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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: 3 TaBV 37/07
Rechtsgebiete: BetrVG, BetrAVG, TVG
Vorschriften:
BetrVG § 76 | |
BetrVG § 77 | |
BetrVG § 87 | |
BetrAVG § 1 a | |
BetrAVG § 17 | |
TVG § 4 |
2. Nicht jede Abweichung bei der Arbeitsvertragsgestaltung oder der Vertragspraxis führt jedoch zu einer Überschreitung dieses Ermessens. Vielmehr setzt die Bindung des Ermessens aufgrund des sog. Besserstellungsverbots die sorgfältige Prüfung voraus, ob tatsächlich eine Besserstellung vorliegt und ob dann, wenn die Vertragsgestaltung oder Vertragspraxis bei den Arbeitnehmern des Zuwendungsempfängers gegenüber der Vertragsgestaltung oder Vertragspraxis abweicht, wie sie bei den Arbeitnehmern des Zuwendungsgebers besteht, der Verlust der Zuwendung droht.
3. Bezieht sich eine Betriebsvereinbarung oder ein Einigungsstellenspruch in Lohngestaltungsfragen bei einem Arbeitgeber, der nicht tarifgebunden ist, auf eine tarifliche Vergütungsordnung oder Teile daraus, ohne selbst den Dotierungsrahmen oder die Höhe des Entgelts betragsmäßig zu regeln, ist dies gleichwohl eine abstrakt-generelle Regelung der Lohngestaltung, die dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
Verkündet am: 11. Oktober 2007
In dem Beschlussverfahren
hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der Anhörung vom 4. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Wego und Berber für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 16.02.2007 - 39 BV 204/06 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Antragsteller zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtswirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
Zwischen dem nicht tarifgebundenen Antragsteller - einem eingetragenen Verein, der unter maßgeblicher Finanzierung des Bundes und nahezu aller Bundesländer in mehreren Instituten, die selbstständige Betriebe i. S. des Betriebsverfassungsgesetzes sind, naturwissenschaftliche Forschung betreibt - und dem Antragsgegner, dem beim Antragsteller gebildeten Gesamtbetriebsrat, bestand Streit über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand "Vergütungsgrundsätze". Das Arbeitsgericht München erließ in dem vom Gesamtbetriebsrat initiierten Einigungsstellenbesetzungsverfahren unter dem Az. 22 BV 81/04 am 08.03.2004 folgenden Beschluss:
" Der Vizepräsident des Arbeitsgerichts M. Herr W. wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit der Regelungsthematik 'Vergütungsgrundsätze' bestellt.
Die Zahl der Beisitzer/innen wird auf jeweils drei festgesetzt."
Die vom Arbeitgeber hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 26.05.2004 - 6 TaBV 19/04 - zurückgewiesen.
Am 06.04.2006 erging unter der Überschrift "Gesamtbetriebsvereinbarung Vergütungsgrundsätze" ein Einigungsstellenspruch, in dessen Ziff. 1. ("Grundsatz") geregelt ist, dass der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund) in der jeweiligen Fassung mit allen ihn ergänzenden tariflichen Bestimmungen gilt, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt wird. Ziff. 3. des Einigungsstellenspruchs enthält Vergütungsregelungen, u. a. unter lit. d) Bestimmungen über die Anerkennung sog. förderlicher Zeiten in Ergänzung zu § 16 TVöD, unter lit. e) die Bestimmung, dass Bachelor- und Masterabschlüsse an Fachhochschulen den entsprechenden Abschlüssen an Universitäten gleichgestellt werden und unter lit. f) die Regelung, dass weitere besondere Gruppen von den Parteien einvernehmlich entsprechend ergänzt werden können. Ziff. 4. des Spruchs sieht vor, dass Praktikanten eine Vergütung in Höhe der Sätze des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern - Az. D II 2-220235-4 - vom 13.08.2001 erhalten, in Ausnahmefällen (jedoch) davon abgewichen werden kann. In Ziff. 5. des Einigungsstellenspruchs ist bestimmt, dass Beschäftigte, die am 01.12. im Arbeitsverhältnis zum Antragsteller stehen, ab dem Jahr 2007 Anspruch auf eine Jahressonderzahlung haben. Nach Ziff. 6. des Spruchs können die Arbeitnehmer Entgeltumwandlung im Rahmen des Betriebsrentengesetzes verlangen, sofern sie aufgrund ihrer Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.
Der Antragsteller hat mit einem am 19.05.2006 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Antrag die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Einigungsstellenspruchs geltend gemacht mit der Begründung, die Einigungsstelle habe außerhalb ihrer Zuständigkeit entschieden, weil zwischen den Beteiligten von Beginn an lediglich eine Anpassungsregelung des Tarifs Ost an den Tarif West streitig gewesen sei. Ferner habe die Einigungsstelle die Grenzen des Mitbestimmungsrechts in der Frage der Lohngestaltung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verkannt und das vom Arbeitgeber zu beachtende sog. Besserstellungsverbot nach § 8 Abs. 2 der jeweiligen Haushaltsgesetze des Bundes nicht berücksichtigt. Somit habe die Einigungsstelle ihr Ermessen überschritten.
Dem ist der Gesamtbetriebsrat mit der Begründung entgegengetreten, dem rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Beschluss im Einigungsstellenbesetzungsverfahren sei die vom Antragsteller angenommene Beschränkung des Regelungsgegenstandes der Einigungsstelle nicht zu entnehmen. Die Einigungsstelle habe die Grenzen des Mitbestimmungsrechts nicht missachtet, weil hier eine bloß mittelbare Beeinflussung der Lohnsumme vorliege. Auch beschränke das sog. Besserstellungsverbot das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht.
Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 16.02.2007, auf den hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug im Übrigen, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Spruch der Einigungsstelle sei nicht bereits nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam, weil der Antragsteller weder Mitglied einer Arbeitgebervereinigung des öffentlichen Dienstes noch selbst Partei eines Tarifvertrages sei und deshalb die Sperrwirkung gem. § 77 Abs. 3 BetrVG nicht eintrete.
Die Einigungsstelle habe sich auch im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gehalten. Sie habe nicht die Lohnhöhe selbst oder den Dotierungsrahmen für sog. freiwillige Leistungen festgelegt, sondern lediglich eine Regelung mit mittelbarem Bezug auf Lohnhöhe und Dotierungsrahmen geschaffen. Dies gelte für die Regelung über die Anerkennung förderlicher Zeiten, weil die Einigungsstelle lediglich Regelungen getroffen habe, wie eine bestimmte Entgeltordnung anzuwenden sei und welcher Personenkreis für diese Anwendung in Betracht komme. Auch verstoße der Einigungsstellenspruch insoweit nicht gegen das sog. Besserstellungsverbot, weil er im Rahmen der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Ermächtigung vom 29.09.2005 bleibe. Gleiches gelte hinsichtlich der in Ziff. 3 e) des Spruchs enthaltenen Gleichstellung von Bachelor- und Masterabschlüssen an Fachhochschulen und Universitäten. Nach dem TVöD solle für alle Qualifikationsstufen die sog. Durchlässigkeit gelten, wonach "sonstige Beschäftigte" aufgrund entsprechender Fähigkeiten auch ohne die geforderte Ausbildung den Beschäftigten mit formalen Ausbildungsabschlüssen gleichgestellt werden. Auch werde in einem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 für den Zugang zur Promotion eine Gleichstellung von Universitäts- und Fachhochschulabschlüssen vorgenommen, sodass von einer Tendenz zur Gleichstellung auszugehen sei. Die Einigungsstelle habe sich auch hinsichtlich der Öffnungsklausel in Ziff. 3 f) des Einigungsstellenspruchs im Rahmen ihres Ermessens gehalten, weil die Ergänzung um weitere Gruppen nicht gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG oder das sog. Besserstellungsverbot verstoße. Die Öffnungsklausel selbst sei nicht zu beanstanden, sondern allenfalls ihre Anwendung im Einzelfall.
Auch die Regelung über die Praktikantenvergütung gem. Ziff. 4. des Spruchs sei wirksam, weil sich diese Regelung am Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13.08.2001 - Az. D II 2-220235-4 - orientiere. Die Einräumung einer allgemeinen Ausnahmeregelung, die auch das gänzliche Absehen von einer Vergütung umfasse, sei rechtswirksam, unbeschadet der Notwendigkeit der Prüfung der Rechtsanwendung im Einzelfall. Auch insoweit liege keine unzulässige Festlegung des Dotierungsrahmens oder der Vergütungshöhe im Einzelfall vor, zumal in Ziff. 9. des Einigungsstellenspruchs den Betriebsparteien das Recht eingeräumt werde, jede einzelne Bestimmung mit einer Frist von drei Monaten unter Ausschluss einer Nachwirkung bei Bestehen eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts zu kündigen, ohne dass es einer Kündigung der gesamten Regelung bedürfe.
Die Bestimmung in Ziff. 5. des Spruchs über eine Jahressonderzahlung verstößt nach Auffassung des Erstgerichts nicht gegen das sog. Besserstellungsverbot, weil sie wortgleich dem § 25 TVöD entspreche. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei insoweit nicht verletzt, weil der Antragsteller nicht vortrage, dass durch die Gewährung der Jahressonderzahlung der von ihm zur Verfügung gestellte Dotierungsrahmen überschritten würde. Auch hier sei dem Recht des Arbeitgebers, mitbestimmungsfrei über die Höhe des "Topfes" zu entscheiden, mit der Kündigungsregelung in Ziff. 9. des Einigungsstellenspruchs Rechnung getragen.
Dem Arbeitsgericht zufolge verstößt auch die Entgeltumwandlungsregelung des Einigungsstellenspruchs nicht gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, weil die Durchführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung gem. § 1a Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auch in Form einer Betriebsvereinbarung geregelt werden könne. § 17 Abs. 5 BetrAVG sei nicht berührt, weil für die Betriebe des Antragstellers unmittelbar kein Tarifvertrag gelte und die Entgeltansprüche der Beschäftigten nicht unmittelbar auf einem Tarifvertrag beruhten. Auch § 4 Abs. 4 TVG sei deshalb nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das sog. Besserstellungsverbot liege nicht vor, weil den Arbeitnehmern der Anspruch auf Entgeltumwandlung nicht durch den Einigungsstellenspruch, sondern bereits aufgrund § 1a BetrAVG eingeräumt werde.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 13.03.2007 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 16.02.2007 mit einem am 11.04.2007 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit einem am 24.05.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Er hält daran fest, dass der Einigungsstellenspruch wegen Überschreitung des Ermessens und Verstoßes gegen das sog. Besserstellungsverbot unwirksam sei. Darüber hinaus habe die Einigungsstelle Regelungen getroffen, für die kein Mitbestimmungsrecht bestehe. Der Antragsteller habe, selbst wenn ein Mitbestimmungsrecht bestehe, keinen Regelungsspielraum, da bei Nichtbeachtung des Besserstellungsverbots aufgrund der Vorgaben der Zuwendungsgeber die Gefahr des Entzugs der Zuwendung bestehe. Hinsichtlich der Anerkennung förderlicher Zeiten besteht nach Auffassung des Antragstellers kein Mitbestimmungsrecht, weil die Berechtigung des Arbeitgebers, entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 29.09.2005 unter besonderen Voraussetzungen Berufserfahrungen anzuerkennen, mit dem Spruch in unzulässiger Weise eingeschränkt und abschließend festgelegt werde. Diese Festlegung sei nicht kostenneutral und damit nicht mit-bestimmungspflichtig. In Bezug auf die Gleichstellung der Bachelor- und Masterabschlüsse an Fachhochschulen und Universitäten verweist der Antragsteller darauf, dass der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 nur die Gleichbehandlung akkreditierter Abschlüsse vorsehe; exakt diese Regelung sei jedoch im Einigungsstellenspruch nicht enthalten. Die Einigungsstelle habe sich hier an die Stelle der Tarifvertragspartner gesetzt und letztendlich unzulässigerweise eine "tarifvertragliche Regelung" getroffen. Die Behauptung einer "Tendenz der Gleichstellung" könne ein Mitbestimmungsrecht nicht begründen. Durch die in Ziff. 3 f) des Spruchs geregelte Öffnungsklausel werden nach Auffassung des Antragstellers seine Mitarbeiter gegenüber Bundesbediensteten besser gestellt, weil - auch nach Auffassung des Erstgerichts - jedenfalls die Möglichkeit einer Besserstellung bestehe. In Bezug auf die Praktikantenvergütung beanstandet der Antragsteller, dass eine uneingeschränkte Vergütung für "sonstige Praktikanten" gewährt werde, während das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13.08.2001 die in der Anlage vorgesehene Vergütung nur für solche "sonstigen Praktikanten" vorsehe, die neben den Vor- und Berufspraktikanten unter das Berufsbildungsgesetz fallen und ausschließlich ein Praktikum für die Berufsgruppen im Erziehungs- und Pflegebereich absolviert haben. Auch die Regelung der Jahressonderzahlung im Einigungsstellenspruch ist nach Auffassung des Antragstellers nicht kostenneutral, weil den Beschäftigten ein uneingeschränkter Anspruch auf die Jahressonderzahlung eingeräumt werde. Die Entgeltumwandlungsregelung nach Ziff. 6. des Einigungsstellenspruchs verstößt nach Darstellung des Antragstellers gegen das sog. Besserstellungsverbot, weil mit diesem Anspruch den Mitarbeitern zumindest bis zum Jahr 2008 anteilig für den Betrag der Entgeltumwandlung Sozialversicherungsfreiheit zugebilligt werde, die vergleichbaren Bundesbediensteten mangels einer tariflichen Regelung nicht gewährt werde.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt deshalb:
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 16.02.2007 - Az.: 39 BV 204/06 - wird abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 06.04.2006 unwirksam ist.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und weist hinsichtlich der Anerkennung förderlicher Zeiten insbesondere darauf hin, dass der Einigungsstellenspruch wegen der Kündigungsmöglichkeit in Ziff. 9. nicht zu einer unzulässigen "Verfestigung" von Ansprüchen über die Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 29.09.2005 hinaus führe. Zur Gleichstellung von Bachelor- und Masterabschlüssen an Fachhochschulen und Universitäten gem. Ziff. 3 e) des Spruchs betont der Antragsgegner, die Kultusministerkonferenz habe bereits am 14.04.2000 im Hinblick auf den Zugang zu den Laufbahnen des öffentlichen Dienstes deutlich gemacht, dass Bachelorabschlüsse - unabhängig davon, ob sie an einer Fachhochschule oder einer Universität erworben werden - dem gehobenen Dienst zuzuordnen sind und Masterabschlüsse den Zugang zum höheren Dienst eröffnen. Auch werde in den Dokumenten des Akkreditierungsrats nicht zwischen Universitäten und Fachhochschulen unterschieden. Dies gelte auch für den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 22.09.2005 unter dem Titel "Ländergemeinsame Strukturprogramme gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen". Deshalb sei für die Eingruppierungsordnung des TVöD zwar eine Differenzierung nach Bachelor- und Masterabschlüssen zu erwarten, nicht jedoch eine weitere Differenzierung nach Hochschultypen wie Universitäten und Fachhochschulen. Die Kostenneutralität des Einigungsstellenspruchs folge bereits daraus, dass der Antragsteller selbst im Schriftsatz an die Einigungsstelle vom 08.02.2006 zu Ziff. 4 g) ausgeführt habe, die Gleichstellung werde bereits praktiziert. Der Antragsgegner meint, durch die sog. Öffnungsklausel in Ziff. 3 f) des Spruchs würden weder Rechte des Antragstellers beschränkt noch unzulässig in seine Lohnpolitik eingegriffen. Nach Auffassung des Antragsgegners verstößt die Regelung über die Vergütung von Praktikanten gem. Ziff. 4. des Einigungsstellenspruchs nicht gegen die Vorgaben des Bundesministeriums des Innern vom 13.08.2001. Die Ausnahmeregelung in Ziff. 4 Satz 2 des Spruchs erfasse nicht nur alle im genannten Rundschreiben erwähnten Ausnahmefälle, sondern gehe sogar über diese hinaus. Der Antragsgegner stellt in Abrede, dass die Regelung über die Jahressonderzahlung gem. Ziff. 5. des Einigungsstellenspruchs einen uneingeschränkten Anspruch auf unbegrenzte Jahressonderzahlungen gewähre und zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen des Antragstellers führe. Dieser habe selbst in seinem Schriftsatz an die Einigungsstelle vom 08.02.2006 unter Ziff. 8. ausgeführt, dass "bis auf den letzten Satz dieses Regelungsvorschlags des GBR diese Bestimmung von der Arbeitgeberseite mitgetragen werden kann". Hinsichtlich der Regelung über die Entgeltumwandlung gem. Ziff. 6. des Spruchs führt der Antragsgegner aus, mangels Tarifgebundenheit des Antragstellers stehe § 17 Abs. 5 BetrAVG einer entsprechenden Regelung im Einigungsstellenspruch nicht entgegen. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung selbst ergebe sich somit unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung gem. § 1a BetrAVG. Dieser Anspruch werde in Ziff. 6. des Spruchs lediglich im Hinblick auf die möglichen Durchführungsmodalitäten konkretisiert.
Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Beteiligten im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 23.05.2007 und 28.09.2007, des Antragsgegners vom 23.07.2007 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 04.10.2007 verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Einigungsstellenspruch vom 06.04.2006 hält der rechtlichen Überprüfung stand. Die Einigungsstelle hat weder ihren Regelungsauftrag noch ihre Zuständigkeit im Übrigen verkannt. Insbesondere hat sie weder die Schranken des Mitbestimmungsrechts gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG noch die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten. Die vom Antragsteller behauptete Ermessensüberschreitung war in die gerichtliche Prüfung einzubeziehen, weil sie innerhalb der Zweiwochenfrist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG gerichtlich geltend gemacht worden ist.
1. Der Einigungsstellenspruch geht nicht über den von der Einigungsstelle zu behandelnden Regelungsgegenstand hinaus.
Der vom Landesarbeitsgericht München im Beschluss vom 26.05.2004 - 6 TaBV 19/04 - bestätigte Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.03.2004 - 22 BV 81/04 - enthält weder in der Entscheidungsformel noch in den Gründen die vom Antragsteller behauptete klare Beschränkung des Regelungsgegenstandes auf die "Angleichung Ost-West-Vergütung" bzw. auf eine Anpassungsregelung Tarif West und Tarif Ost. Vielmehr lag den genannten Beschlüssen im Einigungsstellenbesetzungsverfahren ein Antrag des Gesamtbetriebsrats zugrunde, der sich auf "Vergütungsgrundsätze" allgemein ohne eine Beschränkung der genannten Art bezog. Der Antragsteller hat im zweiten Rechtszug nicht mehr ausdrücklich eingewandt, die Einigungsstelle habe die Grenzen ihres Regelungsgegenstandes verkannt.
Die Zuständigkeit der Einigungsstelle im Übrigen für den Erlass des Einigungsstellenspruchs vom 06.04.2006 ist - ebenso wie die Frage einer etwaigen Überschreitung des Ermessens - in Bezug auf die einzelnen, vom Antragsteller beanstandeten Regelungen zu prüfen.
2. Die Regelung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten gem. Ziff. 3 d) des Spruchs ist nicht zu beanstanden. Denn die Einigungsstelle hat insoweit weder die Reichweite des Mitbestimmungsrechts in Fragen der Lohngestaltung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und damit ihre Zuständigkeit verkannt noch den im Einleitungssatzteil des § 87 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Vorrang von Gesetz und Tarifvertrag missachtet oder das ihr zustehende Ermessen wegen eines Verstoßes gegen das sog. Besserstellungsverbot überschritten.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Regelung über die Anerkennung förderlicher Zeiten als Regelung von Fragen der betrieblichen Lohngestaltung i. S. von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG angesehen. Denn sie führt dazu, dass im Falle einer solchen Anerkennung eine höhere Einstufung in die Grundentgelt- und Entwicklungsstufen erfolgt und somit eine höhere Vergütung gezahlt wird als diejenige, die sich ohne eine solche Anerkennung ergäbe. Damit betrifft die Anerkennung das Verhältnis der Vergütungen der einzelnen Arbeitnehmer zueinander und in Bezug auf die von ihnen zu verrichtende Tätigkeit; sie ist damit Ausdruck der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und unterliegt grundsätzlich der Mitbestimmung des Betriebsrats (vgl. zum verwandten Phänomen der Absenkung aufgrund des sog. Absenkungserlasses: BAG 27.01.1987 - 1 ABR 66/85 -, BAG 01.02.1989 - 4 ABR 77/88).
Die Anrechnungsregelung gem. Ziff. 3 d) des Einigungsstellenspruchs scheitert schon deshalb nicht an dem im Einleitungssatzteil des § 87 Abs. 1 BetrVG normierten Vorrangs des Tarifvertrags, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Rechtsprechungsnachweise bei Fitting u. a., BetrVG, 22. Aufl., § 87 Rn. 42) jedenfalls Tarifbindung des Arbeitgebers erforderlich ist, die hier nicht vorliegt. Abgesehen davon ergänzt Ziff. 3 d) des Spruchs die insofern nicht abschließende Regelung des § 16 TVöD.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers schränkt der Spruch in Ziff. 3 d) die Berechtigung des Arbeitgebers, entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 29.09.2005 unter besonderen Voraussetzungen Berufserfahrung anzuerkennen, nicht in unzulässiger Weise ein. Insbesondere wird damit nicht in die Befugnis des Arbeitgebers, das Personalkostenbudget bzw. den Gesamtaufwand für Vergütungen mitbestimmungsfrei festzulegen (grundlegend: BAG GS 03.12.1991, AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung), eingegriffen. Dass es sich bei Ziff. 3 d) des Einigungsstellenspruchs um eine abstrakt-generelle Regelung der Strukturformen des Entgelts handelt, folgt schon aus der Möglichkeit, sie auf der Grundlage unterschiedlich hoher Personalkostenbudgets zu verwirklichen. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, dass er beabsichtige, einen geringeren Dotierungsrahmen für Arbeitnehmervergütungen festzulegen als den, der sich bei Anwendung der Ermächtigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 29.09.2005 - der die Regelung in Ziff. 3 d) des Spruchs (bis auf den Klammerzusatz in dessen Abs. 2) exakt nachgebildet ist - ergibt.
Somit wird der Antragsteller durch Ziff. 3 d) des Einigungsstellenspruchs weder zur Bereithaltung eines Personalkostenbudgets gezwungen, das er nicht zur Verfügung stellen will, noch bestimmt der Spruch insoweit die Höhe dieses Budgets. Er regelt vielmehr in einem Teilbereich dessen Verteilung nach abstrakt-generellen Merkmalen. Ebenso wenig legt er die Höhe der Vergütung, d. h. den Betrag, im Einzelfall fest.
Unzutreffend ist auch die Auffassung des Antragstellers, Ziff. 3 d) des Spruchs missachte das sog. Besserstellungsverbot und überschreite insofern das der Einigungsstelle zustehende Ermessen. Dieses sog. Besserstellungsverbot, das seit langem in den Gesetzen über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das jeweilige Haushaltsjahr - z. B. in § 8 Abs. 2 des sog. Haushaltsgesetzes 2006 des Bundes - verankert wird und in Form von "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung" (ANBest-I) Bestandteil des jeweiligen Zuwendungsbescheids oder Zuwendungsvertrags ist, besagt, dass Zuwendungen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Damit richtet sich das sog. Besserstellungsverbot an den Zuwendungsempfänger und bindet diesen im Verhältnis zum Zuwendungsgeber. Dagegen tritt keine unmittelbare Bindung im Verhältnis der Betriebsparteien zueinander dergestalt ein, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beschränkt würde. Die Reichweite dieses Mitbestimmungsrechts bestimmt sich allein nach dem Betriebsverfassungsgesetz und nicht an einer Auflage eines Zuwendungsbescheids oder Zuwendungsvertrags. Dagegen kann eine solche Auflage durchaus zu einer Bindung des Ermessens der Einigungsstelle führen, wenn zu befürchten ist, dass die Missachtung des Besserstellungsverbots zum Verlust von Zuwendungen führt und damit das Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs (vgl. § 2 Abs. 1 BetrVG) gefährdet (ebenso: LAG München 06.07.2004 - 6 TaBV 40/03).
Eine solche Gefahr wird indes durch die Regelung über die Anrechnung förderlicher Zeiten gem. Ziff. 3 d) des Einigungsstellenspruchs nicht begründet. Denn der Spruch entspricht insoweit - bis auf eine vernachlässigungswürdige Konkretisierung durch Nennung von Beispielsfällen in Ziff. 3 d) Abs. 2 - wortwörtlich der Ermächtigung durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung vom 29.09.2005. Die Beschwerdekammer vermag deshalb nicht nachzuvollziehen, inwiefern die Berechtigung des Antragstellers entsprechend dem genannten Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung mit dem Spruch in unzulässiger Weise eingeschränkt sein soll. Nach Ziff. 3 d) des Einigungsstellenspruchs ist Antragsteller nicht gezwungen, förderliche Zeiten auch anzurechnen; er kann dies tun. Eben diese Vorgabe enthält auch das genannte ministerielle Schreiben. Der Spruch führt also weder zu einer Erweiterung noch zu einer Einschränkung der Berechtigung des Antragstellers.
Soweit dieser die angebliche "Verfestigung" der Berechtigung, mithin die Festschreibung der Rechtslage auf Dauer, beanstandet, ist dies nichts anderes als ein Ausfluss des dem Antragsgegner zustehenden Mitbestimmungsrechts. Würde man wegen der "Verfestigungswirkung", die dem streitgegenständlichen Einigungsstellenspruch - wie jeder Betriebsvereinbarung mit Dauerwirkung - innewohnt, das Mitbestimmungsrecht verneinen, liefe es in Fällen der vorliegenden Art leer. Dem Umstand, dass sich die Sach- oder Rechtslage ändern könnte und der Spruch deshalb nicht mehr dem Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs entsprechen könnte, trägt die Kündigungsregelung unter Ausschluss der Nachwirkung in Ziff. 9. des Einigungsstellenspruchs ausreichend Rechnung, wie das Arbeitsgericht zutreffend gesehen hat. Wäre die Auffassung des Antragstellers richtig, wäre beispielsweise eine mitbestimmte Regelung der Verteilungsgrundsätze einer sog. freiwilligen - genauer: zusätzlichen - Arbeitgeberleistung in einer Betriebsvereinbarung nicht möglich; denn in diesen Fällen muss immer damit gerechnet werden, dass der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei den Dotierungsrahmen ändert oder gar das Budget für die betreffende zusätzliche Leistung streicht und damit der vom Antragsteller monierten "Verfestigungswirkung" den Boden entzieht. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass überhaupt kein Mitbestimmungsrecht über die Verteilungsgrundsätze besteht.
3. Auch die Gleichstellung von Bachelor- und Masterabschlüssen an Fachhochschulen und Universitäten gem. Ziff. 3 e) des Einigungsstellenspruchs ist ein abstrakt-genereller Lohngestaltungsgrundsatz, der das Verhältnis der Entgelte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Antragstellers zueinander und damit das Entgeltgefüge betrifft. Auch hier gilt, dass die Sperrwirkung des Tarifvertrags nach dem Eingangssatzteil des § 87 Abs. 1 BetrVG nicht eingreift, weil die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge - früher der BAT und nunmehr der TVöD - mangels Tarifgebundenheit des Antragstellers in dessen Betrieben keine normative Wirkung i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG entfalten kann. Ebenso wenig sind mit dieser Regelung die Grenzen des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verkannt, da, wie oben ausgeführt wurde, zum einen diese Gleichstellung auf der Grundlage unterschiedlicher Dotierungsrahmen umgesetzt werden kann, zum anderen der Arbeitgeber durch diese Bestimmung nicht zur Festsetzung eines Personalkostenbudgets in bestimmter vertragsmäßiger Höhe gezwungen wird und auch die Höhe der Vergütungen der von der Gleichstellung betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht betragsmäßig fixiert ist.
Ziff. 3 e) des Spruchs überschreitet auch nicht das der Einigungsstelle zustehende Ermessen; insbesondere verstößt diese Bestimmung nicht gegen das sog. Besserstellungsverbot. Denn dem Vortrag des Antragstellers und den von diesem vorgelegten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass bei vergleichbaren Bundesbediensteten künftig eine Gleichstellung von Bachelor- und Masterabschlüssen an Fachhochschulen einerseits und Universitäten andererseits nicht erfolgen wird. Dagegen spricht vor allem, dass nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz über "Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen" vom 10.10.2003 i. d. F. vom 22.09.2005 die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden soll (Vorbemerkung zu Abs. 1 des Beschlusses). Auch gilt dem genannten Beschluss zufolge, dass Bachelor- und Masterstudiengänge sowohl an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen als auch an Fachhochschulen eingerichtet werden können, ohne die unterschiedlichen Bildungsziele dieser Hochschularten infrage zu stellen. Dies - und auch der Beschluss der Kultusministerkonferenz über den "Zugang zur Promotion für Master-/Magister- und Bachelor-/Bakkalaureusstudenten" vom 14.04.2000 - belegen, dass zwar eine Differenzierung nach Bachelor- und Masterabschlüssen zu erwarten ist, nicht aber eine weitere Differenzierung nach Hochschultypen wie Fachhochschule einerseits und Universität andererseits. Auch erscheint auf dieser Grundlage die Annahme des Erstgerichts gerechtfertigt, es sei von einer Tendenz zur Gleichstellung dieser Abschlüsse auszugehen. Jedenfalls ist aber auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers nicht ersichtlich, dass diesem wegen der beanstandeten Gleichstellung der Abschlüsse im Einigungsstellenspruch der Verlust von Zuwendungen von seiten des Bundes und/oder der Länder droht.
Schon deshalb ist nicht davon auszugehen, dass die beanstandete Gleichstellungsregelung das der Einigungsstelle zustehende Ermessen überschreitet.
4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verhält sich auch die sog. Öffnungsklausel gem. Ziff. 3 f) des Einigungsstellenspruchs im Rahmen des der Einigungsstelle zustehenden Ermessens. Denn auch diese Bestimmung verstößt nicht gegen das sog. Besserstellungsverbot.
Wenn "weitere besondere Gruppen", mithin Vergütungsgruppen, die nicht in der Vergütungsordnung gem. Anlage 1a zum BAT bzw. einer Nachfolgeregelung enthalten sind, von den Betriebsparteien - hier Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat - einvernehmlich "ergänzt", also geschaffen werden können, zwingt dies nicht zur Annahme einer Besserstellung der Arbeitnehmer des Antragstellers gegenüber denjenigen des Bundes. Denn der Spruch schreibt insoweit nicht vor, dass solche ergänzenden Vergütungsgruppen ihrer Wertigkeit nach von der für den öffentlichen Dienst geltenden Vergütungsordnung zugunsten der Arbeitnehmer abweichen müssen. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Verwendung des Wortes "ergänzend", dass die zusätzlichen Vergütungsgruppen, wenn sie geschaffen werden, der Wertigkeit nach denjenigen Vergütungsgruppen der (tariflichen) Vergütungsordnung des öffentlichen Dienstes bzw. der für die Bundesbediensteten geltenden Vergütungsordnung entsprechen müssen, denen die jeweils auszuübende Tätigkeit im Falle des Fehlens solcher ergänzender Vergütungsgruppen zuzuordnen wäre. Dem Arbeitsgericht ist deshalb darin beizupflichten, dass nicht die Öffnungsklausel als solche, sondern ihre fehlerhafte Anwendung im Einzelfall zu einem Verstoß gegen das sog. Besserstellungsverbot führen kann.
5. Auch die Regelung über die Vergütung von Praktikanten gem. Ziff. 4. des Einigungsstellenspruchs ist nicht zu beanstanden.
Da in Satz 1 der genannten Regelung lediglich auf die ohnehin vom Antragsteller geübte Handhabung verwiesen wird, dass Praktikanten eine Vergütung in Höhe der Sätze des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 13.08.2001 -Az. D II 2-220235-4 - erhalten, trifft er an dieser Stelle keine eigenständige Regelung des Dotierungsrahmens und der Höhe der Praktikantenvergütungen. Vielmehr stellt er in der Sache den abstrakt-generellen Grundsatz auf, dass die Praktikanten - auf der Grundlage und in Anerkennung des vom Arbeitgeber gesetzten Dotierungsrahmens (vgl. Rundschreiben des Antragstellers Nr. B 2/R/2001/08) - Vergütungen in Anwendung der vom Bund vorgegebenen Verteilungsgrundsätze erhalten. Wenn im genannten Schreiben des Bundesministeriums des Innern im Abschnitt B. unter der Überschrift "Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallen" darauf hingewiesen wird, eine Verpflichtung zur Gewährung einer Vergütung bestehe nicht, es könne jedoch an Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes fallen und vor Abschluss der Schulausbildung in der Fach- bzw. Berufsfachschule ein Praktikum absolvieren, mit Rücksicht auf deren Arbeitsleistung während der praktischen Tätigkeit eine monatliche Vergütung gezahlt werden, bedeutet dies nicht, dass an Praktikanten, die während ihres (Fach-)Hochschulstudiums - gleich welcher Fachrichtung - eine berufspraktische Tätigkeit ausüben, keine Vergütung gezahlt werden dürfe. Das genannte Schreiben des Bundesministeriums des Innern enthält insoweit keinen abschließenden, berufsgruppenorientierten Katalog von nicht unter das Berufsbildungsgesetz fallenden Praktikanten, die in den Genuss einer Vergütung kommen können, sondern eine auf die Verhältnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern zugeschnittene punktuelle Regelung, die zur Möglichkeit der Zahlung einer Vergütung an nicht unter das Berufsbildungsgesetz fallende Praktikanten im Bereich anderer Berufsgruppen schlicht keine Aussage trifft. Insoweit ist dem Antragsgegner darin beizupflichten, im Hinblick auf die hier allein relevanten Praktikanten, die nicht unter das Berufsbildungsgesetz fallen, finde sich eine Einschränkung auf Praktikanten im Erziehungs- und Pflegebereich nur bei denjenigen, die vor Abschluss der Schulausbildung in der Fach- bzw. Berufsfachschule ein Praktikum absolvieren, nicht jedoch für Praktikanten, die während ihres (Fach-) Hochschulstudiums - egal welcher Fachrichtung - eine berufspraktische Tätigkeit ausüben.
Dies hat zur Folge, dass zum einen durch Ziff. 4 Satz 1 des Einigungsstellenspruchs der dem einseitigen Bestimmungsrecht des Arbeitgebers unterliegenden Dotierungsrahmen nicht überschritten wird und zum anderen insoweit das sog. Besserstellungsverbot nicht verletzt und der Ermessensspielraum der Einigungsstelle nicht überschritten ist.
Das Gleiche gilt im Ergebnis in Bezug auf Ziff. 4 Satz 2 des Spruchs, wonach in Ausnahmefällen von der Regelung in Satz 1 abgewichen werden kann. Der Antragsgegner hat bereits im ersten Rechtszug zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Regelung keine Öffnungsklausel dergestalt enthalte, dass eine Abweichung "nach oben" vereinbart werden könne. Vielmehr nehme diese Regelung Bezug auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13.08.2001, das hinsichtlich der Praktikantenvergütung Höchstsätze enthalte. Sofern es in der Regelung der Betriebsvereinbarung also heiße, dass "eine Vergütung in Höhe der Sätze des Rundschreibens des BMI" bezahlt werden könne, bildeten die dort genannten Höchstgrenzen auch "für die Betriebsvereinbarung" - gemeint ist: für den Einigungsstellenspruch - die Zahlungsobergrenze. Dem pflichtet die Beschwerdekammer bei. Die vom Antragsteller vorgenommene Auslegung, wonach Ziff. 4 Satz 2 des Spruchs Abweichungen "nach oben", d. h. über die Höchstsätze im genannten Schreiben des Bundesministeriums des Innern hinaus, zulasse, ist nicht zwingend und wird nach dem soeben Ausgeführten auch vom Antragsgegner nicht geteilt.
6. Auch die Regelung in Ziff. 6. des Einigungsstellenspruchs über die Jahressonderzahlung, die wörtlich der Regelung des § 20 TVöD entspricht, sprengt nicht die Grenzen des Mitbestimmungsrechts gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und damit auch nicht die Schranken des Zuständigkeitsbereichs der Einigungsstelle. Denn der Spruch bezieht sich damit auf eine Vergütungsordnung, d. h. auf eine abstraktgenerelle Regelung von Voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen in Bezug auf eine zusätzliche Leistung, die der Arbeitgeber erbringen und für die er dasjenige Budget zur Verfügung stellen will, das sich bei Anwendung dieser Vergütungsordnung ergibt. Die tarifvertragliche Vergütungsordnung, der Ziff. 5. des Spruchs nachgebildet ist, betrifft nicht die Vergütungshöhe, sondern nur die Vergütungsrelationen (vgl. LAG Berlin 04.04.2003 und 06.06.2003 - 13 TaBV 68/03). Das Argument des Antragstellers, die Regelung sei nicht kostenneutral und führe zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen, verfängt deshalb nicht, zumal nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners der Antragsteller in seinem Schriftsatz an die Einigungsstelle vom 08.02.2006 (dort auf Seite 9 zu Ziff. 8. Jahressonderzahlung) ausgeführt hat, bis auf den letzten Satz des Regelungsvorschlags des Gesamtbetriebsrats könne diese Bestimmung von der Arbeitgeberseite mitgetragen werden.
Dass Ziff. 5. des Spruchs wegen der vom Antragsteller behaupteten wirtschaftlichen Belastungen zu einer Überschreitung des der Einigungsstelle zustehenden Ermessens geführt hätte, ist somit ebenso wenig ersichtlich wie eine Ermessensüberschreitung wegen Verstoßes gegen das sog. Besserstellungsverbot. Hinsichtlich der "Verstetigungswirkung" des Einigungsstellenspruchs ist auf das oben (zu 2.) Ausgeführte zu verweisen.
7. Die Entgeltumwandlungsregelung gem. Ziff. 6. des Einigungsstellenspruchs verstößt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen das sog. Besserstellungsverbot und überschreitet insoweit nicht den der Einigungsstelle zustehenden Ermessensspielraum. Denn der Anspruch auf Entgeltumwandlung ergibt sich unmittelbar aus § 1a BetrAVG unter den dort genannten Voraussetzungen. Dieser Anspruch kann Arbeitnehmern weder durch einen Tarifvertrag noch durch ministerielle Erlasse, Rundschreiben oder Auflagen bzw. Nebenbestimmungen in Zuwendungsbescheiden genommen werden. Aus dem Umstand, dass es für vergleichbare Bundesbedienstete keine tarifliche Regelung über die Entgeltumwandlung gibt, folgt daher nicht, dass die Durchführung der Entgeltumwandlung im Einigungsstellenspruch nicht hätte geregelt werden dürfen. Dem Antragsgegner und ihm folgend dem Arbeitsgericht München ist somit darin beizupflichten, dass das sog. Besserstellungsverbot durch solche Durchführungsregelungen nicht berührt werde, weil es nicht geeignet sei, die Durchführung eines gesetzlich geregelten Anspruchs zu verhindern.
Der Antragsteller berücksichtigt nicht, dass § 1a BetrAVG zugunsten der Arbeitnehmer zwingendes Recht enthält.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass eine Vereinbarung zur Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung i. S. von § 1a Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auch eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung - also auch ein entsprechender Einigungsstellenspruch - sein könne.
Schließlich ist dem Arbeitsgericht darin beizupflichten, dass Ziff. 6. des Spruchs nicht gegen § 17 Abs. 5 BetrAVG verstößt, weil die umzuwandelnden Entgeltansprüche nicht auf einer i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG normativ wirkenden tariflichen Entgeltregelung beruhen.
8. Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i. V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.
Ende der Entscheidung
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