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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 410/06
Rechtsgebiete: EStG, ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

EStG § 3 Ziff. 9
ArbGG § 64 Abs. 2
BetrVG § 77 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 410/06

Verkündet am: 28. September 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Hormel und Müller für Recht erkannt:

Tenor: I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 10. Februar 2006 - 27 Ca 16364/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Abfindungsanspruch aus einem bei der Beklagten bestehenden Sozialplan geltend.

Der, ausweislich der Angaben im Arbeits-/Aufhebungsvertrag, am 00.00.1963 geborene Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 01.09.1980 (Anl. B1, Bl. 98/99 d. A.) - abgeschlossen mit der L. als Rechtsvorgängerin der Beklagten - seit diesem Zeitpunkt bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Vorarbeiter der Kfz-Handwerker im Zentraldienst des Omnibusbetriebshofes West der Verkehrsbetriebe M. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der BMT-G II Anwendung. Der Kläger erhielt zuletzt eine Vergütung nach Lohngruppe 9 dieses Tarifvertrages zzgl. 10 % Spitzenhandwerkerzulage in Höhe von insgesamt 3.079,70 € brutto/Monat. Der Kläger trat unstreitig im Januar 2005 an die Beklagte mit dem Wunsch auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2006 heran, da er sich beruflich verändern und kurzfristig eine neue Arbeitsstelle antreten wollte. Nachdem die Beklagte dies zunächst abgelehnt hatte, schlossen die Parteien am 14.02.2005 einen Auflösungsvertrag (u. a. Bl. 4 d. A.), mit dem ihr Arbeitsverhältnis "im gegenseitigen Einvernehmen aus persönlichen Gründen mit Ablauf des 28.02.2005 beendet" wurde.

Bei der Beklagten besteht eine "Betriebsvereinbarung Umstrukturierung beim Unternehmensbereich Verkehr (BV Umstrukturierung VB)" vom 14./20.04.2004, die - unter Bezugnahme auf einen Beschäftigungssicherungstarifvertrag vom 16.12.2003, der bis 31.12.2007 betriebsbedingte Kündigungen der Arbeitgeberin ausschließt - einen Interessenausgleich und einen Sozialplan enthält. Im Abschnitt "II. Sozialplan" dieser Betriebsvereinbarung ist geregelt:

"...

3. Leistungen bei Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung

(1) Beschäftigte des Unternehmensbereiches Verkehr, die betriebsbedingt in den Fachkräfteservice versetzt wurden, haben einen Anspruch auf das Auflösen des Arbeitsvertrages per Auflösungsvertrag, soweit ihnen im Wege der Versetzung kein dauerhafter gleichwertiger Arbeitsplatz bei der S. GmbH bzw. der Abschluss eines Arbeitsvertrages zu vergleichbaren Bedingungen bei einem anderen Unternehmen des S. Konzerns angeboten wurde.

(2) Beschäftigten, die nicht in den Fachkräfteservice versetzt werden, deren Stelle jedoch durch Stellenabbau wegfällt oder auf deren Stelle ein Beschäftigter des Fachkräfteservice untergebracht werden kann, kann von der S. GmbH das Auflösen des Arbeitsvertrages per Auflösungsvertrag angeboten werden. Ein entsprechender Antrag kann auch seitens des Beschäftigten gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages entsteht dadurch nicht.

(3) Zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes wird dabei eine Abfindung gewährt. Die Höhe der Abfindung ergibt sich ..."

(u. a. Bl. 5 bis 13 d. A.).

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan in Ziff. II. der Betriebsvereinbarung vom 14./20.04.2004 in der rechnerisch unstreitigen Höhe der Klageforderung mit der Begründung geltend, dass er die in dieser Betriebsvereinbarung hierfür festgelegten Voraussetzungen erfülle.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 10.02.2006, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.03.2006 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dass dem Kläger kein Abfindungsanspruch aus der Betriebsvereinbarung zustehe, da er die Anspruchsvoraussetzungen hierfür nicht dargetan habe bzw. hierfür beweisfällig geblieben sei. Ein Abfindungsanspruch entstehe nur dann, wenn der Wegfall des Arbeitsplatzes ursächlich für die Beendigung des Vertragsverhältnisses gewesen sei, wobei der Kläger der Behauptung der Beklagten, dass der Arbeitsplatz weiterhin bestehe, nicht substantiiert entgegengetreten und beweisfällig geblieben sei. Der Kläger trage lediglich vor, dass die Stelle des Vorarbeiters nach seinem Ausscheiden nicht besetzt und damit faktisch weggefallen sei. Auch die zweite Anspruchsalternative habe der Kläger nicht dargetan. Dass die Beklagte, wie vom Kläger vorgeschlagen, verpflichtet wäre, zunächst seinen Vertreter zu befördern und sodann einen Arbeitnehmer aus dem Fachkräfteservice auf die Stelle eines Werkstattmitarbeiters zu versetzen, habe die Kammer nicht zu erkennen vermocht, zumal der Wortlaut der Betriebsvereinbarung eindeutig sei. Deshalb seien weder der Kausalverlauf im Sinne der Betriebsvereinbarung zu bejahen noch liege ein nachgewiesener Wegfall des Arbeitsplatzes vor. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da der Vortrag des Klägers hierzu unsubstantiiert sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 05.04.2006, am selben Tag per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er fristgerecht vorgetragen hat, dass er entgegen der rechtsirrigen Ansicht des Arbeitsgerichts einen Abfindungsanspruch aus Abschnitt II. 3. Abs. 2 und 3 der Betriebsvereinbarung habe, da seine Stelle faktisch weggefallen sei, nachdem sie seit seinem Ausscheiden durch die Beklagte nicht mehr besetzt worden sei, obwohl geeignetes Personal auch intern vorhanden sei. Im Zentraldienst des Omnibusbetriebshofes West bestehe ein Überhang an Arbeitnehmern, so dass genügend Fachkräfte für die Stelle des Klägers vorhanden seien, wobei die Beklagte aus rein wirtschaftlichen Gründen die Besetzung seiner Stelle unterlasse. Selbst wenn möglicherweise die Stelle des Klägers aus dem Stellenplan nicht gestrichen sei, sei sie mit seinem Ausscheiden faktisch weggefallen. Zu seiner Tätigkeit habe bis zu seinem Ausscheiden auch die Betreuung einer Dampfkesselanlage im Omnibusbahnhof West gehört, die nunmehr von der internen Abteilung (Versorgung) bei der Beklagten betreut werde, während die anderweitigen Tätigkeiten des Klägers auf zwei Mitarbeiter der Beklagten verteilt worden seien, weshalb keinerlei Bestreben der Beklagten vorhanden sei, die vom Kläger ursprünglich eingenommene Stelle wiederzubesetzen. Unzutreffend sei die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass ein Abfindungsanspruch aus der Betriebsvereinbarung nur dann entstehe, wenn der Wegfall des Arbeitsplatzes ursächlich für die Beendigung des Vertragsverhältnisses sei, da solches der Betriebsvereinbarung nicht zu entnehmen sei. Auch wenn der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages habe, sei in der Betriebsvereinbarung explizit niedergelegt, dass bei Wegfall einer Stelle oder im Fall, dass auf seiner Stelle ein Beschäftigter des Fachkräfteservice untergebracht werden könne, auch der Arbeitnehmer die Möglichkeit habe, einen entsprechenden Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu stellen. Auf der Stelle des Klägers könnte ein Beschäftigter des Fachkräfteservice untergebracht werden, möglicherweise auch im Nachrückverfahren, zumal sich die Beklagte in der streitgegenständlichen Betriebsvereinbarung verpflichtet habe, die in den Fachkräfteservice versetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Qualifizierungsmaßnahmen möglichst schnell auf einen festen Arbeitsplatz zu versetzen. Auch ergebe sich der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte habe den erstinstanzlichen Sachvortrag des Klägers, dass sie anderen Arbeitnehmern in gleichartigen Fällen eine Abfindung bezahlt habe, nicht bestritten; ungeachtet dessen sei dem Kläger bekannt, dass mindestens zwei Arbeitnehmern im Zentraldienst des Omnibusbetriebshofes Ost nach Abschluss der Betriebsvereinbarung bis zur Stellung des Antrages des Klägers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung seitens der Beklagten bezahlt worden sei, obwohl auch deren Stellen weder durch Stellenabbau weggefallen noch durch Mitarbeiter des Fachkräfteservice besetzt worden seien. Beide Personen hätten einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestellt, dem die Beklagte stattgegeben habe, obwohl deren Stellen weder weggefallen noch auf diesen ein Beschäftigter des Fachkräfteservice untergebracht worden seien.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München, Geschäftszeichen 27 Ca 16364/05, vom 10. Februar 2006 wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung i. H. v. 59.418,18 € brutto abzugsfrei in den Grenzen des § 3 Ziff. 9 EStG nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2005 zu bezahlen.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger allein auf seinen Wunsch und seine Initiative durch Auflösungsvertrag ohne Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden sei, wie dort festgehalten. Betriebliche Gründe oder eine betriebliche Veranlassung für eine Kündigung oder für den Abschluss eines Auflösungsvertrages hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Beklagte habe keinerlei Veranlassung gesehen, das Arbeitsverhältnis zu beenden, da sie mit der Arbeitsleistung des Klägers stets zufrieden gewesen sei, nachdem er hochqualifiziert und für die Beklagte ein sehr wertvoller Mitarbeiter gewesen sei. Im Zusammenhang mit den Gesprächen über den Abschluss des Auflösungsvertrages vom 14.02.2005 habe die Beklagte eine Abfindungszahlung an den Kläger zu jedem Zeitpunkt abgelehnt. Die Voraussetzungen eines Abfindungsanspruches aus der Betriebsvereinbarung vom 14./20.04.2004 lägen nicht vor, da die Stelle des Klägers weder durch Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen sei noch durch einen geeigneten Mitarbeiter des Fachkräfteservice besetzt habe werden können, sondern von den im Unternehmensbereich Verkehr erfolgten Umstrukturierungsmaßnahmen nicht betroffen gewesen sei. Die Stelle des Klägers sei, nach wie vor, noch nicht wieder besetzt, allein aus dem Grund, dass derzeit kein verfügbarer geeigneter und qualifizierter Mitarbeiter zur Besetzung dieser Stelle vorhanden sei. Die Tätigkeit im Bereich der Betreuung einer Dampfkesselanlange im Omnibusbahnhof West habe der Kläger nur freiwillig und zusätzlich mit maximal 10 % der wöchentlichen Arbeitszeit übernommen. Die vom Kläger vorgebrachten Fälle zweier anderer Arbeitnehmer seien mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar, zumal deren Stellen im Zentraldienst des Omnibusbetriebshofes Ost tatsächlich weggefallen und deren endgültiger Wegfall durch Umstrukturierungsmaßnahmen jeweils die alleinige Ursache für die Beendigung deren Arbeitsverhältnisse gewesen seien. Damit lägen die Voraussetzungen eines der alternativen Fälle in der Sozialplanregelung der Betriebsvereinbarung hinsichtlich eines Abfindungsanspruches nicht vor. Es sei allein der eigene persönliche Wunsch des Klägers gewesen, zum Ende des Monats Februar 2005 auszuscheiden, ohne dass dies mit einer Umstrukturierungsmaßnahme im Unternehmensbereich Verkehr der Beklagten zu tun gehabt habe.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 08.05.2006, vom 07.06.2006 und vom 14.09.2006, nebst der jeweiligen Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.09.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht, auf dessen Ausführungen zunächst Bezug genommen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG), hat zutreffend entschieden, dass der durch den Auflösungsvertrag vom 14.02.2005 zum 28.02.2005 ausgeschiedene Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus der Sozialplanregelung unter Abschnitt II. der "Betriebsvereinbarung zur Umstrukturierung beim Unternehmensbereich Verkehr (BV Umstrukturierung VB)" vom 14./20.04.2004 hat (dazu 1. und 2.), die - neben dem weiter angezogenen Gleichbehandlungsgrundsatz (dazu 3.) - die einzig denkbare Rechtsgrundlage für eine entsprechende Abfindung darstellen kann.

1. Ein Abfindungsanspruch aus Abschnitt II. (Sozialplan) Ziff. 3. Abs. (1) der Betriebsvereinbarung vom 14./20.04.2004 besteht nicht - wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht -, da er unstreitig nicht selbst, wie dort vorausgesetzt, in den "Fachkräfteservice" (den von den Parteien in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren näher beschriebenen Stellenpool einstweilig "geparkter" Arbeitskräfte bereits geschlossener Abteilungen) versetzt wurde.

2. Auch ein Abfindungsanspruch aus Abschnitt II. (Sozialplan) Ziff. 3. Abs. (2) dieser Betriebsvereinbarung besteht nicht, da die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

a) Nach dieser Regelung besteht ein Abfindungsanspruch dann, wenn

- entweder die Stelle des Beschäftigten, der nicht in den Fachkräfteservice versetzt wird (dies ist der Unterschied dieser Alternative zu Abs. (1) dieser Regelung), durch Stellenabbau wegfällt,

- oder auf der Stelle des Beschäftigten - die somit nicht wegfällt - ein Beschäftigter des Fachkräfteservice untergebracht werden kann (also letztlich mittelbar ein Stellenabbau durch Unterbringung eines anderweitig, im Fachkräfteservice, beschäftigten/geparkten Arbeitnehmers stattfindet),

- und aus einem dieser beiden Gründe ein fakultativer Aufhebungsvertrag (nach "Angebot" der Arbeitgeberin oder "Antrag" des Beschäftigten) geschlossen wird.

b) Die Beweislast und damit die Darlegungslast für die Erfüllung der Voraussetzungen eines dieser Alternativen - Wegfall seiner Stelle oder (Möglichkeit der) Unterbringung eines Beschäftigten des Fachkräfteservice auf seiner Stelle - trägt, wie das Ersturteil und auch die Beklagte erstinstanzlich zutreffend ausgeführt haben, nach den allgemeinen Grundsätzen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast naturgemäß der Kläger - die Beklagte trifft nur die Pflicht zum qualifizierten Bestreiten hinsichtlich einzelner Voraussetzungen, soweit sich der Kläger als zunächst Darlegungspflichtiger seinerzeit substantiiert geäußert hat und Einzelheiten sich etwa seiner näheren Wahrnehmung entziehen.

Letzterem hat die Beklagte jedoch mit ihrem mehrfachen Vorbringen zum fehlenden Wegfall der Stelle des Klägers qua Stellenabbau - deren fehlende Betroffenheit durch die im Unternehmensbereich Verkehr durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen und der Ursache der bislang fehlenden Nachbesetzung, unter (Gegen)Beweisantritt (zuletzt Berufungsbeantwortungsschriftsatz vom 07.06.2006, S. 5) - und der fehlenden Möglichkeit der Besetzung seiner Stelle durch einen "geeigneten" Mitarbeiter des Fachkräfteservice (aaO) noch ausreichend genügt, weshalb der Kläger - zumal vor dem Hintergrund der Begründung der einvernehmlichen kurzfristigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Aufhebungsvertrag vom 14.02.2005 "aus persönlichen Gründen" (s.u.) - deren im Gegenteil betriebliche Veranlassung im Sinne der einzelnen Voraussetzungen des Abschnitts II. Ziff. 3. Abs. (2) der Betriebsvereinbarung vom 14./20.04.2004 näher darlegen und vor allem und jedenfalls Beweis für seine entsprechenden Behauptungen anbieten hätte müssen - und bereits das Ersturteil den Kläger ausdrücklich auf seine Darlegungs- und Beweislast und Beweisfälligkeit hingewiesen hatte!

Da jedoch unverändert kein Beweisangebot für die nach wie vor, ausreichend qualifiziert, bestrittenen Behauptungen des Klägers hinsichtlich der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch aus Abschnitt II. Ziff. 3. Abs. (2) der Betriebsvereinbarung vom 14./20.04.2004 in beiden Alternativen - außerhalb des Gleichbehandlungsgrundsatzes - vorliegt, muss der Berufung insoweit schon aus diesem Grund der Erfolg versagt bleiben.

c) Deshalb wird lediglich ergänzend und in der hiernach gebotenen Kürze darauf hingewiesen, dass unabhängig von seiner Beweisfälligkeit vom Kläger auch das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abfindungsanspruches aus Abschnitt II. Ziff. 3 Abs. (2) der Betriebsvereinbarung vom 14./20.04.2004 nicht ausreichend dargelegt wäre.

aa) Zum einen muss sich der Kläger am Wortlaut des Aufhebungsvertrages vom 14.02.2005 festhalten lassen, dass die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses "aus persönlichen Gründen" erfolgt ist (§ 1) - also offensichtlich aus seinem, von ihm auch nicht in Abrede gestellten (somit unstreitigen), Wunsch nach kurzfristiger Beendigung des Arbeitsvertrages wegen raschen Wechsels/Antritts einer neuen Stelle, wie von der Beklagten (und vom Kläger in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren) vorgetragen -, somit gerade nicht aus betrieblichen Gründen im weiteren Sinne im Zusammenhang mit den Umstrukturierungsmaßnahmen/Betriebsänderungen bei der Beklagten, wie sie aus Ziff. I. - Interessenausgleich - der Betriebsvereinbarung vom 14./20.04.2004 näher aufscheinen.

bb)

(1) Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich wegen deren aus § 77 Abs. 4 BetrVG folgenden Normcharakters nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung, weshalb zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen ist. Gebrauchen die Parteien einer Betriebsvereinbarung einen Begriff, der allgemein in bestimmter Bedeutung angewandt wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihn gleichfalls in diesem Sinn verstanden haben. Ist der Wortsinn nicht eindeutig, sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der betrieblichen Regelungen zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben; ferner ist abzustellen auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien liefern kann. Wenn im Einzelfall noch Zweifel bleiben, kann ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien wie etwa die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung zurückgegriffen werden und die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen sein, wobei unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug zu geben ist, die sich als gesetzeskonform erweist (ständ. Rspr. des BAG, vgl. etwa U. v. 02.03.2004, AP Nr. 13 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung - A. I. 1. der Gründe, m. w. N. -).

(2) Die erste Alternative des Abschnitts II. Ziff. 3. Abs. (2) der Betriebsvereinbarung vom 14./20.04.2004 verlangt nach ihrem Wortlaut und Sinn und Zweck unzweifelhaft einen dauerhaften/endgültigen Wegfall der Stelle des Klägers "durch Stellenabbau" (im Zusammenhang mit den in Abschnitt I. - Interessenausgleich - der Betriebsvereinbarung beschriebenen Umstrukturierungsmaßnahmen beim Unternehmensbereich Verkehr). Der vom Kläger so bezeichnete "faktische" oder "praktische" Wegfall seiner Stelle wegen bislang nicht erfolgter Nachbesetzung stellt jedoch (noch) keinen Stellenwegfall aufgrund endgültigen Stellenabbaus dar.

Es ist auch weder vorgetragen noch dem Sachverhalt sonst zu entnehmen, dass die Beklagte etwa treuwidrig einen endgültigen Wegfall der Stelle des Klägers verhindern woll(t)e, um seinem sonst gegebenen Abfindungsanspruch aus der Betriebsvereinbarung zu begegnen, diesen "auszuhebeln", was ihr Berufen auf den fehlenden Stellenwegfall als Verstoß gegen Treu und Glauben - widersprüchliches Verhalten - erscheinen lassen müsste (§§ 162 BGB analog, 242 BGB). Zwar allgemein, aber noch nicht unnachvollziehbar beruft sich die Beklagte darauf, dass sie mit der Tätigkeit des Klägers als hochqualifizierten Mitarbeiters sehr zufrieden gewesen sei, keinerlei Veranlassung für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ihm bestanden habe und seine von den Umstrukturierungsmaßnahmen nicht betroffene und nicht weggefallene Stelle lediglich mangels geeigneten Mitarbeiters (aus dem Fachkräfteservice) noch nicht wieder besetzt habe werden können.

Gleiches gilt für die Voraussetzungen der zweiten Alternative der Regelung in Abschnitt II. Ziff. 3 Abs. (2) der Betriebsvereinbarung vom 14./20.04.2004:

Wie das Arbeitsgericht zurecht, ohne weiteres, angenommen hat, stellt diese Regelung wenn nicht bereits nach ihrem Wortlaut, so doch jedenfalls nach ihrem Sinn und Zweck nicht lediglich auf die abstrakte Möglichkeit ("kann") der Unterbringung eines Beschäftigten aus dem Fachkräfteservice auf der betroffenen Stelle, sondern die, jedenfalls angestrebte, tatsächliche Realisierung einer solchen Versetzung ab: Andernfalls wären zwangsläufig auch alle potentiell unterbringungsrelevanten anderweitigen, besetzten, Stellen für den dortigen Stelleninhaber potentiell abfindungsrelevant im Sinne dieser Alternative der Sozialplanregelung der Betriebsvereinbarung.

Dass irgendein konkreter Ansatzpunkt, eine konkretisierbare Absicht der Beklagten bestanden haben sollte, vor/mit dem Ausscheiden des Klägers auf seiner Stelle einen Beschäftigten des Fachkräfteservice unterzubringen, ist jedoch wiederum weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Auch ein Abfindungsanspruch des Klägers aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz scheidet aus.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln Leistungen gewährt, hierbei an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung - nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regel, nicht lediglich auf Grund individueller Entscheidung - gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung.

In jedem Fall setzt die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes damit die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer voraus, wobei die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen muss. Eine sachfremde Gruppenbildung liegt nicht vor, wenn sich insbesondere nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, dagegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (vgl. zuletzt etwa Ue. v. 31.08.2005, 5 AZR 517/04, NZA 2006, S. 265 f = AP Nr. 288 zu § 613a BGB; v. 06.07.2005, 4 AZR 27/04, MDR 2006, S. 400 f = AP Nr. 166 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; v. 12.10.2005, 10 AZR 640/04, NZA 2005, S. 1418 f; v. 01.12.2004, 5 AZR 664/03, BB 2005, S. 1185 f; v. 18.11.2003, 1 AZR 604/02, AP Nr. 15 zu § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung - jeweils m. w. N. -).

Die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes lässt sich nur überprüfen, wenn die Darlegungs- und Beweislast zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sachgerecht verteilt wird. Der Arbeitgeber hat die Gründe für die von ihm vorgenommene Differenzierung offen zu legen und im Rechtsstreit mit einem benachteiligten Arbeitnehmer so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprach. Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne weiteres erkennbar und legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann die benachteiligte Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (ebenso ständ. Rspr. des BAG, etwa U. v. 12.10.2005, aaO - II. 2. der Gründe -).

b) Das Vorbringen des Klägers, dass nach Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 14./20.04.2005 mit zwei anderen - von wievielen? - Vorarbeitern - des Zentraldienstes des Omnibusbetriebshofes Ost - ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung gemäß der Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden ist, legt weder ausreichend bereits eine entsprechende Gruppenbildung noch die Sachwidrigkeit, Willkürlichkeit, einer etwaigen Ungleichbehandlung dar - zumal die Beklagte wiederum unwiderlegt vorgetragen hat, dass deren Stellen tatsächlich weggefallen gewesen seien.

4. Nach allem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

III.

Der Kläger hat damit die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG der Kläger hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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