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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 20.08.2009
Aktenzeichen: 4 Sa 19/09
Rechtsgebiete: BGB, KSchG, InsO
Vorschriften:
BGB § 613 a | |
KSchG § 1 Abs. 2 | |
KSchG § 1 Abs. 3 | |
InsO § 125 Abs. 1 |
Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL
Verkündet am: 20.08.2009
In dem Rechtsstreit
hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger und die ehrenamtlichen Richter Hoffmann und Hopper
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim - Kammer Traunstein - vom 5. August 2008 - 4 Ca 87/08 Tr - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klagepartei macht die Rechtsunwirksamkeit von Kündigungen der Beklagten zu 2 und Insolvenzschuldnerin - auch: Betriebsteilübernehmerin -, des Beklagten zu 1 und Insolvenzverwalters über das Vermögen der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 sowie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 3 als - vor dem Betriebsteilübergang auf die Beklagte zu 2 - früherer Arbeitgeberin und des weiteren restliche Zahlungsansprüche geltend.
Die am 00.00.1953 geborene, verheiratete, Klagepartei war seit 04.05.1976 bei der Beklagten zu 3 - Fa. A. KG - mit einer Vergütung von durchschnittlich 0.000,-- € brutto/Monat beschäftigt. Die Klagepartei ist mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Die Beklagte zu 2, die Fa. E. GmbH & Co. KG, ist nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren und dort insbesondere in der mündlichen Verhandlung zum 01.01.2004 gegründet worden und hat ab diesem Zeitpunkt nunmehr - weiterhin im selben, einzigen, Betriebsgebäude - den Akzidenzdruck (Druck von Prospekten, Werbemitteln etc., nicht jedoch den Zeitungsdruck) mit ca. 90 bis 100 Arbeitnehmern betrieben. Zum 01.11.2005 übernahm die Beklagte zu 2 im Wege eines Teilbetriebsübergangs zusätzlich von der Beklagten zu 3 durch Verpachtung auch den Rotationsdruck - Zeitungsdruck T. Tagblatt, Tr. Anzeiger etc. - und damit auch die in diesem Bereich beschäftigten ca. 20 (30) Arbeitnehmer, darunter die Klagepartei. In diesem Zusammenhang wurden die Arbeitnehmer des zu verpachtenden Bereichs Rotationsdruck mit Schreiben der Beklagten zu 3 vom 28.09.2005 wie folgt informiert:
"Informationsschreiben zur Verpachtung des Teilbetriebs Rotationsdruck/Zeitungsversand
Sehr geehrte(r),
zu Ihrer Information über die Unternehmensentwicklung, zur Vermeidung von Störungen des betrieblichen Ablaufs durch Spekulationen und Irritationen und letztlich zur Erfüllung unserer gesetzlichen Pflicht aus § 613a BGB, wollen wir Sie über den bevorstehenden Übergang des Teilbetriebs Rotationsdruck/Zeitungsversand auf den zukünftigen Pächter, der E. GmbH & Co. KG, informieren:
Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses
Die vorgesehene Verpachtung des Teilbetriebs Rotationsdruck/Zeitungsversand an die E. GmbH & Co. KG wird rechtlich als Übergang des Betriebsteils Rotationsdruck/Zeitungsversand im Sinne des § 613 a BGB gewertet; damit gelten für die Verpachtung des Betriebsteils die gleichen arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten wie beim endgültigen Betriebsübergang.
Der Teilbetriebspachtvertrag sieht vor, dass die Leitungsmacht über den Betrieb zum 01.11.2005 von der A. KG auf die E. GmbH & Co. KG übergehen soll (gem. Gesellschafterbeschluss vom 15.09.2005). Der Teilbetriebspachtvertrag soll plangemäß am 29.10.2005 mit der E. GmbH & Co. KG abgeschlossen werden.
Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs für Sie
Der Übergang des Betriebs auf die E. GmbH & Co. KG ändert am Bestand und Inhalt Ihres Arbeitsverhältnisses nichts. Ihr Arbeitsvertrag wird von der E.GmbH & Co. KG ohne Einschränkungen übernommen, so dass Ihre arbeitsvertraglichen Rechte, wie beispielsweise Gehaltsansprüche, Urlaubsansprüche, etc. und arbeitsvertraglichen Pflichten vollständig und im gleichen Umfang fort gelten. Auf Grund des Teilbetriebspachtvertrags werden Sie somit ab Beginn des Pachtvertrags (01.11.2005) für die E. GmbH & Co. KG arbeiten. Da Sie das Recht haben zu entscheiden, ob Sie ein Arbeitsverhältnis mit der E. GmbH & Co. KG eingehen wollen, haben Sie, von dem Tag des Zugangs dieses Schreiben an die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von einem Monat dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber zu widersprechen. Dieser Widerspruch muss schriftlich erfolgen und kann von Ihnen sowohl an die A. KG als auch an die E. GmbH & Co. KG adressiert werden, wobei wir Sie aus organisatorischen Gründen bitten würden, diesen an die A. KG zu senden.
Ein solcher Widerspruch hat zur Folge, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht auf die E. GmbH & Co. KG übergeht, sondern wie bislang mit Ihrem alten Arbeitgeber fortbesteht. In diesem Fall werden wir Ihr Arbeitsverhältnis allerdings betriebsbedingt kündigen müssen, da ihr Arbeitsplatz auf Grund des Betriebsübergangs nicht mehr existiert und deshalb keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für Sie besteht. Ihre Rechte und Pflichten, die auf einem Tarifvertrag oder auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, gelten auch bei der E. GmbH & Co. KG mindestens für den Zeitraum von einem Jahr weiter. Sie dürfen in dieser Zeit nicht zu Ihrem Nachteil abgeändert werden.
Für alle Verpflichtungen der A. KG Ihnen gegenüber haftet ab dem Pachtbeginn die E. GmbH & Co. KG und die A. KG als Gesamtschuldner für alle Ansprüche, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden. Für nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig werdende Ansprüche haftet die A. KG jedoch nur noch anteilig (im Verhältnis des Bemessungszeitraums ab Übergangszeitpunkt).
Für die E. GmbH & Co. KG gelten wie bislang die allgemeinen gesetzlichen Möglichkeiten und Beschränkungen einer Kündigung. Zu Ihrer Sicherheit schränkt der Gesetzgeber die Kündigungsmöglichkeiten des Betriebserwerbers aber weiter ein. Innerhalb eines Jahres ab dem Betriebsübergang darf der Erwerber Ihr Arbeitsverhältnis nicht mit der Begründung kündigen, Ihr Arbeitsplatz sei auf Grund des Betriebsübergangs weggefallen. Beim Betriebserwerber besteht ebenfalls ein Betriebsrat. Vorsitzender des Betriebsrats ist Herr K..
Mit freundlichen Grüßen
A. KG E.GmbH & Co. KG
... ...
B. Sch."
Nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 08.08.2007 wurden über das Vermögen der Beklagten zu 2, Fa. E. GmbH & Co. KG, als Betriebsübernehmerin mit Wirkung vom 01.11.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1, Rechtsanwalt K., zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser und der Betriebsrat der Beklagten zu 2 schlossen jeweils unter dem 21.11.2007 einen Interessenausgleich und eine Betriebsvereinbarung über einen nachinsolvenzlichen Sozialplan (Anl. B1), wobei die Anlage 1 zum Interessenausgleich eine - von beiden Betriebsparteien eigens unterzeichnete - Namensliste von (allen) 29 zur Kündigung anstehenden Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin und Beklagten zu 2 - darunter die Klagepartei - enthält (Anl. B2) und der Interessenausgleich in § 3 dort ausdrücklich auf "diese Anlage (als) integraler Bestandteil dieses Interessenausgleichs" verweist. Nach Auslaufen des Pachtvertrages, auch hinsichtlich der von der Beklagten zu 2 und Insolvenzschuldnerin ebenfalls angepachteten und benutzten Rotationsmaschine, zum 31.10.2007 wurde der Rotationsdruck zunächst weiterbetrieben. Die Beklagte zu 3, die Fa. A. KG als Verpächterin und abgebendes Unternehmen, lehnte mit Schreiben vom 03.12.2007 und 11.12.2007 mehrfach eine von der Klagepartei angebotene (Weiter)Beschäftigung bei ihr ab. Der Beklagte zu 1 und Insolvenzverwalter kündigte nach Zustimmung des Integrationsamtes beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberbayern hierzu das Arbeitsverhältnis mit der Klagepartei mit Schreiben vom 10.01.2008 zum 30.04.2008 - mit weiterem Schreiben zum 16.04.2008 (Anl. K3) erneut vorsorglich "form- und fristgemäß zum nächstmöglichen Termin" -. Die Klagepartei widersprach mit Schreiben ihrer anwaltschaftlichen Vertreter vom 07.05.2008 unter Verweis auf den Betriebsübergang zum 01.11.2005 auf die Beklagte zu 2 "dem Übergang des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 613 a Abs. 6 BGB". Mit der vorliegenden Klage - zwei zunächst getrennt erhobene Klagen wurden mit Beschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim, Kammer Traunstein, in der Güteverhandlung vom 08.04.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden - macht die Klagepartei gegenüber der Beklagten zu 3 die Unwirksamkeit von deren, von ihr als solcher angesehenen, Kündigungen vom 03.12.2007 und vom 11.12.2007 und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit ihr, die Rechtsunwirksamkeit der Arbeitgeberkündigungen des Beklagten zu 1 - ebenso einer Arbeitgeberkündigung der Beklagten zu 2 und Insolvenzschuldnerin und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (auch) mit dieser -sowie restliche Zahlungsansprüche (Jahresleistung nach der einschlägigen tarifvertraglichen Regelung für November und Dezember 2007 und Entgeltfortzahlungs- und Schichtausgleichsansprüche, den Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen und die Kontoführungsgebühr jeweils für Januar 2008) geltend.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts Rosenheim - Kammer Traunstein - vom 05.08.2008, das den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei am 04.12.2008 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Klage in vollem Umfang mit der Begründung abgewiesen hat, dass das durch den Teilbetriebsübergang zum 01.11.2007 auf die Beklagte zu 2 übergegangene Arbeitsverhältnis nicht wegen des Widerspruchs der Klagepartei über den 31.10.2005 hinaus mit der Beklagten zu 3 fortbestanden habe, weil die Klagepartei dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB widersprochen habe. Diese Frist sei nicht gehemmt gewesen, da das Unterrichtungsschreiben vom 28.09.2005 den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB formal entsprochen habe - es sei auch nicht deshalb offensichtlich fehlerhaft, weil die Anschrift der Betriebsübernehmerin und Beklagten zu 2 nicht genannt worden sei: Das Informationssschreiben habe die Firmenbezeichnung der Fa. E. GmbH & Co. KG als Betriebsübernehmerin enthalten, wobei davon auszugehen sei, dass der Klagepartei deren Anschrift bekannt gewesen sei, da lediglich eine Verpachtung und keine räumliche Verlagerung des Betriebsteils Rotationsdruck/Zeitungsversand geplant gewesen sei, am selben Ort und unter unveränderter Anschrift. Auch sonst habe die Klagepartei nicht, wie erforderlich, eine fehlerhafte Unterrichtung durch das Informationsschreiben vom 28.09.2005 aufgezeigt. Selbst wenn der Pachtvertrag zwischen der Beklagten zu 3 und der Beklagten zu 2 als Insolvenzschuldnerin zum 31.10.2007 geendet und der Beklagte zu 1 als Insolvenzverwalter den Betrieb der Insolvenzschuldnerin einschließlich des Teilbetriebs Rotationsdruck/Zeitungsversand über diesen Termin hinaus fortgeführt hätten, habe dies nicht etwa einen erneuten Betriebsübergang zurück auf die Beklagte zu 3 bedeutet, da diese keine entsprechende wirtschaftliche Betätigung hinsichtlich der Insolvenzschuldnerin entfaltet habe. Damit sei die Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 3 gegenstandslos, wobei es sich bei den Ablehnungen des Arbeitsangebotes der Klagepartei vom 03.12.2007 und vom 11.12.2007 offensichtlich nicht um Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses gehandelt habe. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klagepartei und dem Beklagten zu 1 als Insolvenzverwalter sei nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes durch dessen ordentliche Kündigung vom 10.01.2008 fristgerecht beendet worden, da aufgrund der vorliegenden Namensliste zum Interessenausgleich zwischen dem Insolvenzverwalter und Beklagten zu 1 und dem Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin die damit begründete Vermutung des Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse (§ 125 Abs. 1 Satz 1 InsO) zu einer Beweislastumkehr führe, ein entsprechender Tatsachenvortrag der Klagepartei hierfür aber nicht gegeben sei. Die Klagepartei habe auch die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nicht mehr mit einem konkreten Tatsachenvortrag bestritten.
Die gegen die Insolvenzschuldnerin ebenfalls erhobene Kündigungsschutzklage sei bereits mangels deren Passivlegitimation nach Insolvenzeröffnung unbegründet. Auch ihre mit Klageerweiterung geltend gemachten Zahlungsforderungen habe die Klagepartei nicht schlüssig begründet und insbesondere jeden Hinweis auf erhaltene Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, die wegen Anspruchsübergangs nach § 115 SGB X zu berücksichtigen wären, unterlassen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klagepartei mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.01.2009, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung sie nach auf ihren Antrag erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 15.04.2009 mit Schriftsatz vom selben Tag, an diesem Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, ausgeführt hat, dass zunächst zwischen der Klagepartei und der Beklagten zu 3 nach wie vor ein Arbeitsverhältnis bestehe, da diese dem Teilbetriebsübergang im Jahr 2005 in rechtlich beachtlicher Weise widersprochen habe. Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB habe mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung durch das Schreiben der Beklagten zu 3 vom 28.09.2005 nicht zu laufen begonnen, weil dieses Schreiben bereits nicht die Adresse der Betriebserwerberin enthalten habe, wie dies auch angesichts der vorliegenden räumlichen Verhältnisse - des zwar einzigen Gebäudes, jedoch eines auch vorhandenen Nebeneingangs, durch den ca. 90 % der Arbeitnehmer des Betriebsteils Rotationsdruck/Zeitungsversand das Betriebsgelände betreten hätten - erforderlich gewesen wäre. Die Beklagte zu 3 habe es hierbei weiter unterlassen, Angaben über den Grund für den Übergang in das Unterrichtungsschreiben aufzunehmen und die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer anzugeben. Darüber hinaus erfordere § 613 a Abs. 5 BGB Informationen über die mittelbaren Folgen eines Betriebsübergangs, gerade dann, wenn hierdurch die Rechtsposition des Arbeitnehmers zwar nicht unmittelbar betroffen sei, jedoch die ökonomischen Rahmenbedingungen des Vorgangs zu einer derart gravierenden Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer beim neuen Betriebsinhaber führten, dass diese Gefährdung ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch der Arbeitnehmer gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse darstelle, vor allem die Arbeitsplatzsicherheit beim Betriebserwerber maßgeblich betroffen sei. Hier habe die Rotationsmaschine nicht im Eigentum der Beklagten zu 2 als Insolvenzschuldnerin und Betriebsübernehmerin gestanden, sondern sei von dieser nur angepachtet gewesen. Auch Verwirkungsgesichtspunkte stünden dem Widerspruch der Klagepartei nicht entgegen, da diese keinerlei Umstände gesetzt habe, die ein Vertrauen der Beklagten zu 3 auf die Nichtausübung des Widerspruchs rechtfertigen könnten. Jedenfalls hätte unabhängig hiervon nach Auslaufen des Pachtvertrages zum 31.10.2007 ein "Rückbetriebsübergang" vorgelegen, da die Beklagte zu 3 sich der Klagepartei gegenüber entsprechend geriert und im Zusammenhang mit den Arbeitskraftangeboten der Klagepartei vom Herbst 2007 lediglich mitgeteilt habe, dass sie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit ihr bestreite, ohne auf die besonderen Verhältnisse vor Ort näher einzugehen. Aus Sicht der Klageseite stellten sich die beiden Willenserklärungen der Beklagten zu 3 als deren Kündigungen dar. Die gegen die Beklagte zu 2 und Insolvenzschuldnerin gerichteten Feststellungsanträge blieben aufgrund deren Vorgehensweise, die Kündigungen in der jetzt vorliegenden Form zu erklären, aufrechterhalten. Die Bedenken des Arbeitsgerichts hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 1 und Insolvenzverwalter gerichteten Feststellungsanträge im Hinblick auf die privilegierte Kündigungsmöglichkeit nach § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO seien unberechtigt, da zum einen bestritten werde, dass die Namensliste zum Interessenausgleich dessen Bestandteil geworden sei, der Beklagte zu 1 weiter aufgefordert werde, die Kriterien der getroffenen Sozialauswahl offenzulegen, und Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten der Klagepartei im Unternehmen bestanden hätten. Auch sei die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung weiter streitig zu stellen, da die Angaben zur Sozialauswahl dort derart dürftig ausgefallen seien, dass der Betriebsrat sich kein Bild von den arbeitgeberseitigen Überlegungen zu diesem Thema machen habe können. Auch die Forderungsanträge seien begründet, da diese erstinstanzlich ausreichend spezifiziert dargelegt gewesen seien.
Die Klagepartei stellt folgende Anträge:
1. Es wird unter Abänderung des Endurteils des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 05.08.2008, Aktenzeichen 4 Ca 87/07 Tr festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) durch die Kündigung vom 03.12.2007 sowie 11.12.2007 nicht aufgelöst ist.
2. Es wird unter Abänderung des Endurteils des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 05.08.2008, Aktenzeichen 4 Ca 87/07 Tr festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) über den 03.12.2007 sowie 11.12.2008 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.
3. Es wird unter Abänderung des Endurteils des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 05.08.2008, Aktenzeichen 4 Ca 87/07 Tr festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) durch die Kündigung vom 10.01.2008 nicht aufgelöst ist.
4. Es wird unter Abänderung des Endurteils des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 05.08.2008, Aktenzeichen 4 Ca 87/07 Tr festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) über den 30.04.2008 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.
5. Es wird unter Abänderung des Endurteils des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 05.08.2008, Aktenzeichen 4 Ca 87/07 Tr festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) durch die Kündigung vom 10.01.2008 nicht aufgelöst ist.
6. Es wird unter Abänderung des Endurteils des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 05.08.2008, Aktenzeichen 4 Ca 87/07 Tr festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) über den 30.04.2008 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.
7. Die Beklagten werden unter Abänderung des Endurteils des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 05.08.2008, Aktenzeichen 4 Ca 87/07 Tr als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 412,34 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8. Die Beklagten werden unter Abänderung des Endurteils des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 05.08.2008, Aktenzeichen 4 Ca 87/07 Tr als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 1.702,43 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9. Es wird unter Abänderung des Endurteils des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 05.08.2008, Aktenzeichen 4 Ca 87/07 Tr festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) durch die Kündigung vom 16.04.2008 nicht aufgelöst ist.
Die Beklagte zu 3 hat zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung ausgeführt, dass der mit Schreiben vom 07.05.2008 erklärte Widerspruch des Klagepartei gegen den Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2 und Insolvenzschuldnerin zum 01.11.2005 wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB verfristet gewesen sei, da das Unterrichtungsschreiben vom 28.09.2005 nach den Vorgaben des § 613 a Abs. 5 BGB ordnungsgemäß gewesen sei - wie dies nunmehr die Dritte Kammer des Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 16.07.2009 in einem Parallelverfahren (Az. 3 Sa 214/08) auch so festgestellt habe. Die im Unterrichtungsschreiben vom 28.09.2005 nicht ausdrücklich genannte Anschrift der Beklagten zu 2 als Betriebsübernehmerin sei unschädlich, da es sich bei E. um ein kleineres Familienunternehmen handle, das bis heute ausschließlich in einem einzigen Gebäude in T. ansässig sei, wo sich sowohl der Betrieb der Beklagten zu 3 als auch der Betrieb bzw. die Produktionsstätten der Beklagten zu 2 befunden hätten und befänden, ebenso deren Verwaltungen und die Arbeitsplätze deren Geschäftsführer. Es gebe eine gemeinsame Kantine, beide vorhandenen Betriebsratsgremien hätten ihre Büros selbstverständlich in diesem Gebäude, für beide Unternehmen hätten zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs im Gebäude in T. insgesamt ca. 160 Beschäftigte gearbeitet, somit eine durchaus überschaubare Gruppe, wo man sich gekannt habe. Die Arbeiter der Beklagten zu 2 und Betriebsübernehmerin seien durch eine einheitliche Arbeitskleidung zu erkennen gewesen. Es gebe nur einen Eingang zum Firmengebäude, den sowohl die Arbeitnehmer der Beklagten zu 3 als auch diejenigen der Beklagten zu 2 benutzten. Um zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen, habe jeder Arbeitnehmer der Rotation täglich quer durch die Produktionsstätten der Beklagten zu 2 gehen müssen, wobei am Boden entsprechende Laufwege eingezeichnet seien. Nach dem Entschluss, dass die Beklagte zu 3 die Tageszeitungen nicht mehr selbst drucke und den gesamten Betriebsteil Rotation an die Fa. E. GmbH & Co. KG, die Beklagte zu 2, verpachte, sei diese angedachte Übernahme der Rotation durch die Beklagte zu 2 sowohl bei den Arbeitnehmern der Rotation selbst als auch im Betriebsrat Tagesgespräch gewesen, zumal hiervon drei Mitglieder des seinerzeitigen Betriebsrats betroffen gewesen seien. Auch auf einer Betriebsversammlung am 28.09.2005 hätten die anwesenden Geschäftsführer beider Gesellschaften - der Beklagten zu 3 als abgebenden Unternehmens und der Beklagten zu 2 - den Arbeitnehmern Rede und Antwort gestanden, wo erläutert worden sei, dass der gesamte Teilbetrieb Rotation/Zeitungsversand mit Wirkung ab 01.11.2005 an die Beklagte zu 2 verpachtet werde, ohne dass sich hierdurch am Standort der Rotation in der extra hierfür gebauten Halle auf dem Firmengelände etwas ändere. Nach dieser Betriebsversammlung sei den Arbeitnehmern dann das Unterrichtungsschreiben übermittelt worden. Allen betroffenen Arbeitnehmern sei also die Anschrift der E. GmbH & Co. KG als Übernehmerin ohne weiteres bekannt gewesen, sodass es nicht erforderlich gewesen sei, im Unterrichtungsschreiben vom 28.09.2005 nochmals ausdrücklich deren Anschrift zu nennen. Der Betriebsübernehmer müsse im Unterrichtungsschreiben in identifizierbarer und im wörtlichen Sinne lokalisierbarer Weise bezeichnet werden - wie hier erfolgt. Auch die unternehmerischen Erwägungen seien im Unterrichtungsschreiben vom 28.09.2005 ausgeführt gewesen, da hierfür eine schlagwortartige Mitteilung, hier der erfolgten Verpachtung, genüge. Des Weiteren sei ausreichend über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer informiert worden, da auf die Geltung des Tarifvertrages und der Betriebsvereinbarungen für den Zeitraum von einem Jahr hingewiesen worden sei, ohne dass eine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nötig gewesen sei, nach der die Arbeitnehmer sich selbst näher erkundigen hätte können. Ebenso habe die Beklagte zu 3 ausreichend über die mittelbaren Folgen des Betriebsübergangs informiert, wobei der Ausnahmefall einer wirtschaftlichen Notlage des Betriebserwerbers hier offensichtlich nicht vorgelegen habe. Jedenfalls wäre der Widerspruch der Klagepartei mit Schreiben vom 07.05.2008 verwirkt, da zwischen dem Unterrichtungsschreiben im September 2005 und dem Widerspruch im Mai 2008 mehr als zwei Jahre lägen - das Zeit- und das Umstandsmoment seien in Relation zueinander zu setzen, wobei bei längerem Zeitablauf geringere Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen seien und im Übrigen das Umstandsmoment auch für sich in vielfältiger Hinsicht gegeben wäre, nachdem die Kenntnisse des Erwerbers und des Veräußerers als Einheit zu behandeln seien. Die Klagepartei habe am 20.12.2007 Klage u. a. gegen die Beklagte zu 3 außerhalb eines Widerspruches der Klagepartei gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses erhoben, sondern sich dabei ausschließlich auf das Vorliegen eines "Rückbetriebsübergangs" auf diese Beklagte bezogen - erst nahezu vier Monate später habe die Klagepartei dann dem Betriebsübergang widersprochen. Die Beklagte zu 3 habe deshalb und aufgrund der weiteren Umstände darauf vertrauen dürfen, dass die Klagepartei dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht mehr widerspreche. Auch sei mit Wirkung vom 01.01.2007 die Direktversicherung von der Beklagten zu 3 auf die Beklagte zu 2 übertragen worden, worüber das Versicherungsunternehmen die Beklagte zu 2 informiert habe und eine Zweitschrift dieses Schreibens an die Klagepartei weitergereicht worden sei. Eine Rückübertragung des Teilbetriebs Rotationsdruck/Zeitungsversand zum 01.11.2007 auf die Beklagte zu 3 scheide aus, da trotz Aufhebung des Pachtvertrages zum 31.10.2007 und der Insolvenzeröffnung am 01.11.2007 der Beklagte zu 1 als Insolvenzverwalter den Betrieb der Rotation bzw. des Zeitungsversandes auch über ersteren Termin hinaus weitergeführt und die Druckaufträge weiter ausgeführt habe. Eine Rückgabe eines noch nicht stillgelegten Pachtbetriebes auf die Beklagte zu 3 habe damit nicht stattgefunden. Damit bestünden keinerlei Ansprüche, auch keine Zahlungsansprüche, der Klagepartei gegenüber der Beklagten zu 3.
Der Beklagte zu 1 hat zur Begründung auch seines Antrages auf Zurückweisung der Berufung vorgetragen, dass die Namensliste zum Interessenausgleich vom 21.11.2007 wirksam dessen Bestandteil geworden sei, nachdem im Interessenausgleich auf die Namensliste Bezug genommen sei, was ausreichend sei. Die Klagepartei verkenne die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 1 Abs. 5 KSchG i. V. m. § 125 Abs. 1 InsO und die damit verbundene Beweislastumkehr. Ein entsprechender, damit notwendiger, Tatsachenvortrag der Klagepartei sei nach wie vor nicht erfolgt. Die pauschale Behauptung des Bestehens von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten reiche nicht aus, zumal der Betriebsteil, in dem die Klagepartei beschäftigt gewesen sei, geschlossen und allen dort Beschäftigten gekündigt worden sei. Die vorliegende Betriebsänderung sei auch kausal für die Kündigung der Klagepartei gewesen. Die Klagepartei habe keinerlei Tatsachen vorgetragen, die die Ordnungsgemäßheit der erfolgten Betriebsratsanhörung erschüttern könnten, nachdem das Anhörungsverfahren im Zuge der Verhandlungen des Interessenausgleichs erfolgt sei und eine erneute ausführliche Darstellung der Sozialauswahl eine überflüssige Förmelei bedeutet haben würde. Nach erfolglosem Widerspruch der Klagepartei gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes habe nunmehr das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 14.01.2009 (Anl. B7) auch die Anfechtungsklage der Klagepartei zurückgewiesen. Damit sei die Kündigung des Beklagten zu 1 vom 10.01.2008 als wirksam anzusehen, ohne dass es noch auf die weitere, vorsorgliche, Kündigung vom 16.04.2008 ankomme. Hinsichtlich der Zahlungsanträge der Klagepartei sei nach mittlerweise außergerichtlich erfolgter Vorlage umfangreicher weiterer Unterlagen eine Lohnabrechnung erstellt worden, bei der die Zahlungen, die die Klagepartei von der Agentur für Arbeit erhalten gehabt habe, berücksichtigt seien. Die entsprechende Auszahlung hierauf sei erfolgt. Den entsprechenden Vortrag der Klagepartei rügt der Beklagte zu 1 auch als verspätet.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 15.04.2009, vom 04.06.2009, vom 20.07.2009 - nebst der vorgelegten Unterlagen - sowie auf die Einlassungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gemäß der Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 20.08.2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klagepartei ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung der Klagepartei ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend und in der Begründung überzeugend entschieden, dass kein Arbeitsverhältnis der Klagepartei zur Beklagten zu 3 (Fa. A. KG) mehr besteht - schon deshalb deren als solche angegriffenen Kündigungen leerlaufen würden - (dazu 1.), die Kündigung des Beklagten zu 1 (Rechtsanwalt K. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 2 vom 10.01.2008 rechtswirksam war (dazu 2.), die Beklagte zu 2 nicht passiv legitimiert ist und deshalb die - auch - gegen sie erhobenen Klagen/Ansprüche unbegründet (dazu 3.) und die mit Leistungsklage geltend gemachten Ansprüche gegen sämtliche Beklagten nicht gegeben sind (dazu 4.).
1. a) Zwischen der Klagepartei und der Beklagten zu 3 - Fa. A. KG - bestand nach dem Betriebsübergang vom 01.11.2005, und auch danach (sh. lit.b), kein Arbeitsverhältnis.
aa) Unstreitig hatte am/zum 01.11.2005 (bei dem im Berufungsbeantwortungsschriftsatz der Beklagten zu 3 vom 20.07.2009 - dort Seite 5, unter 1. a bb - auch genannten Datum 1. Sept. 2005 handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen ...) ein Betriebsteilübergang von der hiesigen Beklagten zu 3, Fa. A. KG, auf die Beklagte zu 2, Fa. E. GmbH & Co. KG - der nunmehrigen Insolvenzschuldnerin -, stattgefunden. Diese übernahm zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten zu 3 den Rotationsdruck (und Zeitungsversand) als Betriebsteil mit etwa 20 Arbeitnehmern (incl. der geringfügig Beschäftigten: ca. 30 Arbeitnehmer, so die Beklagte zu 3 in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zuletzt) - darunter die Klagepartei - durch Verpachtung als Rechtsgeschäft im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlich zuletzt vorgelegten Informationsschreiben der Beklagten zu 3 vom 28.09.2005 und dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien.
Dass der ehemalige "Bereich Rotationsdruck/Zeitungsversand" der Beklagten zu 3, wie er dort bezeichnet wird, einen, damit übergangsfähigen, Betriebsteil im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB nach den geltenden rechtlichen Kriterien zum Begriff des Betriebsteils darstellte, wird von keiner der Parteien in Zweifel gezogen.
bb) Der nachträglich erfolgte Widerspruch der Klagepartei mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.05.2008 hat den Betriebs(teil)übergang auf die Beklagte zu 2 nicht (nachträglich) verhindert, da dieser Widerspruch verspätet erfolgt war (§ 613 a Abs. 6 BGB). Die einmonatige Frist für die Erklärung des schriftlichen Widerspruches lief ab 28.09 2005 (aufgrund anzunehmender Aushändigung dieses Schreibens am Ende/nach der Betriebsversammlung von diesem Tag, wie unbestritten ausgeführt, bzw. allenfalls wenig später), weil die Beklagte zu 3 mit ihrem Schreiben vom 28.09.2005 die hiervon betroffenen Arbeitnehmer ordnungsgemäß im Sinne des § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet hatte.
(1) Es ist zur Überzeugung der Berufungskammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) davon auszugehen, dass die Klagepartei das Informationsschreiben vom 28.09.2005 tatsächlich erhalten hat.
Zwar hat die Klagepartei nach den Feststellungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beim Arbeitsgericht Rosenheim am 08.07.2008 dort erklärt, nicht mehr zu wissen, ob sie dieses Informationsschreiben erhalten habe.
Dies stellt jedoch kein ordnungsgemäßes Bestreiten im Sinne des § 138 Abs. 2 ZPO dar. Alle anderen Klageparteien in den bei der erkennenden Berufungskammer anhängigen Parallelverfahren haben dort ausdrücklich zugestanden, dieses Informationsschreiben erhalten zu haben. Die Klagepartei hat keinerlei abweichende besondere Umstände dafür vorgetragen noch wären diese sonst ersichtlich, dass und ggf. aus welchen Gründen (allein) ihr dieses Schreiben nicht zugegangen sein sollte - sie etwa in dieser Zeit länger im Urlaub oder aus anderen Gründen abwesend gewesen wäre o. ä.
(2) Entgegen der Auffassung der Klagepartei war der Beginn der Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB nicht durch eine unzureichende Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB gehemmt. Die Berufungskammer schließt sich zunächst den überzeugenden Ausführungen der Dritten Kammer des Landesarbeitsgericht München im Urteil vom 16.07.2009 in einem der Parallelverfahren (3 Sa 214/09) an. Im Folgenden wird deshalb explizit nur auf die von der Klagepartei insbesondere in ihrer Berufungsbegründung hierzu gerügten Punkte eingegangen - das Unterrichtungsschreiben der Beklagten zu 3 vom 28.09.2005 kann nicht unabhängig hiervon umfassend rechtsgutachtlich geprüft werden (vgl. BAG, U. v. 24.07.2008, 8 AZR 202/07, AP Nr. 352 zu § 613 a BGB):
- Zwar verlangt die einschlägige Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich die Angabe des Sitzes und der Anschrift des Betriebserwerbers im Unterrichtungsschreiben, da der Widerspruch auch diesem gegenüber erklärt werden kann (§ 613 a Abs. 6 Satz 2 BGB; BAG, zuletzt etwa U. v. 21.08.2008, 8 AZR 407/07, AP Nr. 348 zu § 613 a BGB - Rz. 37, m. w. N. -).
Hier wurden die Adressaten des Unterrichtungsschreibens vom 28.09.2005, die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer - darunter die Klagepartei - , in diesem Schreiben zwar lediglich über die Unternehmerin/Pächterin dieses Betriebsteils/"Teilbetriebs", die Fa. E. GmbH & Co. KG, namentlich informiert und davon in Kenntnis gesetzt, dass ein (schriftlicher) Widerspruch sowohl an die Fa. A. KG als auch an die Fa. E. GmbH & Co. KG adressiert werden könne.
Dies ist im vorliegenden Fall jedoch unschädlich, weil aufgrund der konkreten Umstände für sämtliche betroffenen Arbeitnehmer, auch die Klagepartei, auf der Hand lag und keinerlei Zweifel bestehen konnten, wo die Betriebsteilerwerberin ihren Sitz und ihre Anschrift habe, wo sich ihre Geschäftsleitung befinde und sie damit postalisch zu erreichen sein würde - wohin also ein etwaiger Widerspruch ihr gegenüber zu richten wäre. Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten zu 3 befand sich die Übernehmerin und hiesige Beklagte zu 2 - die zum 01.01.2004 gegründet war und ab diesem Zeitpunkt bereits mit ca. 90/100 Arbeitnehmern, also dem quantitativ maßgeblichen Teil der in der "E.-Gruppe" beschäftigten Arbeitnehmer, den Akzidenzdruck betrieb - nach wie vor im selben, einzigen, Betriebsgebäude, wie sich auch aus dem vorgelegten Digitalfoto sowie dem Inhalt des Unterrichtungsschreibens vom 28.09.2005 implizit näher ergibt. Auch die Geschäftsführer beider Unternehmen waren - wie allen ihren Arbeitnehmern bekannt - allein dort angesiedelt. Beide bereits ab Anfang 2004 rechtlich selbstständigen Unternehmen - die Fa. A. KG als abgebendes Unternehmen und die Fa. E. GmbH & Co. KG als übernehmendes Unternehmen - benutzten die identische Infrastruktur (gemeinsame Kantine usw.), wenngleich zwei Betriebsratsgremien bestanden und die Arbeitnehmer der Beklagten zu 2 eine einheitliche, blau/rote, Arbeitskleidung getragen hätten. Alle Arbeitnehmer seien u. a. in einer Betriebsversammlung am 28.09.2005, dem Datum des Unterrichtungsschreibens mündlich unterrichtet worden, ohne dass sich an der räumlichen (Arbeitsplatz)Situation irgendetwas ändern hätte sollen und geändert habe. Die wortreichen Einlassungen der Klagepartei zum Vorhandensein auch eines Nebeneinganges zum - allerdings eben einzigen! - Betriebsgebäude, den ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer des Rotationsbereiches auf seinem Arbeitsweg benutzt habe und wo auch eine Stechuhr angebracht sei, sind hiernach unbehelflich.
Nach allem konnte zur Überzeugung auch der Berufungskammer hier nicht nur kein vernünftiger, sondern überhaupt kein Zweifel am - unverändert gebliebenen - Sitz der Beklagten zu 2 und Übernehmerin hinsichtlich des Rotationsdruckbereiches bestehen, an der Identität der Betriebserwerberin, deren Sitz und Anschrift, damit am möglichen Adressaten eines etwaigen Widerspruches der betroffenen Arbeitnehmer - der Klagepartei - , weshalb die Information der Beklagten zu 3 im Unterrichtungsschreiben vom 28.09.02005 insoweit nicht fehlerhaft war.
- Entgegen der Auffassung der Klagepartei enthielt das Unterrichtungsschreiben der Beklagten zu 3 vom 28.09.2005 auch den Grund für den Betriebsübergang (§ 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB) in ausreichender Weise.
Wie die Klagepartei selbst im Ansatz zutreffend ausführt, muss hierbei in erster Linie der Rechtsgrund, die Art des Rechtsgeschäfts, für den Betriebsübergang angegeben werden - wie hier mit der Mitteilung der Verpachtung auch geschehen.
Die dem Übergang zugrunde liegenden unternehmerischen Erwägungen müssen in der Regel nicht mitgeteilt werden - es sei denn, es lägen Besonderheiten bzw. Abweichungen von der Normalgestaltung eines derartigen Rechtsgeschäftes vor, die dazu führten, dass durch die pauschale Bezeichnung des Vertragstyps die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen des Geschäfts unzureichend beschrieben oder gar verschleiert würden (siehe auch LAG München, U. v. 16.07.2009, 3 Sa 214/09, Seite 13/14 - I. 1. b bb der Gründe, m. w. N. -). Ausgehend vom Sinn und Zweck der Unterrichtung, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, über die Ausübung seines Widerspruchsrechts sachgerecht zu entscheiden, müssen unternehmerische Gründe für den Betriebsübergang dem Arbeitnehmer dann zumindest in schlagwortartiger Weise mitgeteilt werden, wenn sie sich im Fall seines Widerspruches auf den Arbeitsplatz auswirken könnten (BAG, etwa U. v. 14.12.2006, 8 AZR 763/05, AP Nr. 318 zu § 613 a BGB - Rz. 32, m. w. N. -).
Auch dies war hier ausreichend geschehen. Die Bekanntgabe der hinter der Verpachtung des Rotationsdruckbereiches an die Beklagte zu 2 stehenden wirtschaftlichen Gründe war nicht erforderlich. Die Beklagte zu 3 hat die Durchführung der Übertragung ausreichend mitgeteilt und im Schreiben vom 28.09.2005 aE auch erläutert, dass die Arbeitsplätze bei der Beklagten zu 3 weggefallen seien und beim Betriebserwerber ebenfalls ein Betriebsrat bestehe. Dass hier zum Zeitpunkt der Unterrichtung/des Betriebsübergangs zum 01.11.2005 irgendwelche Anhaltspunkte für eine bereits wirtschaftlich prekäre Situation der Übernehmerin des abgespaltenen Betriebsteils, damit eines virulenten Arbeitsplatzrisikos für die übergehenden Arbeitnehmer, bestanden haben sollten, scheidet offensichtlich aus (sh. auch nachstehend).
- Die Beklagte zu 3 hat im Unterrichtungsschreiben vom 28.09.2005 auch die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die betroffenen Arbeitnehmer ausreichend mitgeteilt (§ 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB).
Hinsichtlich der rechtlichen Folgen hat die Beklagte zu 3 dort in zutreffender und ausreichender Weise über den Eintritt der Beklagten zu 2 als Übernehmerin in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB), über die gesamtschuldnerische Haftung der Übernehmerin und der Verpächterin und das Haftungsregime nach § 613 a Abs. 2 BGB, auch in dessen zeitlicher Differenzierung, unterrichtet (dazu zuletzt etwa BAG, U. v. 22.01.2009. 8 AZR 808/07, NZA 2009, S. 547 f - Rz. 27 f, m. w. N. -). Weiter hat die Beklagte zu 3 über die Anwendbarkeit der tariflichen Vorschriften und Betriebsvereinbarungen und die Frage einer etwaigen Ablösung durch bei der Betriebserwerberin etwa geltende andere Tarifverträge informiert - die Beklagte zu 3 hat im drittletzten Absatz des Unterrichtungsschreibens darüber unterrichtet, dass auf einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung beruhende Rechte und Pflichten mindestens für den Zeitraum eines Jahres auch bei der Beklagten zu 2 als Übernehmerin weiter gelten würden und in diesem Zeitraum nicht zulasten der Arbeitnehmer geändert werden dürften (§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. wiederum auch LAG München, U. v. 16.07.2009, 3 Sa 214/09 - Seite 14 f, I. 1. b cc der Gründe -).
Auch eine etwa fehlende Information über die mittelbaren Folgen des Betriebsübergangs, wie die Klagepartei letztlich rügt, steht hier der ordnungsgemäßen Unterrichtung nicht entgegen.
Zwar ist es zutreffend, wie die Klagepartei hierzu ausführt, dass im Rahmen der Unterrichtung über die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs (§ 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB) auch über eine auf der Hand liegende oder jedenfalls durch objektive Tatsachen verifizierbare und bekannte Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, etwa eine bestehende oder sich konkret abzeichnende wirtschaftliche Notlage, und die Absicherung - damit die Arbeitsplatzsicherheit - beim neuen Betriebsinhaber zu informieren ist, da eine solche Gefährdung ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses sein wird (BAG, U. v. 31.01.2008, 8 AZR 1116/06, NZA 2008, S. 642 f - Rz. 32 f -).
Für eine solche Situation liegen hier jedoch auch nach dem Vorbringen der Klagepartei keine Anhaltspunkte vor. Dass die an die Beklagte zu 2 als Betriebsübernehmerin mitverpachtete Rotationsmaschine im Eigentum der Beklagten zu 3 verblieben und veraltet war, wie die Klagepartei in einigen der Parallelverfahren hierzu ausgeführt hat, reicht als solches, allein, für eine auch nur ansatzweise, indiziell, begründete Annahme einer "aussichtslosen wirtschaftlichen Lage" und die Unterstellung einer gewissen Unwahrscheinlichkeit ihres Überlebens, wie die Klagepartei hieraus annehmen will, nicht aus. Theoretisch hätte die Beklagte zu 2 als Betriebsübernehmerin andernfalls auch eine andere Rotationsmaschine bei einem dritten Unternehmen etwa leasen können o. ä. Es müssten konkretisierbare Anhaltspunkte hinzukommen, die Beklagte zu 2 als Übernehmerin habe sich im Wesentlichen allein aufgrund der Anpachtung einer veralteten - und etwa im besonderen Maße reparaturbedürftigen und/oder technisch überholten und deshalb nicht mehr zu konkurrenzfähigen Kosten zu betreibenden o. ä. - Rotationsmaschine und/oder aufgrund eines überhöhten Pachtzinses o.ä. zwangsläufig bereits in einer wirtschaftlich prekären Situation befunden, was damit den - erst ca. zwei Jahre später erfolgten! - Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen prognostisch faktisch "präjudiziert"/provoziert hätte ... Dafür fehlt es jedoch an jeglichem näheren Vorbringen der Klagepartei und Anhaltspunkten im Sachverhalt sonst. Über das wirtschaftliche Potential, die finanzielle und wirtschaftliche Lage, des Betriebserwerbers allgemein braucht ansonsten nicht unterrichtet zu werden (BAG, U. v. 31.01.2008, 8 AZR 1116/06, aaO).
cc) Es kann deshalb offen bleiben, ob im Falle einer anzunehmenden unzureichenden Unterrichtung der Klagepartei durch das Schreiben der Beklagten zu 3 vom 28.09.2005 und damit nicht in Gang gesetzter Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB ihr Widerspruch mit Anwaltsschreiben vom 07.05.2008 - etwas mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Betriebsübergang zum 01.11.2005 - aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles und im Hinblick auf die Grundsätze der neueren Rechtsprechung des BAG (U. v. 27.11.2008, 8 AZR 174/07, NZA 2009, S. 552 f; U. v. 24.07.2008, 8 AZR 205/07, NZA 2008, S. 1294 f; U. v. 24.07.2008, 8 AZR 175/07, BB 2009. S. 784; U. v. 20.03.2008, 8 AZR 1016/06, NZA 2008, S. 1354 f; U. v. 23.07.2009. 8 AZR 357/08, Pressemitteilung Nr. 72/09 des BAG; siehe auch etwa Dzida, NZA 2009, S. 641 f; Gelhaar, BB 2009, S. 1182 f; Goetzmann, ArbRB 2009, S. 176 f; Gaul/Niklas, DB 2009, S. 452 f) nicht jedenfalls als verwirkt anzusehen wäre. Wie bereits das Arbeitsgericht hierzu zutreffend ausgeführt hat, stehen Zeit- und Umstandsmoment des Verwirkungstatbestandes, vergleichbar kommunizierenden Röhren, im Regelfall in einem Abhängigkeitsverhältnis - je mehr Zeit bereits verstrichen ist, desto geringer können die Anforderungen an ein Vorliegen besonderer, zusätzlicher, vertrauensbegründender Umstände im Sinne des Umstandsmomentes des Verwirkungstatbestandes sein. Im vorliegenden Fall lägen auch keine Besonderheiten (etwa eine schwierige Rechtslage) vor, die spezifische Hürden für das Vorliegen des Umstandsmomentes errichtet hätten. Die von der Beklagten zu 3 dargelegten Umstände und Besonderheiten des vorliegenden Falles - auch: Klageerhebung vor Erklärung des Widerspruchs, ca. zweieinhalb Jahre nach dem Betriebsteilübergang ! - könnten damit, grundsätzlich, durchaus geeignet sein, jedenfalls zur Annahme einer Verwirkung eines noch möglichen Widerspruchsrechtes zu führen.
b) Nachgerade abwegig ist es, von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 3 aufgrund "Rückbetriebsüberganges" im Jahr 2007 auszugehen, wie die Klagepartei weiter argumentiert. Sie beruft sich hierzu allein darauf, dass, offensichtlich unstreitig, der im Zusammenhang mit dem Betriebsteilübergang zum 01.11.2005 geschlossene Pachtvertrag zwischen der Beklagten zu 3 und der Beklagten zu 2 als Übernehmerin zum 31.10.2007 geendet habe und gleichwohl die Produktion über diesen Termin hinaus fortgesetzt worden sei; überdies habe die Klagepartei gegenüber der Beklagten zu 3 zweifach, jedenfalls einmal schriftlich, ihre Arbeitsleistung angeboten, was diese unter Hinweis auf das Fehlen eines Arbeitsverhältnisses mit ihr abgelehnt habe.
Letzteres stellt lediglich eine, rechtlich unverbindliche und unerhebliche, Wissenserklärung, keine Willenserklärung - und zumal keine rechtsgestaltende, konstitutive, Erklärung im Sinne einer Arbeitgeberkündigung - dar und begründet, damit, erst recht kein "Gerieren" der Beklagten zu 3 als ("Wieder"-)Arbeitgeberin gegenüber der Klagepartei, was diese offensichtlich in der Berufung auch zum Ausdruck bringen will - im Gegenteil. Zu Ersterem hat bereits das Arbeitsgericht - zutreffend - alles Wesentliche ausgeführt (I. 1. b - Seite 11/12 - der Gründe), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Es liegen unverändert weder irgendein Sachvortrag der Klagepartei noch Anhaltspunkte sonst vor, dass mit dem Ende des Pachtvertrages überhaupt ein Wechsel des Betriebsinhabers - zurück zur Beklagten zu 3 - stattgefunden hätte, diese den Zeitungsdruck etwa wieder selbst betrieben hätte - vielmehr hat der Beklagte zu 1 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 2 nach seinem insoweit unbestritten gebliebenem Vorbringen den Rotationsdruck über diesen Termin hinaus selbst fortgeführt.
Damit ist die Berufung, auch, hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. - "Kündigungen" der Beklagten zu 3 vom 03.12.2007 und vom 11.12.2007 - unbegründet. Weder bestand - erneut - ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 3 noch wären ihre Erklärungen/Schreiben vom 03.12.007 und vom 11.12.2007 überhaupt als konstitutive, rechtsgestaltende, Willenserklärungen, nicht lediglich als zunächst rechtsunerhebliche Meinungsäußerungen - Wissenserklärungen - zu werten.
2. Die Kündigungsschutzklage gegen den Beklagten zu 1 - Rechtsanwalt Severin Kiesl als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 2 - ist unbegründet. Die Kündigung des Beklagten vom 10.01.2008 war sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG, § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO).
a) aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO (§ 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG) sind erfüllt. Die Kündigung wurde unbestritten aufgrund einer Betriebsänderung gemäß § 111 Satz 3 BetrVG ausgesprochen.
bb) Nach § 3 Satz 1 des deshalb konsequent abgeschlossenen Interessenausgleiches zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin vom 21.11.2007 (Anl. B1) ist die Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer in der Anlage 1 zu diesem Interessenausgleich dessen integraler Bestandteil. Auch verweist reflexiv die Namensliste in Anlage 1 zum Interessenausgleich auch selbst ausdrücklich auf dessen § 3 als ihre Grundlage und ist von den Betriebsparteien zusätzlich eigens unterzeichnet.
Dies reicht grundsätzlich aus, damit die Namensliste wirksamer Bestandteil des Interessenausgleichs vom 21.11.2007 war (BAG, U. v. 26.03.2009, 2 AZR 296/07, DB 2009, S. 1882 f - Rz. 20 - ; U. v. 06.07.2006, 2 AZR 520/05, AP Nr. 80 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl ; U. v. 22.01.2004, 2 AZR 111/02, AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 Namensliste - C. III. 3. a der Gründe -; U. v. 21.02.2002, 2 AZR 581/00, EzA Nr. 10 zu § 1 KSchG Interessenausgleich).
Damit ist das, ersichtlich spekulative und wohl aus der (Argumentations-)Not geborene, lediglich allgemeine Bestreiten der Klagepartei in der Berufungsbegründung, dass die Namensliste Bestandteil des Interessenausgleichs geworden sei, unbehelflich.
cc) Da die Klagepartei auf der Namensliste aufgeführt ist, wird damit nach der gesetzlichen Regelung vermutet (§ 292 ZPO), dass die Kündigung der Klagepartei durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinn des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt war, was auch das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb betrifft; weiter kann in diesem Fall die soziale Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG nur auf grobe Fehlerhaftigkeit - also das Vorliegen eines evidenten Fehlers, das Fehlen jeglicher Ausgewogenheit bei der Gewichtung der Auswahlkriterien - überprüft werden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO; ebenso: § 1 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 KSchG). Dass die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung und der veränderte Prüfungsmaßstab für die Sozialauswahl etwa wegen wesentlicher Änderung der Sachlage nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs nicht zur Anwendung kommen könnten (§ 125 Abs. 1 Satz 2 InsO; vgl. - zur gleichen Regelung in § 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG - BAG, U.v. 23.10.2008, 2 AZR 162/07, BB 2009, S. 1758 f mit Anm. Kast), scheidet hier mangels irgendeines Sachvortrags der Klagepartei hierzu aus.
Die Klagepartei hätte deshalb hinsichtlich der sozialen Rechtfertigung der Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG selbst Gegenbeweis erbringen und in diesem Zusammenhang zunächst substantiiert Tatsachen vortragen müssen, die die damit gesetzlich vermutete soziale Rechtfertigung der Kündigung in beide Richtungen ausschließen sollten. Dem genügen die eher assoziativen Andeutungen in der Berufungsbegründung auch nicht ansatzweise.
Hinsichtlich der Sozialauswahl hat die Klagepartei zwar - allein und wiederum gänzlich allgemein - die Offenlegung der Kriterien der getroffenen Sozialauswahl gefordert, die "Darstellung der konkret durchgeführten Auswahl" beanstandet. Soweit hierin ein - grundsätzlich zulässiges (etwa BAG, U. v. 22.01.2004, aaO) - Verlangen auf Auskunft zu den Gründen liegt, die zur getroffenen Sozialauswahl geführt haben, so ist der Beklagte zu 1 dem nachgekommen, da er vorträgt, dass sämtlichen Mitarbeitern des stillgelegten Bereiches Rotation gekündigt worden sei und damit sämtlichen vergleichbaren Arbeitnehmern. Die Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl im Übrigen hat die Klagepartei nicht auch nur ansatzweise gerügt.
Die Kündigung des Beklagten zu 1 vom 10.01.2008 erweist sich damit als sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG, § 125 Abs. 1 InsO).
dd) Auch die Beteiligung des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung nach § 102 BetrVG ist nicht zu beanstanden.
Zwar ist der Arbeitgeber auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste naturgemäß nicht von der Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung nach § 102 BetrVG entbunden (BAG, U. v. 23.10.2008, aa).
Obwohl das angefochtene Endurteil vom 05.08.2008 ausgeführt hatte, dass die Klagepartei die "ordnungsgemäße Anhörung" des Betriebsrats zuletzt nicht mehr mit einem konkreten Tatsachenvortrag bestritten habe, wiederholt die Klagepartei ihr anfängliches allgemeines und unsubstantiiertes Bestreiten in ihrer Berufung unverändert unter einzigem Hinweis lediglich darauf, dass die Angaben zur Sozialauswahl bei der Betriebsratsanhörung derart dürftig ausgefallen seien, dass sich der Betriebsrat kein Bild "von den arbeitgeberseitigen Überlegungen zu diesem Thema machen" habe können.
Die als Anl. B3 vorgelegte "Mitteilung über beabsichtigte Kündigung des Mitarbeiters" seitens der Beklagten zu 2 ("i.I.") vom 19.11.2007 enthält jedoch sämtliche, dort als allein bekannt bezeichneten, sozialen Daten der Klagepartei (Alter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand, Kinder, ggf. sonstige Faktoren), unter weitergehender Bezugnahme auf die im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss des Interessenausgleiches mitgeteilten Informationen und Auswahlüberlegungen und den Inhalt einer übergebenen Personalliste mit Sozialdaten.
Wo hier ein Informationsfehler, ein Unterlassen notwendiger Informationen, zulasten des Beklagten zu 1 im Rahmen der Sphärentheorie und der Grundsätze der subjektiven Determination liegen sollten, ist wiederum weder vorgetragen noch irgendwie erkennbar !
b) Damit sind der gegen die Kündigung des Beklagten zu 1 vom 10.01.2008 gerichtete punktuelle Feststellungsantrag (Antrag zu 3. im Berufungsbegründungsschriftsatz), der gegen die weitere vorsorgliche Kündigung vom 16.04.2008 gerichtete Feststellungsantrag (Antrag zu 9.) ohne weiteres und ebenso die allgemeine Feststellungsklage (Antrag zu 4. - welcher ersichtlich bereits, mangels Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, unzulässig war) unbegründet. Die Kündigungsfrist des § 113 InsO war unbestritten gewahrt.
3. Auch die gegen die Beklagte zu 2 und Insolvenzschuldnerin gerichteten Feststellungsanträge (Anträge zu 5. und 6.) sowie ihre Mitinanspruchnahme im Rahmen der Leistungsansprüche (Anträge 7. und 8. im Berufungsbegründungsschriftsatz) sind unbegründet.
Die Beklagte zu 2 ist nicht passiv legitimiert. Partei kraft Amtes ist - allein - der Beklagte zu 1 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 2 (§ 80 Abs. 1 InsO).
4. Auch die gegen "die" - also alle drei - Beklagten als Gesamtschuldner (!) gerichtete Leistungsklage gemäß der Anträge zu 7. (rückständige tarifliche Jahresleistung für die Monate November und Dezember 2007) und zu 8. (Entgeltfortzahlung, Schichtausgleich, Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen und Kontoführungsgebühr jeweils für Januar 2008 gemäß dem unbesehen in Bezug genommenen Schreiben der Gewerkschaft ver.di für die Klagepartei vom 13.03.2008, Anl. K2) ist unbegründet.
Wie ausgeführt (oben 3.) ist für diese Ansprüche die gesamtschuldnerisch mit in Anspruch genommene Beklagte zu 2 von vornherein nicht passiv legitimiert; gegenüber der Beklagten zu 3 fehlt es mangels eines mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisses (oben 1.) grundsätzlich an einer Rechtsgrundlage und damit ebenfalls an deren Passivlegitimation.
Der Beklagte zu 1 hat im Schriftsatz vom 04.06.2009 auf zwischenzeitlich erstellte und in Anlage hierzu vorgelegte weitere umfangreiche Lohnabrechnungen und die Auszahlung der dort ausgewiesenen Beträge im Sinne des Erfüllungseinwandes (§ 362 Abs. 1 BGB) verwiesen, was dies auch die hier streitgegenständlichen Forderungen betreffe. Hierzu hat sich die Klagepartei nicht mehr geäußert (§ 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO).
Die Klage ist damit auch insoweit in vollem Umfang unbegründet.
5. Damit kann die Berufung der Klagepartei keinen Erfolg haben.
III.
Die Klagepartei hat damit die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
IV.
Die Berufungskammer hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht, wie die Dritte Kammer des Landesarbeitsgericht München im Urteil vom 16.07.2009 im Parallelverfahren (3 Sa 214/09), zugelassen.
Ende der Entscheidung
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