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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: 4 Sa 1009/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 151 | |
BGB § 242 | |
BGB § 670 |
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 29. März 2007
In dem Rechtsstreit
hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Jakobs und Hans für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 14. Juli 2006 - 2a Ca 3382/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegenüber der beklagten Arbeitgeberin Ansprüche auf Kostenübernahme und damit zusammenhängende Schadensersatzansprüche sowie Entgeltnachzahlungsansprüche geltend.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger ist seit 1998 bei der Beklagten als Taxifahrer beschäftigt. Die Beklagte verfügt nach, unbestritten gebliebenem, Vorbringen des Klägers über ca. 52 Taxikonzessionen und beschäftigt in unterschiedlichem Beschäftigungsumfang ca. 150 Fahrer. Der Kläger, der Vorsitzender des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats ist, erhielt/erhält die (branchenübliche) Vergütung von 50 % des von ihm jeweils erzielten Umsatzes als Bruttolohn, wobei die Beklagte seit langem - nach ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen: seit Ende der 80er Jahre - hiervon eine "Schichtabgabe" von zuletzt, seit September 2003, 3,-- € bzw. 5,-- € (brutto) je Schicht in Abzug bringt.
Die Fahrer der Beklagten erhalten Fahrtaufträge über die T. e. G. M., bei der nach wiederum unbestrittenem Vorbringen des Klägers ca. 3.300 Taxen registriert sind. Daneben gibt es die I. GmbH & Co. KG, M. - an der auch die Geschäftsführer der Beklagten als (Minderheits)Gesellschafter deren Komplementärin bzw. als Kommanditisten beteiligt sind - , die nach ebenfalls unbestrittenem Vorbringen des Klägers ca. 270 zugelassene Taxifahrzeuge bedient. Eine Reihe von Taxifahrzeugen der Beklagten sind durch diese mit den technischen Vorrichtungen für die Funkvermittlung durch die Fa. I. GmbH & Co. KG ausgestattet, für die von dieser, nach ihrem Vorbringen, zusätzlich eine monatliche Funkgebühr von 290,-- € je zugelassenem Fahrzeug zu entrichten ist. Hinsichtlich der Zugangsberechtigung für den "I.-Funk" wurden von diesem Unternehmen früher ein einmaliger, für den Fahrer kostenloser, Ausweis ausgestellt und die Kosten der von diesem Unternehmen bei dessen Gründung im Jahr 1997 von den nutzungsberechtigten Fahrern verlangten Erstschulung von den jeweiligen Arbeitgebern/Gesellschaftern der Fa. "I." getragen. Die Fa. I. GmbH & Co. KG verlangt nunmehr als Voraussetzung für das Weiterbestehen der Zulassung zur Funkvermittlung durch dieses Unternehmen gemäß Schreiben vom September 2004 (Anl. K1, Bl. 6/Rückseite d. A.) und vom 19.11.2004 (Anl. K2, Bl. 7 bis 11 d. A.) erstmals den Abschluss eines "Fahrervertrages" unmittelbar zwischen diesem Unternehmen und dem jeweils nutzungsberechtigten Fahrer, der, u. a., den Erwerb eines neuen "Fahrerausweises" gegen Zahlung eines Betrages von 19,83 € netto (zzgl. Umsatzsteuer) - weiter die Teilnahme an einer eintägigen Trainingsmaßnahme mit Zahlung einer Teilnahmegebühr von 67,--€ ebenfalls unmittelbar durch den Fahrer - vorsieht und eine umfangreiche "Sanktionsordnung" enthält. Die vom Kläger - der die Unterzeichnung dieses "Fahrervertrages" mit der Fa. I. GmbH & Co. KG ablehnte - vorgerichtlich von der Beklagten verlangte Übernahme der Kosten für die eintägige Trainingsmaßnahme und den neuen Fahrerausweis wurde von dieser mit Schreiben vom 29.04.2005 (Anl. K4, Bl. 15 d. A.) mit der Begründung abgelehnt, dass diese Kosten die Fa. "I." tragen müsse, auch wenn diese dafür die vom Unternehmer/der Beklagten verlangte Funkgebühr erhöhen müsse - eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung gegenüber dem Fahrer könne diese jedoch nicht erkennen, da es sich nicht um eine betriebliche Fortbildung handle und die Beklagte den Kläger hierzu weder aufgefordert noch ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Teilnahme einzelner Fahrer an "I.-Funk" habe, weshalb es die freie Entscheidung des Klägers sei, dieses Angebot seitens der Fa. "I." wahrzunehmen und dadurch ein höheres Einkommen zu erzielen oder nicht.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Übernahme der Kosten für die Schulungsmaßnahme ("derzeit" 63,-- €) und den Fahrerausweis (23,-- €) - zuletzt im Wege der Feststellungsklage - und weiter Schadensersatzansprüche wegen Minderverdienstes aufgrund Umsatzverlustes ab "Sperre" durch den "I.-Funk" am/ab 05.05.2005 bis Dezember 2005 und weiter Vergütungsnachzahlungsansprüche wegen der von seiner umsatzbezogenen Vergütung in Abzug gebrachten "Schichtabgabe" in Höhe von 3,-- € (brutto)/Schicht geltend.
Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 14.07.2006, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.08.2006 zugestellt wurde, die Klage insgesamt mit der Begründung abgewiesen, dass sich ein Anspruch auf Kostenübernahme hinsichtlich der von der Fa. "I."-Taxizentrale verlangten Schulungs- und Funkausweiskosten nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergebe, da es sich hierbei um subjektive Arbeitsvoraussetzungen handle, für die der Kläger, wie etwa für die Verlängerung seines Personenbeförderungsscheines, selbst sorgen müsse, zumal die Beklagte vom Kläger nicht die Funkberechtigung für den "I-Funk." verlange - weshalb es auch an einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Umsatzeinbußen aus diesem Grund fehle. Es bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung der Schichtabgabe in Höhe von 3,-- € je Schicht, da diese vom Kläger seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten unstreitig - ursprünglich in Höhe von 3,-- DM je Schicht und sodann mehrfach angehoben - geleistet worden sei, er dies jeweils widerspruchslos hingenommen habe und deshalb von einer stillschweigenden Annahme der Erhöhung der Schichtzulage und damit dieser als Bestandteil des Arbeitsvertrages auszugehen sei - wobei im Übrigen ein Nachzahlungsanspruch auch verwirkt wäre, da die Beklagte nicht mehr damit rechnen habe müssen, dass der Kläger rückwirkend die Nachzahlung der Schichtabgabe geltend machen würde.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 05.05.2006, am selben Tag zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er innerhalb der antragsgemäß verlängerten Berufungsbegründungsfrist vorgetragen hat, dass nach eigenen Verlautbarungen der Fa. "I." über 40 % aller Funkaufträge durch dieses Unternehmen vermittelt würden, was allein bereits deutlich mache, welche Marktstellung dieses Unternehmen auf dem M. Taximarkt einnehme und was die fehlende Zugangsberechtigung zur Teilnahme am "I.-Funk" für den einzelnen Taxifahrer hinsichtlich seines Umsatzes bedeute. Die Beklagte habe vom Kläger auch erwartet, dass er alle auf dem Markt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Erlangung von Aufträgen nutze, wobei sein Umsatz im Wesentlichen durch Vermittlung von Funkaufträgen aller auf dem Markt existierenden Funktaxizentralen erzielt werde. Den nunmehr von der Fa. "I." verlangten unmittelbaren Fahrervertrag habe der Kläger deshalb nicht unterzeichnet, weil sich aus diesem Vertrag, neben dem bestehenden Arbeitsvertrag, im Wesentlichen ihn belastende Disziplinarmaßnahmen ergeben würden, weshalb dieser Vertrag als solcher massiven rechtlichen Bedenken begegne, zumal dieser in seiner Sanktionsordnung auch Sanktionen gegen den jeweiligen Taxiunternehmer, somit als Vertrag zulasten Dritter, enthalte, aus welchem Grund die Unterzeichnung eines solchen Vertrages durch den einzelnen Taxifahrer einen Konflikt mit dessen Arbeitsvertrag und der sich daraus ergebenden Treupflicht gegenüber dem eigenen Arbeitgeber ergeben würde. Unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sei es dessen Aufgabe, alles zu unternehmen, dass der einzelne Arbeitnehmer seiner Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag ungestört nachkommen könne, wozu gehöre, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Rahmenbedingungen für ein ungestörtes, vertragsgemäßes, Tätigwerden möglich mache; hierzu gehöre im konkreten Fall, dass die Beklagte sicherstelle, dass ihre Arbeitnehmer vor Eingriffen in die ungestörte Teilnahme auch am "I.-Funk"-Verkehr geschützt würden. Da die Unterzeichnung des Fahrervertrages mit "I.-Funk" für den Kläger nicht zumutbar sei und wegen ihrer Fürsorgepflicht hätte die Beklagte alles unternehmen müssen, um für den Kläger die weitere Teilnahmeberechtigung am "I.-Funk" sicherzustellen, zumal die Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten auch Mitgesellschafter der "I."-Taxizentrale seien und diese damit selbstverständlich ein eigenes Interesse an allen Formen der Umsatzsteigerung haben und deshalb dem Kläger die Möglichkeit eröffnen müsse, auch weiterhin an allen auf dem Markt verfügbaren Funkaufträgen teilzuhaben und ihm seine Verdienstmöglichkeiten im vertraglich vereinbarten Umfang zu sichern, zumal die durch die Nichtteilnahme am "I."-Verkehr entstehende Umsatzeinbuße von 40 % absehbar gewesen sei. Die Beklagte sei damit zur Übernahme der von der Fa. I. GmbH & Co. KG nunmehr verlangten Kosten für den neuen Fahrerausweis und die Erstschulung verpflichtet und des Weiteren schadensersatzpflichtig hinsichtlich der vom Kläger seit der Sperre durch die Fa. "I." verursachten Umsatzeinbußen in der geltend gemachten Höhe.
Der Kläger habe darüber hinaus Anspruch auf Rückzahlung der von der Beklagten im Zeitraum vom September 2004 bis einschließlich Dezember 2005 von seinem jeweiligen Umsatzanteil ohne Rechtsgrundlage einbehaltenen Schichtabgabe von 3,-- € je Schicht. Die Beklagte habe damit offensichtlich ihr eigenes wirtschaftliches Risiko auf die Beschäftigten verlagert, ohne hierfür eine Rechtsgrundlage zu haben.
Der Kläger stellt zuletzt folgende Anträge:
1. Das Endurteil des ArbG München vom 14.7.2006, Az.: 2 Ca 3382/06, zugestellt am 9.8.06, wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für den Fahrerausweis in Höhe von 23,-- € sowie die Kosten für die Nachschulung durch die Fa. "I." von derzeit 63,-- € zu tragen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.220,53 € brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.032,00 € brutto zurück zu zahlen.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung unter Bezugnahme auf die Gründe des Ersturteils vor, dass sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Schulungsgebühr sowie der Kosten des neuen Fahrerausweises, wie von der "I."-Taxizentrale verlangt, nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergebe, da die Beklagte hiernach lediglich verpflichtet sei, dem Kläger ein funktionsfähiges Taxi-Kraftfahrzeug mit den Funkeinrichtungen zur Verfügung zu stellen, die von ihm auch tatsächlich genutzt werden könnten. Die Beklagte habe es auch nicht in der Hand, ohne Mitwirkung des Klägers dafür zu sorgen, dass dieser (wieder) am Datenfunkfunkverkehr der "I."-Taxizentrale teilnehmen könne, da nur er den nunmehr von dieser verlangten Fahrervertrag unterzeichnen und die Beklagte ihn hierzu nicht zwingen könne. Deshalb verbleibe der Beklagten nichts anderes, als ihren Arbeitnehmern und damit auch dem Kläger anheim zustellen, selbst für den Abschluss des Fahrervertrages, die Teilnahme an den Schulungsveranstaltungen und damit den Erwerb des Fahrerausweises zu sorgen. Die Beklagte könne auch nicht den Fahrervertrag mit der "I."-Taxizentrale für den Kläger im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter abschließen, nachdem sich aus dem Fahrervertrag, wie der Kläger selbst vortrage, nicht nur begünstigende Regelungen, sondern auch Verpflichtungen ergäben. Die Ausführungen des Klägers zu einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten aus Fürsorgegesichtspunkten ließen jeglichen Vortrag dazu vermissen, auf welche Weise dies von der Beklagten bewerkstelligt hätte werden können. Die Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten seien zwar - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 11.01.2007 näher erläutert - Gesellschafter der I. GmbH & Co. KG - deren persönlich haftender Gesellschafterin und/oder als Kommanditisten -, jedoch nur im Rahmen einer Minderheitsbeteiligung und ohne beherrschenden Einfluss. Damit entfalle auch eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers wegen behaupteter Umsatzeinbußen in Höhe von, zuletzt, 3.220,53 € brutto. Selbst wenn die Beklagte tatsächlich die Schulungskosten und die Kosten des Fahrerausweises in Höhe von insgesamt 86,-- € zu tragen und deshalb dem Kläger auch die Verdienstdifferenz zu ersetzen hätte, träfe den Kläger aufgrund seiner Weigerung, auch nur den Fahrervertrag mit der "I."-Taxizentrale abzuschließen, ein so erhebliches Mitverschulden an seinem Verdienstentgang, dass die Mithaftung der Beklagten in diesem Fall auf Null reduziert wäre (§ 254 BGB), da es ihm verwehrt wäre, sich wegen einer eventuellen Meinungsverschiedenheit über die Kostentragung von 86,-- € über Monate hinweg dem Abschluss des Fahrervertrages und der Teilnahme an der Schulungsmaßnahme zu entziehen, weshalb er gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht in derart hohem Maße verstoße, zumal die vom Kläger hiernach zu tätigenden Aufwendungen von anfangs weniger als 90,-- € etwa die Höhe des zusätzlichen Trinkgeldes eines Monats bei "I.-Funk"-Berechtigung bedeuteten.
Die Regelung über die Zahlung einer Schichtabgabe sei Bestandteil des Arbeitsvertrages des Klägers mit der Beklagten geworden, nachdem der Kläger dies und die Erhöhung dieser Schichtabgabe jeweils widerspruchslos hingenommen habe, obwohl er von der Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 02.09.2003 hierüber informiert worden sei. Wie das Arbeitsgericht hierzu weiter und auch insoweit zutreffend ausgeführt habe, wäre ein etwaiger Nachzahlungsanspruch hinsichtlich der Schichtabgaben jedenfalls verwirkt, da das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes und auch dessen Umstandsmoment erfüllt seien.
Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 08.11.2006 und vom 12.12.2006 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11.01.2007, nebst der jeweils vorgelegten Unterlagen, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
1. Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
2. Die Feststellungsklage unter Ziffer 2. der Klageanträge in der in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Fassung - als ohne weiteres möglicher Fall der Antragsbeschränkung gemäß § 264 Ziff. 2. ZPO (vgl. BGH, U. v. 12.05.1992, NJW 1992, S. 2296) - ist zulässig, da eine Leistungsklage mangels tatsächlich bereits angefallenen entsprechenden Aufwandes des Klägers für den Erwerb des neuen Fahrerausweises und/oder die Absolvierung der verlangten Schulung jeweils gegenüber der Fa. I. GmbH & Co. KG gemäß dem von dieser vorgegebenen, vom Kläger nicht abgeschlossenen, Fahrervertrag nicht möglich ist, weshalb auch das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO besteht.
II.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und auch im Begründungsansatz zutreffend entschieden, dass der Kläger weder Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Fahrerausweis und die Schulung durch die Fa. I. GmbH & Co. KG (in Höhe von insgesamt (etwa) 86,-- € - dazu 1. -) noch auf Schadensersatz wegen dadurch erlittener Umsatz- und damit Vergütungseinbußen (dazu 2.) noch auf Nachzahlung des einbehaltenen Betrages von 3,-- € je Schicht gemäß dem nunmehrigen Antrag zu 4. hat (dazu 3.).
1. Für einen Anspruch des Klägers auf Übernahme der einmaligen Kosten für den neuen Fahrerausweis in der geltend gemachten Höhe von 23,-- € (eigentlich wohl: 19,83 € "netto" (gemäß Abschnitt A. Ziff. 1 des Entwurfes des "Fahrervertrages", also ersichtlich ohne Mehrwertsteuer) zzgl. Umsatzsteuer = nunmehr, seit 01.01.2007, 23,60 €!) und der Kosten des Fahrertrainings/der Schulung in Höhe von 63,-- € (67,-- €, incl. alter Mehrwertsteuer, gemäß Schreiben der Fa. "I." vom September 2004 und vom 19.11.2004, Anlagen K1 und K2 zum Klageschriftsatz - dass diese Schulungsgebühren sich jährlich wiederholend anfallen würden, ist nicht ohne weiteres ersichtlich!) fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Diese Kosten schuldet der Kläger nicht der Beklagten als seiner unstreitigen Arbeitgeberin, sondern dann, wenn er den von dieser als Voraussetzung der Zugangsberechtigung für von ihr vermittelte Fahrtaufträge verlangten "Fahrervertrag" unterzeichnet, unmittelbar der Fa. I. GmbH & Co. KG.
Zum einen muss dieser "Fahrervertrag" erheblichen Bedenken im Hinblick auf §§ 307, 310 Abs. 3 Ziff. 3 BGB nicht nur wegen seiner allerdings fantasievoll ausgestalteten "Sanktionsordnung" unter Abschnitt B. begegnen, weshalb einiges dafür sprechen kann, dass er - wegen des grundsätzlichen Verbotes geltungserhaltender Reduktion im Bereich des AGB-Rechts der § 305 f BGB (siehe die aktuelle Rechtsprechung BAG und des BGH hierzu): im Zweifel insgesamt - nichtig ist (§ 134 BGB). Allerdings sähe sich der Kläger gezwungen, diesen "Fahrervertrag" als Voraussetzung der Teilnahme an der Auftragsvermittlung durch die Fa. I. GmbH & Co. KG zu unterzeichnen und damit jedenfalls zunächst die Kosten für den Fahrerausweis (23,--/23,60 € - brutto -) aufzubringen, um dann ggf. im Vertragsverhältnis mit der Fa. I. GmbH & Co. KG die Rechtswirksamkeit dieses "Fahrervertrages" als Rechtsgrundlage für die dort festgelegten auch finanziellen Pflichten zivilgerichtlich klären zu lassen. Auch beruft sich der Kläger nachvollziehbar darauf, dass dieser Vertrag als Vertrag zulasten Dritter unwirksam sei und er diesen aus seiner "Treuepflicht" der Beklagten gegenüber nicht unterzeichnen wolle/könne.
In jedem Fall aber kann auch die Berufungskammer keine Rechtsgrundlage für einer Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger erkennen, die einmaligen Kosten für den Fahrerausweis und/oder diejenigen für das - ersichtlich nicht zwangsläufig jährlich zu wiederholende - "Qualitätstraining" gemäß "Fahrervertrag" mit der I. GmbH & Co. KG zu tragen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus der vom Kläger maßgeblich in Bezug genommenen "Fürsorgepflicht" der Beklagten als Arbeitgeberin, also aufgrund vertraglicher Nebenpflicht, noch aus einer (auch analogen) Anwendung des § 670 BGB.
a) Eine konkrete Nebenpflicht der Beklagten als Ausfluss ihrer - vom Kläger exzessiv angezogenen - allgemeinen "Fürsorgepflicht" (vgl. dazu näher nur Koch in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl. 2005, § 108), dem Kläger die von der "I."-Taxizentrale geforderten Kosten für den neuen Fahrerausweis als Teilnahmevoraussetzung und der Qualitätsschulung zu ersetzen, scheidet aus. Schon mangels rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht ist es der Beklagten rechtlich unmöglich, den von dieser gegenüber den einzelnen Teilnehmern/Arbeitnehmern ihrer Mitglieder verlangten "Fahrervertrag" zu unterzeichnen - ungeachtet dessen, dass der Kläger selbst ausführt, dass dieser Vertrag unwirksam wäre ...! Auch sonst ist vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, in welcher Weise die Beklagte - deren Gesellschafter und Geschäftsführer zwar Gesellschafter der Fa. I. GmbH & Co. KG, jedoch unbestritten ohne relevanten gesellschaftsrechtlichen Einfluss, sind - dem Kläger sonst die Berechtigung zur Teilnahme an der Fahrtvermittlung durch die Fa. "I."-Taxizentrale verschaffen können sollte. Diese nimmt für sich das autonome Recht in Anspruch, selbst und ausschließlich im Rechtsverhältnis zum einzelnen Fahrer qua allein mit diesem abgeschlossenen "Fahrervertrag" zu entscheiden, ob/dass dieser die Zulassung zur Auftragsvermittlung durch diese erhält - die Beklagte als Arbeitgeberin und deren Gesellschafter/Geschäftsführer als (Minderheits)Gesellschafter der Fa. I. GmbH & Co. KG haben lediglich die technischen Voraussetzungen durch Ausstattung der Taxifahrzeuge - nach ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung: mit erheblichem finanziellen Aufwand, einmalig und laufend - zu schaffen.
b) Auch ein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gemäß bzw. analog § 670 BGB besteht nicht.
aa) Die auftragsrechtliche Bestimmung des § 670 BGB enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen allgemeinen Rechtsgedanken auch für das Arbeitsverhältnis:
Da der Arbeitgeber die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen hat, kann derjenige, der im Interesse eines anderen - des Arbeitgebers - Aufwendungen macht, Ersatz dieser Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen, wenn er dabei für diesen tätig geworden ist (BAG, U. v. 19.05.1998, AP Nr. 31 zu § 670 BGB - I. 2. a der Gründe -; U. v. 14.10.2003, AP Nr. 32 zu § 670 BGB - IV. 1. der Gründe -; U. v. 11.04.2006, NZA 2006, S. 1089 f - II. 2. a der Gründe -; vgl. auch Koch in Schaub, aaO, § 85 Rz. 3, jeweils m. w. N.; siehe auch Reichold, Geschäftsbesorgung im Arbeitsverhältnis, NZA 1994, S. 488 f; Blomeyer in MünchHandbuchArbR, Bd. 1, 2. Aufl. 2000, § 96 Rz. 77 f). Dies setzt deshalb grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer eigenes Vermögen im Interesse des Arbeitgebers einsetzt, hierfür entweder eine Arbeitgeberweisung vorliegt oder der Arbeitnehmer den Einsatz im Zusammenhang mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§§ 665, 670 BGB), und diese Aufwendungen nicht bereits durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind.
Aufwendungen in diesem Sinn sind nach allgemeiner, von § 670 BGB vorausgesetzter, Definition freiwillige Vermögensopfer für die Interessen eines anderen, die der Beauftrage zum Zwecke der Auftragsdurchführung auf sich nimmt (BAG, U. v. 14.10.2003, aaO - IV. 2. a der Gründe -).
bb) Hier hat die Beklagte als Arbeitgeberin des Klägers weder die Zulassung des Klägers zur Teilnahme an der Auftragsvermittlung durch die Fa. I. GmbH & Co. KG verlangt - jedenfalls trägt der Kläger hierfür nichts vor, im Gegenteil hat die Beklagte bereits in ihrem vom Kläger mit der Klage vorgelegten vorgerichtlichen Schreiben vom 29.04.2005 ausgeführt, dass sie den Kläger hierzu weder aufgefordert habe noch sie "ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Teilnahme einzelner FahrerInnen an I.-Funk" habe - noch konnte der Kläger dies aus seiner Sicht als für die Beklagte zwingend erforderlich halten. Zwar wird der Kläger ausschließlich umsatzbezogen mit einem festen Prozentsatz (von 50 % abzüglich 3,-- € (brutto) je Schicht) des erzielten Umsatzes vergütet, weshalb sich die Vermittlung von Fahrtaufträgen auch durch die "I" Taxizentrale zweifellos - in welchem finanziellen Umfang auch immer - auf den vom Kläger erzielten Umsatz und damit unmittelbar seine Vergütung und vice versa den bei der Beklagten verbleibenden Umsatzanteil auswirkt. Die Beklagte verlangt jedoch weder, dass der Kläger zwingend den maximalen Umsatz zu erzielen hat - etwa zur Vermeidung arbeitsvertraglicher Sanktionen -, noch ist vom Kläger geltend gemacht oder sonst ohne weiteres ersichtlich, dass sein Bruttoverdienst beim Umsatz(anteil), den er ohne Fahrtaufträge auch durch die "I."-Taxizentrale erzielt, bereits in sittenwidriger Weise (§ 138 BGB) niedrig sein sollte (da die Beklagte nach ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen insbesondere in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ca. zwölf bis 14 ihrer Taxifahrzeuge mit erheblichem finanziellen Aufwand mit "I.-Funk"-Technik ausgestattet hat -jeweils ca. 3.000,-- € zzgl. zuletzt erheblicher Nachrüstkosten für ein neues Funkdisplay - und sie auch eine monatliche Funkgebühr von 290,-- € je zugelassenem Fahrzeug bezahlt, muss sie an sich nahe liegender Weise auch ein erhebliches Eigeninteresse daran haben, dass die jeweils eingesetzten Fahrer diese Technik qua individueller "I.-Funk"-Berechtigung nutzen und damit ihre, der Beklagten, Aufwendungen amortisieren - was aber möglicherweise angesichts der großen Zahl der offensichtlich für die Beklagte tätigen Fahrer unproblematisch möglich sein könnte...). Es ist deshalb in diesem Fall grundsätzlich Sache des Klägers und sein Risiko, die Voraussetzungen zur Zulassung zur Vermittlung von Fahrtaufträgen auch durch die Fa. I. GmbH & Co. KG zu schaffen.
2. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches wegen Umsatzverlustes aufgrund der Sperre durch die "I."-Taxizentrale im Zeitraum vom 05.(06.)05.2005 bis 31.12.2005 ist die Berufung des Klägers unbegründet.
a) Dies scheitert zum einen an jeglicher denkbaren Pflichtverletzung der Beklagten - nach zutreffender rechtlicher Beurteilung beider Parteien kann die Beklagte eben den von der Fa. I. GmbH & Co. KG gegenüber dem Kläger verlangten "Fahrervertrag" nicht etwa als Vertragspartnerin selbst - zugunsten und gleichzeitig zulasten des Klägers als Dritten, was bereits deshalb rechtlich unzulässig wäre - noch etwa in dessen rechtsgeschäftlicher Vertretung unterzeichnen/abschließen. Auch sonst ist keine Möglichkeit vorgetragen oder denkbar, wie die Beklagte dem Kläger die Berechtigung zur Teilnahme an der Vermittlung von Fahrtaufträgen durch die "I."-Taxizentrale rechtswirksam verschaffen können sollte - nach seinem unbestritten/unwiderlegt gebliebenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ist der Geschäftsführer der Beklagten Wedekind XX der Komplementär-GmbH der Fa. I. GmbH & Co. KG und Minderheitskommanditist dieser Gesellschaft und wird dort, in der Gesellschafterversammlung, regelmäßig von den Mehrheitsgesellschaftern/Geschäftsführern überstimmt. Der Kläger zeigt weder eine gesellschaftsrechtliche noch sonstige Möglichkeit auf, wie die Beklagte ihm die Zulassung der Teilnahme an der Auftragsvermittlung durch die I. GmbH & Co. KG verschaffen könnte - eine solche ist auch nicht erkennbar. Deshalb scheidet eine Pflichtverletzung der Beklagten (§ 280 Abs. 1 BGB) aus.
Aus den gleichen Gründen fehlt es weiter an der notwendigen Voraussetzung eines Verschuldens der Beklagten (§ 276 Abs. 1 BGB), wobei im Übrigen selbst bei Annahme einer grundsätzlich möglichen vertraglichen Haftung der Beklagten hinsichtlich des Umsatz- und damit Vergütungsverlustes des Klägers zunächst dem Grunde nach sein Schadensersatzanspruch sich hier allerdings, wie die Beklagte zu Recht einwendet, wegen Mitverschuldens des Klägers (§ 254 BGB) sogar auf Null reduzieren müsste, weil sein Schaden qua Vergütungsverlust nach seiner eigenen Rechnung bereits in einem Monat um ein mehrfaches höher wäre als die mit Unterzeichnung des "Fahrervertrages" mit der I. GmbH & Co. KG zunächst verbundenen Kosten gemäß Antrag zu 2. (nach undementiertem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung würden diese Aufwendungen (wohl einmalig: ca. 86,-- €!) etwa dem zu erwartenden zusätzlichen Trinkgeld bei "I.-Funk"-Berechtigung in einem Monat entsprechen ...). Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht müsste es deshalb vom Kläger jedenfalls erwartet werden, den "Fahrervertrag" auch in Kenntnis dessen rechtlicher Problematik zu unterzeichnen - damit die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Vermittlung von Fahrtaufträgen durch die Fa. I. GmbH & Co. KG und erhöhte Verdienstchancen herzustellen - und diesen "Fahrervertrag" ggf. selbst rechtlich überprüfen zu lassen.
b) Auch Ansprüche des Klägers aus den Grundsätzen des Annahmeverzugs der Beklagten mit seiner Arbeitsleistung (§§ 293 f, 615 BGB) scheiden aus. Selbst wenn dessen Voraussetzungen dem Grunde nach vorlägen, würden sich dieser der Höhe nach aufgrund des hierbei maßgeblichen Lohnausfallprinzips auf die vertraglichen Vergütungsansprüche beschränken, die nach vorstehenden Ausführungen den höheren Verdienst bei Fahrtvermittlung auch durch die Fa. I. GmbH & Co. KG nicht umfassen (können).
3. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht die Klage hinsichtlich der Nachzahlung des im Zeitraum von September 2004 bis Dezember 2005 einbehaltenen Betrages von 3,-- € (brutto) je Schicht abgewiesen.
a) Zum einen steht einem arbeitsvertraglichen Anspruch des Klägers auf Nachzahlung eine abweichende Vertragsregelung entgegen:
Der Kläger hat das Vorbringen der Beklagten nicht bestritten, dass die frühere Vergütungsregelung über einen Bruttolohn des Fahrers von exakt 50 % des von ihm jeweils erzielten Umsatzes bereits ab Ende der 80er Jahre dahin geändert worden sei, dass das unverändert in der gleichen Weise umsatzbezogen ausgestaltete Bruttoentgelt wegen der gestiegenen Fahrzeugkosten durch eine "Schichtabgabe" von anfänglich 3,-- DM als Festbetrag gekürzt worden sei, welcher Betrag in der Folgezeit immer wieder angepasst (erhöht) worden sei - zuletzt offensichtlich mit Schreiben der Beklagten vom 02.09.2003 (Anl. K6, Bl. 35/36 bzw. Bl. 91/92 d. A.), nachdem der Kläger den dort neu festgesetzten Betrag von 3,-- € (- brutto - für "eG-Funk-Autos") geltend macht -, mit Einverständnis der Fahrer und auch des Klägers (zumal sich dieser Festbetrag bei steigendem Umsatz prozentual - relativ - geringer auswirke).
Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten - er hat erstinstanzlich lediglich auf fehlendes Einverständnis qua schlichter Duldung abgehoben und sich auch in der Berufung nicht ansatzweise zur doppelten Begründung des Arbeitsgerichts hierzu geäußert!
Falls der Kläger die Reduzierung der 50 %-igen Umsatzvergütung durch eine "Schichtabgabe" als solche, grundsätzlich, nicht akzeptieren hätte wollen, wäre er nach den Umständen hier verpflichtet gewesen, das in dem Abzug eines entsprechenden Betrages liegende Vertragsangebot der Beklagten kurzfristig abzulehnen (§ 242 bzw. § 151 Satz 1 BGB). Dies gilt erst recht deshalb, weil der Kläger erst im Jahr 1998 einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat und diese diese Vergütungsregelung bereits seit Ende der 80er Jahre praktiziert - dem Kläger somit nicht eine Vertragsänderung angesonnen wurde, sondern die Vertragsregelung damit von Beginn des Vertragsverhältnisses an den Abzug einer "Schichtabgabe" enthielt. Selbst wenn die Parteien hierüber, zu Beginn des Vertragsverhältnisses oder in der Folge, nicht gesprochen haben sollten, wäre der Kläger zumal angesichts der ebenfalls unbestritten vorgetragenen Branchenüblichkeit dieser Regelung verpflichtet gewesen, auf den Abzug einer "Schichtabgabe" bei den, offensichtlich monatlich erfolgten, Entgeltabrechnungen zu reagieren und zu protestieren/seine fehlende Zustimmung hiermit zum Ausdruck zu bringen - andernfalls war/ist von seinem Einverständnis mit dieser Vergütungsregelung auszugehen (§ 242 bzw. § 151 Satz 1 BGB).
Selbst wenn wiederum durch die, unbestritten vorgetragene, langjährige Praxis der Beklagten, die "Schichtabgabe" (wegen der Entwicklung der Treibstoffpreise und sonstiger Fahrzeugkosten) immer wieder anzuheben, nicht bereits konkludent auch eine Vertragsregelung über das Recht der Beklagten zur einseitigen Bestimmung/Erhöhung der "Schichtabgabe" (§ 315 BGB) zustande gekommen gewesen sein sollte - ein Verstoß der konkreten Erhöhung der "Schichtabgabe" auf 3,-- € (brutto - von welchem vorigen Betrag aus?) im zeitlichen Zusammenhang mit der Erhöhung der Personenbeförderungstarife gemäß Schreiben der Beklagten vom 02.09.2003 gegen die hierbei grundsätzlich geltenden Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB) wäre vom Kläger nicht, wie erforderlich, ansatzweise geltend gemacht -, so lag in diesem Schreiben vom 02.09.2003 ein Angebot auf Vertragsänderung - einer Änderung der Vergütungsregelung, im Ergebnis einer die Teilweitergabe der Tariferhöhung (geringfügig) konterkarierenden Anhebung der "Schichtabgabe" - (§ 133 BGB), zu der der Kläger sich innerhalb angemessener Frist äußern hätte müssen (§ 242 BGB), zumal eben angesichts der bisherigen langjährigen Praxis, bei der Beklagten seit Einstellung des Klägers und branchenüblich, wie nicht geschehen.
Die Beklagte durfte deshalb das Schweigen des Klägers - auf den Abzug der "Schichtabgabe" als solchen und deren Erhöhung - nach den konkreten Umständen, nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte, als Akzeptierung der Vertragsbedingungen ansehen, weil sie annehmen konnte/musste, dass der Kläger der Regelung/Änderung widersprechen würde, wenn er mit dieser nicht einverstanden sei. Dass eine ablehnende Äußerung dem Kläger unzumutbar oder unmöglich gewesen sein sollte - er ist Mitglied (Vorsitzender) des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates! -, ist weder vorgetragen noch sonst irgendwie erkennbar.
Dies gilt auch, wenn berücksichtigt wird, dass von einer Annahme eines Vertragsangebotes ohne ausdrückliche Erklärung (§ 151 Satz 1 BGB) bzw. durch Schweigen bei nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften nicht ohne weiteres auszugehen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat die widerspruchslose Hinnahme und Weiterarbeit des Arbeitnehmers nach einem Angebot des Arbeitgebers auf verschlechternde Vertragsänderung allerdings vor allem (nur) dann nicht als konkludente Annahmeerklärung gewertet, wenn hierbei Bedingungen enthalten waren, die für den Arbeitnehmer nicht unmittelbar im laufenden Arbeitsvertrag, sondern erst sehr viel später, etwa bei der Altersversorgung, praktisch geworden wären (U. v. 17.07.1965, AP Nr. 101, zu § 242 BGB Ruhegehalt; U. v. 08.07.1960, AP Nr. 2 zu § 305 BGB - II. der Gründe -). Nachdem davon auszugehen ist, dass dem Kläger -wie allen anderen angestellten Taxifahrern der Beklagten - von Beginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten an eine, offensichtlich branchenübliche, "Schichtabgabe" von seinem hälftigen Umsatzanteil als Arbeitsentgelt abgezogen wurde und diese während des Arbeitsverhältnisses - anzunehmen: mehrfach - erhöht worden war, war es dem Kläger zuzumuten, ein fehlendes Einverständnis hiermit - jedenfalls mit deren (erneuter) Anhebung - gegenüber der Beklagten zum Ausdruck zu bringen - auch ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger Betriebsratsmitglied der Beklagten ist und damit einem besonderen Kündigungsschutz (§§ 103 BetrVG, 15 KSchG) unterliegt (er sich deshalb unmittelbaren Risiken für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres ausgesetzt sehen muss ...).
b) Das Arbeitsgericht hat zu Recht auch darauf verwiesen, dass ein etwa anzunehmender Nachzahlungsanspruch des Klägers jedenfalls verwirkt wäre.
Das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes ist zwanglos erfüllt, auch hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Klageerhebung im März 2006 zeitnäheren streitgegenständlichen Ansprüche bis Ende 2005. Auch vom Vorliegen des Umstandsmomentes, des Vertrauensschutzes der Beklagten, wäre im Hinblick auf vorstehende Ausführungen (oben a) auszugehen: Dem Kläger war es nach den Umständen zuzumuten, gegen den ab Beginn seiner Beschäftigung bei der Beklagten erfolgten Abzug einer, offensichtlich auch branchenüblichen, "Schichtabgabe" jeweils zeitnah zu protestieren und sein fehlendes Einverständnis hiermit zu artikulieren, jedenfalls gegen deren Erhöhung im Zusammenhang mit der Tarifanhebung im September 2003 und deren Begründungszusammenhang zu remonstrieren.
Jedenfalls (auch) aus diesem Grund müsste der Klage auch insoweit der Erfolg versagt bleiben.
III.
Der Kläger hat damit die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
IV.
Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG der Kläger hingewiesen wird, zulassen sollte.
Ende der Entscheidung
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