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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: 3 TaBV 47/07
Rechtsgebiete: BetrVG, DBGrG, BPersVG, ELV


Vorschriften:

BetrVG § 99
DBGrG § 12
DBGrG § 17
BPersVG § 78
ELV § 20
1. Die Entscheidung des Bundeseisenbahnvermögens als Dienstherr eines Beamten, der einer im Zuge der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn entstandenen privatrechtlichen Arbeitgebers zugewiesen ist, stellt für sich genommen keine personelle Einzelmaßnahme im Sinne von § 99 BetrVG dar, insbesondere keine Versetzung oder Umgruppierung. Denn die Rechtsfolgen verbleiben im beamtenrechtlichen Bereich. Mit der Entscheidung über den Laufbahnaufstieg als solcher ist weder eine Änderung des Arbeitsbereichs im Sinne von § 95 Abs.3 BetrVG noch eine Zuordnung zu einer anderen als der bisher angewandten Vergütungsordnung verbunden. Auch die Zuweisung der nächst freiwerdenden Planstelle nach dem Laufbahnwechsel durch das Bundeseisenbahnvermögen bewirkt für sich genommen noch keine personelle Veränderung im Sinne des § 99 BetrVG.

2. Erst wenn nach dem Laufbahnwechsel eine Änderung des Arbeitsbereichs des zugewiesenen Beamten vorgenommen wird, wenn der Beamte erstmals einer betrieblichen oder im Betrieb angewandten tariflichen Vergütungsordnung unterfällt oder wenn sich die Zuordnung innerhalb einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung ändert, greift das Vetorecht des § 99 BetrVG ein.

3. Der Grundsatz der sog Doppelbeteiligung des Betriebsrats und der beim Bundeseisenbahnvermögen gebildeten Besonderen Personalvertretung (grundlegend: BAG 12.12.1995 - 1 ABR 23/95) gebietet es nicht, bei der Entscheidung über den Laufbahnaufstieg den Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber des Beschäftigungsbetriebs in dem der Entscheidung vorangehenden Verfahren mitwirkt, z.B. durch Veranstaltung eines Assessment Centers oder einen Entscheidungsvorschlag, und wenn das Bundeseisenbahnvermögen diesem Vorschlag in der Regel folgt. 4. Die Aufzählung der beteiligungspflichtigen Maßnahmen in § 99 BetrVG ist abschließend. Sie kann nicht erweitert werden um Vorgänge, die einer personellen Einzelmaßnahme im Sinne von § 99 BetrVG angeblich "gleichkommen", ohne unter den Begriff der personellen Einzelmaßnahme subsumiert werden zu können.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

3 TaBV 47/07

Verkündet am: 11. Oktober 2007

In dem Beschlussverfahren

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der Anhörung vom 11.10.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter R. Hermann und D. Jansen für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 26.10.2006 - 26 BV 71/06 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Antragsteller bei Entscheidungen über den Laufbahnwechsel, also die Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn der Beamtinnen und Beamten, die der Beteiligten zu 2. zugewiesen sind, ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht.

Die durch Privatisierung der früheren Deutschen Bundesbahn entstandene Beteiligte zu 2. beschäftigt neben Arbeitern und Angestellten eine Vielzahl von Beamten, die ihr nach § 12 des Deutsche-Bahn-Gründungsgesetzes (DBGrG) zugewiesen sind. Diese Personen haben ihren Status als unmittelbare Bundesbeamte behalten. Das Beamtenverhältnis ruht nicht; die Beteiligte zu 2. schließt mit ihnen keine Arbeitsverträge. Die Dienstherrenfunktion wird von der Beteiligten zu 3. - dem B. -, einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes, wahrgenommen. Das Weisungsrecht gegenüber den zugewiesenen Beamten übt die Beteiligte zu 2. aus, soweit es die Dienstausübung in ihrem Betrieb erfordert. Dazu gehört auch die Entscheidung über Versetzungen. Für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes gelten die zugewiesenen Beamten nach § 19 DBGrG als Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. Beim B. ist zur Wahrung der Interessen der Beamten nach § 17 Abs. 1 DBGrG die Bildung Besonderer Personalvertretungen vorgesehen, die nach § 17 Abs. 2 DBGrG ein Mitbestimmungsrecht in den in § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten haben, soweit diese Personalangelegenheiten der D. AG übertragen sind.

Der Vorsitzende des Antragstellers, der seit 01.09.1970 bei der Deutschen Bahn beschäftigt und als Beamter der Beteiligten zu 2. zugewiesen ist, bewarb sich im Jahr 2004 um Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn nach § 20 der Eisenbahnlaufbahnverordnung (ELV). Die Beteiligte zu 3. entschied sich jedoch nach Durchführung eines Assessment Centers, das von der Beteiligten zu 2. veranstaltet wurde, und Beteiligung der Besonderen Personalvertretung für einen anderen Kandidaten. Bei solchen Entscheidungen spielt der Vorschlag des jeweiligen Arbeitgebers des zugewiesenen Beamten bzw. dessen Eignungsbeurteilung eine wichtige Rolle. Gegen den Bescheid vom 30.06.2005 über die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Vorsitzenden des Antragstellers erhob dieser Widerspruch. Nachfolgend kamen zwei verwaltungsgerichtliche Verfahren in Gang, von denen eines noch anhängig ist.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass bei der Entscheidung über den Laufbahnaufstieg nicht nur die Besondere Personalvertretung, sondern nach § 99 BetrVG auch der Betriebsrat zu beteiligen ist, weil die Auswahlentscheidung nach § 20 ELV durch die Beteiligte zu 3. auf Vorschlag der Beteiligten zu 2. getroffen werde. Dieser Verzahnung müsse die sog. Doppelbeteiligung von Personalvertretung und Betriebsrat entsprechen. Die Entscheidung über den Laufbahnaufstieg sei jedenfalls mit einer Umgruppierung gleichzusetzen.

Dagegen sind die Beteiligten zu 2. und zu 3. der Auffassung, eine personelle Einzelmaßnahme im Sinne von § 99 BetrVG liege im Falle eines Laufbahnwechsels nicht vor. Vielmehr erschöpfe sich die Entscheidung gem. § 20 ELV in einer rein beamtenrechtlichen Statusänderung.

Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 26.10.2006 - 26 BV 71/06 -, auf den hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vortrags der Beteiligten, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge sowie der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegner, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Rahmen der Doppelbeteiligung nach § 99 BetrVG bei der Entscheidung über den Laufbahnaufstieg nach § 20 ELV zu beachten, zurückgewiesen, weil der Tatbestand des § 99 nicht verwirklicht sei. Auch eine Umgruppierung im Sinne der genannten Vorschrift liege nicht vor, weil ein Laufbahnwechsel gem. § 20 ELV nicht automatisch zu einem Wechsel der Besoldungsgruppe bzw. zu einer höheren Bezahlung führe. Er eröffne nur die Möglichkeit einer späteren Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit oder Bezahlung nach einer höheren Besoldungsgruppe.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 04.05.2007 zugestellten Beschluss vom 26.10.2006 mit einem am 26.04.2007 beim Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 29.05.2007 (Dienstag nach Pfingsten) eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er hält daran fest, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Rahmen der Doppelbeteiligung gegeben sei, weil bei Entscheidungen der vorliegenden Art die Besonderheiten der Bahnreform zu beachten seien. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Ein Laufbahnwechsel gem. § 20 ELV sei jedenfalls einer Umgruppierung gleichzusetzen. Der die Laufbahn wechselnde Beamte erhalte tatsächlich die nächstfreiwerdende Planstelle übertragen entsprechend den Regelungen des Präsidenten des B. zu § 20 ELV. Die Auswahlentscheidung sei also entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht mit einer Fortbildungsentscheidung vergleichbar, sondern mit einer Umgruppierung. Der Antragsteller hält weiter an der Auffassung fest, ein Beteiligungsrecht sei auf Grund der Besonderheiten der Bahnreform auch gegenüber der Beteiligten zu 3. gegeben.

Er beantragt:

I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 26.10.2006 im Verfahren Az. 26 BV 71/06 wird abgeändert.

II. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegner verpflichtet sind, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Rahmen der Doppelbeteiligung nach § 99 BetrVG zu beachten bei der Entscheidung über den Laufbahnaufstieg nach § 20 ELV betreffend der in dem Betrieb des Antragsgegners zu 2. zugewiesenen Beamten.

Die Beteiligten zu 2. und 3. beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2. weist darauf hin, dass die Auswahlentscheidung über den Laufbahnwechsel ausschließlich durch den Dienstherrn - die Beteiligte zu 3. - nach beamtenrechtlichen Grundsätzen getroffen werde. Der Vorschlag der Beteiligten zu 2. gegenüber der Beteiligten zu 3. nach Durchführung der Vorauswahl sei kein geeigneter Anknüpfungspunkt für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 99 BetrVG, weil weder eine Versetzung noch eine Umgruppierung vorliege; daran ändere auch § 5 der Richtlinien des Präsidenten der Beteiligten zu 3. nichts.

Die Beteiligte zu 3. trägt vor, sie könne nicht Adressat der Mitbestimmungsrechte des Antragstellers sein, weil sie zwar beamtenrechtlicher Dienstherr, aber nicht Arbeitgeber im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sei. Dieses Gesetz sei auf Verwaltungen des Bundes oder der Länder nach § 130 BetrVG nicht anwendbar. Die Beteiligte zu 3. meint, der Antragsteller verkenne die Auswirkungen der Doppelbeteiligung. Der Laufbahnwechsel sei eine rein statusrechtliche Änderung.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Beteiligten im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Antragstellers und Beteiligten zu 1. vom 22.05.2007, der Beteiligten zu 2. vom 25.06.2007, der Beteiligten zu 3. vom 28.06.2007 und auf die Sitzungsniederschrift vom 11.10.2007 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend und mit überzeugender Begründung den Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts in vollem Umfang an und verweist deshalb zunächst insoweit auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.

1. Dies gilt in besonderem Maße hinsichtlich der Zurückweisung des Begehrens des Antragstellers, soweit es gegen die Beteiligte zu 3. gerichtet ist. Diese ist nicht Arbeitgeberin im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Sie ist allein für den Vollzug des Beamtenverhältnisses des jeweiligen zugewiesenen Beamten zuständig und "verwaltet" dieses Rechtsverhältnis statusrechtlich. Sie hat keinerlei Rechte gegenüber dem Betriebsrat und ist diesem gegenüber auch nicht betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet; denn sie ist weder Inhaberin noch Mitinhaberin des Betriebs der Beteiligten zu 2. Umgekehrt hat der Betriebsrat keinerlei Mitwirkungs- oder Mitbestimmungskompetenz in beamtenrechtlichen Statusfragen der zugewiesenen Beamten. In diesem Sinne ist die Beteiligte zu 3. in Bezug auf den Antrag nicht "passivlegitimiert".

2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch den Antrag, soweit er sich gegen die Beteiligte zu 2. richtet, als unbegründet zurückgewiesen. Denn der Laufbahnwechsel stellt keine personelle Einzelmaßnahme im Sinne von § 99 BetrVG dar und kommt auch nicht einer Umgruppierung oder Versetzung gleich. Daran ändern auch die "Besonderheiten der Bahnreform" nichts.

Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, setzt das Vetorecht gemäß § 99 BetrVG voraus, dass eine personelle Einzelmaßnahme in Bezug auf einen bestimmten Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes - hier also: gegenüber einem zugewiesenen Beamten - stattfindet. Es muss ein Vorgang im betrieblichen Geschehen feststellbar sein, der sich als Versetzung, Umgruppierung oder sonstige personelle Einzelmaßnahme im Sinne von § 99 BetrVG darstellt. Der Katalog der beteiligungspflichtigen Maßnahmen in der genannten Gesetzesbestimmung ist abschließend.

Der Laufbahnwechsel als solcher bewirkt aber im betrieblichen Geschehen zunächst gar nichts. Dem betreffenden Bediensteten wird durch die Entscheidung gem. § 20 ELV weder ein anderer Arbeitsbereich im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG zugewiesen noch tritt allein dadurch eine Neueinreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung ein. Vielmehr verbleiben die Rechtsfolgen des Laufbahnwechsels als solchen im beamtenrechtlichen Bereich. Die zugewiesenen Beamtinnen und Beamten, die in die nächsthöhere Laufbahn aufrücken, werden weder einer anderen Vergütungsgruppe einer betrieblichen oder im Betrieb geltenden tariflichen Vergütungsordnung zugewiesen noch wechseln sie erstmals von einer beamtenrechtlichen in eine betriebliche oder im Betrieb geltende tarifliche Vergütungsordnung. Deshalb ist der vorliegende Fall nicht mit dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.12.2002 - 1 ABR 27/01 - zugrunde liegenden Fall vergleichbar, in dem die sog. Insichbeurlaubung eines Beamten dazu führte, dass dieser trotz gleichbleibender Tätigkeit aus der einen Vergütungsordnung - der für Beamte geltenden Besoldungsordnung - in eine andere - die tarifliche Vergütungsordnung - fiel.

Es ist auch nicht geboten, den Laufbahnwechsel mit einer Umgruppierung gleichzusetzen, auch wenn man davon ausgeht, dass der betreffende Beamte aus beamtenrechtlichen Gründen die nächstfreiwerdende Planstelle erhält. Denn zum einen ergibt sich bereits aus diesem Grundsatz, dass der Laufbahnwechsel als solcher noch nicht einen Wechsel der Planstellenbesetzung bewirkt. Mit ihm ist also noch keine Besetzungsentscheidung getroffen und auch kein entsprechender Vollzug erfolgt. Dies zeigt deutlich, dass ein betrieblich-organisatorischer Vorgang bzw. eine darauf bezogene Arbeitgeberplanung oder -entscheidung, auf die sich das Vetorecht des § 99 BetrVG beziehen könnte, noch nicht stattgefunden hat. Zum anderen bedeutet die Zuweisung einer anderen Planstelle für sich genommen nicht, dass sich im Arbeitsbereich des Beamten - hier: des Vorsitzenden des Antragstellers - und seiner Besoldung etwas ändern würde, abgesehen davon, dass die beamtenrechtlichen Besoldungsordnungen keine betrieblichen oder im Betrieb geltenden tariflichen Vergütungsordnungen darstellen.

Erst wenn sich, ausgehend vom Laufbahnwechsel, im Arbeitsbereich des zugewiesenen Beamten etwas ändern würde oder wenn er erstmals einer betrieblichen bzw. tariflichen Vergütungsordnung unterfiele, was hier nicht der Fall ist, würde sich die Frage der Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG stellen. Die vom Antragsteller angesprochene sog. Doppelbeteiligung greift ein, wenn sich ein Vorgang sowohl nach dem Betriebsverfassungsgesetz als auch nach dem Personalvertretungsrecht als beteiligungspflichtig erwiese. Dagegen kann die Berufung auf diesen Begriff nicht dazu führen, nicht existente Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu schaffen. Solches ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1995 - 1 ABR 23/95. Denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall handelte es sich um einen nach § 17 Abs. 2 DBGrG i. V. m. § 76 Abs. 1 BPersVG beteiligungspflichtigen Vorgang - Besetzung eines konkreten Arbeitsplatzes mit einem zugewiesenen Beamten -, also um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die zweifellos als Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG anzusehen war.

An dieser rechtlich gebotenen rechtlichen Trennung der Beteiligungsverfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht ändert auch die Bedeutung des Vorschlags der Beteiligten zu 2. und des in ihrem Auftrag durchgeführten Assessment Centers für die Entscheidung über den Laufbahnwechsel nichts. Denn die Beteiligte zu 2. wirkt insoweit im Vorfeld der beamtenrechtlichen Entscheidung mit; dadurch wird jedoch aus der beamtenrechtlichen keine betriebsverfassungsrechtlich relevante Entscheidung. Auch wenn der vom Erstgericht gezogene Vergleich mit einer vom Arbeitgeber angebotenen Fortbildung nicht glücklich gewählt erscheint, ist dem Erstgericht doch darin beizupflichten, dass die Entscheidung über den Laufbahnaufstieg nur eine Vorstufe zu einer späteren möglichen Höhergruppierung darstellt. Die Aktivitäten der Beteiligten zu 2. im Zusammenhang mit dem Verfahren über den Laufbahnaufstieg stellen ihrerseits eine Mitwirkung bei dieser Vorstufe dar. Der Beteiligten zu 2. ist deshalb darin beizupflichten, dass ihr Vorschlag an die Beteiligte zu 3. kein tauglicher Anknüpfungspunkt für das Vetorecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ist.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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