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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 21.10.2004
Aktenzeichen: 3 TaBV 16/04
Rechtsgebiete: BetrVG, ZPO
Vorschriften:
BetrVG § 19 | |
BetrVG § 25 Abs. 2 | |
BetrVG § 27 Abs. 1 S. 2 | |
BetrVG § 28 Abs. 1 S. 2 | |
BetrVG § 36 | |
ZPO § 256 Abs. 1 |
2. Der Betriebsrat kann in einer nach § 36 BetrVG erlassenen Geschäftsordnung regeln, dass der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter "geborene" Mitglieder eines Ausschusses nach § 28 BetrVG sind.
3. Die Wahl von "Ersatzbeisitzern" zu einem Ausschuss gem. § 28 BetrVG ist ungeachtet § 25 Abs.2 BetrVG zulässig.
4. Wenn die Mitglieder eines solchen Ausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wurden, ist es zulässig, die Ersatzmitglieder in einem gesonderten Wahlgang, und zwar ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, zu wählen.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
Verkündet am: 21. Oktober 2004
In dem Beschlussverfahren
hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der Anhörung vom 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Ebner und Metko für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Beschwerde der Antragssteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 12.02.2004 - 9 BV 82/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragssteller zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, wer als Mitglied eines weiteren Ausschusses des Betriebsrats gewählt ist - hilfsweise ob die Wahl der Mitglieder dieses Ausschusses wirksam ist - sowie darüber, ob die gesonderte Wahl von "Ersatzbeisitzern" dieses weiteren Ausschusses vollständig unwirksam - hilfsweise: teilweise unwirksam - ist.
Die Wahl der Mitglieder des Ausschusses für Angelegenheiten der Betriebszentrale und Arbeitszeitfragen des Beteiligten zu 4. erfolgte am 18.02.2003 auf der Grundlage der damaligen Fassung von § 4.2 der "Geschäftsordnung für den Betriebsrat der". Dort war vorgesehen, dass für Angelegenheiten der Betriebszentrale und Arbeitszeitfragen ein aus fünf Mitgliedern bestehender Ausschuss "nach den Regeln des § 27 Abs. 3 S. 2 und 3 (Betriebsausschuss)" gebildet wird. Für diese Wahl wurden je einer aus drei Bewerbern bestehende schriftliche Wahlvorschläge mit den Bezeichnungen "T.-Mitglieder" und "G." eingereicht. Der erstgenannte Wahlvorschlag erhielt 10 Stimmen, der letztgenannte Vorschlag 3 Stimmen - bei einer Größe des Betriebsrats von insgesamt 13 Mitgliedern. Aufgrund der Auffassung, die Geschäftsordnung lege fest, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter geborene Mitglieder dieses Ausschusses sind und lediglich 3 weitere Mitglieder zu wählen seien, stellte der Betriebsratsvorsitzende fest, dass nach der dŽHondtschen Höchstzahlenverteilung die 3 Bewerber des Wahlvorschlages T. gewählt seien. Ebenfalls am 18.02.2003 wurde eine gesonderte Wahl der Ersatzmitglieder für den Ausschuss Betriebszentrale und Arbeitszeit durchgeführt. Dafür wurden ebenfalls Wahlvorschläge der T.-Mitglieder und G. mit je 3 Bewerbern eingereicht. Auch hier erhielten der Wahlvorschlag T. 10 und der Wahlvorschlag G. 3 Stimmen. Der Betriebsratsvorsitzende stellte fest, die Bewerber des Vorschlags T. seien die ersten 3 Ersatzmitglieder.
Die Antragssteller sind der Auffassung, aus § 28 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 2 BetrVG ergebe sich, dass Betriebsratsvorsitzender und Stellvertreter nicht geborene Mitglieder der Ausschüsse nach § 28 BetrVG seien. Dies sei nicht durch Betriebsratsbeschlüsse abänderbar. Deshalb seien nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auch die ersten beiden Bewerber des Vorschlags G. gewählt. Falls die Wahl insgesamt so fehlerhaft sei, dass eine Feststellung der in Wahrheit gewählten Mitglieder nicht getroffen werden könne, sei die gesamte Wahl für unwirksam zu erklären.
Die Wahl von "Ersatzbeisitzern" ist nach Auffassung der Antragssteller schon deshalb unwirksam, weil aufgrund der entsprechenden Anwendung von § 25 Abs. 2 BetrVG die Nachrücker bereits feststünden. Bei Erschöpfung einer Vorschlagsliste sei das Ersatzmitglied gegebenenfalls in analoger Anwendung von § 25 Abs. 2 S. 2 BetrVG einer anderen Liste zu entnehmen. Damit stehe, weil alle 3 Bewerber der Liste T. als Mitglieder des genannten Ausschusses - neben den Antragsstellern zu 1. und zu 2. als in Wahrheit ebenfalls gewählte Mitglieder dieses Ausschusses - gewählt worden seien, der Antragssteller zu 3. als erster Nachrücker und damit als erster "Ersatzbeisitzer" bereits fest. Sollte die Wahl weiterer "Ersatzbeisitzer" zulässig sein, sei die durchgeführte Wahl der "Ersatzbeisitzer" jedenfalls insoweit unwirksam, als sie die Rechtsposition des Antragsstellers zu 3. als potentiellen Nachrückers vereiteln würde.
Der Beteiligte zu 4. ist der Auffassung, § 4.2 der Geschäftsordnung in der damaligen Fassung lege in zulässiger Weise fest, dass der Vorsitzende des Betriebsrats und sein Stellvertreter geborene Mitglieder des genannten Ausschusses und deshalb nur noch 3 weitere Mitglieder zu wählen gewesen seien. Der Beteiligte zu 4. hält die gesonderte Wahl von "Ersatzbeisitzern" für zulässig.
Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 12.02.2004, auf den hinsichtlich der Einzelheiten des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Beteiligten im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Anträge der Beteiligten zu 1. bis 3. insgesamt abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, der Betriebsrat könne für Ausschüsse nach § 28 BetrVG Vorgaben für die Zusammensetzung machen, auch dahingehend, dass der Betriebsratsvorsitzende und/oder sein Stellvertreter geborene Mitglieder seien, so dass beim Ausschuss "Betriebszentrale und Arbeitszeit" nur noch 3 Mitglieder zu wählen gewesen seien. Gegen die gesonderte Wahl der Ersatzmitglieder bestünden keine Bedenken.
Die Antragssteller haben gegen diesen ihnen am 22.03.2004 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 23.03.2004, beim Beschwerdegericht eingegangen am 24.03.2004, Beschwerde erhoben und diese im selben Schriftsatz begründet.
Sie sind der Auffassung, der Beschluss sei grob fehlerhaft. Der Spruchkörper in der ersten Instanz sei falsch besetzt gewesen, weil der Spruchkörper bei Durchführung der mündlichen Anhörung ein anderer gewesen sei, als derjenige bei Verkündung der Entscheidung. Damit sei der Anspruch der Antragssteller auf rechtliches Gehör verletzt, weil das erkennende Gericht nicht das selbe gewesen sei, das auch die mündliche Verhandlung im Kammertermin durchgeführt habe, wobei erschwerend hinzu komme, dass die nach dem Anhörungstermin ausgewechselten ehrenamtlichen Richter es in der Hand gehabt hätten, die Kammervorsitzende mit ihrem Votum zu überstimmen.
Die Antragssteller sind ferner der Auffassung, dass Arbeitsgericht habe § 28 BetrVG grob verkannt. Die Bestimmung der Geschäftsordnung, wonach Betriebsratsvorsitzender und stellvertretender Vorsitzender geborene Mitglieder des Ausschusses seien, stelle eine objektive Umgehung des Minderheitenschutzes dar. Auch sei § 28 Abs. 1 BetrVG zwingend; § 28 Abs. 2 BetrVG lasse eine Abweichung nicht zu. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Antragssteller ihre erstinstanzlichen Ausführungen.
Sie beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts München Az. 9 BV 82/03 vom 12. Februar 2004 abzuändern und zu erkennen:
1. Es wird festgestellt, dass in der Betriebsratssitzung vom 18.02.2003 bei der unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 durchgeführten Wahl zum "Ausschuss Betriebszentrale und Arbeitszeit" die Betriebsratsmitglieder B., U., W., L. und L. als Ausschussmitglieder gewählt worden sind;
hilfsweise zu 1.):
2. Es wird festgestellt, dass die in der Betriebsratssitzung vom 18.02.2003 durchgeführten Wahlen zum "Ausschuss Betriebszentrale und Arbeitszeit" unwirksam sind;
3. Es wird festgestellt, dass die in der Betriebsratssitzung vom 18.02.2003 bei der unter Tageordnungspunkt (TOP) 3 durchgeführte Wahl der "Ersatzbeisitzer" zum "Ausschuss Betriebszentrale und Arbeitszeit" unwirksam ist;
hilfsweise zu 3.):
4. Es wird festgestellt, dass die in der Betriebsratssitzung vom 18.02.2003 bei der unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 durchgeführte Wahl der "Ersatzbeisitzer" zum "Ausschuss Betriebszentrale und Arbeitszeit" insofern unwirksam ist, als sie die Rechtsposition des potentiellen Nachrückers in den genannten Ausschuss, des Herrn K. (Antragssteller und Beschwerdeführer zu 3.) vereiteln würde.
Der Beteiligte zu 4. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und weist insbesondere daraufhin, es gebe keinen gesetzgeberischen Zweck, die Wahlen für den Ausschuss mit rechtlich eingeschränktem Aufgabenkreis - also den streitgegenständlichen Ausschuss - auch im Rahmen des von den Beschwerdeführern betonten Minderheitenschutzes umfangreicher zu sichern als beim gesetzlich zwingend bestimmten Betriebsausschuss, der rechtlich mehr selbstständige Aufgaben habe. § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sei nicht verletzt, wenn die Geschäftsordnung die Wahl der Mitglieder des fraglichen Ausschusses auf diejenige Zahl begrenze, die nach Abzug der festgelegten geborenen Mitglieder verbleibe. Die Frage des Rangverhältnisses von Gesetz und Betriebsratsbeschlüssen stelle sich deshalb nicht. Im Falle der Richtigkeit der Rechtsauffassung der Antragssteller kann nach Auffassung des Beteiligten zu 4. das Ergebnis der Wahl im Übrigen nicht korrigiert werden, weil dann andere Wahlvorschläge erstellt worden wären. Vielmehr wäre dann nach Ansicht des Beteiligten zu 4. die Wahl der Mitglieder des streitgegenständlichen Ausschusses insgesamt unwirksam.
Die Wahl von Ersatzmitgliedern für die Mitglieder der Ausschüsse ist nach Auffassung des Beteiligten zu 4. zulässig. Insbesondere könne der Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss festlegen, wie die Ersatzmitglieder zu wählen sind. Es sei zwar auch zulässig, gemäß § 25 Abs. 2 BetrVG die Ersatzmitglieder zu bestimmen. Dies sei jedoch nicht zwingend. Die Grundsätze der Verhältniswahl seien im Hinblick auf die gesonderte Wahl der Ersatzmitglieder beachtet worden.
Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Beteiligten zu 1. bis 4. im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze der Antragssteller vom 23.03.2004 und des Beteiligten zu 4. vom 28.05.2004 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23.09.2004 verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet.
1. Der Antrag auf Feststellung der Personen der gewählten Mitglieder des Ausschusses "Betriebszentrale und Arbeitszeit" sowie der darauf bezogene Hilfsantrag festzustellen, dass die am 18.02.2003 durchgeführten Wahlen zu diesem Ausschuss unwirksam seien, sind unbegründet.
a) Der Antrag festzustellen, dass - auch - die Antragssteller und L. und L. als Mitglieder des Ausschusses "Betriebszentrale und Arbeitszeit" gewählt worden sind, ist zulässig. Insbesondere fehlt ihm nicht das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, weil das Recht auf Teilnahme an der Ausschussarbeit und Mitentscheidung im Ausschuss nicht in sinnvoller Weise mit einer Vielzahl einzelner Leistungsanträge durchgesetzt werden kann. Der Feststellungsantrag stellt deshalb den in prozessökonomischer Hinsicht sinnvolleren Weg der Klärung der streitigen Rechtsfrage dar. Auch stellt die Ausschlussmitgliedschaft ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dar.
Dem Feststellungsantrag gemäß Ziffer 1 der Beschwerdeanträge fehlt auch nicht das Feststellungsinteresse im Hinblick darauf, dass auch nach Auffassung der Antragssteller jedenfalls die Betriebsratsmitglieder B., U. und W. als Ausschussmitglieder gewählt worden sind. Denn der genannte Feststellungsantrag ist dahin auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, die Betriebsratsmitglieder L. und L. seien neben den Betriebsratsmitgliedern B., U. und W. als Ausschussmitglieder gewählt worden. Die Nennung der letztgenannten 3 Mitglieder im Feststellungsantrag ist also im Grunde überflüssig.
Der Feststellungsantrag gemäß Ziffer 1 der Beschwerdeanträge ist jedoch auch dann unbegründet, wenn man der Auffassung der Antragssteller folgt, aus § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ergebe sich, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter nicht geborene Mitglieder der Ausschüsse nach § 28 BetrVG seien, vielmehr alle Mitglieder dieser Ausschüsse nach den in § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BetrVG festgelegten Grundsätzen gewählt werden müssten und dass dies weder durch Betriebsratsbeschlüsse noch durch eine Geschäftsordnung des Betriebsrats geändert werden könne. Denn wenn diese Grundannahme zutrifft, ist die Wahl insgesamt fehlerhaft. Es ist grundsätzlich eine Anfechtung erforderlich - in analoger Anwendung von § 19 BetrVG -, es sei denn, die Wahl wäre nichtig (vgl. BAG vom 13.11.1991 - 7 ABR 8/91; BAG vom 15.01.1992 - 7 ABR 24/91). In beiden Fällen - sowohl im Falle einer nichtigen Wahl als auch bei einer erfolgreichen Anfechtung der Wahl (wobei der Feststellungsantrag Ziffer 1 der Beschwerdeanträge kein Anfechtungsantrag ist) - wird die Wahl insgesamt von der Unwirksamkeit erfasst; eine "Korrektur" des Wahlergebnisses durch die Feststellung, dass ein Teil der Mitglieder des Ausschusses fehlerhaft bestimmt wurde und andere Personen statt ihrer Ausschussmitglieder geworden sind, ist nicht möglich (vgl. im Falle der Wahl einer zu hohen Zahl von Betriebsratsmitgliedern: BAG vom 29.05.1991 - 7 ABR 67/90). Der Antrag gemäß Ziffer 1 der Beschwerdeanträge zielt aber gerade auf eine solche Korrektur des festgestellten Wahlergebnisses ab. Die Antragssteller wollen die bei Anwendung der Verhältniswahl aller 5 Ausschussmitglieder zu bestimmenden 2 weiteren Mitglieder wegen Erschöpfung der Mehrheitsleiste der Minderheitsliste zuschlagen. Dies ist auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Antragssteller fehlsam, da nach dieser Ansicht der Wahlvorgang als solcher, also insgesamt, fehlerhaft ist. Mit Recht hat der Beteiligte zu 4. darauf hingewiesen, dass dann, wenn sich die Antragssteller vor dem Wahlvorgang mit ihrer Auffassung durchgesetzt hätten, Wahlvorschläge mit 5 Personen eingereicht worden wären.
b) Aber auch der Hilfsantrag zu Ziff. 1 der Beschwerdeanträge - der Antrag gemäß Ziffer 2 -, der als Wahlanfechtungsantrag auszulegen ist, muss ohne Erfolg bleiben. Denn die Wahl der Mitglieder des Ausschusses "Betriebszentrale und Arbeitszeit" leidet nicht an einem Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht.
Entgegen der Auffassung der Antragssteller konnte in der nach § 36 BetrVG erlassen Geschäftsordnung des Betriebsrats bestimmt werden, dass Betriebsratsvorsitzender und dessen Stellvertreter, wie im Falle des Betriebsratsausschusses gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gesetzlich bestimmt, sog. geborene Mitglieder des genannten Ausschusses sind. Zwar sieht für die weiteren Ausschüsse des Betriebsrats § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vor, dass für die Wahl und Abberufung "der Ausschussmitglieder" § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BetrVG - mithin gerade nicht § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG - entsprechend gilt. Dies schließt es entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 4. aus, von vornherein anzunehmen, dass der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter geborene Mitglieder der weiteren Ausschüsse sind und somit die Verweisung in § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auf die Wahl- und Abberufungsbestimmungen des § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BetrVG lediglich für die "weiteren Mitglieder" der sonstigen Ausschüsse gelten. Eine solche Trennung zwischen geborenen und weiteren Mitgliedern sieht das Gesetz bei den weiteren Ausschüssen des Betriebsrats gerade nicht vor.
Allerdings schließt es die Verweisungsregelung des § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die von den Antragssteller mit Recht als zwingend bezeichnet wird, nicht aus, dass der Betriebsrat Vorgaben nicht nur über die Größe eines weiteren Ausschusses, sondern auch über dessen Zusammensetzung macht, zumal in einer mit der Mehrheit seiner Stimmen zustande gekommenen Geschäftsordnung. Hinsichtlich der Größe der weiteren Ausschüsse wird dies auch von den Antragsstellern nicht in Frage gestellt (vgl. auch z.B. Fitting/ Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 28 Rdn. 25 mit weiteren Nachweisen). Dasselbe gilt jedoch auch in Bezug auf die Zusammensetzung der weiteren Ausschüsse. Denn auch insoweit gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Vielmehr beschränkt § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Geltung der Bestimmungen über die Bildung des Betriebsausschusses auf die Wahl und Abberufung der Mitglieder der weiteren Ausschüsse. Wenn somit - wie hier - der Betriebsrat von der gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten Gebrauch macht, selbst Vorgaben über die Zusammensetzung eines weiteren Ausschusses zu machen, beschränkt sich die Anwendung der Vorschriften über die Wahl der Ausschussmitglieder, also der §§ 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG, auf die nach den Vorgaben des Betriebsrats zu wählenden Mitgliedern (ebenso im Ergebnis Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, a.a.O., Rdn. 24; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 8. Aufl., § 28 Rdn. 14).
Es war nach allem rechtens, die Wahl der Mitglieder des genannten Ausschusses, ausgehend von einer Ausschussgröße von 5 Mitgliedern, auf die drei gemäß Geschäftsordnungsregelung nicht "geborenen" Mitglieder zu beschränken.
2.
a) Die Beschwerde bleibt auch erfolglos, soweit mit ihr die Feststellung erreicht werden soll, dass die Wahl der "Ersatzbeisitzer" zum Ausschuss "Betriebszentrale und Arbeitszeit" unwirksam ist. Dieser Antrag ist als Wahlanfechtungsantrag in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG zwar zulässig, aber unbegründet.
Den Antragsstellern ist zuzugeben, dass eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 BetrVG nahe liegt, wenn die Ausschussmitglieder - wie hier - nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt worden sind (so z.B. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, a.a.O., § 27 Rdn. 34; GK/Wiese/ Raab, BetrVG, 7. Aufl., § 27 Rdn. 44; Richardi/Thüsing, BetrVG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 19). Im Falle der Erschöpfung einer Vorschlagsliste wird deshalb vertreten, dass entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen ist, auf die der nächste Sitz nach den Grundsätzen der Verhältniswahl entfallen würde (so Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, a.a.O., Rdn. 35; Däubler/Kittner/Klebe/ Wedde, BetrVG, 8. Aufl., § 27 Rdn. 24). Dieser Auffassung, der auch die Antragssteller folgen, ist entgegenzuhalten, dass dadurch das Ergebnis der Listenwahl der ordentlichen Mitglieder des Ausschusses verändert würde. Deshalb wird jedenfalls für diesen Fall eine Nachwahl der Ersatzmitglieder für zulässig gehalten (so GK/Wiese/Raab, a.a.O., Rdn. 44).
Sind die Ausschussmitglieder nach dem Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt worden, wird eine gesonderte Wahl der Ersatzmitglieder in der Literatur teilweise für generell nicht zulässig gehalten - und zwar weder in Verhältniswahl noch Mehrheitswahl (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/ Linsenmaier, a.a.O., Rdn. 37; GK/Wiese/Raab, a.a.O., Rdn. 45). Nach anderer Auffassung (Richardi/Thüsing, a.a.O., Rdn. 21; Däubler/Kittner/ Klebe/Wedde, a.a.O.) ist eine gesonderte Wahl der Ersatzmitglieder zulässig.
Das Beschwerdegericht folgt im Ergebnis dem Arbeitsgericht darin, dass dann, wenn - wie hier - die Wahl der Ausschlussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt ist, die Ersatzmitglieder gesondert, und zwar ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, gewählt werden können. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Ergebnis der Verhältniswahl der regulären Mitglieder des Ausschusses im Falle eines Nachrückens von Ersatzmitgliedern ändert. Abgesehen davon, dass dies faktisch eher unwahrscheinlich ist, begegnet diese Konsequenz keinen rechtlichen Bedenken, weil durch die Wahl der Ersatzmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der Minderheitenschutz ausreichend gewährleistet ist.
Auch das Bundesarbeitsgericht hat bei einer Freistellungswahl nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, die im Wege der Verhältniswahl erfolgt ist, eine Nachwahl eines ersatzweise freizustellenden Mitgliedes bei Erschöpfung der Vorschlagsliste, der das zu ersetzende Mitglied angehörte, eine Mehrheitswahl für zulässig gehalten (BAG vom 25.04.2001 - 7 ABR 26/00). Im vorliegenden Falle, in dem die Liste der gewählten Ausschussmitglieder mit deren Wahl erschöpft ist, ist dem Minderheitenschutz nicht weniger genüge getan als im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall.
b) Aus dem oben (zu a) Ausgeführten ergibt sich, dass auch der Hilfsantrag festzustellen, dass die durchgeführte Wahl der "Ersatzbeisitzer" zum Ausschuss "Betriebszentrale und Arbeitszeit" insofern unwirksam ist, als sie die Rechtsposition des Beteiligten zu 3. vereiteln würde, unbegründet ist.
3. Die Besetzungsrüge der Antragssteller liegt angesichts §§ 84 Satz 3, 60 Abs. 3 Satz 1 ArbGG (vgl. auch § 311 Abs. 4 ZPO) neben der Sache, abgesehen davon, dass eine Zurückverweisung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ausgeschlossen ist.
4. Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
Ende der Entscheidung
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