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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 419/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 253 Abs. 2
BGB § 1004
Unterlassungs- und Schmerzensgeldantrag wegen behaupteten Mobbings (die Parteien waren beide Mitglieder desselben Betriebsrats, die Klägerin des Weiteren Schwerbehindertenvertreterin und Sekretärin des Betriebsrats) - Einzelfallentscheidung -.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 419/06

Verkündet am: 28. September 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Hormel und Müller für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg - Kammer Landshut - vom 17. Januar 2006 - 7 Ca 1000/04 L - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche auf künftige Unterlassung von - umfangreich aufgelisteten - Mobbing-Handlungen des Beklagten ihr gegenüber sowie Zahlung von Schmerzensgeld aus dem gleichen Grund geltend.

Die am 00.00.1947 geborene Klägerin ist in der Zweigniederlassung E. der Fa. R. KGaA beschäftigt. Sie war - bis zur Neuwahl des Betriebsrates im Mai 2006 - Mitglied des dort bestehenden Betriebsrats, dessen Vorsitzender der Beklagte ist, und gleichzeitig, nach wie vor, als Vertrauensperson der Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung dieses Betriebs. Darüber hinaus war die Klägerin seit Oktober 2000 als Sekretärin des Betriebsrats tätig. Seit geraumer Zeit - nach den Feststellungen im Tatbestand des angegriffenen arbeitsgerichtlichen Urteils: seit Ende 2002 - gab es Probleme bei der Zusammenarbeit der Parteien - u. a. deshalb, weil nach Ansicht der Klägerin der Beklagte ihr zu verstehen gegeben habe, er sei mit ihrer Kandidatur zur Schwerbehindertenvertretung nicht einverstanden, wegen der Entgegennahme und Weiterleitung der bei der Klägerin als Sekretärin des Betriebsrats eingegangenen Telefonanrufe, einer vom Beklagten nach seiner Mitteilung beantragten Versetzung der Klägerin, einer vom Beklagten verweigerten Aufnahme eines eigenen Tagesordnungspunktes "Schwerbehindertenvertretungsbericht" bei der Ladung zu den Betriebsratssitzungen, der fehlenden Erwähnung der Klägerin anlässlich der Begrüßung durch den Beklagten bei einer Betriebsversammlung, einer vom Beklagten nicht-gewünschten bzw. verweigerten Teilnahme der Klägerin an einer Klausurtagung des Betriebsrats bzw. an Logistikgesprächen, fehlenden Grüßens der Klägerin durch den Beklagten, eines vom Beklagten verhängten Rauchverbotes im Büro der Klägerin und etwa, von der Klägerin als "ehrverletzend" bezeichneter, Äußerungen des Beklagten ihr gegenüber bzw. hinsichtlich ihrer Person. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin deswegen Unterlassungsansprüche und, wegen hierdurch verursachter gesundheitlicher Beeinträchtigungen, einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld geltend.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts Regensburg - Kammer Landshut - vom 17.01.2006, das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07.03.2006 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Einvernahme einer Fülle von Zeugen die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dass der Klägerin weder der geltend gemachte Unterlassungsanspruch noch ein Schmerzensgeldanspruch zustehe, da sie im Rahmen ihrer Beweisverpflichtung entsprechende Mobbing-Handlungen des Beklagten nicht belegen habe können. Es fehle an der Darlegung entsprechender Umstände, die ein als Mobbing einzustufendes Verhalten des Beklagten, als fortgesetztes und systematisches Handeln zur Herbeiführung schwerer Persönlichkeitsverletzungen, erkennen ließen. Die beweispflichtige Klägerin habe eine ganze Reihe von Vorgängen entweder nicht unter Beweis gestellt oder die von ihr benannten Zeuginnen und Zeugen hätten sich an die, teilweise bereits mehrere Jahre zurückliegenden, Ereignisse nicht erinnern können. Soweit die Klägerin Vorgänge nenne, von deren Vorliegen tatsächlich auszugehen sei, sei hierin entweder keine Verletzung einer wie auch immer gearteten arbeitsvertraglichen oder kollegialen Pflicht zu sehen oder es sei nicht erkennbar, wie sich hieraus die für die Annahme eines Mobbings erforderliche Systematik ableiten lasse - eine Verletzung kollegialer Rücksichtnahmepflichten liege nicht darin, dass der Beklagte sich am 17.12.2002 geweigert habe, für die Betriebsratssitzung im folgenden Januar ausdrücklich den Tagesordnungspunkt "Schwerbehindertenvertretungsbericht" aufzunehmen, da die Einladung zu den Betriebsratssitzungen seit vielen Jahren stets den Tagesordnungspunkt "Berichte" enthalte, unter dem auch der Bericht der Schwerbehindertenvertretung abgegeben und damit das betriebsverfassungsrechtliche Erfordernis zu Vorbereitung bzw. Gestaltung der Betriebsratssitzung erfüllt worden seien. Das Verlangen des Beklagten hinsichtlich einer Meldung der Klägerin beim Entfernen bzw. der Rückkehr zum Arbeitsplatz stelle keinen Verstoß dar, da die Klägerin neben ihrer Funktion als Schwerbehindertenvertreterin und als Betriebsratsmitglied auch die allgemeine arbeitsvertragliche Aufgabe als Sekretärin des Betriebsrats zu erfüllen gehabt habe und der Beklagte ihr insoweit deshalb durchaus Weisungen erteilen habe dürfen; ohne Belang sei auch die Tatsache, dass der Beklagte nach einer durch ihre Tätigkeit als Schwerbehindertenvertreterin bedingten Mehrarbeit der Klägerin den von ihr vorgelegten Korrekturbeleg zur Überstundenabrechnung nicht unterschrieben habe, da der Beklagte hierfür nicht zuständig gewesen sei. Eine Involvierung des Beklagten in die Vorgänge einer der Klägerin erteilten und später wieder zurückgenommenen Abmahnung sei nicht zu erkennen. Auch die verbleibenden von der Klägerin zur Begründung ihres Mobbing-Vorwurfes genannten Umstände seien nicht geeignet, eine erforderliche Systematik von Schikanen und Diskriminierungen zu belegen. Ob die vom Beklagten bestrittene Behauptung der Klägerin, sie sei bei einer Betriebsversammlung in I. am 10.04.2003 vom Beklagten weder offiziell begrüßt worden noch habe dieser ihr die Möglichkeit des Vortrags ihres Berichtes als Schwerbehindertenvertreterin gegeben, zutreffe, könne dahingestellt bleiben, da es sich hierbei nach eigener Einlassung der Klägerin um einen einzigen derartigen Fall bei mehreren Dutzend Betriebsversammlungen gehandelt habe. Es möge durchaus sein, dass die Parteien sich gegenseitig nicht sonderlich sympathisch fänden und ein geringeres Maß an Rücksichtnahme als nötig an den Tag legten, wobei fehlende Sympathie jedoch nicht einem systematischen Mobbing gleichzusetzen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.04.2006, am selben Tag zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung sie fristgemäß vorgetragen hat, dass das Arbeitsgericht sich bei seiner Beurteilung ausschließlich auf die einvernommenen Zeugen stütze, die weitgehend angegeben hätten, an die jeweiligen Vorfälle keine konkrete Erinnerung zu haben, und es die noch verbleibenden Geschehnisse nicht als Mobbing würdige, wobei das Arbeitsgericht hierbei die vorgelegten eigenen Aufzeichnungen der Klägerin nicht als Beweismittel würdige, obwohl diese zumindest als deutliches Indiz für die Vorgehensweise des Mobbenden anzusehen seien. Auch berücksichtige das Arbeitsgericht nicht, dass Einzelmaßnahmen für sich genommen gerade nicht als solche zu betrachten, sondern einer Gesamtwürdigung zu unterziehen seien, da die systematische Wiederholung gleichgerichteter Verhaltensweisen, die sich ausschließlich gegen die Klägerin gerichtet hätten, das Verhalten des Beklagten in anderem Licht erscheinen ließen. Der Beklagte habe etwa die angeblichen Pflichtverletzungen der Klägerin, die zur - danach zurückgenommenen - Abmahnung ihr gegenüber geführt hätten, erst bei der Arbeitgeberin gemeldet. Das unterbliebene Grüßen der Klägerin durch den Beklagten gehe über eine bloße Unhöflichkeit hinaus. Gänzlich unerwähnt lasse das Erstgericht die hochgradig ehrverletzende Behauptung des Beklagten der Klägerin gegenüber, die Kollegen im Betriebsrat und auch er würden die Klägerin "zum Kotzen" finden. Das Arbeitsgericht lasse weiter unberücksichtigt, dass ein "mobbing-typischer" medizinischer Befund wie bei der Klägerin Rückschlüsse auf die Intensität des Mobbings zulasse und insofern eine widerlegliche tatsächliche Vermutung bestehe, dass Mobbing-Handlungen einen Schaden verursacht hätten, der die in dem medizinischen Befund attestierte Gesundheitsverletzung zur Folge gehabt habe. Die gesamte Verhaltensbreite und -intensität zeige, dass der Beklagte der Klägerin angreifen, ausgrenzen und diskriminieren wolle, was über schikanöse Verhaltensweisen wie ein unmotiviert erteiltes Rauchverbot oder die Anordnung des Offenlassens der Bürotüre bis zu eindeutig ehrverletzenden Äußerungen gegenüber der Klägerin gehe. Die Gesamtwürdigung des sich über mehr als drei Jahre erstreckenden Verhaltens des Beklagten könne deshalb nur zu einer Bejahung des Mobbing-Vorwurfs führen.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg - Kammer Landshut vom 17.01.2006 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, künftig jegliche Mobbing-Handlungen gegen die Klägerin zu unterlassen, insbesondere es zu unterlassen,

a) die Tätigkeit der Klägerin als Schwerbehindertenvertretung zu behindern, u. a.

- indem er der Klägerin zu verstehen gibt, sei hätte als Sekretärin nicht für die Schwerbehindertenvertretung zu kandidieren, er sei mit dieser Kandidatur ihrerseits nicht einverstanden;

- indem er der Klägerin deutlich macht, er wünsche nicht, dass die Klägerin am Telefon Mitarbeitern Auskünfte erteile, die eingehenden Telefonate von Mitarbeitern aus den Filialen dürften nicht von der Klägerin geführt werden, sondern müssten an den zuständigen Betriebsrat weiter gegeben werden, auch wenn der jeweilige Mitarbeiter konkret mit der Klägerin sprechen wolle;

- indem der Beklagte der Klägerin nahe legt, sie möge ihre Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung, insbesondere was die Fahrten zu den Mitarbeitern anbelange, delegieren;

- indem er sich beschwert, die Klägerin sei schon wieder unterwegs;

- indem der Beklagte der Klägerin mitteilt, er hätte die Versetzung der Klägerin beantragt, da sie ihrer Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung nachgehen würde;

- indem er beanstandet, die Klägerin würde im Rahmen ihrer Schwerbehindertenvertretungstätigkeit zu viel telefonieren;

- indem der Beklagte die Aufnahme des Tagesordnungspunkts "Schwerbehinderten-Vertretungsbericht" für die Betriebsratssitzung verweigert mit der Begründung, das brauche man als gesonderten Tagesordnungspunkt nicht;

- indem der Beklagte die Klägerin bei einer Betriebsversammlung anlässlich der Begrüßung weder erwähnt noch ihre Rede als Schwerbehindertenvertretung halten lässt;

- indem der Beklagte die Klägerin während eines Telefonats in ihrer Eigenschaft als Schwerbehindertenvertreter mit einem Mitarbeiter auffordert, das Gespräch weiter zu leiten bzw. auf eine andere Leitung zu legen, sofern es um einen schwerbehinderten Mitarbeiter ginge, und das Gespräch zu beenden;

b) die Klägerin von Information und Kommunikation, speziell auch mittels Telefon auszuschließen, u. a.

- indem er der Klägerin deutlich macht, er wünsche nicht, dass die Klägerin am Telefon Mitarbeitern Auskünfte erteile, die eingehenden Telefonate von Mitarbeitern aus den Filialen dürften nicht von der Klägerin geführt werden, sondern müssten an den zuständigen Betriebsrat weiter gegeben werden, auch wenn der jeweilige Mitarbeiter konkret mit der Klägerin sprechen wolle;

- indem der Beklagte der Klägerin die Anwesenheit an einer Klausurtagung des Betriebsrats, an der die Klägerin üblicherweise als Schriftführerin teilnahm, mit der Begründung untersagt, die Klägerin hätte das Telefon im Büro zu besetzten;

- indem er die Klägerin von der Teilnahme an Logistikgesprächen ausschließt mit der vagen Begründung, es seien einige Punkte noch nicht spruchreif;

- indem der Beklagte der Klägerin vorschreibt, welche Leitungen für Anrufe frei zu halten seien und wann sie Gespräche in ihrem Tätigkeitsbereich zu beenden habe;

- indem der Beklagte der Klägerin vorschreibt, sie solle ihr Telefon auf seine Leitung umstellen und ihr im Anschluss kein Telefonat mehr durchstellt, sodass die Klägerin insbesondere bei Abwesenheit des Beklagten telefonisch nicht mehr erreichbar ist;

c) der Klägerin schikanöse Arbeits- und Verhaltensanweisungen zu erteilen bzw. die Klägerin in sonstiger Weise diskriminierend zu behandeln, u. a.

- indem er der Klägerin zu verstehen gibt, sie hätte als Sekretärin nicht für die Schwerbehindertenvertretung zu kandidieren, er sei mit dieser Kandidatur ihrerseits nicht einverstanden;

- indem der Beklagte der Klägerin die Anwesenheit an einer Klausurtagung des Betriebsrats, an der die Klägerin üblicherweise als Schriftführerin teilnahm, mit der Begründung untersagt, die Klägerin hätte das Telefon im Büro zu besetzen;

- indem er die Klägerin von der Teilnahme an Logistikgesprächen ausschließt mit der vagen Begründung, es seien einige Punkte noch nicht spruchreif;

- indem der Beklagte der Klägerin zu verstehen gibt, dass er ja seinen Job nicht mehr zu machen brauche, wenn nicht mehr gegeben sei, dass er bestimme und er sofort aufstehen und den Raum verlasen würde, wenn die Klägerin entgegen seinen Wünschen an einem Gespräch teilnehmen würde;

- indem der Beklagte beanstandet, die Klägerin würde eine von seiner Auffassung abweichende eigene Meinung vertreten und ihm damit in den Rücken fallen, obgleich sie als Sekretärin des Betriebsrats mit ihm als Betriebsratsvorsitzenden einer Meinung zu sein habe;

- indem der Beklagte der Klägerin ohne weitere Vorankündigung unterbreitet, sie solle ihre Sekretärinnentätigkeit mit einer Kollegin von der Telefonzentrale tauschen;

- indem der Beklagte die Aufnahme des Tagesordnungspunkts "Schwerbehinderten-Vertretungsbericht" für die Betriebsratssitzung verweigert mit der Begründung, das brauche man als gesonderten Tagesordnungspunkt nicht;

- indem der Beklagte die Klägerin bei einer Betriebsratsversammlung - obwohl unüblich - anlässlich der Begründung weder erwähnt noch ihre Rede als Schwerbehindertenvertretung halten lässt;

- indem er der Klägerin für den Fall des fehlenden Einverständnisses mit seinen Maßnahmen in Aussicht stellt, man könne alles im Guten regeln oder eben auf andere Art bzw. er könne auch anders, wenn die Klägerin lediglich ihre Rechte durchsetzen wolle;

- indem er der Klägerin vorschreibt, sie müsse sich vor bzw. nach jedem Auswärtstermin und bei Rückkehr aus ihrem Urlaub ei ihm melden, auch wenn er später als sie im Büro eintreffen würde;

- indem der Beklagte der Klägerin vorgibt, soweit sie am Vormittag in ihrer Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung unterwegs sei, hätte sie abends ihre Sekretariatsaufgaben nachzuarbeiten;

- indem der Beklagte die Klägerin nicht mehr grüßt;

- indem der Beklagte der Klägerin in deren Büro nach seinem Gutdünken das Fenster schließt bzw. darauf besteht, dass deren Bürotüre offen steht, damit er sehe, was in ihrem Büro vor sich gehe;

- indem er der Klägerin zu verstehen gibt, das gesamte Betriebsratsgremium würde sie nicht mehr wollen und auf ihre Entgegnung, sie hätte dies gerne im Gremium besprochen, erwidert, das sei unnötig, da er zu bestimmen hätte;

- indem er plötzlich vorschreibt, im Büro der Klägerin dürfe ab sofort nicht mehr geraucht werden;

- indem er der Klägerin anlässlich einer betrieblichen Veranstaltung zu vestehen gibt, er möchte mit ihr nicht an einem Tisch sitzen, sie solle sich woanders hinsetzen;

und

d) die Klägerin durch ehrverletzende Äußerungen zu demütigen, u. a.

- indem der Beklagte die Klägerin anfährt, ob sie "etwas an den Ohren" hätte, wenn sie seiner Aufforderung, ein dienstliches Gespräch unverzüglich zu beenden, nicht auf der Stelle nachkomme;

- indem der Beklagte in einer vergleichbaren Situation die Klägerin fragt, ob sie "nicht ganz richtig im Kopf" sei;

- indem der Beklagte behauptet, den zehn Kollegen würde "das Kotzen" kommen, wenn sie die Klägerin in der Früh sähen;

- indem der Beklagte sich zwar bei den Kollegen - nicht aber bei der Klägerin - für die im Namen der Kollegen getätigte Äußerung, sie fänden es "zum Kotzen", wenn sie die Klägerin sehen müssten, entschuldigt, gleichzeitig aber hervorhebt, er würde die Klägerin "allerdings "zum Kotzen" finden.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen.

Der Beklagte trägt zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass sich die Klägerin erstinstanzlich nicht einmal im Ansatz in der Lage gesehen habe, Mobbing als fortgesetztes und systematisches Handeln des Beklagten zur Herbeiführung schwerer Persönlichkeitsverletzungen darzulegen und gar zu beweisen - im Gegenteil habe sich der Beklagte massiven und unhaltbaren Vorwürfen der Berufungsklägerin ausgesetzt sehen müssen. Die Behauptung der Klägerin, die Zurechtweisung des Beklagten, das "Übergehen" bei der Teilnahme an der Klausurtagung des Betriebsrats bzw. der Begrüßung bei der Betriebsversammlung (u.a.) müssten durch Wiederholung in einem "neuen Licht erscheinen", sei weder substantiiert noch bewiesen - im Gegenteil: es sei schlicht und ergreifend erlogen. Gleiches gelte für die angeblichen Äußerungen des Beklagten, den ganzen Sachverhalt der Abmahnung, das Vertreten einer anderen Meinung durch die Klägerin, die angebliche Veranlassung der Kürzung des Weihnachtsgeldes usw.. Hinsichtlich des An- und Abmeldens der Klägerin in ihrer Funktion als Sekretärin des Betriebsrats habe das Arbeitsgericht klar und unmissverständlich das rechtmäßige Handeln des Beklagten hierbei zum Ausdruck gebracht. Die Vorwürfe bzgl. der Begrüßung als Schwerbehindertenvertreterin in einer Betriebsversammlung habe die Klägerin in ihrer eigenen Einlassung in der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren widerlegt. Die Problematik der Nutzung der Telefonanlage (Gesprächsweiterleitung) hätten die anderen Betriebsratsmitglieder als Zeugen zugunsten des Beklagten bestätigt. Den Sachverhalt, der Beklagte hätte die Klägerin in R. gebeten, sich woanders hinzusetzen, hätten alle gehörten Zeugen in der Form bestätigt, dass der Beklagte hierbei in keinster Weise beleidigend an die Klägerin herangetreten sei und sie sich damit auch einverstanden erklärt habe. Hinsichtlich des Vorwurfes, dass der Beklagte die Klägerin als "zum Kotzen" beurteilt habe - was zugestanden sei -, lasse die Klägerin weg, dass der Beklagte sich unstreitig hierfür entschuldigt habe, auch noch vor dem ganzen Betriebsratsgremium. Eigene Aufzeichnungen seien als Beweismittel der ZPO fremd.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 03.05.2006 und vom 07.06.2006 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.09.2006.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend entschieden, dass das Verhalten des Beklagten, soweit durch die durchgeführte umfangreiche Beweisaufnahme im Wege der, ausführlich gewürdigten, Vernehmung zahlreicher (acht) von der Klägerin (und überwiegend gegenbeweislich vom Beklagten) benannter Zeugen - sämtlich (ehemalige), in der Regel freigestellte, Betriebsratsmitglieder - erwiesen, nicht den Vorwurf von Mobbing des Beklagten gegenüber der Klägerin begründet, weshalb es an einer Rechtsgrundlage für den Unterlassungsantrag und den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin fehlt. Das Berufungsgericht nimmt Bezug auf die ausführlich, sorgfältig und überzeugend begründeten Ausführungen des Arbeitsgerichts (§ 69 Abs. 2 ArbGG) und weist im Hinblick auf die Berufungsangriffe im Wesentlichen lediglich ergänzend und zusammenfassend auf Folgendes hin.

1. a) Sowohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (§§ 823, 1004 BGB entsprechend) als auch der Schmerzensgeldantrag (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB) setzen zunächst einen objektiv widerrechtlichen Eingriff des Beklagten in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin als Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB voraus.

b) "Mobbing" als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (vgl. BAG, B. v. 15.01.1997, AP Nr. 118 zu § 37 BetrVG 1972 - B. 1. a der Gründe -; siehe auch BAG, U. v. 13.12.2001, DB 2002, S. 1508 f - II. 2. e der Gründe -).

Erforderlich sind näher nach einer - im Anschluss an die Entscheidungen der Fünften Kammer des Landesarbeitsgerichts Thüringen vom 15.02.2001 und vom 10.04.2001 (LAGE Nrn. 3 und 2 zu Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht; vgl. auch LAG Thüringen, 5 Sa 63/04, DB 2005, S. 1974 f (LS)) - verbreiteten Definition aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende Verhaltensweisen, die der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienen, nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall ein von der Rechtsordnung missbilligtes Ziel verfolgen und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre, den Körper oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (vgl. SächsLAG, U. v. 15.02.2005, AuA 2005, S. 687; siehe auch LAG Thüringen, 1 Sa 148/01, ZTR 2004, S. 596 f = LAGReport 2004, S. 347 f; zu Entscheidungen aus jüngerer Zeit vgl. LAG Rheinland-Pfalz, U. v. 03.05.2006, 9 Sa 43/06 (juris); LAG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 30.03.2006, 1 Sa 461/05 (juris); LAG Schleswig-Holstein, U. v. 28.03.2006, NZA-RR 2006, S. 402 f; LAG Hamm, U. v. 23.03.2006, 8 Sa 949/05 (juris); LAG Düsseldorf, U. v. 22.07.2004, 5 TaBV 38/04 (juris); LAG Schleswig-Holstein, U. v. 01.04.2004, NZA-RR 2005, S. 15 f; OLG Stuttgart, U. v. 28.07.2003, VersR 2004, S. 786 f; LAG Nürnberg, U. v. 02.07.2002, NZA-RR 2003, S. 121 f; LAG Nürnberg, U. v. 25.04.2006, 6 Sa 864/05 (offensichtlich nv); Abeln/Gaudernack, Mobbing in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte, LAGReport 2005, S. 225 f, m. w. N.; Diller/Grote, MDR 2004, S. 984 f; Benecke, NZA-RR 2003, S. 225 f).

c) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entsprechender Rechtsgutverletzungen qua Mobbing einschließlich des für einen Schmerzensgeldanspruch erforderlichen Verschuldens trägt, was nicht näher begründet zu werden braucht, der klagende Arbeitnehmer, der die beanstandeten Verhaltensweisen so konkret darzulegen und zu beweisen hat, dass in jedem Einzelfall beurteilt werden kann, ob diese ein rechtswidriges, weil systematisch diskriminierendes Verhalten in diesem Sinn, darstellen und die behaupteten (hier gesundheitlichen) Folgen ausgelöst haben (vgl. näher nur LAG Nürnberg, U. v. 25.04.2006, aaO; LAG Schleswig-Holstein, U. v. 28.03.2006, aaO; LAG Bremen, U. v. 15.07.2004, NZA-RR 2005, S. 13 f; LAG Bremen, U. v. 17.10.2002, aaO).

2. Selbst wenn die mit dem Klageschriftsatz vorgelegten handschriftlichen Eigenaufzeichnungen der Klägerin - die zumal in den vorgelegten Kopien schwer dechiffrierbar sind und offensichtlich die Vorlage des dortigen Vortrags der Klägerin gebildet haben - ansatzweise indiziell geeignet sein sollten, ihre Mobbing-Vorwürfe gegenüber dem Beklagten zu untermauern, liegt jedoch hierdurch noch kein Beweis hierfür im Sinne des hier geltenden Streng-/Vollbeweisverfahrens vor.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, scheidet nach dem Ergebnis der (umfangreich) durchgeführten Beweisaufnahme ein "systematisches" Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren der Klägerin durch den Beklagten im Einzelfall und auch in einer Gesamtwürdigung aus:

a) Das als solches unstreitige einander Nicht-Grüßen der Parteien mag unhöflich sein - auch die Klägerin selbst hat den Beklagten zuletzt nicht mehr gegrüßt -, stellt aber noch keine Anfeindung etc. im Sinne des Mobbing-Tatbestandes dar.

b) Eine vom Beklagte veranlasste Verweigerung der Teilnahme der Klägerin an einer Klausurtagung des Betriebsrats im Oktober 2002 sowie an einem Logistikgespräch am 20.02.2003 wurde von den Zeugen He. und Ha. nicht definitiv bestätigt, sondern lediglich als möglich (Zeuge He.) bzw. als Zeugin vom Hörensagen (Ha.) wiedergegeben.

c) Zu den offensichtlich ständigen und vielfältigen Querelen der Parteien wegen der Blockade der Betriebsrats-Telefonleitung durch die Klägerin - v.a. fehlender Weiterleitung von Telefonanrufen durch sie als Sekretärin des Betriebsrats - hat das Arbeitsgericht alles Erforderliche gesagt - hierbei handelte es sich um einen nicht dem Beklagten anzulastenden Organisationsmangel, wenn die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum auch in ihrer Funktion als Schwerbehindertenvertretung nur über die offensichtlich einzige Außenleitung des großen Betriebsratsgremiums mit wohl ca. zehn freigestellten Betriebsratsmitgliedern erreicht werden konnte, zumal auch die anderen (freigestellten) Betriebsratsmitglieder diese Situation als Ärgernis empfunden haben, wie das Arbeitsgericht näher ausgeführt hat.

d) Gleiches gilt für eine wie auch immer geartete Involviertheit des Beklagten bei einer der Klägerin seitens des gemeinsamen Arbeitgebers erteilten Abmahnung - wieso diese "auf Betreiben" des Beklagten erfolgt sein soll, ist nicht erkennbar.

e) Der kaum ausreichend substantiierte Vorwurf, der Beklagte habe der Klägerin "zu verstehen gegeben" (wie?), sie habe als Sekretärin des Betriebsrats nicht für die Schwerbehindertenvertretung zu kandidieren, ist jedenfalls nicht erwiesen.

f) Ebenso wenig ist durch die Beweisaufnahme der weitergehende Vorwurf, der Beklagte habe im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung die Versetzung der Klägerin beantragt, bewiesen worden.

g) Diskussionen/unterschiedliche Auffassungen im Betriebsrat sind selbstverständlich und haben auch in schärferer Akzentuierung zunächst nichts mit irgendeiner Art von "Mobbing" zu tun (siehe auch einen Teil der Zeugenaussagen hierzu).

h) Zu den seitens des Beklagten der Klägerin aufgegebenen Meldepflichten beim Verlassen des Arbeitsplatzes und Wiedererscheinen dort - sowie zur (fehlenden) Zuständigkeit des Beklagten hinsichtlich einer Meldung der durch die Schwerbehindertenvertretung bedingten Mehrarbeit der Klägerin - hat ebenfalls bereits das Arbeitsgericht überzeugend alles Erforderliche ausgeführt; Gleiches gilt für ein Rauchverbot und das verlangte Offenstehen der Türe und des Fensters des Büros der Klägerin.

i) Für seine Äußerung, der Beklagte - und die Kollegen - fänden die Klägerin "zum Kotzen", hat der Beklagte sich unstreitig, immerhin, entschuldigt - auch im/vor dem gesamten Betriebsratsgremium. Ein solcher allerdings massiver verbaler "Ausrutscher" ist aber als solcher noch nicht bereits zur Begründung eines Mobbingvorwurfes im beschriebenen Sinn geeignet.

j) Woraus sich eine Pflicht des Beklagten als Betriebsratsvorsitzenden ergeben sollte, in die von ihm festzusetzende Tagesordnung jeder Betriebsratssitzung (§ 29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) jeweils den eigenen Tagesordnungspunkt "Schwerbehinderten-Vertretungsbericht" aufzunehmen, wie die Klägerin geltend macht, ist nicht zu erkennen - als Schwerbehindertenvertretung hat die Klägerin lediglich ein beratendes Teilnahmerecht an den Betriebsratssitzungen - an denen sie als Betriebsratsmitglied sowieso teilnahm ... -, weshalb sie auch in dieser Funktion zu laden war (§§ 32, 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG, § 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Dass hieraus etwa folgen soll, dass ein entsprechender Bericht der Klägerin in ihrer Funktion als Schwerbehindertenvertretung ohne weiteres auch eigener Tagesordnungspunkt jeder Betriebsratssitzung zu sein habe, verschließt sich der Berufungskammer, ungeachtet dessen, dass bereits das Arbeitsgericht hierzu zu Recht ausgeführt hat, dass unstreitig seit vielen Jahren unter dem allgemeinen Tagesordnungspunkt "Berichte" auch der Bericht der Schwerbehindertenvertretung (zuletzt durch die Klägerin) abgegeben worden sei ...

k) Die als solche offensichtlich unstreitigen Tatsache, dass bei einer Betriebsversammlung in I. Mitte März 2003 der Beklagte die Klägerin in ihrer Funktion als anwesende Schwerbehindertenvertretung nicht eigens begrüßt und ihr keine Gelegenheit gegeben habe, ihre Rede als Schwerbehindertenvertretung zu halten - wie sie moniert -, stellte allerdings hinsichtlich unterlassener Begrüßung der Klägerin in dieser Funktion eine Unhöflichkeit dar und hinsichtlich ihres Rederechtes einen Verstoß gegen § 95 Abs. 8 SGB IV; jedoch handelte es sich hierbei, wie das Arbeitsgericht hierzu überzeugend ausgeführt hat, um einen Einzelfall bei mehreren Dutzend Betriebsversammlungen, wobei die Klägerin bereits drei Tage später auf der nächsten Betriebsversammlung (in dieser Funktion) vom Beklagten wieder begrüßt worden sei und "ihre Rede halten" habe können.

l) Das Arbeitsgericht hat im Ansatz zu Recht das aufgrund der insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Zeugen feststehende Verhalten des Beklagten, diese im Rahmen/im Vorfeld einer Betriebsversammlung in R. in Anwesenheit mehrerer Betriebsräte gebeten zu haben, sich an einen anderen Tisch zu setzen, nicht unnachvollziehbar als "sehr problematisch" bezeichnet; ungeachtet dessen, ob ein solches Vorgehen bereits, wie dies das Arbeitsgericht bewertet hat, "deutlichen Erniedrigungscharakter" trage (oder jedenfalls zunächst für sich betrachtet brüskierend war und einen persönlichen Affront gegenüber der Klägerin darstellte), bildet es noch kein persönliches Anfeinden im Sinne des Mobbing-Tatbestandes: Nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen mehrer Zeugen hierzu habe der Beklagte die Klägerin lediglich gebeten, ob sie sich nicht woanders hinsetzen könne, worauf die Klägerin gelächelt und gesagt habe: "Kein Problem", und sie sich sodann an einen anderen Platz (an einem anderen Tisch) gesetzt habe.

3. Nach dem vorliegenden - vorstehend nur exemplarisch gewürdigten - Sachverhalt, soweit er unstreitig ist bzw. nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, deren Bewertung durch das Arbeitsgericht von den Parteien auch in der Berufung nicht infrage gestellt ist, feststeht, lag auch im Rahmen seiner Gesamtwürdigung noch kein "systematisches" Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren der Klägerin durch den Beklagten vor.

Es mag nicht nur - wie das Arbeitsgericht mutmaßt - sein, dass die Parteien sich nicht sonderlich sympathisch finden und ein geringeres Maß an Rücksichtnahme als möglich an den Tag gelegt haben - es liegt nach den vorliegenden Umständen vielmehr evident auf der Hand, dass beide Parteien sich allerdings offensichtlich "nicht riechen können", aus welchen psychologischen, persönlich-emotionalen oder lebensgeschichtlichen Gründen auch immer (wobei das Denkwürdige des vorliegenden Falles allerdings ist, dass sich zwei Arbeitnehmervertreter, Betriebsratsmitglieder und (Klägerin) Schwerbehindertenvertreter, in dieser Form miteinander streiten/Konflikte austragen ...). Geschmack- und Taktlosigkeiten u. ä. allein begründen jedoch noch kein systematisches Anfeinden etc. im Sinne des Mobbing-Tatbestandes, wie eingangs dargelegt.

Es kann deshalb offenbleiben, ob hinsichtlich des Unterlassungsantrages der Klägerin von einer hier weiter erforderlichen Wiederholungsgefahr auszugehen wäre (auch ungeachtet dessen, dass nach den Einlassungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren die Klägerin nunmehr seit Januar 2006 als Vertrauensperson der Schwerbehinderten gänzlich freigestellt und deshalb nicht mehr als Sekretärin (des Betriebsrats) tätig ist).

Das Arbeitsgericht hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist.

III.

Die Klägerin hat damit die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG die Klägerin hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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