen, dass jedenfalls in den Jahren 1996 bis 2001 das Weihnachtsgeld ohne Präjudiz gewährt worden sei. Im Übrigen hätten in den Jahren 1986 bis 1994 alle Ruheständler der Ba. AG Rentnerweihnachtsgeld ohne Vorbehalt ausgezahlt erhalten. Es werde (mit Nichtwissen) bestritten, dass an die Ruhegeldsempfänger im Jahr 1994 und in den Jahren ab 1995 bis 2001 entsprechende Schreiben versandt worden seien.

Der Kläger meint, der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2006 sei nicht zu entnehmen, dass bis Ende 1994 Freiwilligkeitsvorbehalte vorgelegen hätten. Bereits im Jahr 1998 sei eine betriebliche Übung entstanden. Dem Schreiben vom November 1993 sei nicht eine Beschränkung der Verpflichtungswirkung auf das jeweilige Jahr zu entnehmen. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass es auf eine Ablösung der betrieblichen Übung nicht bei der Beklagten, sondern beim Ba. ankomme, sei unzutreffend.

Nach Darstellung des Klägers ergibt sich aus der Gewährung eines Rentnerweihnachtsgeldes an Herrn Ge. ohne einen Freiwilligkeitsvorbehalt bis einschließlich zum Jahr 1999, dass mit dem Kläger vergleichbare Mitarbeiter ein Rentnerweihnachtsgeld ohne Präjudiz erhalten hätten, zumindest ergebe sich ein Anspruch des Klägers aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Dieser Fall sei kein Einzelfall gewesen.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts München vom 27.10.2005 -3 Sa 286/05 - verwiesen, ferner auf die Schriftsätze der Beklagten vom 04.10.2007, 15.11.2007 und 01.02.2008, auf die Schriftsätze des Klägers vom 10.10.2007, 11.12.2007, 18.01.2008, 13.02.2008 und 02.06.2008, ferner auf die Sitzungsniederschriften vom 14.02.2008 und 27.06.2008. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 14.02.2008 durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen A., B. und Sch.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.06.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Anspruch auf das Rentnerweihnachtsgeld folgt weder aus der vom Kläger angenommenen betrieblichen Übung noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2006 sehr wohl, dass jedenfalls bis einschließlich 1991 ausreichende Freiwilligkeitsvorbehalte vorlagen (BAG 12.12.2006, 3 AZR 37/06, Juris - Rn. 29, 30, 35). Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass die Beschränkung des Zahlungsversprechens bzw. der Ausschluss von Ansprüchen für künftige Jahre bis einschließlich 1991 - ausgenommen die Jahre 1976 bis 1978 - in Bezug auf die Versorgungsempfänger hinreichend deutlich geschehen sei, weil sich die Bekanntmachungen dieser Jahre mit den an die Versorgungsempfänger zu zahlenden Weihnachtsgeldern befasst hätten. Solange die Bekanntmachungen das Rentnerweihnachtsgeld erwähnten, hätten sie einen ausreichenden Freiwilligkeitsvorbehalt enthalten; am 1. Januar 1993 habe die für die Klageforderung maßgebliche betriebliche Übung nicht bestanden.

Der Hinweis des Bundesarbeitsgerichts, die Aushänge seien für aktive Arbeitnehmer bestimmt und zur Information der Betriebsrentner nur sehr begrenzt geeignet gewesen, ist allein im Kontext der Erwägung erfolgt, dass es nicht ferngelegen habe, entsprechende Vorbehalte in die an die Versorgungsempfänger gerichteten Schreiben aufzunehmen mit der Folge, dass dadurch das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindert werden konnte (a. a. O., Juris-Rn. 32 und 33).

Auch kommt es für das Entstehen eines Anspruchs auf das Rentnerweihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die Verhältnisse bei der Beklagten an, sondern - wegen der Gleichstellung des Klägers mit den Ba.-Rentnern in der dynamischen Verweisung gemäß § 7 Satz 3 des Aufhebungsvertrages - auf die Verhältnisse bei der Ba. AG und ihrer Rechtsnachfolgerin (BAG a. a. O., Juris-Rn. 22,24).

2. Die vor dem Landesarbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die behauptete betriebliche Übung nicht besteht. Sie ist - entsprechend den vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 12.12.2006 - 3 AZR 57/06 - erteilten Hinweisen - nicht entstanden, weil in die Anschreiben an die Betriebsrentner jedenfalls ab 1993 ein ausreichender Freiwilligkeitsvorbehalt aufgenommen wurde. Die vom Kläger für maßgebend gehaltene Frage der Ablösung einer entstandenen betrieblichen Übung durch widerspruchslose Hinnahme einer gegenläufigen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg (BAG 24.11.2004 -10 AZR 202/04) bzw. durch einen stillschweigenden Änderungsvertrag stellt sich somit vorliegend nicht.

a) Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Ba. AG an ihre Versorgungsempfänger im November 1993 ein Schreiben mit den Inhalt der von der Beklagten als Anlagen B II/1 und B II/10 - betreffend verschiedene Versorgungsempfänger als Adressaten - versandt wurde. In diesem Schreiben ist ausgeführt, im Vorgriff auf das kommende Jahr sei entschieden worden, dass nach den bisherigen Grundsätzen der monatliche Versorgungsbezug um mindestens 1,5 Prozent ab 01.07.1994 angehoben und auch im Jahr 1994 eine Weihnachtsvergütung gewährt werde.

aa) Durch diese Formulierung musste jedem verständigen Leser klar sein, dass sich die Ba. AG in Bezug auf das Rentnerweihnachtsgeld auf keinen Fall über das Jahr 1994 hinaus binden wolle, mithin dass die Verpflichtung zur Gewährung dieser Leistung nur für die Jahre 1993 und 1994 bestehe. Für die Adressaten dieses Schreibens war klar erkennbar, dass sich der Arbeitgeber nicht auf unbestimmte Zeit binden wolle, sondern nach dem Jahr 1994 erst aufgrund erneuter Entscheidung ggf. zur Leistungsgewährung bereit sei. Damit ist das Fehlen eines Rechtsbindungswillens in die unbestimmte Zukunft hinein klar zum Ausdruck gebracht worden.

bb) Die Zeugin A. hat bestätigt, dass dieses Schreiben an die Versorgungsempfänger versandt wurde. Sie könne sich an "den Absatz" erinnern, weil er in den Folgejahren nicht "hineingeschrieben" worden sei. Aber in diesem Jahr hätten "wir" es schon fürs nächste Jahr gewusst, weil sich die Lebenshaltungskosten so stark entwickelt hätten und da hätten "wir" das hineingeschrieben.

Die Zeugin hat auch bestätigt, dass die Versorgungsempfänger jedes Jahr diesen Weihnachtsbrief bekamen, und die Art der Erstellung und Versendung detailliert geschildert. Sie hat bekundet, sie sei damals für die betriebliche Altersversorgung zuständig gewesen und habe auch das Rentnerweihnachtsgeld zu bearbeiten gehabt aufgrund von Listen des Vorjahres, die bearbeitet worden seien. Dann habe die Zeugin das Rentnerweihnachtsgeld berechnet aufgrund einer Liste über die Beträge, die abgestimmt und stichprobenartig überprüft worden seien. Dann sei ein Musterbrief dazugegeben und das in die EDV zum Drucken und Verschicken gegeben worden; zuvor habe man die Versendung selbst manuell vorgenommen. Dies sei zunächst am 15. November gemacht und später mit dem Auszahlungstermin der Renten am 26. November zusammengelegt worden. Das Schreiben sei etwa 14 Tage vorher erstellt und dann einige Tage vor dem Zahltag verschickt worden.

Damit hat die Zeugin bestätigt, dass im November 1993 ein Anschreiben der genannten Art an die Versorgungsempfänger versandt wurde, das diesen aufgrund der Versendung einige Tage zuvor regelmäßig jedenfalls spätestens mit Erhalt des Rentnerweihnachtsgeldes zugegangen sein muss. Dabei ist nicht entscheidend, ob auch wirklich jede Rentnerin und jeder Rentner dieses Schreiben erhalten hat. Denn da die betriebliche Übung zu typisierten Leistungsbedingungen führt, ist das Verhalten des Arbeitgebers losgelöst von den Umständen des Einzelfalles nach objektiven Kriterien auszulegen (vgl. BAG 31.07.2007 - 3 AZR 189/06). Maßgebend ist somit nicht, ob jeder einzelner Begünstigter von diesem Anschreiben Kenntnis genommen hat oder nach den Umständen des Einzelfalles Kenntnis nehmen konnte, sondern ob der Arbeitgeber den Ausschluss des Rechtsbindungswillens in betriebsüblicher Weise bekannt gemacht hat. Dies ist hier aufgrund der Versendung des Anschreibens an die in jeweils aktualisierten Listen erfassten Versorgungsempfänger geschehen.

b) Auch in den Jahren 1995 und 1998 bis 2001 sind an die Versorgungsempfänger der Ba. AG und ihrer Rechtsnachfolgerin im November Anschreiben versandt worden, die einen klaren Freiwilligkeitsvorbehalt enthielten. Diese Anschreiben, vorgelegt von der Beklagten als Anlage B II/2 - 6, weisen durchweg darauf hin, durch die Gewährung solle, wie schon bisher, kein Präjudiz für die Zukunft geschaffen werden.

aa) Die Zeugin A. hat zu den Anschreiben der Jahre 1995 und 1998 ausgesagt, dies sei "unser Standardtext" gewesen. Sie gehe davon aus, dass diese Schreiben auch verschickt wurden, weil sonst viele Rentner reklamiert hätten, und weil die Bearbeiter einen Durchschlag zurückbekommen hätten, der allerdings in München - im Gegensatz zu anderen Betriebsstellen - nicht abgelegt worden sei.

bb) Zu den Anschreiben der Jahre 1999 bis 2001 vermochte die Zeugin A. nichts auszusagen. Allerdings hat die Zeugin B., die für die Bearbeitung des Weihnachtsgeldes der aktiven Arbeitnehmer zuständig war, bekundet, sie hätte es mitbekommen, wenn die für die Versorgungsempfänger zuständige Abteilung gar nichts in Bezug auf das Rentnerweihnachtsgeld zu den Terminen im November gemacht hätte. Denn es hätte dann Ärger gegeben. Im Übrigen hat die Zeugin B. den Bearbeitungsgang in Bezug auf das Weihnachtsgeld der aktiven Arbeitnehmer in ähnlicher Weise geschildert wie die Zeugin A.. Das betrifft auch die Termine. Eine nennenswerte Abweichung stellt lediglich die von der Zeugin B. geschilderte Abschlagszahlung von 50 Prozent zum 15. November auf das Gehaltskonto bei den aktiven Arbeitnehmern dar.

Somit haben beide Zeuginnen den Vortrag der Beklagten, in den Jahren 1993, 1995 und 1998 bis 2001 seien an die Versorgungsempfänger Anschreiben der vorgelegten Art versandt worden, bestätigt. Denn aus ihren Aussagen ergibt sich, dass die Ba. AG ein Standardschreiben entwickelt hatte, das einen Freiwilligkeitsvorbehalt in immer der gleichen, floskelhaften Formulierung enthielt und dass der Vorgang der Versendung des Anschreibens an die Versorgungsempfänger jeweils im November stattfand.

cc) Daran ändern auch die vom Kläger als Anlage K 32 vorgelegten Dokumente und die Aussage der Zeugin A. hierzu nichts.

Diese Dokumente lassen nicht erkennen, in welchem Kontext sie erstellt wurden und ob sie vollständig sind. Sollten sie vollständig sein, ist daraus nur zu erkennen, dass die Empfänger über die Höhe ihrer Weihnachtsvergütung informiert wurden. In Bezug auf den Rechtsgrund der Leistung sind diese Unterlagen dagegen nicht aussagekräftig; sie beziehen sich weder auf eine Zusage noch auf eine Entscheidung oder einen Beschluss von Gremien des Arbeitgebers und stellen somit für sich genommen keine rechtsgestaltende Willenserklärung, sondern lediglich eine sog. Wissenserklärung dar. Zudem hat die Kammer ganz erhebliche Zweifel, ob diese Dokumente vollständig abgelichtet sind. Denn sie enthalten teilweise sehr deutliche Linien unterhalb und in einem Falle auch oberhalb des Textes, die von der Kammer als Abdeckspuren gedeutet werden. Für eine Manipulation dieser Kopien spricht auch, dass der Text unterhalb des Zahlenfeldes mit dem Text der von der Beklagten vorgelegten Anschreiben (jeweils vorletzter Absatz) übereinstimmt und die Form der Anschreiben - kein Betreff, keine Anrede, kein einleitender Satz bzw. Satzteil - außerordentlich ungewöhnlich ist. Es widerspräche jeglichen geschäftlichen Gepflogenheiten und auch einem angemessenen Umgang mit den Versorgungsempfängern, wenn diese in der Art eines Waschzettels davon informiert würden, dass sie eine Weihnachtsvergütung erhalten.

Die Kammer misst diesen Unterlagen nach allem einen äußerst geringen Beweiswert zu.

Auch die Zeugin A. hat erkennbar Zweifel an der Vollständigkeit dieser Schreiben geäußert und hinzugefügt, ihr Chef habe gesagt, der Absatz - mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt - sei wichtig, damit kein Gewohnheitsrecht entstehe. Auch hat die Zeugin geäußert, sie könne nicht hundertprozentig sicher sagen, ob dieser Baustein immer in allen Fällen herausgegangen sei, zumal sich im Jahr 1991 eine ältere Arbeitskollegin und vielleicht auch der stellvertretende Abteilungsleiter um die Bearbeitung der Listen gekümmert habe.

c) Die Aussagen der Zeuginnen A. und B. erscheinen glaubhaft. Sie sind plausibel, in sich widerspruchsfrei und ersichtlich von der Erinnerung an die damalige berufliche Routine der Zeuginnen geprägt, ohne dass - verständliche - Erinnerungslücken überdeckt würden.

d) Beide Zeuginnen erschienen der Kammer auch glaubwürdig.

Die Zeugin A. hat nicht den Eindruck erweckt, dass sie die prozessuale Position der Beklagten stärken wolle. Ihre Aussage ist nicht von dem Bestreben geprägt, die Behauptungen der Beklagten in allen Einzelheiten möglichst zu bestätigen. Vielmehr hat sie spontan und nicht nach Art eines einstudierten Drehbuchs zum Beweisthema und den Fragen der Prozessbeteiligten Stellung genommen und nicht verhehlt, wo sie die Darlegungen der Beklagten nicht zu bestätigen vermochte. Sie hat sich klar auf ihren beruflichen Erfahrungshorizont beschränkt und deutlich gemacht, wenn sie lediglich in der Lage war, Vermutungen zu äußern.

Gleiches gilt für die Zeugin B.. Auch sie hat spontan, unbefangen und ohne Wissensoder Erinnerungslücken zu verschleiern, ausgesagt, aus ihrer eigenen Wahrnehmung geschöpft und deren Grenzen offengelegt.

Die Kammer hat nach allem keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeuginnen zu zweifeln.

e) Das aufgrund der Aussagen der Zeuginnen A. und B. gefundene Beweisergebnis wird nicht durch die vom Kläger vorgelegten Anschreiben betreffend "Weihnachtsvergütung" der Jahre 1999 bis 2006 und die Aussage der Zeugin Sch. hierzu entwertet.

aa) Diese Schreiben enthalten zwar zweifelsfrei keinen Freiwilligkeitsvorbehalt. Aus dem "Einzelfall Ge." kann jedoch schon deshalb nicht auf eine betriebliche Übung dergestalt geschlossen werden, dass die Ba. AG oder ihre Rechtsnachfolger Ansprüche auf Zahlung eines Rentnerweihnachtsgeldes durch Leistung ohne Freiwilligkeitsvorbehalt hätten entstehen lassen, weil ohne Weiteres denkbar ist, dass Herrn Ge. eine vorbehaltlose einzelvertragliche Zusage auf Zahlung eines Rentnerweihnachtsgeldes erteilt wurde bzw. dass, wie die Beklagte behauptet, Herr Ge. zu einem Personenkreis gehörte, der in Bezug auf das Rentnerweihnachtsgeld anderen Regelungen unterlag als die sonstigen Rentnerinnen und Rentner. Darauf deutet die vom "Standardtext" abweichende Formulierung der vorgelegten Schreiben an Herrn Ge. hin. Vor allem aber zeigt das Anschreiben vom 21.12.2000 an Herrn Ge., dass dieser nicht als Tarif- oder AT-Mitarbeiter angesehen wurde, ob dies nun nach objektiven Maßstäben zutreffend ist oder nicht. Demgegenüber hat der Kläger lediglich auf seine Tätigkeit als Außenstellenleiter mit regelmäßig 40 bis 50 unterstellten Mitarbeitern, auf seine Funktion als Verantwortlicher für den Aufbau eines privaten Telekommunikationsnetzes für Oberbayern und Schwaben, auf die entsprechende Zulassungsurkunde vom 25.03.1996 und auf die ihm erteilte Handlungsvollmacht vom 04.11.1997 hingewiesen. Aus alledem folgt nicht, dass die Beklagte ihren Versorgungsempfängern generell ein Rentnerweihnachtsgeld ohne Freiwilligkeitsvorbehalt zahlte.

bb) Auch die Zeugin Sch. hat bestätigt, dass die "Führungskräfte" des Ba. Rentnerweihnachtsgeld und Anschreiben hierzu ohne einen Freiwilligkeitsvorbehalt erhalten haben. Sie hat auch bestätigt, dass Herr Ge., obwohl er weder Prokurist noch Vorstand oder Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft war, sondern Abteilungsleiter, von der für die Bearbeitung des Rentnerweihnachtsgeldes an die sog. Führungskräfte zuständigen Abteilung betreut wurde.

cc) Die Aussage der Zeugin Sch. ist gut nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und damit glaubhaft. Die Zeugin erschien der Kammer auch glaubwürdig. Sie hat sich um Präzision bemüht und insbesondere plausibel begründet, warum sie sich an die Vorgänge, zu denen sie befragt wurde, erinnern könne. Vor allem aber hat sie nicht erkennen lassen, dass sie zu Gunsten der Beklagten oder zu Lasten des Klägers voreingenommen sei. Im Gegenteil: Sie hat die für die Beklagte günstige Annahme einer Einzelzusage an Herrn Ge. nicht bestätigt.

dd) Der "Fall Ge." ist nach allem nicht geeignet, das Entstehen einer betrieblichen Übung, wie vom Kläger behauptet, zu begründen.

3. Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes so gestellt zu werden, als habe er die Zusage eines Rentnerweihnachtsgeldes ohne Freiwilligkeitsvorbehalt erhalten.

Hierzu wäre erforderlich, dass er zu einer Gruppe von Versorgungsempfängern gehört, für die die Ba. AG bzw. ihre Rechtsnachfolger die allgemeine Regel bzw. das generalisierende Prinzip aufgestellt hätten, den Gruppenangehörigen ein Rentnerweihnachtsgeld ohne Freiwilligkeitsvorbehalt zu zahlen (Rechtsprechungsnachweise z. B. bei ErfK/Preis, 8. Aufl., § 611 BGB Rn. 576). Dies ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Hinweis des Klägers auf seine im Arbeitsverhältnis zuletzt ausgeübte Funktion ersetzt nicht die Darlegung einer allgemeinen Regel der genannten Art. Insbesondere folgt daraus nicht, dass die Ba. AG bzw. ihre Rechtsnachfolger an alle Außenstellenleiter, Inhaber einer Zulassungsurkunde/Personenzulassung des Bundesamtes für Zulassungen in der Telekommunikation oder Handlungsbevollmächtigte ein Rentnerweihnachtsgeld ohne Freiwilligkeitsvorbehalt gewährt hätten oder gewährten. Nach welchen konkreten Merkmalen die Ba. AG ein vorbehaltloses Rentnerweihnachtsgeld an ehemalige sog. Führungskräfte zahlte und inwiefern der Kläger die Kriterien der Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe erfüllt, ist offen geblieben. Aus der Aussage der Zeugin Sch. ergibt sich zwar, dass Prokuristen, Vorstände und die Geschäftsführer der Tochterunternehmen zu den Führungskräften gehörten und auch Herr Ge., der - nach Erinnerung der Zeugin - Abteilungsleiter im damaligen Ba. war, von der Organisationseinheit betreut wurde, die für die Führungskräfte zuständig war. Da der Kläger jedoch weder Prokurist noch Vorstand oder Geschäftsführer einer Tochterunternehmung der Ba. AG oder ihrer Rechtsnachfolger war, gehörte er nicht zum Kreis der Führungskräfte, wie ihn die Zeugin Sch. beschrieben hat. Auf den "Fall Ge." kann sich der Kläger insoweit nicht berufen, weil sich daraus allein keine Erweiterung des Kreises der sog. Führungskräfte nach einem generalisierenden Prinzip ergibt. Vielmehr mag Herr Ge. - aus welchen, ggf. einzelfallbezogenen, Gründen auch immer - von der für die ehemaligen Führungskräfte zuständigen Organisationseinheit betreut worden sein, ohne die Kriterien der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis zu erfüllen. Aus einer regelwidrigen Behandlung im Einzelfall kann der Kläger aber keine regelgerechte Gleichbehandlung ableiten.

4. Sonstige Anspruchsgrundlagen für die Zahlung eines Rentnerweihnachtsgeldes an den Kläger sind nicht ersichtlich.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor und nach der Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht und des Revisionsverfahrens hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Kläger zu tragen. Dies schließt die Kosten des Revisionsverfahrens 3 AZR 57/06 ein, weil der Kläger letzten Endes im Berufungsverfahren unterlegen ist. Über die den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens betreffenden erstinstanzlichen Verfahrens war nicht zu befinden, da über die Kosten des ersten Rechtszuges anlässlich der Erledigung sämtlicher erstinstanzlich anhängiger bzw. anhängig gewesener Streitgegenstände einheitlich entschieden werden muss.

6. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück