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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 13.07.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 211/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 707
ZPO § 766
ZPO § 793
ZPO § 845
1. Entscheidungen des Prozessgerichts nach § 769 Abs.1 ZPO über die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen (hier: Vorpfändung durch den Gerichtsvollzieher gem. § 845 ZPO) sind in analoger Anwendung von § 707 Abs.2 Satz 2 ZPO unanfechtbar.

2. Wenn das Prozessgericht eine nach § 845 vorgenommene Vorpfändung im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 769 Abs.1 ZPO aufhebt, geriert es sich nicht unzulässigerweise als Vollstreckungsgericht.

3. Hebt das Arbeitsgericht eine Vorpfändung durch einstweilige Anordnung gem. § 769 ZPO auf, hat es die Rechtswegszulässigkeit nicht verkannt.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

3 Ta 211/07

In Sachen

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 13. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 31.05.2007 (berichtigt durch Beschlüsse vom 01.06.2007 und 22.06.2007) - 15 Ca 7202/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Das hat das Erstgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 29.06.2007 richtig erkannt.

Der angefochtene Beschluss ist ein Beschluss gemäß § 769 ZPO selbst dann, wenn die Aufhebung der gemäß § 845 ZPO erlassenen vorläufigen Zahlungsverbote - wie nicht (s.u.) - keine Vollstreckungsmaßregeln im Sinne von § 769 Abs. 1 ZPO darstellten. Solche Beschlüsse sind aber nach richtiger Ansicht (vgl. z.B. LAG Düsseldorf vom 23.03.2006 - 16 Ta 82/06; BGH vom 11.05.2005 - XII ZB 189/03; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 769 Rn. 14) unanfechtbar. Auch eine Anfechtbarkeit wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist seit Inkrafttreten des ZPO-RG am 01.01.2002 nicht mehr gegeben (vgl. BGH vom 21.04.2004 - XII ZB 279/03; Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 13 mit weiteren Nachweisen). Dies rechtfertigt sich aus einer gebotenen analogen Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO (BGH a.a.O.; ebenso Moeller in Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier; Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl., J Rn. 96).

Unterstellt, die sofortige Beschwerde oder eine außerordentliche Beschwerde im Falle "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" wäre statthaft, läge eine solche Gesetzeswidrigkeit nicht vor. Im Gegenteil: vorläufige Zahlungsverbote gemäß § 845 ZPO sind Vollstreckungsmaßregeln im Sinne von § 769 Abs. 1 ZPO. Diese Vorschrift differenziert nicht danach, ob Vollstreckungsmaßregeln vom Prozessgericht, vom Vollstreckungsgericht oder vom Gerichtsvollzieher erlassen worden sind. Diese Einordnung scheitert nicht daran, dass für Einwände gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung und das vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Verfahren die Erinnerung gemäß § 766 ZPO und ggf. die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO zum Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) gegeben sind. Denn die Zuständigkeitsordnung für Rechtsbehelfe gegen das Gerichtsvollzieherhandeln gemäß § 845 ZPO kann nicht auf § 769 ZPO übertragen werden. In § 769 ZPO geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des Erlasses der Vollstreckungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher, sondern um Anordnungen des Prozessgerichts, die z.B. auch im Falle unzweifelhaft rechtmäßiger Vorpfändungen - die somit nicht mit der Erinnerung angreifbar sind - gelten und deren Anfechtbarkeit losgelöst von der Anfechtbarkeit der Vorpfändungen zu betrachten ist.

Mit anderen Worten: Die Möglichkeit der Korrektur der Maßnahmen gemäß § 845 ZPO ist nach anderen Maßstäben zu beurteilen als die Möglichkeit der Korrektur von Maßnahmen nach § 769 ZPO.

Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er die vom Arbeitsgericht in Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses getroffene Entscheidung als eine Art Rechtsbehelfsentscheidung hinsichtlich der Vorpfändungen ansieht und daraus die Schlussfolgerung knüpft, das Arbeitsgericht sei unzulässigerweise als Vollstreckungsgericht außerhalb seiner Rechtswegszuständigkeit tätig geworden. Das Erstgericht ist hier nicht als Vollstreckungs-, sondern als Prozessgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit tätig geworden. Es hat deshalb auch nicht die Rechtswegszulässigkeit verkannt.

Der Kläger und Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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