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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 702/07
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 613 a
ArbGG § 68
ZPO § 254
ZPO § 538
1. Betriebsinhaberwechsel bei einem Entsorgungsbetrieb.

2. Zur Frage der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht, wenn das Arbeitsgericht bei einem Stufenantrag in ein und demselben Urteil der Klage hinsichtlich beider Stufen stattgegeben hat.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 702/07

Verkündet am: 6. Dezember 2007

In dem Rechtsstreit

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Baumann und Kuchler für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 04.07.2007 - 29b Ca 727/06 W - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen in Ziffern 2 - 5 geändert und in Ziffern 1 - 5 insgesamt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung ab 01.08.2006 auf die Beklagte übergegangen ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2006 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten

- für die Septembervergütung seit 01.10.2006,

- für die Oktobervergütung seit 01.11.2006,

- für die Novembervergütung seit 01.12.2006 und

- für die Dezembervergütung seit 01.01.2007 abzurechnen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Anwesenheitsprämie des Klägers für die Monate August, September 2006 und für 11. bis 17.10.2006 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2006 abzurechnen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung für die Monate Januar und Februar 2007 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten für die Januarvergütung seit 01.02.2007 und für die Februarvergütung seit 01.03.2007 abzurechnen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung für die Monate März und April 2007 unter Berücksichtigung des Anspruchsübergangs zugunsten der Bundesagentur für Arbeit von monatlich je Euro 807,60 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Märzvergütung seit 01.04.2007 und für die Aprilvergütung seit 01.05.2007 abzurechnen.

II. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 04.07.2007 - 29b Ca 727/06 W - wird aufgehoben, soweit in Ziffern 2 - 5 die Beklagte verurteilt ist, Vergütung und Anwesenheitsprämie nach Abrechnung an den Kläger zu bezahlen. Der Rechtsstreit wird insoweit an das Arbeitsgericht München zurückverwiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 13/19 und der Beklagten zu 6/19 auferlegt.

IV. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit das Teilurteil vom 04.07.2007 - 29b Ca 727/06 W - aufgehoben und an das Arbeitsgericht zurückverwiesen ist.

Darüber hinaus wird die Revision für keine der Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB übergegangen ist, ferner über Ansprüche des Klägers auf Abrechnung und Bezahlung monatlicher Bezüge für August 2006 bis einschließlich April 2007 aufgrund geleisteter Arbeit, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs der Beklagten.

Der Kläger war seit 01.01.2001 bei der Fa. S. GmbH & Co. KG in We. als Arbeiter zu einem Bruttolohn in Höhe von zuletzt 8,64 € je Stunde bei einer 40-Stunden-Woche sowie einer Anwesenheitsprämie in Höhe von 1,00 € je Stunde in deren Betriebsstätte im L. Weg beschäftigt. Die genannte Firma beschäftigte nach ihrer Internetinformation vom 14.12.2006 an zwei Standorten in We. - P. Straße und L. Weg - 32 Arbeitnehmer. Sie stellte Anfang September 2006 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das sodann am 03.01.2007 eröffnet wurde. Der Kläger arbeitete bis 17.10.2006 in der Betriebsstätte im L. Weg und war anschließend arbeitsunfähig krank. Aufgrund eines Schreibens der AOK vom 22.11.2006 erfuhr der Kläger, der Arbeitgeber habe die Entgeltfortzahlung am 27.11.2006 beendet und am 28.11.2006 erfuhr er, dass er am 30.09.2006 von der Beklagten bei der Sozialversicherung abgemeldet worden sei.

Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 16.08.2006 alle Arbeitnehmer der Fa. S. GmbH & Co. KG, die an diesem Tage noch in der P. Straße beschäftigt waren, mitgeteilt, ihr Arbeitsverhältnis sei gem. § 613a BGB zum 01.08.2006 von der Beklagten übernommen worden.

Der Kläger meint, sein Arbeitsverhältnis sei am 01.08.2006 gem. § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen.

Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, ein Betriebsübergang i. S. von § 613a BGB liege weder in Bezug auf den Gesamtbetrieb der Fa. S. GmbH & Co. KG noch hinsichtlich des Teilbetriebs im L. Weg vor.

Das Arbeitsgericht München hat mit Teilurteil vom 04.07.2007 - 29b Ca 727/06 W -festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung ab 01.08.2006 auf die Beklagte übergegangen ist und diese verurteilt, an ihn die Vergütung für August 2006 bis einschließlich April 2007 sowie die Anwesenheitsprämie des Klägers für die Zeit von August bis 17.10.2006, jeweils nebst Zinsen, abzurechnen und zu bezahlen, die Vergütung für die Monate März und April 2007 unter Berücksichtigung des Anspruchsübergangs zugunsten der Bundesagentur für Arbeit. Auf dieses Teilurteil wird hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen. Es hat ausgeführt, aufgrund der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte die bisherige Geschäftstätigkeit der Fa. S. GmbH & Co. KG im Wesentlichen unverändert weitergeführt und die Identität des Betriebs gewahrt habe. Somit habe der Kläger auch Anspruch auf die geltend gemachten Entgeltleistungen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 09.07.2007 zugestellte Teilurteil vom 04.07.2007 mit einem am 31.07.2007 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 10.09.2007, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie trägt vor, die Organisationsstruktur des Betriebs sei vollständig umgestellt worden. Die kaufmännischen Aufgaben seien im Wege des Outsourcing an eine Fremdfirma vergeben worden - die E. GmbH, welche die technische Abwicklung der kaufmännischen Aufgaben erledige und ausschließlich hierfür zuständig sei. Damit werde die kaufmännische Leitung, das Controlling und die kaufmännischen Leitentscheidungen nicht mehr im Betrieb selbst, sondern ausschließlich durch die genannte Drittfirma erbracht. Dieser Teil stelle einen Großteil des Aufgabenbereichs des Betriebs und entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht lediglich eine untergeordnete Aufgabe dar. Die Beklagte trägt ferner vor, es habe keine weitere Nutzung der vorhandenen Betriebsmittel stattgefunden. Zum Stichtag 01.08.2006 sei ein einziger Bagger der Fa. S. GmbH & Co. KG übernommen worden. Sämtliche andere Maschinen seien Sicherungseigentum gewesen und abgeholt worden. Daher hätten neue Geräte und Maschinen angeschafft bzw. angemietet werden müssen. Die im Sicherungseigentum stehenden Betriebsmittel seien von den Sicherungseigentümern abgeholt worden. Unzutreffend sei auch, dass der bisherige Kundenstamm aufrechterhalten worden sei. Entgegen der Darstellung des Klägers habe die Betriebsstätte im L. Weg nicht genutzt werden können, weil der Vermieter aufgrund des Vermieterpfandrechts ein Verbot ausgesprochen habe, die Betriebsstätte zu nutzen. Dies bedeute, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt dort tätig geworden sei. Sie meint, das Erstgericht habe zu Unrecht ausschließlich die Zeugenaussagen berücksichtigt und unzutreffend gewertet. Auch stelle entgegen dem vom Arbeitsgericht angenommenen Ergebnis der Beweisaufnahme die Herausnahme des Siebs einer Ölsortieranlage eine enorme Veränderung für den Müll und dessen Verwertung dar, sodass von der Beklagten ein anderes Geschäftsfeld abgedeckt werde.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 04.07.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die seiner Auffassung nach zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Teilurteils und trägt insbesondere vor, die Berufung sei bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Beklagte den Kläger unstreitig nach dem Betriebsübergang bis 17.10.2006 weiterbeschäftigt habe, ohne dass ihm die Aufgabe der Betriebstätigkeit durch die Fa. S. GmbH & Co KG mitgeteilt worden sei. Dass ein Betriebsübergang vorliege, ergebe sich aus der Beweisaufnahme. Die Ausgliederung der Buchhaltung und des Controlling werde bestritten, auch sei der diesbezügliche Vortrag der Beklagten nicht schlüssig. Der Kläger weist darauf hin, dass Änderungen nach dem 01.08.2006 keine Rolle spielten. Auch sei nicht die gesamte kaufmännische Tätigkeit outgesourct. Er hält den Vortrag der Beklagten zur Nichtübernahme von Baggergeräten aufgrund bestehenden Sicherungseigentums, den er bestreitet, für unsubstanziiert und im Übrigen verspätet. Im Übrigen sei die spätere Abholung von Betriebsmitteln irrelevant. Die Beklagte trage nicht vor, wann bzw. zu welchem Zeitpunkt diese Betriebsmittel abgeholt worden seien. Er meint, die Herausnahme des Siebs aus der Ölsortieranlage stelle keine wesentliche Änderung im Hinblick auf den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs dar. Die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist aus seiner Sicht zutreffend.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 10.09.2007 und 12.10.2007 und des Klägers vom 17.09.2007 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 06.12.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist weitgehend unbegründet. Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung völlig zutreffend entschieden, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.08.2006 im Wege des Betriebsübergangs gem. § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist. Es hat ferner die Beklagte zu Recht zur Abrechnung der geltend gemachten Vergütung verurteilt. Allerdings hat es unzulässigerweise die Stufenanträge durchentschieden, d. h. über die zweite Stufe (Zahlung) entschieden, obwohl dies erst nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Stufe (Abrechnung) hätte geschehen dürfen. Dies führt trotz des grundsätzlichen Verbots der Zurückverweisung wegen Verfahrensmängeln gem. § 68 ArbGG hier ausnahmsweise dazu, dass das Teilurteil hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur - unbestimmten - Zahlung aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen war.

1. Das Arbeitsgericht ist aufgrund der von ihm zutreffend wiedergegebenen, von der Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Grundsätze und einer rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Annahme gelangt, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei zum 01.08.2006 auf die Beklagte übergegangen. Das Berufungsgericht, das denselben Grundsätzen folgt (vgl. z. B. BAG 15.12.2005 - 8 AZR 202/05; BAG 27.10.2005 - 8 AZR 568/04; BAG 13.06.2006 -8 AZR 271/06; BAG 14.05.2006 - 8 AZR 299/05; BAG 06.04.2006 - 8 AZR 222/04; BAG 16.02.2006 - 8 AZR 204/05; EuGH 11.03.1997 - C-13/95; EuGH 15.12.2005 -C-232/04 und C-233/04), verweist deshalb gem. § 69 Abs. 2 ArbGG insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Nur zur Verdeutlichung sollen die wesentlichen Grundsätze nochmals wiederholt werden:

Danach setzt § 613a Abs. 1 BGB den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus, wobei die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit erforderlich ist. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer ausgelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach den ausgeübten Tätigkeiten und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer stellt jedoch ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie eine Auftragsnachfolge. In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen.

Die bloße Vergabe der Hälfte der an einer Müllsortieranlage anfallenden "manuellen" Sortieraufgaben an ein anderes Unternehmen stellt z. B. keinen Betriebsübergang auf dieses Unternehmen dar.

Zu den mit der Berufung vorgebrachten Einwänden wird ergänzend zu den zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts ausgeführt:

Entgegen der Darstellung der Beklagten ist eine für die Frage des Übergangs des Entsorgungsbetriebs der Fa. S. GmbH & Co. KG wesentliche Änderung der Hierarchie- oder Organisationsstruktur nicht vorgenommen worden. Denn die von der Beklagten geschilderten Organisationsänderungen betreffen ausschließlich den kaufmännischen bzw. verwaltungsmäßigen overhead. Beim Betrieb der Fa. S. GmbH & Co. KG handelte es sich jedoch um einen ausgesprochen betriebsmittelgeprägten Produktionsbetrieb. Dass die Änderung der Organisation bzw. Betriebsabläufe der Produktion bereits zum 01.08.2006 wesentlich geändert worden wäre, vermag die Berufungskammer aufgrund des Vortrags der Beklagten nicht zu erkennen. Etwaige spätere Änderungen sind, wie der Kläger zutreffend bemerkt hat, irrelevant. Auch ist das Arbeitsgericht aufgrund rechtlich beanstandungsfreier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, der Betrieb sei nach dem 01.08.2006 im Wesentlichen weitergelaufen wie zuvor; auch die Papierverpressung sei bis November 2006 im L. Weg erfolgt, d. h. dort, wo auch der Kläger bis 17.10.2006 arbeitete. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber bei einem deutlich betriebsmittelgeprägten Betrieb wie demjenigen der Fa. S. GmbH & Co. KG nicht der kaufmännische overhead das prägende Element, sondern die Produktion. Die kaufmännische Leitung bzw. die Organisationsstruktur in buchhalterischen, kaufmännischen und Controlling-Angelegenheiten prägt nicht den Produktionsbetrieb, sondern die vergleichsweise kleine Ebene der Betriebs- und Unternehmensleitung, also den Bereich, in dem die Steuerungs- und Hilfsfunktionen der betrieblichen Produktionstätigkeit ausgeübt werden. Abgesehen davon ist die Organisationsstruktur als solche nicht personenbezogen. Ein Austausch von Führungspersonen stellt für sich genommen keine wesentliche Organisationsänderung dar. Aus dem eigenen Vortrag der Beklagten ergibt sich aber, dass es nach dem 01.08.2006 wie zuvor einen Betriebsleiter und bis 18.08.2006 auch denselben kaufmännischen Leiter wie zuvor, Herrn Ko., gab, der erst mit Abschluss eines Abwicklungsvertrages an diesem Tage ausschied. Entscheidend ist, dass der Erwerber beim Betriebsübergang die Verfügungsmacht über die wirtschaftliche Einheit erhält, wie sie im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestand. Spätere organisatorische Änderungen sind unmaßgeblich. Abgesehen davon, dass der Vortrag der Beklagten zu den behaupteten Umstrukturierungen jegliche konkrete Zeit- bzw. Datumsangabe zur Verwirklichung dieser Änderungen vermissen lässt, kann keine Rede davon sein, dass die vorgetragenen Änderungen in der kaufmännischen Leitung und dem Controlling "einen Großteil des Aufgabenbereichs des Betriebs" darstellen.

Aus dem Vortrag der Beklagten folgt auch nicht, dass "keine Nutzung der Betriebsmittel" mehr stattgefunden hätte. Die vom Erstgericht unter Ziff. 1.2.1 der Entscheidungsgründe dargestellten Erwägungen zur Übernahme nahezu sämtlicher Betriebsmittel in der P. Straße und zunächst auch im L. Weg sind zutreffend; auch insoweit ist die dort enthaltene Beweiswürdigung rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem eigenen Vortrag der Beklagten folgt, dass allenfalls ein kleinerer Teil der Betriebsmittel (zwei von drei Baggern, drei Radlader und ein Gabelstapler) nicht mehr genutzt werden konnten, weil sie an die Sicherungsnehmer herausgegeben werden mussten. Abgesehen davon ist auch in Bezug auf diese Betriebsmittel kein exakter Zeitpunkt der Herausgabe vorgetragen. Aus dem eigenen Vortrag der Beklagten ergibt sich dagegen nicht, dass der Großteil der Betriebsmittel - insbesondere ca. 300 Container, ein sicherungsübereigneter Pkw, Werkzeuge und Material, die Müllsortieranlagen im L. Weg und in der P. Straße, Lkws, Radlader sowie die Papiersortieranlage in der P. Straße - just ab 01.08.2006 nicht mehr genutzt werden konnten. Soweit solche Betriebsmittel später an die Sicherungsnehmer zurückgegeben worden sind, schadet dies einem Betriebsübergang zum 01.08.2006 nicht. Das Berufungsgericht folgt auch der Würdigung des Beweisergebnisses durch das Arbeitsgericht dahingehend, dass sich aus den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen ergebe, der Betrieb sei mit den wesentlichen Betriebsmitteln fortgeführt worden. Der von der Beklagten betonte Umstand, dass Betriebsmittel im Sicherungseigentum Dritter standen, schließt für sich genommen den Übergang der Verfügungsgewalt über solche Betriebsmittel auf die Beklagte am 01.08.2006 und deren Nutzbarkeit bis zur Rücknahme bzw. Rückgabe - die datumsmäßig nicht bestimmbar ist - nicht aus.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach dem eigenen Vortrag der Beklagten im zweiten Rechtszug das gesamte Betriebsgelände im L. Weg einschließlich der dort befindlichen Papiersortieranlage bis zum Ausschluss der Beklagten von der Nutzung dieses Geländes durch den Vermieter genutzt werden konnte. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger bis 17.10.2006 in der Betriebsstätte im L. Weg beschäftigt wurde. Wer bzw. welche Firma dort bis 17.10.2006 oder bis zur Rückgabe des Geländes im November 2006 betriebliche Entsorgungstätigkeit entfaltet haben soll, wenn nicht die Beklagte, erschließt sich der Berufungskammer nicht.

Entgegen der Annahme der Beklagten ergibt sich bereits aus deren eigenem Vortrag, dass die bisherigen arbeitstechnischen Zwecke im Wesentlichen beibehalten bzw. fortgeführt wurden. So war die Papiersortieranlage im L. Weg nach ihrem eigenen Vortrag auch nach dem 01.08.2006 noch in Betrieb; lediglich die Arbeiten an dieser Sortieranlage waren von ihr fremd vergeben. Daraus folgt zum einen, dass diese nach dem 01.08.2006 die Verfügungsgewalt über den Betrieb dieser Papiersortieranlage im bisherigen betrieblichen Verbund hatte und dass sie entscheiden konnte - und entschieden hat -, auf welche Weise der arbeitstechnische Zweck der Papiersortierung im L. Weg weiterbetrieben wurde. Dies entspricht der lt. Arbeitsgericht glaubhaften Aussage des in der Einschätzung des Erstgerichts glaubwürdigen Zeugen Wi., der bekundet hat, Anfang August sei die Papierverwertung im L. Weg noch in Betrieb gewesen. Die Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen durch das Arbeitsgericht, diese hätten bestätigt, dass die Beklagte "nun nicht mehr" die Papierpresse im L. Weg benutze (Zeuge Ka.) bzw. die Papierpresse im L. Weg sei "weggefallen", entspricht den protokollierten Aussagen der Zeugen und steht im Übrigen nicht im Widerspruch zur Annahme des Erstgerichts, die bisherige Geschäftstätigkeit der Fa. S. GmbH & Co. KG sei im Wesentlichen unverändert unter Wahrung der Identität des Betriebs weitergeführt worden. Denn die Aussagen der Zeugen lassen den Schluss gerechtfertigt erscheinen, jedenfalls zunächst seien die von der Fa. S. GmbH & Co. KG in ihren beiden Betriebsstätten in We. erfolgten arbeitstechnischen Zwecke beibehalten worden. Auch insoweit lässt der Vortrag der Beklagten jegliche zeitliche Fixierung der Beendigung der Papiersortiertätigkeit im L. Weg vermissen, so dass insoweit die vom Kläger dargelegte Fortführung der arbeitstechnischen Zwecke über den 01.08.2006 hinaus zumindest noch für eine gewisse Zeit nicht konkret bestritten ist. Auch die Darlegungen der Beklagten zu der Herausnahme des Siebs einer Müllsortieranlage ändert nichts an der zutreffenden Beurteilung des Erstgerichts, die arbeitstechnischen Zwecke seien nach dem 01.08.2006 jedenfalls eine zeitlang im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden. Denn zum einen lässt das Vorbringen der Beklagten nicht erkennen, welche Bedeutung die Herausnahme des Siebs für die gesamte Geschäftstätigkeit in den beiden Betriebsstätten in We. konkret hatte, insbesondere in welcher Größenordnung, bezogen auf Umsatz, Produktportfolio und Mannstunden, dadurch Änderungen eingetreten sind. Ohne solche konkreten Darlegungen stellt die Behauptung, die Entfernung des Siebs habe eine nachhaltige Auswirkung auf den Betriebsablauf und die Geschäftstätigkeit der Beklagten gehabt, eine Pauschalbehauptung dar mit der Folge, dass auch die vom Kläger dargelegte im Wesentlichen unveränderte Fortführung der Geschäftstätigkeit "ins Blaue hinein" und damit unbeachtlich bestritten ist. Zum anderen krankt der Vortrag der Beklagten auch in diesem Punkt ganz grundlegend daran, dass nicht einmal ein ungefährer Zeitpunkt für die Entfernung des Siebs aus der Müllsortieranlage genannt ist.

Unbeachtlich ist auch der "Widerspruch" der Beklagten gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, der bisherige Kundenstamm sei erhalten geblieben. Warum die Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu unzutreffend sein sollen, vermochte die Berufungskammer nicht zu erkennen. Deshalb kann auch insoweit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Dass neue Kunden hinzugekommen und frühere Kunden "abgesprungen" sind, schließt einen Betriebsübergang keinesfalls aus. Denn dies entspricht einem ganz normalen Geschäftsverlauf auch dann, wenn kein Betriebsinhaberwechsel stattgefunden hat. Ob es dem Betriebserwerber gelingt, die alten Kunden zu halten, oder ob diese - aus welchen Gründen auch immer - die Geschäftsbeziehungen beenden, z. B. deshalb, weil sie selbst an der Übernahme des Betriebs interessiert gewesen wären und nicht zum Zuge gekommen sind, wie vorliegend im Falle eines bisherigen Großkunden, ist unmaßgeblich, solange der Betriebserwerber jedenfalls in der Lage war, den übernommenen Betrieb im Wesentlichen unverändert fortzuführen.

Nach allem liegt nach der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände des Falles ein klarer Fall eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB vor mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis ab 01.08.2006 auf die Beklagte übergegangen ist und mit dieser fortbesteht. Dies hat das Arbeitsgericht richtig gesehen.

2. Aus dem bisher Ausgeführten folgt, dass der geltend gemachte Anspruch auf Abrechnung der monatlichen Vergütung des Klägers für August 2006 bis einschließlich April 2007 besteht. Der Kläger hat für den genannten Zeitraum Ansprüche zunächst auf Entgelt für geleistete Arbeit gem. § 611 BGB (bis 17.10.2006), sodann auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. §§ 3, 4 EntgeltfortzahlungsG (für die Zeit ab 18.10.2006 bis einschließlich 27.11.2006) und schließlich aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs gem. §§ 611, 293 ff. BGB (für den restlichen November 2006 bis einschließlich April 2007).

Der Anspruch auf Erteilung einer Entgeltabrechnung folgt aus § 108 Abs. 1 GewO.

Derzeit unbestimmt und daher unzulässig ist dagegen der Leistungsantrag auf Zahlung des abgerechneten Betrages. Diese Unbestimmtheit kann nur dadurch überwunden werden, dass über die erste Stufe des Stufenantrags gem. § 254 ZPO rechtskräftig i. S. des Klägers entschieden ist.

Somit hat das Arbeitsgericht dem Kläger etwas zugesprochen, was so (noch) gar nicht beantragt war und nicht Gegenstand des Teilurteils hätte sein dürfen.

Trotz des grundsätzlichen Verbots der Zurückverweisung wegen eines Verfahrensmangels gem. § 68 ArbGG erscheint es jedoch geboten, das angefochtene Teilurteil in diesem Punkt aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Erstgericht zurückzuverweisen. Denn obwohl zwar der Mangel dadurch korrigiert werden könnte, dass das Berufungsgericht die weitere Verfahrensbehandlung des Stufenantrags im Berufungsverfahren belässt, würde dies doch für die Beklagte gravierende und endgültige Nachteile bringen. Denn sie verlöre insoweit eine Instanz, in der sie Einwendungen und Einreden gegen den Zahlungsanspruch - etwa den Erfüllungseinwand gem. § 362 Abs. 1 BGB oder die Einrede des anrechenbaren Zwischenverdienstes gem. § 615 Satz 2 BGB - geltend machen könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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