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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 1435/04
Rechtsgebiete: BGB, BetrAVG


Vorschriften:

BGB § 242
BetrAVG § 1
BetrAVG § 16
Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützter Anspruch auf Anhebung der Betriebsrentenanwartschaft im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung ausgeschiedener Arbeitnehmer.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 1435/04

Verkündet am: 14. April 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Nar und Lerchl für Recht erkannt:

Tenor: I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 7. September 2004 - 25 Ca 20436/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Anspruch auf rückwirkende Erhöhung seiner Betriebsrentenanwartschaft gegenüber der Beklagten als seiner früheren Arbeitgeberin geltend.

Der (ausweislich des vorgelegten Aufhebungsvertrages, Bl. 14 f d. A.) am 00.00.1943 geborene Kläger war seit 01.04.1972 bei der Beklagten, zuletzt als "Leiter Vertrieb befreundete Gesellschaften", beschäftigt. Nachdem die Parteien einen Altersteilzeitvertrag vom 24.02./29.04.2000 (Bl. 8 bis 13 d. A.) abgeschlossen hatten, nach dem der Kläger im Zeitraum vom 01.10.2000 bis 30.09.2006 im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnises arbeiten sollte, wurde dieses sodann im Zusammenhang mit der vollständigen Stilllegung des Betriebes der Beklagten durch Aufhebungsvertrag vom 19.11.2001 (Bl. 14/15 d. A.) vorzeitig zum 31.03.2002 unter Zahlung einer Abfindung von 60.000,-- € (brutto) beendet. Die Beklagte hat ihren gesamten Geschäftsbetrieb bis zum 31.03.2003 schrittweise stillgelegt und beschäftigt keine Arbeitnehmer mehr.

Die Pensionsanwartschaft des Klägers bestimmte sich ursprünglich nach den "Bedingungen für Ruhegehaltsabkommen vom 01.04.1977" (Bl. 16 bis 19 d. A.), die durch "Bedingungen für Individuelle Pensionszusagen im Übertariflichen Kreis" (Stand 01.10.1997, Bl. 21 bis 24 d. A.) abgelöst wurden. Die Ruhegehaltszusagen an die noch aktiven Mitarbeiter wurden von der Beklagten in der Vergangenheit zeitgleich mit der Anpassung der Ruhegehälter der bereits ausgeschiedenen Betriebspensionäre im Rahmen der dreijährigen Überprüfung angehoben.

Mit allgemeinem Schreiben "Hinweise zur Einführung der Individuellen Pensionszusagen (IP) im ÜT-Kreis (Innendienst)" vom September 1997 (Bl. 25/26 d. A.) im Zusammenhang mit der Einführung der Individuellen Pensionszusagen im Übertariflichen Kreis wies die Beklagte darauf hin, dass es im Hinblick hierauf bei individuellen Pensionszusagen für aktive Mitarbeiter keine allgemeinen Pensionsanpassungen mehr geben werde, die Geschäftsleitung diese jedoch, ohne Rechtsanspruch, künftig alle drei Jahre überprüfen und ggf. die Besitzstände anpassen werde. Mit Rundschreiben vom 06.11.1997 (Bl. 27 d. A.) führte die Beklagte aus, dass die zum Stichtag 30.09.1997 erworbenen Ansprüche weiterhin, wie bisher, alle drei Jahre überprüft und ggf. angepasst würden und künftig für alle unter das neue System fallenden Mitarbeiter eine Betrachtung sowohl nach bisherigem als auch nach neuem System der Individuellen Pensionszusage vorgenommen und der jeweils höhere Betrag letztlich im Pensionsfalle zum Tragen kommen werde. Mit Schreiben vom 28.04.1999 (Bl. 29 d. A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Individuelle Pensionszusage ab 01.05.1999 auf einen mit Vollendung des 60. Lebensjahres insgesamt erreichbaren monatlichen Bruttobetrag von 2.398,-- DM angehoben werde. Mit Schreiben der Beklagten vom September 1999 (Bl. 28 d. A.) wurde auch dem Kläger bekanntgegeben, dass die Beklagte zum 01.09.1999 die laufenden Betriebsrenten an die die Pensionäre bzw. deren Hinterbliebene um rund 4 % erhöht habe, weshalb auch die Individuellen Pensionszusagen der aktiven Mitarbeiter turnusgemäß überprüft und ggf. eine individuelle leistungsbezogene Erhöhung vorgenommen würden - ohne dass vor Eintritt des Leistungsfalles eine allgemeine Anpassung vorgesehen sei - und auf Grund der bei Einführung des neuen Systems zugesagten Besitzstandsregelung auch der ab dem Alter 60 zugesagte Pensionsbetrag wie zuvor alle drei Jahre überprüft und ggf. angehoben werde - weshalb auch der Ruhegehalt-Besitzstandswert des noch im aktiven Dienst befindlichen Klägers zum 01.09.1999 um rund 4 % angehoben worden sei. Mit weiterem Schreiben der Beklagten vom 17.11.2001 (Bl. 30 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Individuelle Pensionszusage im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Altersteilzeit um 850,-- DM auf einen insgesamt mit Vollendung des 60. Lebensjahres erreichbaren monatlichen Bruttobetrag von 3.248,-- DM unter der Voraussetzung erhöht werde, dass die vereinbarte Altersteilzeit spätestens am 30.09.2003 ende. Mit Schreiben vom 10.09.2003 (Bl. 32/33 d. A.) teilte die S. (...) dem Kläger mit, dass er ab 01.10.2003 Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 1.660,68 €/Monat erhalte.

Zum 01.09.2002 erhielten - so die Beklagte zuletzt - insgesamt 13 von 171 bei der Beklagten mit einer Sozialplanabfindung ausgeschiedene Arbeitnehmer durch die S. , die für die Beklagte die Abwicklung der Betriebsrenten und der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durchführt, sowohl eine Erhöhung der Sozialplanabfindung um 5,4 % als auch gleichzeitig eine Erhöhung ihrer Betriebsrentenanwartschaften ebenfalls um 5,4 % - letztere Anhebung macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 07.09.2004, das den damaligen Prozessbevollmächtigen der Beklagten am 16.12.2004 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dass die gestellten Klageanträge zu 1. und 2. mangels vollstreckungsfähigen Inhalts unzulässig seien und die im Übrigen zulässige Klage deshalb unbegründet sei, da der Kläger weder einen vertraglichen Anspruch in Verbindung mit der Individuellen Pensionszusage auf Erhöhung seiner Betriebsrentenanwartschaft habe noch einen solchen auf Anpassung seines am 01.09.2002 bestehenden Besitzstandes, da es hierfür an einem Sachvortrag des Klägers fehle. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen, da nicht ersichtlich sei, dass sich die Beklagte bzgl. der Rentenanwartschaften von 13 Mitarbeitern selbst eine Regel gegeben hätte. Selbst wenn unterstellt werde, dass mit der Erhöhung der Anwartschaft für 13 ehemalige Mitarbeiter eine Gruppenbildung erfolgt sei - welche Gruppenbildung auch nicht unsachlich erscheinen würde -, sei zu berücksichtigen, dass alle begünstigten Arbeitnehmer sich für eine ratierliche Zahlung der Abfindung entschieden gehabt hätten, welches Gruppenmerkmal der Kläger nicht erfülle.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 23.12.2004, am 27.12.2004 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er mit Schriftsatz vom 27.01.2005, am 28.01.2005 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, vorgetragen hat, dass die Annahme des Ersturteils, die ursprünglichen Klageanträge zu Ziff. 1. und Ziff. 2. seien unzulässig, fehlerhaft sei, da in einem der Parallelverfahren eines weiteren ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten ein mit dem ursprünglichen Klageantrag zu Ziff. 1 identischer Antrag als zulässig angesehen und sogar als begründet zuerkannt worden sei.

Die Auffassung des Arbeitsgerichtes zum Fehlen eines Anhebungsanspruches aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei rechtsfehlerhaft, da dargelegt worden sei, dass die von der Beklagten bevorzugten 13 Mitarbeiter insgesamt zwei Vergünstigungen erhalten gehabt hätten - zum einen die Erhöhung ihrer Abfindung um 5,4 % und zum anderen die Anpassung ihrer Versorgungsanwartschaft ebenfalls um 5,4 %, wobei der von der Beklagten behauptete Zweck für die Erhöhung der Abfindung, den Zinsvorteil, der ihr durch die ratierliche Auszahlung der Abfindung entstanden gewesen sein solle, an die Ratenzahlungsmitarbeiter weiterzugeben - obwohl der Sozialplan derartiges nicht vorsehe -, bzgl. der Anpassung der Versorgungsanwartschaft offensichtlich ins Leere gehe - weshalb das Arbeitsgericht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung den geltend gemachten Anspruch auf rückwirkende Erhöhung der Betriebsrentenanwartschaft zusprechen hätte müssen. Allein der Umstand, dass der Kläger kein Wahlrecht für die Modalität der Auszahlung der Abfindung besessen habe, vermöge eine Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen.

Der Kläger beantragt:

unter Abänderung des am 07.09.2004 vom Arbeitsgericht München verkündeten Urteils (Aktenzeichen 25 Ca 20436/03 wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Betriebsrentenanwartschaft des Klägers rückwirkend zum 01.09.2002 um 5,4 % zu erhöhen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.10.2003 monatlich € 1.750,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem jeweiligen Monatsersten zu zahlen.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass ein Anspruch auf Anpassung der Versorgungsanwartschaften um 5,4 % zum 01.09.2002, den das Arbeitsgericht zu Recht abgelehnt habe, bereits deshalb nicht bestehe, weil der Kläger die Voraussetzungen der Ziff. 3.2.2 des Sozialplanes vom 05.01.2001 nicht erfülle, also nicht als "älterer Mitarbeiter" im Sinne des Sozialplanes anzusehen sei. Nur "ältere Mitarbeiter", die mit einer in laufenden Leistungen ausbezahlten Sozialplanabfindung bei der Beklagten ausgeschieden seien, seien in den Genuss der Erhöhung der Betriebsrentenanwartschaften zum 01.09.2002 gekommen. Der Kläger, der auf Grund von Ziff. 3.2.4 des Sozialplanes keine Leistungen aus diesem erhalten habe können, habe vielmehr im Rahmen der Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung eine Abfindung nach Maßgabe des Sozialplanes in Höhe von 60.000,-- € erhalten, die gemäß Ziff. 2 des Aufhebungsvertrages vom 19.11.2001 in einem Betrag zur Auszahlung gebracht worden sei. Inwiefern hier eine Vergleichbarkeit des Klägers mit dem begünstigten Personenkreis bestehe, habe dieser nicht darzulegen vermocht. Es sei darüber hinaus auch kein Rechtsgrund für die Begünstigung der 13 Mitarbeiter gegeben gewesen, da es hierfür weder einen Vorstandsbeschluss noch eine andersgeartete Anweisung der Beklagten zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaften gegeben habe. Ungeachtet dessen finde der Gleichbehandlungsgrundsatz dann keine Anwendung, wenn die Gruppe der Begünstigten wesentlich kleiner als diejenige der Nichtbegünstigten sei, da der Gleichbehandlungsgrundsatz lediglich die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, jedoch nicht die Besserstellung Einzelner durch ihn gebiete. Hier stünden 13 Begünstigten über 400 Mitarbeiter gegenüber, die nicht begünstigt worden seien. Überdies wäre auch ein sachlicher Grund für eine Differenzierung gegeben gewesen, da die Mitarbeiter, die die Sozialplanabfindung in laufenden Leistungen erhalten gehabt hätten, anders als diejenigen, die - wie der Kläger - die Abfindung als Einmalbetrag erhalten hätten, einen Zinsnachteil erleiden würden, weshalb die Beklagte den diesem Nachteil gegenüberstehenden Zinsvorteil pauschal an diese Mitarbeiter weitergegeben habe.

Weiter verweist die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Ausgestaltung von Sozialplänen, wonach eine Benachteiligung von Arbeitnehmern, die in Sozialplänen unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolge, nicht dazu führen dürfe, dass die finanzielle Gesamtausstattung des Sozialplanes wesentlich erhöht werde. Durch eine Anhebung auch der Anwartschaften der übrigen Mitarbeiter würden nicht nur das finanzielle Gesamtvolumen der Verpflichtungen der Beklagten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung angehoben, sondern auch ihre Aufwendungen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile der Betriebsänderung auf der Grundlage des Sozialplanes ganz erheblich in der Weise erhöht, dass nach einer vorliegenden Schätzung das bisherige Sozialplanvolumen von etwa 26,5 Millionen € um weitere etwa 1,85 Millionen € als Folge einer Erhöhung der übrigen Versorgungsanwartschaften um ebenfalls 5,4 % angehoben werden müsste, was sowohl von der absoluten Summe als auch vom Verhältnis dieser Summe zum Gesamtvolumen des Sozialplanes hier eine ganz erhebliche Mehrbelastung der Beklagten zur Folge hätte, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes eine Anhebung ausschließe.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 27.01.2005 und vom 25.02.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, da sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Erhöhung seiner unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft zum 01.09.2002 um 5,4 %, wie sie die Beklagte jedenfalls faktisch 13 - so ihr Vorbringen zuletzt - ausgeschiedenen Arbeitnehmern gewährt hat, weder aus vertraglichen Gesichtspunkten (dazu 1.) noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt (dazu 2.).

1. Der streitgegenständliche Anspruch auf Erhöhung der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers zum 01.09.2002 um 5,4 % lässt sich weder auf § 16 BetrAVG - der tatbestandlich nur die (Pflicht zur Prüfung der) laufenden Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung betrifft - noch auf die "Bedingungen für Individuelle Pensionszusagen im Übertariflichen Kreis" vom 01.10.1997 stützen, die nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten mit Wirkung von letzterem Termin die Bedingungen für Ruhegehaltsabkommen vom 01.04.1977 für den Bereich der AT-/ÜT-Arbeitnehmer abgelöst haben. Dort sind weder Ansprüche auf die Erhöhung der Anwartschaften noch aktiver ÜT-Mitarbeiter noch geschweige denn solche zum 01.09.2002, zumal um den beantragten Prozentsatz, festgelegt.

Auch aus dem vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 06.11.1997 hinsichtlich der Kriterien für eine turnusgemäße Überprüfung und ggf. Erhöhung der Anwartschaften nach individuellen Kriterien im Rahmen einer Vergleichsberechung nach altem und neuem Recht lässt sich der streitgegenständliche Anspruch nicht begründen.

Ebenso wenig kann das Schreiben der Beklagten vom September 1999 hinsichtlich ebenfalls einer turnusgemäßen Überprüfung der Individuellen Pensionszusagen nach individuellen Leistungsgesichtspunkten - mit der dort erfolgten Zusage der nämlichen Erhöhung der Pensionsanwartschaften gleichlaufend mit derjenigen der bereits gewährten Betriebsrenten - den streitgegenständlichen Anpassungsanspruch begründen - zumal die Beklagte zu Recht darauf verweist, dass der Kläger zum von ihm angezogenen Anpassungsstichtag (01.09.2002) bereits ausgeschieden war, so dass eine individuelle Überprüfung nach Leistungskriterien - notwendig voraussetzend ein aktives Arbeitsverhältnis - nicht mehr stattfinden konnte (und angeachtet weiter dessen, dass der Kläger auch nicht ansatzweise die Erfüllung entsprechender - welcher? - Leistungsvoraussetzungen und eines hieraus resultierenden entsprechenden Erhöhungsanspruches dargelegt hätte).

Auch für das Vorliegen einer entsprechenden betrieblichen Übung hinsichtlich einer solchen Anhebung der Betriebsrentenanwartschaften, zumal zum streitgegenständlichen Zeitpunkt, fehlt es an einem entsprechenden Sachvortrag des Klägers und Anhaltspunkten im Sachverhalt sonst.

2. Auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, auf den sich der Kläger maßgeblich bezieht, lässt sich der Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrentenanwartschaft um 5,4 % zum 01.09.2002 nicht stützen.

a) Zwar muss sich die Beklagte das Handeln der S. , die nach ihrem eigenen, nicht bestrittenen, Vorbringen die Abwicklung/Verwaltung der Betriebsrentenzahlungen und der (unverfallbaren) Versorgungsanwartschaften für sie durchführt, zurechnen lassen.

Weiter ist, entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der Berufung, davon auszugehen, dass selbst ein - was streitig ist und aus nachstehenden Gründen offen bleiben kann - vorliegendes "Versehen" der S. bei der erfolgten Anhebung der Betriebsrentenanwartschaften eines (kleinen) Teils der im Zusammenhang mit der erfolgten Betriebsstilllegung ausgeschiedenen Arbeitnehmer um 5,4 % aus der maßgeblichen Sicht des Klägers nicht der Annahme eines für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erforderlichen Handelns der Beklagten bzw. der S. für diese entgegensteht. Für die Annahme eines Handelns bei der erfolgten Betriebsrentenanwartschaftserhöhung ist nicht die innere Motivlage, ein entsprechender Geschäftswille/entsprechendes Erklärungsbewusstsein qua ausdrücklicher Zusage gegenüber dem Begünstigten, sondern ein als solches nach außen ohne weiteres so zu wertendes, wenngleich aus ihrer Sicht ggf. nur faktisches Tätigwerden der Beklagten als (ehemaliger) Arbeitgeberin/S. für diese maßgeblich.

Schließlich - darauf sei ebenfalls zunächst verwiesen - ist das Argument der Beklagten in der Berufung nicht durchgreifend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Sozialplänen nicht dazu führen dürfe, dass der Dotierungsrahmen die Gesamtausstattung des Sozialplanes wesentlich erhöht würde - was hier bei Erfolg des klägerischen Begehrens, auf Grund veranlasster Übertragung auf die weiteren einschlägigen Fälle, der Fall sein würde - : hier geht es nicht um einen Eingriff in den Sozialplan qua nachträglicher Korrektur dessen Regelungen durch die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unmittelbar, sondern dessen begehrte Anwendung auf eine weitergehende nachträgliche, vom Sozialplan nicht erfasste, Maßnahme der Beklagten, zum 01.09.2002 und somit ca. 20 Monate nach Abschluss der Betriebsvereinbarung "Neuordnung-Sozialplan" vom 05.01.2001 die Betriebsrentenanwartschaften einiger vom Sozialplan erfasster Arbeitnehmer (nachdem alle Arbeitnehmer der Beklagten ausgeschieden sind) anzuheben, aus welchen Gründen auch immer.

b)

aa) Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (im Bereich des Betriebsrentenrechts: § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG nF) gebietet es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner vergleichbarer Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. In jedem Fall setzt die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer voraus, die nur dann gegeben ist, wenn nicht lediglich einzelne Arbeitnehmer besser gestellt werden, sondern die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Das Gebot der Gleichbehandlung greift erst dann ein, wenn der Arbeitgeber nach bestimmten generalisierenden Prinzipien Leistungen gewährt. Die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer ist allerdings zulässig (ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt U. v. 01.12.2004, NZA 2005, S. 289 f; U. v. 29.09.2004, NZA 2004, S. 183 (OS); sowie das bereits von der Beklagten in beiden Instanzen mehrfach angezogene Urteil des BAG vom 13.02.2002, NZA 2003, S. 215 f = AP Nr. 184 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, jeweils m. w. N.; zur einschlägigen Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgericht zum Betriebsrentenrecht vgl. zuletzt etwa U. v. 25.05.2004, VersR 2005, S. 668 f - II. 1. der Gründe - ; U. v. 10.12.2002, AP Nr. 56 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung - IV. 2. der Gründe -; jeweils m. w. N.). Diese Grundsätze müssen damit ebenso für einen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützten Anspruch auf Anhebung von Betriebsrentenanwartschaften gelten.

bb) Hiernach scheidet ein Anspruch des Klägers auf die streitgegenständliche Erhöhung seiner Betriebsrentenanwartschaft zum 01.09.2002 aus.

aaa) Im Gleichbehandlungsprozess gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Behandelt ein Arbeitgeber im Bereich der Vergütung - ebenso im Bereich der Anhebung von Betriebsrentenanwartschaften - Arbeitnehmer mit ähnlichen Voraussetzungen unterschiedlich, hat der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört. Der Arbeitnehmer hat dann darzulegen, dass er die vom Arbeitgeber vorgegebenen Voraussetzungen der Leistung erfüllt. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber Gehalts- oder Betriebsrentenerhöhungen nur einem Teil etwa der Gruppe der außertariflichen Angestellten gewährt (vgl. zuletzt BAG, U. v. 01.12.2004, aaO - II. 2. c aa der Gründe -; U. v. 18.02.2003, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG - C. 2. a der Gründe -).

bbb) Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass die 13 begünstigten ehemaligen Arbeitnehmer, bei denen jeweils eine Anhebung der Betriebsrentenanwartschaften zum 01.09.2002 um 5,4 % vorgenommen wurde, ausnahmslos sog. "ältere Mitarbeiter" i. S. d. Ziffern 3.2.2 und 5.2 der Betriebsvereinbarung "Neuordnung-Sozialplan" vom 05.01.2001 gewesen seien, wozu der Kläger nicht gehört habe, und - insoweit sind sich beide Parteien hinsichtlich der Auslegung der Betriebsvereinbarung "Neuordnung-Sozialplan" einig - nur bei den "älteren Mitarbeitern" ein einseitiges, verbindliches, Wahlrecht bestanden habe, die Abfindung für den eingetretenen Verlust des Arbeitsplatzes entweder als einmaligen Betrag oder als laufende Leistung zu erhalten (Ziff. 5.2.2 dieser Betriebsvereinbarung), während der Kläger auf Grund der Regelung des Aufhebungsvertrages vom 19.11.2001, mit der der Altersteilzeitvertrag beendet worden ist, unter Bezugnahme auf die Regelungen des Sozialplanes (Betriebsvereinbarung "Neuordnung-Sozialplan") eine Abfindung in Höhe von 60.000,-- € als Einmalbetrag erhalten habe. Damit hat die Beklagte dargelegt, dass es sich bei dem, aus welchem Grund auch immer, begünstigten Personenkreis um 13 ehemalige Mitarbeiter der bereits von der Betriebsvereinbarung "Neuordnung-Sozialplan" - als generalisierenden Prinzips auf Grund abstrakter Regelung - differenzierten und dort mehrfach begünstigten Gruppe der "älteren Mitarbeiter" gemäß der dortigen Definition - bzw. einem Teil dieses sonach als Gruppe abgegrenzten Personenkreises - gehandelt habe, während der Kläger eine Abfindung in einem Einmalbetrag - noch dazu aufgrund gesonderter Regelung im Aufhebungsvertrag, ohne Anspruch aus dem Sozialplan unmittelbar - erhalten hat.

Es ist vom Kläger weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Beklagte bei der Anhebung der Betriebsrentenanwartschaften einzelner (13) Arbeitnehmer überhaupt eine sachwidrige Gruppenbildung vorgenommen hätte.

Auch wenn es sich bei den so genannten "älteren Mitarbeitern" gemäß der Regelung der Betriebsvereinbarung - oder jedenfalls bei denjenigen der "älteren Mitarbeiter", die für eine Auszahlung ihres Abfindungsanspruches in monatlichen Raten statt im Einmalbetrag optiert hatten, um eine Gruppe handelt, ist weder dargelegt noch erkennbar, weshalb eine solche Gruppenbildung sachwidrig oder der Kläger als Mitglied der (dieser Unter-)Gruppe der "älteren Mitarbeiter" im Sinne der Betriebsvereinbarung angesehen werden müsste oder der Gleichbehandlungsgrundsatz einen entsprechenden Anspruch auf Anhebung seiner Betriebsrentenanwartschaft sonst begründen würde. Dass der Kläger die Auszahlung der Abfindung mit einem Einmalbetrag erhält, macht ihn weder zum Mitglied einer Gruppe der so genannten "älteren Mitarbeiter" im Sinne dieser Regelung noch derjenigen hieraus, die die ratenweise Abfindungszahlung verlangt hatten, noch kann eine Nichtübertragung einer Pensionsanwartschaftserhöhung für (einzelne) Mitglieder einer solchen Gruppe auf Nicht-Gruppenangehörige bereits einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz begründen - erst recht nicht das Unterlassen einer Rückforderung gegenüber den durch eine solche Anhebung begünstigten Arbeitnehmern (zumal auf den Kläger als ehemaligen offensichtlich leitenden Angestellten der Beklagten die Regelungen der Betriebsvereinbarung "Neuordnung-Sozialplan" nur analog angewandt wurden).

Des weiteren verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, die aus der Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes folgenden finanziellen Belastungen des Arbeitgebers in den Fällen, in denen die Gruppe der Bessergestellten außerordentlich klein ist, nur gerechtfertigt wären, wenn zugleich besondere verfassungsrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Differenzierungsverbote, wie beispielsweise das Verbot der Benachteilung wegen des Geschlechts, verletzt worden sind (etwa U. v. 13.02.2002, aaO - II. 2. aE der Gründe -). Hiervon könnte hier keine Rede sein: nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten hatten lediglich 13 von 171 im Rahmen der Betriebsvereinbarung "Neuordnung-Sozialplan" ausgeschiedene Arbeitnehmer (sämtliche eben solche, die als "ältere Mitarbeiter" gemäß der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung für die Auszahlung der Abfindung in Raten optiert gehabt hätten) die Erhöhung der streitgegenständlichen Betriebsrentenanwartschaft erhalten - somit ca. 7,5 % aller auf dieser Basis ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Dies würde einen sehr kleinen Kreis darstellen, demgegenüber besondere verfassungsrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Differenzierungsverbote, die deren Gleichbehandlung gebieten würden, weder vorgetragen noch erkennbar wären.

c) Damit hat die Berufung keinen Erfolg.

III.

Der Kläger hat damit die Kosten seiner erfolglosen Berufung (97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Die Berufungskammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die vorgetragene Vielzahl der Parallelverfahren zugelassen.

Ende der Entscheidung

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