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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: 4 Sa 467/07
Rechtsgebiete: BGB, TVG
Vorschriften:
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
BGB § 305c Abs. 2 | |
TVG § 3 | |
TVG § 4 |
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 27. September 2007
In dem Rechtsstreit
hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Bächer und Hartl für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 20. März 2007 - 1 Ca 1866/06 Mü - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der beklagten Arbeitgeberin zur verlangten Anhebung der Vergütung der Klagepartei entsprechend der tariflichen Lohnerhöhung aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme auf die tarifvertraglichen Bestimmungen.
Die Klagepartei ist seit 19.02.1979, zuletzt als Werkzeugmacher - Gruppenleiter Spanabhebende Fertigung (Stellenbeschreibung, Bl. 9/10 d. A.) -, bei der Beklagten beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 05.02.1979 (Anl. K1, Bl. 7/8 d. A.) verweist unter § 2 ("Stundenlohn/Arbeitszeit") hinsichtlich des Stundenlohnes und unter § 9 ("Sonstige Vereinbarungen") auf folgende gesonderte Regelung:
"1. Stundenlohn brutto | |
Tariflohngruppe 8 | |
Tarifstundenlohn | DM 9,63 |
freiwillige Zulage | DM -,96 |
DM 10,59 | |
Anwesenheitsprämie | |
10 % v. Tariflohn | DM -,96 |
2. Nach Beendigung der Probezeit erfolgt die Leistungsbeurteilung.
Die freiwillige Zulage wird dann mit der Leistungszulage verrechnet. ...
...
4. Zusätzliches Urlaubsgeld sowie anteilmäßiger 13. Monatslohn werden nach den Tarifbestimmungen gezahlt.
..."
Weiter bestimmt der Arbeitsvertrag unter § 8 (Ergänzende Vorschriften), dass "im Übrigen ... für das Arbeitsverhältnis ergänzend die Vorschriften des Tarifvertrages der Bayerischen Metallindustrie für gewerbliche Arbeitnehmer" gelten.
Die Beklagte, die zu keinem Zeitpunkt - auch nicht bei Abschluss dieses Arbeitsvertrages - tarifgebunden war, erhöhte unstreitig das Arbeitsentgelt der Klagepartei bis 2005 jeweils entsprechend der tariflichen Lohnerhöhungen (von der Klagepartei vorgelegte letzte Erhöhungsmitteilung vom 31.03.2005 - Anl. K5, Bl. 40 d. A. - hinsichtlich der Neuzusammensetzung des Bruttolohnes aufgrund der tariflichen Erhöhung ab 01.03.2005). Die Anhebung der Tarifentlohnung der Bayerischen Metallindustrie im Jahr 2006 - mit dem Juni-Entgelt fällige Einmalzahlung sowie prozentuale Lohnerhöhung 2006 - gab die Beklagte nicht in vollem Umfang weiter, was die Klagepartei mit Schreiben vom 21.09.2006 und vom 27.11.2006 (Bl. 12 und 11 d. A.) geltend machte/anmahnte und was Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Die Beklagte setzt dem Anspruch der Klagepartei im Wesentlichen entgegen, dass sich im Arbeitsvertrag lediglich eine statische Bezugnahmeklausel finde und sie die tariflichen Entgelterhöhungen in der Vergangenheit nicht automatisch, sondern jeweils erst nach einem Gespräch mit dem Betriebsrat übernommen habe und auch durch den Nachvollzug der jeweiligen Tariflohnerhöhungen grundsätzlich keine dauerhafte dynamische Verweisung entstanden sei, da die Klagepartei nicht darauf vertrauen habe dürfen, dass die Beklagte sich für die Zukunft dauerhaft binden habe wollen.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts Rosenheim, Gerichtstag Mühldorf, vom 20.03.2007, das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 24.04.2007 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dieses der Klage auf Zahlung der restlichen Entgelterhöhung gemäß der tarifvertraglichen Neuregelung 2006 mit der Begründung stattgegeben hat, dass die arbeitsvertraglichen Bestimmungen unter Verweis auf den Tariflohn der Klagepartei nach Lohngruppe 8 usw. und die Tatsache, dass die Beklagte auch in den zurückliegenden Jahren der Beschäftigung bis einschließlich 2005 die jeweilige Tariflohnerhöhung an die Klagepartei weitergegeben habe, bedeutet hätten, dass es sich nicht um eine statische, sondern um eine dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf den jeweils gültigen Tarifvertrag der Bayerischen Metallindustrie für gewerbliche Arbeitnehmer gehandelt habe. Es könne deshalb dahinstehen, ob der Anspruch der Klagepartei auf Zahlung des Tariflohnes auch aufgrund betrieblicher Übung bestehe - wofür alles spreche, da die Klagepartei seit Beginn ihrer Beschäftigung im Jahr 1979 bis einschließlich 2005, also über 26 Jahre, von der Beklagten entsprechend des jeweils geltenden Tarifvertrages der Bayerischen Metallindustrie für gewerbliche Arbeitnehmer entlohnt worden sei, ohne dass die Beklagte darauf hingewiesen hätte, dass die Entgeltzahlung entsprechend des jeweiligen Tarifvertrages nur für das laufende Jahr erfolgen hätte sollen. Es hätte an der Beklagten gelegen, eine eindeutige einzelvertragliche Regelung mit der Klagepartei zu treffen, dass lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden tarifvertraglichen Regelungen Anwendung finden sollten, was nicht der Fall gewesen sei. Die Höhe ihrer Forderung habe die Klagepartei unter Bezugnahme auf die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen und ohne Einwendungen der Beklagten zutreffend vorgetragen.
Hiergegen richtet sich die - im Ersturteil zugelassene - Berufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.05.2007, am selben Tag zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung sie fristgemäß vorgetragen hat, dass das Arbeitsgericht verkannt habe, dass die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag hinsichtlich des zu zahlenden Lohnes eine eindeutige individualvertragliche Vereinbarung unter Verweis auf die damaligen tarifvertraglichen Regelungen der Bayerischen Metallindustrie für gewerbliche Arbeitnehmer getroffen hätten und keine Bezugnahme auf den jeweils gültigen Tariflohn vereinbart worden sei. Es liege deshalb eine lediglich statische Bezugnahmeklausel vor. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts in seiner Hilfsbegründung könne sich ein Anspruch auf Bezahlung des jeweiligen Tariflohnes auch nicht aufgrund betrieblicher Übung ergeben, da die Beklagte nicht Mitglied im Arbeitgeberverband sei, weshalb ein Tarifvertrag nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung Anwendung finden könne. Dies bedeute, dass die Beklagte als Mitglied des Arbeitgeberverbandes die tarifliche Bindung für die Zukunft durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband sofort beenden könnte, was sowohl für die organisierten als auch für die nicht organisierten Arbeitnehmer gelten würde. Es stehe jedoch fest, dass sich ein nicht organisierter Arbeitgeber keinesfalls stärker an die tarifvertragliche Zugehörigkeit binden wolle als ein organisierter Arbeitgeber, der durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband jederzeit die Anwendung zukünftiger Tarifverträge verhindern könne. Die Beklagte habe sich gerade nicht für immer etwaigen tarifvertraglichen Regelungen unterwerfen wollen, was auch daraus erkennbar sei, dass nach neuen Tarifabschlüssen immer ein Gespräch zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat stattgefunden habe, bei dem dessen Vorsitzender angefragt habe, ob die neuen Tarifabschlüsse übernommen werden könnten, und erst nach Zustimmung durch die Geschäftsleitung die Lohnbuchhaltung zur Auszahlung der neuen Tariflöhne angewiesen worden sei.
Die Beklagte beantragt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 20.03.2007, Az.: 1 Ca 1866/06 Mü wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klagepartei trägt zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass nach der arbeitsvertraglichen Regelung die Beklagte sich auch hinsichtlich des zu zahlenden Entgelts streng am Tarifvertrag orientiert habe und dies nicht nunmehr so dargestellt werden könne, dass die in der Praxis gängige dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag bei zusätzlicher Gewährung einer übertariflichen freiwilligen Zulage sämtliche Tarifklauseln meine mit der Ausnahme der Regelung über den Tariflohn ohne Zulagen. Eine derartige individualrechtliche Vereinbarung, bei der aus der globalen dynamischen Inbezugnahme eines Tarifvertrages eine einzelne Klausel zum Nachteil des Arbeitnehmers herausgelöst werden solle, die nur statisch gelten solle, sei unwirksam und widerspreche darüber hinaus § 4 Abs. 3 TVG. Jedenfalls aber würde, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe, der Klagepartei ein Erhöhungsanspruch aufgrund betrieblicher Übung zustehen, da eine Anpassung des Arbeitsentgelts der Klagepartei gemäß dem jeweils geltenden Tarifvertrag über einen Zeitraum von 26 Jahren, somit als betriebliche Übung parallel zur Tariflohnentwicklung, stattgefunden habe, wofür das behauptete jeweilige Gespräch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unerheblich sei. Auch die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der Möglichkeiten eines Arbeitgebers, sich von einem Tarifvertrag zu lösen, seien fehlerhaft, da es einem nicht organisierten Arbeitgeber freistehe, das Maß und die Intensität seiner Tarifbindung durch individualvertragliche Bezugnahmeklausel selbst festzulegen, weshalb er bei Wahl einer dynamischen Verweisung wie hier an diese gebunden sei. Es gebe keinen Grundsatz, dass nicht organisierte Arbeitgeber weniger stark an Tarifverträge gebunden seien.
Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 21.06.2007 und vom 13.07.2007 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 06.09.2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte - vom Arbeitsgericht die Berufung im Endurteil vom 20.03.2007 zugelassene (§ 64 Abs. 2 lit. a ArbGG) - Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht nimmt Bezug auf die im Ergebnis zutreffenden und in der Begründung überzeugenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Rosenheim (§ 69 Abs. 2 ArbGG) und weist insbesondere im Hinblick auf die Berufungsangriffe ergänzend noch auf Folgendes hin.
1. a) Die einzelvertragliche Inbezugnahme der Regelungen der Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metallindustrie im Arbeitsvertrag der Parteien vom 05.02.1979 stellt jedenfalls hinsichtlich der Entgeltregelung eine (kleine) dynamische Bezugnahmeklausel dar (§§ 133, 157 BGB).
Neben dem allgemeinen ergänzenden Verweis hierauf unter § 8 des Arbeitsvertrages ist dort sowohl unter § 2 hinsichtlich des Stundenlohnes als auch unter § 9 ("Sonstige Vereinbarungen") ausdrücklich auf die Rückseite des Formularvertrages Bezug genommen, wo ausführlich geregelt war, dass die Klagepartei einen Stundenlohn gemäß Lohngruppe 8 (der damals geltenden tariflichen Eingruppierungsbestimmungen für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metallindustrie) nebst einer freiwilligen Zulage und einer Anwesenheitsprämie von jeweils 10 % des Bruttostundenentgelts - Erstere sollte nach der Probezeit mit der dann zu zahlenden (ebenfalls tariflichen geregelten) Leistungszulage verrechnet werden - erhalten und zusätzlich Urlaubsgeld und (anteiligen) 13. Monatslohn ebenfalls nach den Tarifvertragsbestimmungen gezahlt werden sollten.
Dies nimmt in vollem Umfang Bezug (u.a.) auf die tarifliche Vergütung für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metallindustrie und damit auch deren jeweilige künftige Entwicklung. Die Klagepartei hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein einzelvertraglicher Verweis auf die tariflichen Vergütungsbestimmungen im Zweifel, mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung im Arbeitsvertrag oder gegenteiliger Anhaltspunkte sonst, dynamisch ist (vgl. zuletzt etwa BAG, U. v. 05.04.2006, 4 AZR 390/05, AP Nr. 3 zu § 1 AVR Diakonisches Werk - II. 3. a der Gründe (juris Rz. 43) -; U. v. 27.10.2004, 10 AZR 138/04, EzA Nr. 28 zu § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag - II. 2. c (juris Rz. 32) der Gründe -; U. v. 13.11.2002, 4 AZR 351/01, AP Nr. 24 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag - III. 1. b bb (juris Rz. 35) der Gründe -; U. v. 25.02.2002, 4 AZR 294/01, AP Nr. 26 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag - II. 2. f aa (juris Rz. 23) der Gründe -; U. v. 26.09.2001, 4 AZR 544/00, AP Nr. 21 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; U. v. 20.03.1991, 4 AZR 455/90, AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; und U. v. 28.05.1987, AP Nr. 6 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; vgl. auch U. v. 20.04.2005, 4 AZR 292/04, AP Nr. 35 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; siehe auch Annuß, BB 1999, S. 2558/2561; Bausche, ZTR 1993, S. 416/417; Seibert, NZA 1985, S. 730 f/731).
Durch die Nennung einer konkreten Tarifgruppe im Arbeitsvertrag (hier 8) sollte das im Lohntarifvertrag geregelte Vergütungsgefüge insgesamt übernommen werden. Dies schließt im Zweifel auch die Weitergabe von tariflichen Lohnsteigerungen für die im Arbeitsvertrag genannte bzw. die aktuelle Vergütungsgruppe ein. Auch haben die Parteien dies in der Folge tatsächlich, ständig und langfristig (hier über 26 Jahre), so praktiziert - die Beklagte hat unstreitig jeweils sämtliche Tariflohnerhöhungen (offensichtlich in voller Höhe und unmodifiziert) weitergegeben - ob jeweils nach einem "Gespräch" mit dem Betriebsrat (der hierbei kein Mitbestimmungsrecht hat), wie sie vorträgt, ist hierbei unerheblich -, was einen Rückschluss auf die von den Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich vorausgesetzte Bedeutung der Bezugnahmeklausel als dynamischer Verweisung zulässt (so BAG, U. v. 15.03.2006, 4 AZR 132/05, AP Nr. 9 zu § 2 TVG Firmentarifvertrag - II. 2. b cc (juris Rz. 25) der Gründe -).
b) Des Weiteren handelt es sich beim vorliegenden Arbeitsvertrag hinsichtlich dessen maßgeblich vorgedruckten Teils um Allgemeine Geschäftsbedingungen, bei deren Auslegung Zweifel zulasten der Beklagten als Verwenderin gehen müssen (§ 305 c Abs. 2 BGB, der seit 01.01.2003 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet: Art. 229 § 5 EGBGB).
Selbst wenn hier bei der Vertragsauslegung nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden hinsichtlich der Rechtsqualität dieser Regelung als dynamischer oder statischer Verweisung auf die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metallindustrie nicht behebbare Zweifel bleiben würden, müsste dies deshalb zulasten der Beklagten als Verwenderin des Formulararbeitsvertrages - und damit zu einer Auslegung als dynamischer Verweisung auf die tarifvertraglichen Regelungen - gehen (vgl. näher BAG, U. v. 09.11.2005, 5 AZR 128/05, AP Nr. 4 zu § 305 c BGB - zu einem mit der vorliegenden arbeitsvertraglichen Regelung und deren Auslegung als statischer oder dynamischer Bezugnahme auf die einschlägige tarifvertragliche Regelung vergleichbaren Sachverhalt).
c) Dass dem, wie die Beklagte insbesondere in der Berufung geltend macht, die Überlegung entgegenstehen müsste, dass sie im Falle einer (anfänglichen) Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband durch Austritt ihre Tarifbindung - sowohl gegenüber den ihrerseits tarifgebundenen als auch gegenüber den nicht organisierten Arbeitnehmern - aufgeben hätte können, was gleichermaßen hier gelten müsse (in welcher Weise ?), ist im Ansatz verfehlt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Gleichstellungsabrede, auf die die Beklagte hierbei offensichtlich abheben will - und die nach nunmehriger Rechtsprechung des zuständigen Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts für vor dem 01.01.2003 abgeschlossene Arbeitsverträge weiterhin gilt (BAG, U. v. 14.12.2005, 4 AZR 536/04, etwa in DB 2006, S. 1322 f; U. v. 18.04.2007, 4 AZR 652/05) -, findet diese Rechtsprechung nur Anwendung auf beim Arbeitsvertragsabschluss ihrerseits tarifgebundene, im zuständigen Arbeitgeberverband organisierte, Arbeitgeber, nicht auf zu diesem Zeitpunkt nicht organisierte Arbeitgeber - bei diesen stellt die einzelvertragliche Bezugnahme auf tarifvertragliche Bestimmungen im Zweifel eine konstitutive arbeitsvertragliche Regelung dar, die als dynamischer Verweis auf die Geltung der tarifvertraglichen Bestimmungen im Zweifel damit "Ewigkeitscharakter" hat und nur durch die üblichen arbeitsrechtlichen Instrumentarien - Änderungsvertrag, Änderungskündigung - beseitigt werden kann (vgl. nur BAG, U. v. 18.04.2007, 4 AZR 652/05, Rzn. 34/35). Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber, der, zumal in dem von ihm vorformulierten Arbeitsvertrag, auf die einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen Bezug nimmt, kann sich dabei gerade nicht an den - ihm eben nicht zur Verfügung stehenden - Handlungsoptionen des tarifgebundenen Arbeitgebers - der durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband seine Tarifbindung (wenngleich nicht "sofort", wie die Beklagte argumentiert) beenden kann - orientieren und als etwa selbstverständlichen weiteren Vertragsinhalt (Geschäftsgrundlage?) unterstellen, diese müsse dann ohne weiteres - als Hypothese, fiktiv - auch für ihn gelten ... (durch fingierte Kündigung einer nicht bestehenden Mitgliedschaft ... ?).
d) Deshalb ist lediglich ergänzend - auch im Anschluss an die zutreffende Hilfserwägung im Ersturteil - und in der gebotenen Kürze darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn - wie hier auszuschließen - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten anfänglich lediglich eine statische Verweisung des Arbeitsvertrages auf die Vergütungsregelungen für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metallindustrie in der Fassung 1979 vorgelegen haben würde, hier durch die - nach den nicht angegriffenen Feststellungen im Ersturteil - unstreitig von Anfang an, bis 2005 und damit hier über 26 Jahre lang, jährlich erfolgte Lohnanhebung im Betrieb der Beklagten nach/gemäß der tariflichen Lohnerhöhung - nach der vorgelegten Lohnmitteilung an die Klagepartei zuletzt vom 31.03.2005 (Anl. K4, Bl. 40 d. A.) sich sein Bruttolohn "aufgrund der tariflichen Erhöhung" ab 01.03.2005 nunmehr wie folgt zusammensetze - ein dynamisch wirkender Anspruch hierauf nachträglich im Wege der betrieblichen Übung entstanden wäre. Wenn die Beklagte den Lohn jährlich (exakt) entsprechend der Tariflohnerhöhung - und zumal unter ausdrücklicher Bezugnahme hierauf, wie in dieser Form (2005) nach den nicht angegriffenen Feststellungen im Ersturteil jährlich geschehen - erhöht, hätte sie der Klagepartei jedenfalls nach einer Reihe entsprechender Vertragsangebote nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung auch das Angebot unterbreitet gehabt, künftig weiter so verfahren zu wollen - was die Klagepartei in diesem Fall als für sie vorteilhaft ohne weiteres angenommen gehabt haben würde (§ 151 BGB).
2. Die - auch vorgerichtlich - schlüssig und substantiiert geltend gemachte Höhe des streitgegenständlichen Differenzbetrages hinsichtlich der restlichen Lohnerhöhung gemäß Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metallindustrie 2006 ist von der Beklagten nicht bestritten und damit zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).
III.
Die Beklagte hat damit die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
IV.
Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG die Beklagte hingewiesen wird, zulassen sollte.
Ende der Entscheidung
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