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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 4 Sa 547/07
Rechtsgebiete: BGB, KSchG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 626
KSchG § 1
ZPO § 256 Abs. 1
Eine arbeitsvertragliche Regelung über die einseitige Befugnis des Arbeitgebers zur Versetzung des Arbeitnehmers in den (einstweiligen) Ruhestand ist wegen Umgehung zwingender, einer Parteivereinbarung nicht zugänglicher, Kündigungsschutzvorschriften nichtig; eine nichtige "Versetzung in den (einstweiligen) Ruhestand " kann nicht als (außerordentliche oder auch ordentliche) Kündigung ausgelegt oder in eine solche gemäß § 140 BGB umgedeutet werden.

Zur Verwirkung des Rechtes auf gerichtliche Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Ruhestandsversetzung.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL

4 Sa 547/07

Verkündet am: 20. Dezember 2007

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Helmrich und Bäumler für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung zur Feststellungsklage unter Ziffer 1. des Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 24. Mai 2007 - 11 Ca 18581/06 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des vorliegenden Teilurteils ist der vom Kläger geltend gemachte Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand durch die beklagte Arbeitgeberin hinaus.

Der am 00.00.1948 geborene Kläger war seit 01.07.1978 für die Beklagte, einer öffentlich-rechtlichen Bank mit dem Rechtsstatus einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts - nach seinem unbestritten gebliebenen Vorbringen: seit 01.08.1991 als Leiter des Unternehmensbereiches Beteiligungen und seit 01.01.1992 als Bankdirektor und zunächst gleichzeitig Geschäftsführer einer privatrechtlichen Beteiligungsgesellschaft der Beklagten - mit einer Vergütung von zuletzt ca. 150.000,-- € (brutto) jährlich beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag zuletzt ein "Dienstvertrag" vom 01.01.1992 (Anl. K1, Bl. 31 bis 36 d. A.) zugrunde, der auszugsweise bestimmt:

"...

I. Allgemeines § 1 Dienstverhältnis

Herr Sch. steht seit dem 01.07.1978 im Dienste der Bank ... Er erhält im Versorgungsfall Versorgungsbezüge nach Maßgabe dieses Vertrages. ...

II. Aktivitätsbezüge

§ 4 Höhe

(1) ...

(2) Während einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit gewährt die Bank Herrn Sch. seine Gehaltsbezüge entsprechend den für die bayerische Staatsbeamten geltenden Regelungen fort. Bei fortdauernder Krankheit kann Herr Sch. entsprechend den jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen in den Ruhestand versetzt werden. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt jeweils zum Ende des Monats, in welchem die andauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 182. Kalendertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erhält Herr Sch. Versorgungsbezüge nach § 6 Absatz 1. Nach Beendigung der Dienstunfähigkeit erfolgt eine erneute Berufung ins aktive Dienstverhältnis.

...

III. Versorgungsbezüge

§ 6 Höhe

(1) Die Bank verpflichtet sich, Herrn Sch. im Versorgungsfall (§ 4 Abs. (2), § 9 und § 10 Abs. (2) a) bis c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Versorgungsfähiger Bezug ist das Grundgehalt gemäß § 4 Abs. (1) Satz 1. Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind. Im Fall einer Änderung der Bezüge ist die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls vereinbarte Gruppe und Stufe maßgebend.

...

IV. Vertragsbeendigung

§ 9 Eintritt in den Ruhestand

Wenn Herr Sch. während der Laufzeit dieses Vertrages das 65. Lebensjahr vollendet, tritt er - unbeschadet der Rechte nach Art. 56 Abs. 3 BayBG - unter Beendigung des Dienstverhältnisses mit Ablauf des Monats, in dem er die Altersgrenze erreicht hat, in den Ruhestand.

§ 10 Vertragskündigung

(1) Herr Sch. kann diesen Vertrag mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluß kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche von Herrn Sch. und seiner Hinterbliebenen nach §§ 6, 7 und 11 mit Beendigung dieses Vertrages. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Bank kann diesen Vertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen:

a) aus wichtigem Grund:

aa) Wenn der wichtige Grund in einem grobschuldhaften Verhalten von Herrn Sch. liegt, kann die Bank diesen Vertrag frist- und entschädigungslos kündigen.

bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grobschuldhaften Verhalten von Herrn Sch. liegt, kann die Bank Herrn Sch. durch Kündigung mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluß in den Ruhestand versetzen.

b) wegen organisatorischer Veränderungen:

Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere juristische Person, bei Zusammenschluß der Bank mit einer anderen juristischen Person oder bei einer anderen wesentlichen organisatorischen Veränderung der Bank kann die Bank Herrn Sch. durch Kündigung mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluß nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu seiner Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

c) wegen dauernder Dienstunfähigkeit:

Die Bank kann Herrn Sch. durch Kündigung mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluß in den Ruhestand versetzen, wenn er infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig ist. ..."

Mit Schreiben vom 14.07.1995 (Anl. K3, Bl. 43 d. A.) wurden der Kläger "aus organisatorischen Gründen ... mit Wirkung vom 15.07.95 von (seiner) bisherigen Funktion als Bereichsleiter 2200 entbunden" und ihm ab diesem Zeitpunkt ausschließlich die Geschäftsführung der K. mbH übertragen unter Hinweis darauf, dass die hiermit zusammenhängenden Fragen gesondert geregelt würden. Im Februar 1996 schlossen die Parteien eine von zwei Vertretern der Beklagten unter dem 15.02.1996 unterzeichnete und vom Kläger, nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen im Klageschriftsatz, am 16.02.1996 gegengezeichnete "Vereinbarung über eine Beurlaubung" (Anl. K5, Bl. 46 bis 49 d. A.), die auszugsweise bestimmt:

"...

§ 1 Beurlaubung aus dem aktiven Dienstag

(1) Herr Sch. wird mit Wirkung ab 01.01.1996 in der Position eines Mitglieds der Geschäftsleitung ein Anstellungsverhältnis mit der K. mbH (nachstehend "K." genannt) begründen.

Zu diesem Zweck wird er ab 01.01.1996 aus dem aktiven Dienst der B. (nachstehend "Bank" genannt), beurlaubt. Die Beurlaubung ist zunächst bis zum 31.12.2000 befristet. Gegebenenfalls verhandeln die Vertragspartner vor deren Auslauf über eine Verlängerung der Beurlaubung.

(2) Herr Sch. hat bis zum Auslauf seiner Beurlaubung einen Rechtsanspruch auf Rückkehr in den aktiven Dienst der Bank, es sei denn, er kündigt von sich aus, ohne daß für ihn ein wichtiger Grund vorliegt, sein Anstellungsverhältnis mit der K. oder er wird aus Gründen abberufen, die er zu vertreten hat und die die K. zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grundberechtigen.

(3) Bei Rückkehr in den aktiven Dienst der Bank hat Herr Sch. Anspruch auf das Gehalt eines Bankdirektors in der Gruppe 4b Stufe 4 der Besoldungsordnung für die Betriebsleitung der Bank. Die Bank wird sich bemühen, Herrn Sch. eine seiner Ausbildung, seinem bisherigen Werdegang in der Bank und der K. und seiner Leistung adäquate Position anzubieten und dabei versuchen, ihm eine Position zu übertragen, die der eines Geschäftsleiters/Unternehmensbereichsleiters entspricht. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung einer bestimmten Position, Funktion, Verantwortung oder Kompetenz seitens der Bank besteht nicht.

(4) Von seinem Recht auf Rückkehr in den aktiven Dienst der Bank kann Herr Sch. nur dann Gebrauch machen, wenn er gleichzeitig von der Geltendmachung derjenigen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft absieht, die mit seinem Rückkehrrecht unvereinbar sind und insbesondere auf Erfüllung des Anstellungsvertrages mit der K., auf Abfindungsansprüche oder vergleichbare Leistungen gerichtet sind.

(5) Die Absicht der Rückkehr in den aktiven Dienst der Bank hat Herr Sch. spätestens 3 Monate vor dem entsprechenden Termin schriftlich anzukündigen. Die Bank wird ihm innerhalb von 4 Wochen nach Ankündigung mitteilen, welche Aufgaben ihm bei Wiederaufnahme des aktiven Dienstes angeboten werden. Herr Sch. hat daraufhin innerhalb weiterer 4 Wochen schriftlich zu erklären, ob er in den aktiven Dienst der Bank zurückkehren wird.

Erfolgt diese Erklärung nicht rechtzeitig oder wird von dem Recht in den aktiven Dienst der Bank zurückzukehren vor bzw. mit Ablauf der Beurlaubung kein Gebrauch gemacht, so erlöschen sämtliche Ansprüche aus dieser Vereinbarung bzw. aus dem (ruhenden) Anstellungsvertrag von Herrn Sch. mit der Bank vom 01.01.92. Unberührt hiervon bleiben etwaige gesetzliche Nachversicherungsansprüche nach den Rechtsvorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung und der gesetzlichen Sozialversicherung.

(6) Im Falle einer Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages des Herrn Sch. mit der K. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat und für den Fall des Nichtzustandekommens einer Einigung über eine angemessene Aufgabenstellung in der Bank behält sich die Bank vor, Herrn Sch. in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.

..."

Mit Schreiben vom 13.06.2000 (Anl. K6, Bl. 50 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Verlängerung seines bis 31.12.2000 befristeten Anstellungsvertrages mit der K. mbH nicht vorgesehen sei, die Bank sich außerstande sehe, dem Kläger eine adäquate Position in der Bank anzubieten "und Sie somit mit Wirkung vom 01.01.2001 in den Ruhestand versetzt werden", wobei für die Berechnung der Versorgungsbezüge "vereinbarungsgemäß ein Gehalt nach Gruppe 4 b Stufe 4 der Besoldungsordnung für die Betriebsleitung der Bank zugrunde gelegt" werde. Seit 01.01.2001 erhält der Kläger von der Beklagten Versorgungsbezüge unter entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes. Nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zuletzt habe sich der Kläger seit diesem Zeitpunkt im einstweiligen Ruhestand befunden und in den ersten drei Jahren dieses Zeitraums Versorgungsbezüge mit einem Versorgungssatz von 75 % aus dem (nach ihrer Ansicht) versorgungsfähigen Gehalt - ohne Tantiemen, Boni und andere leistungsbezogene Vergütungsbestandteile - und seit 01.01.2004, bei Fortdauer des einstweiligen Ruhestandes, Versorgungsbezüge aus einem Versorgungssatz von noch 63,31 % dieses versorgungsfähigen Gehaltes, entsprechend derzeit einem Betrag von ca. 6.000,-- € brutto/Monat, erhalten - nach Darlegung des Klägers dort betrage das von der Beklagten seinen Versorgungsbezügen zugrunde gelegte versorgungsfähige Gehalt lediglich etwa 60 % seiner letzten Gesamtaktivbezüge incl. Tantiemen, Boni etc.

Der Kläger wandte sich zunächst mit Schreiben vom 01.12.2000 (Anl. K7, Bl. 51 bis 58 d. A.), unter dortiger Bezugnahme auf ein früheres Schreiben vom 05.10.2000, gegen die Ruhestandsversetzung und die damit zusammenhängende Versorgungsregelung. Im Zusammenhang mit den folgenden Auseinandersetzungen der Parteien fand auch ein Schiedsverfahren statt, dass durch - "rechtlich nicht bindenden" - "Einigungsspruch" der Schiedsstelle (Dr. B.) vom 17.08.2004 (Anl. B1, Bl. 122 bis 136 d. A.) endete. Der Kläger lehnte sodann mit Schreiben vom 22.10.2004 (Anl. K11, Bl. 88 bis 94 d. A.) an die Rechtsanwälte G. den "Mediator" und Verfasser des Einigungsspruches vom 17.08.2004, Rechtsanwalt Dr. B., "wegen berechtigter Zweifel an ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gemäß § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO für das Schiedsverfahren" ab. Zwischen den Parteien fand in der Folge weitere Korrespondenz über die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Versorgungsbezüge des Klägers statt.

Mit seiner am selben Tag beim Arbeitsgericht München eingegangenen Klage vom 29.12.2006 machte der Kläger zum einen im Wege des Feststellungsantrages die Unwirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 13.06.2000 erklärten Versetzung in den (endgültigen oder einstweiligen) Ruhestand und den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten über den 31.12.2000 hinaus und zum anderen im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftserteilung und Zahlung der ihm im aktiven Dienstverhältnis aus dem Dienstvertrag vom 01.01.1992 zustehenden Vergütungen incl. der Sonderzahlungen, Tantiemen, Leistungsboni usw. geltend. Der Kläger hat sich hierbei erstinstanzlich auf die Unwirksamkeit der einschlägigen Regelungen in seinem Dienstvertrag 1992 und in der Beurlaubungsvereinbarung vom 15./16.02.1996 im Hinblick auf die §§ 307 Abs. 1 und 305c Abs. 2 BGB sowie auf die Nichtigkeit dieser Regelungen grundsätzlich berufen und ausgeführt, dass auch keine Umdeutung der "Versetzung in den Ruhestand" mit Schreiben der Beklagten vom 13.06.2000 in eine Kündigung möglich sei, während die Beklagte insbesondere auf die rechtliche Argumentation im "Einigungsspruch" des Schiedsrichters/Mediators Dr. B. vom 17.08.2004 Bezug genommen hat, die im Wesentlichen darauf abhebt, dass in § 1 Abs. 6 der Beurlaubungsvereinbarung (2/1996) ein von den dienstvertraglichen Regelungen unabhängiges Recht zur Versetzung in den einsteiligen Ruhestand festgelegt gewesen sei, die dortigen Voraussetzungen vorgelegen hätten, da zwar keine dort vorgesehene Einigung über eine angemessene Aufgabenstellung zwischen den Parteien versucht worden sei - weil jedoch aus Sicht der Beklagten keine adäquate Position angeboten habe werden können, habe keine Verpflichtung bestanden, ein sinnloses Einigungsverfahren, das demnach allenfalls eine Obliegenheit gewesen sei, durchzuführen. Auch die erfolgte Versetzung in den - wenngleich nicht dezidiert einstweiligen - Ruhestand sei wirksam, da der Kläger dies aus seinem Empfängerhorizont entsprechend verstehen habe müssen. Die Ruhestandsversetzungsregelung in § 1 Abs. 6 der Beurlaubungsvereinbarung sei auch aus rechtlichen Gründen nicht unwirksam, da sie letztlich eine durch die Versetzung in den Ruhestand aufschiebend bedingte Aufhebungsvereinbarung bzw. eine auflösenden Bedingung für den Arbeitsvertrag darstelle und der in letzterem Fall erforderliche sachlich rechtfertigende Grund im Sinne der §§ 21 i. V. m. 14 Abs. 1 TzBfG aufgrund der Verknüpfung der auflösenden Bedingung mit dem Zeitpunkt des Endes des Anstellungsverhältnisses des Klägers bei der K. mbH vorgelegen habe, nachdem die Parteien im Jahr 1996 eine vollständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten auch durch einen Aufhebungsvertrag vereinbaren hätten können, was eine entsprechende Befristung gerechtfertigt hätte und damit erst recht eine auflösende Bedingung gerechtfertigt habe. Jedenfalls wäre das Anstellungsverhältnis durch Kündigung beendet worden, da das Schreiben der Beklagten vom 13.06.2000 mit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand - als eigentlich beamtenrechtliche Regelung und Auslegungshilfe für Arbeitsverträge - auch die Erklärung über die Beendung des Status "Anstellungsverhältnis" und Herbeiführung eines "Versorgungsverhältnisses " zum Ausdruck bringe und damit als Beendigung des Anstellungsverhältnisses im Wege der Kündigung zu werten sei. Eine solche Kündigungsmöglichkeit sei auch nicht durch die Regelung im Dienstvertrag 1992 ausgeschlossen gewesen. Deshalb sei das Recht zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ohne Einhaltung einer bestimmten Frist in § 1 Abs. 6 der Beurlaubungsvereinbarung auch als Vereinbarung einer außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund aufzufassen, weshalb der Kläger die dreiwöchige Klagefrist gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 4 KSchG zu wahren gehabt hätte, wie nicht geschehen.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 24.05.2007, das den Prozessbevollmächtigten beider Parteien jeweils am 01.06.2007 zugestellt wurde, der Feststellungsklage stattgegeben und die Stufenklage insgesamt abgewiesen - letzteres mit der Begründung, dass Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch sei, dass der Kläger sich die fraglichen Informationen nicht auf andere Weise verschaffen könne, was hier ausscheide. Zur Begründung der stattgebenden Entscheidung zur Feststellungsklage hat das Arbeitsgericht hier ausgeführt, dass eine "Versetzung in den Ruhestand" im geltenden Arbeitsrecht nicht vorgesehen sei und überdies wegen Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften ohne weiteres nichtig wäre. Eine derartige Versetzung könne auch nicht als Kündigung ausgelegt werden, die der Kläger nach § 4 KSchG angreifen hätte müssen, da davon auszugehen sei, dass die Beklagte wisse, was eine Kündigung sei, weshalb sie dies getan hätte, wenn sie eine Kündigung aussprechen hätte wollen. Auch die Regelung über die Möglichkeit einer Ruhestandsversetzung des Klägers in der Vereinbarung über eine Beurlaubung vom 15.02.1996 sei wegen §§ 1 KSchG, 134 BGB nichtig. Das Recht des Klägers, die Unwirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand gerichtlich geltend zu machen, sei nicht verwirkt, das es jedenfalls am Umstandsmoment hierfür fehle.

Hiergegen richten sich die Berufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.06.2007, beim Landesarbeitsgericht München zunächst per Telefax am 15.06.2007 eingegangen, und die Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 26.06.2007, am selben Tag zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen.

Zur Begründung ihrer Berufung gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Feststellungsklage hat die Beklagte fristgerecht vorgetragen, dass es sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bei der mit Schreiben vom 13.06.2000 erfolgten Versetzung in den Ruhestand um eine Kündigung im Sinne des § 4 KSchG gehandelt habe, was sich auch aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergebe - von einer Kündigung sei auszugehen, wenn durch Erklärung des Arbeitgebers sowohl die Tätigkeitsseite als auch die Vergütungsseite neu festgelegt würden, was der Kläger auch so verstanden habe -, weshalb er die dreiwöchige Klagefrist einhalten hätte müssen, wie nicht geschehen.

Hierzu und zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger fristgemäß vorgetragen, dass das Schreiben der Beklagten vom 13.06.2000 mit seiner Versetzung in den (einstweiligen oder endgültigen) Ruhestand von ihm keinesfalls als einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in Form einer Kündigung, verstanden habe werden können. Bei der Auslegung einer Erklärung seien nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bei deren Zugang erkennbar gewesen seien. Die von der Beklagten angezogene "allgemeine Verkehrsauffassung" der mit einer "Versetzung in den Ruhestand" verbundenen Bedeutung/Konsequenzen gebe es nicht. Der Beklagten sei aufgrund des Dienstvertrages und der Beurlaubungsvereinbarung auch positiv bekannt gewesen, dass es eine Versetzung in den Ruhestand mit dem von der Beklagten behaupteten Inhalt nicht gebe. Die arbeitsvertraglichen Regelungen im Dienstvertrag 1992 bezögen sich auf andere Tatbestände und unterschieden eindeutig zwischen einer Kündigung einerseits und einer Versetzung in den (einstweiligen) Ruhestand andererseits. Weder habe vor diesem Hintergrund die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 13.06.2000 eine einseitige Beendigung qua Kündigung erklären wollen noch sei dies vom Kläger - wie er in der Folge auch der Beklagten gegenüber eindeutig zum Ausdruck gebracht habe - so verstanden worden. Eine Ruhestandsversetzung ohne Kündigung, verbunden mit der Zahlung von Ruhegehaltsbezügen, wäre wegen Umgehung zwingender kündigungsschutzrechtlicher Regelungen und im Hinblick auf die Bestimmungen des Dienstvertrages unwirksam. Auch eine Umdeutung der unwirksamen Versetzung in den Ruhestand in eine ordentliche Kündigung sei nicht möglich, da die Voraussetzungen des § 140 BGB nicht erfüllt gewesen wären. Diese Maßnahme der Beklagten habe deshalb mit der allgemeinen Feststellungsklage und damit ohne Einhaltung der Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes angegriffen werden können. Deshalb habe der Kläger ab 01.01.2001 nach den Grundsätzen des Annahmeverzuges der Beklagten einen Anspruch auf Leistung der vertragsgemäßen Vergütung, was auch einen Anspruch auf Auskunft begründe, da er sich die erforderlichen Informationen nicht auf andere Weise verschaffen könne. Seine Ansprüche seien auch nicht verwirkt, da sich der heftige Streit der Parteien auch nach dem Einigungsspruch vom 17.08.2004 umfangreich bis zum Scheitern der Verhandlungen Mitte 2006 hingezogen habe.

Der Kläger beantragt:

I. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24.05.2007, Az. 11 Ca 18581/06, wird in Ziff. 2. und 3. aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die dem Kläger gemäß den Bestimmungen des Dienstvertrages vom 01.01.1992, unter Berücksichtigung der von der Beklagten ihren dem Kläger nach Besoldung und sonstiger Vergütung per 31.12.1995 - hilfsweise per 31.12.2000 - vergleichbaren Mitarbeitern durchschnittlich gewährten Anpassungen/Verbesserungen für den Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2006 zustehenden Vergütungen, aufgegliedert nach Kalendermonaten und unter jeweiliger Ausweisung von Grundgehalt, Sonderzahlungen, Tantiemen, Leistungsboni, geldwertem Vorteil eines dem Kläger auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstfahrzeuges und etwaigen sonstigen Bezügen oder geldwerten Leistungen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit ihrer Auskunft gemäß Klageantrag II. an Eides Statt zu versichern.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die sich aus der Auskunft gemäß Klageantrag II ergebenden Vergütungen zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der für den jeweiligen Kalendermonat sich ergebenden Gesamtvergütung, fällig jeweils ab dem 01. des auf den Bezugsmonat folgenden Kalendermonats, zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

I. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 24.05.2007 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 11 Ca 18581/06 wird abgeändert.

III. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt zur Berufung des Klägers vor, dass dieser verkenne, dass es sich bei dem Begriff "Vertragsbeendigung" um ein Synonym für den Begriff "Kündigung" handle, und im Hinblick darauf, dass er selbst darauf verweise, dass der Eintritt in den Ruhestand vertraglich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetze, nicht nachvollziehbar sei, was damit anderes als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden gewesen sei. Die Regelung in der Beurlaubungsvereinbarung (1996) mit der Möglichkeit der Ruhestandsversetzung des Klägers (dort § 1 Ziff. 6) sei wirksam und habe der Beklagten insoweit einen großen Spielraum eingeräumt. Da es im Zusammenhang mit dem Wechsel des Klägers zur K. mbH durchaus die Möglichkeit der Beendigung seines Stammarbeitsverhältnisses gegeben hätte, habe eine Rückkehrmöglichkeit keine Umgehung des Kündigungsschutzes dargestellt, sondern eine Regelung, die dem Kläger weitergehende als die in der gegebenen Situation erforderlichen Rechte eingeräumt habe. Die Versetzung in den Ruhestand habe auch eine rechtsgestaltende Willenserklärung mit dem für den Kläger erkennbaren Willen/der Bedeutung einer Kündigung dargestellt. Der Kläger habe die damit anwendbare Klagefrist des § 4 KSchG versäumt - jedenfalls wäre die gerichtliche Geltendmachung seiner Rechte verwirkt. Aufgrund der wirksamen Versetzung in den Ruhestand zum 01.01.2001 bzw. der wirksamen Kündigung zum 31.12.2000 schieden Ansprüche des Klägers aus den Grundsätzen des Annahmeverzugs und damit eine Rechtsgrundlage für die mit Stufenklage geltend gemachten Vergütungsansprüche aus.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 27.07.2007 (Bl. 219 f d. A.), vom 03.09.2007 (Bl. 235 f d. A.), vom 08.10.2007 (Bl. 284 f d. A.), vom 29.11.2007 (Bl. 310 f d. A.) und vom 04.12.2007 (Bl. 329 f d. A.), nebst der jeweils vorgelegten Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 06.12.2007 (Bl. 333 f d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthaften Berufungen der Beklagten und des Klägers sind jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Feststellungsklage - über die das Gericht hier durch Teilurteil vorweg und allein entschieden hat - ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage im Ergebnis zurecht und im Begründungsansatz zutreffend stattgegeben, da das Arbeitsverhältnis durch die "Versetzung" des Klägers "in den Ruhestand" mit Schreiben der Beklagten vom 13.06.2000 nicht rechtswirksam aufgelöst wurde (dazu 1.), was der Kläger ohne Verwirkung seines Feststellungsanspruches geltend machen konnte (dazu 2.).

1. a)

aa) Die Ruhestandsversetzung der Beklagten mit Schreiben vom 13.06.2000 (Anl. K6, Bl. 50 d. A.) hatte ihre - wenngleich rechtsunwirksame (dazu b) - Rechtsgrundlage nicht im Arbeitsvertrag (Dienstvertrag) der Parteien vom 01.01.1992, insbesondere den dort unter § 10 ("Vertragskündigung") geregelten Beendigungsoptionen, sondern, wie im Schreiben vom 13.06.2000 ausdrücklich in Bezug genommen ist, in der entsprechenden Regelung in § 1 Abs. 6 der Beurlaubungsvereinbarung vom 15./16.02.1996 (Anl. K5, Bl. 46 bis 49 d. A.), durch die der Arbeitsvertrag für die zunächst offensichtlich fünfjährige Dauer der Tätigkeit des Klägers als Organgeschäftsführers der K. mbH und die Dauer des dortigen Anstellungsvertrages (Dienstvertrages) zum Ruhen gebracht (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 4 der Beurlaubungsvereinbarung) - der Kläger vereinbarungsgemäß befristet und im Wesentlichen ohne Bezüge beurlaubt - worden war. In § 1 Abs. 6 der Beurlaubungsvereinbarung vom 15./16.02.1996 ist eine gesonderte Regelung zur Möglichkeit einer "Ruhestandsversetzung" des Klägers außerhalb der und zusätzlich zu den "normalen" "Ruhestandsversetzungs-" und Kündigungsbestimmungen im Arbeits-/Dienstvertrag der Parteien vom 01.01.1992 enthalten, im Zusammenhang mit der Beendigung des Organstatus und des darauf beruhenden Anstellungsverhältnisses des Klägers bei der K. mbH und der dann sich stellenden Frage der Rückkehr des Klägers zur Beklagten und Reaktivierung des ruhenden Arbeitsverhältnisses mit ihr, seiner Weiterverwendung bei der Beklagten. (Nur) für diesen Fall sollte hier eine gesonderte und zusätzliche Ruhestandsversetzungsmöglichkeit/Befugnis für die Beklagte, über die Beendigungsoptionen im Arbeitsvertrag vom 01.01.1992 hinaus, festgelegt werden (§§ 133, 157 BGB).

Es bedarf insoweit keiner Erörterung, in welchem Verhältnis diese spezielle Ruhestandsversetzungsbefugnis der Beklagten in § 1 Abs. 6 der Beurlaubungsvereinbarung vom 15./16.02.1996 mit den dort davorstehenden Regelungen zum Rückkehrrecht des Klägers in den aktiven Dienst der Beklagten auch/bei Auslaufen seiner Beurlaubung gemäß der verhandlungs- und prozesstechnischen Bestimmungen in § 1 Abs. 3 bis Abs. 5 der Beurlaubungsvereinbarung vom 15./16.02.1996 stand.

bb) Die streitgegenständliche Ruhestandsversetzung mit Schreiben der Beklagten vom 13.06.2000 beinhaltet zwar nach ihrem Wortlaut keine Versetzung in den "einstweiligen" Ruhestand, wie in der dort in Bezug genommenen und zugrunde gelegten Vertragsregelung in § 1 Abs. 6 der Beurlaubungsvereinbarung allein vorgesehen ist, sondern eine Versetzung des Klägers "in den Ruhestand" allgemein. Unabhängig davon, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (erst) zuletzt zum Ausdruck gebracht hat, dass der Kläger sich seit 01.01.2001 tatsächlich im "einstweiligen Ruhestand" befunden habe (sie dort lediglich den anfänglichen (Maximal-)Versorgungssatz von 75 % seiner von ihr als versorgungsfähig angesehenen Bezüge nach drei Jahren, ab 2004, auf 63,31 % verringert habe), musste dies auch bei Erhalt des Schreiben der Beklagten vom 13.06.2000 dem Kläger ohne weiteres so erkennbar sein (§ 133 BGB): Dieses bezieht sich inhaltlich ausdrücklich auf die Beurlaubungsvereinbarung vom 15./16.02.1996 und die dortige entsprechende Regelung als Rechtsgrundlage, wo eben allein die Möglichkeit einer "einstweiligen" Ruhestandsversetzung vorgesehen ist (§ 1 Abs. 6 dort). Der Kläger hat sich auch in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht bestreitend zur Äußerung der Beklagten eingelassen, dass diese ihn damit in den "einstweiligen" Ruhestand versetzt haben wolle - und er dies so erkannt habe(n müsse).

b)

aa) Die Regelung zur Ruhestandsversetzungsbefugnis der Beklagten in § 1 Abs. 6 der Beurlaubungsvereinbarung vom 15./16.02.1996 erweist sich - unabhängig von ihrem Inhalt und deren Voraussetzungen im Einzelnen (dazu ergänzend bb) - als grundsätzlich rechtsunwirksam, weil wegen Verstoßes gegen die zwingenden Vorschriften des Kündigungsschutzrechtes nichtig (§ 134 BGB).

Nach § 1 Abs. 6 der Beurlaubungsvereinbarung konnte im Falle der Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages (Dienstvertrages gemäß § 611 BGB) des Klägers als (Organ)Geschäftsführers der K. mbH aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen und unter der weiteren Voraussetzung (s.u.), dass eine Einigung der Parteien über eine angemessene Aufgabenstellung des Klägers bei (der Bank) der Beklagten nicht zustande kam, der Kläger in den - einstweiligen - Ruhestand versetzt werden.

Diese Bestimmung enthält damit nach ihrem Wortlaut die Befugnis der Beklagten, - notwendig im Vertragsverhältnis der Parteien - allein unter der tatbestandlichen Voraussetzung einer fehlenden Einigung über eine angemessene Weiterbeschäftigung des Klägers (daneben einer von ihm nicht zu vertretenden Nichtverlängerung seines Anstellungsvertrages bei der K. mbH als Dritter, also nach Widerruf seiner Bestellung (Abberufung) als Organ dort) das (qua Beurlaubung ruhende) Arbeitsverhältnis mit der Beklagten einseitig zu beenden, ohne irgendeinen Grund und im Zweifel auch ohne Einhaltung einer Frist.

Es kann im vorliegenden Zusammenhang wiederum offen bleiben, ob diese Klausel/Befugnis zivilrechtlich etwa (auch) einen Widerrufsvorbehalt, die Möglichkeit einer, außerordentlichen oder ordentlichen, Kündigung oder auch eine auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) bzw. einen aufschiebend bedingten Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses oder eine besondere Kündigungsregelung - wie dies die Beklagte unter Bezugnahme auf den "Einigungsspruch" vom 17.08.2004 auch behauptet, wo sie die Versetzung des Klägers in den "einstweiligen Ruhestand" unter Bezugnahme auf die Argumentation des "Einigungsspruches" vom 17.08.2004 jedenfalls im Wege der Umdeutung (dazu unten) "letztlich" als Kündigung ansieht - normiert. Als Vereinbarung einer im Ergebnis den Rechtswirkungen des § 626 BGB (ggf., bei - wenngleich nicht tatbestandlich vorgesehener - Fristeinhaltung, § 1 KSchG) gleichkommenden einseitigen Befugnis der Beklagten zur im wesentlichen begründungs-/voraussetzungslosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist diese Vertragsregelung wegen Umgehung und damit Verstoßes gegen die zwingenden, einer Parteivereinbarung nicht zugänglichen, Vorschriften des Kündigungsschutzrechts nichtig (vgl. BAG, U. v. 09.02.2006, 6 AZR 47/05, AP Nr. 75 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte - II. 2. b der Gründe -, zu einer, weniger einschneidenden, "Abbestellungs"klausel in einem weiteren Vertrag der nämlichen Parteien dort und Fortsetzung des Grundarbeitsverhältnisses der Parteien! -). Wäre diese Vertragsklausel in § 1 Abs. 6 der Beurlaubungsvereinbarung vom 15./16.02.21996 wirksam, würde sie der Beklagten dadurch das Recht einräumen, das Arbeitsverhältnis nach ("schuldlosem", weil aufgrund nicht zu vertretender Nichtverlängerung seines dortigen Dienstvertrages erfolgtem) Ausscheiden des Klägers bei der K. mbH und dem Nichtzustandekommen einer Einigung über eine angemessene Weiterverwendung des Klägers bei der Bank der Beklagten einseitig und auch kurzfristig sofort zu beenden - nach Ansicht der Beklagten sogar, ohne dass irgendwelche Voraussetzungen für entsprechende Einigungsverhandlungen/-bemühungen gegeben sein müssten (siehe die schlichte Feststellung der Beklagten im Ruhestandsversetzungsschreiben vom 13.06.2000, dass sie sich zum Angebot einer adäquaten Position "außerstande" sehe ...) -, den Kläger damit auf Ruhestandsbezüge als "Betriebsrente" zu verweisen. Diese Regelung würde es der Beklagten nach deren Verständnis also ermöglichen, das Arbeitsverhältnis schlicht dezisionistisch und ohne weitere Voraussetzungen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (oder einer sozialen Rechtfertigung nach den Anforderungen des § 1 KSchG) allein durch einseitige Erklärung zu beenden. Dies umgeht allerdings den Schutz(zweck) sämtlicher Kündigungsschutzbestimmungen (§ 626 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 1 KSchG - würde, hypothetisch, nach dem Argumentationsduktus der Beklagten auch bei Vorliegen eines etwaigen Sonderkündigungsschutzes des Klägers nach §§ 85 f SGB IX Anwendung finden ...). Dass eine solche Regelung wegen Umgehung zwingender gesetzlicher Kündigungsschutzbestimmungen nichtig ist (§ 134 BGB - ggf. § 138 BGB), sollte eigentlich keiner umfangreichen Begründung gerade gegenüber der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Einrichtung bedürfen.

Die Parallelüberlegungen zur Rechtswirksamkeit einer auflösenden Bedingung (bzw. eines aufschiebend bedingten Aufhebungsvertrages) im "Einigungsspruch" vom 17.08.2004 im Hinblick auf die Anforderungen des TzBfG, auf die die Beklagte sich - auch sonst - in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen wesentlich bezieht, sind verfehlt: Ein (zumal aufschiebend bedingter - § 158 Abs. 1 BGB - ) Aufhebungsvertrag wurde im Zusammenhang mit der Beurlaubung des Klägers 1996 für seine Tätigkeit bei der K. mbH gerade nicht geschlossen, sondern der Kläger dezidiert nur beurlaubt. Ein solcher Aufhebungsvertrag hätte ggf. geschlossen werden können, was aber schlicht nicht erfolgt ist. Die Regelung in § 1 Abs. 6 der Beurlaubungsvereinbarung vom 15./16.02.1996 stellt auch nicht "letztlich" (?) - qua Auslegung? - die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung des Arbeitsvertrages selbst dar, wie dort weiter argumentiert wird (ebenso wenig etwa die - wirksame - Vereinbarung eines kündigungsersetzenden Rücktrittsvorbehaltes im Sinne des § 346 Abs. 1 BGB) - dies scheitert schon an jeglichen Auslegungsgrundsätzen und der Tatsache, dass die tatbestandlich normierte Nichteinigung über eine adäquate Weiterverwendung des Klägers als Voraussetzung einer Ruhestandsversetzung hiernach keine wirksame (Potestativ-?)Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1, Abs. 2 BGB sein kann. Eine Auslegung der Vereinbarung als Möglichkeit einer, außerordentlichen, Änderungskündigung ist ebenfalls nicht möglich, weil hierdurch das Arbeitsverhältnis als solches nicht zu veränderten Bedingungen fortgesetzt werden sollte (vgl. § 2 KSchG), sondern es, vorerst, beendet werden sollte - mit Reaktivierungsoption -, und der Kläger sodann als "Betriebsrentner" nur noch Ruhestandsbezüge als aliud zur Arbeitsvergütung, nicht als synallamatische Gegenleistung zu einer Arbeitsleistung (§ 611 BGB), erhalten sollte; vgl. auch BAG, U. v. 24.01.1980, 2 AZR 170/78, nv - hier vorgelegt unter Anlage K8, Bl. 59 f d. A., dort II. 3. (Seite 9) der Entscheidungsgründe -; ebenso die beamten-/verwaltungsrechtlichen Regelungen zu den Auswirkungen eines Eintritts in den Ruhestand gemäß Art. 36, 31 und 51 BayBG)

(im Übrigen zeichnet sich der "Einigungsspruch" vom 17.08.2004 durch einen für den Status einer solchen Entscheidung erkennbar und bemerkenswert ergebnisgeleiteten und einseitigen - beim gerichtsbekannten Reflexionspotential des Schiedsrichters Rechtsanwalt Dr. B.: wohl ergebnisstrategisch eingesetzten - Argumentationsduktus aus ...).

bb) Damit kann auch offen bleiben, dass selbst dann, wenn von der grundsätzlichen Rechtswirksamkeit der speziellen Ruhestandsversetzungsregelung in § 1 Abs. 6 der Beurlaubungsvereinbarung vom 15./16.02.1996 auszugehen wäre, deren vertragliche Voraussetzungen nicht vorliegen würden:

Hiernach kann die Beklagte den Kläger nur dann in den "einstweiligen Ruhestand" versetzen, wenn

- zum einen der Anstellungsvertrag des Klägers mit der K. mbH als Dritter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen endete,

- und zum anderen und insbesondere eine Einigung über eine angemessene Aufgabenstellung des Klägers bei der beklagten Bank sodann nicht zustande kam.

Für das Vorliegen beider Tatbestandsvoraussetzungen wäre hier seitens der hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten weder etwas vorgetragen noch dieses sonst erkennbar: Es ist weder ersichtlich, dass der befristete Dienstvertrag des Klägers als Organgeschäftsführers der Fa. K. mbH - zumal angesichts der von ihm schriftsätzlich und im vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel angedeuteten letztlich "politischen" Gründe - aus dem Kläger nicht zuzurechnenden, von ihm nicht zu vertretenden Gründen (§ 276 BGB aF) nicht verlängert worden wäre, noch, dass es sodann an einer Einigung über eine "angemessene" - also vertragsadäquate, den Regelungen des Arbeitsvertrages vom 01.01.1992 entsprechende - Weiterverwendung des Klägers bei der Bank der Beklagten gefehlt hätte: "Einigung" setzt begriffsnotwendig und denklogisch, auch nach dem auf der Hand liegenden Sinn und Zweck einer solchen Vertragsregelung, zuvor erfolgt gewesene nähere, ernsthafte, Verhandlungen über eine angemessene Weiterbeschäftigung, und deren Scheitern aus nicht von vornherein sabotierten Gründen (§ 162 BGB analog, § 242 BGB - unzulässige Rechtsausübung -), voraus, nicht lediglich die schlichte Feststellung der Beklagten, man wolle den Kläger nicht weiter beschäftigen. Auf Letzteres scheint die Beklagte sich allerdings berufen zu wollen, wenn sie sich auch insoweit auf die Ausführungen im "Einigungsspruch" des Schiedsrichters Dr. B. vom 17.08.2004 bezieht, die wiederum bemerkenswert schlicht feststellen, dass "zwar ... keine Einigung über eine angemessene Aufgabenstellung zwischen den Parteien versucht worden (ist). Da aus Sicht der Bank bereits am 13. Juni keine adäquate Position angeboten werden konnte, bestand keine Verpflichtung, ein (sinnloses) Einigungsverfahren durchzuführen ... Die Durchführung eines Einigungsverfahrens war demnach allenfalls eine Obliegenheit." (dort Seite 8, Bl. 129 d. A.) !

Diese Vertragsregelung als bloße "Obliegenheit" der Beklagten zu bezeichnen, ist allerdings eine virtuose Volte (honni soit qui mal y pense ...).

Selbst im Falle der Annahme der Rechtswirksamkeit der Ruhestandsversetzungsregelung in § 1 Abs. 6 der Beurlaubungsvereinbarung vom 15./16.02.1996 wären deshalb deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht gegeben und die Ruhestandsversetzung des Klägers auch auf dieser Rechtsgrundlage nicht wirksam erfolgt gewesen!

c) Die Versetzung des Klägers in den (einstweiligen) Ruhestand mit Schreiben der Beklagten vom 13.06.2000 kann auch nicht als eine - außerordentliche oder wegen der dort intendierten Frist: außerordentliche mit sozialer Auslauffrist oder ordentliche - Kündigung ausgelegt oder insbesondere in eine solche Kündigung umgedeutet (§ 140 BGB) werden, wie die Beklagte in der Berufung maßgeblich und wiederum wesentlich unter Bezugnahme auf den "Einigungsspruch" vom 17.08.2004 sowie im Hinblick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.02.2006 (aaO) argumentiert (und die mangels rechtzeitiger Anfechtung gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 KSchG ohne weiteres wirksam wäre: § 7 KSchG):

aa) Zwar braucht bei der Erklärung einer Kündigung nicht unbedingt das Wort "Kündigung" gebraucht werden (vgl. nur KR-Griebeling, 8. Aufl. 2007, § 1 KSchG Rz. 151 f m. w. N. zur insbesondere einzelfallbezogenen instanzgerichtlichen Rechtsprechung). Jedoch muss aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers unzweifelhaft klar zum Ausdruck gekommen sein, dass der Erklärende sich einseitig definitiv, endgültig und dauerhaft, damit durch Kündigung vom Arbeitsverhältnis lösen wolle.

bb) (1) Anders als in dem Fall, in dem bereits eindeutig eine außerordentliche - allerdings als solche unwirksame - Kündigung ausgesprochen war und eine Umdeutung in eine ordentliche fristgemäße Kündigung im Regelfall möglich sein wird - also der Tatbestand einer Kündigung als solcher unstreitig vorliegt, nur deren Art durch Umdeutung geändert werden soll - (vgl. hierzu näher BAG, U. v. 15.11.2001, 2 AZR 310/00, AP Nr. 13 zu § 140 BGB, m. w. N.), hat die Beklagte hier eine, noch nicht einmal den tatbestandlichen Anforderungen der betreffenden Vertragsgrundlage in § 1 Abs. 6 der Beurlaubungsvereinbarung genügende, Ruhestandsversetzung vorgenommen. Dies betraf nach der dort ausdrücklich in Bezug genommenen Rechtsgrundlage der Beurlaubungsvereinbarung vom 15./16.02.1996 eine Versetzung in den "einstweiligen" Ruhestand (s. o.), der, wie auch im unverändert geltenden - lediglich ruhenden - Arbeitsvertrag vom 01.01.1992 zum Ausdruck kommt, entsprechend den beamtenrechtlichen Regelungen die Option einer Wiederverwendung in gleicher (oder vergleichbarer) Funktion - einer Reaktivierung - beinhaltet (vgl. § 4 Abs. (2) Satz 2 ff und § 10 Abs. (2) lit. b des Dienstvertrages vom 01.01.1992). Eine solche Versetzung in den "einstweiligen" Ruhestand konnte damit aus der Sicht des Klägers schon deshalb nicht als, außerordentliche oder auch ordentliche, Kündigung - damit im notwendigen Sinne einer definitiven, endgültigen und dauerhaften, Beendigung des Arbeitsverhältnisses samt aller damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten - gewertet werden. Bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand soll das rechtliche Band des Vertragsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gerade nicht, wie bei einer Kündigung, endgültig zerschnitten werden - der Arbeitnehmer erhält hier (zunächst) Ruhestandsbezüge und muss jederzeit damit rechnen, durch einseitige Berufung wieder reaktiviert zu werden (vgl. die von der Beklagten selbst zuletzt - Schriftsatz vom 17.12.2007, S. 2 f (Bl. 350/353 f d. A.) - in Bezug genommene Regelung in Art. 53 BayBG). Beim durch Kündigung beendeten Arbeitsverhältnis ist gerade dies nicht möglich; hier könnte eine etwaige künftige erneute Tätigkeit des Arbeitnehmers, eine "Fortsetzung" durch Wiedereinstellung, nur durch neue arbeitsvertragliche - nicht einseitige -Regelung, prinzipiell frei hinsichtlich Art, Inhalt, Dauer, Vergütung eines neuen Arbeitsvertrages gestaltet, vereinbart werden, nicht wie bei einer beamtenrechtlichen erneuten Berufung durch einseitigen Akt des Dienstherrn (unter Aufrechterhaltung des früheren Status mit grundsätzlich gleichwertigem Amt und damit gleicher Besoldung).

(2) Zum anderen sind bei der Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 13.06.2000 nach dem maßgeblichen Verständnis des Klägers dahin, ob die dortige Versetzung in den "einstweiligen Ruhestand" aus seiner Sicht auch den ihm erkennbaren Willen der Beklagten zur endgültigen einseitigen und grundsätzlich dauerhaften Vertragsbeendigung qua Kündigung enthielt, die unverändert geltenden Grundregelungen des Arbeitsvertrages vom 01.01.1992 zu berücksichtigen, die, auch in ihrer bemerkenswert diffusen bis wirren Gemengelage zwischen Arbeitsrecht und Verwaltungs-/Beamtenrecht (einer denkwürdigen Collage zivilrechtlichen Verwaltungsrechts ...), nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang der einschlägigen Regelungen und ihrem Sinn und Zweck, insoweit allerdings durchgängig klar zwischen Ruhestandsversetzung einerseits und Kündigung andererseits differenzieren - § 10 dieses Arbeitsvertrages enthielt unter der Abschnittsüberschrift (vor § 9): "Vertragsbeendigung" und unter der Überschrift dieser Vorschrift unmittelbar: "Vertragskündigung" Kündigungsregelungen sowohl für den Kläger (Abs. 1) - als für ihn einziger Beendigungsform - als auch für die Beklagte in Abs. (2): hier wird jeweils genau zwischen "Kündigung" einerseits und "Ruhestandsversetzung" andererseits differenziert und zunächst danach unterschieden, dass bei Vorliegen eines "wichtigen Grundes" aufgrund "grobschuldhaften Verhaltens" des Klägers (nur) fristlos gekündigt und ohne "grobschuldhaftes Verhalten"

- durch Kündigung

- eine Ruhestandsversetzung (mit dreimonatiger Frist zum Quartalsende) vorgenommen werden kann (lit. a). Ähnlich können hiernach bei "organisatorischen Veränderungen" insbesondere in Fusionsfällen u. ä. "durch Kündigung" (sodann) eine endgültige oder einstweilige Ruhestandsversetzung (lit. b) und bei dauernder Dienstunfähigkeit wiederum "durch Kündigung" (sodann) eine (endgültige) Ruhestandsversetzung erfolgen (lit. c - nach der weiteren Regelung zur "Höhe" der "Aktivitätsbezüge" in § 4 Abs. (2) dieses Vertrages konnte der Kläger bei fortdauernder Krankheit nach frühestens einem halben Jahr in den Ruhestand versetzt werden, mit erneuter "Berufung ins aktive Dienstverhältnis" nach Beendigung der "Dienstunfähigkeit"!).

Nach diesen Regelungen insbesondere zur Vertragsbeendigung qua "Vertragskündigung" in § 10 des Dienstvertrages wird bei den entsprechenden Regelungen zur Beendigung seitens der Beklagten gerade immer formal unterschieden zwischen Ruhestandsversetzung einerseits und Kündigung andererseits, auf die Möglichkeit entweder allein einer Kündigung oder zunächst einer Kündigung (erst) als Voraussetzung für den weitergehenden Rechtsakt einer Versetzung in den (einstweiligen oder endgültigen) Ruhestand abgestellt.

Auch vor diesem Hintergrund konnte eine "Ruhestandsversetzung" mit Schreiben der Beklagten vom 13.06.2000 allein nicht, auch, als Kündigung verstanden/ausgelegt oder insbesondere in eine solche umgedeutet werden. Insoweit hat das Arbeitsgericht mit seiner lapidaren Feststellung hierzu recht, dass die Beklagte wisse, "was eine Kündigung ist", und, hätte sie eine solche aussprechen wollen, sie es auch (so) getan hätte - sie habe deshalb genau gewusst, was sie tue ...

(3) Dass beide Parteien das Schreiben der Beklagten vom 13.06.2000 nicht jedenfalls als in eine - welche auch immer - Kündigung umdeutbar angesehen haben, ergibt sich im Nachhinein und damit indiziell auch daraus, dass beide Parteien in der Folge jahrelang über die finanziellen Ansprüche des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis bzw. im Zusammenhang mit der Höhe seiner Ruhestandsbezüge verhandelten - der Kläger bereits mit seinem vorgelegten Schreiben vom 01.12.2000 (Anl. K7, Bl. 51 f d. A.) umfänglich darauf hinwies, dass eine Versetzung in den (einstweiligen) Ruhestand mit dem Schreiben der Beklagten vom 13.06.2000 nicht wirksam möglich gewesen sei und sein Arbeitsverhältnis unverändert fortbestehe (dort insbesondere S. 4 ff) - und vier Jahre später sogar ein Schiedsverfahren hierüber einleiteten. Auch als der dortige "Einigungsspruch" vom 17.08.2004 das vertragliche Ruhestandsversetzungsrecht in § 1 Abs. 6 der Beurlaubungsvereinbarung - auch -als Vereinbarung einer außerordentlichen (!) Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund auslegte (mit der Folge der Wirksamkeit einer hiernach angenommenen Kündigung gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4, 7 KSchG), berief sich die Beklagte - soweit aus den allein vorgelegten folgenden Schreiben des Klägers destillierbar - offensichtlich zunächst nicht zentral auf den Tatbestand einer rechtswirksam erfolgten Kündigung qua Auslegung oder Umdeutung ihres Schreibens vom 13.06.2000.

(4) Hinzu kommt weiter, dass die Zulässigkeit einer Umdeutung aus Rechtsgründen von vornherein ausscheidet, wenn das umgedeutete Rechtsgeschäft weitergehendere, einschneidendere, Wirkungen als das ursprünglich beabsichtigte Rechtsgeschäft hat, es in seinen Folgen über diejenigen der ursprünglich - nichtig - beabsichtigten Erklärung hinausgeht (vgl. etwa BAG, U. v. 14.10.1975, 2 AZR 365/74, AP Nr. 4 zu § 9 MuSchG 1968 - 2. b der Gründe -; U. v. 12.09.1974, 2 AZR 535/73, AP Nr. 1 zu § 44 TVAL II - III. der Gründe -, jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung auch des BGH).

Die Beklagte betrachtet ihr Schreiben vom 13.06.2000 selbst, insbesondere im Wege der Umdeutung, als außerordentliche Kündigung (ggf. mit sozialer Auslauffrist zum 31.12.2000?), was in ihrer Wirkung einschneidender wäre als eine Versetzung in den "einstweiligen Ruhestand" gemäß der maßgeblichen Rechtsgrundlage hierfür in § 1 Abs. 6 der Beurlaubungsvereinbarung - der Kläger wäre damit sämtlicher Rechte aus dem Arbeitsvertrag endgültig, für immer, verlustig, ohne Reaktivierungsoption eines "einstweiligen" "Ruhestandes" usw. Deshalb hätte eine, außerordentliche und ebenso ordentliche, Kündigung des Arbeitsverhältnisses als endgültige, dauerhafte, Beendigung grundsätzlichere und einschneidendere Wirkungen, was auch aus diesem Grund eine Umdeutung in eine Kündigung grundsätzlich verbietet.

cc) Nach allem: Eine Umdeutung (§ 140 BGB) - erst Recht Auslegung - der Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand gemäß Schreiben der Beklagten vom 13.06.2000 in eine (wohl außerordentliche, ggf. ordentliche) Kündigung scheidet in jeder denkbaren Hinsicht aus.

d) Der Kläger konnte deshalb die Versetzung in den Ruhestand mit Schreiben der Beklagten vom 13.06.2000 mit der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO angreifen.

2. Das Recht des Klägers zur Geltendmachung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2000 hinaus war nicht verwirkt (§ 242 BGB).

a) Die Verwirkung als damit von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung stellt einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung (Verstoß widersprüchlichen Verhaltens - venire contra factum proprium, § 242 BGB) dar und setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht ausgeübt hat, obwohl er hierzu in der Lage gewesen war (Zeitmoment), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten nach den konkreten Umständen darauf einrichten durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment). Zum Zeitablauf müssen daher besondere Umstände beider Seiten hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechtes als mit Treu mit Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen - der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, weshalb der Verpflichtete sich berechtigterweise darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (ständ. Rspr. des BAG).

b) Hier fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment des Verwirkungstatbestandes, dem Vertrauensschutz der Beklagten, der Kläger werde die Nichtauflösung seines Arbeitsvertrages, dessen Fortbestand, nicht mehr gerichtlich geltend machen:

Die Parteien haben nach dem partiell vorgelegten und dokumentierten Schriftwechsel ab dem Jahr 2000 bis zur Klageerhebung Ende 2006 durchgängig deswegen korrespondiert und hierüber gerade gestritten. Dass dies nicht früher einer gerichtlichen Klärung zugeführt wurde, lag offensichtlich an den beidseitig angestrebten Bemühungen, die Angelegenheit intern zu regeln (wie dies, und dessen Gründe, teilweise auch aus den vorgelegten Schreiben aufscheint). Die Parteien haben sich 2004 einem, wenngleich nicht bindenden, "Einigungsverfahren" - teilweise auch als Mediationsverfahren bezeichnet - unterzogen. Auch in der Folge hat der Kläger mit seinen in der Berufung vorgelegten Schreiben vom 09.08.2004 (Anl. K17, Bl. 255 f d. A.), vom 10.08.2004 (Anl. K18, Bl. 258 d. A.), vom 06.12.2004 (Anl. K19, Bl. 259 f d. A.) und vom 01.11.2005 (Anl. K20, Bl. 266 f d. A.) teilweise sehr umfänglich seine streitgegenständlichen Interessen geltend zu machen versucht. In diesen Schreiben ist jeweils auch auf, meist mehrere, andere, zwischenzeitliche, Schreiben des Klägers an die Beklagte und deren Schreiben hierauf abgehoben. Die Beklagte verweist in der Berufung selbst auch auf eine 79-seitige (!) Stellungnahme des Klägers offensichtlich im Zusammenhang mit/vor dem "Einigungsspruch" vom 17.08.2004.

Auch wenn es dem Kläger hierbei offensichtlich nicht in erster Linie oder allein um eine Reaktivierung aufgrund der Versetzung in den nur einstweiligen Ruhenstand ging, hat er doch auch immer die Unwirksamkeit der Maßnahme der Beklagten im Schreiben vom 13.06.2000 geltend gemacht. Ein Vertrauensschutz der Beklagten, nicht mehr mit einer gerichtlichen Geltendmachung der sehr umfänglich und jahrelang durchgängig verhandelten Ansprüche des Klägers konfrontiert zu werden, scheidet hiernach aus - im Gegenteil.

3. Das Berufungsgericht hat über die Feststellungsklage als eigenen Streitgegenstand durch Teilurteil (§ 301 ZPO) entschieden, da nur dieser entscheidungsreif ist (und eine beschleunigte isolierte Entscheidung hierüber der Berufungskammer auch sinnvoll erscheint).

III.

Die Kostenentscheidung muss einheitlich einem künftigen Schlussurteil vorbehalten bleiben.

IV.

Die Berufungskammer hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zugelassen.

Ende der Entscheidung

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