Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: 4 Sa 135/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 293 f
BGB § 613 a
BGB § 615
Rechtzeitigkeit eines, eigentlich verspätet erfolgten, Widerspruches gegen einen Betriebsübergang aufgrund fehlerhafter Information gemäß § 613 a Abs. 5 BGB.
Landesarbeitsgericht München URTEIL

4 Sa 135/07

Verkündet am: 26.08.2008

In dem Rechtsstreit

erlässt die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger und die ehrenamtlichen Richter Herr Müller und Herr Schärtl im Namen des Volkes folgendes Urteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 8. Januar 2007 - 5 Ca 1385/06 -, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, in den Ziffern 1. Und 2. abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. A. AG bzw. nunmehr mit der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin unverändert über den 31.10.2004 hinaus fortbestanden hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Veräußerin über den Zeitpunkt eines Betriebsübergangs, primär als "Frühverrentungsverhältnis", nebst monatlich von der Erwerberin zugesagter Abfindungsansprüche sowie hilfsweise Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und Zahlung der vertragsgemäßen Arbeitsvergütung geltend.

Der am 00.00.1947 geborene Kläger war ab 01.04.1999 bei der Fa. A. AG in deren Betrieb A. bzw. zuletzt P. als Typplaner mit einer Vergütung von zuletzt ca. 3.600,--€ brutto/Monat beschäftigt. Die Fa. A. AG ist seit dem 27.12.2006 unter Formwechsel als die Beklagte eingetragen (vgl. BAG, U.v. 20.03.2008, 8 AZR 1016/06, BB 2008, S. 2072 f - Rz. 2 - , eines der zahlreichen Parallelverfahren gegen die Beklagte, s.u.).

Die Fa. A. AG übertrug ihren Geschäftsbereich "C. I." (CI) mit Wirkung vom 01.11.2004 auf die Fa. A. GmbH. Der Kläger und die anderen Arbeitnehmer dieses Bereiches - mit, gerichtsbekannt, einer vierstelligen Zahl von Arbeitnehmern - wurden von der Fa. A. AG mit Schreiben vom 22.10.2004 (Anl. K2, Bl. 166 bis 169 d. A.), das auch von Vertretern der Erwerberin unterzeichnet war, gemäß § 613 a Abs. 5 BGB über den Betriebsübergang informiert.

Die Fa. A. GmbH als Übernehmerin/Erwerberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 30.11.2004 (Anl. K6, Bl. 174 d. A.) zum 31.03.2005, wobei in einem parallelen Schreiben der Erwerberin ebenfalls vom 30.11.2004 (Bl. 6 bis 8 d. A.) festgehalten wurde, dass der Kläger eine Abfindung von, zunächst, insgesamt 76.164,15 € erhalten sollte, welcher Betrag im Zeitraum vom 01.04.2005 bis 30.04.2008 in monatlichen Raten ausgezahlt werden sollte. Die dortige Berechnung der Abfindungssumme wurde - mit geringfügiger Erhöhung der zugesagten Abfindung - mit Schreiben der Fa. A. GmbH als Erwerberin vom 24.03.2005 (Anl. K7, Bl. 175/176 d. A.) aktualisiert. Ein vom Kläger mit dem Klageschriftsatz vom 31.01.2006 im vorliegenden Verfahren vorgelegter Auszahlungsplan (Bl. 9 d. A.) weist im selben Zeitraum monatlich auszuzahlende Abfindungsbeträge in Höhe von insgesamt 23.272,36 € aus. Die Kündigung der Betriebsübernehmerin vom 30.11.2004 wurde vom Kläger nicht angefochten.

Die Fa. A. GmbH stellte am 20.05.2005 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichtes am 01.08.2005 eröffnet.

Der Kläger widersprach mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 06.07.2005 (Bl. 38 bis 40 d. A. bzw. Anl. K1, Bl. 162 bis 164 d. A.) dem Betriebsübergang und erneut mit Schreiben wiederum seines anwaltlichen Vertreters vom 05.10.2005 (Bl. 12/13 d. A.) - welches letztere Schreiben von der Fa. A. AG mit Schreiben vom 13.10.2005 (Bl. 11 d. A.) und von der Fa. A. GmbH als in eigenverwalteter Insolvenz befindlicher Übernehmerin mit Schreiben vom 14.10.2005 (Bl. 10 d. A.) bestätigt wurden.

Mit dem vorliegenden Verfahren macht der Kläger in erster Linie den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Fa. A. AG bzw. nunmehr mit der - in diese umfirmierten - Beklagten in Form eines nach Behauptung des Klägers mit der Betriebserwerberin vereinbarten "Frühverrentungsverhältnisses", nebst der entsprechenden monatlichen Abfindungsansprüche, bzw. Letztere als Zahlungsansprüche, - zuletzt hilfsweise im Rahmen eines Feststellungsantrages den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Fa. A. AG bzw. der Beklagten über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs hinaus - und hilfsweise auch Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und Weiterzahlung der vertragsgemäßen Arbeitsvergütung geltend.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 08.01.2007, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.01.2007 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dass das vom Kläger in Anlage zum Klageschriftsatz vorgelegte Schreiben der Fa. A. GmbH als Betriebsübernehmerin keine Haftung der Beklagten gemäß § 613a Abs. 2 BGB begründen könne, da aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich werde, wer als für die Beklagte vertretungsbefugt Handelnder welche Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen abgegeben haben solle. Auch der Antrag auf Feststellung des Bestehens eines "Frühverrentungsverhältnisses" mit der Beklagten sei unbegründet, da das mit dieser bzw. mit der Fa. A. AG ursprünglich bestehende Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsüberganges auf die Fa. A. GmbH übergegangen sei - der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, aufgrund seiner Tätigkeit dem übergegangenen Betriebsteil nicht zuzurechnen gewesen zu sein. Die Kündigung der Fa. A. GmbH als Betriebsübernehmerin zum 31.03.2005 habe das auf diese übergegangene Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mangels Anfechtung rechtswirksam beendet, weshalb der vom Kläger danach im Oktober 2005 erklärte Widerspruch ins Leere gehen habe müssen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 08.02.2007, am 12.02.2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er mit am selben Tag zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangenem Schriftsatz vom 12.03.2007 ausgeführt hat, dass er in der Abteilung T. des sog. Geschäftsbereichs H. der Fa. A. AG als selbstständig operierender Organisationseinheit beschäftigt gewesen sei und dort O.-Module betreut habe. Im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs sei er am 25.10.2004, in Anwesenheit des Betriebsrats, von seinen dortigen Vorgesetzten darüber informiert worden, dass die ehemalige Kundin C. I. eine eigenständige Firma bilden und die vom Kläger betreuten Module künftig selbst bauen werde, weshalb der Kläger mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu rechnen habe. Hierbei sei vereinbart worden, dass eine Vorruhestandsregelung nach den Richtlinien und Betriebsvereinbarungen der Fa. A. AG abgeschlossen werden und der Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausscheiden und seinen Nachfolger einarbeiten solle. Am 27.10.2004 sei ihm angekündigt worden, dass diese Vereinbarung nach Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Fa. A. GmbH später in schriftlicher Form festgehalten werden solle. Nach dem Gespräch vom 25.10.2004 habe er das Informationsschreiben, datiert vom 22.10.2004, über den Übergang des Geschäftsbereiches C. I. (CI) der Fa. A. AG zum 01.11.2004 auf die Fa. A. GmbH erhalten. Nach seiner Kündigung und der entsprechenden Vereinbarung jeweils durch/mit der Fa. A. GmbH zum 31.03.2005 habe er bis einschließlich Mai 2005 Zahlungen seitens der Fa. A. AG bzw. der offensichtlich von dieser beauftragten Fa. B. erhalten. Nachdem keine Zahlungen auf die vereinbarte Abfindungssumme mehr erfolgt seien, habe er zunächst (nochmals) mit Schreiben vom 06.07.2005 seinen Widerspruch und gleichzeitig die Anfechtung sämtlicher Erklärungen gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses erklärt, was er mit weiterem Schreiben vom 05.10.2004 wiederholt habe. Er habe deshalb bereits mit der Beklagten eine mündliche Altersruhevereinbarung getroffen gehabt, was deren gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 613 a Abs. 2 BGB begründe. Habe anlässlich des Betriebsüberganges ein ordnungsgemäßer Widerspruch stattgefunden, würde das vom Arbeitsgericht zu unrecht abgelehnte Frühverrentungsverhältnis wieder bei der Beklagten entstehen, zumindest ein Beschäftigungsverhältnis mit ihr begründet werden. Entscheidend sei vorab die Frage, ob hier rechtlich überhaupt ein Betriebsübergang stattgefunden habe. Nachdem die Fa. A. GmbH dem Kläger im Schreiben vom 14.10.2005 bestätigt habe, dass sie aufgrund seines Widerspruches das Arbeitsverhältnis mit ihr zum gleichen Zeitpunkt als beendet ansehe, habe diese das Arbeitsverhältnis beendet, weshalb konsequenter Weise das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten wieder auflebe. Andernfalls bestünden Zahlungsansprüche des Klägers aus § 615 BGB. Der Ausübung seines Widerspruchs mit Schreiben vom 06.07.2005 stehe nicht entgegen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im aktiven Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, da dieser eine ex tunc-Wirkung zukomme. Die Unterrichtung der Beklagten sei deshalb unvollständig gewesen, weil der Kläger nicht über die möglichen Haftungsfragen des § 613 a Abs. 2 BGB aufgeklärt worden sei. Der Kläger sei am 25.10.2004 seitens der Beklagten darüber aufgeklärt worden, dass sein Arbeitsplatz bei der Beklagten betriebsbedingt zum 01.11.2004 wegfalle und er damit einen Anspruch auf Teilhabe an der durch Gesamtbetriebsvereinbarung festgelegten Vorruhestandsregelung angeboten erhalte, wobei es sich letzten Endes um eine verbindliche Zusage der Beklagten gehandelt habe; jedenfalls ergebe sich der Rechtsanspruch des Klägers nicht zuletzt auch aus dem Gleichbehandlungsprinzip in Verbindung mit den Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vorruhestand, da zu diesem Zeitpunkt allen Mitarbeitern der Beklagten mit einer derjenigen des Klägers vergleichbaren Situation diese Regelung angeboten worden sei. Zumindest hafte die Beklagte als Gesamtschuldnerin gemäß § 613 a Abs. 2 BGB. Das Arbeitsverhältnis sei infolge rechtsgeschäftlicher Vereinbarung im Sinne des § 613 a BGB auf die Fa. A. GmbH übergegangen, weshalb das im Rahmen der vorhandenen Betriebsvereinbarung zu konkretisierende Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten übergegangen und in ein Frühverrentungsverhältnis umgewandelt worden sei. Die vom Kläger erfolgte Anfechtung sei wirksam. Die Beklagte befinde sich seit 01.12.2005 im Annahmeverzug.

Der Kläger beantragt zuletzt,

I. das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 08.01.2007, Az. 5 Ca 1385/06, dem Kläger zugegangen am 12.01.2007, aufzuheben,

II. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein "Frühverrentungsverhältnis" besteht, aus dem dem Kläger die Ansprüche entsprechend der bei der Beklagten bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarung über Altersteilzeitzahlungsansprüche in Höhe von 26.776,27 € zuzüglich Zinsen aus dem Betrag in Höhe von 549,08 €, dem 01.07.2005, 01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005. 01.12.2005, 01.01.2006 und 01.02.2006 in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz sowie für den Zeitraum vom 01.03.2007 bis 30.04.2008 dem Kläger ein Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 4.054,12 € zustehen,

III. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Zahlung in Höhe von 26.776,72 € zu leisten, die wie folgt zu erbringen ist:

1) Für den Zeitraum 06/2005 bis 12/2005 in monatlichen Raten von jeweils 549,08 €.

2) Für den Zeitraum 01/2006 bis 02/2007 jeweils in monatlichen Raten von 548,09 €.

3) Für den Zeitraum 03/2007 bis 11/2007 in monatlichen Raten von jeweils 259,50 €.

4) Für den Zeitraum 12/2007 bis 04/2008 in monatlichen Raten von jeweils 1.771,42 €.

sowie

5) den Betrag in Höhe von 549,08 € seit dem 01.07.2005,

01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005,

01.01.2006 und 01.02.2006 in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen

sowie

6) die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 01.03.2007 bis 30.04.2008 dem Kläger einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 4.054,12 € zu zahlen.

IV. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht diesen Anspruch aus dem Klageantrag zu III. nicht stattgibt,

die Beklagte als Gesamtschuldnerin zu verurteilen, an den Kläger eine Zahlung in Höhe von 26.776,72 € zu leisten, die wie folgt zu erbringen ist:

1) Für den Zeitraum 06/2005 bis 12/2005 in monatlichen Raten von jeweils 549,08 €.

2) Für den Zeitraum 01/2006 bis 02/2007 jeweils in monatlichen Raten von 548,09 €.

3) Für den Zeitraum 03/2007 bis 11/2007 in monatlichen Raten von jeweils 259,50 €.

4) Für den Zeitraum 12/2007 bis 04/2008 in monatlichen Raten von jeweils 1.771,42 €.

sowie

5) den Betrag in Höhe von 549,08 € seit dem 01.07.2005,

01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005,

01.01.2006 und 01.02.2006 in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen

sowie

6) die Beklagte zu verurteilen für den Zeitraum vom 01.03.2007 bis 30.04.2008 dem Kläger einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 4.054,12 € zu zahlen.

V. Für den Fall, dass das Gericht die Anträge zu I.-III. und den Eventualantrag zu IV. ablehnt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen und ihm den vertraglich vereinbarten Verdienst seit dem 1.12.2004, abzüglich erbrachter Leistungen der A. GmbH aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs in der Zeit vom 1.12.2005 bis 30.04.2006 zu zahlen.

VI. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. A. AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. nunmehr mit der Beklagten unverändert über den 31.10.2004 hinaus fortbestanden hat.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung, auch hinsichtlich aller nunmehr gestellten Hilfsanträge, vor, dass mit der Berufung des Klägers keine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des erstinstanzlichen Urteils stattfinde und unverändert nicht erkennbar sei, welche Ansprüche der Kläger gegen welche Gesellschaft in welcher Form verfolgen wolle, zumal sich in seinen Schriftsätzen Begriffe wie "Altersteilzeitruhestandsvereinbarung", "Altersteilzeitvereinbarung", "Frühruhestandsverhältnis" und "Vorruhestandsregelung" abwechselten und dort auch zahlreiche Namen von Gesellschaften genannt seien, die teilweise nicht existierten und existiert hätten.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers im O-Wertk P. der Fa. A. AG sei dem zum 01.11.2004 auf die Fa. A. GmbH übergegangenen Geschäftsbereich C. I. zuzuordnen gewesen. Mit Unterrichtungsschreiben vom 22.10.2004 sei der Kläger ordnungsgemäß über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf letzteres Unternehmen zum 01.11.2004 informiert worden. Ab 01.11.2004 habe der Kläger seine Arbeitsleistung ausschließlich für die Fa. A. GmbH erbracht und von ihr sein Gehalt erhalten. Nach dem rechtlichen Ende des übergegangenen Arbeitsverhältnisses sei der Widerspruch des Klägers rechtstechnisch ins Leere gegangen, da gemäß § 613 a Abs. 6 BGB einen solchen nur derjenige ausüben könne, der zu diesem Zeitpunkt entweder mit dem Veräußerer oder dem Erwerber noch in einem Arbeitsverhältnis stehe. Selbst wenn unterstellt würde, die Information der Beklagten sei nicht richtig oder zumindest nicht vollständig gewesen, würde eine grenzenlose Widerspruchsfrist den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprechen, da in analoger Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG für die Erklärung des Widerspruches eine Höchstfrist von sechs Monaten ab Betriebsübergang gelten müsse. Zumindest sei die Geltendmachung des Widerspruchsrechts durch die Klagepartei verwirkt - das hierzu erforderliche Zeitmoment sei jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten erfüllt, auch das Umstand- und Unzumutbarkeitsmoment sei gegeben, da die Beklagte darauf vertrauen habe dürfen, dass der Kläger, der mehr als ein halbes Jahr lang bei der Erwerberin gearbeitet und deren Kündigung akzeptiert habe, nicht auf einmal nachträglich dem bereits längst vollzogenen Betriebsübergang widersprechen würde. Es dürfte kaum ein deutlicheres Zeichen einer Abkehr vom bisherigen Arbeitgeber geben, als seine Arbeitskraft widerspruchslos und permanent einem anderen Arbeitgeber anzubieten. Die von der Fa. A. GmbH erhaltene betriebsbedingte Kündigung habe der Kläger nicht angegriffen. Auch eine Haftung der Beklagten aufgrund eigener Zusage an den Kläger komme nicht in Betracht, wie vom Arbeitsgericht im angefochtenen Endurteil ausgeführt und vom Kläger unverändert nur durch unsubstantiierte und pauschale Behauptungen angegriffen. Dem Kläger sei weder am 25.10.2004 noch zu einem anderen Zeitpunkt vor oder nach dem Betriebsübergang seitens der Beklagten der Abschluss einer Vereinbarung über Altersteilzeit, Vorruhestand oder ähnliche Rechtsverhältnisse zugesagt, geschweige denn mit ihm verbindlich vereinbart, worden. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten würde eine Anspruchsbegründung bereits vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs voraussetzen, woran es hier mangele. Selbst, abweichend von der ständigen Rechtsprechung des BAG, im Falle der Annahme des Entstehens einer Abfindung bereits bei Erteilung einer, streitigen, Zusage würde dieses Datum bereits mehrere Wochen nach dem Betriebsübergang liegen, wobei sich ein Abfindungsanspruch keinesfalls vor Ausspruch der Kündigung ergeben könne. Die gestellten Anträge und deren Reihenfolge seien nicht nachvollziehbar. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers scheide mangels vorhandenen operativen Geschäfts der Beklagten und der entsprechenden Arbeitsplätze aus. Im Rahmen behaupteter Annahmeverzugslohnansprüche müsste der Kläger sich nicht nur bislang geleistete Zahlungen der Fa. A. GmbH, sondern auch Leistungen Dritter wie z. B. Arbeitslosengeld, anrechnen lassen, wobei auch die tarifliche Ausschlussfrist des MTV Chemie nicht gewahrt seien.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 12.03.2007, vom 18.04.2007, vom 01.04.2008 und vom 29.07.2008, nebst der jeweils vorgelegten Anlagen/Unterlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14.06.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I.

1. Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

2. Die Klageerweiterung durch Stellung eines weiteren Hilfsantrages durch den Kläger hinsichtlich des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 31.07.2008 war zulässig (§ 533 ZPO), da das rügelose Verhandeln der Beklagten hierzu als deren Einwilligung angesehen werden kann - dieser hilfsweise gestellte Feststellungsantrag jedenfalls als sachdienlich anzusehen ist.

II.

Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet, als gemäß dem vom Kläger zuletzt gestellten weiteren Hilfsantrag festzustellen ist, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. A. AG bzw. mit der Beklagten aufgrund seines, nicht verwirkten (dazu 2. b cc), Widerspruches hiergegen über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zum 01.11.2004 hinaus unverändert fortbestanden hat (dazu 2. b).

1. Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Anträge allgemein (auch) auf eine Zusage seitens der Fa. A. AG vor dem Betriebsübergang vom 01.11.2004 über die Begründung einer "Vorruhestandsregelung" "entsprechend den Richtlinien und Betriebsvereinbarungen der A. AG" zu stützen scheint, so ist seine Berufung insoweit wenn nicht bereits unzulässig, so doch jedenfalls unbegründet.

Die Berufungsbegründung setzt sich kaum mit den Ausführungen im Ersturteil hierzu auseinander, dass das diesbezügliche Vorbringen des Klägers über Gespräche mit Mitarbeitern der Beklagten im Vorfeld des Betriebsüberganges inhaltlich unschlüssig sei. Auch behauptet der Kläger in der Berufungsbegründung hierzu im Ergebnis, dass vereinbart worden sei - wobei, trotz Beanstandung des Ersturteils hierzu, eine entsprechende, erforderliche, Vertretungsbefugnis der vom Kläger hierzu benannten Vorgesetzten für die alte Arbeitgeberin im Tatsächlichen unverändert nicht ansatzweise näher ausgeführt, geschweige denn unter Beweis gestellt wäre -, mit ihm wegen Wegfalls seines Arbeitsplatzes aufgrund Übertragung des vom Kläger betreuten Arbeitsbereiches auf die Fa. A. GmbH eine (welche im Einzelnen?) "Vorruhestandsregelung" nach firmeninternen Richtlinien abschließen zu wollen, wobei die zeitliche Fixierung einer solchen Vereinbarung nach dem Betriebsübergang stattfinden hätte sollen. Eine schriftliche "Regelung"/Zusage gab es jedoch, auch nach dem Vorbringen des Klägers, allein durch die zeitgleich mit der Kündigung vom 30.11.2004, also nach dem Betriebsübergang, erfolgte flankierende Abfindungszusage seitens der Erwerberin mit deren Schreiben ebenfalls vom 30.11.2004. Das Vorbringen des Klägers über eine davor, vor dem Betriebsübergang, durch die Fa. A. AG zugesagte "Vorruhestandsregelung" o. ä. ist zumal nach den Ausführungen im angefochtenen Urteils und denjenigen der Beklagten hierzu nicht nachvollziehbar und unverändert nicht ansatzweise schlüssig, lässt keine Vereinbarung über die Essentialia einer solchen Regelung erkennen, sondern indiziert allenfalls, dass der zu diesem Zeitpunkt 57 Jahre alte Kläger vor dem Betriebsübergang mit damaligen Vorgesetzten über Ausscheidensperspektiven nach dem Betriebsübergang vom 01.11.2004 und damit bei und mit der Erwerberin gesprochen haben mag - wie dann auch geschehen.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Beendigungs-/Abfindungsregelung/-zusage erst durch die Betriebserwerberin nach dem Betriebsübergang mit deren Schreiben vom 30.11.2004 erfolgte.

2. a) Es ist weiter davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers dem auf die später insolvente Fa. A. GmbH übergegangenen Bereich "C. I." (CI) des O-Werkes P. der Beklagten bzw. der Fa. A. AG, in dem der Kläger unstreitig beschäftigt war, zugeordnet war.

Zwar ergibt sich dies nicht bereits aus der von der Beklagten im Ergebnis auch behaupteten normativen Kraft des Faktischen - weil eben auch der Kläger ein Unterrichtungsschreiben über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses erhalten gehabt habe.

Soweit das Vorbringen des Klägers nachvollziehbar ist, trägt er jedoch selbst vor, dass er innerhalb des Bereiches H. "O-Module" Fertigungsarbeiten für den Bereich C. I. ausgeführt habe, was dann von der ausgegliederten Fa. A. GmbH selbst als Eigenfertigung produziert worden sei. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers weiter habe er Ende Oktober/Anfang November 2004 Schreiben der Übernehmerin Fa. A. GmbH erhalten mit Hinweisen zu seiner Zuordnung zum übergehenden/übergegangenen Bereich CI, ohne dass er Einwände hiergegen erhoben habe. Auch hat der Kläger ab 01.11.2004 mit der Fa. A. GmbH korrespondiert und (allein) von dieser die Kündung vom 30.11.2004 erhalten, ohne diese etwa als mangels übergegangener eigener Vertragsbeziehung auf dieses Unternehmen ihn nicht betreffend zurückzuweisen.

Der Kläger beruft sich vorliegend auch maßgeblich auf sein Widerspruchsrecht und seinen rechtzeitig erfolgten Widerspruch gegen den Betriebsübergang eben auf die die Fa. A. GmbH nach § 613 a Abs. 5 und Abs. 6 BGB, nicht etwa nur vorsorglich oder hilfsweise, was ebenfalls logisch den erfolgten Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf dieses Unternehmen voraussetzt.

Im Übrigen führt der Kläger im weiteren Fortgang seiner Berufungsbegründung selbst aus (Schriftsatz vom 12.03.2007, S. 16, Bl. 143 f/158 d. A.), dass "das Arbeitsverhältnis ... infolge rechtsgeschäftlicher Vereinbarung auf die A. GmbH übergegangen i. S. von § 613 a BGB" sei (sic !).

Damit ist davon auszugehen, dass sein Arbeitsverhältnis dem auf die Betrieberwerberin übergegangenen Bereich C. I. (CI) der abgebenden Arbeitgeberin Fa. A. AG zugeordnet war.

Sollte das allerdings wenig verständliche und nachvollziehbare Vorbringen des Klägers so zu verstehen sein, dass er, nach wie vor, - auch (?) - den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Fa. A. GmbH als solchen, überhaupt, bestreiten wolle, müsste dies nach Vorstehendem als zumindest widersprüchlicher Sachvortrag und damit als unbeachtlich angesehen werden (§ 242 BGB).

b) Der Kläger konnte dem damit feststehenden Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Fa. A. GmbH zum 01.11.2004, erstmals, mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 06.07.2005 noch widersprechen (§ 613 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 BGB), weil er mit dem Informationsschreiben der Fa. A. AG (unterzeichnet auch von der Erwerberin) vom 22.10.2004 nicht ordnungsgemäß im Sinne der Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB informiert worden war.

aa) Die Regelung des seit 01.04.2002 geltenden § 613a Abs. 5 BGB bestimmt, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer von dem Übergang in Textform über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Überganges, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten hat.

Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung in diesem Sinn setzt die Widerspruchsfrist in Gang - weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße/nicht vollständige Unterrichtung wird der Beginn dieser Frist ausgelöst (BAG, ständ. Rspr., etwa U. v. 14.12.2006, 8 AZR 763/05, - II. 1. a d. Gr., m. w. N. - ; zuletzt U.v. 20.03.2008, 8 AZR 1016/06, aaO - Rz. 22 -).

(1) Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und des Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Die erteilten Informationen müssen zutreffend sein und sollen dem betroffenen Arbeitnehmer vor allem eine ausreichende Wissensgrundlage für seine Entscheidung über eine Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts vermitteln (insoweit etwa vergleichbar der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Aufklärung - deren Zeitpunkts, Umfangs, Inhalts/Tiefe und Verständlichkeit - des Patienten als Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung in dadurch gerechtfertigte medizinische Eingriffe).

Auch wenn es sich bei dem Unterrichtungsschreiben - zulässigerweise - um ein Standardschreiben handelt, ist eine konkrete betriebsbezogene Darstellung in einer auch für einen juristischen Laien möglichst verständlichen Sprache (vgl. auch Langner, DB 2008, S. 2082 f), auch hinsichtlich etwaiger Besonderheiten des individuellen Arbeitsverhältnisses, erforderlich (ständ Rspr. des BAG).

(2) Für die Erfüllung der Unterrichtungspflichten sind Veräußerer und Übernehmer darlegungs- und beweispflichtig, wobei dann, wenn der Inhalt eines Unterrichtungsschreibens auf den ersten Blick den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB formal entspricht und nicht offensichtlich fehlerhaft ist, es dann Sache des Arbeitnehmers ist, im Rahmen erforderlichen qualifizierten Bestreitens, auch seiner sekundären Behauptungslast nach § 138 Abs. 1 bis Abs. 3 ZPO, - im Rahmen der Grundsätze abgestufter Darlegungs- und Beweislast - einen Mangel der Unterrichtung, deren Unvollständigkeit und/oder Fehlerhaftigkeit, näher darzulegen. (Erst) dann müssen vom Arbeitgeber solche Einwände des Arbeitnehmers durch entsprechende konkretere Ausführungen und Beweisangebote widerlegt werden (u. a. BAG, U. v. 14.12.2006, aaO).

(3) Der Widerspruch gegen den erfolgten Betriebsübergang ist auch noch nach dem (faktischen) Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber möglich (BAG, U. v. 14.12.2006, 8 AZR 763/05, und U. v. 13.07.2006, 8 AZR 305/05, AP Nrn. 318 und 312 zu § 613 a BGB).

bb) Wie das Landesarbeitsgericht München bereits in einer Reihe von Entscheidungen in Parallelverfahren gegen die Beklagte (u. a., in chronologischer Reihenfolge, U. v. 23.11.2006, 3 Sa 644/06, U. v. 24.10.2007, 11 Sa 396/07, U. v. 10.01.2008, 2 Sa 397/07, U. v. 02.04.2008, 9 Sa 651/07) sowie nunmehr auch das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich mit Urteilen vom 20.03.2008 (8 AZR 1016/06, aaO, und 8 AZR 1030/06) sowie vom 24.07.2008 in einigen der zahlreichen einschlägigen Revisionsverfahren insbesondere zu Entscheidungen des LAG Düsseldorf ausgeführt/entschieden hat, war die Information der Fa. A. AG mit Schreiben vom 22.10.2004 insbesondere bereits deshalb unvollständig und damit fehlerhaft im Sinne des § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB - mit der Folge des fehlenden Beginns der Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 613 a Abs. 6 BGB -, weil weder auf den bereits aufgrund gesetzlicher Regelung erfolgenden Eintritt der neuen Betriebsinhaberin in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 613a Abs. 1 Satz BGB hingewiesen worden noch insbesondere Angaben über die gesamtschuldnerische Weiterhaftung der bisherigen Arbeitgeberin gemäß § 613 a Abs. 2 BGB enthalten waren (BAG, Ue. v. 20.03.2008, 8 AZR 1016/06, - Rzn. 27 f - und 8 AZR 1030/06, ebenso u. a. U. v. 13.07.2006, 8 AZR 305/06 aaO - II. 1. d ff (1) der Gründe -).

Weiter war die Information im Schreiben vom 22.10.2004 auch deshalb fehlerhaft, weil dort aE, unter Ziff. 7., im Wege einer erkennbar auch als solcher gemeinten Drohung suggeriert wurde, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts zur Folge haben werde, dass der Kläger, der widersprechende Arbeitnehmer, in der Folge seinen Arbeitsplatz verlieren werde, ohne jegliche Entschädigung etc., und selbst Leistungen seitens der Bundesagentur für Arbeit in Frage gestellt seien - eine kühne und durch nichts belegbare Hypothese, die ersichtlich die Meinungsbildung zur Frage der Ausübung des Widerspruchsrechts beeinflussen, den Adressaten erkennbar hiervon abhalten sollte. Aus Sicht des betroffenen Arbeitnehmers lässt sich dies nur so verstehen, als ob allein aufgrund der Ausübung des Widerspruchsrechts und einer nachfolgenden Freistellung eine Kürzung des Arbeitsentgelts erfolgen und damit auch ein Risiko für die Höhe eines möglichen späteren Anspruchs auf Arbeitslosengeld eintreten könnten - richtigerweise kommt eine Anrechnung fiktiver Einkünfte beim Betriebserwerber jedoch nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer weiß, dass dieser ihn trotz des erklärten Widerspruchs beschäftigen würde, und ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden könnte, dass er trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig geblieben ist und die Arbeitsaufnahme bewusst verhindert hat (so im Wortlaut BAG, Ue. v. 20.03.2008, 8 AZR 1016/06, - Rzn. 34/35 - und 8 AZR 1030/06). Die vorliegende verzerrte, interessengeleitete, Information stellt zumal für rechtsunkundige Laien wie den Kläger des vorliegenden Verfahrens keine wenigstens ansatzweise neutrale, objektive, die Grundlagen für eine abgewogene Entscheidung über die Ausübung des Widerspruchsrechts herstellende Information dar, wie dies der Intention der gesetzlichen Regelung in § 613 a Abs. 5 BGB entspricht, sondern will lediglich Druck ausüben (vgl. näher LAG München, U. v. 23.11.2006, 3 Sa 644/05 - 2. b/Seite 11 f der Gründe -).

Es kann deshalb weiter offen bleiben, ob die Information über die Ausstattung der Fa. A. GmbH als Übernehmerin "mit einem guten Eigenkapital" und deren "hohe Liquidität" unter Ziff. 2. aE des Informationsschreibens vom 22.10.2004 im Vergleich mit der Realität deren Liquidität/Leistungskraft, wie sie allerdings u.a. im Parallelverfahren 4 Sa 597/06 umfangreich - damit gerichtsbekannt - vorgetragen ist und vor allem auch aus den Feststellungen im dort (als Anlage K 15) vorgelegten (44-seitigen, mit 63 Anlagen versehenen) Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters hervorgeht, nicht zumindest an der Grenze einer bewussten Falschinformation lag, und auch nach den Grundsätzen der Entscheidung des BAG vom 31.01.2008 (8 AZR 1116/06, u. a. NZA 2008, S. 642 f - dort Rzn. 32 f -) hier zumindest in Grundzügen über die tatsächliche wirtschaftliche Potenz der Übernehmerin und daraus greifbar folgende Auswirkungen auf die zu erwartende Arbeitsplatzsicherheit der Arbeitnehmer bei dieser zu unterrichten gewesen wäre.

cc) Die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger war nicht verwirkt oder sonst als Verstoß gegen Treu und Glauben - unzulässige Rechtsausübung u. ä. - im Sinne des § 242 BGB anzusehen, wie von der Beklagten hilfsweise eingewandt.

(1) Das Widerspruchsrecht als schriftlich auszuübendes Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (vgl. nur BAG, U. v. 13.07.2006, 8 AZR 382/05, AP Nr. 1 zu § 613a BGB Widerspruch - II. 1. b aa (1)/juris Rz. 21 d. Gr., m. w. N. -; vgl. ausführlich auch LAG Köln, U. v. 05.10.2007, 11 Sa 257/07, NZA-RR 2008, S. 5 f) kann nach allgemeiner Auffassung verwirken.

Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung, mit der die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen wird. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger lediglich längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat. Der Berechtigte musste vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG, Ue. v. 20.03.2008, aaO, - Rzn. 40 f - ; BAG, U. v. 15.02.2007, 8 AZR 431/06, AP Nr. 320 zu § 613a BGB - II. 3. b (2)/Juris Rzn. 42 f d. Gr. -; U.v. 28.11.2007, 6 AZR 1108/06, NZA 2008, S. 348 f/352 - Rz. 44 d. Gr. - ; hierzu etwa Wellköner, BB 2007, S. 1849 f).

(2) Hiervon ausgehend scheidet eine Verwirkung der Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger bzw. ein Tatbestand unzulässiger Rechtsausübung o. ä. gemäß § 242 BGB sonst, wie von der Beklagten geltend gemacht, aus:

Hinsichtlich des Zeitmoments des Verwirkungstatbestandes kann offen bleiben, ob dessen Beginn bereits zum Zeitpunkt des Zugangs des Unterrichtungsschreibens oder zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs oder der positiven Kenntnis dessen Umstände oder aber zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB erlangt hatte, anzunehmen ist (vgl. hierzu Löwisch/Göpfert/Siegrist, DB, 2007, S. 2538 f (unter III.); LAG Düsseldorf, etwa U. v. 01.08.2007, 7 Sa 655/07 - juris Rz. 97 - und 7 Sa 361/07, FA 2008, S. 59 (LS - Juris Rz. 80 -) - auch im Fall der Annahme der zeitlich denkbar längsten Spanne zwischen dem Zeitpunkt der objektiv erfolgten Unterrichtung Ende Oktober 2004 und der erstmaligen Erklärung des Widerspruchs seitens des Klägers im Juli 2005 waren hier (lediglich) ca. acht Monate verstrichen, was bereits das Vorliegen des Zeitmomentes nicht indiziert.

Jedenfalls würde es selbst bei Annahme eines aufgrund langen Zeitablaufes erfüllten Zeitmomentes des Verwirkungstatbestandes an dessen immer kumulativ erforderlichem Umstandsmoment fehlen, am Vorliegen ausreichender Umstände, die den Eindruck erweckt hätten, der Kläger werde keinen Widerspruch gegen den Betriebsübergang mehr ausüben, weshalb die Beklagte sich zurecht darauf einstellen hätte dürfen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden - sie deshalb überhaupt Vertrauensschutz und einen solchen zumal in einer derart herausgehobenen Weise genossen hätte, dass ihr ein Widerspruch des Klägers nicht mehr zuzumuten gewesen wäre.

Die Tatsache, dass der Kläger bei der Betriebsübernehmerin über den 31.10.2004 hinaus weiterarbeitete, ist als vertrauensbegründender Umstand nicht auch nur ansatzweise geeignet (BAG, Ue. v. 20.03.2008, aaO, - Rz. 41 - ; LAG München, Urteile aaO).

Auch die Tatsache, dass der Kläger bei der Übernehmerin aufgrund deren bereits etwa einen Monat nach Betriebsübergang (01.11.2004) erfolgter - von ihn nicht angefochtener - Arbeitgeberkündigung vom 30.11.2004 zum 31.03.2005 und damit zusammenhängender "Vorruhestandsregelung" in Form einer Abfindungszusage ebenfalls vom 30.11.2004 im Wege der Zahlung einer in monatlichen Raten auszuzahlenden Abfindung ausschied, kann unter den vorliegenden Umständen des konkreten Einzelfalls keine Verwirkung oder den Einwand unzulässiger Rechtsausübung begründen:

Der Kläger hatte bereits im Klageschriftsatz (ff) ausführlich vorgetragen, dass ihm unmittelbar vor dem Betriebsübergang und im zeitlichen Zusammenhang mit dem vom 22.10.2004 datierenden Informationsschreiben in einem Gespräch mit zwei Vorgesetzten bei der Fa. A. AG in Anwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden am 22.10.2004 bzw. am 25.10.2004 mitgeteilt worden sei, dass sein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage einer bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarung in eine "Vorruhestandsregelung" umgewandelt werden und er nur noch für die Überleitung der von ihm betreuten Produktion bei der Übernehmerin - unstreitig am identischen Arbeitsplatz etc. wie bisher - zur Verfügung stehen solle. Das einfache Bestreiten der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung genügt hierzu nicht. Nach der entsprechenden ausführlichen und für die Berufungskammer nachvollziehbaren und glaubhaften Einlassungen des Klägers im Rahmen seiner Parteianhörung in der mündlichen Verhandlung am 14.06.2007 (siehe die Feststellungen in der dortigen Sitzungsniederschrift, Bl. 223 f/224 d. A.) hat die Beklagte sich hierzu nicht mehr geäußert.

Es steht damit zur Überzeugung der Berufungskammer fest (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass der Kläger mit der ihm bereits seitens der Fa. A. AG in Aussicht gestellten Perspektive einer finanziell unterfütterten "Vorruhestandsregelung" - mit der Betriebsübernehmerin - kurz nach dem Betriebsübergang ausscheiden sollte, zumal es bei der Fa. A. AG offensichtlich eine einschlägige Gesamtbetriebsvereinbarung o. ä., auf die der Kläger mehrfach abstrakt verweist, gegeben haben mag.

Der Kläger hat hier, und zumal vor diesem Hintergrund, nicht etwa selbst aktiv, z. B. durch Eigenkündigung oder sonstiges bewusstes Handeln, sein Arbeitsverhältnis beendet oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet oder sonst über sein Arbeitsverhältnis disponiert (was das vertrauensschutzbegründende Umstandsmoment des Verwirkungstatbestandes eher begründen könnte) - die Beklagte stellt in ihrer Berufungsbeantwortung selbst ausführlich auf das Fehlen einer vertraglichen Regelung, eine fehlende Zustimmung des Klägers mit seinem Anschreiben ab. Dass der Kläger vor diesem Hintergrund, vor allem der gegebenen Vorruhestandsvereinbarung o.ä., nichts gegen die ihm gegenüber kurz nach Betriebsübergang erklärte - ihm avisierte - Kündigung der Übernehmerin unternahm - keine Kündigungsschutzklage erhob, sondern sich mit der Abfindungszusage der Übernehmerin mit offensichtlich der zugesicherten Perspektive einer wirtschaftlichen Absicherung über mehr als drei Jahre über den Kündigungstermin hinaus durch Auszahlung einer Abfindung in monatlichen Raten über diesen Zeitraum begnügte -, konnte vorliegend keinen Vertrauensschutz der Beklagten im Sinne des Umstandsmomentes des Verwirkungstatbestandes oder den Einwand unzulässiger Rechtsausübung o. ä. (§ 242 BGB) begründen, der Kläger werde etwa endgültig von einer Möglichkeit eines späteren Widerspruches gegen den Betriebsübergang absehen. Selbst wenn der Fa. A. AG bzw. der Beklagten das Ausscheiden des Klägers durch Arbeitgeberkündigung der Fa. A. GmbH als Übernehmerin zum 31.03.2005 bekannt gewesen sein sollte, hätte hiernach kein Vertrauensschutz bestehen/entstehen können, der Kläger werde keinesfalls mehr Rechte ihr gegenüber ausüben wollen, bzw. könnte dies die Annahme rechtfertigen, das Verhalten des Klägers qua Widerspruch zunächst vom 06.07.2005 verstoße als Tatbestand einer unzulässigen Rechtsausübung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens o. ä.

3. a) Aufgrund des sonach möglichen Widerspruches des Klägers gegen den Betriebsübergang hat das Arbeitsverhältnis des Klägers damit über den 31.10.2004 hinaus mit der Fa. A. AG bzw. nunmehr der Beklagten unverändert fortbestanden.

Der Widerspruch wirkt rückwirkend. Die Wirkung des Widerspruchsrechts als Gestaltungsrechts tritt ex tunc ein (vgl. BAG, U. v. 22.04.1993, 2 AZR 50/92, AP Nr. 103 zu § 613 a BGB mit zust. Anm. Moll; LAG Köln, U. v. 11.06.2004, LAGE Nr. 5 zu § 613 a BGB; siehe auch KR-Pfeiffer, 8. Aufl. 2007, § 613 a BGB Rz. 116 m. w. N.).

b) Zwangsläufige Rechtsfolge der rückwirkenden Wirkung des Betriebsüberganges, also des ununterbrochenen Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit der Fa. A. AG als Betriebsveräußerin, war, dass die nach dem Betriebsübergang erfolgten Rechtshandlungen zwischen dem zunächst, faktisch, übergegangenen Arbeitnehmer, dem Kläger, und dem Betriebserwerber im Verhältnis zum Betriebsveräußerer, also der Fa. A. AG bzw. nunmehr der Beklagten, ohne Auswirkungen sind, da sie mit/durch einem/n NichtVertragspartner erfolgt waren.

Dies bedeutet, dass damit die vom Kläger - auch - in der Berufung erneut gestellten Anträge unbegründet sind - sowohl der Hauptantrag, zwischen den Parteien das Bestehen eines "Frühverrentungsverhältnisses" nach den Bedingungen der Abfindungszusage der Fa. A. GmbH vom 30.11.2004 festzustellen, als auch die gestellten Hilfsanträge gemäß der Anträge unter Ziff. III. und Ziff. IV. der Berufungsbegründung vom 12.03.2007 (Bl. 144/145 d. A.).

Eine Haftung der Beklagten auf die Zahlungen, die der Kläger in beiden Hilfsanträgen geltend macht, nach den Grundsätzen des § 613 a Abs. 2 BGB, auf die er sich jedenfalls hinsichtlich seines (ersten) Hilfsantrages zu III. bezieht, scheidet schon deshalb aus, weil diese Ansprüche in beiden Hilfsanträgen jeweils ab Juni 2005 geltend gemacht werden, während § 613 a Abs. 2 BGB auf vor dem Zeitpunkt des Übergangs (01.11.2004), also bis 31.10.2004, entstandene Ansprüche abstellt, und diese (Abfindungs-)Ansprüche ersichtlich erst und allein nach dem Betriebsübergang, aufgrund Zusage der Fa. A. GmbH als Betriebsübernehmerin, entstanden wären (siehe auch oben 1.). Auch handelt es sich bei den in beiden Hilfsanträgen zu Ziff. III. und Ziff. IV. in der Berufungsbegründung geltend gemachten Forderungen ab jeweils Juni 2005 (bis April 2008) um Abfindungsansprüche, wie sie sich exakt so aus dem modifizierten Auszahlungsplan der Abfindungszusage (undatiert) ergeben, den der Kläger bereits mit der Klage vorgelegt hat (Bl. 9 d. A. - wie sie offensichtlich durch veränderte Berechnung durch die B. (GmbH), die für die Betriebsübernehmerin die Auszahlungen der monatlichen Abfindungsbeträge durchgeführt hat - deren Schreiben vom 14.04.2005 und vom 28.04.2005, Bl. 46 und Bl. 45 d. A. - festgesetzt wurden!?). Diesen Ansprüchen liegen somit nicht etwa mögliche Annahmeverzugsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten bzw. der Fa. A. AG zugrunde - unabhängig davon, dass der Kläger Grund und Höhe des Bestehens von Annahmeverzugsansprüchen gemäß §§ 293 f, 615 BGB dem Grund und der Höhe nach auch nicht wenigstens ansatzweise schlüssig, geschweige denn substantiiert, dargelegt hätte (s. u. 5.). Die Abfindungszusage/-regelung im Verhältnis des Klägers zur Fa. A. GmbH als Betriebsübernehmerin, die diesen (auch) mit den Hilfsanträgen allein geltend gemachten restlichen Abfindungsansprüchen ab 06/2006 zugrunde liegt, müssen sich die Fa. A. AG bzw. die Beklagte aufgrund der, wie ausgeführt, rückwirkenden Wirkung des Widerspruches und damit des ununterbrochenen Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit ihr nicht zurechnen/entgegenhalten lassen.

Gemäß dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 31.07.2008 zuletzt gestellten weiteren Hilfsantrag als allgemeinen Feststellungsantrag gemäß § 254 Abs. 1 ZPO war deshalb der über den Zeitpunkt des Betriebsüberganges unverändert gegebene Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten festzustellen.

c) Zur Klarstellung ist festzuhalten - ohne dass dies nach Auffassung der Berufungskammer einer entsprechenden Tenorierung bedarf -, dass damit nicht über das Schicksal, deren (Un-)Wirksamkeit, der von der Beklagten mit Schreiben vom 19.04.2007 (Bl. 254/255 d. A., ca. dreieinhalb Jahre nach dem Betriebsübergang), erfolgten vorsorglichen Kündigung "zum nächst zulässigen Zeitpunkt" (?) aus betriebsbedingten Gründen, die der Kläger mit Klageschriftsatz vom 15.05.2007 (Bl. 256 f d. A.) gesondert angefochten und worauf sich die Beklagte erst zuletzt ergänzend bezogen hat, entschieden ist.

4. Der - als eine Art Feststellungs-/Leistungsantrag hilfsweise gestellte - Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers gemäß Ziff. V. der Anträge in der Berufungsbegründung ist ebenfalls und deshalb unbegründet, weil diesem die vorsorgliche weitere Kündigung der Beklagten vom 19.04.2007 entgegensteht.

5. Soweit im Hilfsantrag zu V. der im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 12.03.2007 auch angekündigten Anträge ein Feststellungs-/Leistungsantrag auf Zahlung des "vertraglich vereinbarten Verdienst(es) seit dem 01.12.2004, abzüglich erbrachter Leistungen der A. GmbH aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges in der Zeit vom 01.12.2005 bis 30.06.2006" gestellt ist, ist dieser Antrag nicht nur schwer nachvollziehbar - es ist nicht verständlich, ob sich die abzuziehenden erbrachten Leistungen der Betriebsübernehmerin auf den dort genannten Zeitraum vom 01.12.2005 bis 30.04.2006 beziehen sollen (zumal in diesem Zeitraum das "Arbeitsverhältnis" mit dieser längst beendet war!) oder auf den Annahmeverzugszeitraum als solchen (beginnend dann am 01.12.2004 oder 01.12.2005 - beides wäre dann aufgeführt!) -. Jedenfalls wäre dieser Antrag sowohl als beabsichtigter Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO wegen des Vorrangs der Leistungsklage, der Subsidiarität der Feststellungsklage, als auch als etwa eigentlich gewollte und als solche auszulegende Leistungsklage jeweils unzulässig, weil unbestimmt (§ 253 Abs. 2Zf. 2. ZPO), da bei dieser Antragsformulierung weder, wie erforderlich, die unschwer bezifferbaren Annahmeverzugsansprüche noch in Abzug zu bringende "Leistungen" der Betriebsübernehmerin angegeben (geschweige denn in der Folge begründet worden) wären.

III.

Da der Kläger mit seinem erstmal in der Berufung (weiter) hilfsweise gestellten allgemeinen Feststellungsantrag obsiegt hat, mit seinen weitergehenden Haupt- und vorrangigen Hilfsanträgen insbesondere auf Zahlung unterlegen ist, sind die Kosten des Rechtsstreits paritätisch zu teilen (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO).

IV.

Die Berufungskammer hat die Revision für die Beklagte zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück