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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 467/08
Rechtsgebiete: ArbGG, AGG, BayHSchPG


Vorschriften:

ArbGG § 2
AGG § 15
AGG § 24
BayHSchPG Art. 10 Abs. 3 Satz 2
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet, wenn ein Bewerber um eine Stelle als Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen einer landesgesetzlichen Altersgrenze (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayHSchPG) nicht zum Zuge kommt und deshalb Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG geltend macht.
Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

3 Ta 467/08

In dem Beschwerdeverfahren

hat das Landesarbeitsgericht München durch den Vorsitzenden der Kammer 3, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder, ohne mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2008 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18.09.2008 - 3 Ca 2068/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen verneinenden Beschluss und die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Augsburg.

Er begehrt die Zahlung einer Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG, weil er bei der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung auf der Berufungsliste für das Wiederbesetzungsverfahren eines Lehrstuhls für Deutsch als Zweit- und Fremdsprache und seine Didaktik an einer Universität des Beklagten seiner Auffassung zufolge wegen seines Alters benachteiligt worden sei. Die betreffende Stelle war für eine Position als Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschrieben.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18.09.2008 - 3 Ca 2068/08 - verwiesen, das den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für nicht gegeben angesehen hat, weil die Einstellung nicht nach den Regeln des Privatrechts zu beurteilen sei. Daran ändere auch § 24 AGG nichts, demzufolge das Gesetz - u. a. - für Beamtinnen und Beamte der Länder entsprechend gilt. Ausschlaggebend sei ausschließlich, in welcher Rechtsform eine Stelle im öffentlichen Dienst zu besetzen sei. Auf die derzeitige Rechtsstellung des Klägers als angestellter Professor komme es nicht an.

2. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend und mit überzeugender Begründung erkannt, dass es an einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG fehlt.

Individualrechtliche Streitigkeiten zwischen (potenziellen) Parteien eines Beschäftigungsverhältnisses sind aber dem Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nur dann zugewiesen, wenn es sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt. Dies gilt, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch in Bezug auf eine Streitigkeit aus Verhandlungen über die Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. Streitigkeiten, die im Rahmen einer Stellenbewerbung entstehen; § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG setzt voraus, dass ein "Arbeitsverhältnis" eingegangen werden soll.

Das Besetzungsverfahren für eine Professorenstelle im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt aber auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Bestimmungen des Beamten- und Hochschulrechts. Die derzeitige Position des Klägers ist für die Frage, ob das Bewerbungsverfahren sich nach bürgerlichem oder öffentlichem Recht richtet, völlig unerheblich.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch herausgearbeitet, dass § 24 AGG an diesem Ergebnis nichts ändert. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auch insoweit auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Dass die Auffassung des Klägers falsch ist, zeigt gerade die Begründung der sofortigen Beschwerde, in der die gesetzliche Regelung beanstandet wird, die "für die Ernennung eines Professors auf Lebenszeit im Beamtenverhältnis" eine festgesetzte Altersgrenze enthält. Der Kläger möge vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit versuchen, diese gesetzliche Regelung als grundgesetz- und möglicherweise auch europarechtswidrig anzugreifen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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